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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.10.2009
Aktenzeichen: 3 D 118/09
Rechtsgebiete: VwGO, PersAuswG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
PersAuswG § 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 D 118/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigten Antrag nach § 123 VwGO (Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises)

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 5. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2009 - 3 L 131/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin durch das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 13.7.2009 für das noch durchzuführende Verfahren nach § 123 VwGO ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, dass ihr ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchsetzungsfähiger Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Personalausweises mit dem nach ihrer Eheschließung geänderten Namen zustehe. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der derzeitige Personalausweis am 6.10.2009 ablaufe und wegen der unter den Beteiligten umstrittenen Berechtigung der Antragstellerin zur Führung des geänderten Namens nicht zu erwarten sei, dass die Passbehörde ihr bis dahin den Hauptpersonalausweis erteilen werde. Auch stehe ihr ein Anordnungsanspruch auf Erteilung des vorläufigen Personalausweises mit ihrem geänderten Namen zu. Nach ihrer Eheschließung mit einem ............... Staatsangehörigen am 23.1.2009 in ........ habe sie mit Erklärung vom 9.3.2009 gegenüber dem Standesamt den gemeinsamen Ehenamen "..........." gewählt. Die dieser Erklärung zu Grunde liegende Eheschließung in ........ sei nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Soweit das Standesamt der Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, der gewählte Ehename sei mit dem ............... Recht nicht vereinbar, sei dies unzutreffend. Das ............... Recht kenne keinen Ehenamen, sondern stelle es den Ehegatten frei, ihre Geburtsnamen um den Namen des jeweils anderen Gatten zu ergänzen. Der gewählte Name genüge auch der im Rahmen des ordre-public- Vorbehalts nach Art. 6 EGBGB zu berücksichtigenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin habe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Namensketten mit mehr als zwei Gliedern unzulässig seien, dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Führung des Ehenamens den Namensbestandteil "........" weggelassen habe.

Damit hat die Antragsstellerin - unter Berücksichtigung der Zusage der Antragsgegnerin, der Antragstellerin auf entsprechenden Antrag einen ihren bisherigen Namen enthaltenden Personalausweis auszustellen - nicht die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung dargetan. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zur Erteilung eines vorläufigen Personalausweises mit dem Nachnamen "..........." auszustellen, ist weder zur Sicherung der Verwirklichung eines Rechts der Antragsstellerin nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Streit der Beteiligten um die Ausstellung des Ausweispapieres nötig. Die Antragstellerin will der Sache nach ihre Berechtigung erstreiten, ihren nach ihrer Eheschließung in ........ gewählten Namen "..........." in dem vorläufigen Personalausweis führen zu dürfen. Damit verkennt sie jedoch die Funktion eines solchen Ausweispapieres. Der Personalausweis dient der Identitätsfeststellung der Person, die diesen besitzt oder für den dieser ausgestellt ist (vgl. § 2a Abs. 2 Nr. 2 PersAuswG). Zur Ermöglichung der Identitätsfeststellung der Antragstellerin ist jedoch die Erteilung eines vorläufigen Personalausweises mit ihrem geänderten Nachnahmen nicht erforderlich. Hierfür ist vielmehr bis zur Klärung ihrer Berechtigung, den neuen Namen führen zu dürfen, ein ihren bisherigen Nachnamen enthaltendes Ausweispapier ausreichend, zumal sie ebenfalls noch im Besitz eines auf den bisherigen Nachnamen ausgestellten und bis zum 20.9.2011 gültigen Reisepasses ist. Die begehrte einstweilige Anordnung würde so eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen (zur Erteilung eines vorläufigen Personalausweises für einen Vertriebenen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.1990 - Bs III 413/90 -, zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt, da die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren als Festgebühr anfallen (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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