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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 3 E 81/09
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 4
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 E 81/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Führen von Fahrrädern und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis

am 7. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2009 - 6 K 1956/08 - geändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht durch einen beim Oberverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten i. S. v. § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Der Vertretungszwang für die Vornahme von Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt auch nach seiner neuen Fassung nicht für die Einlegung von Streitwertbeschwerden. Dies ergibt sich (nun) zweifelsfrei aus dem auf einer Initiative der Bundesregierung beruhenden Gesetzentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (vgl. BT-Drucks. 16/11385). Danach soll § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG wie folgt gefasst werden (BT-Drucks. 16/11385 S. 26):

"Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a ZPO gilt entsprechend".

In der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 700/08 S. 97) wird hierzu ausgeführt, die Gesetzesänderung stelle "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage" klar, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen auch dann kein Anwalts- und Vertretungszwang bestehe, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsache--verfahren der Fall sei. Damit kann von einem Vertretungszwang für die vorliegende Streitwertbeschwerde nicht (mehr) ausgegangen werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2009 - 2 E 43/09 -; NdsOVG, Beschl. 14.5.2009 - 12 OA 354/08 -, jeweils zitiert nach juris).

2. Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat erachtet für die streitgegenständliche Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Zugrundelegung des vollen, sondern nur des hälftigen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen. Dies entspricht der in Nr. 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) zum Ausdruck kommenden Systematik. Zwar ist dort die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht aufgeführt. Da jedoch nach Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Fahrerlaubnisklasse M (zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3/45 km/h; § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) nur der hälftige Auffangwert anzusetzen ist, erscheint es angemessen, für die Untersagung des Führens von Fahrrädern und sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen den gleichen Wert zu Grunde zu legen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil nach § 68 Abs. 3 GKG Gerichtskosten nicht erhoben und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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