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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2009
Aktenzeichen: 3 F 13/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 23 Abs. 2
VwGO § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 3 F 13/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Befreiung von der Übernahme des Amtes eines ehrenamtlichen Richters

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 15. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag von Herrn , ihn von der Übernahme seines Amtes als ehrenamtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht Leipzig zu befreien, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Befreiungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 23 Abs. 2 VwGO kann ein ehrenamtlicher Richter in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. Das Vorbringen von Herrn G....... ist nicht geeignet, einen solchen Härtefall zu begründen.

Herr G....... hat sich am 20.2.2008 um das Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Leipzig für die Amtsperiode 2009-2013 beworben und ist hiernach von der Stadt Leipzig in die entsprechende Vorschlagsliste aufgenommen worden. In der Sitzung des Wahlausschusses des Verwaltungsgerichts Leipzig am 14.11.2008 ist er ausgewählt worden und hat an der bei dem Verwaltungsgericht am 23.1.2009 durchgeführten Informationsveranstaltung teilgenommen.

Mit Schreiben vom 24.1.2009 an das Verwaltungsgericht hat er erklärt, dass er seine Bereitschaft, als ehrenamtlicher Richter tätig zu werden, zurücknehme. Zur Begründung hat er angegeben, dass der Eid "So wahr mir Gott helfe" für ihn nicht akzeptabel sei. Außerdem sei keine Pausenversorgung vorhanden, so dass er bei längeren Verhandlungen keine Möglichkeit habe, sich Verpflegung zu besorgen. Das Mitbringen von Verpflegung sei für ihn nicht akzeptabel, da man vorher nicht wisse, wie lange eine Verhandlung dauere. Bei kurzen Verhandlungen würde er Speisen hin und her transportieren, was im Sommer nicht sinnvoll sei, da Speisen schneller verderben könnten. Vom Verwaltungsgericht werde ein Imbiss nicht bereit gestellt.

Mit diesem Vorbringen werden keine Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine besondere Härte herleiten lässt und die eine Befreiung von der Übernahme des Amtes nach § 23 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Zutreffend hat bereits die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Leipzig Herrn G....... in ihrem Schreiben vom 27.1.2009 darauf hingewiesen, dass bei der Vereidigung die religiöse Beteuerungsformel gestrichen werden kann und es bei keinem Gericht üblich ist, dass ein Imbiss zur Verfügung gestellt wird. Zusätzlich hat sie ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, dass - sollte er aus gesundheitlichen Gründen auf bestimmte Essenszeiten oder Nahrungsmittel angewiesen sein - dies gegebenenfalls bei der Gestaltung der Unterbrechungen von mündlichen Verhandlungen berücksichtigt werden kann.

Auch in seinen Schreiben vom 31.1.2009, vom 2.2.2009 und vom 18.4.2009 hat Herr G....... keine Befreiungsgründe dargelegt. Er führt dort aus, dass er nach der Informationsveranstaltung bei dem Verwaltungsgericht Leipzig zu der Überzeugung gekommen sei, dass er seine Bereitschaft, als ehrenamtlicher Richter tätig zu werden, zurücknehme. Werde man gewählt und erhalte erste Informationen über das Amt, so müsse es doch möglich sein, dass man dieses Ehrenamt nicht antrete, weil man z. B. andere Vorstellungen über diese Tätigkeit gehabt habe. Auch ein Berufsrichter werde erst "auf Probe" ernannt. Werde man zum ehrenamtlichen Richter gewählt, so müsse man, zumal in einer Demokratie, das Recht haben, die Wahl nicht anzunehmen. Sein eindeutiges Nein zu der freiwilligen und ehrenamtlichen Tätigkeit müsse endlich akzeptiert werden.

Die Wahl durch den Wahlausschuss nach § 29 VwGO begründet unmittelbar die Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 29 Rn. 1). Eine besondere Annahmeerklärung kommt nicht hinzu, und ebenso wenig kann der Status eines ehrenamtlichen Richters mit dem eines Richters auf Probe verglichen werden. Wenn deshalb die Bereitschaftserklärung bzw. Bewerbung des Bürgers vorliegt und er daraufhin nach Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 28 VwGO) vom Wahlausschuss (§ 26 VwGO) des betreffenden Verwaltungsgerichts ausgewählt worden ist, so ist damit die Berufung des ehrenamtlichen Richters abgeschlossen. Auch die dann noch - vor der ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung - zu erfolgende Vereidigung bzw. die Ablegung des anstelle der Eidesleistung zugelassenen Gelöbnisses (§ 45 DRiG) ist nicht mehr Bestandteil der Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte (BVerwGE 15, 96, 97). Soweit Herrn G....... all dies vor seiner Wahl zum ehrenamtlichen Richter möglicherweise nicht bekannt war und er vielmehr der Ansicht gewesen sein sollte, die Wahl in einem weiteren Akt noch gesondert annehmen zu müssen, so kann auch hierin kein Grund erblickt werden, ihn nach § 23 Abs. 2 VwGO von der Übernahme des Amtes zu befreien. Ein besonderer Härtefall kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil Herr G....... Gelegenheit hatte, sich vor seiner Bewerbung oder auch noch danach bis zur Aufnahme in die Vorschlagsliste über das Wahlverfahren und die Rechtsfolgen einer etwaigen Wahl zum ehrenamtlichen Richter zu erkundigen, sei es etwa bei der Stadt Leipzig oder auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht. Ebenso liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Erklärung, zur Übernahme des Ehrenamtes bereit zu sein, jedenfalls dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn die Wahl bereits durchgeführt ist. Ist die Wahl zum ehrenamtlichen Richter erfolgt, kommt nur noch die Befreiung oder Entbindung von dem Amt in Betracht, wenn hierfür die vom Gesetz in §§ 23, 24 VwGO geregelten Gründe vorliegen. Im Falle von Herrn G....... liegt ein solcher Grund aber nicht vor. Die Entbindungsgründe nach § 24 Abs. 1 VwGO scheiden schon im Ansatz aus, und auch der Befreiungsgrund nach § 23 Abs. 2 VwGO liegt - wie ausgeführt - nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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