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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 4 A 415/08
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG, SGB I, SGB X, BSHG


Vorschriften:

VwGO § 88
VwVfG § 22
SGB I § 66 Abs. 1
SGB X § 18
BSHG § 11 Abs. 1
BSHG § 122
Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 A 415/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Bewilligung von Sozialhilfe

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung

am 7. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. April 2007 - "4/5 K 1059/04" - geändert. Der Bescheid des Landratsamts .......... vom 2. März 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu 1. und 2. zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte - der Rechtsnachfolger des durch die Kreisgebietsreform von 2008 aufgelösten Landkreises .......... - wendet sich gegen ein Urteil, durch das er zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger ab dem 1.9.2003 verpflichtet wurde.

Am 1.9.2003 wandte sich der Kläger zu 1., der mit Bescheid der FH ......... vom 1.8.2003 exmatrikuliert worden war, zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt telefonisch an das Sozialamt des damaligen Landratsamts ........... Der Kläger zu 1. und Frau ......, die bis zum Abschluss ihres Studiums im Jahr 2005 an der FH ......... studierte, lebten bereits damals in einer der drei Wohnungen ihres teilvermieteten Mehrfamilienhauses in eheähnlicher Gemeinschaft. Der geborene Kläger zu 2. ist ihr gemeinsamer Sohn.

Frau ...... hatte das Mehrfamilienhaus im April 2002 von einer Wohnungsbaugesellschaft für 14.700,00 € lastenfrei erworben; die Eintragung der Auflassung erfolgte im Oktober 2002. Die Wohnungsbaugesellschaft übernahm auch in der Folgezeit die Abrechnungen für die vermietete Wohnung. Aus der Vermietung erzielte Frau ...... monatliche Einnahmen in Höhe von etwa 210 €. Während eines Studienpraktikums im Jahr 2003/2004 erhielt sie nach Angaben des Klägers zu 1. eine einmalige Vergütung von rund 500,00 €. Weitere Einkünfte erzielte Frau ...... im Rahmen des von ihr betriebenen Import- und Exporthandels mit Verwandten in Vietnam.

Das dreigeschossige Haus der Frau ...... mit einer Nutz- und Wohnfläche von etwa 200 qm wurde nach dem Erwerb in den Jahren 2002 und 2003 umfassend saniert (Einbau einer Gaszentralheizung, Erneuerung der Wasser- und Elektroinstallation, Erneuerung der Fenster, Malerarbeiten), nach Angaben der Kläger im Wesentlichen durch Eigenarbeiten.

Dem Aktenvermerk des Landratsamts über eine Vorsprache des Klägers zu 1. vom 30.9.2003 ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1., der vor Aufnahme des Studiums eine Ausbildung als Elektriker absolviert hatte, in einem "Nebengewerbe" (Hard- und Softwarehandel) monatlich etwa 100 € verdiene. Weiter heißt es in dem Aktenvermerk, der Kläger zu 2. habe ein Sparbuch über etwa 200 bis 300 €. Die Versicherungskosten für den Ford Escort, Baujahr 1995 (Wert etwa 2000 €) beliefen sich auf jährlich etwa 600,00 €. Neben einer persönlichen Haftpflichtversicherung gebe es eine Hausratsversicherung. Die Eigenheimzulage betrage jährlich 1.301 €, das monatliche Kindergeld belaufe sich auf 154 €, Wohngeld werde in Höhe von monatlich 40 € gewährt.

Mit Schreiben vom 30.9.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zu 1. zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen auf. Mit weiterem Schreiben vom 10.11.2003 forderte es den Kläger zu 1. unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (§ 60 SGB I) und die Folgen einer fehlenden Mitwirkung (§ 66 SGB I) auf, die fehlenden Unterlagen bis zum 21.11.2003 nachzureichen. Unter dem 25.11.2003 bat das Landratsamt die Kläger zu 1. und 2., bestimmte Unterlagen - u. a. Kopien von Kontoauszügen der Haushaltsangehörigen, Einkommensnachweise von Frau ...... und Mietverträge - vorzulegen.

Mit Schreiben vom 9.12.2003 teilte der Kläger zu 1. mit, ein Einkommensnachweis für seine Lebensgefährtin sei erst später möglich. Sie erhalte eine geringfügige Vergütung von der Technischen Universität ......., müsse dafür aber im Rahmen ihrer Diplomarbeit mehrmals im Monat nach ....... fahren. Kontoauszüge werde er wegen grober Datenschutzverletzungen des Landratsamts nur noch persönlich zur Einsichtnahme vorlegen. Da er nach Mitteilung des Arbeitsamts ohne Fahrzeug nicht vermittelt werden könne, habe er sich am 1.11.2003 für 40 € einen Pkw Citroen AX Diesel mit 50 PS gekauft. Die laufenden Kosten für dieses Fahrzeug seien noch nicht bekannt, würden jedoch durch seinen "Nebenerwerb" finanziert. Seine Kranken- und Pflegeversicherung erfolge über die Barmer Ersatzkasse. Eigene Verdienstnachweise könne er erst nach Ende des Jahres vorlegen, die Erträge beliefen sich auf weniger als 50 € im Monat.

Mit Schreiben vom 16.12.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zu 1. zur Vorsprache am 15.1.2004 mit den im Schreiben vom 25.11.2003 geforderten Nachweisen auf; zugleich erfolgte ein erneuter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung.

Bei der Vorsprache am 15.1.2004 legte der Kläger zu 1. mehrere Unterlagen vor, darunter die Fahrzeugpapiere des Ford Escort der Frau ...... und deren Wohngeldbescheid. Der Gesprächsnotiz des Landratsamts ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 1. und Frau ...... ein gemeinsames Konto führten, das zugleich als "Geschäftskonto" genutzt werde.

Mit einem nur an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 23.1.2004 lehnte das Landratsamt .......... die am 1.9.2003 beantragte Hilfegewährung mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit sei trotz der behördlichen Aufklärungsbemühungen nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger zu 1. mit undatiertem Schreiben, das am 28.1.2004 beim Sozialamt einging, "Einspruch". Zur Begründung führte er aus, er habe die geforderten Unterlagen nicht vorlegen können. Die unzureichende Beratung und zögerliche Bearbeitung habe die Familie in eine Notlage gebracht. Zugleich legte der Kläger zu 1. weitere Unterlagen vor, u. a. Versicherungsverträge, Mietabrechnungen, mehrere Mietverträge, eine Immatrikulationsbescheinigung der Frau ...... sowie Auszüge eines Kassenbuchs für das vom Kläger zu 1. ausgeübte Gewerbe.

Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 5.2.2004 bestätigte das Landratsamt den Eingang des Widerspruchs sowie der eingereichten Unterlagen und bat um die Vorlage weiterer, näher bestimmter Unterlagen.

Mit Bescheid vom 2.3.2004 lehnte das Landratsamt .......... die "mit Datum vom 28.1.2004 beantragte" Hilfegewährung mit der Begründung ab, die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen.

Am 2.4.2004 erhob der Kläger zu 1. Widerspruch zur Niederschrift.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.2004 - gerichtet nur an den Kläger zu 1. - wies das Landratsamt ......... den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2.3.2004 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.6.2004 - ebenfalls gerichtet an den Kläger zu 1. - wies das Landratsamt auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.1.2004 als unbegründet zurück.

Bereits am 10.6.2004 hat der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretene Kläger zu 1. Klage erhoben, mit der er zunächst auf den eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.1.2004 verwies. Mit einem am 12.12.2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben führte der Kläger zu 1. aus, seine Lebensgefährtin habe das Haus mit Mitteln ihrer Mutter und ihrer Tante gekauft. Das Haus sei "in Eigenleistung" saniert worden. Es habe eine Gesamtwohnfläche von 180 qm und werde zu 70% selbst genutzt. Als Studentin habe seine Lebensgefährtin nicht zum Unterhalt beitragen können. Da sie "fast täglich" nach ....... gefahren sei, hätten sie den Citroen AX für 40 € gekauft. Wartung und Reparatur dieses Wagens habe der Kläger zu 1. im Wesentlichen selbst durchgeführt. Den darüber hinaus vorhandenen Ford Kombi ("für den Bau") hätten sie im März 2005 aus Kostengründen abgemeldet. Ein Verkauf sei nicht möglich gewesen. Der Kläger zu 1. habe seit seinen Studienzeiten nebengewerblich mit weniger als 15 Wochenstunden einen Hard- und Softwarehandel betrieben. Gewinn habe er nicht erzielt, das Gewerbe betreibe er hauptsächlich zur Erhaltung des Praxisbezugs. Einkommen und Vermögen habe er nicht, den Lebensunterhalt hätten sie aus Mieteinnahmen, Kindergeld und über einen Kontokorrentkredit (zuletzt über 3.000 €) bestritten. Über seine ausstehenden Krankenkassenbeiträge habe er eine Abzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse geschlossen. In der Folgezeit reichte der Kläger zu 1., der ab dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, Kopien von Einkommenssteuerbescheiden, Versicherungsbescheinigungen sowie weiterer Schriftstücke zu den Gerichtakten.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erklärte der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, ihm gehe es um die Hilfegewährung für seinen Sohn und sich im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.12.2004. Die Klage richte sich gegen die Bescheide vom 23.1.2004 und vom 2.3.2004 nebst Widerspruchsbescheiden. Vorsorglich beantrage er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Bescheid vom 2.3.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.6.2004.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Durch den Erlass der Widerspruchsbescheide habe sich das Klagebegehren erledigt. Im Sozialhilferecht sei eine Untätigkeitsklage unzulässig. Überdies seien die Sozialhilfeanträge des Klägers zu 1. bestandskräftig abgelehnt worden. Eventuelle Hilfeansprüche hätten im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden können.

Mit Urteil vom 30.4.2007 - "4/5 K 1059/04" - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger "in gesetzlicher Höhe ab dem 1.9.2003" verpflichtet, wobei es den Klägern "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte. Der Beklagte habe die Leistungsgewährung zu Unrecht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 66 Abs. 1 SGB I) verweigert. Die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, weil sie vor Eintritt der Bestandskraft der Ablehnungsbescheide alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hätten und Unklarheiten über die finanzielle Lage der Bedarfsgemeinschaft ausgeräumt worden seien.

Gegen das ihm am 10.5.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.5.2007 einen Zulassungsantrag gestellt, den er am 10.7.2007 begründet hat. Mit Beschluss vom 15.7.2008 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Klage sei bereits unzulässig. Durch die jahrelange Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten hätten die Kläger ihr Klagerecht verwirkt. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts richte sich die Klage nicht auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern allein auf den Erlass von Widerspruchsbescheiden. Die unzulässige Klage sei auch unbegründet, weil die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit nicht bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung im Juni 2004 nachgewiesen hätten.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz zum Aktenzeichen 4/5 K 1059/04 wird aufgehoben und die Klage auf Gewährung von Sozialhilfe abgewiesen.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung,

hilfsweise die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ......... vom 2. März 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Im maßgeblichen Zeitraum habe ein Hilfebedarf vorgelegen. Der Beklagte habe die Notlage bewusst nicht zur Kenntnis genommen.

Auf die Aufforderung des Berichterstatters zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit vom 1.9.2003 bis 30.6.2004 haben die Kläger auf die zuvor bereits vorgelegten Unterlagen (insbesondere die Einkommenssteuerbescheide) verwiesen und eine Vernehmung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung angeregt.

Der Senat hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einsatzgemeinschaft informatorisch befragt und die im Termin vorgelegten Auszüge des Girokontos eingesehen; insoweit wird auf die Niederschrift vom 7.4.2009 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (VG Chemnitz 4 K 1059/04, SächsOVG 4 B 355/07; 4 A 415/08) sowie die vorgelegten Behördenakten (drei Heftungen) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die zulässigen Verpflichtungsklagen (siehe 2.1.) zu Unrecht zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger verpflichtet; die Kläger haben ihre Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht dargelegt und bewiesen (siehe 2.2.). Auf den Hilfsantrag der Kläger sind der Bescheid des Landratsamts......... vom 2.3.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.6.2004 aufzuheben, weil der Beklagte durch diese Bescheide in den sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahren der Kläger über die selben Verfahrensgegenstände zu Unrecht jeweils neue Regelungen getroffen hat (siehe 3.).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Klägern ab dem 1.9.2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Nachdem die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, dass sie - mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Nachweise bei Brühl/Conradis, in: LPK-BSHG, 5. Aufl., Anhang III Rn. 85 ff.) - eine Hilfegewährung nur bis zum Ende des behördlich geregelten Zeitraums, also vom 1.9.2003 bis zum 30.6.2004 begehren, hat der Senat über eine Hilfegewährung für den nachfolgenden Zeitraum nicht zu befinden.

2. Die so verstandenen Verpflichtungsklagen der beiden Kläger, die - auch als Angehörige einer Einsatzgemeinschaft - nur jeweils einen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch verfolgen können (siehe BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, NJW 1993, 2884; Roscher, in: LPK-BSHG, a. a. O., § 11 Rn. 3 m. w. N.), sind zulässig (siehe 2.1.), aber unbegründet (siehe 2.2.)

2.1. Da der Beklagte die Versagung der Leistungsgewährung ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht etwa - wie vom Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführungen angenommen - auf eine unzureichende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren (§ 66 Abs. 1 SGB I), sondern auf den fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit gestützt hat, sind die Verpflichtungsklagen statthaft. Bei sachdienlicher Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) war die im Juni 2004 vom Kläger zu 1. ohne anwaltlichen Beistand erhobene Klage von Anfang an auf die Gewährung von Sozialhilfe für sich und seinen Sohn gerichtet, nicht etwa nur auf die Bescheidung der zuvor erhobenen Widersprüche. Nach den Umständen des Falles geht der Senat auch davon aus, dass der Beklagte mit den - jeweils nur an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheiden und Widerspruchsbescheiden - zugleich über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger zu 2. entschieden hat. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht nur den Kläger zu 1., sondern auch den durch seine Eltern vertretenen Kläger zu 2. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat. Jedenfalls angesichts der vom Verwaltungsgericht unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO) gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die keiner berufungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 39), haben die Kläger die Klagefrist jeweils gewahrt. Im Übrigen ist anzumerken, dass es zur Einbeziehung der nachträglich erlassenen Widerspruchsbescheide in die gemäß § 75 VwGO erhobene Klage keiner zusätzlichen Prozesserklärung der Kläger bedurfte.

Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Kläger ihr Klagerecht nicht verwirkt. Angesichts des am 28.1.2004 und am 2.4.2004 fristwahrend eingelegten Widerspruchs und der am 10.6.2004 erhobenen Untätigkeitsklage haben die Kläger zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte alles ihrerseits Erforderliche getan. Mangels eines entsprechenden Vertrauenstatbestands konnte der Beklagte nicht nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass die Kläger die behördliche Ablehnung ihrer Hilfeersuchen klaglos hinnehmen würden.

2.2. Die Verpflichtungsklage der Kläger auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1.9.2003 bis 30.6.2004 ist unbegründet. Die Kläger haben nicht in der - nach den Umständen des Einzelfalles - gebotenen substanziierten Weise dargelegt bzw. bewiesen, dass sie in dem angesprochenen Zeitraum hilfsbedürftig waren.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist ein negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfesuchende trägt hierfür sowohl eine Darlegungslast als auch die materielle Beweislast. Es ist zunächst Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen; dies folgt letztlich auch aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig i. S. v. § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es - zumal in einem Berufungsverfahren mit Anwaltszwang - nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, den behaupteten Anspruch durch weitere Ermittlungen schlüssig zu machen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.2.1998, FEVS 49, 37 ff., m. w. N.). Um eine gerichtliche Überprüfung des geltend gemachten Hilfeanspruchs zu ermöglichen, muss der Hilfesuchende in Fällen der vorliegenden Art vielmehr ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen, wie er seinen Lebensunterhalt in dem entscheidungserheblichen Zeitraum bestritten hat. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - Einzelheiten der privaten Lebensführung einer gerichtlichen Aufklärung kaum zugänglich sind.

Nach diesem Maßstab sind die Klagen abzuweisen, weil die Kläger weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch bewiesen haben, wie sie ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum bestritten haben.

Da der Kläger zu 1. mit Frau ...... in eheähnlicher Gemeinschaft lebte, war ihm deren Einkommen und Vermögen für die Bedarfsermittlung zuzurechnen (§ 122 Satz 1 BSHG). Dem minderjährigen Kläger zu 2. waren das Einkommen und Vermögen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG zuzurechnen.

Nach den Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Senats beschränkten sich die Einnahmen der aus drei Personen bestehenden Einsatzgemeinschaft zwischen September 2003 und Juni 2004 auf die monatlichen Mieteinkünften der Frau ...... in Höhe von 210 €, deren einmaliges Praktikumsentgelt in Höhe von 500 €, auf das Kindergeld für den Kläger zu 2. (154 €) und auf die jährliche Eigenheimzulage in Höhe von rund 2000 €. Da Frau ...... und der Kläger zu 1. nach dessen Angaben keine - bzw. keine nennenswerten - Einkünfte aus ihren jeweiligen gewerblichen Tätigkeiten erzielten, beliefen sich die angegebenen Gesamteinkünfte auf einen Betrag von deutlich weniger als 600 €. Diesem - nicht einmal den damaligen sozialhilferechtlichen Regelsätzen (Bekanntmachung vom 26.5.2003, SächsABl. 2003, 583) entsprechenden - Betrag standen nicht nur die Ausgaben für den allgemeinen Unterhalt, sondern auch die laufenden Ausgaben für die vom Kläger zu 1. und Frau ...... gehaltenen Personenkraftwagen und die mit dem Mehrfamilienhaus verbundenen Ausgaben gegenüber.

Zu dem Mehrfamilienhaus hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Einnahmen aus der Vermietung zweier Wohnungen (210 €) hätten etwa die laufenden Gesamtkosten des Hauses gedeckt. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe das Haus seiner Frau ab dem Jahr 2002 in Eigenleistung saniert. Er habe die Heizung mit einem Studienfreund komplett erneuert; erneuert habe er in den Jahren 2002 und 2003 auch die Wasser- und Elektroinstallation und 2003) sowie die Fenster des Hauses. Einen Teil der Arbeiten im Erdgeschoss habe der Mieter übernommen. Aus welchen Mitteln der Kläger zu 1. und seine Lebensgefährtin eine solche umfassende Sanierung des Hauses - mit einem Materialbedarf von mindestens 10.000 € bis 15.000 € (Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) - finanziert haben, konnte der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht in einer für den Senat glaubhaften Weise darlegen. Für seine Erklärung, die Schwiegermutter habe die Haussanierung mitfinanziert, sie benötige als Rentnerin jetzt aber ihr Geld zurück, finden sich trotz des jahrelang geführten Streits über die Einkommensverhältnisse der Einsatzgemeinschaft keine anderweitigen Belege. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. auch ausgeführt, Zuwendungen - wenn auch in geringerem Umfang - von seinen Eltern und Lebensmittel von Angehörigen der Kirchgemeinde erhalten zu haben.

Ausgehend von der klägerseitig dargelegten finanziellen Situation im Zeitraum von September 2003 bis Juni 2004 spricht der Erwerb eines zweiten Personenkraftwagens im November 2003 für "gelegentliche Fahrten" der Frau ...... von ......... zu ihrer Praktikumsstelle nach ....... als weiteres Indiz gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der klägerischen Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation der Einsatzgemeinschaft. Selbst wenn - wie klägerseitig vorgetragen - für den Erwerb des Pkw Citroen nur 40 € aufgewendet wurden, verursachte der Zweitwagen zusätzliche Kosten (u. a. Versicherungskosten in Höhe von jährlich rund 340 € einschließlich Schutzbrief, VG Akte Seite131 f.), deren Höhe die vom Kläger zu 1. angegebenen finanziellen Verhältnisse des gemeinsamen Haushalts selbst bei einem geringen Kraftstoffverbrauch deutlich überschritten. Dies gilt auch dann, wenn der Pkw entsprechend dem Vorbringen des Klägers zu 1. mit Salatöl betrieben werden konnte. Bei dieser Beurteilung geht der erkennende Senat mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 25.3.2004 - 12 E 1240/03 -, juris) davon aus, dass die Anschaffung und längere Nutzung von Personenkraftwagen ohne nachvollziehbare Darlegung zur Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit eines Hilfesuchenden indizieren.

Die bei einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens sowie der im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten verbleibenden Zweifel des Senats an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse innerhalb der Einsatzgemeinschaft gehen zu Lasten der Kläger, die die materielle Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit tragen.

Im Hinblick darauf bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob das überwiegend vermietete Mehrfamilienhaus der Frau ......, das vor Eintritt der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit erworben wurde, zum verwertbaren Vermögen i. S. v. § 88 Abs. 1 BSHG gehörte und möglicherweise vorrangig zu verwerten gewesen wäre.

Nach alledem hat der Beklagte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger für den maßgeblichen Zeitraum zu Recht durch den Bescheid vom 23.1.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 18.6.2004 abgelehnt.

3. Auf den Hilfsantrag der Kläger sind der Bescheid des damaligen Landratsamts ......... vom 2.3.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.6.2004 aufzuheben, weil der Beklagte durch diese Bescheide in den sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahren der Kläger über die selben Verfahrensgegenstände zu Unrecht jeweils erneut entschieden hat.

3.1. Durch den in der Berufungsverhandlung zu Protokoll genommenen Hilfsantrag haben die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger klargestellt, dass sie sich durch die Auslegung ihres am 28.1.2004 gestellten "Einspruchs" gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamts vom 23.1.2004 als erneuten Sozialhilfeantrag - nicht nur als Widerspruch gegen die abgelehnte Hilfegewährung - selbstständig beschwert sehen. Der Kläger zu 1. hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2006 in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erklärt, am 28.1.2004 keinen neuen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt zu haben.

3.2. Die als Anfechtungsklagen zulässigen Hilfsanträge der Kläger gegen den Bescheid des damaligen Landratsamts ......... vom 2.3.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.6.2004 sind begründet. Die erneute Bescheidung der Hilfeanträge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ob sich die Rechtswidrigkeit des mit dem Hilfsantrag angegriffenen Bescheids bereits daraus ergibt, dass die Kläger mit dem am 28.1.2004 eingegangenen Schreiben keinen erneuten Sozialhilfeantrag gestellt haben - so das erstinstanzliche Klägervorbringen -, mag dahinstehen. Da die Gewährung von Sozialhilfe gemäß § 5 BSHG nicht von einer Antragstellung des Hilfesuchenden abhängt, war es dem Beklagte nicht von vornherein verwehrt, von Amts wegen ein erneutes Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger einzuleiten (siehe von Wulffen, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 18 Rn. 7; eingehend zum Antrag im Verwaltungsverfahren zuletzt Berger, DVBl. 2009, 401 ff. m. w. N.). Gemäß § 18 Satz 1 SGB X entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Die behördliche Entscheidung zur Einleitung eines weiteren Verwaltungsverfahrens ist als unselbstständige Verfahrenshandlung nicht selbstständig angreifbar, sondern kann nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angegriffen werden (§ 44a Satz 1 VwGO).

Ein zur Aufhebung der angesprochenen Bescheide führender Verstoß gegen § 18 Satz 1 SGB X ist jedoch darin zu sehen, dass der Beklagte trotz des bereits am 1.9.2003 eingeleiteten Verfahrens auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf das am 28.1.2004 eingegangene Schreiben ein weiteres Verwaltungsverfahren in derselben Sache eingeleitet und eine erneute Sachentscheidung über die Hilfebedürftigkeit der Kläger getroffen hat.

Nicht anders als die wortgleiche Regelung des § 22 VwVfG entfaltet § 18 SGB X eine Sperrwirkung für die Einleitung weiterer Verwaltungsverfahren zu dem selben Verfahrensgegenstand. Zwar fehlt es an einer § 90 Abs. 1 VwGO und § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entsprechenden ausdrücklichen Regelung über den Ausschluss neuer Verwaltungsverfahren in der selben Sache, sei es bei der selben oder einer weiteren Behörde. Bei den vorgenannten Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich jedoch um Ausprägungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes der Effizienz und guten Ordnung staatlichen Handelns, die auch für das Verwaltungsverfahren heranzuziehen (so insbesondere Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 22 Rn. 15a) und bei der Anwendung sowohl von § 18 SGB X als auch von § 22 VwVfG zu beachten sind.

Nach diesem Maßstab war es dem Beklagten verwehrt, über die Hilfegewährung an die Kläger ein weiteres Verwaltungsverfahren durchzuführen. Mit dem im Betreff als "Einspruch gegen den Bescheid vom 23.1.04" bezeichneten Schreiben vom 28.1.2004 wandte sich der Kläger zu 1. gegen die rechtswidrige Ablehnung des Hilfegesuchs, wobei er weitere Unterlagen zum Nachweis der Einkommens- und Vermögenssituation vorlegte. Bei verständiger Würdigung dieses Schreibens handelte es sich um einen Widerspruch gegen den vorangegangenen Ablehnungsbescheid. Davon ist ausweislich der Eingangsbestätigung im Schreiben des Landratsamts vom 5.2.2004 auch der Beklagte ausgegangen. Da ein Verwaltungsverfahren im Fall der Einlegung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Ausgangsbescheids endet, sondern im Widerspruchsverfahren fortgesetzt wird (siehe BVerwG, Urt. v. 27.9.1989, BVerwGE 82, 336, 338; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 9 Rn. 30 m. w. N.; im Ergebnis wohl auch Vogelsang, in: HauckNoftz, SGB X, § 8 Rn. 7, 13, der von der Anwendbarkeit der §§ 9 ff. SGB X auf das Vorverfahren ausgeht), war das im September 2003 eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Kläger weder im Zeitpunkt der Einleitung des neuen Verwaltungsverfahrens noch bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2004 abgeschlossen. Dies stand sowohl der Einleitung eines weiteren Verwaltungsverfahrens als auch dem Erlass der Bescheide vom 2.3.2004 und 15.6.2004 entgegen.

Eine andere Beurteilung ist nicht etwa mit der Erwägung geboten, die Einleitung des weiteren Verfahrens habe den wohlverstandenen Interesse der Kläger an einer bestmöglichen Wahrung ihrer Rechtspositionen Rechnung getragen. Im Widerspruchsverfahren gegen den Versagungsbescheid vom 23.1.2004 durfte sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfegewährung bei Erlass des Ausgangsbescheids vorlagen; vielmehr war die Hilfebedürftigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2004 zu prüfen.

Die trotz des noch anhängigen Verwaltungsverfahrens zur Hilfegewährung ergangenen Bescheide des Landratsamts ......... vom 2.3.2004 und 15.6.2004 sind ungeachtet dessen aufzuheben, dass den Klägern - aus den unter 2.2. dargelegten Gründen - im maßgeblichen Zeitraum mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zustand, weil die mehrfache Bescheidung des selben Verfahrensgegenstands eine selbstständige Beschwer begründet.

Nach alledem ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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