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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 4 B 16/08
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, SächsGemO


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 123
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauGB § 12
SächsGemO § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 16/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Verletzung der Sperrfrist eines Bürgerentscheides; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 12. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2007 - 4 K 1911/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung weitere Schritte zur Planung eines Heizkraftwerks in zu untersagen, ist unbegründet. Die von dem Antragssteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zur Änderung des angefochtenen Beschlusses keine Veranlassung.

Der Antragsteller hat zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB für ein Heizkraftwerk bzw. durch Maßnahmen, die auf die Aufstellung eines solchen Plans gerichtet seien, in seinen subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt werde, weil die Errichtung dieses Heizkraftwerks mit dem Bürgerentscheid gemäß § 24 SächsGemO vom 10.12.2007 unvereinbar sei. Dieses Vorbringen kann nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen. Dabei kommt der Frage, ob der in Rede stehende Bürgerentscheid rechtmäßig ist und tatsächlich der Errichtung eines Heizkraftwerks entgegen steht, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist nicht möglich, dass Bürger und Einwohner durch Planungen und andere Maßnahmen von Gemeindeorganen allein deswegen in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt werden, weil sie mit einem Bürgerentscheid nicht vereinbar sind. Ein Bürgerentscheid vermittelt einzelnen Bürgern oder Einwohnern der Gemeinde auch dann kein subjektives Recht, wenn sie durch den Bürgerentscheid begünstigt werden (sh. hierzu auch VGH Bad.Württ., Urt. v. 10.4.2001 - 1 S 2283/00 - zit. nach juris). Aus der Rechtsstellung als Bürger oder Einwohner resultiert ebenfalls kein subjektives Recht, das für einen Anspruch auf Beachtung eines Bürgerentscheids fruchtbar gemacht werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen vorgebracht haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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