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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 4 B 306/09
Rechtsgebiete: SächsGemO


Vorschriften:

SächsGemO § 35a
SächsGemO § 33 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 306/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fraktionsbezeichnung; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 20. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. April 2009 - 1 L 95/09 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegner sind unbegründet.

Die von den Antragsgegnern dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur beantragten Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, als Fraktionsnamen der Antragstellerin die Bezeichnung "Pro Chemnitz.DSU" zu verwenden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner zu 2. liege ungeachtet dessen vor, dass dieser über die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Nichtberücksichtigung ihrer neuen Fraktionsbezeichnung in den Niederschriften zu mehreren Stadtratssitzungen noch nicht entschieden habe. Da der Antragsgegner zu 2. bereits die vorangegangene Umbenennung der Antragstellerin wegen der Verwendung des - aus seiner Sicht irreführenden - Namenszusatzes "DSU" abgelehnt habe, sei davon auszugehen, dass er auch den neuen Fraktionsnamen ablehnen und die entsprechenden Protokolleinwendungen der Antragstellerin zurückweisen werde. Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Erlass der einstweiligen Anordnung wegen der hohen Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs nicht entgegen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch auf Verwendung ihrer neuen Fraktionsbezeichnung durch die Antragsgegner aus § 35a SächsGemO i. V. m. § 2 der ergänzend heranzuziehenden Geschäftsordnung des Antragsgegners zu 2. Gemeinderäte seien bei der Bildung von Fraktionen frei; eine gemeinsame Parteizugehörigkeit sei nicht erforderlich. Angehörige einer Fraktion müssten jedoch über ein Mindestmaß an gemeinsamen politischen Überzeugungen verfügen. Mangels ausdrücklicher Regelungen zur Beschränkung des Namensrechts von Gemeinderatsfraktionen und mangels einer Verwechselungsgefahr mit anderen politischen Stadtratsgruppierungen stehe es der Antragstellerin frei, den - ordnungsgemäß bei der Antragsgegnerin zu 1. angezeigten (§ 2 Abs. 2 Geschäftsordnung) - neuen Fraktionsnamen zu verwenden. § 6b Abs. 3 Satz 1 KomWG stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift ausschließlich das Kommunalwahlverfahren betreffe. Auf namensschutzrechtliche Erwägungen könnten sich die Antragsgegner nicht berufen. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil die nächste Stadtratssitzung bereits in wenigen Tagen stattfinden werde.

2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen machen die Antragsgegner demgegenüber geltend, ein Anordnungsanspruch und -grund liege nicht vor. Die Verwendung des Namenszusatzes "DSU" durch die Antragstellerin sei - nach wie vor - irreführend, weil die DSU nicht über einen gewählten Kandidaten im Stadtrat vertreten sei. Die Mitglieder der Antragstellerin seien nur über Wahlvorschläge der Republikaner gewählt worden. Das Fehlen einer Verwechselungsgefahr mit anderen politischen Gruppierungen im Stadtrat schließe eine Irreführung nicht aus. Auch der neue Fraktionsname erwecke den unzutreffenden Eindruck, die DSU habe erfolgreich an der letzten Stadtratswahl teilgenommen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung lasse eine nach außen dokumentierte Änderung in der politischen Zusammensetzung des Stadtrats ohne erneute Kommunalwahl - und damit eine "Verwässerung" der letzten Kommunalwahlergebnisse - zu. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts liege auch keine besondere Eilbedürftigkeit vor. Der Antragstellerin sei die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens durchaus zuzumuten; auf eventuelle Beeinträchtigungen ihrer Interessen im anstehenden Kommunalwahlkampf könne die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren nicht stützen.

3. Diese Darlegungen der Antragsgegner rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses.

Dabei mag offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund schon deshalb zu bejahen ist, weil eine Hauptsachentscheidung über die Umbenennung der Antragstellerin vor der nächsten Stadtratssitzung nicht zu erlangen ist. Ein Anordnungsgrund liegt jedenfalls deshalb vor, weil die Antragstellerin als Stadtratsfraktion nur für die Dauer der Wahlperiode angelegt ist und mit deren Ablauf als Trägerin gemeindeinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht fortbestehen kann (siehe bereits Senatsurt. v. 15.3.2005, SächsVBl. 2006, 12, 14). Da die rechtliche Existenz der Stadtratsfraktionen in Chemnitz spätestens mit dem Zusammentritt des am 7.6.2009 neu zu wählenden Stadtrats enden wird (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO), kann die Antragstellerin nach den Umständen des Falles nicht auf ein Klageverfahren verwiesen werden, wie es bereits mit Blick auf ihre vorangegangene Namensänderung geführt wurde.

Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin liegt ebenfalls vor. Zur vorangegangenen Namensänderung der Antragstellerin (von "Die Republikaner" in "Die Republikaner/DSU") liegt ein - nunmehr rechtskräftiges - Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24.9.2008 - 1 K 416/07 - vor, durch das die hiesigen Antragsgegner verpflichtet wurden, den damaligen Fraktionsnamen der Antragstellerin zu verwenden. Die gegen dieses Urteil gerichteten Zulassungsanträge der hiesigen Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2009 - 4 A 652/08 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat u. a. ausgeführt, dass keine Verpflichtung von Fraktionen bestehe, sich nur mit den Namen der Partei(en) zu bezeichnen, über deren Wahlvorschlag die jeweiligen Fraktionsmitglieder in den Gemeinderat gewählt worden seien. Zu einer davon abweichenden Rechtsauffassung gibt das Beschwerdevorbringen der Antragsgegner keinen Anlass. Auch vermag der Senat im Namenszusatz "DSU" der Antragstellerin keine rechtlich erhebliche Irreführung zu erkennen.

Nach alledem sind die Beschwerden der Antragsteller mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuwissen.

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwendungen nicht erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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