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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 4 B 580/04
Rechtsgebiete: GSiG, BSHG, BGB, EStG, SGB XII


Vorschriften:

GSiG § 2 Abs. 1 Satz 1
GSiG § 3 Abs. 1
GSiG § 3 Abs. 2
BSHG § 76
BSHG § 77
BGB § 1612b
EStG § 74 Abs. 1
EStG § 74 Abs. 2
SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 2
Zur Berücksichtigung des für den Grundsicherungsberechtigten gezahlten Kindergeldes als dessen Einkommen.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 580/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grundsicherungsleistungen

hier: Berufung

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng

am 25. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2004 - 5 K 744/03 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten Kindergeldes auf die der Klägerin gewährten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

Die 1981 geborene Klägerin ist dauerhaft erwerbsunfähig und lebt in einer eigenen Wohnung im Hause der Eltern. Ihre Mutter ist zu ihrer Betreuerin bestellt worden. Die Klägerin arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Der Beklagte gewährte der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und zwar mit Bescheid vom 18.12.2002 für den Zeitraum vom "1.1. bis zum 30.12.2003" in Höhe von 238,06 € monatlich und unter teilweiser Aufhebung dieses Bescheids mit Bescheid vom 25.3.2003 für die Zeit vom 1.4.2003 bis zum 30.12.2003 in Höhe von 132,26 € monatlich. In beiden Bescheiden berücksichtigte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 154,00 € als Einkommen der Klägerin.

Gegen den Bescheid vom 18.12.2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte, das Kindergeld sei zu Unrecht als ihr Einkommen berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2003 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kindergeldes als "vorrangiges Einkommen" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG zu verweisen.

Die Klägerin, vertreten durch ihre Betreuerin, hat am 3.6.2003 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 19.5.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 154,- € zu bewilligen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Kindergeld sei grundsätzlich Einkommen der Kindergeldberechtigten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung ausgeführt, die Kindergeldanrechnung in den angegriffenen Bescheiden sei rechtmäßig. Sie entspreche der bisherigen Praxis im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Diese sei auf die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu übertragen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.5.2004 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass das gezahlte Kindergeld Einkommen der Eltern und nicht des Kindes sei, für das es gezahlt werde. Kindergeld könne nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es von den Eltern durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben werde. Eine solche Zuwendung von Kindergeld liege nicht schon dann vor, wenn es dem Kind im Rahmen des ihm im Haushalt gewährten Familienunterhaltes als Naturalleistung, wie z. B. durch Unterkunft, Kost oder Bekleidung, zugute komme. Es genüge nicht, dass das Kindergeld in einen gemeinsamen Topf fließe, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt des Kindes gerade mittels eines zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes bestritten werde. Diese - für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz entwickelte - Beurteilung sei auch auf das Grundsicherungsgesetz zu übertragen, zumal § 3 Abs. 2 GSiG für den Einsatz von Einkommen und Vermögen auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes verweise. Im Übrigen spreche die Absicht des Gesetzgebers, eine "Abschiebung" behinderter volljähriger Kinder in eine Einrichtung zu verhindern, gegen eine Anrechnung des Kindergeldes. Der Gesetzgeber habe darüber hinaus den Übergang von Unterhaltsansprüchen in § 2 Abs. 1 bis 3 GSiG von einer Einkommensgrenze von 100.000,- € bei den Eltern abhängig gemacht, was weiter dafür spreche, das ihnen gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, entgegen der "mit rein steuerrechtlich untermauerten Aspekten begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts" (sei) ... im konkreten Fall der Herausgabeanspruch des Kindes auf das Kindergeld gegen die Mutter als Kindergeldberechtigte eine vorrangige Leistung vor der Gewährung einer bedarfsorientierten Grundsicherung ... und die Herausgabe des Kindergeldes (sei) nicht gleichzusetzen mit der Erfüllung von Unterhaltspflichten i.S.d. § 2 GSiG". Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, "dass dann aus Mitteln des Staatshaushaltes das Kindergeld dem Grunde nach doppelt gewährt werde, nämlich einmal in Form des Kindergeldes über die Familienkasse an den Kindergeldberechtigten und einmal an den Grundsicherungsgesetz-Hilfebedürftigen indirekt in Form einer Grundsicherungsgesetz-Leistung". In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003, NJW 2003, 2733 zu verweisen. Schließlich fehle es bislang an einer klaren gesetzlichen Vorschrift, die die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Empfängers von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz regele, so dass insoweit von einer Regelungslücke auszugehen sei. Daher sei schon für den hier in Rede stehenden Zeitraum des Jahres 2003 die Regelung des § 82 SGB XII heranzuziehen. Zwar werde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausdrücklich geregelt, dass bei Minderjährigen das Kindergeld als Einkommen des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen sei. Diese Vorschrift bedürfe "jedoch der Auslegung über deren Wortlaut hinaus", da in § 41 Abs. 2 SGB XII auf § 82 SGB XII insgesamt verwiesen werde.

Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die ihr durch die Bescheide des Beklagten vom 18.12.2002 und 25.3.2003 bewilligten Leistungen hinaus in Höhe von zusätzlich 154,- € monatlich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin sind für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2003 noch die § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - GSiG - in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), geändert durch Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1462) i.V.m. §§ 76 ff. BSHG. Nach diesen Rechtsvorschriften haben Behinderte i.S.v. § 1 Nr. 2 GSiG Anspruch auf Leistungen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, wobei zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die dem Hilfesuchenden im Bedarfszeitraum zufließen (vgl. BVerwG, Urt. v.18.2.1999, BVerwGE 108, 296 ff.). Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Grundsicherungsbedarfs die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

2. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das an die Mutter der Klägerin ausgezahlte Kindergeld nicht als Einkommen der Klägerin angesehen und auf deren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden kann.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld auch nach der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG, weil es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung handelt (BVerwG, Urt. v. 21.6.2001 BVerwGE 114, 339). Das Kindergeld ist, vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung, sozialhilferechtlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird, in der Regel also des Kindergeldberechtigten im Sinn von § 62, 64 EStG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, NJW 2004, 2541-2542 m.w.N.). Das nicht an das minderjährige Kind selbst, sondern an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist darum nicht Einkommen des Kindes, sondern des das Kindergeld erhaltenden Elternteils.

Anders als das am 1.1.2005 in Kraft tretende SGB XII vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird, enthält das hier noch anzuwendende Bundessozialhilfegesetz keine besondere Regelung, wem Kindergeld als Einkommen zugeordnet ist. Das Sozialhilferecht schreibt insbesondere nicht vor, dass das für ein Kind gewährte und an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld oder ein Teil davon sozialhilferechtlich Einkommen des Kindes sei. Auch steht es dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst wäre. An seiner früheren Rechtsprechung, die eine solche familieninterne Einkommenszuordnung des Kindergeldes nach der Rechtslage vor der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I S. 1250) und vor der Einfügung der jetzt geltenden Sätze 2 und 3 in § 48 Abs. 1 SGB I durch Gesetze vom 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) und vom 30.6.1989 (BGBl. I S. 1294) als zulässig erachtete (vgl. BVerwGE 20, 188; 25, 307; 39, 314; 60, 6), hat das Bundesverwaltungsgericht für das jetzt geltende Kindergeldrecht nicht festgehalten (Urt. v. 17.12.2003, aaO). Für eine nach außen nur schwer feststellbare, rein familieninterne Einkommensverschiebung des Kindergeldes (oder eines Teils davon) weg vom Einkommen des das Kindergeld erhaltenden Elternteils hin zum Einkommen des Kindes selbst, besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage, die eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch dann ermöglicht, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, keine Rechtfertigung mehr. Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld als Einkommen erhält, können sie nach § 74 EStG beziehungsweise § 48 SGB I eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003, aaO). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Steuerrechtlich steht nach § 62 EStG der Anspruch auf Kindergeld "für Kinder im Sinne des § 63" anders als nach § 1 Abs. 2 BKGG für den dort bezeichneten Sonderfall nicht dem Kind für sich selbst zu, sondern einem mit dem Kind, für das Kindergeld gewährt wird, nicht identischen Anspruchsberechtigten. Da Kindergeld für jedes Kind nur einem Berechtigten gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG), beurteilt sich bei mehreren Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG, wem von ihnen das Kindergeld gezahlt wird. In Sonderfällen sieht § 74 EStG (vergleichbar §§ 48 f. SGB I) vor, dass das Kindergeld an Dritte ausgezahlt werden kann beziehungsweise auszuzahlen ist. An Kinder des Kindergeldberechtigten kann es nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG in angemessener Höhe ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihnen gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zudem an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Schließlich ist auf Antrag das Kindergeld an ein unterhaltsberechtigtes Kind auszuzahlen, wenn der gesetzlich unterhaltspflichtige Kindergeldberechtigte auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Monat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist (§ 74 Abs. 2 EStG). Hier liegt dem Streitfall unstreitig kein Sonderfall nach § 74 EStG zugrunde, auf Grund dessen das Kindergeld an die Klägerin ausgezahlt wäre. Das Kindergeld ist hier an die anspruchsberechtigte Mutter gezahlt worden, sie hat es erhalten.

Aus dem Zweck des Kindergeldes folgt keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes. Nach der steuerrechtlichen Regelung des Kindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG fällt wegen eines Kindes in Höhe des Kindergeldes weniger Steuer an oder ist das Kindergeld eine Leistung zur Förderung der Familie und fließt in dieser Höhe Einkommen zu (BVerwGE 114, 339, 340). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Zweckbindung des Kindergeldes bestehe nach § 31 EStG darin, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr ist ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen. Eine Steuerfreistellung kann zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt wird. Zum anderen dient das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird.

Auch das Zivilrecht ordnet Kindergeld nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zu. § 1612b BGB regelt allein die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2003, NJW 2003, 1177; BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003, NJW 2003, 2733). Im Kinder- und Jugendhilferecht erklärt § 39 Abs. 6 SGB VIII für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, nicht Teilbeträge des Kindergeldes als Einkommen des Kindes oder Jugendlichen, sondern bestimmt eigenständig eine gewisse Anrechnung solcher Beträge auf die laufenden Leistungen zum Unterhalt.

Insoweit kann der Beklagte auch aus der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003 nichts herleiten. Diese Entscheidung ist zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB ergangen. Sie befasst sich mit der Frage, inwieweit die Nichtanrechnung von Kindergeld den barunterhaltspflichtigen Elternteil, zumal Unterhaltspflichtige aus einkommensschwachen Schichten, in unzumutbarer Weise belastet. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts können nicht aus diesem Kontext gelöst und zur Begründung einer Auffassung herangezogen werden, die darauf hinaus läuft, den Eltern eines behinderten volljährigen Kindes das ihnen gewährte Kindergeld faktisch zu entziehen, indem es auf Grundsicherungsleistungen angerechnet wird, die dem Kind gewährt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.2004, ZFSH/SGB 2004, 678-684).

Für eine Nichtanrechnung des Kindergeldes spricht im Übrigen auch der Vergleich zu stationär untergebrachten Behinderten. Den Eltern erwachsener Behinderter verbleibt der Kindergeldanspruch auch bei einer stationären Unterbringung, so dass die häusliche Betreuung durch Anrechnung des Kindergeldes nicht schlechter gestellt werden darf. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Anrechnung von Kindergeld auf den Grundsicherungsanspruch von in Gemeinschaft mit ihren Eltern lebenden volljährigen Behinderten diese Personengruppe im Vergleich zu stationär untergebrachten erwachsenen Behinderten benachteiligen würde. Denn den Eltern erwachsener Behinderter verbleibt regelmäßig der Kindergeldanspruch (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG) auch bei einer stationären Unterbringung (BFH, Urt. v. 15.10.1999, BFHE 189, 499 ff.). Der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger ist in diesem Fall nach § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG auf monatlich 26,- € beschränkt. Im Vergleich hierzu wären erwachsene Behinderte, die von ihren Eltern zu Hause betreut werden, in finanzieller Hinsicht benachteiligt, wenn bei ihnen das an die Eltern gezahlte Kindergeld als Einkommen des Kindes im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen anspruchsmindernd berücksichtigt würde. Dies könnte nicht zuletzt auch einen ökonomischen Anreiz zur stationären Unterbringung eines bedürftigen behinderten Kindes im Sinne einer "Abschiebung in ein Heim" bilden, den der Gesetzgeber verhindern wollte (BRDrs 764/00, S. 169; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.2004, aaO; VG Ansbach, Urt. v. 10.7.2003 - 4 K 03.00575 - JURIS).

Das Kindergeld ist auch nicht bedarfsdeckend auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 2.4.2004 - 12 B 1577/03 - (JURIS), wonach auf Grund einer lebensnahen Betrachtung durch die tatsächliche Unterhaltsgewährung unmittelbar der Unterkunftskostenbedarf eines Grundsicherungsberechtigten gedeckt werde mit der Folge, dass das Kindergeld entsprechend bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Ob durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten gedeckt wird, mit der Folge, dass Unterkunftsaufwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind, hat nichts mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt mithin an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld unmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung führt (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.2004, aaO).

b) Diese - zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Sozialhilfeleistungen ergangene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch auf die Einkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz übertragbar. Dafür spricht die in § 3 Abs. 2 GSiG enthaltene Verweisung auf die §§ 76 ff BSHG, die mit dem Ziel erfolgt ist, die hierzu bestehende Praxis auch im Grundsicherungsrecht zur Anwendung gelangen zu lassen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BTDrs 14/5150, S. 50, wo es heißt, "... Das Gesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition von Einkommen und Vermögen und verweist insoweit auf die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes ...", und weiter ausgeführt wird, dass es sich "... bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach dem Bundessozialhilfegesetz um ein zwar nicht einfaches, aber in der kommunalen Praxis bekanntes und angewandtes System (handele), dessen Zweifelsfragen auch in der Rechtsprechung und Literatur weitgehend abgeklärt (seien)."). Die vorgenannte Rechtsprechung ist somit ohne weiteres auf die Grundsicherung übertragbar. Dass diese Rechtsprechung minderjährige Kinder betrifft, ist unerheblich. Nach den hier noch einschlägigen § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2 GSiG i.V.m. § 76 ff. BSHG ist nicht ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind in der Hausgemeinschaft lebt. Das Kindergeld fließt den kindergeldberechtigten Eltern unabhängig davon zu, ob ihr Kind minderjährig oder volljährig ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 5.2.2004, FEVS 55, 557-564). Zudem spricht für die Übertragung der zur Einkommensanrechnung im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze auch die systematische Nähe des Grundsicherungsrechts zum Sozialhilferecht, die nicht zuletzt in der gemeinsamen Einfügung beider Sozialleistungssysteme in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zum Ausdruck kommt (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.2004, aaO).

Nach alledem kann schließlich im Hinblick auf die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Empfängers von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Daher muss auch nicht, wie der Beklagte meint, zur Schließung einer Gesetzeslücke für den hier in Rede stehenden Zeitraum § 82 SGB XII herangezogen werden. Ab 1. Januar 2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den §§ 41 ff SGB XII geregelt. In § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, auf den § 41 Abs. 2 SGB XII verweist, ist jedenfalls - bei volljährigen Kindern - eine Zurechnung von Kindergeld als Einkommen dieser Kinder nicht geregelt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.2004, aaO).

Schließlich führt die Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht dazu, "dass dann aus Mitteln des Staatshaushaltes das Kindergeld dem Grunde nach doppelt gewährt werde, nämlich einmal in Form des Kindergeldes über die Familienkasse an den Kindergeldberechtigten und einmal an den Grundsicherungsgesetz-Hilfebedürftigen indirekt in Form einer Grundsicherungsgesetz-Leistung". Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Kindergeld von den Eltern der Klägerin nicht für denselben Bedarf verwendet wird, für den der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt werden, so dass es an der erforderlichen Zweckgleichheit fehlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.12.1998, (BVerwGE 108, 222 ff.) für den Fall der Erziehung eines Kindes in einer betreuten Wohnform gerade die Auffassung zurückgewiesen, dass für die Ausgleichsfunktion des Kindergeldes - neben der aus öffentlichen Mitteln getragenen Heimunterbringung - kein Raum mehr bleibe und praktisch eine doppelte Unterstützung zu demselben Zuwendungszweck vorliege. Im Rahmen der fortbestehenden Eltern-/Kindkontakte lasse auch eine Heimunterbringung Raum für die besondere Zweckbestimmung des Kindergeldes, zur wirtschaftlichen Entlastung von kindbedingten Mehrkosten der allgemeinen Lebensführung beizutragen. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn ein behindertes Kind nicht stationär untergebracht ist, sondern mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Denn in diesem Fall sind die von den Eltern zu tragenden Aufwendungen (z.B. für gemeinsame Unternehmungen, die Teilnahme an behindertengerechten kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie erhöhte Haushaltskosten, etwa für Wäsche, elektrische Geräte und Renovierung, Kosten für Fahrten zu Ärzten und Therapien) regelmäßig erheblich höher als bei einer Heimunterbringung, wobei im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die Eltern der Klägerin diesen Naturalunterhalt auch durch kostenlose Zurverfügungstellung von Unterkunft gewähren (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.9.2004, aaO).

Nach alledem kann vorliegend die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben, weil eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht erfolgen kann (im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Urt. vom 30.9.2004, aaO; VGH München, Urteile vom 9.2.2004, aaO, und vom 5.2.2004, aaO; OVG Schleswig, Beschl. vom 8.1.2004, SAR 2004, 76; OVG Magdeburg, Urt. v. 25.2.2004, aaO; a.A. OVG NW, Beschl. vom 2.4.2004, aaO).

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz sind dem Bereich der Sozialhilfe i.S.d. § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zuzurechnen. Die Vorschrift des § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO knüpft nämlich nicht an das einzelne Gesetzeswerk, sondern an das jeweilige Sachgebiet an. Der Begriff der Sozialhilfe erfasst daher alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 15.4.1964, BVerwGE 18, 220 und Urt. v. 9.10.1973, BVerwGE 44, 110). Dies trifft auf das Grundsicherungsgesetz zu, denn die Grundsicherung erweist sich als Maßnahme der allgemeinen öffentlichen Fürsorge (Beschl. des Senats v. 19.1.2004 - 4 BS 13/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.4.2003, NVwZ-RR 2003, 657; VG Münster, Urt. v. 3.4.2003 - 5 L 348/03 -; a.A. BayVGH, Beschl. v. 4.11.2003 - 12 ZB 03.2223 - zitiert nach JURIS).

Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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