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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 4 B 612/06
Rechtsgebiete: GG, BGB, BauGB, BImSchG, BauNVO, SächsVerf


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 14
BGB § 906
BGB § 1004
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 34
BImSchG § 22 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1
SächsVerf Art. 18 Abs. 1
SächsVerf Art. 31
Zur Frage der Zulässigkeit des Aufstellens von Wertstoffcontainern
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 B 612/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entfernung von Altglas- und Altpapiersammelbehältern

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 17. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2007 - 13 K 3893/93 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufstellung von vier Altglas- und Altpapiercontainern für das Duale System Deutschland am Standort " " im Stadtgebiet der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereichs gelegenen Hausgrundstücks in................ (Flurstück-Nr. F1 ). Der nordöstliche Teil des Grundstücks grenzt an den..........., der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ,................ Nr. 4 vom 8.6.2006 liegt. Der Bebauungsplan weist die jenseits des........... gelegenen Baufelder als Teil eines reinen Wohngebiets (§ 3 BauNVO) aus.

Der Containerplatz liegt im Bereich des Gehwegs in einem Abstand von rund 1,20 m von der Grundstücksgrenze, an der die Klägerin eine Natursteinmauer mit einer Höhe von etwa 1,60 bis 1,80 m errichtet hat. Auf dem im städtischen Eigentum stehenden Containerplatz befinden sich jeweils ein Container für Grün- und Braunglas, Papier/Knüllpapier, Zeitungen/ Zeitschriften sowie für Weißglas. Diese Container werden von der Beigeladenen entleert.

Mit mehreren Anwaltschreiben vom September und Oktober 2003 wandte sich die Klägerin wegen des seinerzeit geplanten neuen Containerplatzes an die Beklagte. Nach einer Vorortbegehung wurde der vorgesehene Standort um einige Meter verschoben.

Mit Schreiben vom 20.10.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für den Containerstandort, der nach transporttechnischen, verkehrstechnischen und städtebaulichen Gesichtspunkten ausgesucht worden sei, gebe es auch nach den Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf keinen Alternativstandort. Der von der Klägerin vorgeschlagene Standort im Bereich eines Wendehammers liege zu nah an der Wohnbebauung und biete nicht die erforderliche Park- und Wendefläche für die Entsorgungsfahrzeuge. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich im Juni 1992 für das Duale System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen entschieden. Die Beklagte habe sich daraufhin zur Schaffung eines flächendeckenden Netzes von Wertstoffcontainerstandplatz auf öffentlichen Flächen verpflichtet, wobei ein Standplatz für 650 Einwohner vorgesehen sei. Zur Gewährleistung eines funktionstüchtigen Systems und zur umfassenden Abfallverwertung seien bürgernahe Standorte erforderlich. Bei ihrer Abwägung berücksichtigt die Beklagte die Begrenzung der Nutzungszeiten (§ 7 der Polizeiverordnung), die bauliche Abschirmung des Standorts, die Nähe zu den Haushalten (möglichst fußläufig), günstige Anfahrts- und Durchfahrtsmöglichkeiten für Entsorgungsfahrzeuge, Ausrüstung des Standplatzes mit lärmgeminderten Altglascontainern, Sicherung des Reinigungsdienstes (mindestens einmal pro Woche) sowie die bestmögliche Verteilung in der Ortslage. Im Bereich des Ortsamts........ gebe es etwa 7.100 Einwohner, weshalb die fünf von der Klägerin genannten, bereits vorhandenen Standorte unzureichend seien.

Mit Bescheid vom 4.12.2003 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis mit Nebenbestimmungen für die Aufstellung der Altstoffcontainer; eine Bekanntgabe an die Klägerin erfolgte nicht. Am 11.12.2003 stellte die Beigeladene die Standplatzeinfriedung fertig.

Die am 21.11.2003 erhobene Klage gegen die Überlassung des städtischen Grundstücks als Containerstandplatz hat das Verwaltungsgericht Dresden nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 30.11.2005 - 13 K 3893/03 - abgewiesen. Die allgemeine Leistungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte werde öffentlich-rechtlich tätig, weil sie mit der Überlassung des Standplatzes und der Ausgestaltung seiner Nutzung Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehme. Die Beklagte sei auch mitverantwortlich für die Lärmimmissionen aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Container. Mit ihrer Standortentscheidung habe die Beklagte eigenverantwortlich die Anzahl und den Standort der Wertstoffsammelanlagen festgelegt und maßgeblichen Einfluss auf die Lärmimmissionen ausgeübt. Die Klägerin treffe jedoch eine Duldungspflicht nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Die von den Containern ausgehenden Lärmimmissionen seien für die Klägerin zumutbar. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe die Beklagte sowohl den Bedarf an Standplätzen als auch die Möglichkeit von Ausweichstandorten hinreichend geprüft. Als Nebenanlagen i. S. v. § 14 BauNVO seien Wertstoffsammelbehälter selbst in reinen Wohngebieten zulässig, sofern sie nach Standort und Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienten. Besondere Umstände, die zu einer übermäßigen Belastung der Klägerin führten, lägen nicht vor.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 14.9.2006 - 4 B 35/06 - die Berufung zugelassen Der Zulassungsbeschluss ist der Klägerin am 2.10.2006 zugestellt worden.

Die Klägerin hat die Berufung mit einem am 12.10.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe den Standort der Sammelbehälter (ermessens-)fehlerhaft ausgewählt und das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt. Der Containerstandplatz widerspreche dem zwischenzeitlich in Kraft gesetzten Bebauungsplan, der in seinen zeichnerischen Festsetzungen einen Standort hinter dem Flurstück Nr. F2 vorsehe. Die Sondernutzungserlaubnis sei rechtswidrig bzw. unwirksam, zumal sie der Klägerin weder zugestellt noch bekannt gegeben worden sei. Die Aufteilung des Stadtgebiets in Unterbezirke mit entsprechenden Sammelplätzen sei willkürlich. Sie sei ohne abstrakt überprüfbare Kriterien vorgenommen worden und orientiere sich an Straßenzügen, nicht jedoch an der Einwohnerzahl oder an der Art der Bebauung, obwohl diese Kriterien erheblichen Einfluss auf die anfallenden Altstoffe hätten. Der Containerplatz sei für die meisten Nutzer kaum fußläufig erreichbar. Entgegen der Beschilderung als Anliegerstraße werde der........... als Durchfahrtstraße genutzt. Der Containerstandplatz habe den Grundstückswert um die Hälfte verringert. Die Entscheidung der Beklagten, nach dem Bau des Einfamilienhauses und der Wohnanlage am........... bis den dortigen Containerplatz zu entfernen, verletzte den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die Verlagerung des auf städtischen Flächen gelegenen Containerstandplatzes zum Nachteil der Klägerin gebe es keinen sachlichen Grund. Bei konsequenter Anwendung der eigenen Kriterien für die Standortwahl hätte der damalige Containerstandplatz wegen seiner Fußläufigkeit und wegen der hohen Zahl an Wohnungen in den Neubauten beibehalten werden müssen. Die Beklagte messe den Belangen neuer Anwohner willkürlich einen höheren Wert zu als den Belangen derjenigen Anwohner, die sich auf ein bereits vorhandenes Haus und einen bereits vorhandenen Garten festgelegt hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2005 - 13 K 3893/03 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, das auf dem........... in unmittelbar hinter dem klägerischen Grundstück befindliche Straßenland nicht als Standplatz für Altglas- und Altpapiersammelbehälter zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Auswahl des Containerstandplatzes sei durchaus sachgerecht erfolgt. Der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan sehe einen Wertstoffstandplatz auf dem Flurstück-Nr. F3 (Straßengrundstück) vor. Aus der geometrischen Form des Symbols für den Wertstoffstandplatz (schwarzes Quadrat mit Buchstabe W) ergebe sich weder eine Aussage über die Grundform noch über die Anordnung des Standplatzes. Die Optimierung des Standplatzes sei mit Hilfe eines Planungsbüros erfolgt. Bei der Projektierung seien insbesondere der Baumbestand, der Bestand an Medienträgern und die Bedingungen des Straßenverkehrs beachtet worden. Der Wertstoffstandplatz werde mindestens viermal wöchentlich zur Entleerung und ein- oder zweimal wöchentlich zur Reinigung angefahren. Zumindest die Entleerung erfolge mit einem großen LKW; es seien auch Sichtbehinderungen durch Entsorgungsfahrzeuge zu berücksichtigen gewesen.

Die Aufteilung des Stadtgebiets in zehn Ortschaftsbereiche mit maximal zehn Stadtteilen je Ortschaftsbereich und maximal zehn statistischen Bezirken je Stadtteil sei nicht willkürlich. Sie beruhe auf einem Stadtratsbeschluss von 1992 und diene allgemeinen statistischen, stadtplanerischen und verwaltungstechnischen Belangen. Das Ortsamt........ sei in sechs sogenannte Stadtteile gegliedert. Der streitgegenständliche Wertstoffstandplatz liege im Stadtteil........ Nr. . Dieser bestehe aus acht statischen Bezirken. Die statistische Einteilung des Stadtgebiets nach Einwohnerzahl, Geschlecht und Alter sei keine willkürliche Entscheidung des Abfallamts, sondern ein Hilfsmittel für vielfältige Verwaltungsaufgaben der Beklagten. Bei der Entscheidung über die Aufstellung der Wertstoffcontainer komme es auf die durchschnittliche Einwohnerzahl an. Der Schlüssel liege anerkanntermaßen bei 650 Einwohner je Containerstandort. Von einer unzureichenden Sachverhaltswürdigung oder -aufklärung könne insgesamt keine Rede sein. Einer Bekanntgabe oder Zustellung der Sondernutzungserlaubnis an die Klägerin habe es nicht bedurft, weil die Sondernutzungserlaubnis geschützte Interessen der Klägerin nicht berühre. Eine Sondernutzungserlaubnis diene dazu, den Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen mit den Individualinteressen des Erlaubnisnehmers in Einklang zu bringen; eine drittschützende Wirkung komme ihr nicht zu.

Mit Beschluss vom 14.2.2007 hat der Senat die Aufstellerin der Sammelbehälter und Inhaberin der Sondernutzungserlaubnis beigeladen; die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

Der Senat hat am 21.9.2007 einen Erörterungstermin am Wertstoffcontainerstandplatz durchgeführt; insoweit wird auf die Niederschrift vom 21.9.2007 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, die Senatsakten und die Behördenakte verwiesen.

II.

Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Überlassung des Grundstücks der Beklagten an die Beigeladene für die Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern zu Recht abgewiesen.

Die allgemeine Leistungsklage gegen die mit abfallwirtschaftlicher Zielsetzung schlicht-hoheitlich handelnde Beklagte ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - insgesamt zulässig (siehe auch HessVGH, Urt. v. 24.8.1999, DVBl. 2000, 207 f.).

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte das in ihrem Eigentum stehende Straßengrundstück der Beigeladenen nicht zur Nutzung für deren Wertstoffcontainer überlässt.

Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich - dem allgemein anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch vergleichbar - nur aus den Grundrechten bzw. aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 1004, 906 BGB ergeben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Unterlassungsanspruchs liegen indessen nicht vor. Die Überlassung des städtischen Grundstücks an die Beigeladene ist nicht rechtswidrig; vielmehr muss die Klägerin die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wertstoffcontainer einhergehenden Beeinträchtigungen (insbesondere durch Lärm) dulden.

Ausgeschlossen ist der Unterlassungsanspruch nicht schon mit der Erwägung, dass die Klägerin keinen Rechtsbehelf gegen die der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 4.12.2003 für den Containerstandplatz eingelegt hat. Die Sondernutzungserlaubnis regelt ausschließlich die straßenrechtlichen Nutzungsverhältnisse am...........; hinsichtlich der zwischen der Klägerin und der Beklagten vorrangig streitigen Lärmbelastung durch die Nutzung der Container trifft sie keine Regelung. Ob die Sondernutzungserlaubnis der Klägerin bekannt zu geben war, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend.

Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG, Art. 31 SächsVerf) der Klägerin liegt nicht schon deshalb vor, weil die Wertstoffsammelbehälter den Verkehrswert des von der Beklagten erworbenen Hausgrundstücks verringern, wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 10.10.2007 ausgeführt hat. Die Situationsgebundenheit von Grundstücken schließt es aus, zulässige Grundstücksnutzungen unter Hinweis auf Vermögensinteressen von Nachbarn auszuschließen. Da Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts durch die Gesetze bestimmt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf), kommt ein Abwehranspruch nur insoweit in Betracht, als die streitige Nutzung des städtischen Straßengrundstücks gegen einfach-rechtliche Vorschriften namentlich des Bau- oder Immissionsschutzrechts (zur Abgrenzung vgl. Koch, NuR 1996, 277 f.) verstößt. Daran fehlt es hier. Auch § 22 Abs. 1 BImSchG, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 906 Abs. 1 BGB bieten insoweit keine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären (etwa in den Straßenkörper versenkte Behälter) oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, NVwZ 1996, 1001 ff.).

An der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) der Wertstoffcontainer am streitigen Standort besteht kein Zweifel. Der Bebauungsplan Nr. , dessen Wirksamkeit die Klägerin im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen hat, sieht die Errichtung eines Wertstoffstandplatzes auf dem städtischen Straßengrundstück ausdrücklich vor. Dies ist dem im Erörterungstermin durch die Beklagte vorgelegten zeichnerischen Teil des Bebauungsplans klar zu entnehmen. Aus der Eintragung des entsprechenden Planzeichens lässt sich - entgegen dem klägerischen Vorbringen - die Zulässigkeit der entsprechenden Nutzung des Straßengrundstücks, nicht aber die genaue Lage des Standplatzes ableiten. Für eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist insoweit nichts ersichtlich, zumal die Klägerin im Verfahren der Planaufstellung keine entsprechenden Einwendungen erhoben hat.

Bauplanungsrechtlich zulässig sind die Wertstoffsammelbehälter selbst dann, wenn von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. der Beklagten auszugehen wäre und sich die Zulässigkeit der Anlage nach § 34 BauGB richtete. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass Wertstoffsammelbehälter trotz der mit ihnen stets verbundenen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, soweit sie nach ihrem Standort und ihrer Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe wie Altglas und Altpapier dienen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, NVwZ 1996, 1001; Beschl. v. 13.10.1998, NVwZ 1999, 298 f.; HessVGH, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 28.2.2001, NVwZ 2001, 1181 f.); davon ist auch der vormals für Abfallrecht zuständige 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.3.2001 (1 B 64/01, nicht veröffentlicht) ausgegangen, worauf die Beklagte vorprozessual zutreffend hingewiesen hat. Im Einzelfall können Wertstoffcontainer wegen von ihnen ausgehenden unzumutbaren Immissionen in einem Wohngebiet unzulässig sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Belastung von Nachbarn über das typischerweise und sozialadäquat hinzunehmende Maß erhöhen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.8.1999, a.a.O.). Solche besonderen Umstände vermag der Senat auch im Ergebnis des Ortstermins vom 21.9.2007 nicht festzustellen. Die Klägerin hat an der Grundstücksgrenze eine etwa 1,60 m bis 1,80 m hohe Natursteinmauer zu ihrem leicht erhöht gelegenen Grundstück errichtet, so dass die Nutzung ihres Hausgartens nicht etwa durch Blickkontakte mit den Nutzern der Wertstoffcontainer beeinträchtigt wird. Damit beschränkt sich die "optische Beeinträchtigung" auf die regelmäßigen Entleerungen der Container unter Einsatz von Lkw. Angesichts der bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten Entfernung des Wohngebäudes von der Mauer (18 m) lässt sich eine übermäßige Geräuschbelastung des Wohnhauses nicht feststellen. Die während des Ortstermins feststellbaren Geräusche aus dem Einwurf von Altglas und Altpapier waren - ebenso wie das An- und Abfahren von Fahrzeugen und das Schließen von Fahrzeugtüren - zwar deutlich wahrnehmbar, hielten sich nach Überzeugung des Senats aber insgesamt in einem hinnehmbaren Rahmen. Dies gilt auch mit Blick auf die Nutzung des Hausgartens der Klägerin. Dem Umstand, dass der........... auch vom Durchgangsverkehr genutzt wird, ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine entscheidende Bedeutung zuzumessen. Eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist ebenso wenig ersichtlich.

Soweit die Sammelbehälter als nicht genehmigungsbedürftige immissionsschutzrechtliche Anlagen i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG anzusehen sind, die den Anforderungen des § 22 BImSchG zu genügen haben (vgl. HessVGH, Urt. v. 24.8.1999 a.a.O.,S. 669; Koch a.a.O., S. 277 f.), lässt sich ein Rechtsverstoß ebenso wenig feststellen. Die vom bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wertstoffsammelbehälter ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind nach den vorstehenden Ausführungen mangels Vorliegens besonderer Umstände von der Klägerin auch dann hinzunehmen, wenn sie deutlich bemerkbar sind und als Störung empfunden werden. Insoweit gelten für das öffentliche Baurecht und das Immissionsschutzrecht die selben Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996, a.a.O.).

Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ) bei der Auswahl des Standplatzes für die Wertstoffcontainer lässt sich ebenso wenig feststellen. Die bereits 1992 für allgemeine Verwaltungszwecke beschlossene Einteilung des Stadtgebiets der Beklagten in Ortschaftsbereiche, Stadtteile und Bezirke anhand von statistischen Merkmalen berührt den Rechtskreis der Klägerin nicht. Den Aufstellschlüssel von einem Containerstellplatz je 650 Einwohner zieht die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren - namentlich im Schriftsatz vom 29.11.2006 - im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, welche Gründe für die Wahl des streitigen Containerstandplatzes ausschlaggebend waren. Dies gilt auch für die fußläufige Erreichbarkeit des Platzes, mag er von zahlreichen Nutzern auch mit dem Pkw angefahren werden. Aus den von der Klägerin angesprochenen Kostenfragen für die Verlegung eines Containerstandplatzes lässt sich ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nicht ableiten. Da es eine flächendeckende Entsorgungsmöglichkeit für Wertstoffe geben muss, kann sich ein Grundstückseigentümer letztlich nur darauf berufen, dass ein Standort wegen besonderer Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig ist. Dafür ist hier - bei allem Verständnis für die Belange der Klägerin - nichts ersichtlich.

Da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko vermieden hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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