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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 4 B 758/04
Rechtsgebiete: BSHG, SächsPsychKG


Vorschriften:

BSHG § 97
SächsPsychKG § 36 Abs. 3 S. 1
Da § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG auf eine unmittelbare Kostentragung - nicht etwa auf das Bestehen von Kostenansprüchen der Einrichtung gegen den Patienten oder gegen andere - abstellt, ist es für die Einstandspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Einrichtung entscheidend, ob die Kosten vom Patienten oder einem Dritten tatsächlich getragen werden.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 B 758/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung nach § 36 Abs. 3 SächsPsychKG

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein ohne mündliche Verhandlung

am 11. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juni 2004 - 2 K 1925/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die Unterbringung des Herrn G. im Sächsischen Krankenhaus A. für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 10.3.1999.

Herr G. wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 20.2.1981 wegen mehrfachen Mordes, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung im schweren Fall und Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Vor seiner Inhaftierung im Mai 1980 hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W. bei D. (Sachsen). Wegen des chronischen Verlaufs seiner schizophrenen Erkrankung wurde Herr G. zwischen Juni 1989 und April 1996 in die forensische Abteilung einer psychiatrischen Klinik in B. verlegt. Im April 1996 wurde er wieder nach L. verlegt.

Auf Grundlage eines auf § 10 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) gestützten Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 29.4.1996 wurde Herr G. zunächst vom 30.4.1996 bis zum 23.4.1997 im Maßregelvollzug des Sächsischen Krankenhaus A. des Beklagten untergebracht. Mit Beschluss vom 24.4.1997 verlängerte das Amtsgericht die Unterbringung bis längstens 22.4.1999. Die Unterbringung sei zur Abwendung einer Eigen- und Fremdgefährdung notwendig. Herr G. sei psychisch krank und habe mehrfach versucht, sich umzubringen. Auch bestehe die begründete Gefahr weiterer schwerer Straftaten gegen weibliche Personen. Herr G. leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung, einem Residualzustand bei paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie sowie einem Ganser-Syndrom.

Vom 7.5.1997 bis 17.6.1997 sowie vom 10.10.1997 bis zum 10.3.1999 befand sich Herr G. zur Unterbringung in stationärer Behandlung in einer geschlossenen Abteilung des Sächsischen Krankenhauses A. . In der Zwischenzeit (18.6.1997 bis 9.10.1997) wurde er im Vollzugskrankenhaus M. chirurgisch behandelt. Im Abschlussbericht des Sächsischen Krankenhaus A. vom 10.3.1999 heißt es, Herr G. habe sich zuletzt relativ unauffällig verhalten und gut in das Stationsmilieu integriert. Er habe seine Interessen gegenüber Mitpatienten durchsetzen können und sei deshalb kaum jemals beschimpft worden. Entlassungsdiagnose: "Schwere Störung der Persönlichkeit (emotional instabil, schizoid) schizophrener Residualzustand mit zeitweisen akuten Exazerbationen, Ganser-Syndrom, Zustand nach Kalkaneus-Fraktur recht und links".

Mit Schreiben vom 7.5.1997 und 13.10.1997 bat das Sächsische Krankenhaus A. den damaligen Landeswohlfahrtsverband Sachsen vorsorglich um Übernahme der Unterbringungskosten. Mit Schreiben vom 16.3.1999 übersandte es Rechnungen für die Unterbringung im Zeitraum vom 10.10.1997 bis 9.3.1999 und bat erneut um Übernahme der Kosten.

Im Januar 2002 schloss der Kläger in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig (S 8 KR 96/98) mit der dort beklagten AOK Berlin einen Vergleich des Inhalts, dass die AOK Berlin die Behandlungskosten für den Zeitraum bis zum 31.12.1997 übernahm. An diesem sozialgerichtlichen Verfahren wurde der Beklagte nicht förmlich beteiligt. Die AOK Berlin hatte die Kostenübernahme für die Zeit ab dem 10.10.1997 zunächst unter Hinweis auf gutachterliche Stellungnahmen abgelehnt, nach denen Herr G. spätestens Ende 1997 weitgehend symptomfrei gewesen sei und soziale Zielstellungen im Vordergrund der Behandlung gestanden hätten.

Nach Abschluss des Vergleichs forderte der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 10.3.1999 in Höhe von 76.064,96 €. Dies lehnte der Beklagte mehrfach ab.

Auf die am 4.12.2002 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig den damaligen Landeswohlfahrtsverband Sachsen durch Urteil vom 30.6.2004 verurteilt, an den Kläger 76.064,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 5.12.2002 zu zahlen. Im Übrigen - hinsichtlich eines höheren Zinsanspruchs - hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 36 Abs. 3 SächsPsychKG zur Übernahme der Unterbringungskosten verpflichtet, da kein anderer die Kosten unmittelbar trage. Die Erstattungspflicht des Beklagten als überörtlicher Sozialhilfeträger folge daraus, dass die Unterbringung im Geltungsbereich des SächsPsychKG durch eine sächsische Justizbehörde angeordnet worden sei. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des G. vor der Aufnahme in die Einrichtung und auf § 97 Abs. 2 BSHG komme es - entgegen dem Beklagtenvorbringen - nicht an. Die Bestimmung des Verpflichteten sei dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Sozialhilfeträger anderer Bundesländer könnten durch sächsische Gesetze nicht verpflichtet werden.

Dem Anspruch des Klägers stehe die zwischen den Beteiligten streitige Frage der "Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit" des Herrn G. nicht entgegen. Nach dem Gesetzeswortlaut folge die Verpflichtung des Beklagten daraus, dass kein anderer die Kosten unmittelbar trage. Da die AOK Berlin die angesprochenen Unterbringungskosten tatsächlich nicht getragen habe, sei der Beklagte unabhängig davon zur Kostentragung verpflichtet, ob die Krankenkasse die Kosten nach den Vorschriften des SGB V übernehmen müsse. Nur eine am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung stelle sicher, dass der polizeirechtlich in Anspruch genommene Einrichtungsträger entschädigt werde. Die Kostentragungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers finde ihre Grenze allerdings im Interessenwahrungsgrundsatz als allgemeinem Grundsatz des Kostenerstattungsrechts. Für eine Verletzung dieses Grundsatzes durch den Kläger sei nichts ersichtlich. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, eine sozialgerichtliche Entscheidung zur Kostentragung der AOK Berlin herbeizuführen. Das vom Sozialgericht Leipzig eingeholte neuropsychiatrische Gutachten habe die weitere Verfolgung von Ansprüchen gegen die Krankenkasse für den streitigen Zeitraum nicht nahe gelegt; der Vergleichsschluss sei auch für den Beklagten eher vorteilhaft. Eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes scheide auch deshalb aus, weil sich der Kläger mit mehreren Schreiben an den Beklagten vergeblich um dessen Mithilfe für das Vorgehen im sozialgerichtlichen Verfahren bemüht habe. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien in Höhe von 76.064,96 € durch Abrechnungen belegt; die abweichende Berechnung des Klägers (gemeint: Beklagten) beruhten offensichtlich auf einem offensichtlichen Additionsfehler. Der Zinsanspruch in Höhe von 4 % ergebe sich aus §§ 291, 288 BGB.

Gegen das ihm am 4.8.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1.9.2004 beim Verwaltungsgericht die im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und mit einem am 2.10.2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Herr G. - worauf schon seine Einweisung hindeute - krankenhausbehandlungsbedürftig gewesen sei. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Mit dem gerichtlichen Vergleich vor dem Sozialgericht habe der Kläger teilweise auf eine Inanspruchnahme der AOK Berlin verzichtet und sich mit der Krankenkasse unter Verletzung des Nachranggrundsatzes (§ 2 BSHG) auf einen bestimmten Leistungsumfang geeinigt. Gegenüber der Beklagten könne er sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Krankenversicherung des G. die streitigen Kosten nicht unmittelbar trage. In dem - durchaus erfolgversprechenden - sozialgerichtlichen Verfahren seien die Belange des Beklagten nicht gewahrt worden. Eine Beiladung des Beklagten sei nicht erfolgt, das Prozess- und Ausfallrisiko sei nicht begrenzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die bloße Information des Beklagten über die Rechtsauffassung des Klägers sowie über den beabsichtigten Vergleichsschluss mit der AOK Berlin zur Wahrung der Interessen des Beklagten nicht ausgereicht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juni 2004 - 2 K 1925/02 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte könne vom Kläger nicht verlangen, einen aussichtslosen Prozess gegen die AOK Berlin und zusätzlich - zur Unterbrechung der Verjährung - einen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu führen. Die wortlautnahe Auslegung des § 36 Abs. 3 SächsPsychKG sei zutreffend. Die Regelung sei Art. 25 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung i.d.F. vom 5.4.1992 (BayGVBl. S. 60) nachgebildet. Nach der bayerischen Regelung übernehme der Bezirk die Unterbringungskosten, soweit sie vom Untergebrachten oder anderen nicht unmittelbar getragen werden. Der Vorwurf, der Kläger habe den Vergleich zu Lasten des Beklagten geschlossen, sei falsch. Einem eventuellen Regressanspruch des Beklagten gegen die AOK Berlin stehe der Vergleich nicht entgegen. Im sozialgerichtlichen Verfahren hätte der Beklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, sich auf die erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Klägers vom 10.10.2001, 15.11.2001 und 20.12.2001 zu äußern. Nachdem der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei das sozialgerichtliche Verfahren schließlich durch den Vergleich beendet worden. Auf eine Beiladung des Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren habe der Kläger keinen Einfluss gehabt, weil das Sozialgericht über Beiladungen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Im Übrigen bringe es der Vollzug von § 36 Abs. 1 und 3 SachsPsychKG mit sich, dass der Krankenhausträger Ansprüche gegen die jeweilige Krankenkasse prüfe und auch verfolge, was zu einer unmittelbaren Kostentragung durch die Krankenkasse führen könne. Geschehe dies nicht, seien die Kosten vom überörtlichen Sozialhilfeträger zu tragen und zwar unabhängig davon, ob ihm ein Regressanspruch zustehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte des Beklagten (1 Band), die vom Senat beigezogene Gerichtsakte S 8 KR 96/98 des Sozialgerichts Leipzig, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts 2 K 1925/02 sowie die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Beklagten, die sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit richtet, als der Beklagte zur Zahlung von 76.064,96 € nebst 4 % Zinsen seit dem 5.12.2002 an den Kläger verpflichtet wurde - also nicht auch den darüber hinaus eingeklagten Zinsanspruch des Klägers betrifft -, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 76.064,96 € an den Kläger verpflichtet. Der Anspruch folgt aus § 36 Abs. 3 Satz 1 SächPsychKG in der - im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden - Neufassung des Gesetzes vom 10.10.2007 (SächsGVBl. 422), die insbesondere die mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft getretene Änderung des § 36 Abs. 3 SächsPsychKG durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 14.7.2005 (SächsGVBl. S. 167) berücksichtigt.

Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG übernimmt der überörtliche Sozialhilfeträger die Unterbringungskosten, soweit und solange sie der Patient oder andere nicht unmittelbar tragen. Bei dieser landesrechtlichen Sonderregelung (siehe Volckart, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Auf., Abschnitt B Rn. 273 ff. mit Nachweisen zu den jeweiligen Landesgesetzen im Anhang) über die beim Vollzug der Unterbringung (§ 10 SächsPsychKG) eines Patienten in der Einrichtung anfallenden Kosten ist ein Rückgriff auf abweichende Zuständigkeitsbestimmungen anderer Gesetze, wie ihn der Beklagte erstinstanzlich vertreten hat (§ 97 BSHG), nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. Damit hat der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger die streitigen Unterbringungskosten zu übernehmen, soweit und solange sie weder vom Patienten noch von einem anderen unmittelbar getragen wurden. Da der Gesetzeswortlaut auf eine unmittelbare Kostentragung - nicht etwa auf das Bestehen von Kostenansprüchen der Einrichtung gegen den Patienten oder gegen andere - abstellt, ist es für die Einstandspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Einrichtung entscheidend, ob die Kosten vom Patienten oder einem Dritten tatsächlich getragen werden. Angesichts der Weigerung der AOK Berlin, die Kosten für den streitigen Zeitraum zu tragen, sind diese gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG unabhängig davon vom Beklagten zu übernehmen, ob sie in Anwendung des SGB V als "Krankenhausbehandlung" von der Krankenkasse zu tragen sind und ob möglicherweise ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die AOK Berlin besteht.

Der Anspruch des Klägers ist weder wegen einer Verletzung des sog. Interessenwahrungsgrundsatzes oder wegen rechtsmissbräuchlichen Handelns ausgeschlossen. Der Interessenwahrungsgrundsatz des Kostenerstattungsrechts besagt als allgemeiner, letztlich aus Treu und Glauben abzuleitender Rechtsgrundsatz, dass der eine Leistung gewährende Träger mit Blick auf die kostenrechtliche Einstandspflicht eines anderen Trägers so zu handeln hat, als verbliebe die Kostenlast endgültig bei ihm selbst. Dementsprechend hat ein leistungsgewährender Träger die Obliegenheit, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst gering zu halten. Bei einer Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes mindert sich der Anspruch des erstattungsberechtigten Trägers oder entfällt sogar ganz (siehe etwa NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2002 - 4 L 4201/00 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 5.12.2001 - 12 A 3537/99 -, juris; Beschl. v. 17.10.2003, DÖV 2004, 804, jeweils m. w. N.).

Eine Verletzung der berechtigten Interessen des Beklagten durch den Kläger liegt nicht vor. Nach dem - auch im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen - Vorbringen des Klägers hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sich zu den außergerichtlichen Schreiben des Klägers vom 10.10.2001, 15.11.2001 und 20.12.2001 hinsichtlich des weiteren Vorgehens im sozialgerichtlichen Verfahren sowie zum Abschluss eines Vergleichs mit der AOK Berlin zu äußern. Nachdem der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern eine Kostentragungspflicht unter Hinweis auf vorangegangene Schreiben abgelehnt hat, kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, er habe den Beklagten im sozialgerichtlichen Rechtsstreit gegen die AOK Berlin seinerzeit nicht hinreichend einbezogen. In dieser Prozesssituation war der Kläger auch nicht etwa verpflichtet, zur Wahrung der Interessen des Beklagten schriftsätzlich eine Beiladung des Beklagten beim Sozialgericht anzuregen.

Ob der Kläger bei Fortführung des sozialgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf das gerichtliche Sachverständigengutachten möglicherweise einen weitergehenden Erstattungsanspruch von der AOK Berlin hätte durchsetzen können, ist für das vorliegende Berufungsverfahren nicht entscheidend, weil § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG - wie bereits ausgeführt - auf die tatsächliche Kostentragung durch den Patienten oder Dritte abstellt. Nach den vorgelegten Gerichts- und Behördenakten spricht auch nichts dafür, dass der Kläger mit dem Abschluss des Vergleichs und der nachfolgenden Inanspruchnahme des Beklagten seine Obliegenheiten gegenüber dem Beklagten verletzt oder gar rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beklagten an der Durchsetzung eines eventuellen Anspruchs gegen die AOK Berlin war der Kläger in der damaligen Prozesssituation nicht gehalten, eine Sachentscheidung des Sozialgerichts über die Erstattung der Behandlungskosten für Herrn G. zu erstreiten.

Die Höhe der im maßgeblichen Zeitraum entstandenen Unterbringungskosten (76.064,96 €) steht im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit.

2. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 BGB, wobei der Senat auf den Berufungsantrag des Beklagten nicht zu prüfen hat, ob dem Kläger Prozesszinsen bereits ab dem 4.12.2002 (statt 5.12.2002) zugestanden hätten.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 11. Dezember 2007

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 76.064,96 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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