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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 4 BS 214/06
Rechtsgebiete: SGB VI, SGB VI, RAVersorgSaSN


Vorschriften:

SGB IV § 7 Abs. 1
SGB VI § 1 Abs. 1 Nr. 1
RAVersorgSaSN § 13 Abs. 1
Bei der Abgrenzung von nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur derjenige nicht abhängig beschäftigt ist, der unternehmenspolitische Entscheidungen wegen seiner Mehrheitsbeteiligung maßgeblich mitbestimmen oder solche Entscheidungen wegen seiner Sperrminorität jedenfalls verhindern kann.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 214/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beitragsbescheids; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 13. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. Juli 2006 - 5 K 6/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2535,35 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller vorgebrachten Gründen - die den Prüfungsumfang des Sentas begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - folgt nicht, dass die Zurückweisung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den angefochtenen Beschluss rechtswidrig ist. Dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei und deshalb nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen - in der für den angesprochenen Zeitraum vom 1.6.1999 bis 2004 jeweiligen Fassung - einen Beitrag von drei Zehntel des Regelpflichtbeitrags zu leisten habe, fehlerhaft wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind u. a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber insbesondere durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit frei über Arbeitsort und Arbeitszeit verfügen zu können gekennzeichnet. Bei der Abgrenzung von nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nur derjenige nicht abhängig beschäftigt ist, der unternehmenspolitische Entscheidungen wegen seiner Mehrheitsbeteiligung maßgeblich mitbestimmen oder solche Entscheidungen wegen seiner Sperrminorität jedenfalls verhindern kann. Dies gilt auch für Organe juristischer Personen - wie etwa den Geschäftsführer einer GmbH (etwa: LSG BW, Urteile v. 17.4.2007 - L 11 R 5748/06 und L 11 KR 2644/05 - zitiert nach juris). Davon ausgehend, dürfte der Antragsteller im hier streitigen Zeitraum jedenfalls zu der b. GmbH in einem - nichtselbständigen - Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

Das Verwaltungsgericht hat u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller an der b. GmbH einen Anteil von 48 % am Stammkapital habe und daher die mit einfacher Mehrheit zu treffenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht habe verhindern können. Eine Sperrminorität bestehe nicht und der Antragsteller habe auch keine Befreiung vom Verbot nach § 181 BGB vorgelegt. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung dazu u.a. vorgebracht, dass zu keinem Zeitpunkt nach 1993, als er seinen Anteil auf 48 % erhöht habe, eine Sozialversicherungspflicht von den zuständigen Behörden angenommen worden sei und auch der Antragsgegner an diese Einschätzung gebunden sei.

Abgesehen davon, dass die Prüfungsbefugnis des Antragsgegners zu den in seiner Satzung angesprochenen Voraussetzungen einer Beitragspflicht nicht durch Entscheidungen anderer Stellen zur Sozialversicherungspflicht beschränkt ist, wird mit diesem Vorbringen die festgestellte Beteiligung von weniger als 50 % nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig wird dargelegt, dass der Antragsteller wegen einer Sperrminorität unternehmerische Entscheidungen hätte verhindern können. Gegenteiliges folgt nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er den Anteil von 5 % am Stammkapital des Mitgesellschafters M. vorfinanziert und dieser Anteil nicht gegen ihn eingesetzt werden könne. Die Erklärung des Gesellschafters M. vom 2.8.1993, auf den der Antragsteller hierbei abhebt, bezieht sich nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen auf die b1.......... GmbH. Ob bei dieser GmbH eine faktische Mehrheitsbeteiligung des Antragstellers angenommen werden könnte, mag dahin gestellt bleiben. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren jedenfalls weder vorgetragen, noch ist dies ansonsten ersichtlich, dass davon auch die Gesellschaftsverhältnisse bei der b. GmbH betroffen sein könnten.

Die somit unbegründete Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an die erstinstanzliche Festsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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