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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: 4 BS 312/06
Rechtsgebiete: VwGO, BVFG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 128
VwGO § 130
BVFG § 15 Abs. 1
BVFG § 15 Abs. 2
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides über die Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 312/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vertriebenenrechts

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng als Vorsitzenden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt

am 16. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2006 - 5 K 421/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wiederhergestellt. Dabei bedarf es zunächst keiner weiteren Erörterung zu der von dem Antragsgegner geltend gemachten fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts. Auch in diesem Fall hätte der Senat in der Sache zu entscheiden und das Verfahren nicht an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 128, 130 Abs. 1 VwGO entspr.). In der Sache hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zutreffend wiederhergestellt; die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der Rücknahme der Bescheinigung dürfte rechtswidrig sein.

Entscheidungsmaßstab im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes; zur Prüfung steht damit die Dringlichkeit der Verwirklichung der Verwaltungsmaßnahme. Eine solche Dringlichkeit besteht hier jedenfalls deshalb nicht, weil ernstlich in Betracht kommt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Verwaltungspraxis des Antragsgegners hat, wonach in vergleichbaren Fällen der Sofortvollzug aufgehoben wurde.

Zu Beginn des Jahres 2005 wurde bei dem Antragsgegner festgestellt, dass ein Sachbearbeiter in einer Vielzahl von Fällen falsche Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt hatte, so dass regelmäßig die Ehegatten der betreffenden Personen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatten von Spätaussiedlern erhielten. Die Bescheinigungen wurden in der ersten Jahreshälfte 2006 wieder zurückgenommen. Wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung der Rücknahme wurde in zahlreichen Fällen vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht in mehreren Verfahren wegen fehlenden sofortigen Vollziehungsinteresses vorläufigen Rechtsschutz gewährt hatte, teilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.11.2006 für alle noch rechtshängigen Verfahren mit, dass er sich entschlossen habe, den Sofortvollzug in den "anhängigen Verfahren zurückzunehmen", die Rücknahme jedoch noch "einige Tage in Anspruch nehmen" werde; dementsprechend wurde dann offensichtlich - mit der Ausnahme des hier angesprochenen Verfahrens sowie des Weiteren der Ehefrau des Antragstellers - die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben. Der Antragsgegner hat damit eine Verwaltungspraxis begründet, wonach bei vergleichbaren Sachverhalten wie hier die Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder aufgehoben wird. Der Antragsteller dürfte einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dieser Verwaltungspraxis haben. Einen sachlichen Grund, aufgrund dessen eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gerechtfertigt sein könnte, hat der Antragsgegner nicht mitgeteilt. Er hat lediglich vorgebracht, dass "in dem speziellen Fall der Ehefrau des Beschwerdegegners" der Sofortvollzug nicht zurückgenommen werde; dass der nicht näher begründete Hinweis auf eine "Spezialität" kein sachlicher Grund ist, um den Antragsteller von einer Verwaltungspraxis auszuschließen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung; im Übrigen bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Grundes.

Ist daher schon deshalb keine Dringlichkeit der Verwirklichung des Rücknahmebescheids anzunehmen, kann offen bleiben, ob dies - wie in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vertreten - ungeachtet der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auch wegen des fehlenden Vollziehungsinteresse an dieser Rücknahmeentscheidung der Fall wäre.

Da durch den angefochtenen Beschluss zu Recht der Sofortvollzug ausgesetzt wurde, ist die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt in Anlehnung an die erstinstanzliche Festsetzung, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben (§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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