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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 4 BS 351/04
Rechtsgebiete: GG, SächsVerf, VwGO, FAG 2003


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 2
SächsVerf Art. 82 Abs. 2
SächsVerf Art. 84 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
FAG 2003 § 26
Die Kreisumlage ist eine öffentliche Abgabe i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 4 BS 351/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kreisumlage 2003; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Verwaltungsgericht Wefer

am 17. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. August 2004 - 6 K 615/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 76.577,09 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung zu einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners, durch den die Kreisumlage für das Jahr 2003 auf 306.308,37 € festgesetzt wurde, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids bestünden keine ernstlichen Zweifel. Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin lasse sich nicht feststellen. Bei der Erhöhung des Umlagesatzes (§ 26 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2003, SächsGVBl. S. 6; nachfolgend FAG 2003) von 25,5 % auf 27,9 % habe der Antragsgegner nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch die der kreisangehörigen Gemeinden berücksichtigt. Im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Beanstandung des Kreistagsbeschlusses zur ursprünglichen Haushaltssatzung habe der Antragsgegner neben der Erhöhung des Umlagesatzes auch Einsparungen beschlossen, die ausweislich des Wortprotokolls der Kreistagssitzung vom 25.6.2003 bis an die Grenze des Zulässigen gingen. Ob der Antragsgegner Teile der Kreisumlage rechtswidrig verwende, wie es die Antragstellerin geltend mache, müsse der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin sei ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens.

Für eine Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses ist anhand der Beschwerdebegründung nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die zur Deckung des Finanzbedarfs der Kreise erhobene Umlage (§ 26 Abs. 1 Satz 1 FAG 2003) zutreffend als öffentliche Abgabe i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. VwGO angesehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 14.1.1991, NVwZ-RR 1992, 378; OVG Saarland, Beschl. v. 15.9.1993, DÖV 1994, 438; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 57; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 80 RdNr. 16; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Sept. 2004, § 80 RdNr. 115). Ausgehend davon ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Leipzig anhängigen Klage (6 K 551/04) in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur stattzugeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung des Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich anhand der Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht feststellen. Mit ihrem Vorbringen, der Antragsgegner sei für die - nach § 26 Abs. 6 Satz 1 FAG 2003 genehmigungspflichtige - Erhöhung des Umlagesatzes über 23 % hinaus darlegungspflichtig, zumal eine solche Erhöhung nur ausnahmsweise zulässig und der vom Antragsgegner beanspruchte Finanzbedarf "mehr oder weniger aufgebauscht" sei, verkennt die Antragstellerin, dass einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Erhebung öffentlicher Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nur dann stattgegeben werden kann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.7.2003, JbSächsOVG 11, 229 [231 f.]; Beschl. v. 4.3.2004, SächsVBl. 2004, 253 [255] jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund reicht es zur Begründung einer Beschwerde, die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Eilentscheidung inhaltlich auseinandersetzen muss, nicht aus, den Finanzbedarf des Antragsgegners, wie er sich aus der - nunmehr genehmigten - Haushaltssatzung ergibt, oder den nach § 26 FAG 2003 zu bestimmenden Umlagesatz als "aufgebauscht" zu bezeichnen und vom Antragsgegner die Vorlage nicht näher bezeichneten "Zahlenmaterials" für weitere Einsparungsmöglichkeiten zu fordern. Bei dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass die Landkreise den Umfang der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen des von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG wie von Art. 82 Abs. 2 Satz 1 und Art. 84 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts teilweise in eigener Verantwortung festlegen können; dies müssen kreisangehörige Gemeinden weitgehend hinnehmen (so BVerwG, Beschl. v. 3.3.1997, NVwZ 1998, 66, zu Kreisumlagen). Ob der Antragsgegner die Grenzen des Zulässigen überschritten hat, lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in einem Hauptsacheverfahren klären. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsgegner die Belange der kleineren und weniger finanzstarken kreisangehörigen Gemeinden bei seiner Haushaltssatzung hinreichend berücksichtigt hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe darauf vertraut, dass die Kreisumlage für das Jahr 2003 nicht höher ausfallen werde als der vom Antragsgegner vorläufig festgesetzte Betrag, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorläufige Festsetzung - auch angesichts der bekannten Genehmigungsbedürftigkeit der Haushaltssatzung des Antragsgegners - kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf das Ausbleiben einer höheren Kreisumlage begründen konnte.

Dass die Vollziehung des angegriffenen Festsetzungsbescheids für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, ist der Beschwerdebegründung ebensowenig zu entnehmen. Sollte sich der genannte Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, sind zu Unrecht geleistete Zahlungen durch den Antragsgegner zu erstatten. Aus den mit der Beschwerdebegründung angedeuteten Schwierigkeiten der Antragstellerin bei der Erstellung ihres eigenen Haushalts folgt hier nichts anderes.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47, 53 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG n.F. orientiert sich der Senat an der - nach § 20 Abs. 3, § 13 GKG a.F. ergangenen - Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgebracht haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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