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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: 4 D 2/06
Rechtsgebiete: VwGO, GVG, BNotO, BRRG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
GVG § 17a
BNotO § 111 Abs. 1
BNotO § 111 Abs. 3
BNotO § 113
BNotO § 113a
BRRG § 126
1. Im Normenkontrollverfahren bedarf es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg. Fehlt die "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts i. S. v. § 47 Abs. 1 VwGO, weil sich aus der Anwendung der Angegriffenen Rechtsvorschrift keine Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist ein Normenkontrollantrag als unzulässig abzulehnen.

2. Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche von Notaren in den neuen Ländern ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3. "Bekanntmachung" i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Abschluss jenes Rechtssetzungsverfahrens, durch den der Normgeber der konkret angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2004, BVerwGE 120, 82).

4. Zur Antragsfrist bei der Bekanntmachung einer Neuregelung (Abgrenzung zu SächsOVG, Nk-Urt. v. 20.8.2008 - 5 D 24/06 -, Juris).

5. Die Bemessung der Notarversorgung in den neuen Ländern nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) statt nach der Höhe der geleisteten Abgaben ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6. Der Ländernotarkasse ist es nicht verwehrt, die Versorgung der Notare in den neuen Ländern an der Besoldungsstufe A 13 (statt R 1) auszurichten.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 4 D 2/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wirksamkeit der Versorgungssatzung und anderer Satzungen

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und Heinlein sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Düvelshaupt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 am 19. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als sich der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. gegen § 7 Abs. 1 der im Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse vom 23. März 2007 bekannt gemachten "Anlage I zu Art. 16 der Satzung der Ländernotarkasse (Versorgungssatzung)" richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller, drei sächsische Notare, wenden sich gegen die Versorgungssatzung sowie andere Satzungen der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsgegnerin, deren Tätigkeitsbereich die Bezirke der Notarkammern der fünf neuen Bundesländer umfasst, wurde durch § 39 der "Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis" vom 22.8.1990 (GBl. DDR I S. 1328) geschaffen. Zugleich wurden Notarkammern in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit gesetzlich festgelegten Aufgaben eingerichtet. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl. I. S. 2585) wurde die Notariatsverordnung der DDR von 1990 - VONot - (GBl. DDR I S. 475), die nach dem Einigungsvertrag als partielles Bundesrecht fortgalt, aufgehoben und § 113a in die Bundesnotarordnung eingefügt. § 113a BNotO enthielt Regelungen über die Antragsgegnerin, die inhaltlich zum Teil denen des § 113 BNotO a. F. für die Notarkasse in München entsprachen.

Nach der Abgabensatzung der Antragsgegnerin müssen Notare in deren Tätigkeitsbereich Abgaben entrichten, deren Höhe sich nach der Summe der abgabepflichtigen Gebühren im jeweiligen Abgabemonat richtet. Der Abgabensatz beträgt seit mehreren Jahren 19 % der den Betrag von 3.000 DM übersteigenden abgabepflichtigen Gebühreneinnahmen (§ 6 Abs. 1 Abgabensatzung).

Bereits in seiner Sitzung vom 26.9.2003 beschloss der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin Änderungen der Hauptsatzung und ihrer Anlagen. Die Satzungsänderungen wurden am 7.4.2004 vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.6.2004.

Die Änderung der als Anlage I zu Art. 16 der Hauptsatzung erlassenen Versorgungssatzung (nachfolgend: Versorgungssatzung 2004) führte zu einer Absenkung des monatlichen Ruhegehalts für jedes vollendete Dienstjahr ab dem 1.1.2004 von 98,65 € auf 80,43 € (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Versorgungssatzung 2004). Dies entspricht einer Abkehr von der bisherigen Ausrichtung der Versorgung am Niveau der Besoldungsstufe R 1 hin zu einer Ausrichtung an der Besoldungsstufe A 13. Die Änderung der als Anlage II zu Art. 16 der Hauptsatzung erlassenen Vorruhestandsregelung (Nachfolgend: Vorruhestandsregelung 2004) erweiterte die Vorruhestandsregelung auf Notare, die erst das 58igste Lebensjahr vollendet haben. Zuvor konnten Notare erst nach Vollendung des 60igsten Lebensjahrs in den Vorruhestand treten.

In einem Schreiben an das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom 29.10.2003 führte die Antragsgegnerin u. a. aus, die Satzungsänderungen seien aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen notwendig. Zwischen 1996 und dem laufenden Jahr sei ein Rückgang der abgabepflichtigen Gebühren von 44,5 % zu veranschlagen. Die Auswirkungen des Einnahmerückgangs auf den ausschließlich über die Abgaben finanzierten Haushalt der Antragsgegnerin seien beträchtlich. Der voraussichtliche Wegfall des zehnprozentigen Gebührenabschlags (Ost) werde den Einnahmerückgang nicht aufhalten. Einsparungen seien bei der Versorgung vorzunehmen, um eine - unzumutbare - Erhöhung der Abgabenlast von 19 % auf 29 % zu vermeiden. Die Absenkung der Versorgung werde erst für ab dem 1.1.2004 geleistete Amtszeiten vorgenommen, was die Auswirkungen bei dienstälteren Notaren gering halte und jüngeren Notaren genügend Zeit gebe, auch privat für ihr Alter vorzusorgen. Der Antragsgegnerin sei es rechtlich nicht verwehrt, die Altersversorgung der Notare - ähnlich wie die Notarversorgungskasse Koblenz und das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer - am Niveau der Besoldungsstufe A 13 (statt an R 1) zu orientieren. Bei der Ausgestaltung der Versorgung bestehe ein weites Ermessen des Satzungsgebers, der nicht etwa an eine bestimmte Besoldung von Richtern oder Beamten gebunden sei. Im Falle einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation könne die Versorgung wieder erhöht werden.

Die Erstreckung der Vorruhestandsregelung auf das 58igste Lebensjahr solle einen Anreiz schaffen, das Amt früher aufzugeben. Eine dadurch mögliche Reduzierung der Notarstellen trage durch geringere Rückstellungen für die Altersversorgung und durch eine geringere Zahl von Einkommensergänzungsfällen zur einer Haushaltsentlastung bei der Antragsgegnerin bei. Durch den Versorgungsabschlag von 0,2 % je Monat zwischen dem 58igsten und 60igsten Lebensjahr sei die neue Vorruhestandsregelung aufwandsneutral.

2. Auf die Verfassungsbeschwerden mehrere Notare erklärte das Bundesverfassungsgericht § 39 VONot und § 113 BNotO a. F. mit Beschluss vom 13.7.2004 (BVerfGE 111, 191) für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (Satz 1 der Entscheidungsformel). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Ländernotarkasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt beruhten auf unzulänglichen organisatorischen Vorgaben. Der Gesetzgeber selbst müsse die Grundstrukturen festlegen. Dabei müsse eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleistet sein. Die Organe müssten nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden und es seien institutionelle Vorkehrungen zu schaffen, die die Bevorzugung von Einzelinteressen ausschlössen. Das Bundesverfassungsgericht ließ die weitere Anwendung der angesprochenen Regelungen zu und verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 31.12.2006 eine verfassungsmäßige Regelung zu erlassen (Satz 2 der Entscheidungsformel). Die dortigen Beschwerdeführer hatten gerügt, es fehle an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage in einem Parlamentsgesetz. § 39 VONot sei kein formelles Gesetz gewesen und durch den Einigungsvertrag auch nicht geworden; autonome Rechtssetzungsbefugnisse könnten nur auf eine mitgliederbezogene Körperschaft, nicht aber auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts delegiert werden. Die Organe der Ländernotarkasse seien nicht ausreichend demokratisch legitimiert, die von der Antragsgegnerin erhobenen Abgaben seien als Mischabgaben unzulässig, die Abgabenerhebung und Versorgung verletzten das sozialversicherungsrechtliche Äquivalenzprinzip und es fehle an einer Gruppenverantwortlichkeit der aus unterschiedlichen Kammerbereichen stammenden Notare.

3. Mit Gesetz vom 15.7.2006 (BGBl. I. S. 1531), dem der Bundesrat gem. Art. 84 Abs. 1 GG a. F. zugestimmt hatte und das am 20.7.2006 in Kraft trat, wurden §§ 113, 113a BNotO a. F. aufgehoben und durch § 113 BNotO n. F. ersetzt. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass die Antragsgegnerin eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaats Sachsen ist und der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz unterliegt (§ 113 Abs. 2 BNotO). Sie regelt neben der Abgabenerhebung (§ 113 Abs. 17 BNotO) insbesondere die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Präsidenten sowie die Aufgabenverteilung zwischen diesen beiden Organen (§ 113 Abs. 10, 11 und 13 BNotO n. F.). § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO bestimmt, dass sich die Höhe der Versorgung der Notare unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst.

4. Mit einer am 21.7.2006 bekannt gemachten Änderungssatzung der Antragsgegnerin zu der als Anlage II zu Art. 16 der Hauptsatzung erlassenen Vorruhestandsregelung 2004 wurde das Mindestalter für den Eintritt von Notaren in den Vorruhestand wieder auf das vollendete 60igste Lebensjahr erhöht.

Im Januar 2007 beschloss der nach § 113 Abs. 13 BNotO n. F. neu gewählte Verwaltungsrat der Antragsgegnerin mehrere neue Satzungen, die nach Erteilung der Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz am 7.2.2007 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 23.3.2007 bekannt gemacht wurden. Neu beschlossen und rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt wurden u. a. die Abgabensatzung, die Versorgungssatzung und die Vorruhestandsregelung.

§ 7 Abs. 1 der als Anlage I zu Art. 16 der Hauptsatzung erlassenen Versorgungssatzung 2007 entspricht wörtlich der entsprechenden Regelung in § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2004 und lautet wie folgt:

"§ 7

Höhe des Ruhegehaltes

(1) 1Die Höhe des Ruhegehalts bemisst sich nach Dienstjahren. 2Das Höchstruhegehalt wird nach 35 vollendeten Dienstjahren erreicht. 3Das monatliche Ruhegehalt beträgt für jedes vollendete Dienstjahr in der Zeit

ab dem 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2003 98,65 Euro,

ab dem 1. Januar 2004 80,43 Euro"

Die als Anlage II zu Art. 16 der Hauptsatzung erlassene Vorruhestandsregelung 2007 entspricht der Vorgängerregelung von 2006 und ermöglicht Notaren nach Vollendung des 60igsten Lebensjahrs weiterhin den Eintritt in den Vorruhestand.

Im Oktober 2008 beschloss der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin eine Änderung der Abgabensatzung, die u. a. zu einer Erhöhung des Abgabensatzes auf 23,5 % führt. Die Satzungsänderung wurde bislang weder vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz genehmigt noch im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In einem an die Notare in ihrem Tätigkeitsbereich gerichteten vertraulichen Rundschreiben vom 20.10.2008 wies die Antragsgegnerin auf die "anstehende" Änderung der Abgabensatzung hin, die zur Erhöhung des Abgabensatzes bereits ab dem Abrechnungsmonat November 2008 führen solle.

5. Der.... geborene und seit Dezember 1990 als Notar mit Amtssitz in ....... tätige Antragsteller zu 1. hat bereits am 7.1.2006 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet und zunächst die Feststellung der Nichtigkeit von § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2004 und der Vorruhestandsregelung 2004 begehrt. Im Hinblick auf die während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens erlassenen Satzungen hat der Antragsteller zu 1. seine Anträge in der Folgezeit mehrfach umgestellt. Darüber hinaus erhob er eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig mit dem Ziel einer Erweiterung der Versorgungssatzung durch die Einführung einer Besitzstandszulage. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 22.11.2007 - 5 K 710/05 - als unzulässig ab.

Der Antragsteller zu 1. macht im Wesentlichen geltend: Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin seien seine Anträge insgesamt zulässig. Im Normenkontrollverfahren sei das Oberverwaltungsgericht - nicht etwa der Notarsenat des Oberlandesgerichts Dresden - erstinstanzlich zur Entscheidung berufen. Ungeachtet ihrer unwirksamen Gründung sei die Antrags-gegnerin im Normenkontrollverfahren als parteifähig zu behandeln. Allerdings werde sie seit dem 1.1.2009 nicht mehr ordnungsgemäß vertreten, weil ihr neu gewählter Präsident und sein Stellvertreter ihre Amtssitze nicht in Sachsen, sondern in Thüringen bzw. Sachsen-Anhalt hätten. Es werde angeregt, für die Antragsgegnerin einen Prozesspfleger zu bestellen.

Gegenüber den am 30.6.2004 verkündeten Änderungssatzungen sei die insoweit noch maßgebliche 2-Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. gewahrt. Die Regelungen über den Ruhestand und Vorruhestand verletzten den Antragsteller zu 1. in eigenen Rechten, sobald er in den Ruhestand trete. Für die im Verlauf des Verfahrens sachdienlich umgestellten Anträge sei die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. gewahrt. Dies gelte auch insoweit, als die neu erlassenen Satzungsregelungen gegenüber ihren Vorgängerregelungen inhaltlich unverändert geblieben seien. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die ursprünglichen Vorschriften nichtig bzw. unwirksam gewesen seien, weil die bisherigen Regelungen für die Bemessung des Ruhegehalts weiterhin entscheidungserheblich blieben. Der Zulässigkeit des Antrags gegen die im Oktober 2008 beschlossene Änderung der Abgabensatzung stehe die fehlende Bekanntmachung der Satzung nicht entgegen. Jedes Rechtsmittel könne vor Beginn der Rechtsmittelfrist eingelegt werden, wenn der erforderliche "Anfechtungsgrund" schon existiere. Die Antragsgegnerin habe außerprozessual erklärt, die Erhöhung des Abgabensatzes bereits ab dem 1.11.2008 umzusetzen.

Die angegriffenen Satzungen verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Dies gelte sowohl für die Versorgungssatzung 2007 als auch die weiteren angegriffenen Normen.

§ 113 BNotO sei verfassungswidrig. Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten verfassungsrechtlichen Defizite der Vorgängerregelung seien in wesentlichen Punkten nicht behoben worden. Damit fehle - nach wie vor - eine hinreichende Satzungsermächtigung. Zur Errichtung der Antragsgegnerin als länderübergreifender Einrichtung bedürfe es eines Staatsvertrags, der anschließend in den jeweiligen Ländern durch Landesgesetz umgesetzt werden müsse. Durch Bundesgesetz könne eine Landesbehörde nicht errichtet werden. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 83 Abs. 1 SächsVerf. Die Bundesnotarordnung werde von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt (Art. 83 GG); nur die Länder hätten über die Einrichtung von Behörden und über das Verwaltungsverfahren zu entscheiden (Art. 84 Abs. 1 GG). Jedenfalls lägen die vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen für die Errichtung von Landesbehörden durch Bundesgesetz (BVerfGE 22, 180, 209) nicht vor. Das in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 191) ergangene "Heilungsgesetz" vom 15.7.2006 entspreche auch im Übrigen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies gelte namentlich für die demokratische Willensbildung und Legitimation der Organe der Antragsgegnerin.

Die ausschließlich nach Dienstjahren berechnete Einheitsversorgung (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) sei verfassungswidrig. Der Antragstellers zu 1. habe seit 1990 Abgaben in Höhe von deutlich mehr als 1 Mio. € an die Antragsgegnerin geleistet. Bei Eintritt in den Ruhestand könne er nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20.6.2007 jedoch nur mit einem Einheitsruhegehalt rechnen, das - je nach Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand - zwischen 21.722,48 € und 27.504,62 € im Jahr, jedenfalls also weniger als 30.000,00 € betrage. Dies bleibe in verfassungswidriger Weise hinter dem zurück, was ihm bei einer entsprechenden Einzahlung in andere Versorgungseinrichtungen (etwa ein Rechtsanwaltsversorgungswerk) zustünde. Zwischen den geleisteten Abgaben und den Versorgungsbezügen bestehe ein krasses Missverhältnis. Nach versicherungsmathematischen Regeln ergebe sich aus den Abgaben des Antragstellers zu 1. ein jährliches Ruhegehalt in Höhe von etwa 10 % der eingezahlten Abgaben (also rund 100.000,00 €). Da das Versorgungssystem der Antragsgegnerin auf dem Prinzip der kapitalerhaltenden Lebensversicherung beruhe, müsse gefragt werden, wo das aus den Zwangsabgaben angehäufte Gesamtvermögen der Antragsgegnerin in Höhe von etwa 100 Mio. € geblieben sei. Die Ausrichtung der Versorgung an beamtenrechtlichen Grundsätzen sei willkürlich, weil es an einer Vergleichbarkeit zwischen Notaren und Richtern bzw. Beamten fehle.

Eine schematische Gleichbehandlung von Laborärzten habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4.7.2001 (BayVBl. 2002, 79 f.) ausdrücklich bemängelt. Bei typisierten Betrachtungsweise gebe es im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin drei Gruppen von Notariaten:

1. "Nehmernotariate", die bis zu 70.000 € abgabepflichtige Gebühren pro Jahr erwirtschafteten, eine Einkommensergänzung erhielten und zum Abgabenaufkommen der Antragsgegnerin im Ergebnis keinen Beitrag leisteten,

2. "Nehmernotariate", die zwischen 70.000 € und 250.000 € abgabepflichtige Gebühren pro Jahr erwirtschafteten und zum Abgabenaufkommen der Antragsgegnerin im Ergebnis einen jährlich Beitrag von etwa 3.268 € pro Notar leisteten (rund 80 % aller Notare), und

3. "Gebernotariate" mit abgabepflichtigen Gebühren zwischen 400.000 € und 1.200.000 €, zu denen etwa 10 % der Notare - unter ihnen der Antragsteller zu 1. - gehörten und die hauptsächlich zur Alimentierung der Notare der 1. Gruppe beitrügen.

Die Neuregelung des § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO stelle die betroffenen Notare mit "Gebernotariaten" sogar schlechter als die verfassungswidrige Vorgängerregelung. Der Antragsteller zu 1. habe darauf vertraut, dass sich seine Altersversorgung durch die Neuregelung verbessern werde und sei deshalb nicht - wie ursprünglich geplant - bereits zum 1.9.2006 vorzeitig in den Ruhestand getreten. Von einem vorzeitigen Ruhestand habe er nunmehr Abstand genommen. Das Gesetz greife mit echter Rückwirkung in die wohlerworbenen Ruhegehaltsanwartschaften derjenigen Notare ein, die am 20.7.2006 bereits im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin bestellt worden seien. Dies sei mit Art. 14 GG unvereinbar. Bei verfassungskonformer Auslegung sei § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO nicht für jene Notare anwendbar, die zum 20.7.2006 bereits als Notare bestellt seien. Scheide eine solche Auslegung aus, werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG angeregt.

Die gesetzlichen Regelungen über die Abgabenerhebung seien unzureichend. Diese grundrechtsrelevante Materie dürfe der Gesetzgeber nicht der Regelung durch den Satzungsgeber überlassen. Sämtliche Satzungen der Antragsgegnerin seien spätestens mit dem Ende der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zum Ablauf des 31.12.2006 unwirksam geworden. Ab diesem Zeitpunkt fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Satzungen. Eine Weitergeltensanordnung, wie sie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entsch. v. 13.4.2005 - Vf. 9-VII-03) für die Abgabensatzung der Notarkasse München erlassen habe, fehle für Satzungen der Antragsgegnerin. Jedenfalls ab dem 1.1.2007 sei ein "Regelungsvakuum" eingetreten.

Mit einem am 2.12.2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller zu 2. und 3. den Beitritt zum Verfahren des Antragstellers zu 1 als "Streitgenossen auf Klägerseite" erklärt. Hinsichtlich der Antragsfristen seien sie gemäß § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO als durch den Antragsteller zu 1. vertreten anzusehen. Eine notwendige Streitgenossenschaft liege vor, weil die Sachentscheidung sämtlichen Antragstellern gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Abgabensatzung der Beklagten in § 6 Abs. 1 durch die der Abgabensatz von 19 % auf 23,5 % erhöht wird, nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass Art. 16 der Hauptsatzung der Beklagten vom 23.3.2007 (Amtliches Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse vom 23.3.2007) nichtig ist, soweit er wegen der Höhe der Versorgung der ehemaligen Notare und Notarassessoren sowie ihrer Hinterbliebenen auf § 7 Abs. 1 der einen Bestandteil der Hauptsatzung bildenden Anlage I (Versorgungssatz) verweist.

3. Es wird festgestellt, dass die Satzung der Beklagten zur Änderung des § 7 Abs. 1 der Anlage I zu Art. 16 der Satzung (Hauptsatzung) der Ländernotarkasse (Versorgungssatz) und zur Änderung der §§ 1 bis 4 der Anlage II zu Art. 16 der Satzung (Hauptsatzung) der Ländernotarkasse vom 30.6.2004 (Vorruhestandsregelung) (Amtliches Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse vom 30.6.2004, Anlage 1-1 und 1-2) nichtig waren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hält die Anträge für insgesamt unzulässig, zumindest aber für unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet; er werde ausdrücklich bestritten. Gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 BNotO sei der Rechtsweg zu den Notarsenaten gegeben. Soweit sich die Antragsteller gegen eine Erhöhung des Abgabensatzes vom Oktober 2008 wendeten, seien die Anträge nicht statthaft, weil eine Änderung der Abgabensatzung bislang nur angekündigt, aber nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder gar bekannt gemacht worden sei. Die übrigen Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. seien offensichtlich verfristet. Eine notwendige Streitgenossenschaft scheide schon begrifflich aus, weil stattgebende Entscheidungen des Normenkontrollgerichts inter omnes wirkten. Die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. seien abzutrennen und gesondert zu verhandeln.

Für die Anträge zu 2. und 3. fehle das Rechtschutzbedürfnis. Nicht anders als in den vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geführten Klageverfahren des Antragstellers zu 1. werde eine Normänderung angestrebt. Den Antragstellern gehe es darum, eine höhere Altersversorgung zu erreichen, deren Höhe sich nicht nach ihrer Dienstzeit, sondern nach den von ihnen geleisteten Abgaben orientiere. Dieses Begehren lasse sich mit einem Normenkontrollantrag nicht verwirklichen, weil das Normenkontrollgericht nur die Unwirksamkeit von Normen feststellen könne. Damit seien die Anträge gegen die Versorgungssatzung zugleich unstatthaft. Im Übrigen seien die Anträge zumindest teilweise verfristet. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (NK-Urt. v. 20.8.2008 - 5 B 24/06 -, juris) beginne die Antragsfrist für Normenkontrollanträge mit der Bekanntmachung einer Norm in ihrer ersten Fassung. Änderungen oder Neuregelungen setzten die Antragsfrist nur dann in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden sei.

Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Die Antragsgegnerin sei wirksam errichtet worden. Das Vorbringen der Antragsteller zur Verfassungswidrigkeit von § 113 BNotO n. F. verkenne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes habe sich seinerzeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F. ergeben. Ein Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 GG a. F. scheide ebenfalls aus. Ein Landesgesetz sei nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe mit § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO n. F. - verfassungsrechtlich unbedenklich - entschieden, dass sich die Versorgung der Notare in den neuen Bundesländern nach Dienstjahren, nicht nach der Höhe der geleisteten Abgaben richte. Daran sei auch der Satzungsgeber gebunden. Ein Vergleich mit einer (Sozial-)Versicherung gehe fehl. Die Antragsgegnerin sei kein Versorgungswerk. Die von ihr erhobenen Abgaben dienten nicht nur der Altersversorgung der Notare, sondern der Finanzierung sämtlicher Aufgaben. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheide schon deshalb aus, weil die Eigentumsgarantie nicht das Vermögen als solches schütze. Die angegriffenen Satzungen verstießen auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Verwaltungsvorgänge wurden nur in Form von Kopien als Anlagen zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge der drei Antragsteller bleiben insgesamt ohne Erfolg.

Ein zulässiger Normenkontrollantrag liegt nur insoweit vor, als sich der Antragsteller zu 1. gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 wendet; im Übrigen sind die Normenkontrollanträge der Antragsteller unzulässig (siehe I.). Der in zulässiger Weise gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 gerichtete Antrag des Antragstellers zu 1. ist unbegründet, weil die Regelung über die Höhe des Ruhegehalts nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (siehe II.).

I.

Die Normenkontrollanträge sind überwiegend unzulässig. Insgesamt unzulässig sind die Anträge zu 1. (siehe I.1.) und zu 3. (siehe I.3.). Der Antrag zu 2. ist insoweit zulässig, als sich der Antragsteller zu 1. gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 wendet; im Übrigen sind die Anträge zu 2. unzulässig (siehe I.2.).

1. Die Anträge zu 1., mit denen die Antragsteller zu 1. bis 3. die Feststellung der Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO n. F.) der im Oktober 2008 von der Antragsgegnerin beschlossenen Änderung des § 6 Abs. 1 der Abgabensatzung begehren, durch die der Abgabensatz von 19 % auf 23,5 % erhöht werden soll, sind insgesamt unzulässig.

1.1. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist nur gegen bereits erlassene Normen statthaft. Daran fehlt es hier. Die Änderungssatzung wurde bis zur mündlichen Verhandlung des Senats weder aufsichtsbehördlich genehmigt noch im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Damit ist das Rechtssetzungsverfahren aus Sicht der am Normsetzungsverfahren Beteiligten weder abgeschlossen noch kommt der Änderungssatzung aus Sicht des Normgebers formelle Geltung zu (zu diesen Anforderungen bereits BVerwG, Beschl. v. 2.6.1992, NVwZ 1992, 1088, 1089; SächsOVG, NK-Beschl. v. 22.1.1998, SächsVBl. 1998, 187 f. = NVwZ 1998, 527 m. w. N.). Aus dem Rundschreiben Nr. 69 der Antragsgegnerin vom 20.10.2008 lässt sich - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nichts anderes ableiten. In diesem an die Notare ihres Tätigkeitsbereichs gerichteten "vertraulichen" Schreiben weist die Antragsgegnerin lediglich auf die von ihrem Verwaltungsrat beschlossene, "anstehende Änderung" der Abgabensatzung hin, die zu einer Erhöhung des Abgabensatzes mit Wirkung vom Abrechnungsmonat November 2008 führen und auf die ab Februar 2009 fälligen Abgaben angewandt werden soll. Ein förmlicher Abschluss des Normsetzungsverfahrens durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzungsänderung im amtlichen Mitteilungsblatt gemäß Art. 20 der Hauptsatzung lässt sich dem Rundschreiben der Antragsgegnerin dagegen nicht entnehmen. Einen formellen Geltungsanspruch der Satzungsänderung hat die Antragsgegnerin auch im Übrigen nicht beansprucht. Soweit der Antragsteller zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Senats zunächst erklärt hat, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber bereits Abgabenbescheide erlassen, die auf die Satzungsänderung gestützt worden seien, hat er an seinem Vorbringen nach einer entsprechenden telefonischen Rückfrage bei seinen Bediensteten zuletzt nicht mehr festgehalten (Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

1.2. Da bislang keine Änderung des § 6 Abs. 1 der Abgabensatzung vorliegt, ist über das Vorliegen der weiteren Sachurteilsentscheidungen hinsichtlich der Anträge zu 1. nicht zu entscheiden. Insbesondere bedurfte es keiner Vorabentscheidung des Senats gemäß § 17a Abs. 3 GVG zu der Frage, ob das Normenkontrollgericht "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" i. S. v. § 47 Abs. 1 VwGO zur Überprüfung der Abgabensatzung berufen ist, obwohl für die gerichtliche Überprüfung der auf ihrer Grundlage erlassenen Abgabenbescheide nicht die Verwaltungsgerichte, sondern wegen der abdrängenden Sonderzuweisung des § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO die Notarsenate des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs zuständig sind (siehe BGH, Beschl. v. 24.7.2006 - NotZ 10/06 -, juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand März 2008, § 40 Rn. 642). Fehlt die "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts, weil sich aus der Anwendung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Rechtsvorschrift keine Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (zu dieser Definition siehe BVerwG, Beschl. v. 27.7.1995, BVerwGE 99, 88, 96 f. m. w. N.), ist ein Normenkontrollantrag nicht zu verweisen, sondern wegen Anrufung des unzuständigen Gerichts als unzulässig abzulehnen (siehe Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 47 Rn. 32). Aus dem von den Beteiligten herangezogenen Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.5.2006 (9 N 03.389 -, juris ), durch das der Normenkontrollantrag eines bayerischen Notars gegen die Abgabensatzung der Notarkasse München als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich für das Vorliegen der "Gerichtsbarkeit" des Oberverwaltungsgerichts für Abgabensatzungen der Antragsgegnerin nichts Entscheidendes herleiten.

2. Mit ihren Anträgen zu 2. begehren die Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit des § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007. Der entsprechende Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig (siehe II.2.1); die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. sind dagegen verfristet (siehe II.2.2.)

Soweit die Antragsformulierung der Antragsteller Art. 16 der Hauptsatzung einbezieht, liegt eine selbstständige Beschwer nicht vor, weil die angesprochene Regelung lediglich bestimmt, dass die Versorgung durch eine Satzung geregelt wird, die einen Bestandteil der Hauptsatzung bildet (hier: "Anlage I zu Art. 16").

2.1. Für das so verstandene Antragsbegehren des Antragstellers zu 1. ist das Oberverwaltungsgericht "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" (§ 47 Abs. 1 VwGO) zuständig. § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, für die mangels einer abdrängenden Rechtswegzuweisung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies folgt aus § 113 Abs. 7 BNotO i. V. m. § 126 BRRG. Gemäß § 113 Abs. 7 BNotO sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften auf die gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche nach Abs. 3 Nr. 2 und 6 entsprechend anzuwenden. Durch diese Ausnahmeregelung zu § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1 BNotO, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Vorgängerregelungen in § 113 Abs. 7 und 9 BNot a. F. und § 113a Abs. 4, Abs. 7 BNotO a. F. inhaltlich entsprechen sollte (so die amtliche Begründung, BT-Drs. 16, 140, S. 10), werden insbesondere Streitigkeiten über die Versorgung ausgeschiedener Notare im Alter den Verwaltungsgerichten gemäß § 126 Abs. 1 BRRG zugewiesen (zu § 113 BNotO a. F. siehe BVerwG, Urt. v. 28.1.1988, Buchholz 239.1 § 20 BeamtVG Nr. 1; Bracker, in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 113 Rn. 22 ff.).

Der Normenkontrollantrag ist auch statthaft. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von Rechtsnormen im Rang unterhalb eines Landesgesetzes. Die angegriffenen Satzungen stehen im Rang unter den sächsischen Landesgesetzen. Es handelt sich um landesrechtliche - nicht etwa bundesrechtliche - Vorschriften. Die Ländernotarkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 BNotO n. F.), deren Satzungen unabhängig davon dem Landesrecht zuzurechnen sind, dass die Satzungsermächtigung ihre Grundlage in einem Bundesgesetz hat (siehe BayVGH, NK-Urt. v. 10.5.2006 a. a. O. juris Rn. 48). Entscheidend ist, dass der Normgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts des Landes ist.

Die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis liegt vor. Der Antragsteller zu 1., der altersbedingt in wenigen Jahren in den Ruhestand treten wird, kann geltend machen, durch die Regelung über die Höhe des Ruhegehalts in § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein oder zumindest in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Unzulässig ist der Normenkontrollantrag nicht etwa deshalb, weil der Antragsteller zu 1. letztlich eine für ihn günstigere Versorgungsregelung erstrebt. Eine Änderung der Satzung ist im Normenkontrollverfahren zwar nicht zu erstreiten. Sollte sich die angegriffene Vorschrift jedoch als rechtswidrig erweisen, wäre die Antragsgegnerin zum Erlass einer neuen Regelung verpflichtet. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Neuregelung den Belangen des Antragstellers in höherem Maße Rechnung trägt, lässt sich weder eine Antragsbefugnis noch ein Rechtsschutzbedürfnis verneinen. Die vom Verwaltungsgericht Leipzig erhobene - nunmehr abgewiesene - Normerlassklage des Antragstellers zu 1. steht der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags ebenso wenig entgegen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt.

Der mit Schriftsatz des Antragstellers zu 1. vom 14.8.2007 (eingegangen am 15.8.2007) gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 gerichtete Antrag ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - fristwahrend erhoben worden. Die Bekanntmachung der im Januar 2007 insgesamt neu beschlossenen Versorgungssatzung 2007 erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 23.3.2007. Damit hat der Antragsteller zu 1. die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.1.2004, BVerwGE 120, 82; ähnlich Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 289) geht der Senat davon aus, dass als Bekanntmachung i. S. der vorgenannten Regelung der Abschluss jenes Rechtssetzungsverfahrens zu verstehen ist, durch den der Normgeber der konkret angegriffenen Vorschrift Geltung verschafft hat. Dies gilt auch dann, wenn die angegriffene Regelung - wie hier § 7 Abs. 1 Versorgungssatzung 2007 - eine frühere wortgleiche Regelung (§ 7 Abs. 1 Versorgungssatzung 2004) ersetzt.

Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (NK-Urt. v. 20.8.2008 - 5 D 24/06 -, juris mit Hinweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und BayVGH, NK-Urt. v. 2.10.2001, BayVBl. 2002, 531), nach der die Antragsfrist für Normenkontrollanträge grundsätzlich mit der Bekanntmachung einer Norm in ihrer ersten Fassung beginne, wobei Änderungen oder Neuregelungen die Frist nur dann erneut in Lauf setzten, wenn sie mit einer neuen oder zusätzlichen Beschwer verbunden seien, steht der Fristwahrung in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht entgegen.

Stellt man mit dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein auf die jeweiligen Bekanntmachungen der Satzungen ab, hat der Antragsteller zu 1. einen fristwahrenden Antrag sowohl hinsichtlich der Versorgungssatzung 2004 (Bekanntmachung: 30.6.2004; Antrag: 7.1.2006) gestellt als auch hinsichtlich der wortgleichen Versorgungssatzung 2007 (Bekanntmachung: 23.3.2007; Antragsumstellung: 15.8.2007). Damit hat er jede ihm zur Verfügung stehende prozessuale Möglichkeit genutzt, um eine Überprüfung der Versorgungsregelung im Wege der prinzipalen Normenkontrolle zu erreichen. Da sich künftige Versorgungsansprüche des Antragstellers zu 1. ausschließlich nach der - aktuellen - Versorgungssatzung 2007 richten, fehlt das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag gegen die Versorgungssatzung 2004. Jedenfalls in einer solchen Prozesssituation kann es einem Antragsteller nicht unter Hinweis auf eine - den Gesetzeswortlaut einschränkende - Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verwehrt werden, eine Satzungsbestimmung wegen einer wortgleichen Vorgängerregelung zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Dies gilt auch deshalb, weil die Versorgungssatzung 2004 auf der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191) bereits im Jahr 2004 als verfassungswidrig erkannten Satzungsermächtigung des § 113a BNotO a. F. beruhte und schon deshalb keinen besonderen "Bestandsschutz" genießen kann, wie er - nach Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/3993, S. 10) - durch die Antragsfrist für Normenkontrollanträge gewährleistet werden soll.

Nach alledem ist der gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 gerichtete Antrag des Antragstellers zu 1. zulässig.

2.2. Die entsprechenden Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. sind dagegen verfristet. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben mit Schriftsatz vom 1.12.2008 (eingegangen am 2.12.2008) den Beitritt zum Normenkontrollverfahren erklärt. Mit dieser Prozesshandlung ist die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die im Mitteilungsblatt vom 23.3.2007 bekannt gemachte Versorgungssatzung 2007 nicht gewahrt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 2. und 3. liegt keine notwendige Streitgenossenschaft mit der prozessualen Folge vor, dass sich die Vorgenannten über die Vertretungsfiktion des § 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO auf die fristwahrende Antragstellung des Antragstellers zu 1. berufen könnten. Die Entscheidung des Normenkontrollsenats muss weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen gegenüber den Antragstellern zu 1. bis 3. einheitlich ergehen. Die einzige Gemeinsamkeit der Antragsteller liegt darin, dass sie als Notare den Satzungen der Antragsgegnerin unterworfen sind. Keiner der Antragsteller war jedoch daran gehindert, ohne Mitwirkung eines anderen Antragstellers einen Normenkontrollantrag zu stellen.

Mit Blick auf die einfache Streitgenossenschaft der Antragsteller war der Senat nicht etwa gehalten, die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 2. und 3. zu trennen und gesondert zu verhandeln, wie es die Antragsgegnerin mehrfach angeregt hat.

3. Mit ihren Anträgen zu 3. begehren die Antragsteller die Feststellung, dass sowohl § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2004 als auch die Vorruhestandsregelung 2004 unwirksam waren. Soweit ihre Antragsformulierung jeweils Art. 16 der Hauptsatzung einbezieht, liegt eine selbstständige Beschwer nicht vor, weil die angesprochene Regelung lediglich bestimmt, dass die Versorgung durch eine Satzung geregelt wird, die einen Bestandteil der Hauptsatzung bildet (hier: Anlage I und II zu Art. 16).

Die so verstandenen Anträge der Antragsteller sind insgesamt unzulässig.

Für eine Feststellung der Unwirksamkeit von § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2004 fehlt den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die angesprochene Regelung ist spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten und wurde durch § 7 Abs. 1 der im Jahr 2007 insgesamt neu beschlossenen Versorgungssatzung 2007 ersetzt. Damit richtet sich die Höhe des Ruhegehalts von Notaren im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin ausschließlich nach § 7 Abs. 1 der - aktuellen - Versorgungssatzung 2007. Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der außer Kraft getretenen Satzungsregelung, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keine Bedeutung für die Versorgung der Antragsteller mehr zukommen kann, liegt nicht vor (zu den Anforderungen: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 90 m. w. N. ). Da die Versorgungssatzung 2004 auf einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannten Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde, kann der Antragsgegnerin auch nicht etwa unterstellt werden, dass sie im Falle einer Unwirksamkeit der Versorgungssatzung 2007 an der Vorgängerregelung hätte festhalten wollen, wie es etwa für städtebauliche Satzungen angenommen wird (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 10.8.1990, BVerwGE 85, 289). Im Hinblick darauf scheidet für § 7 Abs. 1 die Versorgungssatzung 2004 auch ein unechter Hilfsantrag aus, wie er mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Für die Feststellung, dass die Vorruhestandsregelung 2004 unwirksam war, fehlt den Antragstellern ebenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats richtet sich der Vorruhestand von Notaren nach der Vorruhestandsregelung 2007. Die angegriffene Vorruhestandsregelung 2004 ermöglichte es Notaren, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags bereits mit Vollendung des 58igsten Lebensjahrs in den Vorruhestand zu treten. Diese Erweiterung der Vorruhestandsregelung wurde bereits durch die am 21.7.2006 bekannt gemachte Änderungssatzung rückgängig gemacht. Seither lässt die Vorruhestandsregelung einen Vorruhestand erst mit Vollendung des 60igsten Lebensjahrs zu. Ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der außer Kraft getretenen Satzung 2004, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keine Bedeutung für einen eventuellen Vorruhestand der Antragsteller mehr zukommen kann, liegt nicht vor. Der Antragsteller zu 1. hat selbst nach eigenen Angaben nie beabsichtigt, vor der Vollendung des 60igsten Lebensjahres in den Vorruhestand zu treten; von einem Vorruhestand hat er im Verlauf des Normenkontrollverfahrens ausdrücklich Abstand genommen. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben im Normenkontrollverfahren nicht einmal geltend gemacht, sie wollten vorzeitig in Ruhestand gehen.

Die erst am 2.12.2008 eingegangenen Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. sind darüber hinaus auch verfristet. Sowohl die Versorgungssatzung 2004 als auch die Vorruhestandsregelung 2004 wurden im Mitteilungsblatt vom 30.6.2004 bekannt gemacht, so dass § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum Ablauf des 31.12.2006 geltenden Fassung anwendbar ist (§ 195 Abs. 7 VwGO). Da im Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsteller zu 2. und 3. mehr als zwei Jahre seit der Bekanntmachung der Satzungen verstrichen waren - und eine notwendige Streitgenossenschaft nicht vorliegt (s. o.) - haben die vorgenannten Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt.

Nach alledem ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. nur insoweit zulässig, als er sich gegen § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 richtet. Im Übrigen sind die Anträge unzulässig.

II.

Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. unbegründet. § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Satzung wurde auf einer hinreichenden - insbesondere verfassungsgemäßen - Satzungsermächtigung erlassen (siehe II.1.) Die Versorgungssatzung 2007 ist formell rechtmäßig (siehe II.2.); die Regelung der Höhe des Ruhegehalts ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (siehe II.3.)

1. Die als "Anlage I zu Art. 16 der Satzung der Ländernotarkasse" von 2007 erlassene Versorgungssatzung 2007 beruht auf einer hinreichenden Satzungsermächtigung (zu den Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 13.4.2004, BVerfGE 111, 191, 218 f.). Gemäß § 113 Abs. 19 Satz 1 BNotO bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeit nach einer Satzung.

Anders als der Antragsteller zu 1. hat der erkennende Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 113 BNotO. Die angesprochene Regelung wurde durch Gesetz vom 15.7.2006 in die Bundesnotarordnung eingefügt und trat am 20.7.2006 in Kraft. Da das Gesetz, mit dem der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen entsprechen wollte (so die amtliche Begründung, BT-Drs. 16/1340, S. 1), vor der am 1.9.2006 in Kraft getretenen Förderalismusreform erlassen wurde, ist die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 113 BNotO nach Maßgabe des GG a. F. zu beurteilen.

Die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Notarrecht ergab sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG a. F. Eine bundesgesetzliche Regelung war zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG a. F.), weil die als verfassungswidrig erkannten Vorschriften der §§ 113, 113a BNotO als partielles Bundesrecht einheitlich in Bayern, in der Pfalz und in den neuen Ländern galten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. war der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, die Antragsgegnerin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaats Sachsen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 BNotO) zu errichten. Aus Art. 84 Abs. 1 GG a. F. folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift regelten die Länder, soweit sie - wie hier - Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, die Einrichtung von Behörden, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Art. 84 Abs. 1 GG a. F. lag ein Regel-Ausnahmeverhältnis zugrunde, wobei die Organisationsgewalt sowohl rechtlich als auch in der Staatspraxis grundsätzlich bei den Ländern lag. Dies schloss die Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats jedoch nicht aus, zumal mit der Antragsgegnerin eine Anstalt mit selbstverwaltungsgeprägter Organisationsstruktur und streng berufsbezogenem Aufgabenbereich errichtet wurde (so ausdrücklich bereits der Notarsenat des BGH, Beschl. v. 11.7.2005 - NotZ 13/05 -, juris Rn. 16; darauf verweisend BGH, Beschl. v. 14.8.2008 -, S. 4 des Umdrucks). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nichts anders ableiten. Dies gilt auch für das vom Antragsteller zu 1. zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1967 (BVerfGE 22, 180). In dem genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Bund nach Art. 84 Abs. 1 GG a. F. im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungskompetenz (sogar) die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden in den Ländern regeln darf, sofern dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist. Nach diesem Maßstab begegnet die Verfassungsmäßigkeit der Errichtung der Antragsgegnerin als länderübergreifend tätiger Notarkasse durch § 113 Abs. 2 BNotO keinen durchgreifenden Bedenken.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. ist die Verfassungsmäßigkeit von § 113 BNotO nicht anhand der Sächsischen Verfassung (und den Landesverfassungen der übrigen neuen Länder) zu prüfen, weil es sich um ein Bundesgesetz, also keinen Akt der Landesstaatsgewalt handelt. Maßgeblich ist damit die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Aus Art. 83 Abs. 1 SächsVerf, der die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verwaltungsorganisation des Freistaats Sachsen regelt, lässt sich eine Verfassungswidrigkeit von § 113 BNotO schon deshalb nicht ableiten (so bereits BGH, Beschl. v. 11.7.2005, a. a. O., Rn. 7 und SächsVerfGH, Beschl. v. 16.6.2005 - Vf. 20-IV-05 (HS), Vf. 21-IV-05 (eA) -, S. 5 des Abdrucks; Beschl. v. 29.9.2005 - Vf. 64-IV-05 (HS), Vf. 65-IV-05 (eA) -, S. 6 des Abdrucks, jeweils aufrufbar über www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de -Entscheidungen).

Soweit der Antragsteller zu 1. eine Verfassungswidrigkeit von § 113 BNotO aus einer unzureichend geregelten demokratischen Willensbildung innerhalb der Antragsgegnerin und aus unzureichenden gesetzlichen Regelungen über die Abgabenerhebung und über die Versorgung von Notaren ableitet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Willensbildung innerhalb von Notarkassen und deren Organisation sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.6.2004 (BVerfGE 111, 191, 217 ff.) geklärt. Die dort festgestellten Unzulänglichkeiten der Vorgängerregelung des § 113a BNotO hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, der Beteiligung der Notarkammern, der Partizipationsmöglichkeiten der einzelnen Notare und der Bestellung des Präsidenten sind durch die gesetzliche Neuregelung beseitigt. Nunmehr enthält § 113 BNotO Regelungen zur Wahl des Präsidenten (Abs. 10) und der Mitglieder des Verwaltungsrats (Abs. 13), zur internen Aufgabenverteilung zwischen den Organen der Kassen (Abs. 9 und 11) sowie zu Anhörungsrechten (u. a. in Abs. 16). Die Abgabenerhebung auf satzungsrechtlicher Grundlage hat mit § 113 Abs. 17 BNotO eine detaillierte Regelung erfahren. § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO bestimmt ausdrücklich, dass sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechungszeiten bemisst.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich aus dem Fehlen eines Zusammenhangs zwischen Abgabenzahlung und Versorgungshöhe eine Verfassungswidrigkeit von § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO nicht ableiten. Die Notarversorgung der Antragsgegnerin unterscheidet sich mit ihrer gesetzlichen Ausgestaltung sowohl von anderen berufsständischen Versorgungswerken (etwa der Rechtsanwälte) als auch von rechtlich selbstständigen Versorgungswerken der Notarkammern in anderen Ländern (siehe bereits BGH, Urt. v. 25.4.1994, DtZ 1995, 51, 55 = BGHZ 126, 16) Anders als diese ist sie nicht durch das sog. Versicherungsprinzip geprägt, für das die Äquivalenz von Beitrag und Leistung, also die Abhängigkeit des Leistungsumfangs von der Höhe der erbrachten Abgaben, kennzeichnend sind. Das gegenteilige Vorbringen des Antragstellers zu 1. findet in § 113 BNotO keine Stütze.

Eine Ausgestaltung des Versorgungssystems der Antragsgegnerin nach dem Prinzip der "kapitalerhaltenden Lebensversicherung" - oder zumindest eine Differenzierung der Versorgungsansprüche nach der Höhe der von dem jeweiligen Notar geleisteten Abgaben - ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Anders als etwa ein Rechtsanwalt ist ein Notar nicht ausschließlich Freiberufler, sondern auch Inhaber eines öffentlichen Amts. Angesichts dieser - in einzelnen Länder unterschiedlich ausgestalteten - "Doppelnatur" des staatlich gebundenen Notaramts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine Altersversorgung nach beamten- und richterrechtlichen Grundsätzen vorzusehen und deren Ausgestaltung dem Satzungsgeber zu überlassen.

Die Bemessung des Ruhegehalts nach Dienstjahren statt nach der Höhe der entrichteten Abgaben verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Eine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte liegt nicht vor. Mit seinem Vorbringen zu den beträchtlichen Einkommensunterschieden zwischen mehreren Gruppen von Notaren im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin verkennt der Antragsteller zu 1., dass das Einkommen der Notare wegen der Zuweisung von Amtssitzen und der grundsätzlichen Beschränkung der Notartätigkeit auf einen engeren Amtsbereich namentlich in Flächenstaaten nur begrenzt vom individuellen Arbeitsaufwand abhängt. Hinzu kommt der - vom einzelnen Notar nicht steuerbare - Einfluss der Geschäftswerte im jeweiligen Amtsbereich. Diese Besonderheiten gegenüber anderen freien Berufe sowie das öffentliche Interesse an einem gleichmäßigen Angebot vorsorgender Rechtspflege auch in strukturschwachen Gebieten (siehe BGH, Beschl. v. 25.4.1994, DtZ 1995, 51, 56) rechtfertigen die gesetzliche Anknüpfung an die ruhegehaltsfähige Dienstzeit statt an die Höhe der Notarabgaben.

Aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutz- oder Rückwirkungsgesichtspunkten lässt sich eine Verfassungswidrigkeit des § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO ebenso wenig ableiten. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Die im Bereich der Antragsgegnerin tätigen Notare konnten zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass sich ihre spätere Versorgung - abweichend von den seit 1990 durchgängig beschlossenen Fassungen der Versorgungssatzung - nach dem sog. Versicherungsprinzip richten werde. Weder die Notarverordnung der DDR noch § 113a BNotO a. F. waren geeignet, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu begründen. § 113a Abs. 3 Nr. 2 BNotO vom 31.8.1998 verwies zur Höhe der Versorgung lediglich auf die Satzung ("nach Maßgabe der Satzung"); § 39 VONot enthielt keine weitergehende Regelung. Hinzu kommt, dass die Versorgung der Notare in den neuen Ländern von Anfang an nach dem Vorbild der Notarkasse München ausgestaltet wurde (Reetz, NotBZ Sonderheft 2000, 49 f.). Die Notarkasse München wurde 1925 auf landesrechtlicher Grundlage geschaffen, um die Altersversorgung der bayerischen Notare, die seit dem 19. Jahrhundert Beamte ohne Besoldungsanspruch waren, zu sichern; auch die Einkommensergänzung von Notaren auf ertragsschwachen Stellen gehörte seit jeher zu den Aufgaben der Notarkasse. Die Notarkasse, nach deren Aufgaben und Stellung die Antragsgegnerin geschaffen wurde, war und ist kein Versorgungswerk im herkömmlichen Sinn, sondern Grundlage eines Systems zur flächendeckenden und dauerhaften Versorgung der Bevölkerung mit überdurchschnittlich qualifizierten Berufsträgern (so Wilke, in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl., § 113 Rn. 2 zu § 113 BNotO a. F.). Prägendes Merkmal war stets die Versorgung nach beamtenrechtlichen - nicht nach versicherungswirtschaftlichen - Grundsätzen (Wilke, a. a. O., § 113 Rn. 16).

Vor diesem Hintergrund kann von "wohlerworbenen", eigentumsrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) verfestigten subjektiven Rechten von Notaren an einer Altersversorgung, die sich an der Höhe der jeweils geleisteten Abgaben orientiert, nicht gesprochen werden. Dies gilt auch für den vom Antragsteller zu 1. genannten Zeitraum zwischen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.7.2004 (BVerfGE 111, 191) und dem Inkrafttreten des neu erlassenen § 113 BNotO. Angesichts der Weitergeltensanordnung des Bundesverfassungsgerichts und der inhaltlich unverändert gelassenen Versorgungssatzung der Antragsgegnerin konnten Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin nicht darauf vertrauen, dass ihre Altersversorgung - in grundlegender Abkehr von den bisherigen Regelungen - nunmehr nach Maßgabe des sog. Versicherungsprinzips ausgestaltet werde. Für die vom Antragsteller zu 1. angestrebte verfassungskonforme Auslegung von § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO in dem Sinne, dass Notaren, die bereits vor dem 20.7.2006 bestellt wurden, eine anderweitig zu bemessende - höhere - Versorgung zustehe, wenn sie überdurchschnittlich hohe Abgaben entrichtet haben, sieht der erkennende Senat keine tragfähige Grundlage.

Da der Senat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 113 BNotO hat, scheidet die vom Antragsteller zu 1. angeregte Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG aus.

2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versorgungssatzung 2007 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde die in § 113 Abs. 19 Satz 2 BNotO vorgeschriebene aufsichtsbehördliche Genehmigung durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz erteilt und die Satzung im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 23.3.2007 veröffentlicht (§ 113 Abs. 19 Satz 2 und 4 BNotO).

3. Die Regelung der Höhe des Ruhegehalts in § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Indem § 7 Abs. 1 Satz 1 die Höhe des Ruhegehalts nach Dienstjahren bemisst und 35 vollendete Dienstjahre für das Erreichen des Höchstruhegehalts vorschreibt, hält sich die Satzungsregelung im Rahmen des § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO. Nach dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin die Versorgung u. a. der ausgeschiedenen Notare im Alter zu regeln, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich der An- und Zurechnungszeiten bemisst. Gegen die Regelung, für vollendete Dienstjahre einen bestimmten Betrag als Ruhegehalt satzungsmäßig festzuschreiben (§ 7 Abs. 1 Satz 2), sind durchgreifende Bedenken ebenso wenig veranlasst.

Angesichts des eindeutig gefassten Wortlauts von § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO ist es dem Satzungsgeber insbesondere verwehrt, eine Altersversorgung nach dem sog. Versicherungsprinzip zu schaffen. Dies wird durch die amtliche Gesetzesbegründung bestätigt, wonach sich die durch Satzung zu regelnde Versorgung der Notare "wie im Beamtenrecht ... nicht nach eingezahlten Beiträgen oder Abgaben, sondern nach der Dauer der Dienstzeit" richtet (BT-Drs. 16/1340 S. 9).

Die Höhe des von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin satzungsgemäß erzielbaren Ruhegehalts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bundesnotarordnung selbst regelt die Höhe der Altersbezüge nicht. Die gesetzgeberische Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) deutet allerdings auf eine Orientierung am Alimentationsgrundsatz hin (siehe BVerwG, Urt. v. 28.1.1988, a. a. O.; BGH, Urt. v. 25.4.1994, S. 55), der nach beamtenrechtlichem Verständnis auch eine amtsangemessene Mindestversorgung fordert (einschränkend für die Einkommensergänzung von Notaren dagegen BGH, Beschl. v. 26.11.2007, NJW-RR 2008, 504 f. m. w. N.). Ein Notarassessor, der - anders als die Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat steht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), erhält Bezüge wie ein Richter auf Probe (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BNotO). Auch die Einkommensergänzung durch die Antragsgegnerin ist - dem Vorbild der Notarkasse München folgend - an der Richterbesoldung der Besoldungsstufe R 1 ausgerichtet (Art. 15 der Hauptsatzung).

Abweichend von den Versorgungssatzungen früherer Jahre hat sich der Satzungsgeber mit § 7 Abs. 1 der insoweit wortgleichen Versorgungssatzungen 2004 und 2007 dazu entschieden, die Ruhegehaltsbezüge nicht mehr an der Besoldungsstufe R 1, sondern an der Besoldungsstufe A 13 - also dem Eingangsamt des höheren Dienstes im Beamtenverhältnis - zu orientieren. Diese satzungsgeberische Entscheidung ist frei von Bedenken, weil für die Altersversorgung der Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin keine gesetzliche Bindung an ein bestimmtes Amt des höheren Dienstes besteht. Aus Sicht des Satzungsgebers war eine Absenkung des Versorgungsniveaus erforderlich, weil die Einnahmen der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren erheblich zurückgegangen und weitere Einsparungen nicht möglich gewesen seien. Dies wird vom Antragsteller zu 1. nicht angegriffen. Seine Einwendungen gegen die Verwendung der Einnahmen beruhen auf der - unzutreffenden - Erwägung, die von den Notaren entrichteten Abgaben dienten nicht der Erfüllung sämtlicher Aufgaben der Antragsgegnerin, sondern einer nach dem sog. Versicherungsprinzip ausgerichteten Versorgung.

Der Auffassung des Antragstellers zu 1., § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 enthalte eine unzulässige Rückwirkung, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die angesprochene Satzungsregelung ist als Teil der neu beschlossenen Versorgungssatzung 2007 am 7.2.2007 aufsichtsbehördlich genehmigt und im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 23.3.2007 veröffentlicht worden. § 7 Abs. 1 Satz 3 enthält eine Absenkung des monatlichen Ruhegehalts für die Dienstjahre ab dem 1.1.2004 von 98,45 € auf 80,43 €, vermindert das ab dem 1.1.2004 erzielbare Ruhegehalt also um mehr als 18 %. Mit dieser Regelung hat die Antragsgegnerin den Ruhegehaltssatz in einer für die Normadressaten belastenden Weise rückwirkend zu einem - mehrere Jahre vor der Bekanntmachung der Satzung liegenden - Stichtag deutlich verringert. Soweit darin - namentlich für die bereits abgeschlossenen Kalenderjahre 2004, 2005 und 2006 - eine echte Rückwirkung zu sehen ist, die nach dem rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz nur ausnahmsweise zulässig ist und einer besonderen Rechtfertigung (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.5.1986, BVerfGE 72, 200, 257; Jarass, in: Pieroth/Jarass, GG, 9. Aufl., Art. 20 Rn. 67 ff. m. w. N.) bedarf, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken.

§ 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 entspricht wörtlich § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2004, die im Mitteilungsblatt vom 30.6.2004 bekannt gemacht und mit Wirkung zum 1.10.2004 in Kraft gesetzt wurde. Jedenfalls mit der Bekanntmachung vom 30.6.2004 konnten Notare im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin nicht mehr darauf vertrauen, künftig ein Ruhegehalt in unverminderter Höhe zu erzielen. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet stets mit der Verkündung des neuen Rechts (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996, BVerfGE 95, 64, 87). Für den vorhergehenden Zeitraum zwischen dem 1.1.2004 und der Bekanntmachung vom 30.6.2004 kommt einem Vertrauen der Normunterworfenen in den unveränderten Fortbestand des bisherigen Ruhegehaltssatzes kein entscheidendes Gewicht zu, weil sich die für diesen Zeitraum zu veranschlagende Verringerung des Ruhegehalts eines Notars auf einen Betrag von jährlich 9,11 € beschränkt (zum sog. Bagatellvorbehalt siehe BVerfG, Beschl. v. 14.5.1986, BVerfGE 72, 200, 258 f.; Beschl. v. 15.10.1996, BVerGE 95, 64, 86 f.).

Da § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung 2007 nach alledem nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1. auch insoweit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der für die Höhe des Ruhegehalts der Notare in den neuen Bundesländern maßgeblichen Rechtsfragen zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

1. Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, ist diese beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO); dies gilt sowohl für die Einlegung der Revision als auch für deren Begründung.

2. Die Nichtzulassung der Revision kann dies durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO); dies gilt sowohl für die Einlegung der Beschwerde als auch für deren Begründung.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 90.000,00 € festgesetzt. Dem Senat erscheint ein Betrag von 30.000,00 € je Antragsteller angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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