Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 4 D 24/00
Rechtsgebiete: BImSchG, 17. BImSchV, 12. BImSchV, KrW-/AbfG, VwGO, VwVfG, TA Luft, TA Lärm, BauGB


Vorschriften:

BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG § 6 Abs. 1
BImSchG § 10 Abs. 3
17. BImSchV § 4 Abs. 2
17. BImSchV § 5
17. BImSchV § 11 Abs. 5
12. BImSchV § 9 Abs. 1
12. BImSchV § 9 Abs. 2
KrW-/AbfG § 10 Abs. 4
KrW-/AbfG § 11 Abs. 1
KrW-/AbfG § 31
KrW-/AbfG § 41 Abs. 1
KrW-/AbfG § 41 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 91 Abs. 1
VwGO § 74 Abs. 1
VwVfG § 43 Abs. 2
TA Luft i.d.F.v. 27.02.1986
TA Luft i.d.F.v. 24.07.2002
TA Lärm i.d.F.v. 26.08.1998 Nr. 7.4
TA Lärm i.d.F.v. 26.8.1998 Nr. 6.1.
BauGB § 38
1. Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Abfallbehandlungsanlage für Siedlungsabfälle und produktionsspezifische Abfälle.

2. Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist dieser außerhalb des Betriebsgrundstückes und seines Ein- und Ausfahrtsbereiches auf öffentlichen Straßen nur gemäß Nr. 7.4 TA-Lärm 1998 zuzurechnen (wie OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003, NVwZ 2004, 366).


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 4 D 24/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004

am 8. Juni 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen vom Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine thermische Abfallbehandlungsanlage.

Die Beigeladene beantragte im Dezember 1998 die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Anlage zur thermischen Entsorgung von Siedlungsabfällen und produktionsspezifischen Abfällen gemäß Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall und zum Errichten und Betreiben einer Anlage zum Umschlagen von Siedlungsabfällen gemäß Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall sowie von bei der thermischen Entsorgung anfallenden Abfällen am Standort Lauta. In der sog. T.A. (= Thermische Abfallbehandlungsanlage) Lauta sollen die im Verbandsgebiet des Regionalen Abfallverbands Oberlausitz-Niederschlesien (RAVON) anfallenden Abfälle verbrannt werden. Mit dem Bau der Anlage wurde am 2.11.2001 begonnen, der "Probebetrieb" wurde am 24.5.2004 aufgenommen.

Die thermische Abfallbehandlungsanlage soll nach dem sogenannten Rostfeuerungsverfahren betrieben werden. Sie besteht aus zwei baugleichen Verbrennungslinien mit einer kontinuierlichen Feuerungswärmeleistung von 37,5 MW. Die Abfälle werden zunächst in einem Abfallbunker (ca. 12.000 m3 Volumen) gesammelt und von einer Rotorschere für Sperrmüll sowie zwei Krananlagen durch Mischen "vergleichmäßigt". Die Verbrennung der Abfälle (Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbe- und Industrieabfälle) erfolgt mit einer Verbrennungstemperatur von 850 °C. Das Rauchgas, dessen Abwärme zunächst mittels einer Dampfturbine zur Erzeugung von Strom genutzt wird, durchläuft eine mehrstufige Rauchgasreinigungsanlage (Sprühabsorber, Gewebefilter, Aktivkoksfilter, "SCR"-Reaktor [selektive katalytische Reduktion]) und wird mit einer Temperatur von mehr als 130 °C über einen 55 m hohen Schornstein abgeleitet.

Die Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet wurde, liegen im südöstlichen Teil des Betriebgeländes der ehemaligen Lautawerke, die von 1917 bis 1990 Aluminium und chemische Produkte herstellten. Das ehemalige Betriebsgelände ist von einem breiten Grünstreifen umgeben und wird in Teilen gewerblich genutzt. Ein Flächennutzungsplan und ein Bebauungsplan ("Industrie- und Gewerbepark Lauta") liegen bislang nur als Entwürfe vor.

Etwa 250 bis 300 m südwestlich des Vorhabengrundstücks schließt sich die Siedlung Lauta-Süd an. Rund 800 m nördlich dieses Grundstücks liegt jenseits der Bundesstraße B 96 die denkmalgeschützte "Gartenstadt Lauta-Nord". Östlich des Grundstücks verläuft die B 96; die nächstgelegene Wohnbebauung in östlicher Richtung liegt jenseits einer Kleingartenanlage in etwa 1.000 m Entfernung. Das Betriebsgelände wird von Gleisanlagen umgeben, die von den ehemaligen Lautawerken genutzt wurden. Nach den ursprünglichen Planungen des RAVON sollten 80 % der Anlieferungen über die Schiene erfolgen, die restlichen 20 % durch Direktanlieferung mit Abfallsammelfahrzeugen. Ausgehend von diesem Logistikkonzept wurde in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (VAS. 2440 ff.; Ordner 10) bei einer Abfallmenge aus dem Verbandsgebiet des RAVON von jährlich 150.000 t ein Bahntransport durch 2 Züge je Arbeitstag und eine Direktanlieferung durch 23 Abfallsammelfahrzeuge (VAS. 2489 f.) errechnet. Für die darüber hinausgehende "freie", d.h. von der Beigeladenen nutzbare Anlagenkapazität, die mit 139.000 t veranschlagt wurde, wurde eine tägliche Anlieferung durch maximal 30 Lkws ermittelt. Für den Fall eines ausschließlichen Lkw-Transports einer Abfallmenge von jährlich 289.000 t sowie von 101.000 t Rückständen ist danach von einem täglichen Einsatz von maximal 103 Lkws (einschließlich einer Betriebsmittelanlieferung mit 2 Fahrzeugen täglich) auszugehen. Diese Zahl wurde auf 110 Lkws (entspricht 220 Lkw-Bewegungen für Hin- und Rückfahrt) gerundet und daraus eine prozentuale Zunahme des täglichen Transportaufkommens auf der B 96 im Bereich der Ortsdurchfahrt Lauta in Richtung Hoyerswerda und Senftenberg von jeweils 15% ermittelt (VAS. 2517).

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 19.5.1999 die Einzeleinwendung Nr. 265 und machte geltend, die geplante Anlage verletze sie in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Abweichend von der Ausschreibung des RAVON und den im Scoping-Termin vorgelegten Unterlagen sei nunmehr auch eine Verbrennung von (jährlich) 50.000 t besonders überwachungspflichtigen Abfällen vorgesehen, obwohl die Anlage die dazu nach § 4 17. BImSchV erforderliche Mindesttemperatur nicht erreiche. Die zu erwartenden Emissionen seien stark gesundheitsschädigend und minderten den Wert ihres etwa 800 m von der Anlage entfernten Wohngrundstücks erheblich. Bei Störfällen bestehe eine besonders hohe Gefahr. Aus der Zeit vor 1990 gebe es erhebliche Schadstoffvorbelastungen, was zu einer deutlich erhöhten Rate an Krebserkrankungen und anderen Erkrankungen in der Region geführt habe. Die Einwendung Nr. 278 des Vereins "Kontra Müllverbrennung - Das bessere Müllkonzept Lauta e.V." vom 24.5.1999 wurde u.a. von der Klägerin als stellvertretende Vereinsvorsitzende unterschrieben.

Mit Bescheid vom 10.1.2000 erteilte das Regierungspräsidium Dresden der Beigeladenen die angegriffene Genehmigung. Die in Abschnitt B des Bescheids genannten und mit Dienstsiegel versehenen Unterlagen ("Genehmigungsantrag vom 15.12.1998", 10 Ordner [VA S. 1 bis 2711] sowie die Altlastenerkundungs- und Untersuchungsberichte "Baufeld Thermische Abfallbehandlungsanlage Lauta", 1 Ordner [VA S. 2712 bis 2985]), die im Abschnitt C des Bescheids aufgeführten - rund 330 - Nebenbestimmungen sowie die Anlagen 1 bis 7 werden unter A.5 ausdrücklich als Bestandteile der Genehmigung bezeichnet. Im Abschnitt B des Bescheids heißt es u.a. wörtlich:

"2.

Es dürfen nur Abfälle gemäß Anlage 4 zu diesem Bescheid angenommen und verbrannt werden.

3.

In der Anlage darf, bezogen auf einen Heizwert von 9,00 MJ/kg und eine Betriebsstundenzahl von 7.500 h/a, eine maximale Gesamtmenge von 225.000 t Abfällen gemäß Anlage 4 zu diesem Bescheid pro Jahr angenommen und verbrannt werden. Die Menge an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen darf dabei, unabhängig vom Heizwert, 50.000 t pro Jahr nicht überschreiten."

Die Anlage 4 zur Genehmigung enthält einen umfangreichen Abfallartenkatalog für die Annahme von Abfällen zur Entsorgung. Für die jeweiligen Abfallarten - einschließlich der überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfälle - wird in Spalte 3 der Anlage 4 bestimmt, ob die in der Anlage 5 bezeichneten Maximalwerte der im Einzelnen benannten - etwa halogenorganischen - Stoffe einzuhalten sind.

Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.1.2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2000 als unzulässig zurückgewiesen.

Auf den von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch gegen verschiedene Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurden mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2000 die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Anlagensicherheit in Nrn. 6.3.1, 6.3.4, 6.3.7, 6.3.10, 6.3.11, 6.3.12, 6.3.13 und 6.3.14 aufgehoben und die Nebenbestimmung Nr. 6.3.2 abgeändert. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem In-Kraft-Treten der geänderten 12. BImSchV (BGBl. I 2000 S. 603) am 3.5.2000 falle die Anlage gemäß § 1 Abs. 1 12. BImSchV nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung. Nachdem das Regierungspräsidium Dresden auf telefonische Anfrage mitgeteilt hatte, es sei nicht beabsichtigt, den Widerspruchsbescheid vom 4.7.2000 auch der Klägerin bekanntzugeben, übersandte ihr das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines dort geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen den Sofortvollzug der Genehmigung eine Kopie des genannten Widerspruchsbescheids.

Mit Ziffer 1. des Änderungsbescheids vom 21.7.2003 wurden die Abfallschlüssel der in Anlage 4 des Genehmigungsbescheids aufgeführten Abfälle mit Wirkung zum 1.1.2002 durch die in der Anlage ("Positivkatalog") zu dem Änderungsbescheid aufgeführten Abfallschlüssel ersetzt. Die Anlage wurde mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Ausweislich der Ziffer 2. des Änderungsbescheids dürften ab 1.1.2002 in der Anlage nur solche Abfälle angenommen werden, deren stoffliche Zusammensetzung dem bisherigen Genehmigungsbestand entspreche sowie einer der in der Anlage aufgeführten Abfallschlüsselnummern zugeordnet sei.

In einer früheren - bereits am 28.10.2003 - durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte ein Vertreter des staatlichen Umweltfachamtes, es sei - entgegen seiner Stellungnahme vom 31.5.2000 - von der Anwendbarkeit der neuen Störfallverordnung auszugehen. Mit Schriftsatz vom 28.11.2003 trug der Beklagte vor, nach neueren Berechnungen werde die Mengenschwelle der Nr. 2 Spalte 5 der Stoffliste zum Anhang I der 12. BImschV von 200.000 kg für giftige Stoffe erheblich überschritten.

Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 12.2.2004 wurden die Ziffern 2.1 und 2.2 des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2000 aufgehoben. Die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen 6.3.1, 6.3.2, 6.3.4, 6.3.7 und 6.3.10 bis 6.3.14 in Abschnitt C der Genehmigung vom 10.1.2000 wurden erneut angeordnet und nach Maßgabe der Ziffern 3 bis 11 des Bescheids vom 12.2.2004 neu gefasst. Die Aufhebung der Ziffern 2.1 und 2.2 des Widerspruchsbescheids finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 50, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zu Unrecht sei im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit der 12. BImschV davon ausgegangen worden, dass für den Gehalt an Arsen in den in der Anlage eingesetzten Abfällen die in der Sicherheitsanalyse für Hausmüll angegebene max. Konzentration von 166 ppm (166 mg/kg) maßgebend sei. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass der Gehalt an Arsen in hausmüllähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen wesentlich höher sein könne. Nach der Nebenbestimmung C 6.1.1. i.V.m. Anlage 5 der Genehmigung sei die Annahme eines Abfalls mit einem summarischen Gehalt an den dort genannten Schwermetallen, u.a. Arsen, bis zu 7.000 mg/kg zulässig. Da keine Festlegung eines Einzelparameters für Arsen erfolgt sei, könne der Gehalt an Arsen im ungünstigsten Fall 7.000 mg/kg erreichen. Zudem sei nicht beachtet worden, dass auf der Sicherstellungsfläche u.a. auch Abfälle gelagert werden dürften, die ohne bestätigten Entsorgungsnachweis angeliefert würden, aus Schadensfällen stammten oder bei denen die Eingangskontrolle ergeben habe, dass ein unmittelbarer Einsatz in der Anlage nicht möglich sei. Diese Abfälle könnten gefährliche Inhaltsstoffe enthalten, über deren Konzentration nichts bekannt sei oder bei denen die Maximalwerte der Anlage 5 des Genehmigungsbescheides überschritten würden. Die Erstellung eines Sicherheitsberichtes sei gemäß § 9 Abs. 4 der 12. BImschV erforderlich, dieser könne jedoch wegen der besonderen Umstände spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage vorgelegt werden.

Die Klägerin hat am 27.6.2000 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Genehmigung verletze sowohl die Stadt Lauta als auch sie selbst in eigenen Rechten. Durch den rechtswidrigen Eingriff in die Planungshoheit der Stadt Lauta werde ihr Beteiligungsrecht an dem beabsichtigten Bürgerentscheid zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs beeinträchtigt. Ein solches Recht stehe ihr zu, weil sie als (Mit-)Vertreterin des Bürgerbegehrens vom 9.5.1996 und 14.8.1997 benannt worden sei und deshalb die Stadt Lauta als deren zuständiges Organ vertrete. Da ein Bebauungsplan bislang nicht vorliege, seien die Interessen der Beigeladenen mit den Planungsabsichten der Stadt gemäß § 38 BauGB abzuwägen. Eine solche Abwägung anhand der Maßstäbe des § 1 Abs. 6 BauGB sei nicht erfolgt. Dies könne die Klägerin umso mehr rügen, als die letztgenannte Vorschrift auch dem Schutz privater Belange diene. Bei einer ordnungsgemäßen Abwägung hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, weil dem Schutz der Wohnbevölkerung und den Belangen des Denkmalschutzes Vorrang gebühre. Dass der gebotene Schutz der Bevölkerung nicht gewährleistet sei, ergebe sich schon aus dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG und dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen (Abstandserlass NW), der die Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage in weniger als 500 m Entfernung von einer Wohnbebauung verbiete. Schädliche Lärm- und Schadstoffemissionen gingen nicht nur von der Anlage selbst, sondern auch vom Transportverkehr durch die an- und abfahrenden Lkw und Züge aus. Der Beklagte habe es versäumt, die auf dem Betriebsgelände wie auf den einzigen möglichen Zufahrtsstraßen - der B 96 und der durch ein Wohngebiet verlaufenden Friedrich-Engels-Straße - entstehenden zurechenbaren Lärm- und Schadstoffemissionen zu berücksichtigen. Da bislang keine direkte Gleisanbindung zu den Umladestationen bestehe, sei die Beigeladene für einen wirtschaftlichen Betrieb ihrer Anlage auf die Zulieferung durch mindestens 120 Lkw täglich angewiesen. Die von den Dieselmotoren der Lkw ausgestoßenen Rußpartikel trügen zur Erhöhung des Krebsrisikos bei. Die Friedrich-Engels-Straße, die etwa 70 m neben dem Wohngrundstück der Klägerin verlaufe, sei als einfache Gemeindestraße mit Pflasterbelag für ein derartiges Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Die Klägerin gehe davon aus, dass diese Straße - nicht die B 96 - für nahezu alle Transporte genutzt werde, wodurch die in dem reinen Wohngebiet Lauta-Süd einzuhaltenden Lärmgrenzwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) ganz erheblich überschritten würden. Ein weiterer Abwägungsfehler liege darin, dass der Beklagte die Vorhabengrundstücke zu Unrecht als Teil des Innenbereiches eingestuft und damit das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt habe. Im Übrigen füge sich die Anlage auch nicht in die nähere Umgebung ein, die durch das denkmalgeschützte Ensemble der Gartenstadt Lauta-Nord geprägt sei.

Die angefochtene Genehmigung verletze die Klägerin auch deshalb in ihren Rechten, weil kein ordnungsgemäßes Raumordnungsverfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wie der Öffentlichkeit mit einer anschließenden planerischen Abwägung unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG geschützten Belange der Stadt Lauta und der Klägerin durchgeführt worden sei. Zudem sei auch entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, § 6 Abs. 4 Nr. 3 UVPG sowie der entsprechenden EU-Richtlinie keine umfassende Prüfung sämtlicher Planungsalternativen - einschließlich möglicher Verfahrens- und Standortvarianten bis zu der sog. Nullvariante, also dem vollständigen Verzicht auf die Abfallverbrennungsanlage - durchgeführt worden.

Die Nebenbestimmung Nr. 7.1.11, die eine Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen aus Schadensfällen auf der sog. Sicherstellungsfläche ohne bestätigte Entsorgungsnachweise zulasse, sei zu unbestimmt (§ 37 VwVfG) und könne nicht ausschließen, dass unkontrolliert im Freien gelagerte - möglicherweise asbestbelastete oder sogar radioaktiv verseuchte - Industrieabfälle, deren Zusammensetzung ungeklärt sei, die Gesundheit und das Leben der Klägerin wie die der übrigen Anwohner gefährdeten. Dies gelte nicht erst beim Auftreten von Störfällen (etwa Bränden), sondern schon im Normalbetrieb der Anlage.

Sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als auch Art. 2 Abs. 2 GG seien dadurch verletzt, dass die Immissionsvorbelastung nicht ordnungsgemäß nach Nr. 2.6.2.1 TA Luft ermittelt worden sei. Zu Unrecht sei der Messzeitraum von 5 Monaten und 2 Wochen für ausreichend erachtet worden, obwohl im Regelfall ein Jahr vorgesehen sei, zumindest aber ein Zeitraum von 6 Monaten nicht unterschritten werden solle (Nr. 2.6.2.5 TA Luft). Auch die in Nr. 2.6.1.1 Satz 5 TA Luft genannten Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Bestimmung der Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für die emittierten Schadstoffe hätten nicht vorgelegen, zumal weder ein Messplan (Nr. 2.6.2.1 TA Luft) vorgelegen habe noch Vorbelastungsmessungen für Photooxidantien (Ozon und Peroxiacetylnitrat) durchgeführt worden seien. Dies sei aber von dem Toxikologen Prof. Dr. Kruse von der Universität Kiel sowohl im Erörterungstermin als auch in seinem Schreiben vom 18.8.1999 unter Hinweis auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse gefordert worden. Der Stadtbereich bzw. das Betriebsgelände der ehemaligen Lautawerke weise aufgrund seiner örtlichen Lage und seiner durch zahlreiche Gutachten nachgewiesenen hohen Vorbelastungen erhebliche Besonderheiten auf, die zur Durchführung weiterer behördlicher Ermittlungen hätten Anlass geben müssen. Eine Vielzahl auch älterer Untersuchungen, in die die Klägerin beim Landratsamt Kamenz Einsicht genommen habe, belege die Gefährlichkeit der vorhandenen Altlasten auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück. Da Vorbelastungsmessungen nur vom 21.10.1997 bis zum 8.4.1998 durchgeführt worden seien, lägen weder für die Sommermonate noch für die warmen Herbst- und Frühlingsperioden Messwerte vor. Gerade während dieser Zeit komme es wegen des erhöhten Luftdrucks jedoch zu übermäßigen Immissionskonzentrationen, weil sich die Luftschadstoffe nicht verteilten, sondern sich im Bereich der Stadt Lauta konzentrierten. Insgesamt spreche ein Anscheinsbeweis für die Überschreitung der Grenzwerte der 17. BImSchV bei Dioxinen und Furanen.

Im Einzelnen sei auf Folgendes hinzuweisen: Das auf S. 181 der Genehmigung erwähnte Krebsregister des Hygieneinstituts Cottbus weise eine erhebliche Vorbelastung der Wohnbevölkerung von Lauta aus. Es gebe eine überdurchschnittlich hohe Krebsrate, zahlreiche Haut-, Lungen-, Schilddrüsen-, Atemwegs- und Allergieerkrankungen sowie vermutlich auch genetische Schäden. Bereits aufgrund von Schreiben des Instituts für Umweltgeologie, Köln, vom 18.6.1991 und 20.6.1991 sei bekannt gewesen, dass eine nahezu flächendeckende Kontamination des Firmengeländes mit hochgiftigem Tetrachlorethan bestehe. Dementsprechend sei auf ein Verbot des Verzehrs von Tieren und Pflanzen aus dem Bereich der sog. "Blauen Donau", einem verseuchten Wasserlauf, hingewirkt worden. Auch wenn eine weitere gutachterliche Stellungnahme vom 15.1.1997 zu dem Ergebnis komme, dass innerhalb des Werksgeländes keine konkreten Gefahren für die menschliche Gesundheit bestünden, dürfe nicht verkannt werden, dass die umzäunte Industriebrache durch die Errichtung der Abfallverbrennungsanlage in ein offenes Industriegebiet umgewandelt werde, wodurch gefährliche Flächen - etwa im Bereich des Teerteichs und des Vanadinsalzlagers - öffentlich zugänglich würden. Dabei bestehe etwa die latente Gefahr einer Auswehung von vanadiumhaltigem Staub. Ein bereits im Juni 1994 von der Ingenieurgesellschaft mbH Braunschweig gefertigtes Gutachten komme zu dem Schluss, dass eine Gefährdung für Mensch und Tier über den Luftweg und über den direkten Kontakt zu dem verunreinigten Erdreich nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten des Ingenieurbüros Hille & Partner aus Weißwasser vom 28.11.1996 belege, dass die PAK - (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) Konzentration besonders hoch sei, weshalb weitere Bodenproben genommen werden müssten, um die Schadstoffverteilung zu überprüfen. Ein undatiertes Sachverständigengutachten des Labors für Umweltanalytik GmbH habe eine erhebliche oberflächennahe Bodenkontamination durch MKW (Mineralölkohlenwasserstoffe), PAK und durch Fluorid oberhalb der Werte der sog. Hollandliste festgestellt. Ein Gutachten der IBES Baugrundinstitut Freiberg GmbH vom 25.2.1999 weise für die Altlastenverdachtsfläche 12 - also für das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden solle - schichtbezogene Bodenproben mit KW-, PAK- und Phenolwerten über den entsprechenden Maßnahmewerten aus. Schließlich belege das Gutachten der Dresdner Grundwasser- und Consulting GmbH vom 25.2.2000, dass eine erhebliche Kontamination des Grundwassers mit Phenolen, Ammonium und PAK sowie eine Anreicherung der Bodenluft mit BTEX vorliege; es müsse mit Entgasungserscheinungen aus dem Grundwasser gerechnet werden. Da das Wohnhaus der Klägerin nur wenige Hundert Meter vom Schornstein der geplanten Anlage entfernt liege, sei nach den Werten des nordrhein-westfälischen Abstandserlasses davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Emissionen in ihrer Gesundheit gefährdet werde. Dieser Erlass könne unabhängig davon zugrunde gelegt werden, dass er von den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden sei, weil er auf naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen beruhe, die auch für den Freistaat Sachsen zu berücksichtigen seien. Schließlich werde in den Jahresberichten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen von 1996 und 1997 darauf hingewiesen, dass trotz der hohen Filterleistungen in Abfallverbrennungsanlagen die - neben polychlorierten Dioxinen und Furanen - hauptsächliche Problemkomponente Cadmiumoxid - in der Lunge ein Krebserreger - nur sehr unvollständig abgeschieden werde. Zudem sei die in großen Teilen unbekannte Gesamtemission solcher Anlagen qualitativ wie quantitativ großen Schwankungen unterworfen.

Eine weitere Verletzung der Klägerin in ihren Rechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und Art. 2 Abs. 2 GG liege darin, dass die Nebenbestimmungen Nrn. 7.1.8, 7.1.11, 7.1.13 und 7.1.16 gegen die in § 5 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG, Nr. 4.2 TA Abfall und die im Arbeitsentwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallbegriff sowie zur Abfallverwertung und -beseitigung (Abfall VwV) normierte Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen verstießen. Abfälle aus Schadensfällen, Abfälle ohne bestätigte Entsorgungsnachweise und Abfälle, deren unmittelbarer Einsatz in der Anlage nicht möglich sei, dürften trotz ihres erhöhten Gefahrenpotenzials auf der als Zwischenlager angelegten Sicherstellungsfläche aufbewahrt werden. Da es sich um eine einzige, weder überdachte noch mit Trennwänden versehene Fläche handele, könnten gefährliche Abfälle vermischt werden und durch unkontrollierte Reaktionen Krebs erregende Emissionen (etwa von Furanen und Dioxinen) bewirken. Im Brandfall könnten diese ein lebensgefährliches Ausmaß erreichen.

Eine zusätzliche Rechtsverletzung der Klägerin liege in der unzureichenden Kontrolle der angelieferten Abfälle. Bei der allein vorgesehenen Sichtkontrolle könne nicht überprüft werden, welcher Abfall in welcher Zusammensetzung angeliefert werde. Insbesondere werde nicht sichergestellt, dass unbemerkt auch besonders gefährliche, etwa radioaktive Abfälle angeliefert und illegal verbrannt würden. Um dies zu verhindern, sei zumindest eine stichprobenartige Überprüfung des Abfalls in einem Eingangslabor der Anlage geboten, wie es die TA Abfall unter Nr. 6.3.1c vorsehe. Da auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsorgt werden sollten, müsse die Anlage den Anforderungen der TA Abfall, nicht nur denen der TA Siedlungsabfall entsprechen. Als Folge der unzureichenden Eingangskontrolle sei mit einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für Furane und Dioxine zu rechnen.

Die Klägerin sei auch dadurch in ihrem Schutzrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 17. BImSchV verletzt, dass weder die Vorbelastung der Region Lauta noch die von der Anlage ausgehenden Emissionen hinreichend untersucht worden seien. Dies verstoße gegen § 1a, § 20 Abs. 1a, b 9. BImSchV, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 48 BImSchG i.V.m. Nr. 2.6.2.3 und Nr. 2.6.4 TA Luft. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bezwecke auch einen vorbeugenden Gefahrenschutz, bei dem die vorhersehbare künftige Entwicklung in die Prüfung einzubeziehen sei. Bei den humantoxikologischen Untersuchungen der Luftbelastung sei nur die Zusatzbelastung, nicht auch die Vorbelastung untersucht worden. Die Vorbelastungsmessungen für NO2, CO und Cadmium seien fehlerhaft durchgeführt worden. Bestimmte Schadstoffe oder Schadstoffkonzentrationen seien gar nicht (Nitro-PAK, Feinpartikel) oder anhand überholter Orientierungswerte (Arsen, Cadmium, Nickel und Toluol) untersucht worden. Die Bodenbelastung sei nur unzureichend ermittelt worden. Bei nur 11 Bodenproben sei eine Abschätzung der Vorbelastungen nicht möglich. Kombinations- und Summationswirkungen von Krebs erregenden Stoffen seien nicht oder falsch beurteilt worden. Bestehende Bodenbelastungen an Dioxinen und PAK seien anhand falscher Vergleichswerte bzw. Hintergrundbelastungen bewertet worden. Wegen der unzureichenden Untersuchungen der Luft- und Bodenbelastung bestehe nach einer Inbetriebnahme der Anlage ein erhöhtes Krebsrisiko in der Nachbarschaft insbesondere deshalb, weil der Gesundheitszustand der Bevölkerung nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der unvollständig durchgeführten Emissionsmessungen seien weitere Messung und eine toxikologische Neubewertung der Anlage erforderlich, wie es Prof. Dr. Kruse im Einzelnen dargelegt habe.

Es sei unverständlich, dass zur Feststellung der Vorbelastung kein Biomonitoringverfahren eingesetzt worden sei. Überdies seien Kombinationsreaktionen in den Umgebungsmedien (z.B. Luft) im GUK Gutachten nur kurz erwähnt und dann ohne Begründung als irrelevant angesehen worden. Untersuchungen zur Entstehung von Ozon, das als Endprodukt von Luftwechselwirkungen auftrete, seien nicht durchgeführt worden. Als Leitparameter für die Luftbelastung mit Chlorphenolen habe das Gutachten Pentachlorphenol (PCB) empfohlen, obwohl dieser Stoff als Leitparameter nachweislich ungeeignet sei. Entgegen der Auffassung der Gutachter dürfe auch nicht auf die Diskussion der nitropolycyclischen Aromate verzichtet werden. Messungen an der Abfallverbrennungsanlage Biebesheim (Hessen) hätten gezeigt, dass von dieser Anlage mehrere Nitroaromate in relevanten Konzentrationen freigesetzt würden. Ein weiterer Fehler liege darin, dass auf Hintergrundbelastungen anderer Regionen zurückgegriffen worden sei, nicht aber auf Messdaten für das konkrete Beurteilungsgebiet. Ein prozentualer Bezug der Zusatzbelastung auf die Vorbelastung sei unsinnig, da er um so günstiger ausfalle, je höher die Vorbelastung sei. Statt dessen müsse die Zusatzbelastung auf vorsorglich hergeleitete Toleranzwerte bezogen werden. Weiterhin müssten die Staubanalysen nachgebessert werden, da nur Schwebstaubkonzentrationen genannt worden seien, ohne die Daten auf eine Korngrößenverteilung zu beziehen. Überdies sei angesichts der erheblichen Arsenvorbelastung eine Verbesserung der Rückhaltetechnik erforderlich.

Eine weitere Verletzung des Schutzrechts aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. §§ 4, 5 17. BImSchV liege darin, dass in der nur für die Hausmüllverbrennung konzipierten Anlage auch Sonderabfälle entsorgt werden sollten. Die im Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte (insbesondere für organische Stoffe, Dioxine und Furane) könnten schon deshalb nicht eingehalten werden, weil die Anlage nicht die erforderliche Mindesttemperatur von 1.110 °C (§ 4 Abs. 2 17. BImSchV) für die Verbrennung halogenorganischer Stoffe mit mehr als 1 Gewicht-Prozent erreiche. Bei der Entsorgung von etwa 20% besonders überwachungsbedürftigen Abfällen bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch solche Abfälle verbrannt würden. Nach der Nebenbestimmung C 6.1.1 i.V.m. Anlage 5 der Genehmigung sei die Annahme von Abfall mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, möglich. Es sei davon auszugehen, dass auch solcher Abfall in der Anlage verbrannt werde, da Abfälle angenommen werden dürften, die gefährliche Inhaltstoffe enthielten, über deren Konzentration nichts bekannt sei.

Soweit die Genehmigung vom 10.1.2000 durch den Widerspruchsbescheid vom 4.7.2000 geändert worden sei, sei diese Änderung jedenfalls der Klägerin gegenüber unwirksam. In der Gestalt, in der die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht worden sei, sei der Verwaltungsakt nicht mehr existent. Eine vom Bekanntgabewillen der Behörde getragene Bekanntgabe (§ 43 VwVfG) an die Klägerin sei nicht erfolgt. Die fehlende Bekanntgabe führe zur Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) der angegriffenen Genehmigung, weil einander widersprechende Regelungen für ein und dieselbe Anlage vorlägen. Bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 10.1.2000 habe die 12. BImSchV in ihrer alten Fassung gegolten. Auf diesen Zeitpunkt sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage schon deshalb abzustellen, weil es sich um eine Abwägungsentscheidung nach § 38 BauGB handele.

Die in ihrem Hilfsantrag zu 2. geforderten Grenzwerte entsprächen dem Stand der Technik im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG. Es sei unzutreffend, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV geregelten Werte den allgemeinen Stand der Technik wiedergeben; diese Grenzwerte seien zum Schutz der Allgemeinheit unbedingt einzuhalten. Weitergehend habe sich die Beigeladene durch entsprechende Erklärungen verpflichtet, die Anlage nach dem neuesten Stand der Technik zu errichten.

Für die kontinuierliche Messung, Registrierung und Auswertung der Konzentration der Emissionen bezüglich Dioxine/Furane, Schwermetalle, Benzol(a)pyren und Ammoniak seien mobile Dioxinmessgeräte auf dem Markt, wie z.B. das tragbare Probennahmesystem TPS, das eine verlässliche Auskunft über den Dioxinausstoß der Anlage geben könne.

Die Forderung zur Begrenzung der Geräuschimmissionen im gesamten akustischen Einwirkungsbereich der Anlage auf einen Immissionswert von 30 Dezibel (A) für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sei begründet, weil das Wohngrundstück der Klägerin in einem reinen Wohngebiet liege. Dies rechtfertige auch die geforderte Begrenzung der Transporte mit Straßenfahrzeugen zu und von der Anlage weg, Transporte auf dem Anlagengelände sowie Umschlag- und Rangierarbeiten auf der Bahnentladungsstation auf werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Beurteilung vom 22.10.2003 sei schon deshalb nicht relevant, weil sie von einer Anlieferung des Mülls allein über die Straße ausgehe, während die noch im Antragsverfahren "angedachte Variante", den Müll nur per Bahn anliefern zu lassen, nicht untersucht worden sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Anlieferung per Schiene faktisch mehr Lärmemissionen verursachen solle als die Anlieferung durch eine Vielzahl von Lkws.

Die Klägerin beantragt,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Anlage zur thermischen Entsorgung von Siedlungsabfällen und produktionsspezifischen Abfällen gemäß Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall sowie zum Errichten und Betreiben einer Anlage zum Umschlagen von Siedlungsabfällen und produktionsspezifischen Abfällen gemäß Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall sowie von der bei der thermischen Entsorgung anfallenden Abfällen am Standort Lauta des Beklagten vom 10.1.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.5.2000 und des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2000 als auch in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.7.2001 und 12.2.2004 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Anlage zur thermischen Entsorgung von Siedlungsabfällen und produktionsspezifischen Abfällen gemäß Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall sowie zum Errichten und Betreiben einer Anlage zum Umschlagen von Siedlungsabfällen in produktionsspezifischen Anlagen gemäß Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall sowie von den bei der thermischen Entsorgung anfallenden Abfällen am Standort Lauta vom 10.1.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4.7.2000 als auch der Änderungsbescheide vom 21.7.2001 und 12.2.2004 um folgende Nebenbestimmungen zu erweitern:

1. Die Temperatur der Rauchgase muss nach der letzten Verbrennung mindestens 1.100 o Celsius im ersten Zug des Dampferzeugers betragen. Diese Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigen Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt an Sauerstoff von 6 % eingehalten werden. Mindestens einen Monat vor Montagebeginn der Dampferzeuger sind dem Staatlichen Umweltfachamt Bautzen (bzw. im Falle der Auflösung dieser Behörde dem Regierungspräsidium Dresden) die Konstruktionszeichnungen des ersten Zuges der Dampferzeuger mit eingezeichneter Lage der Brenner zur Prüfung der geforderten Verweilzeit vorzulegen.

2. Die Verbrennungslinien 1 und 2 sind so zu errichten und zu betreiben, dass beim Normalbetrieb nachfolgende Grenzwerte in Abgas, bezogen auf trockenes Rauchgas im Normalzustand und 11 vol. % Sauerstoff, an den Emissionsquellen E 7.1 und E 7.2 nicht überschritten werden:

Grenzwerte für kontinuierlich zu bemessender Schadstoffe (Tagesmittelwerte)

- Gesamtstaub 0,02 mg/m3

- organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 3,16 mg/m3

- gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 0,63 mg/m3

- gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Flourwasserstoff 0.02 mg/m3

- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 0,17 mg/m3

- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 56,46 mg/m3

- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,001 mg/m3

3. Bezüglich der Konzentration der Emissionen bezüglich Dioxine/Furane, Schwermetalle, Benzol(a)pyren und Ammoniak ist eine kontinuierliche Messung, Registrierung und Auswertung durch den jeweiligen Anlagenbetreiber vorzunehmen.

4. Die von der thermischen Abfallentsorgungsanlage einschließlich deren Nebeneinrichtungen und des der Anlage anzurechnenden Fahrverkehrs verursachten Geräuschimmissionen dürfen im gesamten akustischen Einwirkungsbereich der Anlage in keinem Betriebszustand zu einer Überschreitung der gebietsbezogen zu betrachtenden Immissionsrichtwerte beitragen. Insbesondere darf der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche, gemessen 0,5 m vor dem der Anlage zugewandten geöffneten, von Wärme am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen), an den aufgeführten Immissionsorten, den dazugehörigen, festgesetzten (resultierten) Immissionswert nicht überschreiten:

Immissionsort: S. , 02991 Lauta

Immissionswert 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr: 35 Dezibel (A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen nachts den Immissionswert von maximal 49 Dezibel (A) nicht überschreiten.

5. Transporte mit Straßenfahrzeugen zu und von der Anlage weg, Transporte auf dem Anlagengelände sowie Umschlag- und Rangierarbeiten auf der Bahnentladungsstation dürfen nur werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen.

6. Der Anlagenbetreiber hat bei der unteren Verkehrsbehörde zu beantragen, dass die Friedrich-Engels-Straße im Gebiet der Stadt Lauta nicht für den Zu- und Abgangsverkehr zu der streitgegenständlichen Müllverbrennungsanlage genutzt wird. Insbesondere hat der Anlagenbetreiber darauf hinzuwirken, dass die untere Verkehrsbehörde die Friedrich-Engels-Straße im Gebiet der Stadt Lauta für die Benutzung von LKW über 7,5 t sperrt.

Darüber hinaus hat der Anlagenbetreiber beim Eintreten unzumutbarer Verkehrsverhältnisse, insbesondere im Stau, in Folge des Zu- und Abgangsverkehrs bei der unteren Verkehrsbehörde verkehrslenkende Maßnahmen zu beantragen.

7. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet, da die Klägerin durch die angegriffene Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens diene ausschließlich öffentlichen Belangen. Zudem sei die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach § 6 BImSchG rechtlich gebunden, so dass kein Raum für eine Abwägungs- oder Ermessensentscheidung bleibe. Auch eine Verletzung von § 6 UVPG liege nicht vor. Nach Abs. 4 Nr. 3 UVPG seien Angaben über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabensalternativen und zu den wesentlichen Auswahlgründen unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen zu machen. Die Beibringung dieser Unterlagen stehe unter dem Vorbehalt, dass sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich seien und ihre Beibringung den Vorhabensträger zumutbar sei. Diesen Anforderungen sei Genüge getan. Auch aus § 4e Abs. 3 9. BImSchV folge keine Rechtsverletzung.

Soweit die Klägerin geltend mache, die Immissionsmessungen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sei sie mit diesem Vorbringen materiell präkludiert (§ 10 Abs. 3 BImSchG). Zudem wohne sie außerhalb des maßgeblichen Beurteilungsgebiets, das sich auf eine Kreisfläche mit einem Radius von 570 m um den Schornstein erstrecke. Das Wohnhaus der Klägerin liege ca. 700 m von der geplanten Anlage entfernt. Damit könne die Klägerin eventuelle Mängel der Immissionsmessungen im gerichtlichen Verfahren nicht rügen. Im Übrigen seien die durchgeführten Messungen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für die Zusatzbelastung durch die Errichtung und den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien nicht stichhaltig. Von den anderweitigen Untersuchungen, auf die sich die Klägerin berufe, sei nur die Dokumentation des IBES Baugrundinstituts Freiberg vom 25.2.1999 objektbezogen. Dieser Dokumentation sei jedoch zu entnehmen, dass die Auswirkungen der Anlage als gering bis mäßig einzustufen seien. Zudem könne auf die detaillierten Ausführungen in der Begründung zum Genehmigungsbescheid verwiesen werden.

Soweit die Klägerin eine Verletzung der Getrennthaltungspflicht rüge, könne ihre Klage - unabhängig von der eingetretenen Präklusion - schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von ihr genannten Regelungen weder drittschützend noch verletzt seien. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 und § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG seien Abfälle (nur) "soweit ... erforderlich" getrennt zu halten und zu behandeln. Überdies sehe sowohl die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV) vom 13.9.1996 als auch die BestbüAbfV die gezielte Vermischung von Abfällen vor, wie sich aus den Abfallschlüsselnummern 190202 und 190204 durch die Bezeichnung "vorgemischte Abfälle" ergebe. Bei der Entsorgung unterschiedlicher Abfallarten in einer einheitlichen Anlage bestehe keine Notwendigkeit, Abfälle zu trennen, soweit schädliche Reaktionen - wie hier durch die Nebenbestimmung Nr. 7.1.16 - ausgeschlossen seien. Den übrigen Einwendungen der Klägerin werde durch die Nebenbestimmungen Nrn. 7.1.8, 7.1.11 und 7.1.13 hinreichend Rechnung getragen. Durch Nr. 2 der Entscheidungsformel und die Nebenbestimmung Nr. 6.1.1 sei klar geregelt, dass nur solche Abfallarten entsorgt werden dürften, für die die Anlage genehmigt worden sei und die die maximalen Schadstoffwerte nicht überschritten. Dies gelte auch für Abfälle aus Schadensfällen bzw. Havarien. Radioaktive Abfälle, deren Verbrennung die Klägerin befürchte, dürften ohnehin nicht angenommen werden. Bei der Sicherstellungsfläche, deren Errichtung sowohl die TA Siedlungsabfall (Nr. 6.2.2) als auch die TA Abfall (Nr. 8.2) vorschreibe, handele es sich nicht etwa um eine Fläche zur dauerhaften Lagerung, wie die Klägerin meine. Die von ihr befürchteten Gefahren seien ausgeschlossen. Die Abfälle würden in der Regel in Containern angeliefert; bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen würden vollständig geschlossene Behältnisse eingesetzt.

Soweit die Klägerin das Fehlen eines Eingangslabors rüge, seien ihre Ausführungen ebenfalls unbegründet. Die Nebenbestimmungen Nrn. 7.1.5, 7.1.12 und 7.1.13 (S. 45 der Genehmigung) enthielten umfangreiche Anforderungen an die Eingangskontrolle. Sofern produktionsspezifische und besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemeinsam mit Siedlungsabfällen oder wie diese entsorgt würden, sei die TA Siedlungsabfall, nicht die TA Abfall anzuwenden. Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall definiere produktionsspezifische Abfälle als in Industrie, Gewerbe oder sonstigen Einrichtungen anfallende Abfälle, die keine Siedlungsabfälle seien, jedoch nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden könnten. Unter Berücksichtigung von § 41 KrW-/AbfG seien in die Bestimmungsverordnung Abfallarten aufgenommen, bei denen u.a. ein hoher Schadstoffgehalt zu erwarten sei. Diese Abfälle seien besonders überwachungsbedürftig. Wiesen sie abweichend von der Regelvermutung jedoch einen geringeren Schadstoffgehalt auf, der mit denen von Siedlungsabfällen vergleichbar sei, blieben sie wegen der branchen- oder prozessspezifischen Zuordnung nach der EAKV weiterhin besonders überwachungsbedürftig. Für die Annahme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in der Anlage bedeute dies u.a., dass der Schadstoffgehalt denen von Siedlungsabfällen entsprechen müsse. Dies werde auch durch die Annahmekontrolle überwacht (vgl. Nebenbestimmung Nr. 7.1.13, S. 47 des Bescheids).

Mit dem Vorbringen, von der Anlage gingen Krebs erzeugende Emissionen aus, sei die Klägerin präkludiert. Im Übrigen seien solche Befürchtungen auch unbegründet. Am Standort Lauta seien insgesamt 88 Proben (11 Entnahmepunkte, jeweils 8 Proben) untersucht worden. Dabei seien für Industrieregionen typische Nutzungsarten ebenso berücksichtigt worden, wie sensible Nutzungsarten (Kinderspielflächen, Park- und Freizeitanlagen sowie Kleingärten). Die zu erwartenden Zusatzbelastungen des Bodens bei einem 30jährigen Anlagenbetrieb seien ungefährlich. Dies belege ein Vergleich der Untersuchungsergebnisse mit den strengen Kriterien der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) für Kinderspielflächen besonders deutlich. Der in der Antragsschrift zitierte Wert von 0,37 mg/kg für Benzopyren betrage knapp 20 % des Prüfwerts von 2 mg/kg nach Anlage 2 zur BBodSchV. Bei Dioxin betrage der angegebene Wert von 3,2 ng ITE/kg nur 3,2 % des Maßnahmenwerts von 100 ng ITE/kg. Auch die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe seien hinreichend geprüft. Das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene humantoxikologische Gutachten widerlege die behauptete Erhöhung des Krebsrisikos. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie in seinem Schreiben vom 11.10.1999 an der Korrektheit der Vorbelastungsmessung für NO2, CO und Cadmium gezweifelt habe, gebe sie den Inhalt des Schreibens unzutreffend wieder. Nach dem humantoxologischen Gutachten sei bei einer lebenslangen Einwirkung der von der Anlage ausgehenden cancerogenen Stoffe rein rechnerisch von 0,7 zusätzlichen Krebsfällen auf 1 Million Menschen auszugehen. Es seien insgesamt keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten, wenn - wie vorliegend - die Emissionsgrenzwerte der 17. BImschV eingehalten würden.

Durch die Verbrennung der von der Genehmigung erfassten Einsatzstoffe werde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sämtliche Einsatzstoffe dürften in der Müllverbrennungsanlage entsorgt werden. Aus den Kapitelüberschriften in der Anlage zur EAKV sei nicht etwa zu schließen, dass bestimmte Abfälle für eine Verbrennung in einer bestimmten Entsorgungsanlage ungeeignet seien. Gemäß § 1 Abs. 6 EAKV i.V.m. § 2 Abs. 5 BestbüAbfV dürften Abfälle nur dann der Kapitelüberschrift 20 zugeordnet werden, wenn sie im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung entsorgt werden könnten, d.h. wenn die Abfälle von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder von einem durch ihn beauftragten Dritten entsorgt würden. Ansonsten seien die Abfälle den Kapitelüberschriften 1 bis 19 zuzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Mindesttemperatur der Rauchgase von 850 °C nach der letzten Verbrennungsluftzufuhr ausreichend, da in der Anlage keine Stoffe mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, verbrannt werden dürften. In § 4 Abs. 2 der 17. BImschV sei festgelegt, dass nur bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, eine Mindesttemperatur einzuhalten sei. In dem dem Genehmigungsbescheid anliegenden Positivkatalog seien sowohl besonders überwachungsbedürftige als auch nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt. Hinsichtlich der in der Positivliste aufgeführten nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfälle sei davon auszugehen, dass gefährliche Stoffe nicht im relevanten Umfang enthalten seien. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dürften in der Anlage nur dann verbrannt werden, wenn - teilweise nach einer Einzelprüfung - die in Anlage 5 des Genehmigungsbescheids festgelegten Maximalwerte (u.a. halogenorganische Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor) nicht überschritten würden. Bei Abfällen, deren Inhaltsstoffe nicht ohne weiteres oder gar nicht bestimmt werden könnten (u.a. Abfälle ohne bestätigte Entsorgungsnachweise und Abfälle aus Schadensfällen), sei im Genehmigungsbescheid eine Verbringung auf die Sicherstellungsfläche der Anlage angeordnet. Erst nach gesonderter Prüfung im Hinblick auf die Annahmekriterien könne dieser Abfall in der Anlage verbrannt werden. Da somit die Verbrennung von Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, ausgeschlossen werden könne, sei eine Mindesttemperatur von 850°C als ausreichend anzusehen.

Für die von der Klägerin geforderten kontinuierlichen Messungen von Dioxinen und Furanen sei noch keine geeignete Messtechnik bekannt. Die angeblich "erhöhten" Konzentrationen von Dioxinen und Benzo(a)pyren seien als sehr niedrig anzusehen; die entsprechenden Werte seien geringer als diejenigen, die vom Bundesgesundheitsamt für Flächen zur landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzung als unbedenklich angesehen würden.

Das durch den Transport der Abfälle zusätzlich entstehende Verkehrsaufkommen führe zu keiner erheblichen Einwirkung auf die Umwelt und sei deshalb von der Klägerin hinzunehmen. Für den Fall der Anlieferung nur über die Straße sei ausweislich der Umweltverträglichkeitsprüfung mit einem maximalen Aufkommen von 200 Lkw-Bewegungen pro Tag zu rechnen. Der anlagenbezogene Straßenverkehr bis zur Einmündung auf die B 96 sowie der anlagenbezogene Bahnverkehr seien bei der Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens berücksichtigt worden. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs einer Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen könnten in Auslegung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm nur in einem Abstand bis zu 500 m vom Betriebsgelände in Gebieten, die der Wohnbebauung dienten, unter den dort gegebenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Anlage betrachtet werden. Im Gutachten der Firma Müller-BBM Nr. 35 912/5 sei dies in den Ziffern 3.11 bis 3.13 umfassend erfolgt.

Die mit Beschluss vom 5.7.2000 zum Verfahren beigeladene Betreiberin der Anlage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin könne eine Rechtsverletzung nicht geltend machen, weil sie mehr als 700 m von der geplanten Anlage (bzw. 1.100 m Luftlinie von der Mitte des Betriebsgrundstücks) entfernt wohne. Unabhängig davon sei die angegriffene Genehmigung rechtmäßig. Auf eine Verletzung der Planungshoheit bzw. von § 38 BauGB könne allenfalls die Stadt Lauta selbst, nicht aber die Klägerin ein Rechtsschutzbegehren stützen. Die Genehmigungsbehörde habe berücksichtigt, dass die Vorhabengrundstücke in einem Ortsteil lägen, in dem der Bebauungsplanentwurf die Ausweisung eines Industrie- und Gewerbegebiets vorsehe. Aus § 50 BImSchG und dem Abstandserlass NW folge nichts anderes. Ebenso könne ihr Vorbringen, der anlagenexterne Lkw-Verkehr bewirke erhebliche Emissionen, nicht durchgreifen. Zum einen sei Lkw-Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nicht genehmigungsrelevant, zum anderen habe die Klägerin nicht substanziiert vorgetragen, dass sie selbst durch den zusätzlichen Verkehr in eigenen Rechten verletzt werde. Insoweit sei auf die Seiten 128 und 129 der Genehmigung zu verweisen.

Die Nebenbestimmung Nr. 7.1.11 sei rechtmäßig. Ihrem Wortlaut sei klar zu entnehmen, dass auf der Sicherstellungsfläche keine endgültige Lagerung bzw. Zwischenlagerung, sondern nur eine kurzzeitige Sicherstellung erfolgen dürfe. Daher handele es sich auch nicht um eine Fläche, die den Anforderungen von Nr. 7 oder Nr. 8 TA Siedlungsabfall genügen müsse. Die dort kurzzeitig aufbewahrten Abfälle würden in geschlossenen Behältern angeliefert, in denen sie bis zur thermischen Behandlung verblieben. Radioaktives Material werde unter keinen Umständen angenommen.

Soweit die Klägerin das Fehlen ordnungsgemäßer Immissionsmessungen beanstande, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Aus den auf den Seiten 62 f. sowie 73 ff. der Genehmigung ausgeführten Gründen habe es einer Ermittlung der Kenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung nicht bedurft, weil die von der Anlage zu erwartenden Emissionen die in Nr. 2.6.1.1 TA Luft genannten Emissionsmassenströme für keinen Schadstoff überschritten. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich wegen der besonderen örtlichen Lage oder wegen hoher Vorbelastungen etwas anderes ergebe. Die - ohne rechtliche Verpflichtung - durchgeführten Vorbelastungsmessungen hätten dies eindeutig bestätigt. Danach liege die Vorbelastung für alle Schadstoffe unter 60 % der in Nr. 2.5 TA Luft angegebenen Immissionswerte, weshalb die Beigeladene entsprechend Nr. 2.6.2.1 TA Luft auch nach 5 1/2 Monaten von weiteren Messungen für die Beurteilungsfläche habe absehen dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Messungen vorrangig in Wintermonaten durchgeführt worden seien, in denen die Schadstoffkonzentration in der Luft regelmäßig höher liege als in den anderen Jahreszeiten. Trotzdem sei eine Überschreitung der Vorbelastungsgrenze nicht festgestellt worden. Von einem Anscheinsbeweis für hohe Vorbelastungen, auf den sich die Klägerin berufe, könne nicht die Rede sein. Die von ihr herangezogenen Gutachten gäben keine tragfähigen Anhaltspunkte für überhöhte Vorbelastungen. Die von der Klägerin zum Teil nur bruchstückhaft zitierten Gutachten und sonstigen Unterlagen bezögen sich nicht auf das konkrete Anlagengrundstück, sondern auf das gesamte Gelände der ehemaligen Lautawerke. Überdies handele es sich jedenfalls teilweise um ältere Unterlagen, deren Angaben - soweit sie für das Anlagengrundstück überhaupt relevant seien - sich im Genehmigungsverfahren als unzutreffend herausgestellt hätten.

Ein Verstoß gegen die Pflicht, Abfälle getrennt zu halten, liege ebenso wenig vor. Die - nicht drittschützenden - Vorschriften über die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§§ 4, 5 KrW-/AbfG) und der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§§ 10, 11 KrW-/AbfG) schlössen ein Vermischen von Abfällen nicht grundsätzlich aus. Eine Trennung sei nur dann geboten, soweit dies zur Erfüllung abfallrechtlicher Grundsätze und Grundpflichten erforderlich sei. Dies gelte auch für Abfälle aus Schadensfällen, Abfälle ohne bestätigte Entsorgungsnachweise und für Abfälle, die in der Anlage nicht verwertet werden dürften. Die letztgenannten Abfälle würden auf der dafür vorgesehenen Sicherstellungsfläche kurzzeitig aufbewahrt, bis die Behörde über die anderweitige Entsorgung entschieden habe. Diese Abfälle würden i.d.R. in Containern auf den Anlieferfahrzeugen verbleiben; sie würden nicht etwa unkontrolliert im Freien gelagert. Soweit eine Entladung bzw. Entpackung erforderlich sei, stelle die Nebenbestimmung Nr. 7.1.16 hinreichend sicher, dass eine gemeinsame Lagerung oder ein Vermischen von Abfällen, die miteinander reagieren könnten, unterbleibe. Überdies ordneten die Nebenbestimmungen Nrn. 7.1.8 und 7.1.11 an, dass Emissionen zu verhindern seien. Im Übrigen sei die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Genehmigung verletze die Getrennthaltungspflicht, mangels rechtswahrender Einwendungen materiell präkludiert.

Dies gelte auch hinsichtlich ihrer Rüge der unzureichenden Eingangskontrolle. Zudem gewährleiste die Genehmigung mit den Nebenbestimmungen Nrn. 7.1.5, 7.1.12 und 7.1.13 hinreichende Maßnahmen zur Kontrolle des angelieferten Abfalls. Danach erfolge eine Sichtkontrolle sowie eine umfangreiche Prüfung der Entsorgungsnachweise, der Begleit- und Übernahmescheine sowie weiterer Belege. Dabei würden die Abfallart und die Abfallschlüsselnummer ermittelt. Bei der Anlieferung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen seien darüber hinaus Identifikationsanalysen und Probenrückstellungen vorgeschrieben. Die Ergebnisse der Identitätskontrollen seien mit den Angaben der Entsorgungsnachweise und den Annahmekriterien zu vergleichen und es müsse ein betriebsinterner Laufzettel ausgestellt werden. Da überwiegend Siedlungsabfälle im Sinne der TA Siedlungsabfall verbrannt würden, sei die von der Klägerin genannte Nr. 6.3.1c TA Abfall nicht anzuwenden. Überdies könne nach der Ausnahmeregelung Nr. 2.4 der TA Abfall von der Einrichtung eines eigenen Labors abgesehen werden, weil die von der Beigeladenen vorgesehenen Annahmeverfahren die Analyse der Probenrückstellungen durch ein externes zugelassenes Labor vorsähen.

Die Emissionsbelastung sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Genehmigungsbehörde sei nach eingehender Prüfung sowohl der Argumente des Prof. Dr. Kruse und des Gutachters Prof. Dr. Eikmann zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Beigeladenen vorgelegte humantoxikologische Gutachten einschließlich der Untersuchungen zu den Bodenbelastungen plausibel und für die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit geeignet sei. Aus dem Schreiben von Prof. Dr. Kruse vom 14.4.2000 ergebe sich insbesondere für die Arsenvorbelastung nichts anderes. Trotz der Überschreitung des LAI-Wertes für die Arsenkonzentration bestehe kein Anzeichen für ein erhöhtes Krebsrisiko aus der Vorbelastung, weil die Vorbelastungswerte für alle anderen Stoffe, soweit sie für die Anlage relevant seien, deutlich unterschritten würden. Daran ändere es nichts, dass in Schleswig-Holstein geringere Arsenkonzentrationen gemessen worden seien. Die Behauptung, die im Genehmigungsverfahren verwendeten Vergleichswerte für Cadmium bzw. Nickelluftkonzentrationen entsprächen nicht dem aktuellen Stand, sei falsch. Soweit sich die Klägerin auf niedrigere Toleranzwerte für Toluol berufe, ergäben sich schon deshalb keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, weil der Vorbelastungswert ohnehin erheblich unter dem von der Klägerin angegebenen Orientierungswert liege (vgl. Seiten 64 und 69 des Bescheids). Nach alledem bestehe keine Notwendigkeit weiterer Messungen oder einer neuen toxikologischen Bewertung der Anlage.

Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass in der Anlage besonders überwachungsbedürftige Abfälle verbrannt würden. Die TA Siedlungsabfall sehe eine solche Entsorgung in ihrer Nr. 1.2 ausdrücklich vor, soweit es sich um Abfälle handele, die nach der TA Siedlungsabfall gemeinsam mit Siedlungsabfällen oder wie diese entsorgt werden dürften und die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eine solche Verbrennung zuließen. Beide Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Anlagen 4 und 5 zum Genehmigungsbescheid stellten sicher, dass sämtliche Abfälle - also auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle - den in § 4 Abs. 2 17. BImSchV genannten Maximalwert von ein Gewichtsprozent Chlor nicht überschritten. Bei einer Verbrennung solcher Abfälle sei unter Einhaltung der genehmigten Betriebsbedingungen keine über den Grenzwerten liegende Emission zu erwarten.

Soweit die Klägerin begehre, dass die Temperatur der Rauchgase nach der letzten Verbrennung mindestens 1100° C im ersten Zug des Dampferzeugers betrage und diese Mindesttemperatur auch unter ungünstigen Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens 2 Sekunden bei einem Mindestvolumengehalt von Sauerstoff von 6 % eingehalten werde, sei dies zur Erfüllung immissionschutzrechtlicher Abwehr- und Vorsorgepflichten und zum Schutz der Klägerin nicht erforderlich. Nach der Nebenbestimmung 6.1.2. des Genehmigungsbescheids müsse die Temperatur der Rauchgase gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der 17. BImschV mindestens 850 °C im ersten Zug der Dampferzeugung betragen. In den Nebenbestimmungen 6.1.1. und 6.1.2. des Genehmigungsbescheides in Verbindung mit der Anlage 5 und der Anlage zum Änderungsbescheid vom 21.7.2003 habe der Beklagte die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 17. BImschV auf die hier in Rede stehende Anlage rechtmäßig umgesetzt, indem er die verschiedenen Abfallarten in der Anlage 4 den in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 17. BImschV genannten Kategorien zugeordnet habe. Es sei eindeutig festgelegt, dass in der Anlage Hausmüll und hausmüllähnliche Einsatzstoffe, Klärschlamm und krankenhausspezifische Einsatzstoffe unabhängig von deren Chlorgehalt bei einer Mindesttemperatur von 850 °C verbrannt werden dürften, während dies für andere Abfallarten nur gelte, wenn deren Chlorgehalt weniger als 1 Gewichts- % betrage. Auf Seite 149 des Genehmigungsbescheids habe sich der Beklagte auch mit der Zusammensetzung und dem Chlorgehalt einzelner Abfallarten ausführlich auseinandergesetzt. Bei Hausmüll sei das Vorhandensein von "Störstoffen" berücksichtigt worden.

Soweit die Klägerin eine kontinuierliche Messung, Registrierung, und Auswertung der Konzentrationen der Emissionen bezüglich Dioxinen/Furanen, Schwermetallen (außer Quecksilber), Benzo(a)pyren und Ammoniak fordere, sei sie präkludiert. Zudem könne gemäß § 11 der 17. BImSchV eine kontinuierliche Messung der Schadstoffe Benzo(a)pyren und Ammoniak nicht gefordert werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde habe der Anlagenbetreiber gemäß § 11 Abs. 5 der 17. BImSchV Dioxine/Furanen dann kontinuierlich zu messen, wenn hierfür geeignete Messeinrichtungen zur Verfügung stünden. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Die Festsetzung der Immissionsorte und Immissonswerte in der Nebenbestimmung 6.4.1. des Bescheids entspreche den Vorgaben der TA Lärm. Der maßgebliche Immissionsort richte sich nach Nr. 2.3 der TA Lärm und der Nummer A 1.3 des Anhangs der TA Lärm. Dies sei nicht das Wohnhaus der Klägerin, sondern die in der Nebenbestimmung 6.4.1 des Bescheids festgelegten Wohnhäuser (S. 102 ff. und 201 f. des Bescheids). Die Festsetzung der Immissionsrichtwerte richte sich nach Nr. 6.1. der TA Lärm. Für Gebiete, für die zwar kein bestätigter Bebauungsplan vorliege, die ihrer tatsächlichen Nutzung nach aber die Kriterien eines allgemeinen Wohngebietes nach den §§ 2 bis 9 BauNV erfüllten und daher gemäß Nr. 6.6 der TA Lärm der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes entsprechend zu beurteilen seien, sei ein Immissionsrichtwert nachts von 40 dB(A) festzusetzen. Dieser Wert werde, unter Berücksichtigung der in der Nebenbestimmung 6.4.1 festgelegten reduzierten Immissionswerte von 36 dB(A) bzw. 33 dB(A) eingehalten.

Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 20.11.2000 davon ausgegangen sei, dass es zur Feststellung des notwendigen Schallschutzes einer ergänzenden Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürfe, weil das Schallschutzgutachten von einem nicht mehr aktuellen Logistikkonzept ausgehe, sei dies unzutreffend. Die Antragsunterlagen beruhten auf einem einheitlichen Logistikkonzept, das auch einen Abfall- und Reststoffabtransport ausschließlich per Lkw vorsehe. Insoweit werde in dem Schallschutzgutachten vom 15.12.1998 plausibel dargelegt, dass durch den Betrieb der Anlage einschließlich des anlagenbürtigen Transportverkehrs selbst bei 100% Straßentransport keine schädlichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.

Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass Transporte mit Straßenfahrzeugen zu und von der Anlage weg, Transporte auf dem Anlagengelände sowie Umschlag- und Rangierarbeiten auf der Bahnentladungsstation nur werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen dürften. Die Anlieferung und der Abtransport von Abfällen und sonstiger Stoffe in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr entspreche der Tagzeit gemäß Nr. 6.4. der TA Lärm. In der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürften die in der Nebenbestimmung 6.4.1 festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden. Ausweislich der vorgelegten Gutachten und Lärm-Immissionsprognosen der Fa. Müller BBM könnten die Immissionsrichtwerte tags sicher eingehalten werden (Seiten 150, 180,181 des Bescheids).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Antragsverfahren (1 BS 110/00) und im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8.6.2004 sowie die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Dresden (21 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO im ersten Rechtszug, weil es sich um eine Streitigkeit um eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallverbrennungsanlage mit einer jährlichen Durchsatzleistung von mehr als 100.000 t Abfällen handelt.

Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der thermischen Abfallbehandlungsanlage Lauta hat keinen Erfolg.

A

Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin ist klagebefugt. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur erheben, wer hinreichend substanziiert solche Tatsachen vorbringt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in eigenen rechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt wird. Ficht ein Kläger - wie vorliegend - einen Verwaltungsakt an, ohne dessen Adressat zu sein, sind Ausführungen dazu erforderlich, dass der Bescheid Rechtsvorschriften verletzt, die auch dem Schutz und dem Interesse des Klägers dienen.

Die Klägerin macht hier unter anderem geltend, durch betriebsbedingte Luftverunreinigungen Gesundheitsgefahren ausgesetzt zu sein. Damit lässt sich nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausschließen, dass die Klägerin durch die angegriffene Genehmigung in eigenen Rechten aus der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt wird. Den in dieser Vorschrift aufgestellten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen wird drittschützende Wirkung für die im Einwirkungsbereich wohnenden Nachbarn zuerkannt (BVerwG, Urt. vom 17.2.1978, BVerwGE 55, 250). Der Einwirkungsbereich besteht aus der Umgebung einer Quelle, in welcher der von der Quelle ausgehende Immissionsbeitrag bei Normalbetrieb einerseits und Störfällen andererseits noch belegbar ist. Als Einwirkungsbereich sieht der Senat hier - ausgehend von der durch die ITU 1998 vorgenommenen Umweltverträglichkeitsuntersuchung - eine Kreisfläche mit einem Radius von 1.650 m um den Kamin der Anlage an. Das entspricht dem 30-fachen der geplanten Schornsteinhöhe. Da insoweit auch die Genehmigungsbehörde davon ausgeht, dass mit "Auswirkungen von Luftschadstoffen" "in einer Kreisfläche mit einem Radius von 1.650 m um den Kamin" der Anlage "gerechnet werden kann" (vgl. S. 71 der Genehmigung), kann der Klägerin, deren Grundstück ca. 800 m von der Anlage entfernt liegt, nicht die Möglichkeit verwehrt werden, die erteilte Genehmigung anzufechten.

Die Klägerin hat auch bereits im Verwaltungsverfahren substanziiert geltend gemacht, durch Luftverunreinigungen aus der zugelassenen Anlage Gesundheitsgefahren ausgesetzt zu sein. Mit diesen Einwendungen ist die Klägerin daher - entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen - nicht gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG präkludiert. Denn die Klägerin hatte bereits die nach ihrer Ansicht durch die genehmigte Müllverbrennungsanlage gefährdeten Rechtsgüter und die insoweit befürchteten Beeinträchtigungen - ausgehend vom Maßstab des "durchschnittlichen Wissens eines nicht sachverständigen Bürgers" (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8.7.1982, BVerfGE 61, 82 (117() - hinreichend dargelegt; ihre Einwendungen im gerichtlichen Verfahren waren damit der Sache nach bereits innerhalb der Einwendungsfrist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImschG) von ihr dargelegt worden, weshalb sie mit diesen nicht präkludiert ist (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, NVwZ-RR 1999, 298-304).

Eine Verletzung ihrer Schutzrechte aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist danach nicht offensichtlich ausgeschlossen.

B

Die Anfechtungsklage ist unbegründet.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.1.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.5.2000 und 4.7.2000 und der Bescheide vom 21.7.2003 und 12.2.2004 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

I. In formeller Hinsicht liegen keine Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften vor, die im Rahmen der vorliegenden Drittanfechtungsklage zur Aufhebung der angegriffenen Genehmigung führen könnten.

1. Die von der Klägerin zunächst vorgebrachten Verfahrensfehler - etwa die fehlerhafte Auslegung der Antragsunterlagen gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.5.1990 (BGBl. I S. 2785) i.V.m. § 10 9. BImSchV - hat sie im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr weiter verfolgt; in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2004 hat sie ausdrücklich erklärt, hieran nicht mehr festzuhalten. Zudem wurden die Einwendungen der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtlich für nicht durchgreifend gehalten. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 20.11.2000 (- 1 BS 110/00 - Seite 27 ff. des amtlichen Umdrucks). Von beachtlichen Verfahrensmängeln könnte zudem auch nur dann gesprochen werden, wenn der von dem Anlagenbetrieb Betroffene dadurch gehindert war, rechtzeitig oder aber auch nur mit der von ihm für notwendig gehaltenen substanziellen Untermauerung Einwendungen vorzubringen (vgl. BVerwG, Urt. vom 5.10.1990, BVerwGE 85, 368, 375). Das ist hier nicht ersichtlich. Schließlich können gemäß §§ 1 SächsVwVfG, 46 VwVfG Verfahrensfehler dann nicht allein zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, wenn der Anlagenbetreiber - wie hier die Beigeladene - bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1 BImSchG) einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, aaO).

2. Soweit die Klägerin einen Verfahrensverstoß rügt, weil ihr der im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen ergangene Widerspruchsbescheid vom 4.7.2000, der in seinen Ziffern 2.1 und 2.2 die Nebenbestimmungen zur Anlagensicherheit aufgehoben bzw. geändert hat, ebenso wie die Bescheide vom 21.7.2003 und 12.2.2004 nicht i.S.v. § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 41 VwVfG bekanntgegeben wurden, führt dies weder zur Unwirksamkeit ("nicht mehr existent") des Ausgangsbescheids (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG) noch zur gerichtlichen Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts. Dass die gebotene Bekanntgabe nicht erfolgt ist, bewirkt gegenüber der Klägerin nur, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde, ändert jedoch nichts daran, dass die Bescheide eine äußere Wirksamkeit erlangt haben. Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern verhindern nur das Laufen der Rechtsmittelfrist (vgl. Jarass, BImschG, 5. Aufl., § 10 RdNr. 121). Im Übrigen wirkt sich die mangelnde Bekanntgabe der o.g. Bescheide, die der Klägerin durch den Senat zugeleitet worden sind, in der Sache für die Klägerin nicht mehr aus: Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12.2.2004 die Ziffern 2.1 und 2.2 des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2000 aufgehoben und die Anlage erneut der Störfallverordnung unterstellt. Die Regelung des Bescheides vom 21.7.2003 beschränkt sich darauf, die in der Anlage 4 des Genehmigungsbescheids aufgeführten Abfallschlüssel durch die entsprechenden Abfallschlüssel der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. S. 3379) - AVV - zu ersetzen. Soweit die Klägerin damit durch die Bescheide überhaupt (noch) beschwert ist, können diese im Wege einer - sachdienlichen - Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) in die von der Klägerin bereits erhobene Anfechtungsklage mit einbezogen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 79 RdNr. 17 und § 91 RdNr. 5).

II. Auch in materieller Hinsicht wird die Klägerin durch die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung, in der durch die Bescheide vom 21.7.2003 und vom 12.2.2004 nunmehr modifizierten Fassung, nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Genehmigung stellt ausreichend sicher (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), dass durch den Betrieb der Abfallverbrennungsanlage Lauta keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück der Klägerin hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG).

1. Die Klägerin wird durch die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 3 Abs. 5 BImSchG) nicht in drittschützenden Rechten aus § 5 Abs. 1 BImSchG verletzt.

Nach dieser Norm sind Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2). Dabei kann sich ein Dritter, der in durch das Beurteilungsgebiet abgegrenzter Nähe zu einer immissionsschutzrechtlichen Anlage wohnt, mit Blick auf das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltene Schutzgebot gegen die zu erwartenden Immissionen uneingeschränkt (vgl. SächsOVG, Urt. vom 8.7.1999, SächsVBl. 2000, 86 [90] = JbSächsOVG 7, 172) wenden. Offenbleiben kann, ob der Dritte sich auch gegen die von der Anlage ausgehenden Emissionen wenden kann, wenn es sich um Krebs erregende Stoffe handelt, weil die Verpflichtung zur vorsorgenden Emissionsminderung ggf. dann dem drittschützenden Schutzgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zuzuordnen ist (vgl. Lübbe-Wolff, Sind die Grenzwerte der 17. BImschV für krebserzeugende Stoffe drittschützend ?, NuR 2000, 19 [21], Jarass, aaO, § 5 RdNr. 11 und 120 ff.). Denn derartige Emissionen können hier - wie noch dargelegt wird - nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden. Eine drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verneint, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. Urt. vom 11.12.2003, DÖV 2004, 340-343). Dem schließt sich der Senat an.

1.1. Die angegriffene Genehmigung stellt sicher, dass weder von der Errichtung der Anlage noch von ihrem Betrieb Luftverunreinigungen (§ 3 Abs. 4 BImSchG, vgl. Jarass, aaO, § 3 RdNr. 2 f.) ausgehen, die zu einer Verletzung des Schutzrechts der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (oder weitergehend Art. 2 Abs. 2 GG) führen. Die betriebsbedingten Zusatzbelastungen werden für die Klägerin auch keine Gesamtbelastungen ergeben, die anerkannte Beurteilungsmaßstäbe überschreiten.

1.1.1. Für die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImschG; § 2 Nr. 3 der 17. BImSchV, vgl. Jarass, a.a.O., § 3 RdNrn. 11 ff.) gilt dies schon deshalb, weil die in der angefochtenen Genehmigung festgesetzten Grenzwerte durchweg - auch für die von der Klägerin mehrfach erwähnten Dioxine und Furane - strenger sind, als es § 5 der 17. BImSchV in der am 19.8.2003 geltenden Fassung i.V.m. dem Anhang zur 17. BImSchV verlangt. Diese Verordnung, die Regelungen über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe enthält, ist hier nach § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. d der 17. BImschV in der Fassung vom 14.8.2003 (BGBl. S. 1633) in der Fassung vom 23.11.1990 (BGBl. I S. 1950) anzuwenden, da eine Anlage angesprochen ist, für die ein Genehmigungsantrag bis zum 28.12.2002 gestellt wurde und die vor dem 28.12.2004 in Betrieb gehen soll.

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. vom 10.6.1998, NVwZ 1998, 1181; Sächs-OVG, Urt. vom 8.7.1999, SächsVBl. 2000, 86 [90 f.]) handelt es sich bei den Grenzwerten des § 5 der 17. BImSchV um Konkretisierungen der Emissionsbegrenzungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, die auf dem gesicherten Stand der Technik beruhen, und die auch in Ansehung der von der Klägerin hervorgehobenen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtlich unbedenklich sind. Diese Emissionsgrenzwerte sollen nach dem Zweck dieser Verordnung und der erklärten Absicht des Verordnungsgebers das Minimierungsgebot der TA Luft grundsätzlich erfüllen. Die TA Luft findet hier in ihrer früheren Fassung vom 27.2.1986 (GMBl. 95, ber. 202) Anwendung. Dies folgt für Altanlagen, für die - wie hier für die Anlage der Beigeladenen - bereits am 1.10.2002 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 BImschG erteilt worden war, aus Nr. 6 i.V.m. Nr. 2.10, Nr. 1a der TA-Luft vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511). Es ist Aufgabe dieses technischen Regelwerks, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen (BVerwG, Urt. vom 21.6.2001, DVBl. 2001, 1460). Zu diesem Zweck konkretisiert es die unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch generelle Standards, die entsprechend der Art des Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-generelle Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen. Zu diesen Standards gehören auch die Emissionsgrenzwerte, die das Maß der gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festlegen und insoweit grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich sind. Werden die generellen Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV eingehalten, so kann nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.

Soweit die Klägerin auf die seit dem 1.12.1990, dem Datum des Inkrafttretens der 17. BImSchV (vgl. § 22 der 17. BImSchV a.F.), erzielten Fortschritte in der Müllverbrennungstechnologie hinweist, ändert dies an der Einschätzung des Senats nichts. Der Verordnungsgeber hat zuletzt durch die Änderungsverordnung vom 14.8.2003 die 17. BImSchV zwar geändert, bei den hier interessierenden Emissionsgrenzwerten jedoch im Wesentlichen keinen Änderungsbedarf gesehen. Der Senat hat keinen Anlass für die Annahme, dass durch diese Emissionswerte der Zweck der Erfüllung des Minimierungsgebotes der TA-Luft nicht erreicht werden kann. Zudem unterschreiten die in der Nebenbestimmung 6.2.1 des Genehmigungsbescheids festgesetzten Emissionsgrenzwerte die Anforderungen der jetzt aktuellen 17. BImschV zum Teil erheblich. Der Verordnungsgeber hat sich auch nicht dazu veranlasst gesehen, das Rostfeuerungsverfahren als dem Minimierungsgebot für Emissionen von krebserzeugenden Stoffen nicht mehr entsprechend künftig zu verbieten. Daraus kommt zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber das hier angesprochene Verbrennungsverfahren nach wie vor als zulässig betrachtet.

Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 5 der 17. BImSchV. Der Verordnungsgeber hat sich bei dieser Regelung daran orientiert, welche Emissionsgrenzwerte im andauernden Volllastbetrieb sicher eingehalten werden können. Diese Emissionsgrenzwerte sind nicht identisch mit denen, die aufgrund der von den Lieferanten garantierten Emissionskonzentrationen vielfach eingehalten werden. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der strengen Regelungen der 17. BImSchV hinsichtlich des Überschreitens von Grenzwerten (vgl. § 16) die betriebliche Praxis es erfordert, die betreffende Anlage mit niedrigeren Werten auszulegen, um im Dauerbetrieb die Grenzwerte der 17. BImSchV sicher einhalten zu können (BayVGH, Urt. vom 31.1.2000, NVwZ-RR 2000, 661-668). Im Übrigen gibt der allgemeine Hinweis der Klägerin auf den technologischen Fortschritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her für die Annahme einer dem individuellen Grundrechtsschutz dienenden Handlungspflicht des Staates (BVerwG, Beschl. vom 10.6.1998, aaO).

Da mit der 17. BImSchV die zulässigen Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen durch generalisierte - gegenüber der TA Luft abgesenkte - Grenzwerte vollständig und umfassend vermindert werden, kommt ein Anspruch auf Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als der in § 5 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (BVerwG, aaO, m.w.N.; SächsOVG, aaO). Einen solchen atypischen Sachverhalt vermag der Senat hier nicht zu erkennen.

Der rechtlich gebotene Schutz vor schädlichen Luftverunreinigungen durch krebserzeugende Stoffe verlangt im vorliegenden Fall nicht, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde für Schadstoffimmissionen, für die Immissionswerte in Nr. 2.5 der TA Luft nicht festgelegt sind, eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 der TA Luft durchführt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit der Einhaltung der Emissionswerte nach § 5 17. BImSchV regelmäßig keine Sonderfallprüfung der Immissionswerte von Stoffen, für die keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind (2.2.1.3 TA Luft) erforderlich ist, soweit keine lokalen Besonderheiten bestehen. Es ist gerade der Zweck der 17. BImSchV, nach dem Konzept der gruppenspezifischen Generalisierung für den Regelfall die an Abfallverbrennungsanlagen zu stellenden Vorsorgeanforderungen verbindlich festzulegen. Diese Vorgabe des Verordnungsgebers ist von der Genehmigungsbehörde bei Anwendung der als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen TA Luft zu beachten (BVerwG, Beschl. vom 10.6.1998, aaO; SächsOVG, Urt. vom 8.7.1999, SächsVBl. 2000, 86; BayVGH, Urt. vom 31.1.2000, aaO).

Ein solcher atypischer Sonderfall liegt hier nicht vor. Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannte Voraussetzung der "hinreichenden Anhaltspunkte" ist nicht gegeben. Dies gilt zum einen für die von der Klägerin - ohne weitere Darlegungen - behauptete außergewöhnliche Konzentration von Luftschadstoffen während der warmen Jahreszeit, für die es nach den Feststellungen im Genehmigungsverfahren keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und denen der Senat daher nicht weiter nachzugehen hat. Denn nach den Aussagen des Deutschen Wetterdienstes vom 15.10.1999 gibt es keine Hinweise auf Inversionswetterlagen im Gebiet Lauta. Die überwiegende Windrichtung für den Anlagenstandort sei Südwest bis West. Dabei seien die West- bis Nordwestwinde ozeanisch geprägt und führten in der Regel wenig schadstoffbelastete Meeresluft heran, während Ost- bis Südostwinde kontinentale Luftströmungen mit geringen Windgeschwindigkeiten und vor allem im Winter erhöhten Schadstoffbelastungen mit sich bringen.

Zum anderen geben auch die von der Klägerin vorgetragenen Vorbelastungen der Luft, des Betriebsgrundstücks und seiner Umgebung keinen Anlass zur Annahme eines atypischen Sonderfalls. Denn die sich durch den Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft ergebende Zusatzbelastung an Immissionen ist so gering, dass sie, auch im Hinblick auf krebserzeugende Stoffe, außer Betracht bleiben kann. Ein kausaler Beitrag zu einer relevanten Risikoerhöhung durch die jeweils genehmigte Anlage ist bei wertender Betrachtung nicht anzunehmen (vgl. zu diesem Kriterium den Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz - LAI - vom 22.9.1994, S. 50 ff.). Eine relevante Risikoerhöhung und damit ein Anhaltspunkt für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 2.2.1.3 der TA Luft ist nach der Einschätzung des LAI nur dann anzunehmen, wenn die Summe aller von der Anlage hervorgerufenen Immissionen von krebserzeugenden Stoffen das Krebsrisiko für eine im Einwirkungsbereich der Anlage lebende Person um mehr als 1 x 10-6 pro Lebenszeit erhöht (aaO S. 51). Der Senat hält dies für eine überzeugende Definition des Begriffs der relevanten Risikoerhöhung (so auch: BayVGH, Urteil vom 31.1.2000, aaO). Diese Relevanzschwelle wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. Dies ergibt sich aus dem sich bei den Antragsunterlagen befindlichen umweltmedizinisch-humantoxikologischen Gutachten, nach dem das für die geplante Anlage bestimmte Zusatzrisiko aus den emissionsrelevanten Schadstoffen rechnerisch von 0,7 zusätzlichen Krebsfällen auf 1 Million Menschen (0,7 x 10-6) bei lebenslanger Exposition ausgeht und dabei auch besondere Risikogruppen wie Kinder, Schwangere sowie alte und kranke Menschen berücksichtigt.

Soweit die Klägerin auf die umfangreichen Ausführungen von Prof. Dr. Kruse im Erörterungstermin und in der Folgezeit verweist, handelt es sich - abgesehen von der festgestellten Überschreitung der Beurteilungswerte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für Arsen (vgl. auch Tabelle 10b auf S. 97 der Genehmigung) - durchweg um Erkenntnisse, die von den in der Rechtsprechung bislang anerkannten Beurteilungsmaßstäben abweichen. Dies reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus, um die Tragfähigkeit der detaillierten Gutachten in den genehmigten Antragsunterlagen zu entkräften. Das gilt - neben dem geforderten Biomonitoringverfahren - auch mit Blick auf den von der Klägerin zitierten Abstandserlass NW; ein Anscheinsbeweis für die Überschreitung der festgesetzten Emissionswerte oder das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls ist dieser Verwaltungsvorschrift jedenfalls dann nicht zu entnehmen, wenn - wie hier - nachvollziehbare Einzelfalluntersuchungen zur konkreten Anlage vorliegen. Die vom Regierungspräsidium festgestellte Überschreitung des Beurteilungsmaßstabs der LAI-Studie "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" für Arsen durch die Vorbelastung führt deshalb nicht zur Annahme eines atypischen Sonderfalls, weil die Beurteilungswerte für alle anderen Stoffe deutlich unterschritten wurden. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die vom LAI erstellten Beurteilungswerte keine Aussage über die Eignung von Schadstoffkonzentrationen zulassen, Gefahren im immissionsschutzrechtlichen Sinne herbeizuführen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, aaO, 298 [302] m.w.N.). Bei diesen Werten handelt es sich um Vorsorgewerte; prognostizierte Überschreitungen dieser Maßstäbe durch die Gesamtbelastung rechtfertigen für sich aber noch nicht die Annahme, die Immissionen seien gesundheitsgefährdend. Sinn und Zweck der Entwicklung von Beurteilungsmaßstäben für kanzerogene Luftverunreinigungen durch den Länderausschuss für Immissionsschutz war es, Vorschläge zu machen, um Belastungen durch die wichtigsten krebserzeugenden Luftschadstoffe in einem realistischen Maß risikoproportional abzubauen und dabei die unterschiedlichen Belastungssituationen in ländlichen Gebieten und in Ballungsgebieten zu berücksichtigen (vgl. LAI-Studie II S. 4 ff.). Ein rechtliches Gebot, derartige Werte einzuhalten, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.10.2001, DVBl. 2002, 275-276; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.7.2003, ZUR 2004, 171-173).

Auch der Einwand der Klägerin, die Vorbelastung mit krebserzeugenden Stoffen im Beurteilungsgebiet sei - insbesondere auf Grund der Emissionen der ehemaligen Lauta-Werke - bereits so hoch, dass eine Immissionszusatzbelastung nicht mehr zumutbar sei, greift nicht durch. Nach dem Bericht des LAI vom 22. September 1994 ist beim Fehlen eines kausalen Beitrags zu einer relevanten Risikoerhöhung die Vorbelastung überhaupt unbeachtlich (aaO, S. 50). Ob dies auch bei einer bereits als gesundheitsschädlich einzustufenden Vorbelastung gelten kann, ist fraglich (vgl. BayVGH, Urt. vom 31.1.2000, aaO), muss hier aber nicht entschieden werden. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor, weil insoweit alle Immissionswerte der TA-Luft unterschritten werden. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Errichtung der Anlage Luftverunreinigungen verbunden sind, die zu einer Gefährdung der Gesundheit der Klägerin führen könnten, bestehen nicht (vgl. auch S. 105 der Genehmigung).

Dass bei einer Verbrennung der zugelassenen Abfälle unter Einhaltung der genehmigten Betriebsbedingungen Emissionen auftreten, die über den festgesetzten Grenzwerten liegen, ist nicht zu befürchten. Die Genehmigung zum Betrieb der Anlage erstreckt sich allein auf die Verbrennung von Siedlungsabfällen und produktionsspezifischen Abfällen im Sinne von Nr. 2.2.1 TA Siedlungsabfall. Wesentliches Merkmal der letztgenannten Abfälle ist es, dass sie "in Industrie, Gewerbe oder sonstigen Einrichtungen" entstanden sind, "jedoch nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können". Dies vorausgesetzt, berechtigt die Genehmigung (auch) zur Verbrennung der in der Anlage zum Änderungsbescheid vom 21.7.2003 ("Positivkatalog") durch die Angabe der sechsstelligen Abfallschlüsselnummer bezeichneten besonders überwachungsbedürftigen Abfallarten nur insoweit, als diese Abfälle mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind. Durch diese Vergleichbarkeit mit häuslichen Abfällen ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hinreichend gewährleistet, dass sämtliche zugelassenen Abfälle bei der festgesetzten Mindesttemperatur von 850°C unter Einhaltung der vorgegebenen Emissionsgrenzwerte behandelt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, aaO, 298 [301]).

Die Höhe der - von der Klägerin als für die Verbrennung von "Industrie- und Sondermüll" zu niedrig erachteten - Mindesttemperatur richtet sich nach § 4 Abs. 2 17. BImSchV. Gemäß dessen Satz 1 muss die Temperatur der Gase, die bei der Verbrennung von Hausmüll oder hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlicher Einsatzstoffe sowie von anderen Einsatzstoffen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen bis ein Prozent des Gewichts, berechnet als Chlor, entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850°C betragen. Dass Einsatzstoffe mit einem höheren Halogengehalt verbrannt werden, was nach § 4 Abs. 2 Satz 2 17. BImSchV die Einhaltung einer Mindesttemperatur von 1.100°C erfordert, schließt die Genehmigung durch ihre Anlage 5 im Zusammenhang mit der Anlage zum Änderungsbescheid vom 21.7.2003 ausdrücklich aus. Insbesondere folgt aus Spalte 4 des "Positivkatalogs", dass - bei allen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen und bei überwachungsbedürftigen Abfällen - zur Verwertung die Beachtung der Anlage 5 notwendig ist. Damit darf auch bei der Annahme solcher Abfälle deren Chlorgehalt ein Gewichtsprozent nicht überschreiten. Bei zahlreichen besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, soweit sie "gefährliche Stoffe" enthalten, ist eine Entsorgung nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich.

Aus dem von der Klägerin zur Begründung der Klage zunächst herangezogenen § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG i.V.m. der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle - BestbüAbfV - vom 10.9.1996 (BGBl. I. S. 1366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1998 (BGBl. I. S. 3956), ergibt sich nichts anderes. Soweit die Klägerin auch nach Inkrafttreten der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichniss vom 10.12.2001 am 1.1.2002 (BGBl. I S. 3379) - AAV - an diesem Vorbringen festgehalten hat, kann der Senat auf die Begründung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 20.11.2000 (Seite 33 f. des amtlichen Umdrucks) verweisen. Insoweit ist daran festzuhalten, dass für die nach den einschlägigen abfallrechtlichen Regelungen vorgenommene Kennzeichnung eines Stoffes als "besonders überwachungsbedürftig" weniger die Gefährlichkeit eines Stoffes bei der ordnungsgemäßen Beseitigung, als die Gefährdung bei einem unsachgemäßen oder gar illegalen Umgang mit dem betreffenden Stoff maßgebend ist (vgl. Paetow, aaO, RdNr. 12 a.E. m.w.N.).

Dass eine unzureichende Eingangskontrolle der angelieferten Abfälle überhöhte Emissionen von Krebs erregenden und anderweitig gesundheitsschädigenden Stoffen bewirkt, wie es die Klägerin befürchtet, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Betriebsbedingungen ist durch die detaillierten abfallrechtlichen Nebenbestimmungen Nrn. 7.1.5 - 7.1.26 und deren behördliche Überwachung gewährleistet. Die Beigeladene hat einen Betriebsbeauftragen für Abfall und einen Stellvertreter zu bestellen, die insbesondere über die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und praktische Erfahrung verfügen müssen (7.1.1 und 7.1.3 der Nebenbestimmungen). Im Übrigen hat die Beigeladene ein detailliertes Betriebstagebuch (7.1.6. der Nebenbestimmungen) zu führen, das u.a. insbesondere die Daten über die angenommenen Abfälle und das Nachweisbuch über die angenommenen Abfälle zu enthalten hat und damit den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrolle für die Aufsichtsbehörde rekonstruierbar macht. Insbesondere ist für die Annahme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle eine Identitätskontrolle vorgeschrieben, bei welcher neben einer Sichtkontrolle auch eine Identifikationsanalyse und eine Probenrückstellung vorzunehmen sind (Nebenbestimmung Nr. 7.1.13). Die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, die gefährliche Stoffe (§ 3 Abs. 2 AAV) enthalten, ist nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. Dagegen bedarf es eines Eingangslabors, wie es die Klägerin unter Hinweis auf Nr. 6.2.1c TA Abfall fordert, schon deshalb nicht, weil in der Anlage nur Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie diese entsorgt werden können, behandelt werden, weshalb die TA Siedlungsabfall, und nicht - wie die Klägerin meint - die TA Abfall anzuwenden ist (Nr. 1.2 TA Siedlungsabfall). Von daher kann letztlich offen bleiben, ob das Fehlen eines von der TA Abfall vorgeschriebenen Eingangslabors überhaupt zu einer Verletzung drittschützender Vorschriften des Immissionsschutzrechts bzw. Abfallrechts führen kann.

Die vorgesehene Eingangskontrolle stellt damit insgesamt sicher, dass die Anlage nur im genehmigten Umfang betrieben wird, insbesondere nur die als Einsatzstoffe genehmigten Abfallarten verwendet werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen wird. Vielmehr genügt es, wenn - wie hier - solche Risiken mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.2.1978, BVerwGE 55, 250 [254]).

Abgesehen davon darf im vorliegenden Fall die Bedeutung der Eingangskontrolle des Abfalls zur Sicherung einer "guten Praxis" beim Betrieb des genehmigten Vorhabens nicht überschätzt werden. Vielmehr bilden die getroffenen Maßnahmen zur kontinuierlichen Emissionsmessung und -überwachung einen Schwerpunkt der im Bescheid enthaltenen Überwachungskonzeption einer "Online-Kontrolle". So sind nach der Nebenbestimmung 6.2.3.1 des Bescheids die Massenkonzentrationen der Emissionen wesentlicher Schadstoffe sowie bestimmte Betriebs- und Bezugsgrößen im Abgas der beiden Verbrennungslinien fortlaufend zu ermitteln. Die Emissionsquellen der Anlage sind dazu mit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten. Die ausgewerteten Ergebnisse dieser Messung sowie die Ergebnisse der Überwachung sind nach Aufnahme des Dauerbetriebes durch Anschluss an das Emissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) des Freistaates Sachsen zur ständigen behördlichen Kontrolle zu übermitteln. Angesichts dessen erscheint die von der Klägerin vorgetragene Befürchtung, dass die mögliche Verbrennung nicht genehmigter Abfallarten die Einhaltbarkeit der auferlegten Grenzwerte in nachbarrechtsrelevanter Weise fraglich erscheinen ließe, unbegründet. Selbst wenn man das Auftreten dieser Problematik in der Betriebspraxis im Einzelfall unterstellt, wäre die Aufsichtsbehörde anhand der Messprotokolle in der Lage, dies alsbald zu erkennen und durch nachträgliche Anordnungen gegenüber der Beigeladenen entsprechend gegenzusteuern.

Eine Überschreitung der festgesetzten Emissionsgrenzwerte ist schließlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht deshalb zu befürchten, weil die angegriffene Genehmigung mit einer unbestimmt formulierten Nebenbestimmung Nr. 7.1.11 die Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen aus Schadensfällen auf der sog. Sicherstellungsfläche auch ohne bestätigte Entsorgungsnachweise ermöglicht, weshalb schon im Normalbetrieb der Anlage mit gesundheitsgefährdenden Emissionen von unkontrolliert im Freien gelagerten - möglicherweise asbestbelasteten oder sogar radioaktiv verseuchten - Industrieabfällen ungeklärter Zusammensetzung zu rechnen sei. Die damit angesprochene Verletzung des allgemeinen Bestimmtheitsgebots (§ 1 SächsVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) liegt nicht vor. Die Nebenbestimmung, wonach die "Annahme von Abfällen aus Schadensfällen ... nach Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Dresden ohne bestätigte Entsorgungsnachweise erfolgen" kann, erlaubt der Beigeladenen nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nur, die nach der Genehmigung allgemein zugelassenen - nicht etwa radioaktive und asbestbelastete - Abfälle im Einzelfall mit behördlicher Zustimmung auch ohne Entsorgungsnachweis des Anlieferers anzunehmen. Solche Abfälle sind "bis zur Freigabe", d.h. bis zur behördlichen Entscheidung über deren Verbleib, "auf der Sicherstellungsfläche zu lagern", wobei Emissionen "zu verhindern sind". Jedenfalls im Gesamtkontext der übrigen Regelungen des Bescheids ergibt sich daraus bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich, dass auf der Sicherstellungsfläche keine Lagerung bzw. Zwischenlagerung im abfallrechtlichen Sinne, sondern nur eine kurzzeitige Sicherstellung erfolgen soll, weshalb die Fläche auch nicht den Anforderungen von Nr. 7 oder Nr. 8 TA Siedlungsabfall genügen muss. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherstellungsfläche etwa als betriebsinternes Endlager zu einer planlosen Anhäufung von gefährlichen und unkontrolliert miteinander reagierenden Stoffen dienen soll, wie es die Klägerin befürchtet, hat der Senat nach den genehmigten Antragsunterlagen nicht.

1.1.2. Das Schutzgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG wird durch die auf dem Wohngrundstück der Klägerin zu erwartenden anlagebezogenen Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImschG; vgl. Jarass, aaO, § 3 RdNr. 13 ff.) nicht verletzt. Dabei ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass mit der Einhaltung der Emissionswerte nach § 5 17. BImSchV grundsätzlich keine Sonderfallprüfung der Immissionswerte von Stoffen, für die keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind (2.2.1.3 TA Luft), erforderlich ist, soweit keine lokalen Besonderheiten bestehen.

Was Stoffe angeht, für welche die TA Luft Immissionsgrenzwerte festsetzt, ergibt sich die Unbedenklichkeit der Immissionen schon daraus, dass für die in Nr. 2.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe die Voraussetzungen des Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft erfüllt sind. Danach ist bei geringen Emissionsmassenströmen die ansonsten allgemein geforderte Bestimmung der Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung (vgl. Nr. 2.6 TA Luft) für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die über Schornsteine abgeleiteten Emissionen die in der Tabelle hierfür festgelegten Massenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder hoher Vorbelastungen etwas anderes ergibt und die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen gering sind, d.h. in der Regel weniger als 10 % der festgelegten Massenströme betragen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (vgl. Tabelle 1a auf Seite 73 der Genehmigung). Da somit die in Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft genannten Emissionsmassenströme deutlich unterschritten werden, bedurfte es auch keiner aufwändigen Ermittlung der Kenngrößen für die Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung der Emissionen. Dementsprechend wirkt sich auch die von der Klägerin gerügte Unterschreitung des in Nr. 2.6.2.5 TA Luft vorgesehenen Messzeitraums auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung ebenso wenig aus wie das behauptete Fehlen eines mit der Behörde abgestimmten Messplans (Nr. 2.6.2.1 TA Luft). Im Übrigen haben die gleichwohl durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass die in Nr. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft vorgesehenen Immissionswerte der TA Luft eingehalten werden, wie sich aus Tabelle 10a auf Seite 95 der Genehmigung, aus Tabelle 12 auf Seite 100 der Genehmigung sowie aus der Immissionsprognose vom 15.12.1998 (VAS. 835 ff.; Ordner 4) ergibt.

Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe wegen der zu erwartenden Gesamtbelastung Gesundheitsgefahren durch andere in § 3 Abs. 4 BImSchG genannte Luftverunreinigungen zu befürchten, bestehen schließlich ebenfalls nicht.

1.2. Eine Verletzung des Schutzrechtes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG liegt auch nicht wegen drohender Gesundheitsgefahren oder erheblicher Belästigungen durch Geräusche der Anlage vor (§ 3 Abs. 2 BImSchG, vgl. Jarass, aaO, § 3 RdNr. 50). Maßstab dafür, welche von der Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen erheblich sind und sich deshalb als Verletzung der (Ruheschutz-) Rechte der Nachbarschaft der Anlage auswirken können, bilden die Vorgaben der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503).

Danach ist der Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Betriebsgrundstücks und seines Ein- und Ausfahrtsbereichs auf öffentlichen Straßen nur gemäß Nr. 7.4 TA Lärm zurechenbar (VGH Bad.- Württ., Urt. vom 27.6.2002, NVwZ-RR 2003, 745-753). Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist die TA Lärm für Verwaltungsbehörden wie Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts verbindlich. Dies bedeutet, dass auch die in Nummer 7.4 TA Lärm in Bezug genommenen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) im Rahmen der Anwendung der TA Lärm eine entsprechende Bindungswirkung entfalten (vgl. OVG NW, Beschl. vom 24.10.2003, NVwZ 2004, 366-368). Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, wenn sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitgehend überschritten werden. Ab einer bestimmten Entfernung, die Nummer 7.4 TA Lärm für den Regelfall mit 500 Meter ansetzt, fehlt regelmäßig der natürliche örtliche Zusammenhang im Sinne eines überschaubaren Bereichs, der es rechtfertigt, den Verkehrslärm der Anlage zuzurechnen (BVerwG, Urt. vom 27.8.1998, NVwZ 1999, 523).

Nach diesen Grundsätzen werden von der TA-Lauta für die Klägerin keine immissionsschutzrechtlich rechtswidrigen Geräuschbelastungen ausgehen. Die Klägerin wohnt weiter als 500 Meter vom Ein- und Ausfahrtsbereich des Betriebsgrundstücks an der B 96 entfernt und kann sich schon deshalb auf eine Beeinträchtigung durch den anlagenbedingten zusätzlichen Verkehr nicht berufen. Ihr Wohngrundstück ist von der B 96 so weit entfernt, dass - wie sich aus den eingeholten schalltechnischen Gutachten ergibt - sie durch den Lärm des zusätzlichen anlagenbedingten Verkehrs nicht in einem erheblichen Ausmaß betroffen sein wird.

Im schalltechnischen Genehmigungsgutachten der unabhängigen Müller-BBM GmbH (Bericht Nr. 35/912/5) vom 15.12.1998 (VAS. 1003 ff.; Ordner 5) wurden die durch die Abfallbehanlungsanlage verursachten Geräusche an 6 Immissionsorten in Lauta prognostiziert und beurteilt. Dabei wurden die Geräusche der Verbrennungsanlage selbst und der anlagenbezogene Werksverkehr berücksichtigt. Es wurde in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Abfall ausschließlich mit Lkw über die Straße angeliefert wird und dass beide Linien der Anlage zeitlich ununterbrochen mit ihrer Spitzenlast (ca. 115 % der Nennlast), d.h. an der Obergrenze des Regelbereiches betrieben werden. Für den Betrieb der Anlage einschließlich des anlagenbezogenen Verkehrs über die B 96 wurde für die an der Friedrich-Engels-Straße gelegenen Immissionsorte 1 (Wohnblock Haus Nr. 37 F) und 3 (Wohnhaus Nr. 42) sowie für den am Lessingplatz 3 gelegenen Immissionsort 2 deutliche Unterschreitungen der nach der TA Lärm einzuhaltenden Schallpegel ermittelt. So wurde für den Immissionsort 1 - dem entsprechend Nr. 2.3 TA-Lärm maßgeblichen Immissionsort - an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, und der nur etwa 600 m vom Kesselhaus der Anlage entfernt liegt (VAS. 1011) -, eine Unterschreitung der gemäß Nr. 6.1 TA-Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwerte von 55 dB(A)/40 dB(A) um 7 dB(A) bzw. 4 dB(A) ermittelt (VAS. 1030). Auch die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs der Anlage auf öffentlichen Verkehrsflächen wurden in dem Schallgutachten vom 15.12.1998 nach den Maßstäben der Nr. 7.4 TA Lärm betrachtet (vgl. Ziffer 3.11 und 3.13 des Gutachtens). Als Ergebnis wird festgestellt, dass der Lärmpegelanstieg infolge des zusätzlichen Anlageverkehrs auf der öffentlichen Straße vernachlässigbar sei: Der von der Anlage verursachte Verkehrsanstieg auf der B 96 wird bei gleichmäßiger Verteilung in beide Richtungen an der Einmündung ins Gewerbegebiet den vorhandenen Emissionspegel auf der B 96 von tagsüber 66,6 dB(A) rechnerisch um 0,3 dB(A) erhöhen. Dieses Ergebnis wird in der Ergänzung des Gutachtens der Müller-BBM GmbH vom 15.12.1998 - schalltechnische Beurteilung der Lkw-Anlieferung, Notiz Nr. 35 912/8 - vom 22.10.2003 erneut bestätigt. Zudem wird in der Ergänzung davon ausgegangen, dass der Transport des Abfalls zur Anlage ausschließlich durch Lkw in der Tagzeit im Mittel um 0,8 dB(A) geringere Schallpegel in der Werksumgebung verursachen werde, als der gemischte - u.a. auch mit Rangierarbeiten verbunden - Transport über Schiene und Straße. Auch in der Umweltverträglichkeitsprüfung (Kapitel 2.2.6.) wurde bereits nachvollziehbar dargelegt, dass die Abfalltransporte - selbst bei ausschließlichem Transport über die Straße - ab der Einmündung in die B 96 nicht mehr vom vorhandenen Verkehr abgrenzbar sein werden.

Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass der durch die streitgegenständliche Genehmigung auf der Straße ermöglichte An- und Abfahrtsverkehr die Lärmbelastung auf dem Wohngrundstück der Klägerin signifikant um mindestens mehr als 3 dB (A) unter Missachtung des von Nr. 7.4 TA Lärm vorgegebenen Minimierungsgebotes erhöht. Eine Erhöhung des Geräuschpegels wird regelmäßig erst dann wahrnehmbar sein, wenn sie den Schwellenwert von 3 dB(A) erreicht (SächsOVG, Beschl. vom 18.2.2000 - 1 BS 12/00 - für Verkehrslärm).

In Ergänzung ihres Gutachtens vom 15.12.1998 hat die Müller-BBM GmbH den Immissionsschall mit Gutachten vom 22.10.2003 (Notiz Nr. 35912/9) gesondert auch für das Wohnhaus der Klägerin in der S. in Lauta berechnet. Nach diesem schalltechnischen (Prognose-)Gutachten ist für den Fall der Anlieferung des Mülls über Schiene und Straße mit Werten von 40 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts, für den Fall der Anlieferung ausschließlich mit Lkw über die Straße mit Werten von 39 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts zu rechnen. Die Immissionsrichtwerte für Immissionen außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 e TA Lärm) werden somit weit unterschritten. Daher kommt es vorliegend nicht auf die Behauptung der Klägerin an, sie wohne nicht - wie von ihr zunächst vorgebracht - in einem allgemeinen, sondern in einem reinen Wohngebiet. Die detaillierten schalltechnischen Untersuchungen hat die Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt und die dem Gutachten zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen oder die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar in Zweifel gezogen. Nach alledem spricht wegen der Entfernung des Wohngrundstücks der Klägerin sowohl von der Abfallverbrennungsanlage als auch von der B 96 nichts dafür, dass die nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete durch den Betrieb der Anlage überschritten werden.

Insoweit ist auch der nicht näher belegte und auf bloßen Vermutungen beruhende Vortrag der Klägerin unerheblich, die beim anlagebedingten Transport an- und abfahrenden Lkw würden statt der B 96 die mit einem Pflasterbelag versehene Friedrich-Engels-Straße, die nördlich des Wohngrundstücks der Klägerin verläuft, nutzen. Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass die von der angegriffenen Genehmigung erfasste - einzige - Zufahrt die Anlage mit der B 96 verbindet. Für den Lkw-Verkehr aus östlicher Richtung besteht damit schon mangels einer Alternativstrecke innerhalb der Ortslage von Lauta keine Möglichkeit, die Anlage anders als über diese Bundesstraße anzufahren. Soweit die Transportfahrzeuge aus westlicher Richtung für einen Teil der Strecke statt der B 96 die südwestlich der Anlage verlaufende Friedrich-Engels-Straße nutzen würden und es dort zu Lärmbelastigungen kommen sollte, können diese gemäß Nr. 7.4 TA Lärm der Anlage rechtlich nicht mehr zugeordnet werden. In diesem Fall könnten zur Verminderung der Lärmbelastung zudem verkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Schließlich ist auch der von der Klägerin vorgetragene schlechte bauliche Zustand der Friedrich-Engels-Straße nicht relevant. Soweit diese Straße Schäden erkennen lässt, berührt dies abgesehen davon, dass der Straßenzustand weder in den Verantwortungsbereich des Beklagten noch der Beigeladenen fällt, nicht das durchgeführte schalltechnische Berechnungsverfahren; vielmehr ist gegebenenfalls die Stadt Lauta als Straßenbaulastträger der Straße zur Ausbesserung des Belages und der Beseitigung der Mängel verpflichtet, soweit nicht grundlegende - u. U. auch für alle Anlieger kostenpflichtige - Ausbaumaßnahmen anstehen (vgl. dazu auch OVG NW, Beschl. vom 24.10.2003, aaO).

Der anlagenbedingte Werksverkehr, insbesondere Lkw-Transporte, wurden zutreffend auf den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr werktags beschränkt (6.4.4 der Nebenbestimmungen). Nach Nr. 6. 4 TA-Lärm ist in dieser Zeit eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage sicherzustellen.

1.3. Die Klägerin wird nicht durch (unzureichende) Regelungen des Genehmigungsbescheids zu Störfällen in ihren Rechten verletzt.

Die sog. Grund-Schutzpflicht des Anlagenbetreibers wird von der aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BImSchG erlassenen 12. BImSchV (i.d.F. der Verordnung vom 26.4.2000 - BGBl. I S. 603) näher konkretisiert. Die Anforderungen der 12. BImSchV, deren Anwendbarkeit der Senat hier mit dem Beklagten unterstellt (vgl. § 1 Abs. 1 12. BImSchV), werden eingehalten. Ob in der Anlage die in § 1 Abs. 2 der 12. BImSchV geforderten Mengenschwellen erreicht werden, kann daher letztlich dahingestellt bleiben, weil jedenfalls den besonderen Anforderungen der Störfallverordnung sowohl im Hinblick auf die Grundpflichten (§§ 3 bis 7) als auch hinsichtlich der erweiterten Pflichten (§§ 9 bis 12) Rechnung getragen wurde. Die Klägerin hat insoweit keine Rügen vorgebracht; der Senat vermag auch ansonsten keine Verletzung dieser Pflichten zu erkennen.

1.3.1. Der Anlagenbetreiber hat gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Darüber hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV). Bei diesen Betreiberpflichten handelt es sich um eine Konkretisierung des Schutzprinzips des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Müggenborg, NVwZ 2000, 1096 [1099]; zu § 3 a.F. s. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, aaO, 298 [303]; Jarass, aaO, § 7 RdNr. 39 m.w.N.).

Die mit Bescheid vom 12.2.2004 (erneut) angeordneten Nebenbestimmungen C 6.3.1., 6.3.2, 6.3.4, 6.3.7 und 6.3.10 bis 6.3.14 gewährleisten, dass die Beigeladene die Sicherheitspflichten des § 3 der 12. BImSchV erfüllen und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben wird, um Störfälle im Sinn von § 2 Nr. 3 der 12. BImSchV zu verhindern. Hiervon ist die Genehmigungsbehörde - ausgehend von der nach § 7 der 12. BImSchV a.F. mit den Antragsunterlagen vorgelegten Sicherheitsanalyse - zu Recht ausgegangen.

Ausweislich der durch das IBExU Institut für Sicherheitstechnik GmbH Freiberg - IBExU - überprüften Sicherheitsanalyse ist das Auftreten eines Störfalls im Sinne der Störfallverordnung und damit einer ernsten Gefahr für die Bevölkerung vernünftgerweise auszuschließen. Als Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes wurden drei unabhängig voneinander auftretende Störfälle beurteilt. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Immissionen aus einem Müllbunkerbrand ausgesetzt sein könnte, die geeignet wären, Gefahren für ihre Gesundheit oder ihr Eigentum oder erhebliche Nachteile und Belästigungen herbeizuführen. Der Beklagte hat entsprechend den Anforderungen der §§ 4 und 5 der 12. BImSchV und nach den Feststellungen des IBExU ausreichende Vorkehrungen sowohl zur Verhinderung eines derartigen Störfalls als auch zur Begrenzung seiner Auswirkungen getroffen. Zudem wird nach Einschätzung des umweltmedizinisch-humantoxikologischen Gutachtens selbst bei einem unkontrollierten Bunkerbrand oder bei einem Bruch der Rauchgasleitung die jeweilige Luftschadstoffkonzentration entweder keine Gefährdung für die Anwohner darstellen oder wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit der Störung sowie der kurzen Einwirkzeit als tolerabel eingeschätzt. Aufgrund einer Leckage während der Entladung von Ammoninakwasser ist ebenfalls keine Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft zu erwarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die maximalen Immissionskonzentrationen jeweils in Entfernungen von 200 m für den Müllbunkerbrand und 150 m für den Bruch der Rauchgasleitung erwartet werden. Da das Grundstück der Klägerin etwa 800 m von der TA-Lauta entfernt ist, werden ihr bei den in Betracht zu ziehenden Störfällen keine Gefahren oder erhebliche Nachteile drohen.

1.3.2. Der Beigeladenen ist gemäß Nebenbestimmung C 6.3.10 weiter aufgegeben worden, vor Inbetriebnahme der Anlage einen Alarm- und Abwehrplan aufzustellen und diesen mit den zuständigen Behörden abzustimmen (§ 10 der 12. BImschV); zudem ist gemäß Nebenbestimmung C 6.3.7 spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage ein Sicherheitsbericht gemäß den Anforderungen des § 9 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV vorzulegen. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung (BR-Drucks. 511/99, S. 96 ff.) enthält § 9 Abs. 4 der 12. BImschV eine Unbeschadetheitsklausel hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens, stellt aber auch klar, dass der Sicherheitsbericht grundsätzlich keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvoraussetzung ist. Insoweit ist auch schon die obergerichtliche Rechtsprechung zur Sicherheitsanalyse nach altem Recht davon ausgegangen, dass Mängel in diesem Bereich nicht zu einer Aufhebung der Genehmigung, sondern nur zu entsprechenden Schutzauflagen führen, da die 12. BImSchV und die in ihr normierten Pflichten zur Störfallvorsorge und Störfallabwehr die Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraussetzen. Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen geben nur einen Sinn, wenn die Anlage überhaupt betrieben werden darf (BayVGH, Urt. vom 31.1.2000, aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 29.6.1994, NVwZ 1995, 292). Nicht zuletzt aufgrund der 17. BImSchV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Abfallverbrennung als ein nicht mehr grundsätzlich in Frage zu stellendes Entsorgungsverfahren ansieht. Es fehlen Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei - unterstellter - Nichtbeachtung von Störfallvorschriften deren Einhaltung im konkreten Fall nicht durch Auflagen gesichert werden könnte.

Nach dem Erwägungsgrund 17 der Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG vom 9.12.1996 Abl. der EG 1997 Nr. L10/13), die durch die Störfallverordnung in deutsches Recht umgesetzt wird, ist im Sicherheitsbericht darzulegen, dass alles Erforderliche unternommen worden ist, um Störfälle zu verhüten, die ggf. von solchen Unfällen Betroffenen vorzubereiten und die in einem solchen Fall notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Sicherheitsbericht somit sicherstellen soll, dass der Betreiber sich mit allen Sicherheitsaspekten befasst und die notwendigen Konsequenzen zieht, ist § 9 der 12. BImschV zwar eine nachbarschützende Norm (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, 2.12 12. BImschV § 9 RdNr. 39), jedoch nicht in dem Sinne drittschützend, dass Nachbarn einen Anspruch auf einen fehlerfreien Sicherheitsbericht zusteht. Die Nachbarn können vielmehr nur fordern, dass die Anlagensicherheit gewährleistet ist (vgl. zur Sicherheitsanalyse nach altem Recht: Wietfeldt/Vallendar in: Feldhaus, Bundesimmisionsschutzrecht 2, 12. BImschV, § 7 RdNr. 7).

Ein Vergleich zwischen den Inhalten des neuen Sicherheitsberichtes und der bisherigen Sicherheitsanalyse zeigt, dass diese zumindest weitgehend übereinstimmen (Büge, Die neue Störfallverordnung und ihre Bedeutung für die Praxis, DB 2000, 1501, 1504). Auf Grund der vorgelegten Sicherheitsanalyse konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Klägerin als Nachbarin der Anlage im Falle eines Störfalles keine Gefahren drohen. Insoweit hat die IBExU über die Prüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Sicherheitsanalyse u.a. festgestellt, dass auf der Grundlage von Störfallwirkungsbetrachtungen ("worst-case") nachgewiesen wurde, dass ein Störfall im Sinne der Störfallverordnung und damit eine ernste Gefahr vernünftiger Weise ausgeschlossen werden könne.

2. Die angegriffene Genehmigung verletzt die Klägerin auch nicht in Rechten aus "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften", die für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind (vgl. Jarass, a.a.O., § 6 RdNr. 10-23; Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 31 RdNr. 64-67). Dies gilt sowohl für anlagenbezogene Vorschriften des Abfallrechts, des Naturschutzrechts, der Vorschriften über die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, des Raumordnungsrechts als auch des Baurechts.

2.1. Auf eine Verletzung der einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Stadt Lauta (oder anderer Rechte der Stadt) kann die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren nicht stützen. Wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt wurde (Beschl. vom 20.11.2000, Seite 27 des amtlichen Umdrucks), ändert daran nichts, dass die Klägerin als Vertreterin der Bürgerbegehren der Jahre 1996 und 1997 benannt wurde. Für das erfolgreiche Bürgerbegehren aus dem Jahr 1996, das zur Durchführung des Bürgerentscheids im Jahr 1997 führte, gilt dies schon deshalb, weil es allein auf die Verpflichtung der Stadt Lauta gerichtet war, sich im Genehmigungsverfahren gegen die Errichtung der Anlage auszusprechen. Die gemeindeinterne Durchführung eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids kann den (Außen-)Rechtskreis einer Gemeinde nicht erweitern. Diese Erwägung gilt auch für das Bürgerbegehren aus dem Jahr 1997, das zur Verhinderung der Abfallverbrennungsanlage darauf abzielte, den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu ändern. Hinzu kommt, dass dieses Bürgerbegehren durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15.6.1999 für unzulässig erklärt worden ist. Die Klägerin kann zudem nicht als Organ der Stadt Lauta deren Rechte geltend machen, denn allein dadurch, dass sie einen Bürgerentscheid nach § 24 SächsGemO beantragt hat, ist sie nicht Teil eines außerordentlichen kommunalen Organs der Stadt Lauta geworden (vgl. Urt. des Senats vom 11.5.2004 - 4 B 620/03 -).

2.2. Für eine Verletzung der Klägerin in drittschützenden Vorschriften des Abfallrechts bestehen keine Anhaltspunkte. § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG, die eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen vorschreiben, vermitteln keinen Drittschutz; Entsprechendes gilt für das in § 5 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG (wie auch in anderen Vorschriften) enthaltene - nicht vollzugsfähige bzw. nicht drittschützende - Gebot, Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln (vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 10 RdNr. 32; Paetow, aaO., § 11 RdNr. 10 ff. m.w.N.). Auch das Erfordernis, Abfallwirtschaftspläne aufzustellen und darin geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen auszuweisen (§ 29 Abs. 1 S. 3 KrW-/AbfG), dient nicht dem Schutz des von einer Genehmigung Drittbetroffenen. Im Übrigen bewegt sich die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen auf einer dem Zulassungsverfahren für die einzelne Anlage vorangehenden Stufe (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.12.1988, BVerwGE 81, 128; Beschl. vom 14.5.1996, BVerwGE 101, 166, [171]; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, aaO, 298 [300]). Schließlich stehen auch Fragen der Entsorgung der in der Anlage entstehenden Reststoffe mit Rechten der Klägerin in keinem Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.7.1989, RdL 1990, 34-35).

2.3 Soweit die Klägerin geltend macht, ein Raumordnungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, scheidet eine Verletzung in eigenen Rechten schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Raumordnung und Landesplanung nicht auch zum Schutz der von einer Anlage betroffenen Bürger dienen (vgl. BayVGH, Urt. vom 31.1.2000, aaO, 822 [823]). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin genannten Vorschriften des Naturschutzrechts. Ob es sich bei dem sog. Trennungsgebot des § 50 BImSchG um eine drittschützende Norm handelt (so Jarass, aaO, § 50 RdNr. 22 m.w.N. auch zur Gegenmeinung), kann letztlich offen bleiben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner immissionsschutzrechtlicher Anlagen enthält § 5 Abs. 1 BImSchG speziellere Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, weshalb § 50 BImSchG hier nicht zur Anwendung kommt.

In diesem Zusammenhang folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder aus § 38 BauGB noch aus anderen Normen, dass die in Rede stehende Genehmigungsentscheidung in Form einer planerischen Abwägung hätte ergehen müssen, bei der die - von der Klägerin nachdrücklich bezweifelte - Erforderlichkeit der Anlage, ihre Dimensionierung und die Möglichkeit alternativer Standorte ebenso zu berücksichtigen wäre wie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Denkmalschutzes und die Planungsabsichten der Stadt Lauta. Bei der angegriffenen Genehmigung handelt es sich vielmehr um eine gebundene Verwaltungsentscheidung ("Kontrollerlaubnis", vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.6.1998, NVwZ-RR 1999, 298 [299]), die bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen - ohne Berücksichtigung planerischer Gesichtspunkte - nach § 6 Abs. 1 BImSchG "zu erteilen ist". Dies ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG, der für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen der vorliegenden Art keinen Planfeststellungsbeschluss, sondern (nur) eine Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG vorsieht. Nach allem ist es offenkundig, dass aufgrund des nunmehr für Abfallverbrennungsanlagen durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Pflicht zur Aufsuchung und Prüfung alternativer Standorte nicht mehr besteht (BVerwG, Beschl. vom 14.1.2003, Buchholz 451.221 § 31 KrW-/AbfG Nr. 1).

2.4. Schließlich liegt auch eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts nicht vor.

Maßstab für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs (- BauGB -, i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.8.1997, BGBl. I S. 2141). Nach dieser Bestimmung gelten für Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen der vorliegenden Art nicht die §§ 29 bis 37 BauGB, wenn - wie hier - die Gemeinde am Verfahren beteiligt worden ist. Allerdings sind nach § 38 Satz 1 2. Halbsatz BauGB städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Dabei ist das Vorhaben nicht allein an den Festsetzungen eines eventuell bestehenden Bebauungsplans zu messen. Aus dem Begriff der Berücksichtigung ergibt sich vielmehr, dass eine Abwägung zwischen dem für die Zulassung des Vorhabens streitenden Entsorgungsinteresse und den eventuell entgegenstehenden städtebaulichen Belangen stattfinden soll (vgl. HessVGH, Beschl. vom 15.2.2001, DÖV 2001 1055, zitiert nach JURIS; Dippel, NVwZ 99, 921 <928>; Hölscher, NVwZ 98, 1134 <1138>). Für die Entscheidung der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kommt es insoweit aber allein auf die Situation des Grundstücks der Klägerin an; ein von der konkreten Störung der Anlage losgelöster Abwehranspruch steht ihr nicht zu. Als tatsächliche Grundlage für einen - hier nach Lage der Dinge allenfalls in Betracht kommenden - gebietsübergreifenden Nachbarschutz kommen daher nur anlagenbedingte Immissionen in Betracht, die das Grundstück der Klägerin unzumutbar belasten. Derartige Immissionen sind als städtebauliche Belange im Sinne des § 38 Satz 1 2. Halbsatz BauGB zu berücksichtigen. Es ist aber - wie dargelegt - nicht zu erwarten, dass von der Anlage unzumutbare Immissionen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen.

Soweit sich die Klägerin schließlich auch auf das bauplanungssrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beruft, ist dies nicht verletzt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Vorhabengrundstücke als Teil des Außenbereichs anzusehen sind, wie sie vorträgt, oder vielmehr als Teil des Innenbereichs, was der Beklagte im Hinblick auf die umliegende Bebauung angenommen hat. Für die von der Klägerin beanstandeten Immissionen wie für die anderen schädlichen Umwelteinwirkungen stellt das - überdies nur ausnahmsweise nachbarschützende - Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und die seiner Konkretisierung dienenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts (vgl. Jarass, aaO, § 3 RdNr. 1, § 6 RdNr. 17 m.w.N.). Auch für eine Beeinträchtigung der Klägerin durch den Baukörper selbst ist nichts ersichtlich. Schon angesichts der großflächigen Industriebrache kann nicht davon ausgegangen werden, die nähere Umgebung ihres Wohngrundstücks werde durch die - mehrere hundert Meter nördlich gelegene - denkmalgeschützte Siedlung Lauta-Nord geprägt. Auf eine fehlende Erschließung des Vorhabengrundstücks oder eine übermäßige Inanspruchnahme des Straßennetzes durch an- und abfahrende Betriebsfahrzeuge kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Sicherung der Erschließung nicht auch dem Schutz der Nachbarn dient. Entsprechendes gilt für die Vorschriften des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes.

C

Die Klage hat auch im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Anträge, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.1.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22.5.2000 und des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2000 als auch in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.7.2001 und 12.2.2004 um Nebenbestimmungen zu erweitern, keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erstrebten Ergänzungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 1. begehrt, der Beigeladenen aufzugeben, dass die Temperatur der Rauchgase nach der letzten Verbrennung mindestens 1100° Celsius im ersten Zuge des Dampferzeugers beträgt und sie mit dem Hilfsantrag zu 2. die Aufnahme strengerer Emissionsgrenzwerte verlangt, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu B II., dass diese Anträge unbegründet sind. Wie bereits dargelegt, wird der Schutzanspruch der Klägerin insoweit konkretisiert durch die Vorgaben der 17. BImschV, die hier unstreitig eingehalten wurden.

2. Auch der Hilfsantrag zu 3., mit dem die Klägerin begehrt, der Beigeladenen aufzugeben, im Hinblick auf die Konzentration der Emissionen bezüglich Dioxine/Furane, Schwermetalle, Benzol(a)pyren und Ammoniak eine kontinuierliche Messung, Registrierung und Auswertung vorzunehmen, führt nicht zum Erfolg. Nach § 11 Abs. 5 der 17. BImSchV hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der 17. BImSchV kontinuierlich zu messen, wenn geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind. Mit dieser Vorschrift sollte die Verordnung eine Öffnungsklausel erhalten, die es zulässt, die Möglichkeit kontinuierlicher Überwachung auf dem Verwaltungswege durchzusetzen (vgl. BR.-Drucks. 303/90). Einen drittschützenden Charakter hat die angesprochene Regelung damit nicht (vgl. BayVGH, Urt. vom 21.4.1998, NVwZ-RR 1998, 737-744), weshalb die Klägerin als Drittbetroffene keinen auf diese Norm gestützten Anspruch auf Durchführung kontinuierlicher Messungen haben kann. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die von der Klägerin geforderten Messungen durch entsprechende Messinstrumente überhaupt möglich wären. Eine kontinuierliche Messung der Schadstoffe Benzol(a)pyren und Ammoniak kann zudem nach § 11 Abs. 5 der 17. BImSchV nicht gefordert werden.

3. Unbegründet sind schließlich auch die Hilfsanträge, die sich gegen die von der Müllverbrennungsanlage tatsächlich ausgehenden oder der Anlage von der Klägerin zugeschriebenen Geräuschimmissionen richten. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 4. für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr - bezogen auf ihr Grundstück - die Festlegung eines Immissionswertes von 35 d(B)A erreichen will, steht dem entgegen, dass die zu erwartenden Geräuschimmissionen Werte erreichen, die unterhalb der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete i.S.v. Nr. 6.1. e) TA-Lärm liegen. Eine rechtliche Grundlage für den von der Klägerin für die Nachtzeit beanspruchten Immissionswert von 35 d(B)A besteht bei dieser Sachlage daher nicht.

Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 6. die Verpflichtung der Beigeladenen schließlich begehrt, bei der unteren Verkehrsbehörde zu beantragen, dass die Friedrich-Engels-Straße nicht für den Zu- und Abgangsverkehr zur Müllverbrennungsanlage genutzt wird, fehlt es für eine entsprechende Anordnung ebenfalls schon an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, sind ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

Beschluss vom 22. Juni 2004

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog in der Fassung von 1996 (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, aaO, § 189) zugrunde, der für Klagen eines drittbetroffenen Privaten wegen Beeinträchtigungen durch eine Abfallentsorgungsanlage (soweit es sich - wie hier - nicht um Beeinträchtigungen des Eigentums handelt) unter Nr. II. 1.2.2 einen Betrag von 20.000,00 DM ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück