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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 5 A 168/08
Rechtsgebiete: GrStG, ZVG


Vorschriften:

GrStG § 12
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen.

Diese älteren Grundsteuerschulden ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, so dass der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf.

Es ist unerheblich, ob sich die Steuerrückstände bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Zwangsvollstreckung realisieren lassen könnten. Die dingliche Haftung für rückständige Grundsteuern ist nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beschränkt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 168/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grundsteuer - Duldungsverfügung;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar 2008 - 2 K 712/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.258,71 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25.1.2008 hat keinen Erfolg. Aus ihrem Antragsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage vom 27.3.2006 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7.12.2005, mit dem diese die Klägerin verpflichtet hat, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in wegen rückständiger Grundsteuern für die Erhebungszeiträume 2000 bis 2003 zu dulden, sei rechtmäßig. Er beruhe auf § 77 Abs. 2 und § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, sowie auf § 12 i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 2 GrStG und § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 BewG. Die Grundsteuern ruhten auf dem Grundstück als öffentliche Last, weswegen der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden dürfe. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, nachdem die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Voreigentümerin des Grundstücks erfolglos geblieben sei. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, weil Duldungsbescheide dieser nicht unterlägen. § 11 Abs. 2 GrStG begrenze die persönliche Haftung des Käufers eines Grundstückes, sei aber bei der öffentlichen Last des § 12 GrStG nicht entsprechend anzuwenden. Auf die zivilrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG könne sich die Klägerin nicht stützen; diese sei weder bei der Ermessensausübung der Beklagten maßgeblich heranzuziehen, noch Tatbestandsvoraussetzung des Duldungsbescheides. Bei Erlass des Duldungsbescheides müsse nicht berücksichtigt werden, ob sich die Forderung in der Zwangsvollstreckung tatsächlich realisieren lasse.

1.

Die Klägerin wendet dagegen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ein, dass sich die dingliche Haftung der Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf die laufenden Beträge und die Rückstände aus den letzten zwei Jahren beschränken müsse. Weil die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG stets im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert werde, seien die Vorschriften des ZVG zu beachten. Die öffentliche Hand könne nicht auf der Grundlage des § 12 GrStG Duldungsbescheide erlassen, die letztlich keinerlei Aussicht auf Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung böten. Sowohl der Kommentarliteratur als auch der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass nur die Ansprüche in Rangklasse 3, nicht aber die hier von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche der Rangklasse 7, der dinglichen Haftung unterworfen werden sollten. Daraus ergebe sich auch eine unterschiedliche zeitliche Haftung: § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG bestimme eine persönliche Haftung für Rückstände bis zu einem Jahr, während sich die dingliche Haftung nach § 12 GrStG gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf Rückstände bis zu zwei Jahren beziehe.

Hilfsweise wendet die Klägerin ein, dass der Duldungsbescheid ermessensfehlerhaft sei, weil er sich auf eine in der Zwangsvollstreckung nicht realisierbare Leistung richte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebiete es, dass die Behörde schon vor Erlass des Duldungsbescheides prüfe, ob aus diesem Bescheid sinnvoll vollstreckt werden könne, nicht erst bei der konkreten Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Wegen der für die Klägerin bestehenden Auflassungsvormerkung in Rangklasse 4, die in das geringste Gebot falle, werde sich ohnehin kein Ersteigerer finden lassen, so dass die Beklagte mit ihren Forderungen in Rangklasse 7 zwangsläufig ausfallen werde.

Dieser Vortrag greift nicht durch. Er ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu stützen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 - 5 B 247/07 -, st. Rspr.).

Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zu Recht angenommen, dass die dingliche Haftung für rückständige Grundsteuern, die vorliegend festgesetzt, fällig und vollstreckbar waren, nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass Duldungsansprüche nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen (vgl. nur Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 77 Rn. 3). Ebenfalls folgerichtig hat das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil sodann das Verhältnis zwischen der persönlichen und dinglichen Haftung in §§ 11, 12 GrStG beleuchtet und hieraus geschlussfolgert, dass die (zeitliche) Beschränkung der persönlichen Haftung gerade nicht für die dingliche Haftung entsprechend anzuwenden sei (so auch BayVGH, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 ZB 03.668 -; VG Bayreuth, Urt. v. 28.1.2003 - B 4K 02.892 -, zitiert nach juris). Den sodann die Entscheidung tragenden Rechtssatz, dass § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG weder bei den Tatbestandsvoraussetzungen noch bei der Ermessensausübung beim Erlass eines Duldungsbescheides zu berücksichtigen sei, weil die Abgabenordnung auf diese Vorschrift nicht verweise, diese einen anderen Regelungsgehalt habe und eine Anwendung der Vorschrift letztlich auch zu vom Gesetzgeber ungewünschten Ergebnissen führe, hat die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Darauf, dass weder § 12 GrStG noch die hier einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Sinne einer Einschränkung verweisen, ist die Klägerin nicht weiter eingegangen. Aus dem Wortlaut der Gesetze ergibt sich daher die von der Klägerin gewünschte Einschränkung nicht; sie könnte allenfalls aus systematischen, historischen oder teleologischen Erwägungen herrühren, die das Verwaltungsgericht Dresden indessen zutreffend verneint hat. Die Gegenargumentationskette der Klägerin ist hingegen schon gleich zu Beginn durch einen Fehler in Frage gestellt. Denn sie baut darauf auf, dass "die Realisierung der öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG [...] stets im Wege der Zwangsvollstreckung [geschieht]. Dabei sind dann auch die letztlich anwendbaren Vorschriften des ZVG zu beachten." Sodann erläutert die Klägerin die ihrer Auffassung nach gegebenen Auswirkungen der Rangfolge öffentlicher Lasten bei einer Zwangsversteigerung.

Dabei verkennt die Klägerin zunächst, dass bereits das ZVG selbst die Befriedigung von älteren rückständigen Grundsteueransprüchen in der Zwangsversteigerung gerade nicht ausschließt, sondern ihnen lediglich einen anderen Rang auf Befriedigung einräumt. Für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück mag die Klägerin dabei zwar durchaus annehmen, dass es in einer - hier gerade nicht erfolgten - Zwangsversteigerung nicht zu Geboten kommen dürfte, die zu einer Befriedigung auch von Forderungen der Rangklasse 7 führen dürften. Grundsätzlich ist eine Befriedigung von Ansprüchen mit den Rangklassen 4 bis 8 aber nicht ausgeschlossen. Daher erhellt sich nicht, wie aus der Rangklasse 7 für "ältere" rückständige Grundsteuern auf ein grundsätzliches Verbot des Erlasses eines Duldungsbescheides geschlossen werden soll.

Ebenfalls unberücksichtigt lässt die Klägerin in ihrer Argumentation die Möglichkeit der Befriedigung des Anspruchs durch Zwangsverwaltung. Zwar haben auch hier die älteren rückständigen Grundsteuern eine andere Rangklasse als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten öffentlichen Lasten, dennoch ist ihre Befriedigung nicht ausgeschlossen und die Problematik des geringsten Gebots, welches die Klägerin als wesentliche Stütze ihrer Argumentation heranzieht, stellt sich gerade nicht. Daraus kann somit nicht geschlossen werden, dass § 10 Abs.1 Nr. 3 ZVG eine einschränkende Auslegung des § 12 GrStG geradezu "gebietet". Ein "Wertungswiderspruch", wie ihn die Klägerin annimmt, ergibt sich insofern nämlich nicht aus den gesetzlichen Regelungen, sondern allein aus ihrer ausschließlich wirtschaftlich orientierten Prognose zum konkreten Erfolg der Zwangsversteigerung, die hier aber nicht im Streit steht. Dass eine gesetzliche Eingriffsermächtigung wirtschaftlich "nichts wert" sein mag, bedeutet aber nicht, dass die Eingriffsermächtigung im Wege der teleologischen Auslegung von vorneherein auf das zu reduzieren wäre, was bei einer wirtschaftlichen Betrachtung des "Ernstfalls" der Versteigerung in der Regel zu realisieren sein dürfte.

Ein "Wertungswiderspruch" zwischen Anwartschaft und Vollrecht, den die Klägerin aufzeigen möchte, besteht gleichfalls nicht. Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer eines Grundstückes vor dem Zuschlag in einer Zwangsversteigerung, die durch Gläubiger des Verkäufers wegen "nachrangiger" (d. h. mindestens Rangklasse 4) Schulden des Verkäufers betrieben wird. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist folgerichtig, da üblicherweise der Käufer eines Grundstückes nicht für die "privaten" Schulden des Verkäufers einzustehen haben dürfte. Anders stellt sich die Sachlage allerdings in Bezug auf die als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhenden Grundsteuerschulden dar. Handelt es sich um Rückstände der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf, die in der Zwangsversteigerung die Rangklasse 3 beanspruchen können, schützt schon die Auflassungsvormerkung nicht vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen und einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung, denn diese fällt nicht in das geringste Gebot. Bei älteren Grundsteuerschulden mit der Rangklasse 7 wird der noch gegen den Voreigentümer erwirkte Zwangsversteigerungsvermerk zu löschen sein, denn der Käufer des Grundstückes wird erst durch den Erlass des Duldungsbescheides zum Vollstreckungsschuldner. Eine unterschiedliche Behandlung von Auflassungsvormerkungsberechtigtem und Eigentümer besteht demzufolge nicht; es entsteht durch den Verkauf des Grundstückes während der Vollstreckung lediglich eine zeitliche Verzögerung, da die Zwangsvollstreckung in das Grundstück erst nach Erlass des Duldungsbescheides fortgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der gegenüber der Voreigentümerin beantragte, vormerkungswidrige Zwangsversteigerungsvermerk inzwischen gelöscht. Da die Beklagte bislang keinen erneuten Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gestellt hat und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auch nur der Duldungsbescheid ist, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu vertiefen, ob die Auflassungsvormerkung im Grundbuch immer noch zu Recht eingetragen ist.

Auch die von der Klägerin herangezogene Gesetzesbegründung vermag ihre Rechtsauffassung nicht zu tragen, denn von einer Einschränkung der dinglichen Haftung des Grundbesitzes für Grundsteuern ist dort keine Rede. Soweit dort auf die "weitgehende Sicherung durch den bevorzugten Rang" Bezug genommen wird, (Hervorhebungen durch den Senat) beschränkt sich dies gerade nicht auf die durch Rangklasse 3 gesicherten rückständigen Grundsteuern. Es ist zwar zutreffend, dass Steueransprüche mit der Rangklasse 3 bei einer Zwangsversteigerung sowohl nach juristischer wie auch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise besser gesichert und damit nach dem Wortsinn auch "bevorzugter" sind als die Rangklasse 7. Die Rangklasse 7 ginge jedoch immer noch der Rangklasse 8 vor und die Formulierung "weitgehend" zeigt eine Relativierung, da offensichtlich auch der Gesetzgeber die Problematik des Forderungsausfalls gesehen hat. Jedenfalls lässt sich dem Hinweis auf eine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung und auf die weitgehende Sicherung der Steueransprüche nicht zwingend der Wille des Gesetzgebers entnehmen, die dingliche Haftung des Grundbesitzes zwingend auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genannten Ansprüche zu beschränken.

Auch die systematischen Argumente der Klägerin stellen die vom Verwaltungsgericht Dresden vorgenommene Auslegung des § 12 GrStG nicht in Frage. Zwar würde auch nach der Auslegung der Klägerin ein zeitlicher Unterschied zwischen persönlicher Haftung und dinglicher Haftung bestehen bleiben. Dass es einen Unterschied zwischen diesen Haftungstatbeständen geben muss, dürfte schon darin angelegt sein, dass der Gesetzgeber offensichtlich zwei Vorschriften für erforderlich gehalten hat, um diese zwei Fälle mit unterschiedlichem Wortlaut zu regeln. Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung greift zwar das Erfordernis eines Unterschieds auf, widerspricht aber systematisch, wie bereits das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt hat, dem in den Vorschriften der §§ 169, 191 Abs. 3 Satz 1 AO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die Duldungsansprüche im Gegensatz zur Steuerfestsetzung und Haftungsschuld gerade nicht der Festsetzungsverjährung zu unterwerfen.

Schließlich sind Ermessensfehler der Beklagten beim Erlass des Duldungsbescheides nicht ersichtlich. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass die Beklagte vor Erlass des Duldungsbescheides fortlaufend erfolglos versucht hatte, die rückständigen Grundsteuern von der Rechtsvorgängerin der Klägerin beizutreiben, was im Übrigen auch durch die Eintragung der Zwangsversteigerungsvermerke untermauert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1987, BVerwGE 77, 38 f.) Die Beklagte hat indessen an dieser Stelle keine Erwägungen darüber anzustellen, welche Vollstreckungsmaßnahmen anschließend zu ergreifen sind und welche Erfolgsaussichten diese bieten könnten, zumal fraglich ist, ob die Auflassungsvormerkung nach Löschung des Zwangsversteigerungsvermerkes und Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch Bestand haben kann.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen somit nicht.

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin geht zwar davon aus, dass die Reichweite der dinglichen Haftung für Grundsteuerrückstände über den Einzelfall hinausreiche und in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könne. Überdies trägt die Klägerin vor, dass die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei. Dieser Vortrag erfüllt die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rn. 10). Die Klägerin hat hier aber keine derartige ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die entscheidungserheblich ist. Sie weist lediglich allgemein darauf hin, dass die Reichweite der dinglichen Haftung für Steuerrückstände in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden könnte. Dies reicht nicht aus.

Es ist im Übrigen unzutreffend, dass die Reichweite der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist. Zutreffend ist zwar, dass für das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Urteil vom 13.2.1987 (BVerwGE 77, 38 f.) keine Veranlassung bestand, zu dieser Frage ausdrücklich Stellung zu nehmen, denn jedenfalls betraf die dingliche Haftung im dortigen Sachverhalt nur rückständige Grundsteuern aus den beiden Jahren vor Erwerb des Grundstückes. Im Übrigen hätte angesichts des klaren, nämlich unbeschränkten Wortlautes des § 12 GrStG selbst im Falle älterer Rückstände wohl keine Veranlassung bestanden, hierzu Ausführungen zu machen. Dass solche vom BVerwG und anderen Obergerichten bislang fehlen, kann allenfalls als Hinweis auf die mangelnde "Klärungsbedürftigkeit" dieser Rechtsfrage verstanden werden. Im Übrigen liegt auch mit dem Beschluss des OVG NW v. 14.10.1981, - 3 B 1474/81 - , dessen in juris veröffentlichten Leitsatz die Klägerin zitiert, keine abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage vor. Der Leitsatz des Beschlusses ist in juris nämlich unvollständig veröffentlicht und lautet vollständig: "Sowohl nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 GrStG als auch aufgrund der Regelungen des ZVG bestehen Bedenken gegen die Verpflichtung desjenigen, der ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, die Vollstreckung in das Grundstück wegen vor dem Erwerb bestimmter Grundsteuern zu dulden." Die Hervorhebung durch Fettdruck durch den Senat bezeichnet die Auslassung der Veröffentlichung in der Datenbank "juris". Hätte die Klägerin den Beschluss im ganzen gekannt, wäre ihr nicht verborgen geblieben, dass dieser sich ausschließlich und ausführlich mit einer einschränkenden Auslegung des § 12 GrStG nur für jene Fälle befasst, in denen ein Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben wurde und die rückständigen Grundsteuern zuvor noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden. Letzteres ist indessen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, Voraussetzung für die Geltendmachung der dinglichen Haftung durch Erlass eines Duldungsbescheides. Damit ist der vom OVG NW entschiedene Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar; in Bezug auf die Erforderlichkeit der Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Steueranspruchs sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides durch das BVerwG inzwischen geklärt.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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