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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 5 A 254/08 (1)
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 1
ZPO § 85 Abs. 2
Beruht eine Fristversäumung maßgeblich auf einem Fehler des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Vorherige Fehler der Prozessbeteiligten können insoweit durch den Fehler des Gerichtes überholt werden, so dass die Fristversäumung dennoch als unverschuldet anzusehen ist.

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen einer effiziert organisierten Fristenkontrolle nicht dazu verpflichtet, stattgegebene Fristverlängerungen durch das Gericht einer intensiven Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wenn das gerichtliche Schreiben weder widersprüchlich noch offenkundig unzutreffend erscheint.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 A 254/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Straßenausbaubeitrags

hier: Wiedereinsetzungsantrag

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober

am 11. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 18. August 2008 - 5 A 254/08 - über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird aufrechterhalten.

Gründe:

Nach der erfolgreichen Anhörungsrüge Beschl. v. 26.3.2009 - 5 A 770/08 - war das Verfahren in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in dem es sich vor der Entscheidung des Senats über den Wiedereinsetzungsantrag befunden hatte. Im Ergebnis dieser Fortführung ist der Beschluss des Senats vom 18.8.2008 über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufrecht zu halten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 15).

Nach § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte gesetzliche Frist gewährt, wenn die Fristversäumung unverschuldet war. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zuzumuten war. Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997, NJW 1997, 2966-2970). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen allerdings angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.11.1994, NJW 1995, 711). Beruht eine Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben. Aus Fehlern des Gerichts dürfen daher keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167).

Nach diesen Maßgaben ist der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht gewährt worden, denn die Fristversäumung beruht maßgeblich auf einem Verschulden des Gerichts. Die Fristversäumung ist daher für die Beklagte i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO als unverschuldet anzusehen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, deren Verschulden der Beklagten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - zuzurechnen ist, die anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt haben. Denn die anwaltliche Sorgfaltspflicht ist bereits dann verletzt, wenn die in der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Angaben nicht beachtet wurden und ein Begründungsschriftsatz nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist bei Gericht eingereicht wird (vgl. z.B. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rn. 7). So liegt es hier, da mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.5.2008 eine Verlängerung der - hier gar nicht laufenden - Berufungsbegründungsfrist begehrt wurde. Im Gegensatz zu der gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerbaren Berufungsbegründungfrist kann die hier tatsächlich einschlägig gewesene Frist zur Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO nämlich nicht verlängert werden, was einem Rechtsanwalt bekannt sein muss.

Der Vorsitzende des Senats hat sodann mit Schreiben vom 5.6.2008 dem bereits genannten Antrag der Beklagten auf "angemessene Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.7.2008" stattgegeben, ohne dass von Seiten des Gerichts bemerkt worden wäre, dass im vorliegenden Verfahren keine Berufungsbegründungsfrist lief. Dieses Versehen des Gerichts führte zu einer kanzleiinternen Neueintragung der Frist für die Begründung des Zulassungsantrages auf den 28.7.2008 in den Akten, innerhalb derer die Begründung dann auch tatsächlich beim Gericht eingereicht wurde. Durch diesen Fehler des Gerichts ist ersichtlich ein zwar durch den Fehler der "falschen Antragstellung" veranlasster, aber sodann von diesem Fehler unabhängiger, verselbständigter Kausalverlauf ausgelöst worden, der für die Fristversäumung ursächlich geworden ist. Das gerichtliche Schreiben vom 5.6.2008 bestätigte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gleichsam die konkrete Vorgehensweise in Bezug auf die in dem Verfahren laufende Frist als zutreffend und begründete damit zugleich die Erwartungshaltung, keine prozessualen Nachteile durch ein Zuwarten bis zum 28.7.2008 zu erleiden. Der gerichtliche Fehler entfaltete hier demnach so schwerwiegende Auswirkungen auf die Prozessführung, dass früheres fahrlässiges Verhalten der Beteiligten nicht mehr als kausal für die Fristversäumung angesehen werden kann. Der Verursachungsbeitrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten tritt zurück, weil das gerichtliche Versehen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten begründet hat, welches die Fristversäumung als unverschuldet erscheinen lässt. Im Einzelnen:

Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürfen aus Fehlern des Gerichts grundsätzlich keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden und die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung sind mit besonderer Fairness zu handhaben. Der Senat verkennt insoweit nicht den Unterschied des vorliegenden Sachverhalts zu den Sachverhalten, die das Bundesverfassungsgericht zum Beispiel in den Kammerbeschlüssen vom 26.2.2008 (NJW 2008, 2167) und vom 25.11,1994 (NJW 1995, 711) zu entscheiden hatte, aus denen die vorgenannten Grundsätze hier zitiert sind. In diesen Fällen war nämlich den Prozessbevollmächtigten außer der Versäumung der Frist kein weiterer Vorwurf zu machen; insbesondere hatten sie nicht unzutreffende Fristverlängerungsanträge an das Gericht gerichtet und damit den Fehler des Gerichts gleichsam "mitverursacht". Dennoch sind die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Regeln für den Umgang mit Wiedereinsetzungsgesuchen auch dann anwendbar, wenn die Fehler des Gerichts durch ein eigenes fahrlässiges Verhalten der Prozessbeteiligten angestoßen sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Gerichte auf der Grundlage der Rechtsschutzgarantie und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verpflichtet, den Beteiligten durch ihre Auslegung und Anwendung des Prozessrechts den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer und sachlich nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Deswegen dürften insbesondere die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Der Schutz der Grundrechte kann einem Beteiligten nicht deswegen abgesprochen werden, weil er einen prozessualen Fehler begangen hat. Das eigene prozessuale Versehen der Beteiligten wird allerdings im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Fehler des Gerichts ein schutzwürdiges Vertrauen des die Wiedereinsetzung begehrenden Beteiligten begründet hat, relevant.

Im vorliegenden Fall verhindert die "fehlerhafte" Beantragung der Fristverlängerung nicht die Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten. Die verwaltungsgerichtliche Prozessordnung sieht in § 86 Abs. 3 VwGO eine Unterstützung der Prozessbeteiligten bei der Verwirklichung der ihnen zustehenden formellen Verfahrensrechte und materiellrechtlichen Ansprüche vor. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Gericht im Anwaltsprozess rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte auf ihre fehlerhafte Antragstellung und die rechtlich nicht vorgesehene Verlängerung der Begründungsfrist für Berufungszulassungsanträge ausdrücklich aufmerksam zu machen, oder ob es aus Rechtsgründen ausreichend gewesen wäre, den Verlängerungsantrag abzulehnen oder unbeantwortet zu lassen. Es entspricht jedenfalls ständiger Übung des Senats, auch Rechtsanwälte auf fehlerhafte Fristverlängerungsanträge aufmerksam zu machen. Ebenso entspricht es der allgemeinen Erfahrung des Senats, dass die Beteiligten solche Hinweise des Senats aufgreifen. Vor diesem Hintergrund ist es - wie übrigens auch der Kläger ausdrücklich einräumt - überwiegend wahrscheinlich, dass ein Hinweis des Senats auf die nicht mögliche Verlängerung der hier laufenden Begründungsfrist (nur so konnte der Antrag der Beklagten bei sachdienlicher Auslegung verstanden werden) angesichts der noch verbleibenden Frist von etwa zwei Wochen in jedem Fall dazu geführt hätte, dass die Beklagte eine Begründung für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung fristgemäß eingereicht hätte. Dies hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls sichergestellt werden können. Damit erhellt aber zugleich, dass gerade der Fehler des Gerichts als maßgebliche Ursache der Fristversäumung anzusehen ist, weil jede andere Reaktion des Gerichts den Irrtum der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeräumt und damit die Fristversäumung verhindert hätte. Insofern kann der vorliegende Fall etwa damit verglichen werden, dass ein Prozessbevollmächtigter einen fristgebundenen Schriftsatz versehentlich nicht bei dem zuständigen Rechtsmittelgericht einreicht, sondern bei dem Gericht, bei dem das Verfahren zuvor anhängig gewesen ist. In einem solchen Fall ist das Gericht, bei dem der Schriftsatz eingeht, verpflichtet diesen weiterzuleiten. Konnte wegen der zeitigen Einreichung des Schriftsatzes die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht ohne weiteres erwartet werden, ist dem Beteiligten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Schriftsatz das Rechtsmittelgericht gleichwohl nicht rechtzeitig erreicht hat. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 20.6.1995, BVerfGE 93, 99 f.) hat zu diesem Fall ausgeführt, dass das frühere Verschulden des Beteiligten, welches mit der Einreichung des Schriftsatzes beim unzuständigen Gericht zweifellos vorliege, dann nicht mehr als mitursächlich für die Fristversäumung angesehen werden könne. Das zur Weiterleitung verpflichtete Gericht werde hierdurch nicht übermäßig belastet. Der Rechtssuchende dürfe darauf vertrauen, dass der für das Rechtsmittelgericht bestimmte Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weitergeleitet werde. Im vorliegenden Fall haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zwar auch einen Fehler gemacht. Dieser Fehler wird jedoch durch unrichtige Fristverlängerung aus dem Verantwortungsbereich des Gerichts überholt. Er tritt gegenüber dem Fehler des Gerichts als Ursache für die Fristversäumung zurück. Die Prozessbevollmächtigten durften daher trotz des vorherigen eigenen fehlerhaften Verhaltens darauf vertrauen, dass nunmehr nur noch die in dem gerichtlichen Schreiben vom 5.6.2008 mitgeteilte verlängerte Frist Gültigkeit haben würde.

Das hierdurch entstandene schutzwürdige Vertrauen wird auch nicht durch einen weiteren Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Entgegennahme des gerichtlichen Schreibens vom 5.6.2008 geschmälert. Zwar ist auch in dem gerichtlichen Schreiben vom 5.6.2008 von der "Frist zur Begründung der Berufung" die Rede, was bei einem nochmaligen genaueren Studium der Akten im Zusammenhang mit dem Eintreffen des gerichtlichen Schreibens vom 5.6.2008 als Widerspruch hätte erkannt werden können. Dass das Schreiben jedoch nur als Antwort auf den Verlängerungsantrag vom 29.5.2008 behandelt und die dort enthaltene Frist für die Akte notiert wurde, ohne dass die Prozessbevollmächtigten nochmals intensiv überprüft hätten, ob es sich bei der verlängerten Frist wirklich um die in der Angelegenheit zu beachtende Frist gehandelt hatte, stellt kein weiteres anwaltliches Verschulden dar. Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass fristgebundene Schriftsätze fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingehen. Zu diesem Zweck muss er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 10.12.2008 -XII ZB 132/08 -, juris). Geht ein gerichtliches Schreiben ein, mit dem die "Frist zur Begründung der Berufung [...] antragsgemäß verlängert (wird) bis zum 28.7.2008" ist es nach Auffassung des Senats nicht fahrlässig, wenn für die zu dem genannten Aktenzeichen laufende Begründungsfrist des Antrages auf Zulassung der Berufung der 28.7.2008 als neuer Fristablauf notiert wird (vgl. insoweit die Ausführungen der Beklagten im Wiedereinsetzungsantrag vom 4.8.2008). Das Schreiben des Gerichts ist in sich weder widersprüchlich noch offenkundig unzutreffend und es vermittelt den Prozessbevollmächtigten zugleich die gerichtliche Bestätigung, dass sie bei ihrem Verlängerungsantrag "alles richtig gemacht" haben. Versehen, die in der Sphäre des Gerichts liegen, dürfen indessen nicht über die Begründung besonderer Prüfungspflichten auf den rechtsschutzsuchenden Bürger abgewälzt werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.11.1994, NJW 1995, 711). Nach Auffassung des Senats würde die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorliegend überspannt, wenn von dem Rechtsanwalt, der eine ablaufende Frist erkannt und hierfür mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf eine Fristverlängerung beantragt hat, zusätzlich verlangt würde, die positive Reaktion des Gerichts erneut daraufhin zu überprüfen, ob er die Verlängerung der "richtigen" Frist beantragt hatte und eine eventuelle Verwechselung der Frist oder ein Rechtsirrtum durch ihn selbst nicht zu einem zusätzlichen Irrtum des Gerichts geführt haben könnte. Denn damit legte man den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugleich die Verpflichtung auf, neben der hier offensichtlich hinreichend effizient organisierten kanzleiinternen Fristenkontrolle eine intensive Plausibilitätskontrolle für gerichtliche Schreiben durchzuführen. Dies geht ersichtlich zu weit.

Schließlich hindert auch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.8.2008 genannte Kommentarstelle bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 48 nebst einer in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Diese Fundstellen beziehen sich auf eine verschuldete Fristversäumung durch die Einreichung eines Schriftsatzes beim falschen Gericht am letzten Tag der Frist bzw. kurz vor Ablauf der Frist. Wie oben ausführlich dargestellt wurde, ist hier ein Verschulden der Beklagten an der Fristversäumung i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO wegen des überholenden Fehlers des Gerichts gerade nicht festzustellen. Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegt, wie bereits ausgeführt wurde, wesentlich in der Verkennung der tatsächlich einschlägigen Frist und der rechtlichen Unmöglichkeit einer Verlängerung der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrages. Die rechtlichen Konsequenzen dieses Rechtsirrtums für den Wiedereinsetzungsantrag wurden bereits erörtert.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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