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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.09.2008
Aktenzeichen: 5 B 289/04
Rechtsgebiete: SächsKAG


Vorschriften:

SächsKAG § 29 Abs. 1
SächsKAG § 29 Abs. 2
1. Der sog. Vollgeschossmaßstab (auch als Nutzungsflächenmaßstab bezeichnet) ist auch im sächsischen Ausbaubeitragsrecht ein rechtmäßiger Verteilungsmaßstab.

2. Eine Staffelung des Nutzungsfaktors, die eine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit nicht enthält und die bei Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen überhaupt nicht mehr auf die genaue Zahl der Vollgeschosse abstellt, sondern solche Grundstücke mit dem höchsten Nutzungsfaktor bewertet, führt zu einer rechtswidrigen Verteilungsregelung.

3. Im sächsischen Ausbaubeitragsrecht kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verteilung geeignet ist, in einem bestimmen Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse in der gesamten Gemeinde, sondern auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet an (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit).

4. Eine Verteilungsregelung ohne Differenzierung zwischen dem vierten und fünften und ab dem sechsten Vollgeschoss trotz entsprechender Bebaubarkeit von Grundstücken im Abrechnungsgebiet ist rechtmäßig, wenn der im Ausbaubeitragsrecht anwendbare Grundsatz der Typengerechtigkeit die fehlende Differenzierung rechtfertigt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 289/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Ausbaubeiträgen

hier: Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2008

am 3. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2004 - 1 K 2305/00 - geändert.

Die Änderungsbescheide der Beklagten vom 29. Mai 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 25. Oktober 2000 werden in ihrer Nummer 2 vollständig und in ihrer Nummer 1 aufgehoben, soweit darin ein 8.712,84 DM (Bescheid Nr. ............2Ä) und ein 56,32 DM (Bescheid Nr. ............7Ä) jeweils übersteigender Beitrag festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 87 v. H. und die Beklagte zu 13 v. H.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18.2.2004, mit dem zwei gegenüber dem Kläger erlassene Ausbaubeitragsbescheide vom 10.11.1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5.4.2000 und in der Fassung zweier Änderungsbescheide vom 29.5.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2000 aufgehoben wurden.

Der Kläger war zusammen mit Frau K............. zu 1/2 Inhaber von Miteigentumsanteilen in Höhe von 263/1000 und 1,7/1000 verbunden mit Sondereigentum an Wohnung 1. im Erdgeschoss nebst Boden- und Kellerräumen an dem 2.400 m² großen Grundstück A......straße .. in R.......... (Gemarkung R.........., Flurstück F1). Das Grundstück ist mit einem unter Denkmalschutz stehenden mehrgeschossigen Wohnhaus bebaut.

In der Zeit von Oktober 1992 bis September 1993 baute die Beklagte die A......straße im Bereich zwischen der Z........ Straße und der B......straße grundhaft neu aus. Die A......straße zweigt östlich von der Z........ Straße ab und führt in westlicher Richtung die S......straße/den S......platz querend bis zur B......straße. Sie quert diese Straße und wird in westlicher Richtung als K..............-Straße fortgeführt. Diese Straße mündet in die H.......straße. Die beiden letztgenannten Straßen wurden zeitgleich mit der A......straße grundhaft neu ausgebaut. Die mit einem Kopfsteinpflasterbelag an den Rändern mit bituminösen Überzug versehene Fahrbahn der A......straße wurde in bituminöser Bauweise mit Großpflasterrinne hergestellt. Es wurde einseitig ein Parkstreifen aus Altkleinpflaster, teilweise mit Bauminseln versehen, hergestellt. Die beidseitig vorhandenen Gehwege wurden unter Verwendung vorhandener Granitborde, -platten und Pflaster neu hergestellt. Die Beleuchtung wurde beidseitig erneuert.

Am 28.9.1993 erfolgte die Bauabnahme. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 14.12.1993 bei der Beklagten ein.

Am 6.2.1995 beschloss der Stadtrat der Beklagten die am selben Tage vom Bürgermeister ausgefertigte Satzung der Stadt Reichenbach/Vogtland über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen. Die Satzung wurde am 23.2.1995 und am 30.10.1995 im "Reichenbacher Anzeiger" veröffentlicht und trat nach ihrem § 20 am 1.1.1996 in Kraft.

Am 6.2.1996 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine weitere Satzung über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen (im Folgenden: StrABS 1996). Die Satzung wurde vom Bürgermeister der Beklagten am selben Tage ausgefertigt und am 29.2.1996 im "Reichenbacher Anzeiger" veröffentlicht. § 20 bestimmte, dass die Satzung am 1.3.1996 in Kraft und gleichzeitig die StrABS 1995 außer Kraft treten sollte. Die Satzung wurde durch das Landratsamt Vogtlandkreis wegen formeller Fehlerhaftigkeit beanstandet. Diese Beanstandung nahm der Stadtrat der Beklagten zum Anlass, in seiner Sitzung vom 7.7.1996 die StrABS 1996 ersatzlos aufzuheben.

Am 7.10.1996 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Reichenbach/Vogtland über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen vom 6.2.1995 (Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995). Diese Änderungssatzung wurde vom Bürgermeister der Beklagten am 14.10.1996 ausgefertigt und am 30.10.1996 im "Reichenbacher Anzeiger" bekannt gemacht.

Mit Bescheiden vom 10.11.1997 zog die Beklagte den Kläger zu Ausbaubeiträgen in Höhe von 8.712,84 DM (Bescheid Nr. ............. - Miteigentumsanteil 263/1000) und 56,32 DM (Bescheid Nr. ............. - Miteigentumsanteil 1,7/1000) heran und forderte ihn zur Zahlung dieser Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe auf. Die Beklagte legte den Ausbaubeiträgen einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 1.348.432,62 DM zugrunde. Sie brachte von diesem Betrag einen 75-prozentigen Gemeindeanteil in Abzug, nachdem sie die A......straße als eine Hauptverkehrsstraße eingestuft hatte. Ausgehend von einem umlagefähigen Ausbauaufwand in Höhe von 337.108,15 DM und einer Verteilungsfläche von 61.054,35 m² errechnete die Beklagte einen Beitragssatz von 5,521443599 DM/m². Der Berechnung der Ausbaubeiträge legte die Beklagte eine Grundstücksfläche von 2.400 m² zugrunde, die sie mit dem in der für eine fünfgeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks im Zeitpunkt der Erstellung des Ausbaubeitragsbescheides geltenden Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehenen Nutzungsfaktor von 2,50 vervielfachte und den zu zahlenden Ausbaubeitrag auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Miteigentumsanteile errechnete.

Am 10.12.1997 legte der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch ein, die er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die A......straße sei vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 bereits endgültig hergestellt gewesen. Die gesamte Straße sei bereits Ende August 1993 sowohl befahr- als auch begehbar gewesen, was ihre stillschweigende Inbetriebnahme bedeute. Im Übrigen sei die Fertigstellung der A......straße für Mitte Juni 1993 geplant gewesen. Die von der Beklagten ermittelte Gesamtfläche der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke sei zu niedrig. Auch habe die Beklagte dem Bescheid eine fünfgeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks zugrunde gelegt. Dieses sei nicht zutreffend, weil das Grundstück insgesamt denkmalgeschützt sei und das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei.

Am 13.3.2000 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine neue Straßenbaubeitragssatzung (im Folgenden: StrABS 2000). Diese Satzung sah u. a. erstmals eine Steigerung des Nutzungsfaktors zwischen dem dritten und vierten Vollgeschoss und ab dem sechsten Vollgeschoss vor. Die Satzung wurde am 11.4.2000 vom Bürgermeister der Beklagten ausgefertigt und am 23.4.2000 im "Reichenbacher Anzeiger" bekannt gemacht. Die Satzung bestimmt in § 20, dass sie am 1.1.1996 in Kraft und die Satzung der Stadt Reichenbach/Vogtland über die Erhebung von Beiträgen von Verkehrsanlagen (Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995) außer Kraft tritt.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.3.2000 wies das Landratsamt Vogtlandkreis die gegen die beiden Ausbaubeitragsbescheide vom 10.11.1997 eingelegten Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die sachliche Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung 1995 entstanden sei.

Am 2.5.2000 erhob der Kläger Klage gegen die beiden vorgenannten Ausbaubeitragsbescheide und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide. Zur Begründung führte er aus, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, weil die ihnen zugrunde gelegte Straßenbaubeitragssatzung 1995 wegen einer fehlenden Differenzierung des Nutzungsfaktors hinsichtlich des vierten und fünften Vollgeschosses sowie ab dem sechsten zulässigen Vollgeschoss ihrerseits rechtswidrig und damit unwirksam sei. Der Kläger beantragte, die Bescheide der Beklagten vom 10.11.1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 5.4.2000 aufzuheben.

Die Beklagte nahm die StrABS 2000 zum Anlass, mit Änderungsbescheiden vom 29.5.2000 unter Nr. 1 gegenüber dem Kläger in Abweichung von Punkt 1 des Bescheides Nr. ............2 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 10.092,04 DM sowie in Abweichung von Punkt 1 des Bescheides Nr. ............7 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 65,23 DM festzusetzen. Die Beklagte verfügte unter Nr. 2 der jeweiligen Änderungsbescheide, dass die Differenzbeträge in Höhe von 1.379,20 DM und 8,91 DM innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der beiden Bescheide fällig seien und ihre Überweisung auf ein näher bezeichnetes Konto der Beklagten bis zum 7.7.2000 zu erfolgen habe. Die Beklagte errechnete ausgehend von der Festsetzung des Verteilungsmaßstabes in der StrABS 2000 eine nunmehrige Nutzungsfläche von 63.252,65 m² und einen Beitragssatz von 5,329549829 DM/m². Den beiden Bescheiden legte sie den für eine fünfgeschossige Bebaubarkeit in der StrABS 2000 vorgesehenen Nutzungsfaktor von 3,00 zugrunde. In der Einleitung der Bescheide heißt es:

"Die Stadt Reichenbach erlässt bezogen auf den Bescheid Nr.............7/............2 vom 10.11.1997 folgenden Änderungsbescheid:"

In den Gründen beider Bescheide heißt es in Nr. I. u. a.:

"Weitere Erklärungen dazu enthält der Bescheid vom 10.11.1997 auf Seite 2, auf die hier nicht noch einmal eingegangen wird:"

In Nr. II des Änderungsbescheids Nr. ............2Ä (entspr. enthält der weitere Änderungsbescheid) heißt es u. a.:

"Der auf Ihr Grundstück entfallende Straßenbaubeitrag errechnet sich wie folgt:

1.- 14. ...

15. Der auf Sie entfallende Straßenbaubeitrag beträgt (....) 10.092,04 DM

16. Abzüglich des im Ausgangsbescheid bereits festgesetzten Straßenbaubeitrags 8.712,84 DM

17. zusätzlich zu zahlender Straßenbaubeitrag 1.379,20 DM"

Die vom Kläger gegen beide Änderungsbescheide eingelegten Widersprüche wies das Landratsamt Vogtlandkreis mit Widerspruchsbescheiden vom 25.10.2000 zurück.

Am 7.12.2000 erhob der Kläger Klage gegen die beiden Änderungsbescheide der Beklagten vom 29.5.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 25.10.2000 zum Verwaltungsgericht Chemnitz. Dieses verband mit Beschluss vom 17.12.2003 die gegen die beiden Ausgangsbescheide vom 10.11.1997 und die gegen die beiden Änderungsbescheide vom 29.5.2000 jeweils gerichteten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger beantragte zuletzt, die Bescheide der Beklagten vom 10.11.1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 5.4.2000 in der Fassung der Änderungsbescheide der Beklagten vom 29.5.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 25.10.2000 aufzuheben. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen in den jeweiligen Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen und verteidigte die angefochtenen Ausbaubeitragsbescheide sowie die auf die Widersprüche des Klägers ergangenen Widerspruchsbescheide.

Mit Urteil vom 18.2.2004 hob das Verwaltungsgericht Chemnitz die Bescheide der Beklagten vom 10.11.1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 5.4.2000 in der Fassung der Änderungsbescheide der Beklagten vom 29.5.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 25.10.2000 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klage sei begründet, da die angefochtenen Ausbaubeitragsbescheide rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Rechten verletzten. Es fehle an einer für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlichen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Sämtliche Straßenbaubeitragssatzungen der Beklagten seien nach dem 28.9.1993 als dem Tag der endgültigen Fertigstellung der A......straße in Kraft getreten. Es habe somit im Zeitpunkt der Fertigstellung der Verkehrsanlage keine Ausbaubeitragssatzung bestanden, so dass auch keine satzungsmäßig begründete Ausbaubeitragspflicht entstanden sei.

Am 26.3.2004 hat die Beklagte gegen das ihr am 22.3.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine nach Abschluss einer Straßenbaumaßnahme in Kraft getretene Straßenbaubeitragssatzung in Verbindung mit dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz Rechtsgrundlage für eine dieser Ausbaumaßnahme betreffende Beitragserhebung sein kann, zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die hier anzuwendende Straßenbaubeitragssatzung 2000 sei sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 8 Abs. 2 enthaltene Regelung des Nutzungsfaktors entspreche den in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Verteilungsregelung. Auch die vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommene Regelung des § 17 Abs. 3 StrABS 2000, wonach für Verkehrsanlagen, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und vor dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung fertig gestellt worden sind, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstehen, sei rechtlich unbedenklich. Die sachlichen Ausbaubeitragspflichten würden nach § 30 Abs. 1 SächsKAG mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstehen. Dies bedeute, dass nach der gesetzlichen Regelung auch im Falle der endgültigen Fertigstellung der Verkehrsanlage vor dem erstmaligen Inkrafttreten einer Straßenbaubeitragssatzung die sachliche Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstehen könne. Dies bedeute für den vorliegenden Fall, dass die sachliche Beitragspflicht auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung 2000 und damit am 1.1.1996 entstanden sei.

Die Beklagte habe auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung 2000 gegenüber dem Kläger die von ihm zu entrichtenden Straßenbaubeiträge rechtmäßig festgesetzt. Das Grundstück sei mit einem aus fünf Vollgeschossen bestehenden Wohngebäude bebaut. Bei dem Kellergeschoss handle es sich um ein Vollgeschoss im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung. Die Deckenoberfläche des Kellergeschosses rage ca. 1,50 m bis 1,80 m über die festgelegte (natürliche) Geländeoberfläche hinaus. Deren Deckenoberkante habe über mindestens 2/3 der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m und erfülle damit die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss i. S. d. § 2 Abs. 4 SächsBO a. F. bzw. § 90 Abs. 2 SächsBO n. F. Die Deckenoberkante des Dachgeschosses habe über mindestens 2/3 dessen Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m und stelle damit ebenfalls ein Vollgeschoss im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung dar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Chemnitz vom 18.2.2004 - 1 K 2305/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Chemnitz (1 K 715/00, 1 K 2305/00) sowie die Verfahrensakten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vor. Auf sie wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die beiden Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10.11.1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 5.4.2000 aufgehoben hat. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist dagegen unbegründet, soweit das Verwaltungsgericht die beiden Änderungsbescheide der Beklagten vom 29.5.2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 25.10.2000 aufgehoben hat.

Die beiden Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 10.11.1997 sind rechtmäßig.

Sie sind nicht durch die beiden Änderungsbescheide der Beklagten vom 29.5.2000 aufgehoben und ersetzt worden. In diesen beiden Änderungsbescheiden kommt deutlich der Wille der Beklagen zum Ausdruck, die beiden Ausgangsbescheide vom 10.11.1997 lediglich zu ändern und diese nicht zu ersetzen. Dies folgt bereits aus dem jeweiligen Eingangssatz der beiden Änderungsbescheide, wonach die Stadt Reichenbach bezogen auf die beiden Bescheide vom 10.11.1997 folgende Änderungsbescheide erlässt. Bereits diese Formulierung zeigt hinreichend deutlich, dass die Beklagte die beiden Ausgangsbescheide vom 10.11.1997 nicht aufheben und die Ausbaubeiträge insgesamt neu festsetzen wollte. Bestätigt wird dies durch den Hinweis in den beiden Änderungsbescheiden, dass weitere Erklärungen die beiden Bescheide vom 10.11.1997 enthielten, auf die in den Änderungsbescheiden nicht nochmals eingegangen werden solle.

Dem steht nicht entgegen, dass in der Nummer 1 der beiden Änderungsbescheide jeweils der Ausbaubeitrag in voller Höhe "festgesetzt" wird. Zwar könnte diese Formulierung für sich aus dem systematischen Zusammenhang herausgenommen dafür sprechen, dass die Beklagte die bereits mit den Bescheiden vom 10.11.1997 festgesetzten Ausbaubeiträge zuzüglich der beiden Erhöhungsbeträge, die durch die StrABS 2000 veranlasst waren, festsetzen wollte. Einer solchen Auslegung der Änderungsbescheide steht jedoch neben dem oben zitierten Eingangssatz und dem Hinweis auf die Gründe in den Ausgangsbescheiden die unter II. vorgenommene Berechnung des jeweiligen Ausbaubeitrags entgegen. Hier heißt es in dem Änderungsbescheid (Az.: ............2Ä) zwar unter Nummer 15 der Berechnung:

"Der auf Sie entfallende Straßenbaubeitrag beträgt (Kostensatz lt. Nr. 8 multipliziert mit Beitragsmaßstab lt. Nr. 12 multipliziert mit Anteil lt. Nr. 14) = 10.092,04 DM"

In der Berechnung ist aber Folgendes ausgeführt:

"16. Abzüglich des im Ausgangsbescheid bereits festgesetzten Straßenbaubeitrages ./. 8.712,84 DM 17. zusätzlich zu zahlender Straßenbaubeitrag = 1.379,20 DM"

Entsprechendes ist in dem Änderungsbescheid (Az.: ............7Ä) ausgeführt.

Aus der Nummer 16 der Berechnung in den beiden Änderungsbescheiden wird somit ebenfalls hinreichend deutlich, dass die Beklagte den in den beiden Ausgangsbescheiden jeweils festgesetzten Ausbaubeitrag nicht nochmals mit den Änderungsbescheiden festsetzen wollte. Dem steht nicht die Nummer 1 der jeweiligen Änderungsbescheide entgegen, in denen der jeweilige Ausbaubeitrag in seiner gesamten Höhe auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11.4.2000 "festgesetzt" wird. Da es sich bei diesen beiden Bescheiden um Änderungsbescheide handelt, mit denen die beiden Ausgangsbescheide nicht aufgehoben werden, hat die in den Änderungsbescheiden vorgenommene Festsetzung der bereits in den beiden Ausgangsbescheiden festgesetzten Ausbaubeiträge lediglich deklaratorischen Charakter ohne rechtsverbindliche Wirkung. Verbindlich festgesetzt und damit eine entsprechende Regelung enthaltend sind lediglich die dann in Nummer 2 der beiden Änderungsbescheide enthaltenen Differenzbeträge zu den Beträgen der beiden Ausgangsbescheide.

Die beiden Ausgangsbescheide der Beklagten vom 10.11.1997 sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig. Der Kläger darf für den Ausbau der A......straße zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Entstehen der Ausbaubeitragspflicht nicht die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG entgegen. Der Ausbau der A......straße zwischen der Z........ Straße und der B......straße war nicht vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt.

§ 40 Abs. 2 SächsKAG bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 26 bis 36 SächsKAG über Beiträge für Verkehrsanlagen mit der Maßgabe Anwendung finden, dass solche Beiträge nur erhoben werden dürfen, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes endgültig erfolgt ist.

Die A......straße ist eine Straße im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der Begriff der Straße wird in mehreren Vorschriften der §§ 26 ff. SächsKAG verwendet, ohne eine genaue gesetzliche Definition zu erfahren. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bestimmt lediglich, dass der Begriff der Verkehrsanlagen neben den Wegen und Plätzen auch die Straßen erfasst. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Definition des Begriffs enthält weder die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG noch die den Begriff der Straße ebenfalls verwendende Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG. In beiden Vorschriften kommt jedoch dem Begriff der Straße die gleiche Bedeutung zu. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG als tatbestandliche Voraussetzung die Begriffe Straßen, Wege und Plätze verwendet und diese Anlagen durch den in Parenthese gesetzten Begriff "Verkehrsanlagen" zusammenfasst, während er in § 40 Abs. 2 SächsKAG die Begriffe Straßen und Wege neben den Begriff der Verkehrsanlagen gesetzt hat. Daraus folgt nicht, dass die Begriffe Verkehrsanlagen, Straßen und Wege in § 40 Abs. 2 SächsKAG eine andere Bedeutung haben als die wortgleichen Begriffe in § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 40 Abs. 2 SächsKAG in dem Sinne ungenau formuliert ist, als der Gesetzgeber den Begriff Verkehrsanlage selbständig neben die Begriffe Straßen und Wege gesetzt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, den genannten Begriffen in den beiden Vorschriften einen jeweils unterschiedlichen Inhalt zu geben.

Straßen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 2 SächsKAG sind zum Anbau bestimmte öffentliche Straßen. Ob sich darin die Bedeutung des Begriffs erschöpft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die A......straße zum Anbau bestimmt und auch entsprechend gewidmet ist. Sie ist in dem Abschnitt zwischen der Z........ Straße und der B......straße auch eine selbständige Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG.

Beitragsfähige Anlage im Sinne der §§ 26 ff. SächsKAG ist - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für den Begriff der Verkehrsanlage und damit auch der Straße im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG folgt dies aus § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG, wonach der Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden kann. Diese Regelung belegt somit, dass im Ausbaubeitragsrecht der Gesetzgeber die Verkehrsanlage - und damit auch die Straße - in ihrer gesamten Ausdehnung bestimmt hat. Ein Verständnis der Verkehrsanlage in dem Sinne, dass Abschnitte derselben immer als selbständige Verkehrsanlagen zu qualifizieren sind, ist mit der Regelung des § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG nicht vereinbar. Ein solches Verständnis würde dazu führen, dass die Regelung in § 27 Abs. 3 2. Alt. SächsKAG leer liefe.

Der Begriff der Verkehrsanlage bzw. der Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist ebenfalls in dem o. g. Sinne zu verstehen. Weder die systematische Stellung dieser Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck geben Veranlassung, den genannten Begriffen einen anderen Regelungsinhalt zu geben, als er ihnen im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG aus den o. g. Gründen zukommt. Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist somit die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht angezeigt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Bauprogramm lediglich den Ausbau eines Abschnitts einer Straße vorsieht. Straße im Sinne des sächsischen Ausbaubeitragsrechts ist aus den oben dargestellten Gründen die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung.

Die A......straße zwischen der Z........ Straße und der B......straße ist eine einzelne Verkehrsanlage bzw. Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße eine einzelne Verkehrsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 31 Rn. 7 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Kriterien ist die A......straße zwischen der Z........ Straße und der B......straße eine eigene und damit selbständige Verkehrsanlage bzw. Straße im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG. Sie beginnt östlich an der Z........ Straße, weil die östlich der Z........ Straße weiterführende O..straße keinen Zusammenhang mit der A......straße bildet. Vielmehr muss man, um von der A......straße auf die O..straße zu fahren, zunächst südlich auf die Z........ Straße abbiegen, um dann von der Z........ Straße nach links in die O..straße einbiegen zu können. Diese Kreuzungssituation lässt sowohl die A......straße als auch die O..straße als ein jeweils eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen.

Westlich wird die A......straße durch die B......straße dergestalt begrenzt, dass sie in dem östlich durch die Z........ Straße abgegrenzten Abschnitt als eine einheitliche Verkehrsanlage zu beurteilen ist. Die Kreuzung mit der B......straße lässt die Verkehrsfläche der A......straße zwischen der Z........ Straße und der B......straße als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen. Dies beruht zum einen darauf, dass die B......straße erkennbar breiter als die A......straße und die sich westlich anschließende K..............-Straße ausgebaut ist. Hinzu kommt die unterschiedliche Ausbaubreite sowie die der A......straße und der K..............-Straße zugeordneten Verkehrsfunktionen. Die K..............-Straße ist als Verkehrsanlage in einer Breite von 12 Metern ausgebaut, während die A......straße eine Breite von 11 Metern ausweist. In der K..............-Straße findet Begegnungsverkehr statt, während auf der A......straße sowohl vor als auch nach ihrem Ausbau eine Einbahnstraßenregelung bestand und besteht. Es handelt sich somit bei der A......straße zwischen der Z........ Straße und der B......straße um eine selbständige Straße.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ausbau der A......straße nicht bereits vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt.

Nach § 40 Abs. 2 SächsKAG dürfen keine Ausbaubeiträge für Verkehrsanlagen festgesetzt werden, wenn diese vor dem 1.9.1993 endgültig hergestellt waren. Der Begriff endgültig erfolgter Ausbau im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG ist im tatsächlichen Sinne zu verstehen. Der Ausbau ist erst dann endgültig erfolgt, wenn das jeweilige Bauprogramm erfüllt ist. Im Gegensatz zum Baugesetzbuch schreibt das Sächsische Kommunalabgabengesetz nämlich nicht vor, dass die Merkmale der ausbaubeitragsfähigen Maßnahmen in der Satzung geregelt werden müssen (Driehaus, a. a. O., § 37 Rn. 6). Es ist somit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Ausbauarbeiten abgeschlossen werden, die notwendig sind, um eine Straße in den Zustand zu versetzen, dem sie nach Verwirklichung des von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramms entsprechen soll. Entsprechendes gilt, wenn es um den endgültigen Ausbau eines Teils einer Verkehrsanlage geht.

Endgültig entsprechend dem Bauprogramm der Gemeinde erfolgt sind die in § 40 Abs. 2 SächsKAG aufgeführten Maßnahmen der Herstellung und des Ausbaus aber nicht bereits mit Beendigung der technischen Arbeiten. Von einer endgültig erfolgten Herstellung oder einem endgültig erfolgten Ausbau kann nicht bereits mit Beendigung der Arbeiten durch den Bauunternehmer, sondern erst mit der Abnahme durch die Gemeinde (§ 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B) gesprochen werden. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht nämlich fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. Im Gegensatz zum Kaufvertrag genügt beim Werkvertrag die körperliche Hinnahme des zu leistenden Gegenstandes nicht. Vielmehr kommt es beim Werkvertrag auf die Feststellung der ordnungsgemäßen Herstellung des Werkes an. Da nach der Rechtsnatur des Werkvertrages der zu leistende Gegenstand nicht bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, sondern die Leistung erst hergestellt werden muss, genügt nicht allein die körperliche Übergabe oder - wenn diese nicht möglich ist - die Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer. Vielmehr muss der Auftraggeber das Werk dahin überprüfen, ob es der vertraglich geschuldeten Leistung entspricht. Dies geschieht durch die Abnahme, durch die der Besteller - soweit möglich - das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehmen (SächsOVG, Urt. v. 20.4.2005 - 5 B 1028/02 -; vgl. OVG NW, Urt. v. 5.6.1985, KStZ 1986, 119 f., m. w. N.).

Wird deshalb zwischen den Parteien des Werkvertrages eine förmliche Abnahme vereinbart und erfolgt diese in angemessener Zeit nach Beendigung der Bauarbeiten, so ist der Ausbau der Verkehrsanlage erst mit der Abnahme der Ausbauarbeiten endgültig erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage der endgültigen Herstellung oder des endgültigen Ausbaus einer Verkehrsanlage bzw. eines Teils einer Verkehrsanlage i. S. d. § 40 Abs. 2 SächsKAG nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung an. Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen bei der Frage nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 30 Abs. 1 SächsKAG mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Da mit der "Fertigstellung der Verkehrsanlage" die sachlichen Beitragspflichten - sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach voll ausgebildet entstehen, kann dieser Tatbestand nicht schon mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten und deren Abnahme durch die Gemeinde erfüllt sein. Das Entstehen der Höhe nach voll ausgebildeter und nicht mehr veränderbarer Beiträge setzt wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe u. a. zum umzulegenden Aufwand voraus, dass der umlagefähige Aufwand entstanden und der Höhe nach ermittlungsfähig ist. Der entstandene Aufwand muss feststellbar sein. Dies ist er regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

Bei der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG geht es dagegen nicht um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, ist Zweck dieser Vorschrift, vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und damit vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgte Baumaßnahmen nicht der Beitragspflicht nach den §§ 26 ff SächsKAG zu unterwerfen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes folgenden Verbot der rückwirkenden Regelung von vor dem Inkrafttreten eines in die Rechte der Gesetzesadressaten eingreifenden Gesetzes bereits abgeschlossener Sachverhalte Rechnung getragen. Abgeschlossener Sachverhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG sind die in dieser Vorschrift aufgeführten Maßnahmen an den aufgeführten Anlagen. Die Vorschrift betrifft die Beitragsfähigkeit dieser Maßnahmen, deren Feststellung Voraussetzung für die Ermittlung der für sie entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen ist. Die Beitragsfähigkeit der in § 40 Abs. 2 SächsKAG aufgeführten Maßnahmen setzt aber lediglich voraus, dass sie endgültig erfolgt sind. Die Höhe der der Gemeinde für diese Maßnahmen entstandenen Aufwendungen ist dabei ohne Bedeutung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.2.2005 - 5 B 510/03 -).

Unter Anwendung der oben näher dargelegten Kriterien war der Ausbau der A......straße nicht bereits vor dem 1.9.1993 endgültig erfolgt. Die werkvertragliche Abnahme der entsprechenden Ausbauarbeiten erfolgte nämlich erst am 28.9.1993 und damit nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes.

Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe bewusst die Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen über den 1.9.1993 hinaus verzögert, um nicht nach § 40 Abs. 2 SächsKAG an der Erhebung von Ausbaubeiträgen gehindert zu sein. Richtig ist, dass eine Gemeinde, die die Ausbaumaßnahmen bewusst im Hinblick auf das Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes verzögert hat, rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte und sich deshalb auch nicht auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG berufen könnte. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Beklagten sind jedoch weder vom Kläger vorgetragen noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Diese belegen vielmehr, dass die Verzögerungen bei dem Ausbau der A......straße nicht willkürlich von der Beklagten veranlasst waren. So teilte das Dezernat Bau- und Wohnungswesen der Beklagten mit an den Bürgermeister gerichteten Schreiben vom 29.3.1993 mit:

"Sehr geehrter Herr B.....,

am 25.3.1993 wurde durch die G...... Bau GmbH die Aktualisierung des Bauablaufplanes A......straße vorgelegt mit dem Fertigstellungstermin 15.10.1993.

Als Gründe für die Bauzeitverlängerung liegen folgende Fakten vor:

1. Bauverzug durch Schlechtwetter, A......straße fünf Wochen, H.......straße/L.........straße acht Wochen

2. der Baustopp A......straße durch die unklare Finanzierungslage des Abwassersammlers und der TW-Leitung - Schreiben vom 8.1.1993.

3. der unklare Leistungsumfang der Energieversorgung Südsachsen AG im Baubereich A......straße. Planungsunterlagen über Leitungsverlauf am 9.3.1993 im Rahmen Planfeststellungsverfahren im Baudezernat eingegangen.

4. die späte Fertigstellung der Ausführungsunterlagen A......straße - Übergabe durch den STU 19.3.1993.

Begründung:

Bei der Vorlage des 1. Bauablaufplanes konnten diese Fakten nicht berücksichtigt werden. Daraus resultierte der Fertigstellungstermin 30.6.1993, dieser Termin wurde Vertragstermin.

Wir empfehlen aufgrund der Aktualisierung des Bauablaufes, der als durchaus realistisch anzusehen ist, einer Verlängerung des Vertragstermins zuzustimmen mit Fertigstellungstermin 15.10.1993."

Dieses Schreiben belegt zusammen mit den Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007, dass die zu der auch vom Kläger vorgetragenen Bauverzögerung führenden Gründe im Wesentlichen außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten lagen und somit der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, sie habe in rechtsmissbräuchlicher Absicht den Abschluss der Ausbaumaßnahmen über den 1.9.1993 hinaus verzögert.

Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat auch keinen Anlass, nochmals die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der § 40 Abs. 2 SächsKAG grundlegend aufzuwerfen und zu behandeln. Mit ihrem Einwand, der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe auch dann der Erhebung von Ausbaubeiträgen entgegen, wenn die Ausbaumaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes stünden, machen der Kläger und die Kläger in den Parallelverfahren im Ergebnis verfassungsrechtliche Bedenken an der Vorschrift des § 40 Abs. 2 SächsKAG geltend. Diese teilt der Senat jedoch nicht.

Stichtagsregelungen, die vor dem Stichtag in Gang gesetzte, aber am Stichtag noch nicht abgeschlossene Sachverhalte regeln, stehen immer - das ist diesen Fällen immanent - im Spannungsverhältnis mit dem Vertrauensschutz der betroffenen Bürger. Es entspricht jedoch allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass solche Stichtagsregelungen, die - wie im vorliegenden Fall - dazu führen, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung an einen Sachverhalt, der vor dem Stichtag in Gang gesetzt, aber erst nach diesem Datum abgeschlossen wird, den Bürger belastende Maßnahmen anknüpft, grundsätzlich nicht gegen den Vertrauensschutzgrundsatz und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Umstände, die im Fall des Inkrafttretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes eine andere rechtliche Betrachtung erfordern, sind nicht erkennbar. Dieses gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes auch und gerade im Hinblick auf die Erhebung von Ausbaubeiträgen eine intensive und über einen längeren Zeitraum geführte öffentliche Diskussion vorausging. Die Bürger mussten deshalb damit rechnen, dass vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnene und erst danach abgeschlossene Ausbaumaßnahmen beitragspflichtig sind. Ein Vertrauen darauf, dass in diesen Fällen Ausbaubeitragspflichten nicht mehr entstehen können, wurde somit zu keinem Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründet.

Wird deshalb zwischen den Parteien des Werkvertrages eine förmliche Abnahme vereinbart und erfolgt diese in angemessener Zeit nach Beendigung der Bauarbeiten, so ist der Ausbau der Verkehrsanlage erst mit der Abnahme der Ausbauarbeiten endgültig erfolgt.

Der Kläger kann der Entstehung der Beitragspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die A......straße sei vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten endgültig ausgebaut worden. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, welche der im Tatbestand genannten Straßenausbaubeitragssatzungen rechtmäßig und damit wirksam sind bzw. waren. Alle diese Satzungen sind erst am 1.1.1996 und damit nach dem endgültigen Ausbau der A......straße in Kraft getreten. Der Senat hat zu dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in den Fällen, in denen die Anschaffung, Herstellung, der Ausbau der Straße, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, aber vor dem Inkrafttreten der ersten Ausbaubeitragssatzung erfolgt sind, ausgeführt (Urt. v. 23.3.2004 - 5 B 6/03 -):

"Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG können die Gemeinden, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. § 30 Abs. 1 SächsKAG bestimmt weiter, dass die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung entsteht. Die letztgenannte Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass Straßenausbaubeiträge auch dann erhoben werden dürfen, wenn zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses einer Ausbaumaßnahme eine (wirksame) Ausbaubeitragssatzung noch nicht existiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die den Beitrag auslösende Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und fertig gestellt wurde. Offen bleiben kann im vorliegenden Fall die Frage, ob dies auch für den Fall gilt, dass die Ausbaumaßnahme vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen und nach dem In-Kraft-Treten abgeschlossen wurde. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und abgeschlossen wurde.

Der Senat leitet seine Auffassung aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG her. Die Bestimmung, dass die Beitragsschuld mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung entsteht, soll durch die Verwendung des Wortes ,frühestens' gerade verdeutlichen, dass die Beitrags-schuld nicht bereits mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, sondern erst mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entstehen kann, wenn eine solche im Zeitpunkt der Fertigstellung rechtsgültig noch nicht bestand.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, § 30 Abs. 1 SächsKAG verhalte sich zu der hier maßgeblichen Frage nach seiner Anwendung auf die die Beitragspflicht begründenden Lebenssachverhalte nicht. Er beinhalte vielmehr, soweit er auch auf das In-Kraft-Treten einer Satzung abstelle, im Hinblick darauf, dass eine dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildete Beitragsschuld nur nach In-Kraft-Treten einer Satzung mit einer wirksamen Verteilungsregelung entstehen könne und zudem § 2 Satz 2 SächsKAG die Bestimmung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch Satzung erfordere, eine rein deklaratorische Regelung. Eine solche Bedeutung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG kann nach Auffassung des Senats den maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes aber gerade nicht entnomen werden. § 2 Satz 2 SächsKAG bestimmt, worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat, dass die Erhebung einer Kommunalabgabe - und damit auch eines Ausbaubeitrages - eine rechtsgültige Satzung voraussetzt. Betont nunmehr der Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 SächsKAG, dass ein Ausbaubeitrag erst nach Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten einer - rechtsgültigen - Satzung entsteht, so wird durch die Verwendung des Wortes ,frühestens' eben deutlich gemacht, dass es für das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflichten gleichgültig ist, ob die Fertigstellung der Verkehrsanlage dem In-Kraft-Treten der Satzung vorangeht oder ihr nachfolgt. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Hinweis auf das In-Kraft-Treten der Satzung um eine lediglich deklaratorische Regelung handelt, weil das Satzungserfordernis bereits in § 2 Satz 2 SächsKAG geregelt ist. Vielmehr spricht gerade der systematische Zusammenhang zwischen der Vorschrift des § 2 Satz 2 SächsKAG und der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG für die Auffassung, dass der Landesgesetzgeber gerade keine, die Regelung in § 2 Satz 2 SächsKAG in § 30 Abs. 1 SächsKAG gleichsam nur deklaratorisch aufnehmende Regelung treffen wollte.

Für eine andere rechtliche Beurteilung spricht auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 SächsKAG (vgl. LT-Drucks. 1/2843, S. 33). Dort heißt es:

,Die Entstehung der Beitragsschuld wird an die Fertigstellung der Verkehrsanlage geknüpft. Ob eine Anlage fertig gestellt ist, richtet sich nach dem Ausbauprogramm der Gemeinde. Dieses ist (anders als beim Erschließungsbeitrag) nicht in der Satzung zu verankern. In der Regel wird das Ausbauprogramm durch Beschluss des zuständigen Organs festgelegt werden.'

Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, der Landesgesetzgeber habe mit der Aufnahme des In-Kraft-Tretens einer Ausbaubeitragssatzung in § 30 Abs. 1 SächsKAG lediglich die bereits in § 2 Satz 2 SächsKAG vorhandene Regelung deklaratorisch wiederholt. Unabhängig davon, dass es einer solchen nur deklaratorischen Regelung im Hinblick auf den § 2 Satz 2 SächsKAG nicht bedurfte, ist es das Wort ,frühestens', das hier den gesetzgeberischen Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, auch vor dem In-Kraft-Treten einer Satzung bereits fertiggestellte Verkehrsanlagen dem Ausbaubeitragsrecht zu unterstellen.

Dieser Wille des Gesetzgebers folgt auch aus der Regelung in § 40 Abs. 2 SächsKAG. Danach finden die Vorschriften über Ausbaubeiträge mit der Maßgabe Anwendung, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes endgültig erfolgt ist. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn § 30 Abs. 1 SächsKAG in dem Sinne zu verstehen wäre, dass eine Beitragspflicht nur für solche Ausbaumaßnahmen entstehen kann, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten einer rechtsgültigen Satzung abgeschlossen sind.

Da sich somit bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG ergibt, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gleichgültig ist, ob die Fertigstellung der Verkehrsanlage dem In-Kraft-Treten der Satzung vorangeht oder ihr nachfolgt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten in Fällen der technischen Fertigstellung von Erschließungsanlagen vor dem In-Kraft-Treten einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung (vgl. Urt. v. 14.3.1975, NJW 1975, 1426) auf das Entstehen der Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen anzuwenden ist. Die das Entstehen der Beitragspflicht von Erschließungsbeiträgen regelnden Vorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine dem § 30 Abs. 1 SächsKAG entsprechende Bestimmung nicht enthalten und somit der Wortlaut der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften es offen lässt, ob ein Erschließungsbeitrag nur dann entstehen kann, wenn im Zeitpunkt des technischen Abschlusses der Erschließungsmaßnahme eine rechtsgültige Satzung besteht.

Im Hinblick auf das vom Senat oben näher ausgeführte Verständnis des § 30 Abs. 1 SächsKAG kommt es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückwirkenden Ausbaubeitragssatzung nicht an. Bestimmt, wie im Freistaat Sachsen, der Landesgesetzgeber, dass die sachliche Beitragspflicht auch für den Fall mit dem In-Kraft-Treten einer rechtswirksamen Satzung entsteht, dass die Verkehrsanlage vor deren In-Kraft-Treten fertig gestellt wurde, so stellt sich bei der Einbeziehung solcher Sachverhalte in den Regelungsbereich einer Satzung nicht die Frage der zulässigen Rückwirkung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Satzung rückwirkend in Kraft getreten ist, sie eine dem § 20 Satz 2 der Straßenausbausatzung der Beklagten entsprechende Regelung enthält oder es an einer entsprechenden Regelung in der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung fehlt. Es handelt sich hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine unzulässige Vermengung des Lebenssachverhaltes (Straßenausbau) als Abgabentatbestand mit der an ihn anknüpfenden Rechtsfolge des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Diese Argumentation wäre nur dann tragfähig, wenn das Kommunalabgabengesetz eine dem § 30 Abs. 1 SächsKAG entsprechende Regelung nicht enthalten würde.

Die somit landesgesetzlich normierte Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen, die bereits vor Erlass einer Beitragssatzung tatsächlich und - da die Fertigstellung einer Verkehrsanlage im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht nicht durch Satzung zu regeln ist - rechtlich abgeschlossen waren, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in § 30 Abs. 1 SächsKAG enthaltene Regelung und die nach Auffassung des Senats dadurch ermöglichte tatbestandliche Rückanknüpfung von Beitragssatzungen an Sachverhalte, die im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens abgeschlossen waren, verstößt nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG die Ausbaumaßnahmen erfasst, die nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und abgeschlossen wurden. Ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SächsKAG mit Erfolg vorgebracht werden können, wenn es um die Anwendung der Vorschrift auf Ausbaumaßnahmen geht, die vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen und erst nach dem In-Kraft-Treten beendet wurden, braucht im vorliegenden Fall nicht zu entschieden werden, da die streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen erst nach dem 1.9.1993 begonnen wurden.

Für den hier maßgeblichen Fall begegnet die in § 30 Abs. 1 SächsKAG getroffene Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig. Dagegen sind Normen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, grundsätzlich zulässig, wenn nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzt. Eine Norm entfaltet dann eine unechte Rückwirkung, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige Rechtsbeziehungen, sondern auf gegenwärtige, in der Vergangenheit noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und die damit zugleich betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet. Die Rückanknüpfung ist in einem solchen Fall mit der Verfassung vereinbar, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.1986, BVerfGE 72, 155; Beschl. v. 14.5.1986, BVerfGE 72, 200; Beschl. v. 30.9.1987, BVerfGE 76, 256).

In diesem Sinne entfaltet § 30 Abs. 1 SächsKAG keine echte Rückwirkung, weil durch diese Regelung keine in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalte berührt werden. Dies folgt aus § 40 Abs. 2 SächsKAG, wonach die Vorschriften des fünften Abschnittes (Beiträge für Verkehrsanlagen, besondere Wegebeiträge) mit der Maßgabe Anwendung finden, dass solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist. Diese Regelung schließt das Entstehen einer Ausbaubeitragspflicht für die Fälle aus, in denen vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die Verkehrsanlagen bereits fertig gestellt waren.

Der Anwendungsbereich der Vorschriften über Ausbaubeiträge wird durch die vorgenannte Vorschrift auf Maßnahmen erstreckt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschrift bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, und bewirkt insoweit eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ob es sich bei allen in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht für die Herstellung einer Anbaustraße, die erst nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes begonnen wurde. Es handelt sich hierbei um einen Fall, in dem es an einer tatbestandlichen Rückanknüpfung fehlt.

Da es in Fällen der vorliegenden Art an einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossene Sachverhalte fehlt, braucht der Senat sich auch nicht mit der Frage des Vertrauensschutzes zu befassen. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage im Hinblick auf die in § 20 Satz 2 beider Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten enthaltene Regelung über die Einbeziehung von Straßenausbaumaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten der Satzung abgeschlossen waren. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, entfalten nämlich beide Straßenausbaubeitragssatzungen der Beklagten weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung von verfassungsrechtlicher Bedeutung. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage des Vertrauensschutzes kommt es also auch insoweit nicht an. Dies bedeutet, dass der Senat den vorliegenden Fall nicht zum Anlass nehmen muss, die Frage zu entscheiden, ob die Erhebung von Ausbaubeiträgen und damit auch der Erlass einer entsprechenden Satzung im Ermessen der Gemeinde steht, oder ob die Gemeinde verpflichtet ist, einen Ausbaubeitrag zu erheben und dementsprechend eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen."

Der Senat schließt sich der Auffassung, die sachliche Ausbaubeitragspflicht entstehe mit dem Inkrafttreten einer - wirksamen - Ausbaubeitragssatzung ungeachtet des Zeitpunktes der endgültigen Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen auch für die Fälle an, in denen vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die Ausbaumaßnahmen begonnen, nach diesem Zeitpunkt jedoch erst fertig gestellt worden sind. Weder der Wortlaut des § 30 Abs. 1 SächsKAG noch die vom erkennenden Senat zum Verständnis dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze zwingen zu einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise in den Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit den Ausbaumaßnahmen begonnen wurde. Auch hier stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes für den Bürger nicht wesentlich anders, als in den Fällen, in denen nach dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes mit den Ausbaumaßnahmen begonnen wurde und diese erstmals vor dem Inkrafttreten einer Straßenausbaubeitragssatzung beendet wurden. Die Frage des Vertrauensschutzes hat der Gesetzgeber selbst durch die Regelung in § 40 Abs. 2 SächsKAG beantwortet, in dem er nur für den Fall die Erhebung von Straßenausbaubeitragen ausschließt, in dem die Ausbaumaßnahmen bereits vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes beendet waren. Nur für diesen Fall regelt § 40 Abs. 2 SächsKAG, dass Straßenausbaubeiträge nicht mehr erhoben werden dürfen. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Regelung in § 40 Abs. 2 SächsKAG stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes im vorliegenden Verfahren nicht anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24.3.2004 zugrunde liegenden Verfahren. In beiden Fällen liegt keine Rückbewirkung von Rechtsfolge (echte Rückwirkung), sondern nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) vor. In beiden Fällen war der beitragsbegründende Tatbestand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes noch nicht abgeschlossen.

Die vom Kläger angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheide vom 10.11.1997 entbehren auch nicht einer gültigen Straßenausbaubeitragssatzung.

Kommunalabgaben, zu denen Straßenausbaubeiträge gehören, werden nach § 2 Satz 1 SächsKAG in der hier maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten des Art. 38 des Gesetzes zur Modernisierung der sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz - SächsVwModG) vom 5.5.2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) - SächsKAG a. F. - aufgrund einer Satzung erhoben, die die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Für Satzungen über Beiträge zur Verkehrsanlagen bestimmt § 28 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG, dass die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt.

Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 6.2.1995 dürfte keine gültige satzungsrechtliche Grundlage sein. Sie enthält in § 5 Abs. 1 eine fehlerhafte Regelung über den Anteil der Beitragspflichtigen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SächsKAG. Für Haupterschließungsanlagen bestimmt hier die Satzung, dass der Anteil der Beitragspflichtigen für die einzelnen aufgeführten Teilanlagen jeweils maximal 50 v. H. beträgt.

Die Bestimmung des Gemeindeanteils - hier durch die zulässige Bestimmung des Anteils der Beitragspflichtigen - ist dem Ortsgesetzgeber vorbehalten. Die Höhe des Gemeindeanteils bzw. des Anteils der Beitragspflichtigen muss in einer Ortssatzung festgelegt werden. Die Bestimmung gehört zu der Regelung des die Abgabe begründeten Tatbestand i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG. Die Regelung muss bestimmt sein und darf der Verwaltung keinen Anwendungsspielraum belassen. Dieser Anforderung genügt die Bestimmung des Gemeinde-anteils bzw. des Anteils der Beitragspflichtigen bei Haupterschließungsstraßen nicht. Sie überlässt es der Verwaltung, den Gemeindeanteil jeweils selbst festzulegen. Damit genügt die satzungsrechtliche Regelung nicht der Verpflichtung zur verbindlichen Festlegung des Gemeindeanteils bzw. des Anteils der Beitragspflichtigen.

Fraglich erscheint allerdings, ob dieser die Regelung des Gemeindeanteils lediglich bei Haupterschließungsstraßen betreffende Fehler nur zur Unwirksamkeit dieser konkreten Regelung führt, ohne die anderen Regelungen über die Höhe des Gemeindeanteils mit zu erfassen, oder ob dieser Fehler zur Gesamtunwirksamkeit der Regelung über den Gemeindeanteil bei allen durch die vorgenannte Norm erfassten Straßenarten führt. Zu überlegen wäre auch die Auffassung, ob dieser Fehler jedenfalls dann nicht beachtlich ist, wenn - wie hier - in dem Abrechnungsgebiet keine Haupterschließungsstraßen ausgebaut wurden (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit).

Letztlich können diese Fragen dahingestellt bleiben, weil die Beklage mit der am 31.10.1996 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 7.10.1996 den möglichen Fehler geheilt hat.

Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 6.2.1995 i. d. F. der Änderungssatzung vom 7.10.1996 ist rechtmäßig und damit taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Ausbaubeiträge. Sie ist insbesondere nicht deshalb rechtswidrig und damit unwirksam, weil sie bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors in § 8 Abs. 2 keine Differenzierung bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit sowie bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit vorsieht.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG muss die Ausbaubeitragssatzung den Abgabemaßstab enthalten. Der Abgabemaßstab ist der Maßstab, nach dem der umlagefähige Aufwand auf die Beitragspflichtigen verteilt wird. § 29 Abs. 1 und Abs. 2 SächsKAG enthält eine Rahmenregelung über den Verteilungsmaßstab. Nach § 29 Abs. 1 SächsKAG sind Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage (Satz 1). Satz 2 enthält besondere Vorgaben für Wirtschaftswege. § 29 Abs. 2 SächsKAG bestimmt zudem, dass in Gebieten mit unterschiedlicher zulässiger baulicher oder sonstiger Nutzung der Verteilungsmaßstab diese Unterschiede nach Art und Maß zu berücksichtigen hat.

Durch die Ausbaubeiträge sollen die Vorteile abgegolten werden, die Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage geboten werden. Für die Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit und der auf ihr beruhenden Vorteile ist darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vor den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird. Es ist abzuheben auf den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (anlagen- oder nutzungsbezogener Vorteilsbegriff). Je mehr die Verkehrsanlage von einem bestimmten Grundstück aus erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird, desto wertvoller ist für dieses Grundstück die von der Gemeinde durch ihre Leistung gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage und desto größer deshalb der diesem Grundstück vermittelte Vorteil. Die Höhe des durch die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelten Vorteils ist somit abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit. Abzustellen ist dabei auf die zulässige Grundstücksnutzung, die sich nach den planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.5.2003 - 5 BS 48/01 -). Der in der hier der Erhebung der Ausbaubeiträge zugrunde gelegten Ausbaubeitragssatzung verwendete Vollgeschossmaßstab ist ein nach den vorgenannten Maßstäben tauglicher Verteilungsmaßstab. Das Nutzungsmaß bei diesem Maßstab wird dadurch berücksichtigt, dass der umlagefähige Aufwand in dem Verhältnis auf die an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücksflächen verteilt wird, in dem diese mit einem - nach der Anzahl der Vollgeschosse in der Höhe gestaffelten - Nutzungsfaktor vervielfältigten Grundstücksflächen zueinander stehen.

Mit den vorgenannten Maßstäben begegnet eine Verteilungsregelung in einer Ausbaubeitragssatzung rechtlichen Bedenken, wenn sie bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit einheitlich einen bestimmten Nutzungsfaktor und bei einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen wiederum generell einen einheitlichen Nutzungsfaktor als höchstmöglichen Faktor vorschreibt. Eine derartige Staffelung des Nutzungsfaktors, die eine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit nicht enthält und die bei Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen überhaupt nicht mehr auf die genaue Zahl der Vollgeschosse abstellt, sondern solche Grundstücke einheitlich mit dem höchsten Nutzungsfaktor bewertet, ist in sich systemwidrig und führt zu einer Beitragsverteilung, die dem Unterschied der von dem jeweiligen Grundstücken ausgelösten wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage nicht hinreichend Rechnung trägt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Umfang der Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage von einem Grundstück mit einer fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit genauso groß sein soll wie der Umfang der Inanspruchnahme der Anlage, die von einem Grundstück mit einer viergeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit ausgelöst wird. Vielmehr ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass der Umfang der Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage von einem Grundstück mit einer fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit höher ist als von einem Grundstück mit einer viergeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit. Ein fünftes Vollgeschoss bedeutet ein Anwachsen der Bewohnerzahl in einem Mehrfamilienhaus. Damit einhergehend vergrößert sich auch der Umfang der Inanspruchnahme von Verkehrsanlagen. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück mit mehr als sechs Vollgeschossen bebaut werden darf. Hier bedeutet jedes weitere Vollgeschoss ein Ansteigen der Bewohnerzahl des betroffenen Gebäudes mit der zwangsläufigen Vergrößerung des Umfangs der Inanspruchnahme von Verkehrsanlagen. Je mehr Vollgeschosse auf einem Grundstück zulässig sind, desto mehr wird die hergestellte Anlage von dem "erschlossenen" Grundstück aus erfahrungsgemäß in Anspruch genommen, desto wertvoller ist die durch die Herstellung bzw. den Ausbau der Verkehrsanlage gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit und desto größer ist der ihm vermittelte Vorteil durch diese Anlage (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27.5.2003, a. a. O.).

Die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 6.2.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7.10.1996 enthält in ihrem § 8 Abs. 2 keine Differenzierung bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit sowie bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit. Dies führt hier jedoch nicht dazu, dass diese Satzung nicht der Erhebung der Ausbaubeiträge zugrunde gelegt werden durfte. Während im Erschließungsbeitragsrecht die bundesrechtlichen Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit an Abgabenpflichten eine Vollständigkeit der satzungsgemäßen Verteilungsregelung in dem Sinne erfordern, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands in allen Gebieten ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind, oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), kommt es im Ausbaubeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, ob eine Verteilungsregelung geeignet ist, in einem bestimmten Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse in der gesamten Gemeinde, sondern auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet an (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.2.2005 - 4/2 L 500/04 -, zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.2.2004 - 1 M 242/03 -, zitiert nach juris; OVG Münster, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 - NVwZ-RR 2002, 299; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 - NVwZ-RR 2004, 142).

Der mit Bundesrecht insbesondere mit Art. 3 GG zu vereinbarende Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.1978, KStZ 80, 31) beruht auf der Erwägung, dass die unterschiedlichen Maßnahmen, die im Ausbaubeitragsrecht eine Beitragspflicht auslösen können, anders als die erstmalig Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen untereinander nicht in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Erhebung von Beiträgen nur einheitlich nach einer für das gesamte Gemeindegebiet geltenden und alle in Betracht kommenden Fälle erfassenden Satzung erfolgen müsste (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 36 Rn. 11). Eine Verteilungsregelung in einer Ausbaubeitragssatzung ist deshalb nur dann eine nicht geeignete Grundlage für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag, wenn sie nicht genügt, um den für eine bestimmte beitragsfähige Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht zu erfassen. Eine an den Unterschieden in Art und Maß der Grundstücksnutzung hinreichend Rechnung tragende Verteilungsregelung richtet sich folglich nach der Ausnutzbarkeit der Grundstücke des jeweiligen Abrechnungsgebiets.

Die Regelung in § 8 Abs. 2 der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 6.2.1995 i. d. F. der Änderungssatzung vom 7.10.1996 enthält trotz der fehlenden Differenzierung bei vier- und fünfgeschossiger sowie bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung oder Bebaubar-keit eine Verteilungsregelung, die bei der Abrechnung der Ausbaumaßnahmen an der A......straße eine vorteilsgerechte Verteilung auf die Beitragspflichtigen ermöglicht. Soweit die satzungsrechtliche Regelung keine Differenzierung bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit vorsieht, folgt dies bereits daraus, dass an der abgerechneten A......straße keine Grundstücke gelegen sind, die mit sechs- und mehrgeschossigen Gebäuden bebaut sind oder bebaut werden dürfen.

Eine vorteilsgerechte Abrechnung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes für den Ausbau der A......straße auf die Beitragspflichtigen ist auch insoweit möglich, als die satzungsrechtliche Regelung in § 8 Abs. 2 keine Differenzierung bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit vorsieht. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück A......straße 38 (Flurstück 2190), welches gewerblich genutzt wird, fünfgeschossig bebaut ist. Dem kann auch nicht weiter entgegengehalten werden, dass das hier streitgegenständliche Grundstück A......straße 49 (Flurstück F1) nach den von der Beklagten nachgereichten Unterlagen ebenfalls mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut ist.

Die Frage, ob bei der Festsetzung des Nutzungsfaktors auch zwischen der viergeschossigen und der fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit zu differenzieren ist, beurteilt sich nach dem auch bei der Verteilungsregelung im Ausbaubeitragsrecht anwendbaren Grundsatz der Typengerechtigkeit (vgl. Driehaus, a. a. O., § 36 Rn. 12). Dieser Grundsatz gestattet es dem Satzungsgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur solange zu "rechtfertigen", als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, KStZ 1987, 11; siehe auch BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, KStZ 1982, 69). Nur in diesem Umfang kann es hingenommen werden, wenn der in unterschiedlichem Maße vermittelte Vorteil nicht abgebildet wird.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995 i. d. F. der Änderungssatzung vom 7.10.1996 bei der Festsetzung des Nutzungsfaktors keine Differenzierung zwischen dem vierten und fünften Vollgeschoss vorgenommen hat.

Das Abrechnungsgebiet umfasst hier insgesamt 44 Grundstücke, die überwiegend dreigeschossig bebaut bzw. bebaubar sind. Fünf Grundstücke sind viergeschossig bebaut bzw. bebaubar; sechs Grundstücke sind zweigeschossig bebaut bzw. bebaubar. Dem gegenüber sind lediglich zwei Grundstücke mit fünf Geschossen bebaut bzw. bebaubar. Bei einer Zahl von 44 Grundstücken ist eine nicht berücksichtigte unterschiedliche Nutzung von zwei Grundstücken grundsätzlich nicht als im beitragsrechtlichen Sinne erheblich anzusehen. Dabei sind die beiden fünfgeschossig bebauten Grundstücke nicht in das Verhältnis allein zu den viergeschossig bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken zu setzen. Vielmehr sind die fünfgeschossig bebauten Grundstücke ins Verhältnis zu den mit weniger Geschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke zu setzen sind. Dies folgt daraus, dass die fehlende Differenzierung zwischen einer vier- und fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit sich nicht ausschließlich auf die Höhe der Ausbaubeiträge von allein viergeschossig bebauten bzw. bebaubaren Grundstücken auswirkt. Vielmehr hat die fehlende Differenzierung hier Auswirkungen auf die Höhe der Ausbaubeiträge auch auf die Grundstücke, die mit weniger als vier Vollgeschossen bebaut bzw. bebaubar sind.

Der Senat ist aber der Auffassung, dass hier nicht allein auf die Anzahl der fünfgeschossig bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke abzustellen ist. Vielmehr ist insofern als Korrektiv auf das Verhältnis abzustellen, in dem die Nutzungsflächen der Grundstücke des Abrechnungsgebiets zueinander stehen. Dabei ist auszugehen von den Nutzungsflächen der Grund-stücke, die mit bis zu vier Vollgeschossen bebaut bzw. bebaubar sind. Die sich aus diesen Nutzungsflächen ergebende Gesamtnutzungsfläche (Gesamtnutzungsfläche 1) ist dann ins Verhältnis zu setzen mit der Nutzungsfläche der mit fünf Geschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke im Abrechnungsgebiet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass von den letztgenannten Grundstücken eine einer Bebauung mit vier Vollgeschossen entsprechende Nutzungsfläche bereits in die der Berechnung des Beitragssatzes zugrunde gelegte Gesamtnutzungsfläche eingestellt worden ist. In den Vergleich der Nutzungsflächen dürfen deshalb bei den fünfgeschossig bebauten Grundstücken nur die Nutzungsflächen eingestellt werden, die wegen der fehlenden Differenzierung des Nutzungsfaktors zwischen dem vierten und dem fünften Vollgeschoss bislang nicht berücksichtigt wurden (Gesamtnutzungsfläche 2).

Ins Verhältnis zu setzen ist somit die Gesamtnutzungsfläche 2 zur Gesamtnutzungsfläche 1. Anders ausgedrückt ist der Anteil der Gesamtnutzungsfläche 2 an der sich aus den beiden Gesamtnutzungsflächen 1 und 2 ergebenden Gesamtnutzungsfläche 3 zu berechnen. Übersteigt dieser Anteil der Nutzungsfläche 10 % an der Gesamtnutzungsfläche 3 liegt keine sachgerechte Typisierung mehr vor. Der Satzungsgeber hätte in einem solchen Fall die betroffene Fallgruppe der mit fünf Geschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke nicht vernachlässigen dürfen. Dieses Korrektiv hält der Senat deshalb für erforderlich, weil selbst bei einem Verhältnis von 2 zu 42 Grundstücken bei entsprechenden Grundstücksgrößen Fallkonstellationen denkbar sind, in denen bei einer fehlenden Differenzierung zwischen dem vierten und fünften Vollgeschoss die mit weniger als fünf Vollgeschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke eine über 10 % liegende Mehrbelastung an Ausbaubeiträgen zu tragen haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die 10%-Grenze auf die jeweiligen Anteile an der Gesamtnutzungsfläche bezogen wird.

Bei der Berechnung der nichtberücksichtigten Nutzungsfläche der mit fünf Vollgeschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke geht der Senat von der Überlegung aus, in welchem Umfang der Satzungsgeber wohl das unterschiedliche Maß an baulicher Nutzbarkeit der bis zu vier Vollgeschossen bebauten bzw. bebaubaren und der mit fünf Geschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke bei Kenntnis des satzungsrechtlichen Mangels berücksichtigt haben würde. Hierbei orientiert sich der Senat an der satzungsrechtlichen Regelung der Steigerung des Nutzungsfaktors. Diese Regelung ist hier dadurch gekennzeichnet, dass für jedes zusätzliche Vollgeschoss linear der Nutzungsfaktor um 0,5 ansteigt. Die Entstehungsgeschichte der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 6.2.1995 gibt keinen Anlass zu der Auffassung, der Satzungsgeber hätte eine lediglich degressive Steigerung des Nutzungsfaktors zwischen dem vierten und dem fünften Vollgeschoss vorgenommen, wenn ihm die Notwendigkeit einer den Nutzungsfaktor betreffenden differenzierenden Regelung bewusst gewesen wäre. Dagegen spricht die Regelung linearer Erhöhungen des Nutzungsfaktors ab dem zweiten bis zum vierten und zwischen dem fünften und dem sechsten Vollgeschoss um jeweils 0,5.

Ausgehend von diesen Maßstäben beträgt der Anteil der nicht berücksichtigten Nutzungsfläche der mit fünf Vollgeschossen bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke weniger als 10 % an der Gesamtnutzungsfläche.

Die Gesamtnutzungsfläche ohne Berücksichtigung des fünften Vollgeschosses auf den beiden oben genannten Grundstücken betrug 61.054,35 m² auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995 i. d. F. der Änderungssatzung vom 7.10.1996. Eine Steigerung des Nutzungsfaktors bei fünfgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers um 0,5 hätte bezüglich der beiden oben genannten Grundstücke zu einer Erhöhung der Gesamtnutzungsfläche um 2.111 m² und damit zu insgesamt 63.165,35 m² geführt. Der Anteil an der wegen der fehlenden Differenzierung des Nutzungsfaktors zwischen der vierten und der fünften vollgeschossigen Bebaubarkeit nicht berücksichtigten Nutzungsfläche beträgt 3,34 v. H. und damit einen erheblich unter 10 % verbleibenden Anteil an der berücksichtigten und zu berücksichtigenden Gesamtnutzungsfläche auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung 1996. Dies hat zur Folge, dass in dem hier maßgeblichen Abrechnungsgebiet eine angemessen vorteilsgerechte Verteilung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes auf die Beitragspflichtigen bereits auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung 1996 möglich gewesen ist. Da sonstige Satzungsmängel nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden sind, stellt die Straßenbaubeitragssatzung 1996 eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen dar.

Die beiden Ausbaubeitragsbescheide vom 10.11.1997 begegnen auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Berechnung des ausbaubeitragsfähigen Aufwandes, dessen Verteilung auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer sowie die Heranziehung des Klägers zu den Ausbaubeiträgen. Entsprechende Fehler sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht gerügt worden.

Die beiden Änderungsbescheide der Beklagten vom 29.5.2000 sind dagegen rechtswidrig soweit mit ihnen in ihren jeweiligen Nummern 1 ein 8.712,84 DM (Bescheid Nr. ............2Ä) und ein 56,32 DM (Bescheid Nr. ............7Ä) jeweils übersteigender Beitrag festgesetzt wird und der Kläger in der jeweiligen Nummer 2 der beiden Änderungsbescheide zur Zahlung dieser beiden Beiträge aufgefordert wird. Der nachträglichen Festsetzung von Ausbaubeiträgen i. H. v. 1.379,20 DM und 8,91 DM steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen, weil die Straßenausbaubeiträge mit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung vom 6.2.1995 am 31.10.1996 in voll ausgebildeter Höhe und damit durch eine später erlassene Straßenbaubeitragssatzung nicht mehr abänderbar entstanden sind.

Die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht lagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungssatzung am 31.10.1996 vor. Dies hatte zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht am 31.10.1996 entstanden ist. Von diesem Zeitpunkt an waren die - zunächst mangels Konkretisierung durch entsprechende Beitragsbescheide "nur" abstrakten Beitragsansprüche der Beklagten kraft Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach derart vollständig ausgebildet und unveränderbar, dass die Beklagte infolge einer späteren mit der Erhöhung der Beiträge einhergehenden Änderung ihrer Straßenbaubeitragssatzung keine weiteren Beiträge erheben durfte. Wird die Satzung nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten geändert, hat das auf die Höhe einer einmal entstandenen Beitragsforderung keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass die Festsetzung von weiteren Ausbaubeiträgen und die Aufforderung zu deren Zahlung in den beiden Änderungsbescheiden der Beklagten vom 29.5.2000 rechtswidrig sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die Änderungsbescheide zu Recht aufgehoben mit der Folge, dass die Berufung insoweit unbegründet ist.

Der Senat hat zur Klarstellung seinen Tenor dahingehend formuliert, dass unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Änderungsbescheide in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben werden und im Übrigen die Klage abgewiesen wird. Der Senat weist nochmals zur Klarstellung darauf hin, dass in den beiden Änderungsbescheiden lediglich Ausbaubeiträge in einem Umfang von 1.379,20 DM und 8,91 DM festgesetzt und zur Zahlung dieser Beträge aufgefordert wurde. Demgegenüber enthalten die beiden Änderungsbescheide keine nochmalige mit Regelungswirkung verbundene Festsetzung der bereits mit den beiden Ausbaubeitragsbescheiden vom 10.11.1997 festgesetzten Ausbaubeiträgen Es dient deshalb nur der Klarstellung, dass die Nr. 1 der beiden Änderungsbescheide insoweit aufgehoben werden, als die aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Beträge überschritten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 3. September 2008

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 25 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 5.193,33 € (entspricht 10.157,27 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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