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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: 5 B 577/04
Rechtsgebiete: SäKitaG i.d.F. v. 24.8.1996


Vorschriften:

SäKitaG i.d.F. v. 24.8.1996 § 14 Abs. 3
SäKitaG i.d.F. v. 24.8.1996 § 14 Abs. 4
SäKitaG i.d.F. v. 24.8.1996 § 14 Abs. 5
1. Der Zustimmung des Jugendamtes i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG i.d.F. v. 24.8.1996 (SächsGVBl. S. 386) bedarf auch die Festsetzung der gekürzten Elternbeiträge i.S.d. § 14 Abs. 4 SäKitaG.

2. Das Zustimmungserfordernis bei der Festsetzung der gekürzten Elternbeiträge dient zum einen der Sicherstellung der Einhaltung der bei ihrer Festsetzung einzuhaltenden Vorgaben. Es umfasst zum anderen die Prüfung der Erstattungsfähigkeit des Differenzbetrages i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 B 577/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erstattung von Beträgen für die Ermäßigung von Beiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel auf Grund der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2005

am 7. Dezember 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Oktober 2001 - 5 K 1733/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihr für das zweite Quartal des Jahres 1999 den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen hinsichtlich der Zahl der Kinder in einer Familie (Geschwisterermäßigung) herabgesetzt wurden.

Die Klägerin betreibt die Kindertagesstätten Hartmannsgrün, Nesthäkchen, Villa Kunterbunt und Schreiersgrün.

Mit Schreiben vom 7.11.1996 legte die Klägerin dem Jugendamt des Beklagten einen Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kinderkombinationen vor und bat, die Zustimmung zu den beabsichtigten Elternbeiträgen gemäß § 14 Abs. 3 SäKitaG zu erteilen. Das Amt für Familie, Kinder und Jugend des Beklagten teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13.11.1996 mit, dass die von ihr festgelegten Elternbeiträge den maximalen Beträgen laut Musterberechnung des Städte- und Gemeindetages vom 8.8.1996 entsprächen und das Landratsamt der Erhöhung ab 1.1.1997 zustimme. Das Schreiben enthält u.a. folgenden weiteren Hinweis:

"Das Amt für Familie, Kinder und Jugend nimmt die von der Stadt Treuen im § 1 Abs. 4 vorgenommenen Ermäßigungen zur Kenntnis und weist gleichzeitig darauf hin, dass der Vogtlandkreis der Stadt Treuen nur die Beträge im Rahmen der Empfehlung laut Musterberechnung des Städte- und Gemeindetages vom 8.8.1996 zur Staffelung der Elternbeiträge erstattet, d.h. den höheren Ermäßigungsbetrag hat die Stadt gem. SäKitaG § 14 Abs. 5 Satz 3 selbst zu tragen."

Mit Beschluss vom 23.10.1996 hatte sich zuvor der Jugendhilfeausschuss des Beklagten die gemeinsame Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, des Sächsischen Landkreistages, der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Festsetzung der Elternbeiträge gemäß § 14 Abs. 3 und 4 des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SäKitaG) vom 20. Juni 1996 zu Eigen gemacht. In dieser gemeinsamen Empfehlung wurden Ermäßigungen der Elternbeiträge wie folgt empfohlen:

 "1.für das 2. Kind um 40 %
2.für das 3. Kind um80 %
3.ab dem 4. Kind um100 %
4.bei Alleinerziehenden: 
 für das 1. Kind um10 %
 für das 2. Kind um50 %
 für das 3. Kind um90 %
 ab dem 4. Kind um100 %".

Am 13.11.1996 beschloss der Stadtrat der Klägerin die Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in kommunalen Kindertageseinrichtungen und Kinderkombinationen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort der Stadt Treuen). § 6 Abs. 4 der geänderten Satzung sieht vor:

"Die Elternbeiträge werden entsprechend dieser Satzung gemäß § 14 Abs. 4 SäKitaG gemindert bei Alleinerziehenden und wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. Der Elternbeitrag wird bei Alleinerziehenden um 30 v. H. des ungekürzten Elternbeitrages nach § 14 Abs. 4 SäKitaG gemindert.

Die Geschwisterermäßigung für Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, wird entsprechend § 14 Abs. 4 SäKitaG wie folgt gestaffelt:

1. Kind der Familie: 100 % zu zahlender Beitrag

2. Kind der Familie: 40 % zu zahlender Beitrag

3. Kind der Familie: 10 % zu zahlender Beitrag

4. Kind der Familie: beitragsfrei

Alleinerziehende Elternteile zahlen 70 % des Beitragssatzes. Elternbeiträge können gemindert werden oder entfallen, wenn Einkommensgrenzen nicht überschritten werden."

§ 6 Abs. 9 der Satzung bestimmt:

"Die monatlichen Elternbeiträge werden gemäß § 14 Abs. 2 und 3 SäKitaG erhoben. Damit betragen die tatsächlichen Betriebskosten in den Kindereinrichtungen pro Platz und Monat für Kinder in einer Ganztagesbetreuung

 - bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Kinderkrippe) 1.268,84DM  
- ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis Schuleintritt (Kindergarten)585,61 DM  
- vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse 342,59 DM.

Festsetzung der Elternbeiträge für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einer Krippengruppe nach § 14 Abs. 3 Punkt 1 SäKitaG:

 1. Kind:291,60 DM 
2. Kind:116,64 DM 
3. Kind:29,16 DM 
Alleinerziehender Elternteil:204,12 DM

Festsetzung der Elternbeiträge für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in einer Kindergartengruppe nach § 14 Abs. 3 Punkt 2 SäKitaG:

 1. Kind: 175,55 DM 
2. Kind:70,22 DM 
3. Kind: 17,55 DM 
Alleinerziehender Elternteil:122,88 DM

Festsetzung der Elternbeiträge für Hortbetreuung mit Frühhort vom Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse gemäß § 14 Abs. 3 Punkt 3 SäKitaG:

 1. Kind:102,00 DM
2. Kind: 40,80 DM
3. Kind:10,20 DM
Alleinerziehender Elternteil: 71,40 DM"

Mit Schreiben vom 18.2.1997 teilte das Kommunalaufsichtsamt des Beklagten der Klägerin mit, dass die rechtsaufsichtliche Prüfung des Satzungsbeschlusses vom 13.11.1996 keine Beanstandungen i.S.d. § 114 SächsGemO ergeben habe. Die gesetzlich geforderte Zustimmung des Jugendamtes zum ungekürzten Elternbeitrag sei eingeholt worden.

Am 12.4.1999 beantragte die Klägerin entsprechend ihrer Satzung die Erstattung der Beträge, um die die Elternbeiträge in den vier Einrichtungen ermäßigt worden sind. Die Klägerin machte für das zweite Quartal 1999 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 15.001,02 DM geltend. Am 12.3.1999 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.330,49 DM.

Mit Schreiben vom 26.4.1999 legte die Klägerin gegen die verminderte Zahlung Widerspruch ein, den der Beklagte mit als Widerspruchsbescheid bezeichnetem Schreiben vom 14.7.1999 zurückwies.

Am 27.8.1999 erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz Klage und beantragte, den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheids vom 14.7.1999 zu verurteilen, entsprechend ihrer Anträge vom 12.4.1999 die Geschwisterermäßigung für das zweite Quartal 1999 zu erstatten. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass die in § 6 Abs. 4 ihrer maßgeblichen Satzung vom 13.11.1996 geregelten Ermäßigungen der Elternbeiträge durch die Kommunalaufsicht nicht beanstandet worden seien. Zwar weise das Jugendamt des Beklagten in seinem Schreiben vom 13.11.1996 darauf hin, dass nur Beträge im Rahmen der gemeinsamen Empfehlung erstattet würden. Diesem Schreiben fehle jedoch ein Regelungsgehalt. Es stelle auch mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung keinen Verwaltungsakt dar.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10.10.2001 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Staffelungsbeträge i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG hätten nur insoweit eine Zustimmung des Jugendamtes des Beklagten erfahren, als sie nicht die Beträge im Rahmen der gemeinsamen Empfehlung vom 20.6.1996 des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, des Sächsischen Landkreistages, der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Festsetzung der Elternbeiträge gemäß § 14 Abs. 3 und 4 SäKitaG überschritten. Die Staffelungsbeträge bedürften ebenso wie der ungekürzte Elternbeitrag der Zustimmung des Jugendamtes des Beklagten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG. Das Jugendamt des Beklagten habe mit seinem Schreiben vom 13.11.1996 gegenüber der Klägerin lediglich eine Zustimmung zu den Staffelungsbeträgen insoweit erteilt, als sie der gemeinsamen Empfehlung vom 20.6.1996 entsprächen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 14 SäKitaG und dem Sinn und Zweck der Vorschrift folge, dass nicht nur der ungekürzte Elternbeitrag, sondern auch der jeweils festgesetzte Staffelungsbetrag der Zustimmung des Jugendamtes bedürfe. Wie sich aus dem ersten Halbsatz des Satzes 1 des Absatzes 3 ergebe, sei die Zustimmung zunächst dem Oberbegriff "Elternbeiträge" zugeordnet. Erst dann vertiefe die Vorschrift im Einzelnen die Regelungen hinsichtlich des "ungekürzten Elternbeitrages" sowie der "zu staffelnden Elternbeiträge" nach Absatz 4 der Vorschrift. Das Jugendamt des Beklagten von einer Zustimmung zu den Staffelungsbeiträgen auszuschließen, würde bedeuten, dem Träger der Kindertageseinrichtung freie Hand zu geben, Ermäßigungen gegenüber den Eltern vorzunehmen, die dann ein Dritter, der Beklagte, zu zahlen hätte. Dies sei nicht im Sinne der gemeinsamen Lastentragung, die das Gesetz über Kindertageseinrichtungen seinem Inhalt nach bezwecke. Der Beklagte habe sich in seiner Verwaltungspraxis an der gemeinsamen Empfehlung vom 20.6.1996 orientiert und sich diese mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 23.10.1996 zu Eigen gemacht. Diese Richtlinien, an die der Beklagte gegenüber allen Städten und Gemeinden seines Landkreises gebunden sei, stellten Verwaltungsvorschriften dar. Sie legten die Grenzen des vom Gesetzgeber zugelassenen Spielraums fest, seien in Anbetracht der Gesetzesvorschrift des § 14 SäKitaG sinnvoll und machten das Handeln der Landkreisverwaltung für die einzelnen Gemeinden überschaubar sowie überprüfbar im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Beschluss vom 30.6.2004 - 5 B 790/01 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Zur Begründung führte er aus, dass im Hinblick auf die für und gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sprechenden Gründe der Ausgang der Berufung als offen zu beurteilen sei, was deren Zulassung zur Folge habe.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts es keiner Zustimmung des Jugendamtes des Beklagten zu den gekürzten Elternbeiträgen nach § 14 Abs. 4 SäKitaG bedürfe. Diese Regelung stelle eine gegenüber § 14 Abs. 3 SäKitaG gesetzliche Spezialregelung dar. Der Landesgesetzgeber habe sich darauf beschränkt, den kommunalen Kindergärten die Möglichkeit zur Staffelung im Rahmen des von ihnen zu erlassenden Satzungsrechts einzuräumen. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin als örtlicher Satzungsgeber Gebrauch gemacht. Eine Bindung der Klägerin an eine gemeinsame Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages bestehe nicht. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Satzungshoheit nicht an diese Empfehlung gebunden. Der hiernach ergangene Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Landkreises, die "Empfehlung" als Regelung zu übernehmen, verstoße gegen das Sächsische Kindertagesstättengesetz und gegen die Satzungshoheit der Klägerin. Gemäß § 14 Abs. 4 SäKitaG sei der Beklagte zur Erstattung der Ermäßigungsbeträge verpflichtet, welche die Klägerin in ihrer Satzung festgeschrieben habe und mithin auch tatsächlich gewährt habe. Das von dem Beklagten in Bezug genommene Schreiben seines Jugendamtes vom 13.11.1996 entfalte keine Bindungswirkung, weil es mangels Regelungsgehaltes keinen Verwaltungsakt darstelle. Die erstinstanzliche Entscheidung berücksichtige im Übrigen nicht, dass das Schreiben des Beklagten vom 13.11.1996 bei der Klägerin erst nach der Beschlussfassung, nämlich am 15.11.1996, eingegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe ferner verkannt, dass die Bestimmung in § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG in der damaligen Fassung lediglich "ungekürzte" Elternbeiträge betreffe und allein diese der Zustimmung des Jugendamtes bedürften.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Oktober 2001 - 5 K 1733/99 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheids vom 14.7.1999 zu verurteilen, entsprechend ihren Anträgen vom 12.4.1999 die Geschwisterermäßigung für das zweite Quartal 1999 in vollem Umfang zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er Vortrag im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (3 Heftungen), die Gerichtsakten aus dem Verfahren erster Instanz (5 K 1733/99) und aus dem Zulassungsverfahren (5 B 790/01) vor. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneint, ihr den für das zweite Quartal 1999 geltend gemachten Betrag in voller Höhe zu erstatten, um den die Elternbeiträge gekürzt wurden, und die Klage abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als auf die Verurteilung zur Zahlung gerichtete allgemeine Leistungsklage und nicht als auf die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines die beantragte Erstattung der Kürzungsbeträge aussprechenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage erhoben worden. Dies begegnet insoweit prozessualen Bedenken, als der Beklagte die Erstattung wohl zunächst durch Verwaltungsakt festzusetzen hat und deshalb die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart sein dürfte. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zur Zulässigkeit der von der Klägerin anhängig gemachten, auf die Verurteilung zur Zahlung gerichteten allgemeinen Leistungsklage können hier jedoch offen gelassen werden, da für beide Klagearten unabhängig von der prozessrechtlichen Einordnung des Klagebegehrens sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten lediglich einen Anspruch auf Erstattung von 9.330,49 DM. Ein Anspruch auf Erstattung auch der Differenz zwischen diesem und dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 15.001,02 DM steht ihr nicht zu. Es fehlt insoweit an einer die Erstattungsfähigkeit dieses Anteils an der Differenz zwischen den ungekürzten und den aus Gründen i.S.d. § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.8.1996 (SächsGVBl. S. 386) gekürzten Elternbeiträgen umfassenden Zustimmung des Jugendamtes des Beklagten.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG setzt der Träger der Kindertageseinrichtung die Elternbeiträge mit Zustimmung des Jugendamtes so fest, dass der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes je nach Art der Kindertageseinrichtung bestimmte Prozentsätze der durchschnittlichen Betriebskosten weder unterschreitet noch überschreitet. Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ermächtigt den Träger der Kindertageseinrichtung, für den Fall der über die in Satz 1 genannte Betreuungszeit hinausgehenden Aufnahme des Kindes einen zusätzlichen Elternbeitrag zu erheben. Ist ein Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten aufgenommen, ist der Elternbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 SäKitaG um 50 vom Hundert zu mindern. Ist ein Kind länger als viereinhalb Stunden, jedoch nicht mehr als sechs Stunden täglich aufgenommen, ist der Elternbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 SäKitaG um ein Drittel zu mindern.

§ 14 Abs. 4 SäKitaG bestimmt, dass der Träger der Kindertageseinrichtung die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, und der besonderen Situation von Alleinerziehenden zu staffeln hat. Nach § 14 Abs. 5 SäKitaG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 4 herabgesetzt werden (Satz 1), und auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung der Eltern gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist (Satz 2). Ermäßigt der Träger der Kindertageseinrichtung die Elternbeiträge aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Satz 3).

Die Zustimmung des Jugendamtes nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG, die Voraussetzung für die wirksame Festsetzung von Elternbeiträgen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen ist, bezieht sich - insoweit bestehen zwischen den Beteiligten auch keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen - auf den ungekürzten Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes einer Familie in eine Kindertageseinrichtung. Das zuständige Jugendamt prüft im Rahmen der Zustimmungserteilung, ob die für die Festsetzung des ungekürzten Elternbeitrags bei Aufnahme nur eines Kindes vom Träger der Kindertageseinrichtung zu beachtenden Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG (u.a. richtige Berechnung der Betriebskosten und Einhaltung der je nach Art der Kindertageseinrichtung bestimmten Prozentsätze der durchschnittlichen Betriebskosten nach oben und nach unten) eingehalten werden.

Darüber hinaus unterliegt der Zustimmungspflicht i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG auch die Festsetzung der gekürzten Elternbeiträge i.S.d. § 14 Abs. 4 SäKitaG. Dieses Normverständnis folgt bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift. Diese unterwirft dem Zustimmungsbedürfnis die Elternbeiträge, welche so festzusetzen sind, dass der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes die in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SäKitaG näher dargestellten Prozentsätze der durchschnittlichen Betriebskosten weder über- noch unterschritten wird. Mit der Verwendung der Pluralform der Elternbeiträge ordnet § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG die Zustimmung zur Festsetzung sämtlicher in § 14 SäKitaG aufgeführter Elternbeiträge zu. Eine Beschränkung des Zustimmungserfordernisses auf den ungekürzten Elternbeitrag erfolgt nicht aus der in der zweiten Hälfte des Satzes 1 enthaltenen Verwendung des im Singular formulierten Begriffs des ungekürzten Elternbeitrags. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass dieser nach Maßgabe der in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SäKitaG geregelten rechtlichen Vorgaben festgesetzte Elternbeitrag die Grundlage für die vom Träger der Kindertageseinrichtung nach § 14 Abs. 4 SäKitaG vorzunehmende Kürzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der eine Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder in der Familie ist. Die gekürzten Elternbeiträge haben sich an der Höhe des ungekürzten Elternbeitrags zu orientieren. Dem Begriff des ungekürzten Elternbeitrags kommt somit im Zusammenhang mit der Zustimmungsbedürftigkeit der Festsetzung der Elternbeiträge keine selbständige, die Zustimmungsbedürftigkeit nur auf sich selbst reduzierende Wirkung zu.

Der Senat erlaubt sich an dieser Stelle den Hinweis, dass auch die aus anderen als den in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 SäKitaG genannten Gründen ermäßigten Elternbeiträge einer Zustimmung des Jugendamtes bedürfen. Solche Ermäßigungen sind zulässig, da sie in § 14 Abs. 5 Satz 3 SäKitaG ausdrücklich erwähnt sind. Nach dieser Vorschrift besteht kein Erstattungsanspruch des Trägers der Kindertageseinrichtung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die Elternbeiträge aus anderen als den in den oben genannten Vorschriften aufgeführten Gründen ermäßigt werden. Der Gesetzeswortlaut lässt hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit bei der Festsetzung von Elternbeiträgen eine Differenzierung zwischen den Ermäßigungsmotivationen nicht zu.

Die Zustimmungsbedürftigkeit des ungekürzten und der gestaffelten und damit gekürzten Elternbeiträge folgt weiter aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Das Zustimmungserfordernis bei der Festsetzung des ungekürzten Elternbeitrags bei Aufnahme eines Kindes in der Familie in eine Kindertageseinrichtung dient der Sicherstellung der Einhaltung der bei der Festsetzung des ungekürzten Elternbeitrags einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben des § 14 Abs. 2 und 3 SäKitaG, die dem Träger der Kindertageseinrichtung durch die Bestimmung von Mindest- und Höchstsätzen einen Gestaltungsspielraum einräumen. Im Hinblick auf diese Gestaltungsmöglichkeiten bezweckt die Regelung des Zustimmungserfordernisses nach Maßgabe der in § 14 Abs. 2 und 3 SäKitaG geregelten rechtlichen Maßstäbe auch die Einhaltung einer im Wesentlichen gleichmäßigen Belastung von Eltern mit ungekürzten Beiträgen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen.

Das Zustimmungserfordernis bei der Festsetzung der gekürzten Elternbeiträge dient zum einen der Sicherstellung der Einhaltung der bei ihrer Festsetzung einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben. So hat das Jugendamt zu prüfen, ob die Festsetzung von einem zutreffenden Bezugspunkt - hier: dem ungekürzten Elternbeitrag - ausgeht. Das Jugendamt hat zum anderen zu prüfen, ob die bei der Festsetzung der gekürzten Elternbeiträge zu beachtenden Grundsätze wie gleichmäßige Beitragsbelastung und Angemessenheit der Beiträge im Hinblick auf die Zahl der eine Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder in einer Familie eingehalten werden.

Bei der Festsetzung der gekürzten Elternbeiträge kommt dem Zustimmungsbedürfnis eine weitere Funktion zu. Die Prüfung des Jugendamtes umfasst auch die Erstattungsfähigkeit der Differenz zwischen ungekürzten und gekürzten Elternbeiträgen i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG. Das Jugendamt erteilt somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Zustimmung zur Festsetzung der Elternbeiträge und begründet damit deren rechtliche Verbindlichkeit gegenüber den Eltern der eine Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder. Die Zustimmung erfasst die Elternbeiträge insoweit in ihrer vollen Höhe. Daneben enthält die Zustimmung das gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung verbindliche Einverständnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, den Differenzbetrag i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG in einer bestimmten Höhe zu erstatten. Dieser zu erstattende Kürzungsbetrag kann niedriger ausfallen als der gegenüber den Eltern verbindliche Ermäßigungsbetrag. Ein solches Verständnis des Zustimmungserfordernisses erschließt sich nicht aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG legt ein Verständnis der Vorschrift in dem Sinne nahe, dass der gegenüber den Eltern verbindliche Ermäßigungsbetrag zu erstatten ist. Dies hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag, dem das Jugendamt bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zustimmen muss, zwangsläufig auch der Betrag wäre, den der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten hätte. Das Jugendamt hätte keine Möglichkeit, seine Zustimmung mit der Begründung zu versagen, es werde den Ermäßigungsbetrag nicht in dem vom Träger der Kindertageseinrichtung beabsichtigten Umfang erstatten. Der Träger der Kindertageseinrichtung hat nämlich unabhängig von der Höhe der Ermäßigung gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch darauf, dass die gekürzten Elternbeiträge genehmigt werden, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Ein solches Verständnis der Norm, das die Frage der Erstattungsfähigkeit der Ermäßigungsbeträge nicht in den Blick nehmen würde, wäre nicht im Sinne der im Gesetz über Kindertageseinrichtungen geregelten gemeinsamen Lastentragung. § 14 Abs. 1 SäKitaG bestimmt insoweit, dass die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, von den Gemeinden, durch Elternbeiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden. Dabei hängt wegen der Regelung in § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG der finanzielle Aufwand des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe maßgeblich von der Höhe der durch den Träger der Kindertageseinrichtung vorgenommenen Staffelung der Elternbeiträge ab. Die Höhe des durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstattenden Betrages i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG richtet sich nach der Höhe des Differenzbetrages zwischen dem ungekürzten und den gestaffelten Elternbeiträgen. Der Ausschluss des Zustimmungserfordernisses auch bezüglich der zu erstattenden Staffelungsbeiträge hätte zur Folge, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Möglichkeit hätte, die Höhe des Differenzbetrages und damit die Höhe des von ihm an den Träger der Kindertageseinrichtung zu erstattenden Betrages zu beeinflussen. Ein derartiges Verständnis der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 SäKitaG ließe die Bestimmung der zu erstattenden Staffelungsbeiträge im Belieben des Trägers der Kindertageseinrichtung. Da § 14 Abs. 4 SäKitaG nur geringe rechtliche Anforderungen an die Staffelung der Elternbeiträge stellt, könnte somit die finanzielle Verantwortung des Trägers der Kindertageseinrichtung in einem Maß eingeschränkt werden, der auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprochen haben kann. Hängt die Erstattung von Beträgen - im vorliegenden Fall durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - allein von einem Entschluss des Anspruchsinhabers ab, ohne dass dieser insoweit an nennenswerte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des zu erstattenden Betrags gebunden ist, ergibt sich bereits daraus die Geltung eines entsprechenden Zustimmungserfordernisses. Andernfalls würde hier der Träger der Kindertageseinrichtung eine Regelung zu Lasten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe treffen, ohne dass Letzterer Einfluss auf die sich daraus für ihn ergebenden finanziellen Belastungen geltend machen könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt ein so verstandenes Zustimmungserfordernis bei der Festsetzung von Elternbeiträgen auch nicht gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben die gegenüber den Eltern verbindliche Höhe der Ermäßigung der Elternbeiträge bestimmen. Das Jugendamt darf seine Zustimmung hier nur dann versagen, wenn die sich aus dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen ergebenden rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Andernfalls muss es die Zustimmung erteilen. Soweit Gegenstand der Zustimmung der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erstattende Ermäßigungsbetrag ist, vermag der Senat einen Eingriff in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu erkennen. Unabhängig von der Frage, ob ein Zustimmungserfordernis hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Ermäßigungsbeiträge i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG überhaupt den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berührt, ist ein Eingriff in dieses Recht nicht gegeben, weil der Gesetzgeber mit der Bestimmung eines Zustimmungserfordernisses von der ihm durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten Möglichkeit einer Einschränkung durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hierbei hat er lediglich zu beachten, dass in den Kern der Selbstverwaltungsgarantie nicht eingegriffen werden darf und sonstige sein Recht einschränkende Regelungen, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzt werden. Eine Verletzung des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die die nach § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG zu erstattenden Ermäßigungsbeträge erfassende Zustimmungspflichtigkeit ist nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte seine Zustimmung zu den von ihm nach § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG zu erstattenden Anteilen der Ermäßigungsbeträge nach § 14 Abs. 4 SäKitaG nur im Umfang von 9.330,49 DM erteilt. Die Klägerin hat deshalb auch nur in diesem Umfang einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 5 Satz 1 SäKitaG.

Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beklagte habe aus rechtlich unzulässigen Gründen den Erstattungsbetrag beschränkt, weil er sich nicht an der gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, des Sächsischen Landkreistages, der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 20.6.1996 hätte orientieren dürfen. Dieser Einwand ist nicht in dem vorliegenden auf die Erstattung gerichteten Verfahren zu prüfen. Hier kommt es allein darauf an, ob das Jugendamt des Beklagten die zu erstattenden Ermäßigungsbeträge genehmigt hat oder nicht. Die Klägerin hätte gegen die teilweise Versagung der Zustimmung zu den Ermäßigungsbeträgen vorgehen müssen. Das Zustimmungsverfahren ist ein gegenüber dem Erstattungsverfahren selbständiges Verfahren, dessen Ergebnis in Gestalt der Zustimmungsentscheidung für das - spätere - Erstattungsverfahren bindend ist. Der Senat ist deshalb an die teilweise Versagung der Zustimmung zu den erstattungsfähigen Ermäßigungsbeträgen gebunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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