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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 5 B 584/06
Rechtsgebiete: SächsStrG


Vorschriften:

SächsStrG § 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 B 584/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung (Staatsstraße 84 - 1. Bauabschnitt)

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust

am 8. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Mai 2005 - 3 K 255/05 - zuzulassen, werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,- € festgesetzt.

Abschnitt 1.01

Gründe:

Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.5.2006 zuzulassen, sind zulässig, aber nicht begründet.

Die Kläger stützen ihre Anträge auf Zulassung der Berufung allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie haben aber keine Gründe vorgetragen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden begründen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten (vgl. BVerfG, Kammer-Beschl. v. 23.6.2000, DVBl 2000, 1458) so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fordert von dem Antragsteller des Zulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführt hat, inhaltlich auseinander setzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Weder der Kläger (I) noch die Klägerin (II) haben ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne geltend gemacht.

Gegenstand des mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden ist der Beschluss des Regierungspräsidiums Dresden über die Feststellung des Plans für den ersten Bauabschnitt des Neubaus der Staatsstraße S.. zwischen N............... und M..... vom...12.2004 in der Fassung des Planänderungsbeschlusses vom 30.9.2005. Der vom Straßenbauamt Meißen-Dresden mit Schreiben vom 20.3.2008 beim damaligen Regierungspräsidium Dresden gestellte Antrag auf Änderung des vorgenannten Planes ist für das vorliegende Verfahren mangels eines entsprechenden Planänderungsbeschlusses ohne rechtliche Relevanz. Entgegen der Auffassung beider Kläger folgt aus der beantragten Planänderung nicht zwangsläufig, dass die von der Planänderung betroffenen Festsetzungen in dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sind. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen über die beantragte Planänderung enthalten keine Hinweise darauf, dass der Vorhabenträger damit unter Anerkennung der Rechtswidrigkeit von planerischen Festsetzungen den Einwendungen der Kläger abhelfen will.

I. Kläger

Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage des Klägers mit rechtlich zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss in der hier maßgeblichen Fassung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden.

1. Luftschadstoffe

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass nach dem Luftschadstoffgutachten (11 B) in der Tektur vom 9.1.2004 (Ordner 9) entlang der gesamten Trasse die Grenzwerte für NO2 , Benzol und PM10 (22. BImSchV) sowie Ruß (23. BImSchV) nicht erreicht werden. Aufgrund der Topographie und der damit verbundenen klimatischen Bedingungen, d. h. guter Durchlüftungsverhältnisse, seien im Vergleich zur Vorbelastung sogar nur geringe Erhöhungen der Schadstoffkonzentrationen zu erwarten. Die höchsten Werte seien dabei für den Kreuzungsbereich S../ B.. (Immissionsort 2) errechnet worden. Aber auch dort würden bei Ruß mit 1,85µg/m3 nur ungefähr 23 % des Grenzwertes von 8 µg/m3 (23. BImSchV) erreicht werden. Bei Stickstoffdioxid (NO2 ) stelle die zu erwartende Belastung von 24,3 µg/m3 ungefähr 61 % des Grenzwertes von 40 µg/m3 (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV) dar. Siebenmal sei eine Überschreitung des 1h-Mittelwertes von 200 µg/m3 zu erwarten. 18 Überschreitungen seien zulässig (§ 3 der 22. BImSchV). Der Jahresmittelwert für Benzol in der Gesamtbelastung von 1,69 µg/m3 werde den Grenzwert von 5 µg/m3 (§ 6 Abs. 1 der 22. BImSchV) zu 34 % ausschöpfen. Der PM10-Wert, angenähert auf 54 % des Grenzwertes von 40 µg/m3 (§ 4 Abs. 2 und 3 der 22. BImSchV) sei als Jahresmittelwert mit 21,56 µg/m3 ebenfalls nicht kritisch. Der 24h-Mittelwert von 50 µg/m3 werde 16mal überschritten, wobei 35 Überschreitungen pro Jahr zulässig seien (§ 4 Abs. 2 der 22. BImSchV).

Das damalige Regierungspräsidium Dresden habe dementsprechend in den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses unter Nr. 16.5 darauf verwiesen, dass auch im Bereich des Anwesens M...... Straße .. keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV zu erwarten seien. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die zusätzliche Berechnung der in unmittelbarer Nähe der Kreuzung B../W......... Straße zu erwartenden Immissionen (Ordner 13, S. 431 ff.), die vom Vorhabenträger im Rahmen der zweiten Anhörung veranlasst wurde und auf die die Behörde in Nr. 16.5 Bezug nimmt. Diese Prognose basiere auf dem für 2015 erwarteten Schadstoffanteil der B.. im Abstand von 10 m zur Kreuzung. Im zweiten Rechengang seien diese Daten als Vorbelastung herangezogen worden und die Anteile der S.. neu als Zusatzbelastung hinzugerechnet worden. Nach dieser Berechnung blieben die Schadstoffimmissionen auch unterhalb der zulässigen Grenzwerte, wobei die Ergebnisse in etwa so ausfielen wie die "Kreuzungsberechnung" in der Planfeststellungsunterlage.

Die vom damaligen Regierungspräsidium erstellten Schadstoffprognosen seien insgesamt nicht zu beanstanden. Der Kläger habe insoweit bemängelt, dass innerorts von einer Geschwindigkeit von über 50 km/h ausgegangen worden sei. Zudem habe er die mit Ampeln sowie Abbiegevorgängen verbundenen Standzeiten und das Wiederanfahren nicht berücksichtigt gesehen. Er habe die Auffassung vertreten, dass die punktuelle Schadstoffbelastung durch die gewählte Berechnungsmethode nicht erfasst werde. Dem habe der Beklagte aber mit Erfolg entgegengehalten, dass auf die einzelne Situation insoweit eingegangen wird, als neben anderen Ausgangsdaten (vgl. o. g. Luftschadstoffgutachten, S. 9) auch bestimmte Straßenkategorien in das Berechnungsprogramm eingegeben wurden. Zugunsten der Anwohner seien die tatsächlich zu erwartenden höheren Geschwindigkeiten zugrunde gelegt worden. Ob weitere Berechnungen zu Korrekturen der ermittelten Belastungen führen könnten, könne hier dahinstehen. Insofern hätten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht auf das Niveau der Schadstoffbelastung hingewiesen. Die festgestellten Schadstoffwerte lägen so weit unter den Grenzwerten, dass auch bei zusätzlichen, weiter ausdifferenzierten Berechnungen ein Erreichen der Grenzwerte nicht zu erwarten sei. Zudem fehle es an konkreten Hinweisen, die geeignet seien, das angewandte Standard-Berechnungsverfahren nach dem Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen (MLuS) in Frage zu stellen. Das Luftschadstoffgutachten sei darüber hinaus bisher von keiner Fachbehörde in Zweifel gezogen worden.

Der Kläger wendet gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ein: Die Überschreitung der bei Luftschadstoffen einzuhaltenden Grenzwerte sei vom Beklagten im Zusammenhang mit den später folgenden Aussagen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen unzureichend untersucht worden. Auch wenn die Schadstoffwerte in der Außenluft unter den zulässigen Grenzwerten nachgerechnet worden seien, enthalte das Luftschadstoffgutachten Nr. 11 B mit Überarbeitung vom 9.1.2004 keine Aussagen hinsichtlich der dauerhaften Verträglichkeit der belasteten Luft in den Wohn- und Schlafräumen des Klägers, der hiernach wegen der Lärmpegelwerte in diesen Räumen nur noch Außenluft über Zulufteinrichtungen einbringen könne und die Fenster wegen der Tages- und Nachtwerte geschlossen halten müsse. Die für die Außenluft angegebenen Luftschadstoffwerte müssten wegen ihrer Konzentration in den Wohnungsinnenbereichen als gesundheitsschädlich eingestuft werden. In dem benannten Gutachten gäbe es dazu aber keinerlei Untersuchungen.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Zwar verhält sich weder das Luftschadstoffgutachten noch das Verwaltungsgericht zu diesem erstmals im Zulassungsverfahren gemachten Einwand. Der Kläger rügt hier aber lediglich pauschal zu hohe Schadstoffbelastungen in den Aufenthaltsräumen. Dies veranlasst den Senat nicht, dieser Frage sowohl im Zulassungsverfahren als auch in einem Berufungsverfahren näher nachzugehen. Die für den Lärmschutz vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen - hier: Schallschutzfenster mit Belüftungsfunktion (vgl. Nr. 4.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses) - ermöglichen es, Fenster mit entsprechenden Filterfunktionen einzubauen mit der Folge eines Luftaustausches, der die Einhaltung der zulässigen Schadstoffwerte in geschlossenen Räumen garantiert. Warum Fenster mit Belüftungsfunktion zu höheren Schadstoffkonzentrationen führen sollen, als das Lüften von Hand, legt die Antragsbegründung nicht dar.

Der Kläger führt die Schadstoffbelastung der Luft betreffend weiter aus, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung am Immissionsstandort IO 2 die Errichtung der vorgesehenen Lichtsignalanlage nicht berücksichtigt worden sei. Wegen der Ein- und Ausfahrt der Busse des öffentlichen Nahverkehrs in die Kreisstraße bzw. Kommunalstraße sei diese Lichtanlage auf jeden Fall zu installieren. Zur weiteren Begründung seines diesbezüglichen Vortrags nimmt der Kläger auf eine beigefügte fachliche Stellungnahme des Dr. Ing. ........................ vom...9.2006 Bezug.

Auch dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegte fachliche Stellungnahme des Dr. Ing. ........................ vom...9.2006 sich nicht zu der Frage der Schadstoffbelastungen des Vorhabens verhält. Die Nichtberücksichtigung einer lichtzeichengesteuerten Straßenkreuzung beurteilt er lediglich unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes. Das Verwaltungsgericht hat sich im übrigen mit dem vom Kläger sowohl im verwaltungsgerichtlichen als auch im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwand, die punktuelle Schadstoffbelastung sei wegen der Nichtberücksichtung einer erhöhten Schadstoffbelastung durch die lichtzeichengesteuerte Straßenkreuzung gutachtlich nicht richtig erfasst worden, eingehend auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die festgestellten Schadstoffwerte so weit unter den Grenzwerten lägen, dass auch bei zusätzlichen, weiter ausdifferenzierten Berechnungen ein Erreichen der Grenzwerte nicht zu erwarten sei. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt.

Der Kläger trägt weiter vor, dass der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bezug der Messwerte auf sein Grundstück falsch sei, weil diese Werte in einer Entfernung von 55 m von der Kreuzung S../ B.. (IO 2) ermittelt worden seien, das klägerische Grundstück jedoch nicht 55 m, sondern nur 5 m von dem Punkt IO 2 entfernt liege. Unter Bezugnahme auf die fachliche Stellungnahme des Dr. Ing. ........................ vom...9.2006 trägt er weiter vor, dass die zweite Einmündung - K........straße ... - mit gewerblichem Güterverkehr und Busverkehr in die Berechnungen für den Immissionsstandort IO 2 überhaupt nicht mit eingeflossen sei.

Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit diesem Argument in seiner Entscheidung auseinandergesetzt und zu Recht darauf hingewiesen, dass das damalige Regierungspräsidium Dresden in den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses unter Nr. 16.5 darauf verwiesen hat, dass auch im Bereich des Anwesens M...... Straße .. keine Überschreitungen der Grenzwerte der 22. BImSchV zu erwarten seien. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die zusätzliche Berechnung der in unmittelbarer Nähe der Kreuzung B../W......... Straße zu erwartenden Immissionen (Ordner 13, S. 431 ff.), die vom Vorhabenträger im Rahmen der zweiten Anhörung veranlasst wurde und auf die die Behörde in Nr. 16.5 Bezug nimmt. Diese Prognose basiere auf dem für 2015 erwarteten Schadstoffanteil der B.. im Abstand von 10 m zur Kreuzung. Im zweiten Rechengang seien diese Daten als Vorbelastung herangezogen worden und die Anteile der S.. neu als Zusatzbelastung hinzugerechnet worden. Nach dieser Berechnung blieben die Schadstoffimmissionen auch unterhalb der zulässigen Grenzwerte, wobei die Ergebnisse in etwa so ausfielen wie die "Kreuzungsberechnung" in der Planfeststellungsunterlage. Mit dieser Auffassung hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht näher befasst.

Der Einwand des Klägers, die zweite Einmündung - K........straße ... - sei nicht in die Berechnung der Schadstoffe für den Immissionsstandort IO 2 eingeflossen, ist zu allgemein gehalten, als dass der Senat ihm im Zulassungsverfahren weiter nachgehen müsste. Der Hinweis auf die fachliche Stellungnahme des Dr. Ing. ........................ führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich diese fachliche Stellungnahme nicht zu diesem Einwand verhält.

Schließlich trägt der Kläger bezüglich der Luftschadstoffe vor, dass die in der Berechnung angegebenen Geschwindigkeiten von 75,9 km/h bzw. im Bereich der Kreisstraße 59,4 km/h innerhalb geschlossener Ortslagen nicht zulässig seien. Schadstoffimmissionen im Kreuzungsstauverkehr beim Links- bzw. Rechtsabbiegen auch unter der Annahme einer Lichtsignalanlage führten zwangsweise zu höheren Belastungswerten. Unter Berufung auf die fachliche Stellungnahme des Dr. W..... hält der Kläger eine Bezugsgrundlage der gutachtlichen Feststellungen für die Urteilsbegründung nicht für gegeben und fehlerhaft und die dem Planfeststellungsbeschluss insoweit zugrunde gelegten Unterlagen für erkennbar unzureichend.

Auch mit diesen Argumenten hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingehend auseinander gesetzt und ist dabei zu rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnissen gelangt. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag im Hinblick auf mögliche Bedenken an einer substantiierten Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den rechtlichen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes genügt, führt dieser nicht zum Erfolg des Antrags. Der Senat teilt die im Übrigen nicht mit nachvollziehbaren Einwendungen des Klägers angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berücksichtigung höherer Geschwindigkeiten als die innerorts zulässigen Geschwindigkeiten sich zu Gunsten des Klägers auswirkt. Höhere als innerorts zulässige Geschwindigkeiten führen in der Regel auch zu einem höheren Schadstoffausstoß. Der Kläger hat diese Annahme mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können. Auch seine Bezugnahme auf die fachliche Stellungnahme des Dr. W..... führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich diese Stellungnahme allein zu der Frage der Lärmbelästigungen verhält.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wieder die Frage der fehlenden Berücksichtigung der lichtzeichengeregelten Kreuzung aufwirft, verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zur nicht erforderlichen Durchführung weiter ausdifferenzierter Berechnungen.

2. Lärmschutz

Den Lärmschutz betreffend führt der Kläger unter Berufung auf die fachliche Stellungnahme des Dr. W..... aus: Die im letzten Absatz auf den Planfall 2015 bezogenen vorgelegten Lärmwerte von 70 bis 71 dB (A) am Tag, bzw. 63,4 bis 64,3 dB (A) in der Nacht seien unzulässig hoch und führten zwangsweise zu Gesundheitsschäden. Auch wenn sich gegenwärtig eine erhebliche Vorbelastung darstelle, würden die deutlichen Überschreitungen nachweislich erst durch den Maßnahmeträger herbeigeführt. Die gegebene Vorbelastung rechtfertige es gerade nicht, weitere Belastungen noch hinzutreten zu lassen. Der Verweis des Beklagten auf die vorhandene Vorbelastung rechtfertige nicht die Überschreitung und den Hinweis auf einen wirtschaftlich nicht realisierbaren aktiven Lärmschutz. Auch der Verweis des Beklagten auf den Anspruch des Klägers auf passiven Lärmschutz habe keinen Einfluss auf die zu erwartende Gesundheitsschädigung.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil ausgeführt, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben sei mit den Belangen des Lärmschutzes insgesamt vereinbar, nicht zu beanstanden sei. Im Einzelnen führt das Verwaltungsgericht aus: Die Planfeststellungsbehörde erkenne und benenne Grenzwertüberschreitungen bei Lärmeinwirkungen, beziehe die Frage der Zumutbarkeit der Belastungen in ihre Abwägung ein (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 36 oben) und treffe eine Lärmvorsorge (vgl. Nr. 11 der Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses und Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Nebenbestimmungen). In Nr. 4.2.1 beauflage sie aktive Schallschutzmaßnahmen gemäß der eingereichten Planunterlagen. Laut Anlage 4 des schalltechnischen Gutachtens (11 A) in der Tektur vom 9.1.2004 (Ordner 9) seien dies die 2,50 m hohen Lärmschutzwände bzw. Vogelschutzwände ab Bau-km 0+500 (Beginn Brücke). Nach den Ausführungen des Gutachtens seien aktive Lärmschutzmaßnahmen für den Knotenpunkt W....... Straße/M......Straße wirtschaftlich, bautechnisch und städtebaulich nicht sinnvoll (S. 28) sowie wegen der nah verlaufenden B.. letztlich auch nicht wirksam (so die Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses, S. 39, zweiter Absatz; siehe auch die Stellungnahme des Straßenbauamts Meißen vom...9.2004, Ordner 13, S. 473 f.).

Die planfestgestellte Lärmvorsorge sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unzulänglich. Die Planfeststellungsbehörde habe für das Anwesen des Klägers passive Lärmvorsorge dem Grunde nach ermittelt und entsprechende Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 13 seines Urteils die zu diesem Anspruch auf passiven Lärmschutz führenden Grundlagen im Einzelnen dargestellt und dabei herausgearbeitet, dass durch das planfestgestellte Vorhaben sich teilweise die Lärmwerte auf dem Grundstück des Klägers verschlechterten, andererseits aber auch teilweise verbesserten.

Das Verwaltungsgericht kommt weiter zu der Auffassung, dass das damalige Regierungspräsidium Dresden mit der Anordnung der Auflage 4.2.2 dem mit den Lärmwerten in Zusammenhang stehenden Abwägungsbedarf gerecht werde. Hierbei seien die Umstände der teilweisen Verbesserung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben sowie die hohe Vorbelastung durch vorhandene Lärmträger zu berücksichtigen.

Die der passiven Lärmvorsorge zugrunde liegende Abwägung sei zudem gerade in Bezug auf den Kläger zu 1 deshalb nicht zu beanstanden, weil die Behörde hier einen Summenpegel aus mehreren Lärmquellen gebildet und berücksichtigt habe, obwohl dies rechtlich nicht erforderlich gewesen sei. Das begründet das Verwaltungsgericht näher auf der Seite 14 letzter Absatz seines mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Urteils.

Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren nicht infrage gestellt. Der Kläger rügt im Ergebnis lediglich, dass die festgestellten Lärmwerte, von denen auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist, zu hoch seien und zwangsläufig zu Gesundheitsschäden führten. Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung des Klägers mit einer umfassenden Würdigung - dies gilt insbesondere für die Würdigung des Abwägungsvorganges der Planfeststellungsbehörde in Zusammenhang mit der Lärmbelästigung des planfestgestellten Vorhabens auf dem Grundstück des Klägers - und eingehender Begründung verneint. Der Kläger setzt sich mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander. Er wiederholt nur allgemein seine bereits im Klageverfahren vorgetragene Auffassung über die Gesundheitsschädlichkeit der festgestellten Lärmwerte, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen, der Abwägungsvorgang der Planfeststellungsbehörde sei wegen der festgestellten Ansprüche auf passiven Lärmschutz und der Anordnung des aktiven Lärmschutzes rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Gesundheitsgefahr liegt hier auch deshalb nicht auf der Hand, weil sich die maximalen Lärmwerte (68,8 - 69,1 dB [A] tags süd und 64 dB [A] nachts ost) von dem gegenwärtig maximal vorhandenen (70 - 71 dB [A] tags und 63,4 - 64,3 dB [A] nachts) nicht wesentlich unterscheiden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Grenzwerte erheblich, d. h. bis zu 10 dB (A), überschritten werden. Die wesentliche Ursache für diese Überschreitung liegt indes nicht in dem geplanten Bauwerk, sondern in der Vorbelastung. Mittels passivem Schallschutz (Schallschutzklasse III) sind zudem die Lärmbelästigungen weitgehend beherrschbar und Gesundheitsgefahren vermeidbar (vgl. Stellungnahme des Straßenbauamtes Meißen vom...9.2004 AS 81, Ordner 11 S. 473) mit der Folge, dass der Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft sind (vgl. für entsprechende Grenzwertüberschreitungen bei der Ausweisung eines Baugebiets entlang einer vorhandenen Straße: BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2/06 - juris Rn. 15).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahme des Dr. W..... vom...9.2006. Dieser führt unter Nr. 1 der Stellungnahme aus, dass sich der Beurteilungspegel einer Straße entsprechend Tabelle 2 der "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" Ausgabe 1990 (RLS-90) durch die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen in Abhängigkeit vom Abstand des Immissionsortes von der Straßenkreuzung um bis zu 3 dB (A) erhöhe.

Dieser Vortrag allein ist im Hinblick auf die detaillierte Begründung der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, die festgestellten Lärmwerte begegneten keinen rechtlichen Bedenken, zu allgemein, um dem Senat Veranlassung geben zu müssen, dieser Frage näher in einem Berufungsverfahren nachzugehen.

Gleiches gilt für die Einwendungen in Nr. 2 der fachlichen Stellungnahme des Dr. W...... Dieser führt hier aus, dass den gesichteten Unterlagen lediglich eine einzelne Seite mit aufgedruckter Seitenzahl 444 hartwig & ingenieure mit der Überschrift "Summenpegel mit Bahnstrecke" beiliege. Hier seien Pegel einer Bahnstrecke für die M..... Straße .. bis. und. bis. angegeben. Es fehlten sämtliche Berechnungsgrundlagen.

Der Senat vermag auch insoweit nicht festzustellen, dass bezogen auf das Grundstück des Klägers die in Band 11 auf der Seite 444 zusammengestellten Summenpegel fehlerhaft berechnet worden sind. Hier hätte es vom Kläger einer genaueren Darlegung der Gründe für eine fehlerhafte Berechnung der Summenpegel bedurft. Der bloße Hinweis auf das Fehlen von Berechnungsunterlagen genügt hierfür jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, der Senat auf der Grundlage einer Plausibilitätskontrolle keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Summenpegel hat.

Letztlich kann auch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen, dass der vom Kläger eingeschaltete Dr. W..... unter Nr. 3 seiner fachlichen Stellungnahme allgemein ausführt, dass der Anteil der lärmrelevanten Teilschallquellen dem Gutachten nicht entnommen werden könne, weil die Berechnungsprotokolle fehlten. Hier wird nicht hinreichend deutlich, welche Schlussfolgerungen der Kläger im Hinblick auf die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Lärmwerte ziehen will. Die lediglich pauschale Rüge, lärmrelevante Teilschallquellen seien unter Umständen nicht berücksichtigt worden, vermag den Senat nicht zu veranlassen, dieser Frage in einem Berufungsverfahren näher nachzugehen.

3. Überschwemmungsgefahr

Der Kläger rügt bezüglich der Überschwemmungsgefahr im Wesentlichen Folgendes: Das Verwaltungsgericht habe sich fälschlicherweise davon überzeugen lassen, dass der zum Hochwasserabfluss dienende Durchlass DN 400 als vollständig untauglich einzuordnen sei. Der Durchlass DN 400 sei an der höchsten Geländeposition konzipiert und damit wirkungslos. Eine Zustimmung zu dieser Variante und Durchführung dieser Variante sei vom Kläger entgegen einer Notiz über ein Gespräch vom 6.10.2004 zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Eine derartige Konstruktion sei gerade nicht geeignet, das Hochwasserrisiko zu minimieren. Das Elbewasser werde, egal an welcher Stelle positioniert, beim Einstau in den L....bach ab einer Höhe von 104,1 m sofort in das klägerische Grundstück eingeleitet. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf eine im Zulassungsverfahren vorgelegte hydrologische Stellungnahme des Gutachterbüros Dr. D...... & Partner, H...-Consult GmbH.

Bislang sei es frühestens und erst ab einer Höhe von 105,2 m zu einem L....bachübertritt mit einem zeitverzögerten Einströmen innerhalb von 36 Stunden in die Fläche unterhalb der Fertigungshalle gekommen. Die Hochwassersituation für das Grundstück des Klägers verschlechtere sich damit dramatisch und auch hier habe das Gericht ungeprüft die fehlerhaften Ausführungen und Unterlagen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mit den einhergehenden falschen Aussagen übernommen. Der Einstau und damit die Überflutung mit entsprechend größerem Schadensbild entstehe nun viel früher als direkte Schädigung ohne eigene Einflussmöglichkeit. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die hydrologische Stellungnahme des Gutachterbüros Dr. D...... & Partner, H...-Consult GmbH.

Zuletzt trägt der Kläger bezüglich der Überschwemmungsgefahr vor, dass die Kommunalstraße keinerlei "Hochwasserdammwirkung" entwickle, wenn gleichzeitig ein freier Durchlass mit dem Durchlass DN 400 konzipiert werde. Dies sei ein Widerspruch in sich und auch insoweit verweist der Kläger auf die hydrologische Stellungnahme des Gutachterbüros Dr. D...... & Partner, H...-Consult GmbH.

Das Urteil berücksichtige nicht die HQ 100 - Wassermengen und Höhenverhältnisse beim Zusammenfluss von T..............- und L....bach. Der Bezug auf die 200 m flussabwärts gelegene Einmündung in die Elbe sei irrelevant, da es bei Elbehochwasser zum regelmäßigen Einstau komme. Insbesondere sei die Annahme der Ausgangssituation von HQ 100 - Wassermengen in den Bachläufen dahingehend bedenklich, dass die Mengenwerte nicht die wesentlichen neueren Erkenntnisse aus Ermittlungen nach dem Hochwasser im Jahre 2002 berücksichtigten.

Die wegen der Zuwegung für den Kläger geplante zusätzliche Brücke mit Rampe erfordere ein Abknicken des jetzt geraden T..............bachsverlaufs. Hier entstünden zwangsweise Verwirbelungen incl. Abflusshindernisse durch das Brückenbauwerk selbst, die dann zu dem beschriebenen Übertritt mit Überflutung des Wirtschaftsweges führten. Das Wasser fließe dann ungehindert in das Grundstück des Klägers ein. Die ausgewiesene Brückenplanung erhöhe damit wesentlich das Überflutungsrisiko für das Grundstück des Klägers und führe zu einer direkten Schädigung.

Auch dieser Vortrag des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Vorhaben auch in Bezug auf die vom Kläger befürchtete Gefährdung seines Grundstücks durch Überschwemmungen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Planfeststellungsbehörde habe die Einwendungen des Klägers berücksichtigt und sei auf das befürchtete Hochwasserrisiko eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit allen vom Kläger im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf die Überschwemmungsgefahr auseinandergesetzt. Diese Bedenken werden nunmehr im Zulassungsverfahren nochmals wiederholt und durch eine hydrologische Stellungnahme der Firma Dr. D...... & Partner, H...-Consult GmbH vom...9.2006 unterlegt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren keine grundlegenden neuen Erkenntnisse zu dem Thema Überschwemmungsgefahr durch das planfestgestellte Vorhaben enthält, sondern vielmehr, wie bereits eben ausgeführt, die Einwendungen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit den Einwendungen in den vorangegangenen Verfahren insbesondere in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung dargelegt, warum es der Auffassung der Planfeststellungsbehörde über eine nicht zu erwartende erhöhte Überschwemmungsgefahr folgt, die sich diese auf der Grundlage fachbehördlicher Stellungnahmen gebildet hat. Diese fachbehördlichen Stellungnahmen und die Abwägung der Planfeststellungsbehörde befassen sich auch mit allen Einwendungen des Klägers, die dieser der hydrologischen Stellungnahme der Firma D...... & Partner, H...-Consult GmbH vom...9.2006 entnimmt.

Der Senat sieht keine Veranlassung, auf der Grundlage dieser hydrologischen Stellungnahme die Feststellungen und Einschätzungen der Fachbehörden über die Überschwemmungsgefahr im Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere befassen sich diese Stellungnahmen und die darauf beruhenden Abwägungsvorgänge der Planfeststellungsbehörde auch mit den Folgen des Augusthochwassers von 2002. Die sich daraus ergebenden neuen Erkenntnisse sind sowohl in entsprechende Stellungnahmen der Fachbehörden als auch in den Abwägungsvorgang der Planfeststellungsbehörde eingegangen. Insoweit trifft der Vortrag des Klägers nicht zu, die Beachtung des Augusthochwassers des Jahres 2002 hätte neue Berechnungen hinsichtlich der Überschwemmungsgefahr erforderlich gemacht, die dann auch zu einer durch das planfestgestellte Vorhaben erhöhten Überschwemmungsgefahr geführt hätten.

4. Verlust von Retentionsraum

Der Kläger führt zunächst aus, dass er den Verlust von Retentionsflächen gerügt habe, weil für die Durchführung des festgestellten Planes eigene Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden sollen. Das Verwaltungsgericht übersehe mit seiner Argumentation, der klagende Grundstückseigentümer könne nicht ohne Bezug zu eigenen rechtlich geschützten Interessen als Vertreter des öffentlichen Belangs auftreten, dass dauerhaft Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden müssten, die er im Jahre 1999 vom Maßnahmeträger habe erwerben müssen, um im Jahre 2001 die Genehmigung für seinen Gewerbeneubau zu erhalten. Dieser Erwerb habe dem Ausgleich von durch das Neubauvorhaben benötigten Retentionsflächen gedient. Hier bestehe ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen der nunmehr vorgesehenen Grundstücksinanspruchnahme und der Auflage in der damaligen Baugenehmigung zum Erwerb von Ausgleichsflächen.

Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils ausgeführt, der vom Kläger über individuelle Belange hinaus gerügte Verlust von Retentionsflächen und die beanstandeten Mängel hinsichtlich des Naturschutzes beträfen zwar nicht seine subjektiven Rechte, dennoch könne er infolge der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung (§ 43 Abs. 1 SächsStrG) im Rahmen seines Anfechtungsbegehrens auch diese Rechte geltend machen, weil er Eigentümer von Grundstücken sei, die zu einem Teil zur Verwirklichung des Vorhabens benötigt werden. Es komme deshalb insbesondere nicht darauf an, dass der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruhe, die ihrerseits die Belange des Eigentümers schützen sollen. In diesem Rahmen sei deshalb auch die gerichtliche Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche Belange möglich.

Dieser Grundsatz findet allerdings die vom Kläger gerügte, aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die auf Seite 10, 1. Absatz des angegriffenen Urteils vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen nebst Veröffentlichungsnachweisen) gebotene Einschränkung, dass für den Schutz eines bestimmten Betroffenen gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung im Einzelfall unbeachtlich sein können. Ein rechtlicher Mangel kann nämlich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in seiner örtlichen Wirkung derart begrenzt sein, dass er das in Rede stehende Eigentum nicht berührt. Es muss deshalb die konkrete Möglichkeit einer Abwägung mit einem anderweitigen, die klägerischen Interessen begünstigenden Abwägungsergebnis bestehen. Der Grundstückseigentümer kann deshalb nicht ohne Bezug zu eigenen rechtlich geschützten Interessen als Verteidiger eines öffentlichen Belangs auftreten.

Soweit der Kläger auch im Zulassungsverfahren auf den Widerspruch zwischen der damaligen Auflage in seiner Baugenehmigung und der nunmehr vorgesehenen Inanspruchnahme eines Teils der damals zum Zwecke der Schaffung von Retentionsflächen erworbenen Grundstücksflächen hinweist, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Kläger beim Neubau der Gewerbehalle gemachten weitreichenden Auflagen in einem gewissen Missverhältnis zu der streitgegenständlichen Planung stehen. Dennoch, so das Verwaltungsgericht, sei der von ihm geforderten Bauweise unter Verwendung von Pfählen, Pfeilern und Stützen angesichts des bilanzierten Retentionsraumausgleichs nicht zwangsläufig der Vorzug zu geben. Der Senat ist insoweit ebenfalls der Auffassung, dass allein der vom Kläger herausgestellte Widerspruch zwischen den damaligen Auflagen zu seiner Baugenehmigung und der durch den Plan benötigten Flächen nicht zu einem Abwägungsdefizit führt.

Hinsichtlich der Retentionsraumausgleichsflächen trägt der Kläger weiter und unter Bezugnahme auf die hydrologische Stellungnahme des Gutachterbüros Dr. D...... & Partner, H...-Consult GmbH vom...9.2006 im Wesentlichen vor: Die in der Urteilsbegründung aufgezeigte Lage der Retentionsraumausgleichsflächen - zum Teil weit elbabwärts vom Grundstück des Klägers aus gesehen - seien in ihrer Wirksamkeit auf einen Hochwasserausgleich am Standort mit den massiven Geländeaufschüttungen durch das Brückenbauwerk infrage zu stellen. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, warum der Kläger bei seinem Hallenbau beauftragt worden sei, genau an diesem Standort eine Pfahlbauweise zu wählen und auf seinem Grundstück keine Aufschüttungen, sondern Abgrabungen vorzunehmen; Flächen, die der Maßnahmeträger jetzt jedoch beanspruche und die er dann auch noch zum Schaden des Klägers komplett mit Massen aufschütten wolle, so dass das Grundstück eingekesselt werde und wie in einem Trichter liege und der von dem Kläger geschaffene Retentionsraum vollständig vernichtet werde. Zu bemängeln sei auch der Zeitraum für den Ausgleich des Retentionsraums, weil offensichtlich eine zeitnahe Wirkung der Errichtung des Brückenbauvorhabens nicht erzielt werden solle. Ein Ausgleich sollte bereits jetzt und nicht erst nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Brückenbauvorhabens erfolgen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt, dem vorgezogenen Brückenbau, sei mit Beginn der Baumaßnahme ein Retentionsraum von ca. 5.000 m² der Elbhochwasserausweitung entzogen, ohne dass der Maßnahmeträger auch nur einen annähernden Ausgleich geschaffen habe. Hierdurch entstehe eine direkte Bedrohung für den Kläger bei Elbhochwasser ab Alarmstufe 2, wie sie z. B. im März 2006 noch ausgerufen wurde.

Dieser Vortrag des Klägers führt auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten hydrologischen Stellungnahme des Gutachterbüros Dr. D...... & Partner, H...-Consult GmbH nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den Retentionsraum ausgeführt, dass das Vorhaben auch hinsichtlich des mit ihm verbundenen Verlustes von Überschwemmungsflächen nicht zu beanstanden sei. So habe die Planfeststellungsbehörde den Retentionsraumentzug erkannt und durch entsprechende Nebenbestimmung (Nr. 4.1.28) sichergestellt, dass dieser Verlust von Retentionsraum bis zum Abschluss der Bauarbeiten vollständig auszugleichen sei. Dieser Ausgleich habe nach dem Konzept des Vorhabenträgers vom 15.11.2004 (Ordner 13, S. 515 ff.) oder - sofern neue Erkenntnisse insbesondere aus der Hochwasserschutzkonzeption Elbe des Freistaates bessere Möglichkeiten aufzeigen sollten - in anderer Form zu erfolgen. Diese alternative Ausgleichsregelung werde den an die Abwägung zu stellenden Anforderungen gerecht. Zudem sei das endgültige Ausgleichskonzept mit der Landeshauptstadt Dresden abzustimmen, vom (damaligen) StUFA Radebeul bestätigen zu lassen und der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Durch die vorgesehene Abstimmung mit den Fachbehörden sei abgesichert, dass auch neuere Erkenntnisse berücksichtigt würden.

Der Einwand des Klägers, die durch das Vorhaben entzogenen Retentionsflächen müssten sofort und dürften nicht erst mit dem Abschluss des planfestgetellten Vorhabens ausgeglichen werden, kann ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen. Der Senat hat bereits oben ausgeführt, dass der Einwand des Klägers, die Ausgleichsflächen lägen zu weit von seinem Grundstück entfernt und es würde durch die Aufschüttungen zu einer Erhöhung der Überschwemmungsgefahr auf dem Grundstück kommen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Wird somit das Grundstück des Klägers durch die Inanspruchnahme von als Retentionsflächen dienenden Grundstücksteilflächen nicht einem erhöhten Überschwemmungsrisiko ausgesetzt, kann es auch nicht auf den Zeitpunkt des Ausgleichs der Retentionsflächen ankommen.

In der Folge befasst sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit dem Konzept des Vorhabenträgers und führt hierzu im Einzelnen aus, warum dieses den Belangen des Hochwasserschutzes in ausreichendem Maße Rechnung trage. Der eingehenden Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Verlustes bzw. Ausgleichs von Retentionsräumen setzt der Kläger lediglich pauschale Einwendungen entgegen, ohne sich mit den detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinander zu setzen. Auch die von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte hydrologische Stellungnahme vom...9.2006 vermag den Senat nicht zu veranlassen, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des Verlustes von Retentionsflächen sei die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Abwägungsvorgang und auch im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft, infrage zu stellen. Auch aus der hydrologischen Stellungnahme vom...9.2006 ergibt sich keine Gefährdung des klägerischen Grundstücks im Zusammenhang mit dem Entzug von Retentionsräumen. So führt Dr. A. M.... in seiner Stellungnahme im letzten Absatz der Nr. 3 seiner fachlichen Stellungnahme aus, dass laut einem Gutachten des Institutes für Wasserbau der Technischen Universität Dresden die Wasserspiegelerhöhungen im Nahbereich der Brücke weniger als 10 cm betrügen, was bei der Gesamtbreite des Gewässerquerschnittes plausibel sei. Eine Verschärfung der Hochwassersituation an der Elbe bzw. ein höherer Wasserstand auf dem Grundstück des Klägers sei damit nicht zu erwarten.

Damit ist es dem Kläger im Zulassungsverfahren insgesamt nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung zu begründen, der Verlust von Retentionsraum, der nach den auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Daten vollständig ausgeglichen werden muss, führe zu erhöhter Überschwemmungsgefahr auf seinem Grundstück.

5. Andienung des Grundstücks des Klägers mit Schwerlastverkehr

Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren weiter vor, die Begründung auf Seite 20 dritter Absatz des Urteils sei falsch, weil es sich bei dem Brückenbauwerk Nr. 4 nicht um die neu zu schaffene Zufahrt zum Grundstück des Klägers handle, sondern um die Brücke der Kommunalstraße über den Wirtschaftsweg. Weder die vom Verwaltungsgericht erwähnte Unterlage 10.2. noch das Bauwerksverzeichnis Ordner 3 Unterlage 5 Bauwerksverzeichnis S. 2. enthielten das zusätzliche Brückenbauwerk als Zufahrt zum Grundstück des Klägers. Das Urteil beziehe sich also ausdrücklich auf falsche Unterlagen bzw. auf Darstellungen in den Unterlagen, die mit der Brücke zur Andienung des Grundstücks des Klägers überhaupt nichts zu tun hätten.

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen des Klägers berücksichtigt und auf die Zufahrtsituation eingegangen sei. In der Nebenbestimmung 4.7.10 habe sie zur Andienung des klägerischen Grundstücks ein zusätzliches Brückenbauwerk beauflagt. In Nr. 16.5 der Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses habe sie dazu ausgeführt, der Vorhabenträger habe durch die Berechnung von Schleppkurven nachgewiesen, dass das Grundstück über eine solche Brücke von der Zufahrtsstraße zum Umspannwerk auch mit Euro-Lastzügen (Gesamtlänge 18,71 m) angefahren werden könne. Die neue Zuwegung sei auch bei dem Vororttermin am 5.10.2004 besprochen worden, an dem neben dem Kläger und seinem Anwalt Vertreter des Straßenbauamts Meißen und der Planfeststellungsbehörde teilgenommen hätten. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend. In der Nebenbestimmung 4.7.10 des Planfeststellungsbeschlusse wird - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, zur Andienung des klägerischen Grundstücks ein zusätzliches Brückenbauwerk beauflagt, das Bauwerk Nr. 4. Ausweislich dieser Nebenbestimmung und den vom Verwaltungsgericht näher bezeichneten Begründungen im Planfeststellungsbeschluss ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem Bauwerk 4 um eine Maßnahme handelt, die auch der Zufahrt des klägerischen Grundstücks zu dienen bestimmt ist.

Der Kläger führt weiter aus: Die Zufahrt zum Wohngebäude - Haupteingang und zum Ladeneingang werde verkürzt. Damit wäre das seinerzeit mit der Bauauflage vorgeschriebene Längsparken vor dem Ladengeschäft außerhalb des Fußweges auf dem eigenen Grundstück nicht mehr möglich. Hierdurch entstehe eine direkte Schädigung durch Nutzungsausfall bei der Parkflächenvermietung an das Friseurgeschäft, was letztendlich die Nichtvermietbarkeit der gewerblichen Ladeneinheit zur Folge hätte.

Dieser Vortrag ist zu allgemein gehalten, als dass der Senat darin einen Einwand sehen könnte, der geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass sich durch das planfestgestellte Vorhaben die Parkplatzsituation auf dem klägerischen Grundstück in unzumutbarer Weise verschlechtert.

Weiter trägt der Kläger bezüglich der Zufahrt zu seinem Grundstück vor, dass die Brückenzufahrt mit Gefälle auf den Wirtschaftsweg hin errichtet werden solle. Ausweislich des Schriftsatzes vom Planungsbüro z-Projekt vom 7.10.2004 solle das Befahren der Zufahrt durch Euro-Lkw nur von einer Richtung her möglich sein. Dies habe zur Folge, dass die Lkws in der Standposition A immer nur von der linken Seite be- bzw. entladen werden könnten. Dies sei absolut nicht praxistauglich, da der Kläger als Besteller nicht beeinflussen könne, ob das Ladegut in Fahrrichtung gesehen links oder rechts abzuladen sei.

Auch dieser Vortrag vermag nicht zur Zulassung der Berufung führen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft die veränderte Anbindung des Grundstücks des Klägers nicht dessen Rechtsposition in ihrem Kern. Die Rechtsposition des Straßenanliegers sei lediglich auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unvereinbaren Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewähren habe. Wie aus der Ersatz- und Entschädigungsregelung des § 22 Abs. 4 SächsStrG deutlich werde, seien Zuwegungen nicht vor jeglichem Eingriff geschützt. So werde nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit garantiert. Aus der Vorschrift lasse sich kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsanbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil sei. Auch biete sie keine Gewähr für eine uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit. Diese, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Hinweise im verwaltungsgerichtlichen Urteil auf der Seite 21, 2. Absatz) vereinbare Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führt hinsichtlich des vorgenannten Vortrags des Klägers dazu, dass dieser mit der durch Art. 14. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG vorgeschriebenen Grenze Einschränkungen auch der der Erschließung dienenden Situation auf seinem Grundstück hinnehmen muss, soweit nicht diese Einschränkungen zu einem nicht hinzunehmenden Eingriff in das Eigentum führt. Einen solchen Eingriff hat jedoch der Kläger mit seinem Vortrag, die Be- und Entladesituation werde auf seinem Grundstück eingeschränkt, nicht substanziiert geltend gemacht. Die von ihm geschilderte Situation weist auf Einschränkungen hin, die es aber nicht unmöglich machen, das Grundstück und den Gewerbebetrieb anfahrende Lastkraftwagen in zumutbarer Weise zu be- und entladen.

Weiter trägt der Kläger bezüglich der Anfahrmöglichkeit seines Grundstücks mit Lastkraftwagen vor: Bewege sich ein Lkw in die Ausfahrtposition 3, reiche die dargestellte Gesamtfläche nicht aus, damit der Lkw wieder auf die Brückenrampe auffahren könne. Bei der Ausfahrt würde außerdem möglicherweise die Bushaltestelle durch den Lkw tangiert. Das vorgesehene Gefälle von der Kommunalstraße auf den Wirtschaftsweg im Brückenkurvenknickpunkt könne von Sattelzügen mit Planenaufbau nicht überwunden werden, da die Fahrerhauskabinenrückwand bzw. Luftleitspoiler an der Zugmaschine beim Einknicken in den Planaufbau anstoßen würden. Die dargestellte Variante sei also nicht geeignet, das Zufahrtsproblem zu lösen und müsse abgelehnt werden.

Auch mit diesem Vorbringen trägt der Kläger keine Gründe vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in dem Planfeststellungsbeschluss ausreichend mit der Zufahrtsmöglichkeit befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schleppkurven ausreichend seien, um das Grundstück des Klägers auch mit sog. Euro-Lastkraftwagen an- und abfahren zu können. Der Vortrag des Klägers enthält gegenüber seinem früheren Vortrag im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass geben müssten, dieser Frage in einem Berufungsverfahren nochmals nachzugehen.

Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, dass sich in dem Zufahrtsbereich eine geschotterte feste Rangierfläche zur Ein- und Ausfahrt von Pkws und Pkws mit Anhängern in den Tiefgaragenbereich befinde. Die dargestellte Dammschüttung für die Kommunalstraße würde den Rangierbereich abschneiden, so dass eine Ein- und Ausfahrt mit Anhängergespannen nicht mehr möglich wäre. Hierbei entstünden zwangsweise Verwirbelungen incl. Abflusshindernisse durch das Brückenbauwerk selbst, die dann zu dem beschriebenen Übertritt mit Überflutung des Wirtschaftsweges führten. Wasser fließe dann ungehindert in das Grundstück des Klägers ein. Die ausgewiesene Brückenplanung erhöhe damit das Überflutungsrisiko des Grundstücks des Klägers wesentlich und führe zu einer direkten Schädigung. Dieser Vortrag betrifft die Zufahrtsmöglichkeit lediglich mit dem Einwand, dass die Dammschüttung für die Kommunalstraße den Rangierbereich abschneiden würde mit der Folge, dass eine Ein- und Ausfahrt mit Anhängergespannen nicht mehr möglich wäre. Die Planfeststellungsbehörde hat auch diesen Gesichtspunkt in ihre Überlegungen und in ihre Abwägung mit einbezogen und ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger im Zulassungsverfahren behaupteten Einschränkungen nicht gegeben seien. Im Übrigen sind die Einwände des Klägers im Zulassungsverfahren zu allgemein gehalten, um dem Senat Anlass zu geben, dieser Frage im Berufungsverfahren näher nachzugehen.

Die weiteren Einwände bezüglich der Schüttung für die Kommunalstraße betreffen nicht die Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück sondern die Überschwemmungsgefahr, verursacht durch die Dammaufschüttung. Hierzu hat der Senat bereits oben ausgeführt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch das Planvorhaben komme es nicht zu einer rechtlich in dem Sinne relevanten Überschwemmung auf dem Grundstück, dass die Abwägung der Planfeststellungsbehörde als fehlerhaft anzusehen wäre, nicht zu beanstanden ist.

Weiter trägt der Kläger hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeiten vor, dass der Mindestabstand der Böschungsunterkante zur Gewerbehallengebäudekante in unzulässiger Weise unterschritten werde. Es sei nicht nur die Gefahr von Vibrationseinflüssen während der Bauzeit zu sehen, sondern auch die dauerhafte Seitendruckeinwirkung auf die Gebäudebohrpfahlgründung führe zu einem statischen Problem an der Hallengesamtkonstruktion, insbesondere auch durch die prinzipielle Grundwasseranhebung infolge der Verlegung des L....bachs. Die Auflage 4.7.10 des Planfeststellungsbeschlusses sei hierzu unvollständig und nicht ausreichend. Der für diese Planung notwendige Teilflächenverkauf bzw. die Teilflächeninanspruchnahme müsse ausgeschlossen bleiben.

Auch dieser Vortrag ist zu allgemein gehalten, als dass er dem Senat Anlass geben müsste, der darin aufgeworfenen Frage im Berufungsverfahren näher nachzugehen. Der Kläger legt insbesondere nicht im Einzelnen dar, warum es in Folge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zu einer dauerhaften Seitendruckeinwirkung auf die Gebäudebohrpfahlgründung und es damit zu einem statischen Problem an der Hallengesamtkonstruktion kommen werde. Auch legt er nicht näher dar, warum die Auflage 4.7.10 des Planfeststellungsbeschlusses hierzu unvollständig und nicht ausreichend sei.

Schließlich trägt der Kläger noch vor, dass der neu verlegte L....bach nicht mehr bis zu einer Elbpegelhöhe von 105,2 m in ein Granitbett gefasst sei. Der Übertritt in die Wiesenfläche, verbunden mit einer sofortigen Grundwasseranhebung, erfolge viel früher und setze die Tiefgarage frühzeitiger unter Wasser als in der derzeitigen Konstellation. Nutzungsausfall gehe mit Mieteinbuße für den Kläger einher. Dieser Umstand werde noch dadurch begünstigt, dass der L....bach von ca. 70 m Entfernung (7 A) bis auf 20 m Entfernung an die Gewerbehalle heranverlegt werde. Auch daraus resultierend werde es zukünftig viel früher zu Grundwassereintritten kommen.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem vom Kläger im Zulassungsverfahren wiederholten Vorbringen keinen Anlass gesehen, die Abwägungsentscheidung bezüglich der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Überschwemmungsgefahr für rechtswidrig zu erachten. Auch der vorgenannte Vortrag des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel, weil insoweit im Zulassungsverfahren kein neuer und substantiierter Vortrag gegenüber dem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt.

6. Naturschutz

Hier weist der Kläger nochmals darauf hin, dass es einen nicht hinnehmbaren Widerspruch bilde, wenn die ihm erteilte Baugenehmigung die Auflage enthalte, einen Ausgleich für die durch das Bauvorhaben in Anspruch genommenen Grünland- und Streuobstwiesenflächen sowie Retentionsflächen zu schaffen, diese Flächen nunmehr wegen der Straßendammaufschüttungen ihrer Zweckbestimmung entzogen werden sollen. Ein ortsnaher Ausgleich für die Retentionsraumvernichtung erfolge unstreitig nicht.

Dieser Vortrag bezieht sich nochmals auf die Problematik der Entziehung von Retentionsräumen. Insoweit verweist der Senat auf seine oben gemachten Ausführungen zu dieser Frage. Auch der Hinweis des Klägers auf den Entzug der den Gegenstand der Baugenehmigung für den Gewerbeneubau bildenden Grünland- und Streuobstwiesenflächen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Senat hat bereits oben betont, dass auch er, wie das Verwaltungsgericht, den vom Kläger aufgezeigten Widerspruch sehe, dieser Widerspruch aber nicht zu einer fehlerhaften Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde geführt habe.

II. Klägerin

Die Klägerin trägt vor, dass die Aufnahme der Bauarbeiten den Betrieb der Klägerin bereits jetzt massiv einschränke. Die vorgeschriebene Zufahrt als Auflage zur Baugenehmigung über den Wirtschaftsweg sei mit Beginn der Baumaßnahmen abgeschnitten worden, die Laderampe könne von Lieferfahrzeugen nicht mehr angefahren werden. Die Entlade- bzw. Beladevorgänge müssten jetzt zeitaufwendiger und direkt auf der Bundesstraße B.. in einem gefährlichen Kurvenbereich erfolgen. Außerdem müsse bei jeder Gabelstaplertätigkeit der öffentliche Fußweg gekreuzt werden. Hierfür sei der Einsatz von zwei Mitarbeitern notwendig, wogegen über die Rampe nur ein Mitarbeiter erforderlich gewesen sei. Hierdurch entstünden der Klägerin direkte Mehraufwendungen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde der von der Klägerin befürchteten Beeinträchtigung ihres Betriebes während der Bauzeit mit den Nebenbestimmungen 4.7.2 - Gewährleistung der Zugänglichkeit der Gewerbebetriebe über die gesamte Bauzeit - und 4.7.9 - Schutz des klägerischen Gewerbebetriebs während der Bauzeit - entgegengewirkt habe. Die Klägerin behauptet auch im Zulassungsverfahren nicht, dass die Zugänglichkeit ihres Gewerbebetriebs während der Bauzeit nicht gewährleistet werde. Sie macht lediglich geltend, dass es zu einer erschwerten Zugänglichkeit des Grundstücks im Zusammenhang mit Abladetätigkeiten komme. Dieser Vortrag betrifft aber die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen im Planfeststellungsbeschluss für die Bauzeit. Die Klägerin hat unmittelbar aus diesem Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Gewerbebetrieb über die gesamte Bauzeit hinweg zugänglich ist. Dies bedeutet, dass Einschränkungen der Zugänglichkeit gerade auch im Hinblick auf das Ab- und Aufladen nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Gewerbebetriebs führen dürfen. Es handelt sich hierbei um ein Problem des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses. Sollte es hier zu nicht hinzunehmenden Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der Klägerin kommen, könnte diese die aus dem Planfeststellungsbeschluss folgenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO unter Berücksichtigung von Nummer 34.2, 2.2.1, 2.2.2 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327). Wie bereits das Verwaltungsgericht geht auch der Senat bei beiden Klägern jeweils von einem Betrag i. H. v. 15.000,- € für das allgemeine Abwehrinteresse aus. Für die Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers infolge der teilweisen Grundstücksinanspruchnahme wird ein frei geschätzter Betrag i. H. v. 10.000,- € für angemessen erachtet. In der Summe ergibt dies den festgesetzten Streitwert von 40.000,- €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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