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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: 5 BS 119/04
Rechtsgebiete: SächsKAG, SächsGemO


Vorschriften:

SächsKAG § 2 Abs. 2 Satz 1
SächsKAG § 9 Abs. 2 Satz 1
SächsKAG § 17 Abs. 1 Satz 1
SächsKAG § 17 Abs. 3 Satz 2
SächsKAG § 25 Abs. 2 Satz 1
SächsKAG § 33 Abs. 1 Satz 1
SächsGemO § 2
SächsGemO § 10
SächsGemO § 10 Abs. 2
SächsGemO § 10 Abs. 3
SächsGemO § 10 Abs. 5
1. Eine Gemeinde darf keine Wasserversorgungsbeiträge erheben, wenn sie die Aufgabe der Wasserversorgung auf einen privaten Dritten übertragen hat (materielle Privatisierung). In diesem Fall stellt die Wasserversorgung keine öffentliche Einrichtung der Gemeinde mehr dar.

2. Eine Gemeinde darf Wasserversorgungsbeiträge erheben, wenn sie sich zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung eines privaten Dritten bedient (funktionale Privatisierung) und sie die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung behält. Das setzt die Möglichkeit jederzeitiger Einwirkung durch Erlass von Weisungen an den Dritten und dessen Kontrolle voraus. Nur dann stellt die Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde dar.

3. Auf die rechtliche Konstruktion der Indienstnahme des Dritten im Rahmen funktionaler Privatisierung (Verwaltungshilfe, Mandat oder Konzession) und seine Stellung im Übrigen (z. B. hinsichtlich der Wahl des Betreiber- oder Betriebsführungsmodells, der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Versorgungsanlagen oder der tatsächlichen Einziehung der Beiträge) kommt es für die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht an.

4. Stehen die Versorgungsanlagen im Eigentum des Dritten, liegt eine "öffentliche" Einrichtung der Gemeinde allerdings nur vor, wenn der Dritte der durch die Gemeinde erfolgten Widmung zustimmt.

5. Wird die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung durch Beiträge finanziert, muss die Gemeinde Vorkehrungen treffen, um ihren dauerhaften Betrieb bei Insolvenz oder sonstigem Ausfall des Dritten sicherzustellen. Insoweit genügt aber grundsätzlich die mit Zustimmung des Dritten erfolgte Widmung.

6. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands darf weder ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Betreiberentgelt noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden.

7. Die beitragsfähigen Aufwendungen in Erschließungsvertragsgebieten sind in das angemessene Betriebskapital der öffentlichen Einrichtung einzubeziehen.

8. Die Verschaffung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung stellt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 119/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wasserversorgungsbeitrags; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 24. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2004 - 4 K 3498/03 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 852,94 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24.2.2004 ist zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.5.2003 über die Festsetzung eines Wasserversorgungsbeitrags in Höhe von 3.411,79 € ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erscheint bei summarischer Prüfung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig. Er beruht auf den Bestimmungen der §§ 23 ff. der Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Wasserversorgung - WVS - vom 15.4.2003, die ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar und daher gültig sind. Sie finden ihre Grundlage in § 2 Satz 1 und §§ 17 ff. SächsKAG.

A.

Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG, nach dem die Gemeinden zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen, ist erfüllt.

I.

Die Wasserversorgung stellt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin dar. Diese Qualifizierung scheitert nicht daran, dass wesentliche Funktionen der Wasserversorgung von der Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH - VBH - wahrgenommen werden und dieser das Eigentum an den der Wasserversorgung dienenden Anlagen und Grundstücken zusteht.

1. Die Berechtigung der Gemeinden zur Beitragserhebung kann sich nur auf die - zumindest auch (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.9.1980, DVBl. 1981, 220 [221]) - in ihrer Trägerschaft stehenden öffentlichen Einrichtungen beziehen. § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG ist deshalb dahin zu verstehen, dass die Gemeinden Beiträge zur angemessenen Kapitalausstattung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben können. Dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie in den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3 und § 14 Abs. 1 SächsGemO). Er ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren (vgl. Sächs-OVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, RdNr. 650). Wird die Aufgabe unter Verwendung leitungsgebundener Systeme erbracht, erstreckt sich die Einrichtung auf das gesamte Leitungsnetz einschließlich aller Haupt- und Nebenanlagen und zugehöriger Grundstücke (vgl. Dahmen, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, § 4 RdNr. 216 ff.). Bei der danach gebotenen zusammenfassenden Betrachtung lässt sich die öffentliche Einrichtung, auch wenn die Anlagen technisch getrennt sein sollten (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG), mit der Selbstverwaltungsaufgabe als solcher bezeichnen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl. 2004, 12 f.). Der Begriff der öffentlichen Einrichtung weist insoweit anstelle eines einzelgegenständlich-technischen einen generellen aufgabenbezogenen Charakter auf. Somit kann die Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung einer Gemeinde bilden.

Eine öffentliche Einrichtung muss nicht zwingend durch die Gemeinde selbst betrieben werden. Diese kann damit auch einen privaten Dritten, insbesondere ein Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts, beauftragen. Dazu ist sie aufgrund ihrer Organisationshoheit, d.h. ihrer Befugnis zur Festlegung der Strukturen für die Erfüllung ihrer Sachaufgaben (vgl. Quecke, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand September 2004, § 2 RdNr. 35), berechtigt. Die Wahrnehmung von Leistungsfunktionen durch einen privaten Dritten im Bereich von Selbstverwaltungsaufgaben schließt die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde somit nicht grundsätzlich aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, JbSächsOVG 10, 222 [223 f.]; NK-Urt. v. 25.2.2003, SächsVBl. 2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -; HessVGH, Beschl. v. 24.6.1974, ESVGH 25, 59 [70]; OVG RP, Urt. v. 9.5.1984, DVBl. 1985, 176 [177]; OVG Schl.-H., Urt. v. 22.10.2003, NordÖR 2004, 152 [153]; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 und 293). Die Gemeinde darf jedoch nicht ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung aufgeben. Überlässt sie die Einrichtung als solche einer Privatrechtsperson mit der Folge, dass jene insoweit die alleinige Trägerschaft erlangt, scheidet die Annahme einer Einrichtung der Gemeinde von vornherein aus (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -). Doch auch, wenn sie Einrichtungsträgerin bleibt und den Dritten nur in den Betrieb der Einrichtung einschaltet, muss sie insoweit die Verantwortung behalten, damit noch von einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gesprochen werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, aaO, S. 223; NK-Urt. v. 25.2.2003, SächsVBl. 2003, 143 [146 f.]; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -; HessVGH, ebda.; OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Quecke, aaO, § 10 RdNr. 33 f.). Das ergibt die Analyse des normativen Regelungszusammenhangs von § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 14 Abs. 1 SächsGemO und § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG.

§ 2 Abs. 1 SächsGemO stellt die Schaffung der für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Wohl der Gemeindeeinwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen in den Kontext der von der Gemeinde in eigener Verantwortung wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben. Dabei handelt es sich um ihre Selbstverwaltungsaufgaben, für welche die Eigenverantwortlichkeit der Erledigung, d. h. die Aufgabenerfüllung nach eigenem Ermessen ohne Bindung an staatliche Weisungen (vgl. Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl. 2000, RdNr. 67), das kennzeichnende Merkmal bildet (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf). Die öffentliche Einrichtung stellt folglich ein Instrument zur Ausübung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben dar (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -; Quecke, aaO, § 10 RdNr. 16 ff.). Würde die Gemeinde die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung abgeben, wäre sie jedoch außerstande, die mithilfe der Einrichtung zu erfüllende Aufgabe nach eigenen Maßstäben autonom wahrzunehmen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -). Ohne eigene Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb könnte die Gemeinde ferner die gesetzlichen Zulassungsansprüche der nach § 10 Abs. 2, 3 und 5 SächsGemO zur Benutzung der Einrichtung Berechtigten nicht realisieren (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 25.2.2003, aaO, S. 147; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1996, S. 236). Außerdem ist die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung durch die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 SächsGemO im Hinblick auf den darin liegenden Grundrechtseingriff nur gerechtfertigt, wenn sie in der Lage ist, ein dem Anschluss- und Benutzungszwang korrespondierendes Recht der Grundstückseigentümer auf Anschluss und Benutzung der Einrichtung sicherzustellen und deren Betrieb dementsprechend zu steuern (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 25.2.2003, aaO, S. 146 f.; NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -). Nicht zuletzt kann der Beitragsanspruch der Gemeinde nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nur bestehen, wenn die Einrichtung unter ihrer Verantwortung betrieben und dadurch gewährleistet wird, dass dem Beitragspflichtigen gegenüber eine fortdauernde Leistung erbracht wird.

2. Ob die Trägerschaft und Verantwortung der Gemeinde für die Einrichtung bzw. ihren Betrieb von der Einschaltung eines privaten Dritten unberührt bleibt oder aber eine entsprechende Veränderung mit negativer Auswirkung für die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung der Gemeinde eintritt, hängt von der im Einzelfall gewählten rechtlichen Konstruktion ab.

a) Die Stellung der Gemeinde als Trägerin der Einrichtung und damit deren Qualität als gemeindliche öffentliche Einrichtung geht verloren, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Einrichtung ursprünglich gebildet wurde, auf eine Privatrechtsperson übertragen und damit vom öffentlichen in den gesellschaftlichen Bereich verlagert wird (vgl. Schmidt-Jortzig, aaO, RdNr. 740). Eine derartige so genannte materielle Privatisierung oder Aufgabenprivatisierung (vgl. Burgi, Funktionale Privatisierung und Verwaltungshilfe, 1999, S. 71 ff.; Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2003, S. 121 f.) kann bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, also denjenigen Pflichtaufgaben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO), die weisungsfrei (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO) zu erledigen sind, technisch durch Übertragung der Aufgabenpflicht bewirkt werden. Ein solches Vorgehen ist für die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung (vgl. dazu § 57 Abs. 1 Satz 1 SächsWG) in § 57 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsWG geregelt; danach können die Gemeinden ihre Wasserversorgungspflicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Mit der Übertragung der Aufgabenpflicht geht ein Übergang der Trägerschaft für die betreffende Einrichtung von der Gemeinde auf die Privatrechtsperson einher. Diese führt die bisherige Einrichtung der Gemeinde sodann als privatnütziges wirtschaftliches Unternehmen fort, das nicht mehr primär durch die Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner legitimiert ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 3.6.2003 - 4 D 373/99 -).

b) Anders liegt der Ausgangspunkt, wenn die Aufgabenzuständigkeit bei der Gemeinde verbleibt und das Privatrechtssubjekt lediglich zur Erbringung der konkreten Leistungen der Einrichtung herangezogen wird. Auf dem Gebiet der Wasserversorgung ist diese so genannte funktionale Privatisierung oder Erfüllungsprivatisierung (vgl. OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Burgi, aaO, S. 100 ff.; Schliesky, aaO, S. 122; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, § 21 RdNr. 17) in § 57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG angesprochen, nach dem die Gemeinden sich "zur Erfüllung" der Wasserversorgungsaufgaben Dritter "bedienen" können (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, ebda.). Insoweit setzt die Einstufung als Einrichtung der Gemeinde - nur, aber immerhin - die gemeindliche (Eigen-)Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb voraus. Dazu muss ihr das Recht zu jederzeitiger Einwirkung auf das Handeln der Privatrechtsperson vorbehalten sein, um ihre Vorstellungen dieser gegenüber durchsetzen zu können. Der erforderliche maßgebende Einfluss auf den Einrichtungsbetrieb ist nur gegeben, wenn der private Dritte den Weisungen der Gemeinde unterliegt, mit denen diese die Umsetzung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen sowie der weiteren von ihr für zweckmäßig gehaltenen Vorgaben sicherstellen kann. Darüber hinaus bedarf es geeigneter Mechanismen einer effektiven Überwachung der Tätigkeit des Dritten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, ebda.; HessVGH, aaO, S. 70; Püttner, DVBl. 1975, 353 [356]; Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243 [268 ff. und 277 ff.]; Stober, ebda.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, RdNr. 543 ff.) .

c) Sofern diese Anforderungen erfüllt sind und die Gemeinde derart ihrer Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung gerecht wird, verliert die Einrichtung der Gemeinde ihren Status andererseits weder im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem privaten Dritten noch wegen etwa weitreichender Befugnisse des Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Übrigen.

aa) Will sich die Gemeinde unter Wahrung ihrer Verantwortung für die Einrichtung eines privaten Dritten bei der Aufgabenerfüllung "bedienen", verfügt sie im Wesentlichen über drei Möglichkeiten der konkreten Ausformung des betreffenden Rechtsverhältnisses, das sich übergreifend entsprechend dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG als Indienstnahme bezeichnen lässt.

Sie kann den Dritten einmal schlicht als Verwaltungshelfer einsetzen (vgl. Quecke, aaO, § 10 RdNr. 34; Queitsch, UPR 2000, 247 [250]; Maurer, aaO, § 23 RdNr. 60). In diesem Fall bleibt nicht nur die Trägerschaft, sondern auch der Betrieb der Einrichtung bei der Gemeinde. Sie handelt dann zwar "durch" den Dritten, d. h. mit seiner Hilfe, betreibt aber damit die Einrichtung im Rechtssinne selbst. Der Dritte tritt demgegenüber nach außen nicht in rechtlich relevanter Weise in Erscheinung.

Auch nach den beiden anderen Konzeptionen bleibt die Gemeinde Trägerin der Einrichtung, sie überträgt aber den Einrichtungsbetrieb auf den Dritten. Dieser gibt insoweit jeweils eigene rechtserhebliche Erklärungen ab. Die eine der beiden Varianten besteht darin, dass der Dritte die Einrichtung im Namen der Gemeinde betreibt. Dann begründet er wie ein Vertreter rechtliche Beziehungen zwischen den Erklärungsempfängern und der Gemeinde. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und ihm selbst ist als Mandat zu qualifizieren (vgl. Schmidt-Jortzig, aaO, RdNr. 739); unter einem Mandat ist allgemein ein Auftrag zur Wahrnehmung einer Kompetenz im fremden Namen zu verstehen (vgl. Schaffarzik, Handbuch der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, 2002, § 12 RdNr. 14 Fn. 29).

Der Betreiber der Einrichtung kann andererseits zum Handeln im eigenen Namen, also dazu berechtigt sein, die Rechtsbeziehungen zu den Adressaten mit ihm selbst zu schaffen (vgl. HessVGH, aaO, S. 71 f.; Schmidt-Jortzig, ebda.). Diese Befugnis beruht auf einer als Konzession zu bezeichnenden Ermächtigung (vgl. Schoch, DVBl. 1994, 962 [974]). Von einer Delegation, die ebenfalls zum Handeln im eigenen Namen berechtigt (vgl. Schaffarzik, ebda.), unterscheidet sich die Konzession dadurch, dass die Aufgabe als solche nicht übertragen wird (vgl. SächsOVG, Beschl. 22.9.2003, SächsVBl. 2003, 297 [298]). Das Auftreten des Dritten im eigenen Namen beschränkt sich somit auf die rein aufgabenerfüllende Tätigkeit; er nimmt hingegen nicht die Aufgabenträgerschaft als solche in Anspruch. Auch im Fall weitgehender rechtlicher Verselbständigung aufgrund einer Konzession betreibt der Dritte bei entsprechender Bindung an die gemeindlichen Weisungen eine öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, da diese für den Einrichtungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist (vgl. Schmidt-Jortzig, ebda.; zu den verschiedenen Konstellationen mit z.T. abweichender Begriffsverwendung - etwa Erfüllungshilfe statt Indienstnahme oder "selbständige" Verwaltungshilfe für Mandat und Konzession - siehe auch Di Fabio, VVDStRL 56 [1997], 235 [273]; Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220 [254 ff.]; Voßkuhle, VVDStRL 62 [2003], 266 [299 f.]).

Zu beachten ist, dass für das jeweilige Ausmaß der Verselbständigung bei der Einschaltung eines privaten Dritten nach der vorstehenden Schilderung dessen Stellung gegenüber den Benutzern der Einrichtung maßgebend ist. Dem Handeln im Verhältnis zu anderen Personen lassen sich hingegen keine tauglichen Differenzierungskriterien abgewinnen. So wird der in Ausführung eines Mandats, also im Namen der Gemeinde tätige Dritte die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Bau oder der Veränderung von Versorgungsanlagen normalerweise im eigenen Namen abschließen.

bb) Ebenso wenig wie eine relativ selbständige Stellung des Privatrechtssubjekts nach seiner konstruktiven Einbindung in den Einrichtungsbetrieb hindern grundlegende Befugnisse in sonstiger Hinsicht bei fortbestehender gemeindlicher Verantwortung die Einordnung als Einrichtung der Gemeinde. So ist es ohne Belang, ob das private Unternehmen als Betriebsführer oder als Betreiber herangezogen wird. Im ersten Fall wird es mit der kaufmännischen und technischen Leitung des Betriebs einschließlich der Wartung und Instandhaltung der Anlagen beauftragt (vgl. Nisipeanu, in: Privatisierung der Abwasserbeseitigung, 1998, S. 1 [81 ff.]; Zacharias, DÖV 2001, 454 [455]), im zweiten Fall ist es umfassend für die Finanzierung und den Bau der Versorgungsanlagen sowie für den gesamten Einrichtungsbetrieb zuständig (vgl. Spelthahn/Steger, Privatisierung der Abwasserbeseitigung, 1992, S. 40 ff.; Nisipeanu, aaO, S. 77 ff.; Queitsch, aaO, S. 251; Zacharias, aaO, S. 457). Dabei wird das Unternehmen, das den Betrieb nur (intern) "führt", die Einrichtung aber nicht selbst "betreibt", regelmäßig die Stellung eines Verwaltungshelfers einnehmen, während der Betreiber ein Mandat ausführen wird. Die Konzession kommt insoweit nicht in Betracht, weil sowohl nach dem Betriebsführungsmodell als auch nach dem Betreibermodell typischerweise allein die Gemeinde in Rechtsbeziehungen mit den Benutzern tritt und der Betriebsführer bzw. Betreiber sein Entgelt nicht von diesen, sondern von der Gemeinde erhält.

Es ist weiterhin unerheblich, ob die der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Unternehmens stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.5.1987, VBlBW 1987, 388 [393]; OVG NW, Urt. v. 7.9.1987, OVGE 39, 179 [185]; OVG Schl.-H., aaO, S. 153; Gern, aaO, RdNr. 586; Schmid, in: Quecke/Schmid, aaO, § 82 RdNr. 183; Dahmen, aaO, § 4 RdNr. 215). Bei der Betriebsführung durch den Dritten wird häufig ersteres, beim Betreibermodell letzteres zutreffen (vgl. Gern, aaO, RdNr. 872); diese Differenzierung ist jedoch nicht zwingend (vgl. Nisipeanu, aaO, S. 77 f.).

Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde die von den Benutzern zu entrichtenden Entgelte selbst erhebt, mit der Einziehung das Unternehmen beauftragt oder dieses - was allerdings ausschließlich im Konzessionssystem und nur hinsichtlich privatrechtlicher Entgelte denkbar ist (vgl. dazu näher unten bei A.I.6.) - zur Erhebung im eigenen Namen ermächtigt hat (vgl. Dahmen, ebda.). Der Sinn der Indienstnahme des Unternehmens besteht gerade in einer weitgehenden Entlastung der Gemeinde.

3. Durch den Abschluss des Ver- und Entsorgungsvertrags für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung - VEV - zwischen der Antragsgegnerin und der VBH am 21.10.2002 ist die Eigenschaft der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin nicht entfallen. Die Antragsgegnerin hat sich weder der Trägerschaft noch ihrer Verantwortung für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung begeben.

a) Eine Übertragung der Pflicht zur Wasserversorgung auf die VBH hat nicht stattgefunden. Das folgt allgemein bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS, wonach die Antragsgegnerin die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser betreibt. Da nach dieser Vorschrift sogar der konkrete Einrichtungsbetrieb in die Kompetenz der Antragsgegnerin fallen soll und in der Wasserversorgungssatzung von der VBH an keiner Stelle die Rede ist, fehlt es für die Annahme einer Übertragung der Wasserversorgungspflicht im Ganzen an jeglicher satzungsrechtlichen Grundlage. Auch der Vertrag vom 21.10.2002 gibt für eine solche Annahme nichts her. Bereits in Satz 1 der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Wasserversorgung eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Antragsgegnerin bleibt. Nach Satz 2 der Präambel "bedient sich" die Antragsgegnerin "zur Erfüllung ihrer" Aufgabe der Wasserversorgung künftig der VBH. Diese ersichtlich von § 57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG übernommene Formulierung verdeutlicht zusätzlich, dass der Vertrag nur die Übernahme betrieblicher Funktionen, nicht aber eine Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung als solche zum Gegenstand hat. Denn § 57 Abs. 3 SächsWG trifft - wie bereits gezeigt - eine eindeutige Unterscheidung zwischen der Indienstnahme Dritter für die Erfüllung der Aufgaben (Satz 1) und der an Dritte gerichteten Übertragung der Wasserversorgungspflicht (Satz 2 bis 4). Auch § 1 Abs. 1 VEV, nach dem die Antragsgegnerin - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS - die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt und die VBH für die Stadt (lediglich) die "Betriebsführung" der Trinkwasserversorgung übernimmt, sowie § 7 Abs. 1 VEV, der vom Fortbestand der gesetzlichen Versorgungspflicht der Antragsgegnerin ausgeht, lassen keinen Zweifel daran, dass der Vertrag nur eine funktionale (Erfüllungs-)Privatisierung, nicht aber eine materielle Privatisierung in Form einer kompletten Aufgabenverlagerung vornimmt. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, in dem Vertrag liege nach der Reichweite der von der VBH wahrzunehmenden Funktionen eine Umgehung des § 57 Abs. 3 Satz 3 SächsWG, wonach die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf Personen des Privatrechts nur unter Einhaltung der in einer - derzeit (noch) nicht existierenden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.11.2002, S. 225) - Rechtsverordnung normierten näheren Vorgaben zulässig ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Angesichts der klaren gesetzlichen Differenzierung zwischen § 57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG einerseits und § 57 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsWG andererseits sowie des besonderen Geltungsanspruchs des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in Bezug auf Kompetenzregelungen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 20.6.2001, JbSächsOVG 9, 253 [259]; Beschl. v. 22.9.2003, aaO, S. 299) ist hier allein auf die vertraglich bestimmte formale Festlegung der Funktionen der VBH innerhalb des Betriebs der von der Antragsgegnerin getragenen Einrichtung abzustellen. Diese kann durch Gedanken zum Umfang der insoweit der VBH eingeräumten Befugnisse umso weniger überspielt werden, als nach den obigen Ausführungen auch weitreichende Funktionszuweisungen mit der Heranziehung eines privaten Dritten nach § 57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG vereinbar sein können.

b) Fällt der Vertrag mithin in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 Satz 1 SächsWG, erfordert die Qualifizierung der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, dass dieser zur Wahrung ihrer Verantwortung umfassende Möglichkeiten der Einwirkung in Gestalt von Weisungs- und Überwachungsrechten zu Gebote stehen. Ob sie ihrer Verpflichtung bereits im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungsstrukturen nachkommen kann, lässt der Senat offen. Die Antragsgegnerin hält selbst keine Gesellschaftsanteile an der VBH. Diese stehen vielmehr zu 64,8 % der Stadtwerke Hoyerswerda GmbH zu, die eine Eigengesellschaft der Antragsgegnerin ist. Angesichts dieser (nur) mittelbaren Beteiligung bedürften die für eine effektive Einwirkung in Betracht kommenden Instrumentarien einer eingehenden, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erbringenden Prüfung (vgl. zur Problematik der Einwirkung bei Holding-Konstruktionen Schmidt-Jortzig, aaO, RdNr. 730; und allgemein zum Verhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen Ingerenzpflicht und dem Gesellschaftsrecht Waechter, aaO, RdNr. 551 ff.).

Die Antragsgegnerin hat sich jedenfalls in dem mit der VBH abgeschlossenen Vertrag die nötigen Einwirkungsbefugnisse vorbehalten. Zunächst hat sie nach § 19 Abs. 6 VEV das Recht, der VBH im Einzelfall Weisungen zur vertragsgemäßen Durchführung der Wasserversorgung zu erteilen. Da die VBH vertraglich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften, Regelwerke und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie zur Befolgung von Verwaltungsakten verpflichtet ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 VEV), geht schon dieses Weisungsrecht relativ weit. Zudem besteht nach § 7 Abs. 1 VEV ein übergreifendes Recht der Antragsgegnerin zum Erlass von Weisungen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Versorgungspflicht. Dabei geht es ersichtlich nicht - wie bei § 19 Abs. 6 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 VEV - um die Umsetzung konkreter gesetzlicher Vorgaben in Bezug auf die Versorgungspflicht, sondern allgemein um die Sicherstellung der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe der Wasserversorgung. Die Antragsgegnerin verfügt damit über eine wirkungsvolle Handhabe zur Realisierung ihrer generellen wie speziellen Zweckmäßigkeitsvorstellungen, d. h. zur Lenkung des Einrichtungsbetriebs nach eigenem kommunalpolitischen Dafürhalten. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Einwirkungsmöglichkeiten hätten im Einzelnen aufgeschlüsselt werden müssen, geht fehl. Ein inhaltlich unbeschränktes Weisungsrecht reicht zumindest ebenso weit wie detailliert geregelte Einzelbefugnisse. Dass die VBH nach § 1 Satz 2 VEV die "verantwortliche" Betriebsführung übernommen hat und auch im Übrigen bei der Erfüllung der ihr vertraglich zugewiesenen Funktionen selbständig agiert, führt nicht zu einer Schwächung der Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin. Ihre Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb erfordert keine präventive Aufsicht in der Weise, dass ihr jedes konkrete Vorhaben der VBH zur Billigung vorgelegt werden müsste (allgemein ebenso Queitsch, aaO, S. 250; Zacharias, aaO, S. 455). Ein derartiges Vorgehen wäre zu schwerfällig und würde den mit der funktionalen Privatisierung angestrebten Entlastungseffekt in Frage stellen. Daher muss eine repressive Aufsicht in Form von Weisungen im Bedarfsfall genügen. Diese Befugnis wird durch vielfältige Informations- und Überwachungsrechte ergänzt (§ 19 Abs. 1 und 4 VEV), welche die Einsicht in die Unterlagen der VBH, die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs, die Besichtigung und Kontrolle der Anlagen und Untersuchungen der Wasserqualität umfassen. Dass die VBH die Antragsgegnerin nicht aus ihrer verantwortlichen Stellung verdrängt, wird schließlich auch darin deutlich, dass der VBH nur die Vorbereitung der Fortschreibung des Trinkwasserversorgungskonzepts obliegt (§ 7 Abs. 2 VEV), Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen jedoch durch die Antragsgegnerin selbst bestimmt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 WVS).

c) Auf das hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der betrieblichen Funktionen der VBH praktizierte Modell kommt es nach den obigen Darlegungen (A.I.2.c)aa)) nicht an. Der Status der Wasserversorgung als Einrichtung der Antragsgegnerin wird ebenso wenig durch den Umstand beeinträchtigt, dass die der Wasserversorgung dienenden Anlagen und Grundstücke in das Eigentum der VBH übergegangen sind oder noch übergehen werden. Auch die Einschaltung der VBH in das Gebühren- und Beitragserhebungsverfahren durch Beauftragung mit der tatsächlichen Erstellung der Bescheide und der Einziehung der Abgaben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VEV), die auf ein in der alleinigen Verfügungsbefugnis der VBH stehendes Gebühren- bzw. Beitragskonto fließen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 VEV), ist insoweit nach den Ausführungen unter A.I.2.c)bb) ohne Bedeutung. Bei entsprechender vertraglicher Regelung könnte der von der Gemeinde beauftragte Dritte die (privatrechtlichen) Entgelte auch im eigenen Namen erheben. Dann würden die Geldbeträge ebenfalls auf ein eigenes Konto des Dritten gezahlt. Es besteht kein Grund, in einem solchen Vorgehen demgegenüber bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen - wenn diese auch originär der Gemeinde zustehen - ein Hindernis für die Annahme einer gemeindlichen Einrichtung zu sehen.

4. Die Existenz einer "öffentlichen" Einrichtung erfordert stets eine entsprechende Widmung, mit der die Gemeinde den Nutzungszweck der Einrichtung festlegt und die Grundlage für ihre Benutzung durch die Berechtigten schafft (vgl. Ossenbühl, aaO, S. 290; Quecke, aaO, § 10 RdNr. 23). Die Form der betreffenden öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; sie kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen (vgl. OVG NW, ebda.). Das Vorliegen einer solchen Erklärung unterliegt keinem Zweifel, wenn sie die Gestalt einer satzungsrechtlichen Regelung einnimmt, weil die Gemeinde ihren auf Begründung von Benutzungsrechten im Rahmen der Zweckbestimmung gerichteten Willen damit in besonders hervorgehobener Weise dokumentiert. So verhält es sich hier. Der originäre Widmungsakt liegt in § 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 27.2.2001 - WVS a.F. -, wonach die Antragsgegnerin die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Dieser Rechtsakt wurde durch die bereits erwähnte, inhaltsgleiche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 WVS vom 15.4.2003 nochmals bestätigt. Das Recht der Grundstückseigentümer zum Anschluss und zur Benutzung der Einrichtung folgt aus § 3 WVS a.F. bzw. § 3 WVS (n.F.). Bezieht sich die Widmung wie bei der Wasserversorgung auf eine Sachgesamtheit, werden von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände erfasst.

Besondere Anforderungen an die Widmung gelten, wenn zu der Einrichtung Sachen gehören, die im privaten Eigentum eines Dritten stehen. Da die Widmung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtsregime begründet, das der private Eigentümer gegen sich gelten lassen muss, liegt in ihr eine grundrechtlich relevante Regelung. Wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm stützen lässt, ist sie nur dann verfassungsrechtlich legitimiert, wenn der Eigentümer ihr zustimmt (vgl. Ossenbühl, aaO, S. 290; Erichsen, Kommunalrecht des Landes NW, 2. Aufl. 1997, S. 242; a.A. OVG NW, ebda.). Seine Zustimmung stellt eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar. Es bedarf somit im Hinblick auf die Inanspruchnahme der im Eigentum der VBH stehenden, der Wasserversorgung dienenden Anlagen und Grundstücke ihrer Zustimmung zu dem von der Antragsgegnerin satzungsrechtlich erlassenen Widmungsakt. Die VBH hat die erforderliche Mitwirkungshandlung ausdrücklich in § 1 Abs. 2 Satz 2 VEV erbracht, nach dem sie die Wasserversorgungssatzung (a.F.) - und damit deren § 1 Satz 1 - zustimmend zur Kenntnis nimmt. Außerdem ist ihre Zustimmung allgemein in ihrer auf Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärung zu sehen, weil § 1 Abs. 1 Satz 1 VEV mit seiner Aussage über den Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin auf die satzungsrechtliche Widmung Bezug nimmt.

5.a) Bedient sich eine Gemeinde bei dem Betrieb einer Einrichtung eines privaten Dritten, hat sie für dessen etwaigen Ausfall Vorkehrungen zu treffen, um den weiteren Betrieb sicherzustellen, sofern sie zur Finanzierung der Einrichtung Beiträge erhebt (vgl. auch SächsOVG, NK-Urt. v. 25.2.2003, aaO, S. 147; OVG Schl.-H., aaO, S. 153 f.). Ein Beitrag hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG die Funktion einer Gegenleistung, mit der die in der Verschaffung der Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung liegende Leistung der Gemeinde abgegolten wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, JbSächsOVG 7, 258 [263 und 282]). Dabei dient die Beitragserhebung der Deckung der Investitionen für die Errichtung der erforderlichen Anlagen, wie § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG verdeutlicht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, aaO, S. 272 f. und 281 f.). Erbringen die Beitragspflichtigen derart jeweils ihren finanziellen Anteil an der Herstellung bzw. Anschaffung der für den ständigen Einrichtungsbetrieb benötigten Sachgesamtheit, muss gewährleistet sein, dass die Gemeinde ihnen die Einrichtung dauerhaft zur Verfügung stellt (ebenso Dietzel, in: Driehaus, aaO, § 8 RdNr. 537). Deshalb sind hinreichende Maßnahmen der Vorsorge für die Aufrechterhaltung der Versorgung bei Ausfall des mit dem Einrichtungsbetrieb betrauten privaten Dritten zu ergreifen. Dies gilt hier insbesondere hinsichtlich einer Insolvenz der VBH im Hinblick darauf, dass diese Eigentümerin der Anlagen der Wasserversorgung ist (vgl. allgemein auch OVG Schl.-H., aaO, S. 154; Schmid, aaO, § 82 RdNr. 186). Daher ist die Vorsorge darauf zu richten, die Versorgungsanlagen als materielle Basis der Aufgabenerfüllung für den Einrichtungsbetrieb zu erhalten.

Ob es dafür ausreicht, wie die Antragsgegnerin meint, dass sich die VBH in § 10 Abs. 2 Satz 1 VEV verpflichtet hat, die Grundstücke im Fall der Insolvenz an die Antragsgegnerin zu übertragen, und eine entsprechende Auflassungsvormerkung sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten der Antragsgegnerin im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VEV), kann unentschieden bleiben. Der Senat erblickt jedenfalls in der Widmung der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung eine geeignete Vorkehrung für die gebotene Substanzsicherung. Auszugehen ist insoweit von der bereits gewonnenen Erkenntnis, dass die Gemeinde nicht Eigentümerin der Versorgungsanlagen sein muss (vgl. A.I.2.c)bb)). Fällt der Eigentümer der Anlagen für die weitere Ausübung seiner bisherigen betrieblichen Funktionen aus, kann auch die Gemeinde, auch ohne das Eigentum an ihnen zu erwerben, den Betrieb der Einrichtung (wieder) aktiv übernehmen. Grundlage für eine Fortführung des Einrichtungsbetriebs durch die Gemeinde ist die Widmung. Diese gilt auch über den Fall der Insolvenz des mit dem Betrieb bzw. der Betriebsführung beauftragten privaten Eigentümers der Anlagen hinaus. Sie konstituiert grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung in Bezug auf alle der Einrichtung zuzurechnenden Anlagen im Rahmen des von ihr bestimmten Einrichtungszwecks die in § 10 Abs. 2, 3 und 5 SächsGemO geregelten öffentlich-rechtlichen Nutzungs- bzw. Zulassungsrechte, deren Wahrnehmung der private Anlageneigentümer hinzunehmen hat. Auf diese Weise begründet die Widmung von Sachen im Einrichtungsgebrauch eine Duldungspflicht, durch die der Anlageneigentümer in der Ausübung der aus seinem Eigentum fließenden Rechte beschränkt wird. Sie stellt demnach einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt dar (im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Aufl. 1998, S. 16 und 30; Quecke, aaO, § 10 RdNr. 23; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, 1994, S. 176 ff.; anders bei Sachen im internen Verwaltungsgebrauch: BVerwG, Urt. v. 1.2.1980, NJW 1980, 2538 [2540]; Axer, aaO, S. 189 ff.). Dieser entfaltet seine Wirkungen nicht nur hinsichtlich desjenigen Eigentümers, der dem Widmungsakt zugestimmt hat, sondern überdauert auch einen etwaigen Eigentümerwechsel. Zwar erlangen die der öffentlichen Einrichtung dienenden Anlagen nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Sache; die Widmung begründet also keine dinglichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse (vgl. BVerwG, ebda.; Erichsen, aaO, S. 238; Papier, aaO, S. 14 ff.). Ihre Wirkungen sind jedoch allgemein mit dem Vorrang öffentlich-rechtlicher Regelungen und Rechtsakte vor privatrechtlichen Regelungen und Rechtsgeschäften zu erklären (in dieser Richtung auch Salzwedel, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 45 RdNr. 2 ff.; Ossenbühl, aaO, S. 290 und 293 f.: "öffentlich-rechtliche Verstrickung"). Auch vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Widmung bedarf es keiner Erneuerung der Zustimmung durch den Eigentumserwerber. Denn der Veräußerer kann diesem nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, demzufolge niemand mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selbst innehat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22.9.2003, aaO, S. 299), von vornherein nur öffentlich-rechtlich beschränktes Eigentum verschaffen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz. Es genügt daher eine einmalige Zustimmung durch die Privatrechtsperson, die im Zeitpunkt dieses Mitwirkungsakts Eigentümerin ist.

Zumindest dann, wenn die öffentliche Einrichtung - wie hier - finanziell durch (Anschluss-) Beiträge getragen wird, ist die Gemeinde gegenüber dem Erwerber des Eigentums an den Anlagen bzw. dem Insolvenzverwalter grundsätzlich auch nicht zu einer Entwidmung verpflichtet (allgemein dazu Salzwedel, aaO, § 45 RdNr. 5 f.). Denn Beiträge werden, wie oben ausgeführt wurde, als Gegenleistungen für die dauerhafte Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gezahlt. Eine Entwidmung käme daher nur bei einer Kompensation in Höhe der gezahlten Beiträge in Betracht. Ohne einen solchen finanziellen Ausgleich besteht kein dahingehender Anspruch. Für beitragsfinanzierte öffentliche Einrichtungen gilt mithin ein öffentlich-rechtlicher Grundsatz der Erhaltung der dem Einrichtungsbetrieb dienenden Anlagen in der Verantwortung der Gemeinde als Einrichtungsträgerin. Für den Insolvenzfall dürfte daher die öffentlich-rechtliche Widmung als Vorkehrung gegen einen Verlust der Versorgungsanlagen genügen.

b) Ein dauerhaft gesicherter Betrieb der Einrichtung wird im Übrigen nicht dadurch gefährdet, dass die Antragsgegnerin der VBH im Fall ihrer Insolvenz oder der Kündigung des Vertrags bei Übernahme der Anlagen und Grundstücke nach § 27 Abs. 3 VEV für diese einen Kaufpreis zu zahlen hat. Zwar erscheint diese Bestimmung nicht unbedenklich, soweit die VBH die Anlagen und Grundstücke ihrerseits ohne Zahlung eines Kaufpreises erworben hat und den weiteren Bau von Anlagen im Wesentlichen durch die ihr zugeleiteten Beiträge finanziert. Gleichwohl hat § 27 Abs. 3 VEV nicht etwa zur Folge, dass die Anlagen dann sozusagen ein zweites Mal zu finanzieren wären und die Beitragspflichtigen womöglich weitere Beiträge im Sinne des § 17 Abs. 2 SächsKAG entrichten müssten. Dass dieses Risiko allerdings schon durch die in § 27 Abs. 5 VEV geregelte Pflicht zur Anrechnung "noch nicht aufgelöster" Beiträge auf den Kaufpreis ausgeschlossen sein soll, wie die Antragsgegnerin vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal jene Bestimmung die Unentgeltlichkeit des ursprünglichen Eigentumserwerbs durch die VBH unberücksichtigt lässt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung eines Kaufpreises nach § 27 Abs. 3 VEV keinen - auch keinen weiteren - beitragsfähigen Aufwand darstellt. Beiträge können nur für die Deckung von Investitionen für die Herstellung oder Anschaffung dem Betrieb der Einrichtung dienender Anlagen erhoben werden. Die bei Vertragsbeendigung durch die Antragsgegnerin von der VBH "übernommenen" Anlagen sind jedoch (längst) unmittelbarer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung. Auf den betreffenden Eigentumswechsel von der VBH zur Antragsgegnerin kommt es nicht an, weil die Existenz einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung von den Eigentumsverhältnissen generell unberührt bleibt (vgl. nochmals A.I.2.c)bb)). Der "Übergang" der Anlagen vom Betriebsführer bzw. Betreiber auf die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung ist lediglich ein einrichtungsinterner Vorgang, der keine Beitragspflicht auslösen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch die Antragsgegnerin wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach der Art und Weise der Indienstnahme der VBH bei der Erfüllung der der Antragsgegnerin obliegenden Aufgabe der Wasserversorgung nach den Regelungen des Vertrags vom 21.10.2002 keine Bedenken gegen die Annahme einer durch Beiträge zu finanzierenden öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin bestehen. Dass die tatsächliche Einziehung der Beiträge durch die VBH erfolgt, ändert an der Stellung der Antragsgegnerin als Beitragsgläubigerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG nichts. Der VBH können als juristischer Person des Privatrechts demgegenüber schon generell keine - öffentlich-rechtlichen - Beitragsansprüche zustehen. Sie fungiert in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht etwa als Beliehene (vgl. auch Stober, ebda.), und in ihrer möglichen Rolle als Verwaltungshelferin (vgl. oben A.I.2.c)aa)) scheidet sie als Zuordnungssubjekt von Rechtspositionen im Verhältnis zu den Beitragspflichtigen ohnehin aus. Angesichts dessen sieht die Antragstellerin zu Recht einen Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit (vgl. Schmid, aaO, § 75 RdNr. 47 ff.) darin, dass die Antragsgegnerin die ihr originär zugewiesenen Beitragseinnahmen und die damit zu bestreitenden Ausgaben nicht nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsGemO in ihren Haushaltsplan einstellt. Es handelt sich auch nicht etwa um von der Veranschlagungspflicht ausgenommene durchlaufende Gelder (vgl. § 13 Nr. 1 KomHVO), weil die Beiträge nicht für einen Dritten vereinnahmt und verausgabt werden (vgl. Nr. 6 der Anlage zur KomHVO); die Antragsgegnerin ist gerade selbst Inhaberin der Beitragsansprüche. Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Beitragserhebung. Deren Voraussetzungen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 17 ff. SächsKAG und den Vorgaben des Verfassungsrechts. Die korrekte haushaltsrechtliche Behandlung der Beiträge gehört nicht zu diesen Voraussetzungen. Der Haushaltsgrundsatz der Vollständigkeit entfaltet seine Wirkungen nur innerhalb der gemeindlichen Organisationsstrukturen und strahlt nicht in die zwischen der Gemeinde und den Beitragspflichtigen bestehenden Außenrechtsbeziehungen ein. Insoweit gilt ein Prinzip der Abstraktion der Ebenen des Haushaltsrechts und des Abgabenrechts einschließlich des Beitragsrechts. Der Satzungsvorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG verlangt dementsprechend allein eine das Außenrechtsverhältnis zu den Abgabepflichtigen betreffende Abgabesatzung; er bezieht sich nicht etwa auf die Haushaltssatzung mitsamt dem Haushaltsplan.

7. Der Vortrag der Antragstellerin, der Vertrag vom 21.10.2002 verstoße mangels öffentlicher Ausschreibung gegen zwingende vergaberechtliche Vorschriften und sei daher nichtig, führt nicht weiter. Auch wenn das zuträfe (vgl. zum Meinungsstand für den Fall gemeindlicher Beteiligung an dem Versorgungsunternehmen Zacharias, aaO, S. 456 f.), wäre eine rechtswirksame Übertragung betrieblicher Funktionen auf die VBH gerade gescheitert, so dass die Einrichtung ohnehin vollständig durch die Antragsgegnerin selbst betrieben würde und die Wasserversorgung demzufolge unproblematisch als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin zu qualifizieren wäre. Für den Erwerb des Eigentums an den Anlagen und Grundstücken durch die VBH fehlte es dann an der Geschäftsgrundlage, so dass die Antragsgegnerin darauf bezogene Rückforderungansprüche geltend machen könnte.

Im Übrigen kann der Auffassung der Antragstellerin nicht gefolgt werden, der Vertrag vom 21.10.2002 bedürfe nach §§ 83 und 90 SächsGemO einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung und sei bis zu deren Erteilung schwebend unwirksam. Inwiefern der Vertrag eine Gewährübernahme durch die Antragsgegnerin oder eine dieser wirtschaftlich gleichkommende Verpflichtung im Sinne des § 83 Abs. 2 oder 3 SächsGemO enthalten soll, wird aus dem Antragsvorbringen nicht deutlich. Die mögliche Anpassung des Betreiberentgelts (§ 20 Abs. 8 VEV) kann nicht als Einstandspflicht der Antragsgegnerin für einen bestimmten Erfolg verstanden werden. Eine Veräußerung von Vermögensgegenständen (§ 90 SächsGemO) ist nicht in dem Vertrag vom 21.10.2002, sondern - hinsichtlich der Versorgungsanlagen und Grundstücke - in einem gesonderten Vertragswerk vereinbart worden, für das eine rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt worden ist.

II.

Die von der Antragsgegnerin erhobenen Beiträge werden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG zur angemessenen Ausstattung ihrer öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung mit Betriebskapital entrichtet.

1. Der Einwand der Antragstellerin, die Beiträge hätten nach sächsischem Recht die Eigenschaft einer Gesellschaftseinlage, dienten der Bildung von Eigenkapital und dürften daher nicht nach § 21 Abs. 6 VEV der VBH als Baukostenzuschüsse und zur Tilgung von Verbindlichkeiten gewährt werden, ist unberechtigt. Auch nach dem sächsischen Beitragsrecht hat die Erhebung von Beiträgen die Funktion der Deckung des mit der Errichtung der Anlagen verbundenen Aufwands. Die als Beiträge vereinnahmten Mittel dürfen somit nur für die Schaffung der sachlichen Grundlagen des Betriebs der Einrichtung - unter Ausschluss der Finanzierung des laufenden Versorgungsbetriebs - verwendet werden. Der Begriff des "Betriebskapitals" ist in eben diesem Sinne zu verstehen (vgl. nochmals oben unter A.I.5.a)). Es lässt sich deshalb nicht beanstanden, dass die Antragsgegnerin der VBH die Beiträge als Baukostenzuschüsse und zur Tilgung für den Anlagenbau bereits aufgenommener (Kredit-)Verbindlichkeiten gewährt. In der betreffenden Kostendeckung liegt gerade die Aufgabe von Beiträgen (vgl. zusammenfassend Raden, in: Festschrift 100 Jahre SächsOVG, 2002, S. 315 [327 f.]. Sie dürfen hingegen nicht für die Bildung von Eigenmitteln mit der Funktion einer Liquiditätsreserve beansprucht werden. Mit einer solchen Zwecksetzung ginge der Entgeltcharakter der Beiträge verloren; ihre Erhebung wäre unverhältnismäßig.

2. Die Ausstattung der öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung mit Betriebskapital erscheint der Höhe nach als angemessen. Diese Feststellung setzt nicht einen von der Antragstellerin geforderten Vergleich mit den hypothetischen Kosten eines unmittelbar durch die Antragsgegnerin - ohne Einbeziehung der VBH - erfolgenden Einrichtungsbetriebs voraus. Denn das durch die Vereinnahmung der Beiträge gewonnene Betriebskapital ist ausschließlich zur Deckung der Investitionen für den Bau von Versorgungsanlagen einzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anlagen durch die Antragsgegnerin selbst oder durch die VBH errichtet werden. Für die von der VBH in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Insoweit handelt es sich um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. bereits A.I.5.). Jene Leistungen sind ausweislich der Globalberechnung auch tatsächlich bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands nicht einbezogen worden. Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die VBH zu zahlende Betreiberentgelt (§ 20 VEV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Es ist zwar mit den der VBH zugeleiteten Gebühren zu verrechnen, steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung (vgl. § 21 Abs. 5 VEV einerseits und § 21 Abs. 6 VEV andererseits). Die Frage, ob infolge der Einschaltung der VBH - und durch das Absehen von einer Ausschreibung (vgl. A.I.7) - eine Verteuerung des Einrichtungsbetriebs eingetreten ist, kann mithin nur für die Gebührenerhebung, nicht aber für die hier allein zu überprüfende Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids Bedeutung haben. Ebenso ist es unerheblich, ob die Berechnung des Betreiberentgelts eine Trennung zwischen den Sparten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erfordert; auch in jener Hinsicht sind keine Auswirkungen auf die Beitragserhebung denkbar. Zwar knüpft die Gebührenkalkulation an die Beitragskalkulation an (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG), so dass Fehler der Beitragsberechnung auf die Zulässigkeit der Gebührenerhebung durchschlagen können (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 15.2.2000, JbSächs-OVG 8, 94 [102 f.]). Dieses Verhältnis lässt sich jedoch nicht umkehren.

3. Die Annahme der Antragstellerin, in der Einstellung des von Dritten aufgrund von Erschließungsverträgen übernommenen Erschließungsaufwands im beitragsfähigen Umfang in das Betriebskapital und in der in § 41 WVS vorgesehenen Anrechnung dieses Aufwands auf die Beitragsschuld der erschlossenen Grundstücke liege ein unzulässiger Systembruch, trifft nicht zu. § 41 WVS wiederholt lediglich die gleichlautende Vorgabe des § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, der sich seinerseits ohne weiteres in die Strukturen des sächsischen Beitragsrechts einfügt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass in die Berechnung des angemessenen Betriebskapitals auch Aufwendungen in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen in Erschließungsvertragsgebieten einfließen dürfen, die der Träger der Erschließung auf seine Kosten erbracht hat. Denn die von diesem errichteten Anlagen gehören zum Gesamtbestand der Sachmittel, durch deren Einsatz der Betrieb der einheitlich aufzufassenden (vgl. A.I.1) öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin ermöglicht wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, aaO, S. 272 f.). Erschließungsvertragsgebiete bilden nach dem den Bestimmungen der §§ 17 ff. SächsKAG zugrunde liegenden Prinzip der Beteiligung aller Grundstückseigentümer an den Sachkosten des gesamten Anlagesystems keine Sonderzonen, die bei der Ermittlung der zu deckenden Kosten außer Betracht bleiben könnten. Mit der Durchführung der Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung auf Kosten des Erschließungsträgers und der Umlegung dieser Kosten auf die Erwerber der Grundstücke ist die Finanzierung daher nicht endgültig abgewickelt. Es handelt sich statt dessen nur um eine Vorfinanzierung, da diese Kosten in die Globalberechnung einzubeziehen sind. Das folgt daneben aus § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, der zur Absetzung der beitragsfähigen Erschließungsaufwendungen von der Beitragslast der in den Erschließungsvertragsgebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet. Damit wird klargestellt, dass die Eigentümer dieser Grundstücke mit den betreffenden Aufwendungen nicht definitiv belastet werden sollen, sondern diese Aufwendungen nach dem Solidargedanken in die Kalkulation der durch die Beiträge zu deckenden Gesamtkosten der Einrichtung eingehen müssen.

Es ist mithin unerheblich, dass der Bau der Wasserversorgungsanlagen in den Erschließungsvertragsgebieten tatsächlich bereits durch den Erschließungsträger bzw. die Grundstückserwerber bezahlt wird. Die Aufwendungen bilden vielmehr auch für die Antragsgegnerin einen relevanten Kostenfaktor, weil sich eben in diesem Umfang nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG die Beitragslast der Grundstücke in den Erschließungsvertragsgebieten verringert. Die Lage stellt sich nicht anders dar, als wenn die Gemeinde einem mit der konkreten Ausführung des Anlagenbaus außerhalb von Erschließungsvertragsgebieten beauftragten Unternehmer eine - ohne weiteres in das Betriebskapital einzubeziehende - Vergütung schuldet, dieser zugleich beitragspflichtig ist, weil ihm ein Grundstück in der Gemeinde gehört, und die gegenseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, verrechnet werden. Mit den im Erschließungsvertragsgebiet erbrachten beitragsfähigen Aufwendungen beteiligt sich der Grundstückseigentümer demnach in gleicher Weise wie durch Zahlung eines Beitrags an den Kosten des gesamten Anlagesystems. Dabei besteht der Beitragsanspruch der Gemeinde nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG fort, soweit die Aufwendungen hinter der Höhe des an sich geschuldeten Beitrags zurückbleiben.

Die Antragsgegnerin hat die vorstehenden Grundsätze insoweit verkannt, als sie die beitragsfähigen Aufwendungen in Erschließungsvertragsgebieten in der Globalberechnung bei der Ermittlung der angemessenen Ausstattung der Einrichtung mit Betriebskapital nicht einbezogen, sondern diese nur nachrichtlich bei der Angabe des Wiederbeschaffungszeitwerts der insgesamt erforderlichen Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG ("höchstzulässiges Betriebskapital") sichtbar gemacht hat. Der Fehler des zu geringen Ansatzes des angemessenen Betriebskapitals wirkt jedoch nur entlastend und führt somit nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.

4. Die Auffassung der Antragstellerin, die Festsetzung des Betriebskapitals sei überhöht, weil die von etlichen Beitragspflichtigen in der Vergangenheit an den - nicht wirksam gegründeten (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 15.2.2000, JbSächsOVG 8, 94) - Trinkwasser- und Abwasserzweckverband (TAZ) Hoyerswerda geleisteten Zahlungen von Wasserversorgungsbeiträgen nicht herausgerechnet wurden, ist unzutreffend. Obwohl jene Geldbeträge nicht an die Beitragspflichtigen zurückgezahlt wurden und offenbar auch nicht zurückgezahlt werden sollen, begründen sie keine abzugsfähigen Positionen. Nach der Systematik des Beitragsrechts folgt die Höhe der Beitragspflicht erst als Ergebnis aus der Beitragskalkulation; daher können - auch bereits gezahlte - Beiträge nicht umgekehrt eine (negative) Ausgangsgröße der Beitragsberechnung bilden. Mangels wirksamer Gründung des TAZ Hoyerswerda darf die Antragsgegnerin grundsätzlich auch von den dem vorgenannten Personenkreis zugehörigen Beitragspflichtigen (Erst-)Beiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG erheben. Im Hinblick auf die zur Erfüllung der vermeintlichen Beitragspflicht gegenüber dem TAZ Hoyerswerda jeweils erbrachte Geldleistung ist jedoch bei der individuellen Veranlagung ein Abzug in der jeweiligen Höhe vorzunehmen. Das entspricht der in § 25 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG geregelten Situation der Anrechnung beitragsfähiger Aufwendungen auf die spezielle, grundstücksbezogene Beitragslast bei Durchführung der Erschließung durch einen Dritten. Auch dort bleiben, wie soeben gezeigt, die betreffenden Erschließungsleistungen bei der Ermittlung des (angemessenen) Betriebskapitals nicht ausgenommen. Eine derartige Reduzierung, wie sie von der Antragstellerin befürwortet wird, wäre zudem mit der nicht hinnehmbaren Konsequenz verbunden, dass die Beiträge - im Fall einer unveränderten Flächenseite - für die nunmehr erstmals aufgrund der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin herangezogenen Grundstückseigentümer erheblich niedriger als die seinerzeit von den anderen Beitragspflichtigen an den TAZ Hoyerswerda gezahlten Beiträge ausfallen würden. Darin läge eine gravierende Verletzung des Grundsatzes der Beitragsgerechtigkeit.

5. Die im Verhältnis zur Beitragskalkulation des TAZ Hoyerswerda eingetretenen Veränderungen im Rechenwerk sind durch die Preisentwicklung bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung der Antragsgegnerin vom 21.2.2003 (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 SächsKAG) sowie dadurch bedingt, dass das Satzungsgebiet der Antragsgegnerin mit dem früheren TAZ-Verbandsgebiet nicht identisch ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin teilweise an das Datenmaterial des TAZ Hoyerswerda angeknüpft hat. Die Antragstellerin hat die Notwendigkeit einer vollständig neuen Erhebung der Berechnungsgrundlagen nicht zu verdeutlichen vermocht, zumal greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mängeln bei der ursprünglichen Datenerhebung durch den TAZ oder bei der Aktualisierung der Daten weder von ihr konkret aufgezeigt noch ersichtlich sind. Ihre Zweifel an der Vertretbarkeit der der Globalberechnung zugrunde liegenden Prognosen sind nicht hinreichend konkretisiert oder belegt. Ob unter dem Aspekt von (künftigen) Rückbaumaßnahmen aufgrund sinkender Einwohnerzahlen Überkapazitäten eintreten werden, die eine Festsetzung des Betriebskapitals in geringerer Höhe erfordern, ist verlässlich erst in einem Hauptsacheverfahren einzuschätzen. Die hier nur mögliche summarische Prüfung lässt hingegen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Die Globalberechnung nimmt auf den Entwurf des Rückbauplans der Antragsgegnerin eigens Bezug. Zudem wäre grundsätzlich zu klären, ob und inwieweit Aufwendungen für Anlagen beitragsfähig sind, die infolge von Rückbaumaßnahmen im Prognosezeitraum voraussichtlich stillgelegt, aber derzeit noch benötigt werden. Generell ist zu bedenken, dass der Rückbau baulicher Anlagen nicht zwingend zu einem Rückbau der Versorgungsanlagen in entsprechendem Umfang führen muss und dass bei einer rückbaubedingten Verringerung des Betriebskapitals der Beitragssatz nicht in gleichem Maße sinken wird, weil zugleich eine Reduzierung der Flächenseite vorzunehmen sein dürfte. Jedenfalls dürften sich etwaige Fehler in Bezug auf die rechnerische Behandlung von Rückbauvorhaben nicht auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Betriebskapitals auswirken, weil die Antragsgegnerin die in der Globalberechnung als angemessenes Betriebskapital ermittelte Summe von 12.048.443,- € nicht ausgeschöpft, sondern das Betriebskapital auf 7.014.771,03 € beschränkt hat (§ 23 Abs. 2 WVS).

6. Aus diesem Grund kann auch die Rüge, die Antragsgegnerin hätte zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern im Sinne des § 20 SächsKAG und § 35 WVS bei der Bestimmung des Betriebskapitals absetzen müssen, keinen Erfolg haben. Überdies scheidet ein entsprechender obligatorischer Abzug aus, weil bereits die Erhebung zusätzlicher Beiträge nach den vorstehenden Bestimmungen im Ermessen der Antragsgegnerin steht.

7. Die Antragsgegnerin durfte bei der Berechnung des Betriebskapitals die Kosten der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücks-anschlüsse an die Versorgungsleitungen einbeziehen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 WVS). Sie war nicht gehalten, den Ersatz des entsprechenden Aufwands separat abzurechnen. § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG stellt es ausdrücklich in das Ermessen des Satzunggebers, ob die Grundstücksanschlusskosten gesondert durch Bescheid festgesetzt oder bei der Gebühren- oder der Beitragserhebung einkalkuliert werden sollen.

B.

Das Vorbringen der Antragstellerin führt auch nicht auf einen Fehler bei der Beitragsbemessung, d.h. der Wahl des Maßstabs für die Verteilung der Kosten auf die Beitragspflichtigen. § 18 Abs. 1 SächsKAG gibt insoweit die Ausrichtung an den den Grundstücken nach ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile vor. Die Antragsgegnerin hat als Maßstab die sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergebende Nutzungsfläche und den Nutzungsfaktor nach der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bestimmt; dabei wird der Nutzungsfaktor bei eingeschossiger Bebaubarkeit auf 1,0 und für jedes weitere zulässige Vollgeschoss auf eine jeweils um 0,5 höhere Zahl festgelegt (§§ 26 ff. WVS). Dieser Maßstab ist zulässig (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, aaO, S. 264 ff.). Dem Einwand, der besondere Nutzungsfaktor von nur 0,2 für öffentliche Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücke, die wie Friedhöfe, Sportplätze oder Freibäder aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden bebaut sind bzw. werden sollen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 WVS), benachteiligten die anderen Eigentümer bebaubarer Grundstücke, braucht der Senat nicht nachzugehen, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Zwar wird bei Anwendung des normalen, vollgeschossabhängigen Nutzungsfaktors für die Grundstücke im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 32 Abs. 2 WVS die Summe aller Nutzungsflächen in gewissem Umfang steigen und der Beitragssatz dementsprechend sinken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass mangels Ausschöpfung der Möglichkeit angemessener Kapitalausstattung auch der Beitragssatz niedriger als der sich unter Zugrundelegung des angemessenen Betriebskapitals ergebende "angemessene Beitragssatz", nämlich auf 0,43 €/m2 Nutzungsfläche statt auf 0,74 €/m2 Nutzungsfläche festgelegt ist (§ 36 WVS). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verschiebung bei Ansetzung des normalen Nutzungsfaktors für die genannten Grundstücke derart groß ausfiele, dass auch der Beitragssatz von 0,43 €/m2 Nutzungsfläche noch unterschritten werden würde (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG).

C.

Schließlich liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für Fehler auf der Ebene der Beitragsfestsetzung vor.

I.

Der Heranziehung der Antragstellerin zu dem Wasserversorgungsbeitrag steht nicht etwa eine ihr gegenüber angesprochene "Beitragsfreistellung" entgegen. Dem an die Grundstückserwerber im Gewerbegebiet Nardt gerichteten undatierten Schreiben von Anfang 1993 lässt sich keine dahin gehende Aussage entnehmen. Es beschränkt sich auf den Hinweis, dass (zeitlich) vor Abschluss der Erschließungsmaßnahmen die Beitragspflicht nicht und zudem nur in Höhe "des nicht geförderten Anteils der Erschließungskosten" entsteht. Eine Zusicherung vollständiger Befreiung von der Wasserversorgungsbeitragspflicht liegt darin nicht.

II.

1. Es ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung des von der Antragstellerin zu zahlenden Beitrags von vier zulässigen Vollgeschossen - und damit einem Nutzungsfaktor von 2,5 - ausgegangen ist. Diese Zahl errechnet sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVS, wonach - in Ermangelung einer Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan - als Geschosszahl diejenige Zahl gilt, die sich aus einer Teilung des Betrags der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe durch 3,5 (m) ergibt. Die Auffassung der Antragstellerin, es bedürfe der zusätzlichen Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhe, weil die Maximalfestsetzung der absoluten Höhe über NN nicht aussagefähig sei, geht fehl. Mit dem Begriff der maximalen Gebäudehöhe in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVS kann angesichts der Festlegung des Divisors auf 3,5 m nicht die "absolute Höhe über NN", sondern nur die ab der - nach § 2 Abs. 3 und 5 SächsBO relevanten - (natürlichen) Geländeoberfläche gerechnete Gebäudehöhe gemeint sein. Die These der Antragstellerin, sie könne nach der Höhenfestsetzung schlechterdings kein Gebäude mit vier Vollgeschossen errichten, ist einer näheren Erörterung nicht zugänglich, weil sie keinen Bezug zu dem in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVS beschriebenen Rechenweg aufweist.

2. Die Vollgeschosszahl ist nicht im Hinblick darauf mit 2 anzusetzen, dass die Gebäude im Bebauungsplangebiet nur zwei Vollgeschosse aufweisen. Der Bebauungsplan ist dadurch nicht, wie die Antragstellerin meint, mit der Folge funktionslos geworden, dass nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse abzustellen wäre. Die Annahme der Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5 [11]). Ein solcher Fall kann in Bezug auf die zulässige Vollgeschosszahl schon deshalb nicht vorliegen, weil der Bebauungsplan überhaupt keine dahin gehende Festsetzung trifft. Wollte man hingegen auf die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe abstellen, so würde eine tatsächliche Bebauung in geringerer Höhe dieser nicht zuwiderlaufen. Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe verpflichtet nicht dazu, genau in dieser Höhe zu bauen, so dass ihre Unterschreitung keineswegs zu ihrer Funktionslosigkeit führen kann.

III.

Die mit dem Beitrag abzugeltende Verschaffung der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung stellt eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Abs. 1 und 3 KStG umsatzsteuerpflichtige Leistung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, BVerwGE 79, 266 [267 ff.]). Das gilt entgegen der Ansicht der Antragstellerin unbeschadet der Besonderheit des sächsischen Beitragsrechts, wonach die Beiträge zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital erhoben werden. Die Funktion der Beiträge als Gegenleistungen für eine von der Gemeinde durch Schaffung der Versorgungsanlagen erbrachte oder noch zu erbringende Leistung geht dadurch nicht verloren (vgl. oben unter A.I.5.a)). Die Frage, ob die Antragsgegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist und ob sie dem durch Ansatz der bloßen Nettoanschaffungskosten in der Globalberechnung Rechnung getragen haben sollte (vgl. dazu allgemein Birk, in: Driehaus, aaO, § 8 RdNr. 635), bedarf keiner Entscheidung. Auch wenn die Ansätze die Bruttokosten widerspiegeln sollten, wären gegen die satzungsrechtlichen Festsetzungen des Betriebskapitals und des Beitragssatzes keine Bedenken zu erheben, weil diese jeweils noch weit unter den Beträgen liegen, die sich bei einem im Hinblick auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung notwendigen Abzug vom angemessenen Betriebskapital bzw. angemessenen Beitragssatz ergäben.

D.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids für sie eine unbillige Härte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Folge hätte. Dazu hätte sie aussagekräftige Belege einreichen und zudem dartun müssen, dass auch im Falle einer Ratenzahlung ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG n.F. Der Senat legt in Abgaben betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des jeweiligen Betrags zugrunde.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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