Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 5 BS 146/07
Rechtsgebiete: VwGO, RiL 77/388/EWG, GG, SächsKAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146
RiL 77/388/EWG
GG Art. 12
GG Art. 105 Abs. 2a
SächsKAG § 7 Abs. 2
1. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer.

2. Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kann auch der Spieleinsatz sein.

3. Auch der weitere Einsatz von Geldbeträgen, die der Spieler gewinnt, aber ohne Auszahlung sofort wieder am Geldspielgerät einsetzt, ist ein willentlicher Aufwand des Spielers, der dem Charakter der örtlichen Aufwandsteuer entspricht.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 146/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vergnügungssteuer für Oktober 2006, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Verwaltungsgericht Düvelshaupt

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. April 2007 - 1 K 30/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 645,68 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16.4.2007, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 29.12.2006 (1 K 1562/06) gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 8.12.2006 für den Monat Oktober 2006 abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein einzugehen ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung abgelehnt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergnügungssteuerbescheides vom 8.12.2006 bestünden. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung vom 20.9.2006 gewählte Ausgestaltung der Vergnügungssteuer widerspreche nicht der Kompetenzverteilung des Finanzverfassungsrechts. Der Steuermaßstab des Spieleinsatzes nehme der Steuer nicht den Charakter einer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuer. Gegen den Spieleinsatz als Steuermaßstab, aber auch gegen das Einspielergebnis als Ersatzmaßstab bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Vergnügungssteuersatzung verstoße auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer habe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Sie habe bei einer Höhe von 7,5 % des Spieleinsatzes zudem keine erdrosselnde Wirkung - auch nicht bei den Geräten, für die der tatsächliche Spieleinsatz nicht ermittelt werden könne und deshalb das Dreifache des Einspielergebnisses als Spieleinsatz gelte.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller aus, die hier vorgesehene Besteuerung des Spieleinsatzes basiere nicht auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG. Sie weise nicht mehr die Merkmale einer örtlichen Aufwandsteuer auf, da sie nicht den echten Aufwand des Spielers, sondern den Gewinn des Unternehmers treffe. Zudem könne der besteuerungsfähige Aufwand nur der willentlich und wissentlich vom Spieler eingesetzte Geldbetrag abzüglich der an ihn ausgezahlten Gewinne sein, denn der Spieler habe nur den Teil seines Einkommens aufgewendet, der ihm für andere Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehe. Das sei aber nicht der Einsatz, sondern der Verlust. Des Weiteren sei der Steuersatz von 7,5 % des Spieleinsatzes willkürlich festgesetzt und weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Lenkungsfunktion nicht in eine Erdrosselungsfunktion umschlagen dürfe und die Besteuerung insgesamt mit dem Gebot der Steuergerechtigkeit vereinbar sein müsse. Der Anteil der Vergnügungssteuer mache hier aber nahezu die Hälfte der Nettokasse aus - bei den aktuellen Geldgewinnspielgeräten "Criss Cross" und "Triple Power" seien dies im März/April 2007 47,58 bzw. 49,81 % der Kasse gewesen. Die vom Verwaltungsgericht zu § 11 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung getroffenen Feststellungen könne er ebenfalls nicht nachvollziehen. Auch der Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses sei mit der Finanzverfassung unvereinbar. Er sage nichts über den tatsächlichen Aufwand für entgeltpflichtige Spiele aus und sei deshalb - ebenso wie der Stückzahlmaßstab - verfassungswidrig. Mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sei er nicht vereinbar. Die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin verstoße zudem gegen europarechtliche Vorgaben. Die hier erhobene Vergnügungssteuer sei eine allgemeine Steuer und habe den Charakter einer Umsatzsteuer, die der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gerecht werden müsse. Das erstinstanzliche Gericht habe sich außerdem nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoße, indem sie - abweichend von ihrer materiellen Rechtsgrundlage - Steuerveranlagungen auch nach den von ihr in den amtlichen Vordrucken für die Steuermeldungen vorgesehenen Bemessungsgrundlagen "Geldeinwurf" sowie "Anzahl der Spiele × Preis pro Spiel" vornehme.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von dem Antragsteller dargelegten Gründe führen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Sie geben zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass.

Es bestehen keine, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache begründende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vergnügungssteuerbescheides.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfes gegen einen Abgabenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraus, dass dieser bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheint und damit ein Erfolg des Rechtsbehelfes in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfes nach derzeitigem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offen zu bewerten sind (SächsOVG, Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34, st. Rspr.). Soweit es um die Anwendbarkeit der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist der Verfahrensausgang als offen zu bewerten, sofern die dem Abgabenbescheid zugrunde liegende gemeindliche Satzung nicht offensichtlich unwirksam ist (SächsOVG, Beschl. v. 22.6.2007 - 5 BS 73/07 -). Des Weiteren muss die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (SächsOVG, Beschl. v. 28.6.2005 - 5 BS 371/04 -).

Der Senat teilt die gegen den Vergnügungssteuerbescheid hinsichtlich der Geldspielgeräte geltend gemachten Bedenken nicht. Die hier erhobene Vergnügungssteuer ist nicht europarechtswidrig. Sowohl die in der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin festgelegte Bemessungsgrundlage als auch der vorgesehene Ersatzmaßstab bewegen sich im Rahmen der Finanzverfassung. Die Vergnügungssteuer hat auch keine erdrosselnde Wirkung. Zudem ist das an den Spieleinsatz anknüpfende Veranlagungsverfahren nicht zu beanstanden.

Die hier erhobene Vergnügungssteuer ist nicht europarechtswidrig. Die Vergnügungssteuersatzung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977 (ABl. L 145 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16.12.1991 (ABl. L 376 S. 1).

Nach Art. 33 hindern die Bestimmungen der genannten Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes soll damit verhindert werden, dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen (Urt. v. 9.3.2000 - Rs C-437/97 -, Slg. 2000 I-01157). Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gehört der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer (EuGH, Urt. v. 5.5.1994 - Rs C-38/93 -, Slg. 1994 I-01679). Die von der Antragsgegnerin erhobene Steuer erfüllt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer, da sie nicht allgemein für alle Gegenstände und Dienstleistungen, sondern nur für bestimmte Spielgeräte bzw. ihre Nutzung erhoben wird. Art. 33 der genannten Richtlinie setzt aber gerade die allgemeine Ausrichtung der Steuer voraus. Des Weiteren wird die Vergnügungssteuer nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Die Vergnügungssteuer knüpft ausschließlich an die Benutzung der Automaten, nicht aber an ihre Herstellung oder ihren Verkauf an. Die "Allgemeinheit" der europäischen Umsatzsteuer besteht jedoch gerade darin, dass der gesamte Waren- und Dienstleistungsverkehr von ihr betroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.12.1999, NVwZ 2000, 933; ThürOVG, Beschl. v. 19.12.2002, KStZ 2004, 71; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 1.3.2006, NVwZ 2006, 1316).

Die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 20.9.2006 ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auch kompetenzgemäß erlassen worden. Sie findet ihre gesetzliche Ermächtigung in Art. 105 Abs. 2a GG und § 7 Abs. 2 SächsKAG. Die Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer ist eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, die auf Abwälzbarkeit angelegt ist. Sie zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Besteuert wird das Vergnügen des einzelnen Spielgastes. Steuerschuldner ist aber der Veranstalter des Vergnügens. Als tradierte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer unterfällt sie auch nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie Bundessteuern (BVerfG in st. Rspr. seit dem Urt. v. 10.5.1962, BVerfGE 14, 76 [96]; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999, BVerwGE 10, 237; OVG Schl.-H., Urt. v. 18.10.2006 - 2 LB 11/04 -, zitiert nach juris).

Der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer wird durch die auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung die von ihm bei den Einspielergebnissen der Geldspielautomaten festgestellte Schwankungsbreite lediglich zum Anlass genommen, den Stückzahlmaßstab als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären. Es hat zugleich aber klargestellt, dass den Kommunen nach wie vor ein weiter Spielraum auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung eines neuen Steuermaßstabes zusteht. Dieser muss lediglich einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand aufweisen als der Stückzahlmaßstab. Das Bundesverfassungsrecht schreibt aber keine Bemessung der Vergnügungssteuer am Einspielergebnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2005, BVerwGE 123, 218). So genügt auch eine Steuer, die nicht an das Einspielergebnis, sondern - wie hier - an den Spieleinsatz anknüpft, diesen Anforderungen (s. SächsOVG, Beschl. v. 19.12.2006, SächsVBl. 2007, 131 - in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich bei der als "Einspielergebnis" bezeichneten Steuerbemessungsgrundlage um den Spieleinsatz), denn ein am Spieleinsatz orientierter Steuermaßstab ist grundsätzlich geeignet, den Vergnügungsaufwand des Spielers abzubilden. Mit dem Spieleinsatz wird der Spielautomat ordnungsgemäß benutzt, weshalb zu den eingesetzten Spielbeträgen weder Röhrenauffüllungen und Prüftestgeld gehören noch Falschgeld und sonstige Fehlbeträge (SächsOVG, Beschl. v. 19.12.2006, aaO).

Hinsichtlich der Veranlagung des Antragstellers zur Vergnügungssteuer für Oktober 2006 ist auch der Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht verletzt. Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit darin, dass die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin bei Geldspielgeräten den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage vorgebe, in ihren amtlichen Vordrucken für die Steueranmeldung aber auch die Bemessungsgrundlage "Geldeinwurf" und "Anzahl der Spiele × Preis pro Spiel" vorsehe. Dieser Umstand wirkt sich indes nicht zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Der in § 4 Abs. 3 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 20.9.2006 als Bemessungsgrundlage festgelegte Spieleinsatz ist nach Satz 2 die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, wird aus dieser Formulierung deutlich, dass es sich um eine echte finanzielle Leistung des Spielers handeln muss. So gehört zum Spieleinsatz nicht nur der Verlust. Vielmehr gehören dazu auch die Geldbeträge, die der Spieler gewinnt, aber ohne Auszahlung sofort wieder am Spielautomaten einsetzt. Soweit er über diese Beträge disponieren und auch ihre Auszahlung erreichen kann, stellt ihr weiterer Einsatz einen willentlichen Aufwand des Spielers dar, der dem Charakter der örtlichen Aufwandsteuer entspricht.

Die Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage in "Spieleinsatz (Einsatzleistung)" und "Spieleinsatz (Geldeinwurf)" in den amtlichen Vordrucken für die Steueranmeldung beruht auf den unterschiedlichen technischen Möglichkeiten der Geräte. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass bei allen nach dem 1.1.2006 zugelassenen Geldgewinnspielgeräten der Spieleinsatz als "Einsatzleistung" im Spielgerät aufgezeichnet wird. Bei den seit 1.1.1997 verwendeten Geldgewinnspielgeräten mit manipulationssicheren Zählwerken könnten jedoch lediglich der Geldeinwurf und Geldauswurf sowie der Saldo (Einspielergebnis) erfasst werden. Bei diesen Geräten könne für den Spieleinsatz der "Geldeinwurf" herangezogen werden (Gerichtsakte VG Leipzig, S. 105). Dementsprechend sind den sog. Auslesestreifen bei einigen Geräten des Antragstellers (Sonne, New Winner, Cashfire, Arriba, Endspiel, Acapulco) die Positionen "Einwurf" und "Einsätze" zu entnehmen, bei anderen Geräten dagegen nur die Position "Einwurf" (Duo, Laser, Titan, Pro Warp 7) bzw. nur die das Einspielergebnis darstellende Position "Elektronisch gezählte Kasse" (Beiakte, S. 8 ff.). Darauf basierend hat die Antragsgegnerin für die Veranlagung der Vergnügungssteuer - je nach technischer Möglichkeit des Spielautomaten - den Einsatz, den Einwurf oder das Dreifache des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es beeinträchtigt den Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin der Vergnügungssteuer den Geldeinwurf zugrunde legt, wenn die - regelmäßig höheren - Einsätze nicht aufgezeichnet werden können. Vielmehr wirkt sich das vereinfachte Verfahren zu seinen Gunsten aus.

Ob auch die als Bemessungsgrundlage angegebene "Anzahl der Spiele × Preis/Spiel" mit der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vereinbar ist, kann hier dahinstehen, da dieser Maßstab nicht zum Tragen gekommen ist.

Auch der in § 11 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vorgesehene Ersatzmaßstab ist mit dem Charakter der Vergnügungssteuer vereinbar. Nach dieser Vorschrift gilt als Spieleinsatz nach § 4 Abs. 3 das Dreifache des Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht ermittelt werden kann. Zwar fehlt es an einer Definition des Einspielergebnisses in der Satzung selbst. Der Rechtsbegriff ist jedoch hinreichend bestimmt. Im Vergnügungssteuerrecht wird allgemein davon ausgegangen, dass es sich dabei um den von den Zählwerken der Geldspielautomaten angegebenen Kasseninhalt handelt - bei den Geräten des Antragstellers als "Elektronisch gezählte Kasse" bezeichnet -, anhand dessen die von den Automatenaufstellern zu tragende Umsatzsteuer bemessen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2005, aaO; s. auch VG Minden, Urt. v. 17.1.2007 - 11 K 3272/06 -, zitiert nach juris).

Gegen die hier vorgesehene Ersatz-Bemessungsgrundlage ist bei summarischer Prüfung auch der Sache nach nichts einzuwenden. Den für die Erhebung der Vergnügungssteuer geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler bildet das Einspielergebnis ab. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 13.4.2005 (aaO) ausgeführt, dass ein an den Einspielergebnissen der Geräte anknüpfender Steuermaßstab den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand ungleich wirklichkeitsnäher erfasse als der pauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bilde er auch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab, denn der hohe Aufwand des viel Spielenden schlage sich in höheren Einspielergebnissen des Aufstellers nieder und führe zu einer entsprechend höheren Besteuerung. Der Antragsteller führt dagegen aus, dass ein hoher Kasseninhalt nicht zwingend für einen hohen Aufwand spreche. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die ständig variierenden Ausschüttungsquoten von Bedeutung, die nach Inkrafttreten der neuen Spielverordnung seit dem 1.1.2006 Größenordnungen von bis zu 90 % erreichen könnten. Dem folgt der Senat nicht. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerwG, Beschl. v. 25.1.1995, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28; Urt. v. 22.12.1999, BVerwGE 110, 237 [239 f.]). Hier fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die mit dem Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses verbundenen Unwägbarkeiten und Ungleichheiten nicht mehr von den damit verbundenen steuerlichen Vorteilen aufgewogen werden. Insbesondere dürfte gerade bei den vom Antragsteller erwähnten hohen Gewinnausschüttungen keine Beeinträchtigung seinerseits vorliegen, da das Einspielergebnis dann eher gering und die darauf beruhende Vergnügungssteuer eher niedrig ausfallen dürfte.

Des weiteren vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare erdrosselnde Wirkung der erhobenen Vergnügungssteuer in Höhe von 7,5 % des Spieleinsatzes zu erkennen.

Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit liegt vor, wenn die Steuerbelastung durch die Vergnügungssteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997, NVwZ 1997, 573). Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe des Berufs veranlasst sehen, denn Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005, aaO). Die Berufsfreiheit ist erst dann verletzt, wenn die Steuerbelastung das Betreiben von Spielgeräten für einen durchschnittlichen Betrieb in aller Regel unwirtschaftlich macht (vgl. BFH, Urt. v. 6.12.2000 - II R 36/98 - zur Spielgerätesteuer, zitiert nach juris).

Nach diesen Maßstäben ist eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes von 7,5 % bezogen auf den Spieleinsatz nicht ersichtlich. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin eine Abwälzung der Steuer auf die Spieler nicht mehr durchführbar ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin zu einem Verschwinden oder nennenswerten Rückgang von Geldspielautomaten in ihrem Stadtgebiet geführt hat. Die Vergnügungssteuer trifft entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht den Gewinn des Unternehmers. Die vom Spielgast auf ihn übergewälzte und von ihm geschuldete Vergnügungssteuer ist nicht seinem Gewinn zuzurechnen. Zudem ist eine Erdrosselungswirkung schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Vergnügungssteuer nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers allenfalls knapp die Hälfte des Kasseninhalts ausmacht. Auch die Veranlagung nach einem Steuersatz von 7,5 % des dreifachen Einspielergebnisses (§ 11 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung), die faktisch zu einer Besteuerung des Einspielergebnisses in Höhe von 22,5 % führt, entfaltet keine erdrosselnde Wirkung. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass dieser Steuersatz zwar oberhalb des in einem vorangegangenen Verfahren akzeptierten Steuersatzes von 15 % liegt, gleichwohl aber noch angemessen sein dürfte. Wie oben bereits ausgeführt, handelte es sich in dem Verfahren, das dem Beschluss des erkennenden Senats vom 19.12.2006 (aaO) zugrunde lag, bei der als "Einspielergebnis" bezeichneten Steuerbemessungsgrundlage um den Spieleinsatz.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1/4 des Abgabenbetrages beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, S. 1327).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück