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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: 5 BS 172/03
Rechtsgebiete: VwGO, AbwAG, SAbwaG, AO, VwVfG, AbgeltungsG, LAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
AbwAG § 1 Satz 1
AbwAG § 1 Satz 2
AbwAG § 4
AbwAG § 4 Abs. 1
AbwAG § 5
AbwAG § 6
AbwAG § 6 Abs. 1 Satz 1
AbwAG § 6 Abs. 1 Satz 2
AbwAG § 7
AbwAG § 8
AbwAG § 8 Abs. 1 Satz 2
AbwAG § 8 Abs. 2 Satz 1
AbwAG § 9 Abs. 2
AbwAG § 9 Abs. 2 Satz 2
AbwAG § 10 Abs. 1 Satz 1
AbwAG § 11
AbwAG § 11 Abs. 1
AbwAG § 11 Abs. 2
AbwAG § 11 Abs. 2 Satz 1
AbwAG § 11 Abs. 3
AbwAG § 12
SAbwaG § 2 Abs. 2
SAbwaG § 5 Abs. 1
SAbwaG § 5 Abs. 2
SAbwaG § 5 Abs. 3
SAbwaG § 6
SAbwaG § 6 Abs. 1 Satz 1
SAbwaG § 8
SAbwaG § 8 Abs. 1
SAbwaG § 8 Abs. 2
SAbwaG § 8 Abs. 2 Satz 1
SAbwaG § 8 Abs. 3
SAbwaG § 10 Abs. 2 Satz 1
SAbwaG § 10 Abs. 2 Satz 3
SAbwaG § 11
SAbwaG § 11 Abs. 3 Satz 1
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG § 40
AbgeltungsG § 56
LAG § 342 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 172/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserabgabe; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 3. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2003 - 13 K 1274/03 - geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 25. November 2002 wird ohne Einschränkung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.296,98 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.4.2003 hat Erfolg. Durch seinen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den eine Abwasserabgabe in Höhe von 61.827,97 € festsetzenden Abwasserabgabenbescheid des Regierungspräsidiums Dresden angeordnet, soweit durch ihn eine Abgabe für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage T. für die Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2000 und für Kleinkläranlagen für das Jahr 1998 festgesetzt wurden, soweit nicht durch den Festsetzungsbescheid deren Stundung ausgesprochen wurde. Im Übrigen hat es, hinsichtlich der Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage T. für das Jahr 2001, wie auch im Hinblick auf den gestundeten Beitragsteil und die Festsetzung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser auf null Euro, den Antrag abgelehnt.

Die mit der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses dargelegten Gründe, die allein nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO der Prüfung zugrunde zu legen sind, führen zu einer Änderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne keinen Erfolg haben, soweit er sich gegen die auf null Euro festgesetzte Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser, wie auch gegen die im Hinblick auf eine zukünftige Verrechnung gestundeten Beträge wende. Insoweit fehle es an einer möglichen Rechtsverletzung bzw. an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Bei summarischer Prüfung sei der Antrag hingegen insoweit begründet, als er sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage T. für die Jahre 1998 bis 2000 wende und der hierauf entfallende Betrag nicht gestundet worden sei. Die Festsetzung einer Abwasserabgabe gegenüber der Antragstellerin für diese Veranlagungsjahre mit Bescheid vom 25.11.2002 sei wohl verspätet, da sie nicht bis zum Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres erfolgte und die Voraussetzungen für eine spätere Festsetzung nicht gegeben seien.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG) vom 19.6.1991 (GVBl. S. 156) sei die Abwasserabgabe jährlich durch Bescheid festzusetzen (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung erfolge dabei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 SAbwaG jeweils mit Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres. Demzufolge habe der Festsetzungsbescheid hier für das Jahr 1998 bis zum 31.12.1999, für das Jahr 1999 bis zum 31.12.2000 und für das Jahr 2000 bis zum 31.12.2001 ergehen müssen.

Die Festsetzung der Abwasserabgabe am 25.11.2002 sei somit verspätet. Hieran ändere sich auch nichts durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG, demzufolge die Festsetzung bei Überschreitung der Frist für die Abgabe der Erklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG innerhalb von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Kalenderjahren erfolgen könne. Die Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG betreffe nur Einleiter im Sinne von §§ 7 und 8 Abwasserabgabengesetz vom 6.11.1990 (BGBl. I S. 2432) - AbwAG und nicht solche nach § 6 AbwAG. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift zu § 8 SAbwaG: " Erfassung der Abgabepflichtigen; Erklärungspflicht (zu §§ 11 und 12 AbwAG)" in Verbindung mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG. Nach dieser Regelung des Abwasserabgabengesetzes habe der Abgabepflichtige in den Fällen der §§ 7 und 8 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Einleiter nach § 6 AbwAG gelte, dass sie für den Fall, dass sie über keinen oder für die Ermittlung nur unzureichenden Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG verfügten, vor Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 11 Abs. 1 AbwAG) eine Erklärung über die für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte abzugeben hätten. Werde diese Verpflichtung nicht erfüllt, habe die Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG der Ermittlung der Schadeinheiten grundsätzlich jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Zwar könnten die Länder gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen habe und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorlegen müsse. Ein solche Regelung sei hingegen durch das Sächsische Abwasserabgabengesetz für Einleiter nach den §§ 4 bis 6 AbwAG nicht erfolgt. Der Vorschrift des § 2 Abs. 2 SAbwaG lasse sich eine derartige Regelung nicht entnehmen, da sie die Erklärungspflicht im Rahmen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides und nicht das Verfahren zur Erhebung der Abgabe regele. Auch die Existenz amtlicher Vordrucke für Inhaber von die Abwassereinleitung zulassenden Bescheiden, wie sie § 8 Abs. 3 SAbwaG versehe, könne die notwendige landesrechtliche Regelung nicht ersetzen. Auch wäre § 10 Abs. 2 Satz 3 SAbwaG für den Fall einer alle Einleiter treffenden Erklärungspflicht überflüssig. Eine Berufung auf die vierjährige Festsetzungsfrist aus § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung komme mangels einer entsprechenden Verweisung in § 11 SAbwaG nicht in Betracht.

Auch die Festsetzung einer Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für das Jahr 1998 sei bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Dabei könne offen bleiben, ob hier die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Antragstellerin anstelle der sog. Kleineinleiter zur Abwasserabgabe nach §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 6 SAbwaG vorlägen. Die Festsetzung verstoße jedenfalls gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG. Zwar greife hier die Erklärungspflicht nach § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SAbwaG. Insoweit regele § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG, dass die Festsetzung bei Überschreitung der Frist für die Abgabe der Erklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG innerhalb von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Kalenderjahren erfolgen "kann". Die Festsetzung stehe demnach im Ermessen der Behörde. Seine Einräumung diene der Erzielung eines höheren Maßes an Einzelfallgerechtigkeit, um den Umständen, die zur nicht fristgerechten Abgabe der Erklärung führten und nicht allein in der Sphäre des Einleiters bzw. an dessen Stelle Abgabenpflichtigen liegen müssten, in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Hintergrund sei der Umstand, dass der mit der Abwasserabgabe verfolgten Ausgleichs- und Anreizfunktion für den Fall einer erst nach Jahren erfolgenden Festsetzung hinsichtlich der Anreizfunktion nur noch eine eingeschränkte Wirkung zukommen könnte. Im Rahmen der allein noch relevanten Ausgleichsfunktion könnte ein zu berücksichtigender Umstand darin liegen, ob die Behörde ihrerseits Maßnahmen ergriffen habe, um den Erklärungspflichtigen zu einer zeitnahen Erklärung anzuhalten oder ihrerseits einen mehrjährigen Verstoß gegen die Erklärungspflicht tatenlos hingenommen habe. Eine Ermessensausübung zur Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sei nicht ersichtlich. Die Festsetzung sei insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen Ermessensausfall rechtswidrig.

Im Übrigen ergebe die summarische Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Festsetzung der Abwasserabgabe im Bescheid 25.11.2002, soweit diese hinsichtlich des nicht verrechenbaren Teils der Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage T. im Jahr 2001 der sachlichen Prüfung unterliege, rechtmäßig und der Antrag insoweit abzulehnen sei.

Der Antragsgegner wendet dagegen ein, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Abwasserabgabenbescheides am 2.12.2002 für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzung sei noch innerhalb der bis zum Ablauf von fünf auf die Einleitung folgenden Jahren erfolgt. Die Antragstellerin habe entgegen § 8 Abs. 2 SAbwaG nicht bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres gegenüber der Wasserbehörde eine Erklärung mit allen erforderlichen Unterlagen abgegeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung ergebe sich aus § 8 Abs. 1 SAbwaG. Hiernach habe der Abgabepflichtige die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen. Diese Pflicht erfasse ersichtlich nicht nur die Einleiter nach §§ 7 und 8 AbwAG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Freistaat Sachsen eine nähere Bestimmung für "andere Fälle" im Sinne des § 11 Abs. 3 AbwAG erlassen. Mit der Regelung in § 8 Abs. 3 SAbwaG habe er von der Ermächtigung des § 11 Abs. 3 AbwAG Gebrauch gemacht und für alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder dem Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben. Dementsprechend seien amtliche Vordrucke nicht nur für die Fälle der §§ 7 und 8 AbwAG, sondern auch für alle Anträge, Erklärungen und Anzeigen bekannt gegeben worden. Neben dem Wortlaut und der Systematik des § 8 SAbwaG belege auch die gesetzgeberische Absicht den Schluss, dass der Anwendungsbereich der Abgabeerklärung sich auch auf die Einleiter erstrecke, deren Abwasserabgabe nach den §§ 4 und 6 AbwAG ermittelt werde. Unabhängig von der Art der Abwassereinleitung sei es der Behörde in Ansehung des "Massengeschäfts" nicht möglich, die Abwasserabgabe durchgängig fristgerecht festzusetzen.

Aus der Überschrift zu § 8 SAbwaG ergebe sich nichts anderes. Sie lasse erkennen, dass der Gesetzgeber eine Regelung zu den §§ 11 und 12 AbwAG und nicht lediglich zu § 11 Abs. 1 und 2 AbwAG habe treffen wollen. Dieser uneingeschränkte Verweis bringe zum Ausdruck, dass von jedem Abgabepflichtigen und nicht lediglich in den Fällen der §§ 7 und 8 AbwAG eine Abgabeerklärung verlangt werde. Im Übrigen verweist der Antragsgegner auf seine Auffassung bestätigende Entscheidungen sächsischer Verwaltungsgerichte.

Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG vorlägen. Die Abgabeerklärungen der Antragstellerin für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001 seien erst am 30.9.2002 beim Regierungspräsidium Dresden eingegangen, wodurch die jeweils bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Jahres laufende Erklärungsfrist verfehlt worden sei. Folglich greife die Fünfjahresfrist zur Festsetzung.

Im Hinblick auf die Veranlagung der Antragstellerin anstelle der Kleineinleiter für das Jahr 1998 gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG um eine Ermessensvorschrift im herkömmlichen Sinne handele. Der Freistaat Sachsen sei zur Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe verpflichtet. Gemäß § 1 Satz 1 AbwAG sei für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu entrichten. Diese werde gemäß § 1 Satz 2 AbwAG durch die Länder erhoben, ohne dass ihnen die Erhebung durch das Abwasserabgabengesetz freigestellt sei. Ein Ermessen bezüglich des "ob" der Erhebung bestehe demzufolge nicht. Der Regelungsgehalt des § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG erstrecke sich lediglich darauf, dass für den Fall einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Einleitererklärung die Festsetzung binnen fünf Jahren nach dem Jahr der Einleitung zur Verfügung stehe. Aus den mit der Abwasserabgabe verfolgten Zwecken ergebe sich nichts anderes. Die Vorteilsausgleichsfunktion, wie auch die vom Verwaltungsgericht übersehene Finanzierungsfunktion für staatliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte seien uneingeschränkt erreichbar. Die Anreizfunktion werde bei einer späteren Festsetzung lediglich zu diesem späteren Zeitpunkt erreicht, entfiele aber nicht. Hilfsweise legt der Antragsgegner zur Heilung eines etwaigen Ermessensfehlers die ermessensleitenden Gründe dar.

Im Weiteren legt der Antragsgegner dar, aus welchen Gründen die Abwasserabgabe für die Jahre 1998 und 2000 sowie die Festsetzung gegenüber der Antragstellerin anstelle der Kleineinleiter auch im Übrigen materiell rechtmäßig sei.

Letztlich liege in der Festsetzung auch keine unbillige Härte. Der geltend gemachte Umstand, dass dieser Betrag nicht in den Gemeindehaushalt eingestellt sei, stelle keinen hinreichenden Grund dar. Bei der Abwasserbeseitigung der Gemeinde handele es sich um eine Pflichtaufgabe. Die Erfüllung freiwilliger Aufgaben müsse dahinter zurückstehen, wie auch die Aufnahme von Krediten zu verlangen sei.

Die Antragstellerin ist dem Beschwerdevorbringen im Einzelnen entgegengetreten.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Dem Antragsgegner stand für die Festsetzung der Abwasserabgabe zum Veranlagungszeitraum 1998 bis 2000 die fünfjährige Festsetzungsfrist aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG zur Verfügung, welche er durch die Festsetzung am 2.12.2002 (Ziffer 1) gewahrt hat. Diese Festsetzung ist nicht wegen eines etwaigen Ermessensausfalls rechtswidrig (Ziffer 2). Gegen die Berechnung der Abwasserabgabe für Einleitungen aus der Kläranlage T. für die Jahre 1998 bis 2000 bestehen keine Bedenken (Ziffer 3). Auch die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 1998 gegenüber der Antragstellerin anstelle der Kleineinleiter dürfte diese nicht in ihren Rechten verletzen (Ziffer 4). Eine für den Fall der Beitreibung des Festsetzungsbescheides eintretende unbillige Härte ist nicht dargelegt worden (Ziffer 5).

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 BS 91/03 - geklärt, dass § 8 Abs. 2 SAbwaG nicht lediglich Einleiter im Sinne von §§ 7 und 8 AbwAG zur Abgabe einer Einleitungserklärung verpflichtet. Zur Begründung hat er dort Folgendes ausgeführt:

"Die Frist für die Festsetzung der Abwasserabgabe 1997 gegenüber der Antragstellerin ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG. Der Antragsgegner musste die Abwasserabgabe innerhalb von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Jahren, sprich hier bis Ablauf des Jahres 2002, festsetzen, was durch den Bescheid vom 26.7.2002 rechtzeitig geschehen ist.

a) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 SAbwaG musste die Festsetzung hier nicht bis zum Ablauf des auf die Einleitung folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Antragstellerin hat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 SAbwaG die Frist für die Abgabe ihrer Erklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG überschritten, was eine Verlängerung der Festsetzungsfrist von bis zu fünf auf die Einleitung folgenden Jahre auslöst.

Gemäß § 8 Abs. 2 SAbwaG ist die Abgabeerklärung der zuständigen Wasserbehörde mit allen erforderlichen Angaben bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen. Diese Erklärungsfrist war für die Antragstellerin verbindlich. § 8 Abs. 2 SAbwaG ist entgegen der Auffassung der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden in dem hier angegriffenen Beschluss nicht lediglich für Einleiter im Sinne von §§ 7 und 8 AbwAG verbindlich (so auch VG Dresden, Beschl. v. 3.2.2003 - 7 K 2335/02).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG hat der Abgabepflichtige in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für die Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AbwAG).

Von dieser Ermächtigung des § 11 Abs. 3 Satz 1 SAbwaG hat der sächsische Landesgesetzgeber durch § 8 SAbwaG Gebrauch gemacht und zwar in der Weise, dass sämtliche Abwasserabgabenpflichtigen der zuständigen Wasserbehörde die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Eine Beschränkung dieser Erklärungspflicht auf die Abgabepflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 2 AbwAG, nämlich für den Fall von Einleitungen im Sinne von §§ 7 und 8 AbwAG, enthält § 8 SAbwaG nicht. Vielmehr formuliert er eigenständig die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht in der Weise, dass ihr d e r - und damit jeder - Abgabepflichtige unterliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überschrift zu § 8 SAbwaG - "Erfassung der Abgabepflichtigen; Erklärungspflicht (zu §§ 11 und 12 AbwAG)". Durch die uneingeschränkte Bezugnahme auf § 11 AbwAG nimmt sie gerade auch auf § 11 Abs. 3 AbwAG und die in ihm geregelte Ermächtigung zur landesrechtlichen Einführung einer über die Fälle der §§ 7 und 8 AbwAG hinausgehenden Vorlagepflicht Bezug. Eine einschränkende Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 AbwAG lässt sich der Überschrift des § 8 SAbwaG nicht entnehmen."

Das vorliegende Verfahren und die hier ausgetauschten Argumente geben keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Der Senat macht sich deshalb die vorstehende Begründung auch für das vorliegende Verfahren zu Eigen und verweist auf diese zur näheren Begründung.

Hiervon ausgehend stand dem Antragsgegner die fünfjährige Festsetzungsfrist zur Verfügung, da die Antragstellerin erst am 30.9.2002 für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2001 die Einleitererklärung abgab. Hierdurch verfehlte sie die auf den 31. März des auf die Einleitung folgenden Jahres lautende Frist zur Abgabe der Erklärung nach § 8 Abs. 2 SAbwaG, so dass die Fünfjahresfrist des § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG für den Antragsgegner für eine Festsetzung zur Verfügung stand und durch die Festsetzung am 25.11.2002 gewahrt wurde.

2. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen lässt, der Festsetzungsbescheid lasse die Ausübung von Ermessen vermissen. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Festsetzungsbehörde durch § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG und die in ihm gewählte Formulierung, dass die Festsetzung bei Überschreitung der Frist über einen fünfjährigen Zeitraum erfolgen kann, nicht etwa ein Ermessen i.S.v. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG - eingeräumt worden ist.

Ob der Gesetzgeber der Behörde für die Rechtsanwendung ein Ermessen eingeräumt hat, ist nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Rechtsnorm zu beurteilen. In der Regel wird ein Ermessen durch die Formulierungen kann, darf, ist befugt u.ä. eingeräumt. Durch die Formulierung kann bringt der Gesetzgeber hingegen auch gelegentlich zum Ausdruck, dass die Verwaltung eine bestimmte Kompetenz erhält, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahrnehmen muss. In diesen Fällen liegt dann kein Ermessens-Kann, sondern ein Kompetenz-Kann vor (vgl. nur Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 7 RdNr. 9). Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht etwa für die Befugnis zur Abänderung von Bescheiden nach § 56 Abgeltungsgesetz (Urt. v. 8.12.1965, BVerwGE 23, 25 [29]) oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 342 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (Urt. v. 7.2.1974, BVerwGE 44, 339 [342]) angenommen.

Hiervon ausgehend dürfte es sich bei der Formulierung kann in § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG um ein Kompetenz-Kann im vorgenannten Sinne handeln, welches nicht der Einräumung eines Handlungsspielraumes für die Behörde dient. Hierfür spricht zunächst der Regelungszusammenhang. Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu entrichten. Falls die Abwasserabgabe zu Unrecht wegen einer nur vermeintlichen Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen mit den hierauf bezogenen Aufwendungen verrechnet wurde, ist die Abgabe nachzuerheben (§ 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der mit der Abwasserabgabe verfolgten Zwecke in Gestalt der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lenkungs- und Ausgleichsfunktion. Allein fraglich kann in diesem Zusammenhang die Erzielung einer Lenkungsfunktion sein, wenn die Abgabe erst bis zu fünf Jahre nach dem Jahr der Einleitung festgesetzt werden kann. Insoweit ist der Umstand in Betracht zu ziehen, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Abwasserabgabe im Fall von Einleitungen im Sinne von § 1 Satz 1 AbwAG den Einleitern bekannt ist. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Lenkungsfunktion im Sinne eines Anreizes zur Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen gestärkt wird, wenn für den Einleiter deutlich ist, dass er aller Voraussicht nach auch für den Fall einer Missachtung seiner Erklärungspflicht nach § 8 Abs. 2 SAbwaG seiner Heranziehung durch einen Festsetzungsbescheid nicht entgehen kann, weil die Festsetzungsbehörde für diesen Fall auf die Fünfjahresfrist aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG zurückgreifen kann. Es ist für den Fall einer Missachtung der Erklärungspflicht aus § 8 Abs. 2 SAbwaG auch kein schutzwürdiger Belang des sich hierdurch rechtswidrig verhaltenden Einleiters ersichtlich, welcher im Rahmen einer Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sein könnte. Dabei ist im Auge zu behalten, dass es hier nicht um eine Bestrafung oder Schlechterstellung des nicht ordnungsgemäß Erklärenden geht. Lediglich der Zeitraum für die Festsetzung der Abwasserabgabe wird ausgedehnt. Selbst für den Fall einer "unverschuldeten" Fristversäumung ist nicht erkennbar, weshalb dieser Umstand an der Festsetzung der Abgabe binnen fünf Jahren hindern sollte. Es scheint auch nicht veranlasst zu sein, der Festsetzungsbehörde für den Fall eines Verstoßes gegen die Erklärungspflicht aus § 8 Abs. 2 SAbwaG besondere Fürsorgepflichten dem Unterlassenden aufzugeben, um sich über den Fünfjahreszeitraum ein uneingeschränktes Recht zur Festsetzung zu erhalten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, die Festsetzung der geschuldeten Abgabe in diesen Fällen in uneingeschränktem Umfang von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen als im Fall von pflichtgemäß sich erklärenden Einleitern, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand einer längeren Festsetzungsfrist aus § 8 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG rechtfertigt dies nicht.

3. Substantiierte Einwände dahingehend, dass die Abwasserabgabe für die Einleitungen aus der Kläranlage T. gegenüber der Antragstellerin zu hoch festgesetzt worden sein könnte, sind nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Der Einwand der Antragstellerin, dass in Abweichung der ihr erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2.10.1995 nicht die dort festgelegte Jahresschmutzwassermenge von der anhand des jährlichen Trinkwasserverbrauchs zu ermittelnden tatsächlichen Schmutzwassermenge zu ermitteln sei, greift nicht durch. Hierzu hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich die vom wasserrechtlichen Bescheid ausgehende Berechnung des Antragsgegners aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ergibt, ohne dass hiergegen etwas zu erinnern wäre.

4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wegen ihrer Veranlagung anstelle der Kleineinleiter ist zu Unrecht erfolgt. Die hierfür entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, insoweit liege ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall bei der Festsetzung der Abgabe vor, ist fehlerhaft. Auch im Übrigen sind keine eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Fehler bei der Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen ersichtlich.

a) Ein Ermessensfehler wegen Nichtgebrauch eines durch § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG eingeräumten Ermessens liegt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Durch § 10 Abs. 2 Satz 1 SAbwaG wird der Behörde lediglich die Kompetenz zu einer Festsetzung binnen fünf Jahren übertragen. Die Einräumung von Ermessen im Sinne von § 40 VwVfG ist - wie bereits oben dargelegt - hiermit nicht verbunden.

b) In der Sache ergibt sich die Abgabepflicht der Antragstellerin für die Kleineinleitungen in ihrem Gemeindegebiet aus § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 SAbwaG. Hiernach sind die Gemeinden im Freistaat Sachsen anstelle von Einleitern abgabepflichtig, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.

Für die Berechnung der Abgabenhöhe in diesem Zusammenhang hat die Festsetzungsbehörde nach ihrer - für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht substantiiert in Frage stehender - Darstellung 10 % der nicht an die Kläranlage T. angeschlossenen Einwohner für die Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde gelegt. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ermächtigen § 5 Abs. 2 und 3 SAbwaG, wie auch § 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG lediglich dazu, die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner zu schätzen. Eine Ermächtigung, die Zahl der abgabefreien, weil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 SAbwaG ordnungsgemäß entsorgenden Kleineinleiter zu schätzen, existiert nicht. Diese Befugnis versteht sich hingegen von selbst. Im Fall der Schätzung der Zahl nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist es unumgänglich, auch die Zahl der gleichwohl abgabefrei entsorgenden Einwohner zu schätzen. Deren Anteil auf 90 % zu schätzen, begegnet keinen Bedenken.

Fehler bei der Ermittlung der konkreten Abgabenhöhe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es wird deshalb auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.

5. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Vollziehung des Abwasserabgabenbescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Abwasserabgabenbescheides ihr gegenüber eine unbillige Härte darstellt. Eine "unbillige" Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind (OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; VG Gera, Beschl. v. 13.1.1999, ThürVBl 1999, 93; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 37; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 RdNr. 116). Maßgebend ist der Gesichtspunkt, ob gerade durch den Vollzug des Abgabenbescheides eine Existenzgefährdung eintritt oder im Wesentlichen mitverursacht würde. Dies erfordert eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist die festgesetzte Abgabe mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners ins Verhältnis zu setzen. Von Bedeutung ist nicht lediglich der Betrag des in jüngster Zeit erzielten Einkommens. Auch die sonstige Vermögenssituation ist von Belang. Das gilt für die Tatsache und den Umfang gebildeter Rücklagen, die Möglichkeit auf Kontokorrent- oder sonstige Kredite zurückgreifen zu können, wie auch insbesondere für die Beleihungsfähigkeit von Grundstücken und Ähnlichem mehr.

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht die Gefahr einer ihr für den Fall der Vollziehung drohenden unbilligen Härte dargelegt. Sie hat sich mit der Behauptung begnügt, in ihrem aktuellen Haushalt nicht ausreichend Mittel eingestellt zu haben, um die festgesetzte Abwasserabgabe zu begleichen. Es ist aber nicht die - notwendige - Darlegung erfolgt, dass auch über Aufnahme von Krediten bzw. einen Nachtragshaushalt die Abwasserabgabe nicht beglichen werden könnte.

Letztlich hat die Antragstellerin auch im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Betrag die Möglichkeit, eine Abgabenstundung zu beantragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SAbwaG i.V.m. § 222 AO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat legt in Abgaben betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des in Rede stehenden Betrages zugrunde. Hierzu war von der Gesamtforderung in Höhe von 61.827,97 € der gestundete Betrag in Höhe von 30.386,08 € abzuziehen, da insoweit die Entscheidung nicht mit der Beschwerde angegriffen wurde. Von dem hieraus folgenden Betrag von 31.441,89 € war der ebenfalls nicht angegriffene Betrag von 10.253,96 € wegen der Antragsablehnung zu Ziffer 4 des Festsetzungsbescheides abzuziehen, was den Betrag von 21.187, 93 € ergibt. Hiervon ein Viertel ergibt den festgesetzen Streitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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