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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 5 BS 186/05
Rechtsgebiete: SächsStrG, GG, VwGO, BlmSchG


Vorschriften:

SächsStrG § 39
GG Art. 14 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
BlmSchG § 41 Abs. 1
1. Sowohl nach § 39 Abs. 5 SächsStrG i.d.F. bis 31.8.2003 als auch nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG i.V.m. § 72 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind Einwendungen gegen eine Planfeststellung, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert.

2. Auch schuldrechtliche Ansprüche aus Miete und Pacht gehören zu den vermögenswerten Rechten, die verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dieser umfasst auch ein umfassendes Rügerecht im Planfeststellungsverfahren, sofern für den Rechteinhaber eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung zu besorgen ist. Andernfalls beschränkt sich das Rügerecht auf die Geltendmachung subjektiver Belange.

3. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 186/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Planfeststellung (Waldschlößchenbrücke); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Juli 2005 - 3 K 1109/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6.7.2005 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.4.2004 - 3 K 1110/04 - gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden vom 25.2.2004 über den Neubau des Verkehrszuges Waldschlößchenbrücke in Dresden zu Recht abgelehnt.

Die von der Antragstellerin gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dargelegten Gründe geben keine Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die es nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine überwiegende Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs unter Berücksichtigung aller Einwendungen der Antragstellerin nicht feststellen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses das private Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungsmaßstab verstoße der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin rügen könnte. Soweit die Antragstellerin Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Regierungspräsidenten und seines Referatsleiters rüge, seien diese Bedenken in der Antragsschrift verspätet vorgebracht worden. Zwar habe der frühere Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in einem Parallelverwaltungsverfahren eine Besorgnis der Befangenheit zum Ausdruck gebracht. Dies könne nicht aber auch der Antragstellerin zugerechnet werden, da sie an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist. Ungeachtet einer Präklusion nach § 39 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - i.V.m. § 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - SächsVwVfG - und § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - könne sich die Antragstellerin auch nicht auf generelle Abwägungsmängel des Planfeststellungsverfahrens, wie zur Unzuständigkeit der Beigeladenen für den Bau des geplanten Verkehrszuges, zur falschen Einteilung der Straßenklassen, zu einem unzureichenden Planungsumgriff, zu einem fehlenden Raumordnungsverfahren, zu einer unzureichenden Alternativenprüfung, zur unterbliebenen Berücksichtigung absehbarer künftiger Planungen der Beigeladenen sowie zu einer fehlende Planrechtfertigung, stützen. Denn der Planfeststellungsbeschluss entfalte ihr gegenüber keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, so dass sie keinen Anspruch auf eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit habe. Die Antragstellerin sei als Mieterin im Objekt S. allee N1 durch das Vorhaben nicht von einer Enteignung bedroht. Der Planfeststellungsbeschluss leide nach summarischer Prüfung auch nicht an von der Antragstellerin rügbaren inhaltlichen Mängeln. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Dresden sei im Hinblick auf ihre Einwendungen gegen Lärmimmissionen und Schadstoffbelastungen abwägungsfehlerfrei erfolgt. Die Planfeststellungsbehörde habe zwar erhebliche Grenzwertüberschreitungen, demgegenüber aber auch lärmreduzierende Aspekte festgestellt. Sie habe weiter für die betroffenen Eigentümer Ansprüche auf Lärmvorsorge dem Grunde nach festgestellt. Dies sei ebenso wenig zu beanstanden wie die nur teilweise Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen. Für das von der Antragstellerin als Mieterin bewohnte Grundstück in der S. allee N1 erscheine die planfestgestellte Lärmvorsorge als nicht unzureichend. Zwar habe man festgestellt, dass eine Belastung im Bereich der sog. enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle im Bereich des Möglichen liege. Für eine Berücksichtigung im Rahmen eines gesteigerten Abwägungsbedarfs fehle es aber an einem substanziierten Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer konkreten Betroffenheit. Im Übrigen verbessere sich die Lärmsituation der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Unterlagen durch das Bauvorhaben sogar. Das Verwaltungsgericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die der Lärmprognose zugrunde liegenden Daten ordnungsgemäß ermittelt worden sind. Insbesondere entspreche die Verkehrsprognose methodisch den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Auch sei der Prognosezeitraum bis 2015 rechtsfehlerfrei gewählt worden. Einen Abwägungsmangel hat das Verwaltungsgericht auch nicht im Hinblick auf die von der Planfeststellungsbehörde ermittelten Überschreitungen der Grenzwerte für PM10 und NO2 festgestellt. Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin stehe nicht zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde habe angesichts dessen, dass die ab 1.1.2010 geltenden Grenzwerte zuvor noch einer Überprüfung bedürften, auf die seit dem 1.1.2005 geltenden Grenzwerte abstellen dürfen.

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde unter Bezugnahme auf verschiedene Gutachten und Stellungnahmen Sachverständiger zunächst darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht seine Prüfungskompetenz unzulässig zu sehr eingeschränkt habe. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch keine Präklusion ihrer Einwendungen nach § 39 SächsStrG vorliege (dazu unter 1.). Die Beigeladene sei nicht als Straßenbaulastträgerin für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständig gewesen. Des Weiteren fehle es wegen einer Besorgnis der Befangenheit am Verfahren beteiligter Mitarbeiter an einer Abwägungsoffenheit des Regierungspräsidiums Dresden. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei rechtswidrig unterblieben. Es fehle zudem an einer Planrechtfertigung wegen offenkundiger Zweifel an der Finanzierbarkeit des Planungsvorhabens. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde den Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - nur unzureichend berücksichtigt (dazu unter 2.). Der Planfeststellungsbeschluss leide zudem an schweren Abwägungsmängeln. Diese beträfen eine fehlerhafte Schadstoffprognose sowie den im Hinblick auf bereits jetzt feststehende künftige Bauvorhaben der Beigeladenen zu kurz bemessenen Prognosezeitraum (dazu unter 3.).

1. Der Senat hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des umfassenden Vorbringens der Antragstellerin nicht feststellen können, dass dieses mit generellen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zuzulassen wäre. Dies würde - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - voraussetzen, dass das Planvorhaben für sie einen unzulässigen Eingriff in Rechte der Antragstellerin zur Folge hätte. Dafür haben sich nach der gebotenen summarischen Prüfung keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben.

Die Antragstellerin macht geltend, mit ihrem "Klageprogramm" ausschließlich zulässige Einwendungen vorzubringen. Zwar sei sie auf die Geltendmachung ihrer subjektiven Belange beschränkt. Die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Zuständigkeit der Beigeladenen für den Bau des Verkehrszuges, zum fehlenden Raumordnungsverfahren, zur unzureichenden Alternativenprüfung und zu den weiteren Planungsabsichten der Beigeladenen berührten aber ihre subjektiven Belange. So betreffe etwa die Unzuständigkeit der Beigeladenen für den Bau des Verkehrszuges die Abwägung der Belange der Antragstellerin in ihrem Kern. Voraussetzung jeder Abwägung sei zunächst eine Entscheidung nach rechtlichen Kriterien, ob überhaupt abzuwägen sei. Scheitere ein Planfeststellungsbeschluss bereits auf dieser Vorstufe zur eigentlichen Abwägung, unterbleibe eine solche zu Lasten der Antragstellerin. Es sei daher als öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen, wenn ein unzuständiger Vorhabenträger einen Planfeststellungsantrag vorlege. Diesem gegenüber würde sich der private Belang der Antragstellerin auf Schutz vor Lärm und Schadstoffen durchsetzen. Der vollständige Ausfall der Unzuständigkeit der Beigeladenen aus der Kontrollbefugnis sei nicht zu rechtfertigen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Planungsabsichten der Beigeladenen. Diese habe die Antragstellerin lediglich zur Begründung für die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Variantenauswahl herangezogen. Die Variantenauswahl sei aber in jedem Fall von abwägungserheblichem Belang, da die Alternativen mit geringeren Belastungen für die Antragstellerin einher gingen. Schließlich sei der pauschale Ausschluss der Rüge eines fehlenden notwendigen Raumordnungsverfahrens aus dem Kontrollumfang nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin habe nicht gerügt, dass bereits das Fehlen des Verfahrens zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe, sondern vielmehr, dass bei einem Unterbleiben eines Raumordnungsverfahrens die Abwägungstiefe eine andere sein müsse. Die Frage einer örtlichen oder überörtlichen Straßenverknüpfung sei von besonderer Bedeutung und Wert für die Antragstellerin.

Auch nach Auffassung des Senats ist die Antragstellerin mit allen generellen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen. Zwar ist die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - auch als Mieterin eines im Plangebiet befindlichen Grundstücks berechtigt, gegen den Planfeststellungsbeschluss um Rechtsschutz nachzusuchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allen von einer Straßenplanung in bestimmten Rechtspositionen Betroffenen ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange einzuräumen, d.h. ihrer rechtlich geschützten (eigenen) Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.3.1983 - 4 C 74.80 -, NVwZ 1983, 672 zu § 17 FStrG). Für einen Grundstückseigentümer bedeutet dies aber auch, dass er einen Planfeststellungsbeschluss unter allen Gesichtspunkten anfechten kann, wenn die Gefahr besteht, dass sein Eigentum in unerträglicher Weise eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 [176]). Nichts anderes darf für Nichtgrundstückseigentümer gelten, wenn sie von dem Planvorhaben in einer ähnlichen Weise und Intensität betroffen sind. Denn schuldrechtliche Ansprüche aus Miete oder Pacht gehören zu den vermögenswerten Rechten, die verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Aus ihnen erwächst eine Rechtsstellung, die nicht nur Nutzungs-, sondern auch selbständige Abwehrrechte umfasst. Anders als das Sacheigentum ist eine solche Position dem Inhaber zwar nicht auf Dauer zugeordnet, da sie durch Kündigung beendet werden kann. Auch ist die Verfügungsbefugnis weitgehend eingeschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass es sich um eine Position handelt, die wirtschaftlich betrachtet über eine bloße Chance oder Aussicht nicht hinausreicht. Soweit ein Rechtsverhältnis auf der Grundlage der §§ 535 ff. BGB begründet worden ist und nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften Bestandsschutz genießt, hat es die Qualität von Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 [211 f.]; Beschl. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 [5 f.]; Beschl. v. 8.4.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 [300 f.]; BVerwG, Urt. v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 -, BVerwGE 105, 178). Daraus folgt jedoch per se kein umfassendes Rügerecht in Bezug auf die Planfeststellung. Selbst einem Grundeigentümer kommt ein umfassendes Rügerecht nur im Falle einer nachhaltigen Veränderung der Grundstückssituation zu; das Grundstück müsste durch das Planvorhaben so schwer und nachhaltig getroffen werden, dass seine sinnvolle Nutzung praktisch ausgeschlossen wäre. Denn nur in diesem Fall würden ihm im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - Immissionen drohen, die ihrer Intensität nach nicht mehr hinnehmbar sind. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG dienenden Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt jedoch nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in einen solchen umgedeutet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 [175]; Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 [320]). Damit bedarf es für ein umfassendes Rügerecht im Klage- und Antragsverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss zwar keiner "drohenden Enteignung", jedoch einer Gefahr eines schweren und unerträglichen und damit unverhältnismäßigen Eingriffs in das geschützte Recht.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin eine solche Gefahr droht. Deswegen ist sie als sonstige Betroffene ausschließlich auf die Geltendmachung eigener Belange und deren gerechte Abwägung beschränkt. Unbestritten wirkt sich das Planvorhaben auch auf die Antragstellerin aus. Es ist jedoch von der Antragstellerin nicht substanziiert vorgetragen, dass ihr eine schwere und unerträgliche Belastung droht.

Im Übrigen folgt der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Präklusionswirkung auch auf diejenigen rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erstreckt, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 5.05 -, juris RdNr. 5). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - entwickelt, doch gilt hier nichts anderes. Denn § 39 Abs. 5 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - in der bis 31.8.2003 gültigen Fassung enthielt eine § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG entsprechende Präklusionsnorm. Eine solche findet sich zwar in der Neufassung des § 39 SächsStrG, die seit dem 1.10.2003 Geltung beansprucht nicht mehr, doch verweist § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG nunmehr u.a. auf die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG inhaltsgleiche Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Auch danach sind Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, präkludiert. Wie auch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schränkt § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG die objektivrechtliche Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ebenso wenig ein wie ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwägung aller Belange. Auch diese Norm will gerade das Recht eines Betroffenen ausschließen, diesbezügliche Mängel im Klageweg geltend zu machen.

Der Senat teilt hingegen die Bedenken der Antragstellerin gegen das Vorliegen einer wirksamen Präklusionsregelung nicht. Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin nahe treten wollte, dass hier die Neufassung des § 39 SächsStrG Anwendung findet, kommt es dann nicht darauf an, ob es sich in Abs. 3 Satz 2 um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handelt. Jedenfalls bezieht sich diese Verweisung auf die bei In-Kraft-Treten des § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG geltende Fassung des § 73 Abs. 4 VwVfG. Jene enthielt zu diesem Zeitpunkt bereits die Präklusionsklausel. Soweit in der vorhergehenden Fassung des § 39 Abs. 1 SächsStrG bereits eine (allgemeine) Verweisung auf die §§ 72 bis 78 VwVfG enthalten war, kommt es auf diesen hier nicht an. Zum einen umfasste diese Verweisung keine Präklusionsklausel im VwVfG; dieses enthielt damals noch keine solche in § 73 VwVfG. Eine solche Verweisung wäre insoweit auch überflüssig gewesen, denn in § 39 Abs. 5 SächsStrG a.F. war damals noch eine eigenständige Präklusionsregelung enthalten. Dies änderte sich erst mit der Neufassung des § 39 SächsStrG auf Grund von Art. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 1.9.2003. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes soll der Verweis auf die Vorschriften des VwVfG in § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG klarstellen, dass sich das Planfeststellungsverfahren nach den §§ 72 ff. VwVfG richtet (LTDrs. 7642/03, Seite 42). Gemeint waren jedenfalls die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen § 39 SächsStrG gültigen Vorschriften des VwVfG. Dies ergibt sich aus der weiteren Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 39 SächsStrG. So wird etwa zu Abs. 4 bis 6 auf konkrete Normen des VwVfG verwiesen, die zu dem nach Auffassung der Antragstellerin maßgebenden Zeitpunkt 1.1.1993 noch gar nicht existierten. Ausdrücklich nimmt der Gesetzesentwurf auf das Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 12.9.1996 Bezug, in Folge dessen etwa § 74 Abs. 6 Satz 1 und 3, aber eben auch der hier allein interessierende § 73 Abs. 4 Satz 2 in das VwVfG eingefügt worden sind. Es liegen dagegen keine Hinweise darauf vor, dass der Landesgesetzgeber im Zuge der völligen Neugestaltung des § 39 SächsStrG im Hinblick auf Abs. 3 auf eine veraltete Fassung des VwVfG hätte Bezug nehmen wollen. Dies hätte er dann erkennbar zum Ausdruck gebracht.

Danach kann sich die Antragstellerin hier nur auf die Einwendungen stützen, die sie zum einen bereits im Verlauf des Planfeststellungsverfahren vorgebracht hat und aus denen sich ihre individuelle Betroffenheit ergibt.

2. Dies ist bei den in der Beschwerdebegründung angeführten Punkten bis auf die Schadstoffbelastung nicht der Fall. Die Antragstellerin hat - damals noch nicht anwaltlich vertreten - mit einem am 23.4.2003 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangenen Schreiben ihre Einwendungen gegen das Planvorhaben vorgebracht. Hierbei hat sie sich auf die Zunahme von Lärm- und Schadstoffbelastungen bis hin zur gesundheitlichen Beeinträchtigung beschränkt. Zu den übrigen von der Antragstellerin nunmehr aufgeworfenen Fragen hat sie sich damals nicht verhalten, so dass sie nunmehr schon deswegen mit ihnen im Wesentlichen präkludiert ist.

Zur Lärmbelastung verhält sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung gar nicht mehr. Soweit einzelne Gesichtspunkte hierzu angesprochen werden, etwa im Hinblick auf den Prognosezeitraum, fehlt es an einem substanziierten Vortrag, der den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.

Nur soweit die Antragstellerin sich mit der Schadstoffproblematik auseinander setzt, sind auch ihre sonstigen Einwendungen, beschränkt auf diesen Gesichtspunkt, zu berücksichtigen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.7.2005 begegnet jedoch im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen mit PM10 (Feinstaub) keinen durchgreifenden Bedenken.

Hierzu bringt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vor, die Abwägung des Vorhabens sei offensichtlich rechtswidrig, als sie auf eine fehlerhafte Verkehrsprognose eine dadurch ebenfalls fehlerhafte Schadstoffprognose aufbaue. Darüber hinaus lasse die Planfeststellungsbehörde außer Betracht, dass sich zum 1.1.2010 die Grenzwerte für PM10 ändern. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie das Regierungspräsidium verkannt, dass der normativ vorgegebene Grenzwert für Feinstaub dann nur noch bei 20 (g/m³ liegen werde. Dies ergebe sich aus der EG-Richtlinie 1999/30 EG. Die Nichtbeachtung dieser neuen Grenzwerte führe zu einem Abwägungsdefizit, welches den Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft mache. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in dieser Richtlinie zum Grenzwert ab 2010 eine Fußnote enthalten sei, aus der sich eine Überprüfung dieses Wertes vor seiner Umsetzung ergebe. Aus dem Gutachten des S. vom 23.5.2005 ergebe sich für das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück eine Überschreitung des nach 2010 zulässigen Grenzwertes für PM10 um 50%. Die Planfeststellungsbehörde habe es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob und auf welche Weise eine Einhaltung dieser Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhaltung sichergestellt werden könne. Dies sei dem Regierungspräsidium auch mittels einer Modellberechnung möglich gewesen, was sich durch einen Auszug aus dem Umweltatlas der Beigeladenen für 2004 belegen lasse. Hier sei jedoch schlicht der Aufwand gescheut worden. Ohne diese notwendigen Ermittlungen lasse sich nicht feststellen, ob die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26.5.2004 (Az.: 9 A 6.03) und vom 18.11.2004 (Az.: 4 CN 11.03) aufgestellt habe, erfüllt werden könnten. So gebe bereits die Planfeststellung zu, dass Umleitungsverkehr für Lastkraftwagen erforderlich sei. Wie dies geschehen könne, bleibe jedoch offen. Anders als der vom Regierungspräsidium in Bezug genommene Planfeststellungsbeschluss "Autobahnzubringer B. straße Dresden" enthalte der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht einmal eine Nebenbestimmung mit einem Maßnahmekatalog. Angesichts dessen, dass man die Problematik der Luftreinhaltung auch aus dem Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren habe heraushalten wollen, liege auf der Hand, dass sie mit den Mitteln der Luftreinhaltung nicht bewältigt werden könne. Auch hinsichtlich der Grenzwerte für NOX und NO2 wiesen die Gutachten erhebliche Grenzwertüberschreitungen aus, die durch Maßnahmen der Luftreinhaltung kaum reduziert werden könnten. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte insoweit nicht einmal Angaben dazu, ob dies überhaupt grundsätzlich möglich sei. Auch insoweit liege ein Abwägungsfehler vor. Schließlich wirke sich die fehlerhafte Verkehrsmengenprognose auch auf die Schadstoffprognose aus. Die weitergehende Planung der Beigeladenen sehe u.a. einen Rückbau der S. -Straße vor. Insoweit verweist die Antragstellerin auch auf das Gutachten des R. vom 19.5.2005.

Mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Dresden geht der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Einhaltung der grundstücksbezogen zu betrachtenden Grenzwerte der 22.BImSchV grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte dieser Verordnung vorhabenbezogen sicherzustellen. Auch existiert kein Verbot dahingehend, Straßenbauvorhaben in Gebieten durchzuführen, in denen die Grenzwerte überschritten sind oder werden. Vielmehr stellen diese nur einen, wenn auch wesentlichen Aspekt dar, der im System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG) zu berücksichtigen ist. Grenzwertüberschreitungen, selbst wenn sie gesundheitsgefährdende Werte annehmen sollten, sollen danach grundsätzlich immissionsquellenunabhängig angegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 5.03 -, juris RdNr. 24).

Soweit dieser Auffassung mit der Begründung entgegengetreten wird, dass das Wesen der Immissionsgrenze in ihrer strikten Außenrechtsverbindlichkeit besteht und daraus geschlossen wird, dass (alle) nationalen Behörden verpflichtet seien, Aktivitäten zu unterlassen, die zu einer Überschreitung der Immissionswerte führen oder eine bestehende Überschreitung noch verschärfen (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262, 263]), vermag der Senat dem nicht zu folgen. So hat Jarass selbst Zweifel an der zwingenden Vorgabe der Grenzwerte durch die 22.BImSchV für straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren (vgl. Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [265]). Bereits aus der amtlichen Begründung des Siebten Gesetzes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.9.2002 (BTDrs 14/8450, Seite 12) ergibt sich, dass die Grenzwerte in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV normierten Maßnahmen der Luftreinhaltung stehen. Die EG-Richtlinie 1999/30/EG hat es den Mitgliedsstaaten überlassen, die Durchführung und Durchsetzung der Immissionswerte zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat dies in § 47 BImSchG i.V.m. § 11 22.BImSchV getan, ohne dass eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde verankert wurde, Planfeststellungsbeschlüsse im Falle einer Grenzwertverletzung nicht zu erlassen (vgl. umfassend BVerwG, Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [61]). Vielmehr wird nur die nach BImSchG i.V.m. § 1 des Ausführungsgesetzes zum BImSchG und zum Benzinbleigesetz - AGImSchG - sowie der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV - zuständige Behörde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerteinhaltung zu gewährleisten.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass für die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung dieser Grenzwerte gänzlich unbeachtlich sind (so auch Gatz, jurisPR-BVerwG 13/2005, Anm. 4 zu BVerwG, Urt. v. 23.5.2005 - 4 A 5.04 -). Denn jedenfalls aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass der Vorhaben- und Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte, wozu auch die Feinstaubbelastung zählt, zu bewältigen hat und ggf. Vorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffen hat, um das Problem zu lösen. Existiert ein spezielles, auf gesetzlichen Vorschriften beruhendes Verfahren wie die Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG, dem die endgültige Problemlösung vorbehalten bleiben kann, bedarf es keiner weiteren Maßnahmen der Planfeststellungsbehörde (so auch Jarass, Luftqualitätsrichtlinien der EU und die Novellierung des Immissionsschutzrechtes, in: NVwZ 2003, 257 [262, 263]). Diese hat somit im Planfeststellungsverfahren lediglich zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen dieses separaten Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet ist, das Problem zu bewältigen. Es ist zu verhindern, dass durch das Planvorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deshalb ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Ist absehbar, dass die Erteilung einer Planfeststellung zu einem nicht zu korrigierenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht führt, ist das Vorhaben abzulehnen. In einem solchen Fall müssen aber besondere Umstände vorliegen, die sich insbesondere aus konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005 - 9 VR 7.05 -, juris RdNr. 21 f.; Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 -, juris RdNr. 31; Urt. v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 [64]). Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn die von einer einzelnen Quelle, etwa einer planfestgestellten Straße, herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten und der zuständigen Behörde keine geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen. Dieses Ergebnis lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Scheidet zudem die Möglichkeit aus, durch nachträgliche Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen oder sonstige Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, ist der Luftreinhalteplan kein geeignetes Mittel als Abhilfemöglichkeit (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, NVwZ 2005, 442). In diesem Fall ist die Planfeststellungsbehörde gehalten, das Vorhandensein anderer, die Anforderungen der 22.BImSchV erfüllender Instrumentarien zu prüfen. Gelingt es nicht solche Instrumentarien zu finden, scheitert eine Planfeststellung.

Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Die Antragstellerin fokussiert zunächst im Einklang mit dem von ihr in Bezug genommenen Gutachten S. die von der Beigeladenen nicht berücksichtigte weitere Absenkung der Grenzwerte für PM10 im Jahr 2010 und verkennt dabei, dass die Höhe der Grenzüberschreitung - wie dargelegt - für sich genommen für das Planfeststellungsverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Soweit sie im Anschluss daran davon ausgeht, es sei auf Grund der bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen und für die Zukunft prognostizierten Grenzwertüberschreitungen abzusehen, dass in der Zukunft eine Einhaltung der Grenzwerte durch Maßnahmen nach einem Luftreinhalteplan nicht mehr gewährleistet werden können, beschränkt sie sich auf diese bloße Behauptung. Ein substanziierter Vortrag erfolgt insoweit nicht. So weist sie zwar darauf hin, dass ggf. Umleitungen des Lastkraftverkehrs notwendig werden würden. Es ist aber nicht Sache der Planfeststellungsbehörde zu prüfen, wie dies unter Berücksichtigung des Verkehrswegenetzes umgesetzt werden kann. Denn eine Umleitung des Lastkraftverkehrs ist nur eine Maßnahme. Für die Einhaltung der Grenzwerte kommt jedoch eine Vielzahl weiterer Maßnahmen in Betracht, die insgesamt das gewünschte Ergebnis bewirken sollen. Insoweit hat die Antragstellerin nicht substanziiert dargetan, dass es der für die Einhaltung der Grenzwerte verantwortlichen Behörde nicht möglich sein wird über eine Mehrzahl unterschiedlicher Maßnahmen die Grenzwerteinhaltung zu gewährleisten. Der Senat hat derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auch bei In-Kraft-Treten der abgesenkten Grenzwerte durch Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes nach § 47 BImSchG keine Problemlösung herbeigeführt werden kann. Die durch das Planvorhaben realisierte Immissionslage unterscheidet sich nicht von einer Vielzahl anderer Immissionslagen in anderen deutschen und europäischen Großstädten. Der Gesetzgeber ist mit Umsetzung der maßgeblichen Richtlinie davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Grenzwerte auch im Jahr 2010 durch die vorgesehene Luftreinhalteplanung gewährleistet werden kann. Die Beigeladene ist sich der Situation im Stadtgebiet durchaus bewusst, geht jedoch auch davon aus, dass das Problem im Rahmen einer stadtweiten Luftreinhaltungsmaßnahme gelöst werden kann, wenn auch nur unter Beschränkung des Kfz-, insbesondere des Schwerlastverkehrs. Dies ergibt sich u.a. aus der Stellungnahme des Umweltamtes der Beigeladenen vom 17.11.2003 zum Stand der Luftreinhaltepläne für Dresden (Vw-Ordner 22, S. 349 f.). Das Regierungsprä- sidium Dresden macht in seinem Planfeststellungsbeschluss auch deutlich, dass es die vorhandenen Daten und Kenntnisse über die Auswirkungen von Luftverunreinigungen in seine Abwägung eingestellt hat, sich jedoch bewusst ist, dass in der Zukunft Modifikationen und Präzisierungen möglich sind. Auch insoweit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte durch Maßnahmen nach den noch zu erstellenden Luftreinhalteplänen eingehalten werden können, so dass sie der Planfeststellung nicht entgegenstehen.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Gutachten S. - dessen Firma im Übrigen ihre Dresdner Niederlassung in der R. Straße N2 und damit im Plangebiet hat - rügt, dass "erhebliche Zweifel" an der Berechnung der amtlichen Verkehrszahlen bestünden, ist das Beschwerdevorbringen unsubstanziiert geblieben. Abgesehen davon, dass sich der Gutachter S. im Wesentlichen auf nicht unterlegte Behauptungen stützt - teilweise unter eigener Bezugnahme auf das Gutachten R. -, indem er eine "erhebliche Erhöhung" des Verkehrs durch einen Rückbau der S. -Straße von sechs auf vier Spuren sowie Ausweichverkehr infolge einer Umgehung der Autobahnmaut annimmt, wird nicht dargetan, dass diese lediglich behauptete Mehrbelastung nicht ebenfalls über Luftreinhaltemaßnahmen ausgeglichen werden kann. Gerade im Hinblick auf eine potentielle Mautumgehung liegt aber auf der Hand, dass mittels eines Durchfahrtsverbotes und geeigneter Kontroll- und Sanktionsmechanismen eine Verhinderung ohne weiteres möglich ist. Auch der Verweis dieses Gutachters auf die voneinander abweichenden Zahlen aus der Verkehrszählung 1999 und in der Prognose der ptv Verkehr AG genügt nicht, um eine Schadstoffbelastung zu belegen, die nicht außerhalb des Planfeststellungsverfahrens in den durch die jeweils gültigen Grenzwerte gesetzten Rahmen reduziert werden kann.

Schließlich vermag auch das Gutachten R. nach summarischer Prüfung keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu bieten. Soweit er "Unstimmigkeiten" bei der Verkehrsbelastungsberechnung feststellt, beruhen diese im Wesentlichen auf Mutmaßungen und Unterstellungen, ohne dass er Fehler feststellt. So führt er aus, dass die von ihm festgestellten Ungereimtheiten zunächst geklärt werden müssten. Wenn sich dabei seine Mutmaßungen erhärten würden, seien die Verkehrsberechnungen nicht für die Ermittlung der Schadstoffbelastung brauchbar. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die vorläufige Bewertung des Verwaltungsgerichts, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, zu erschüttern, dass die Beigeladene ihre Berechnungen auf einer nachvollziehbaren und plausiblen Grundlage vorgenommen hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen dieses Gutachters zu einem Rückbau der S. -Straße. So behauptet er, die Beigeladene habe diesen Rückbau nicht in ihrer Prognose berücksichtigt, was einen "gravierenden" Fehler darstelle. Dieses Beschwerdevorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn worin dieser Fehler liegen soll, wird nicht ausgeführt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sich eine hierdurch herbeigeführte Mehrbelastung der Waldschlößchenbrücke auf die Antragstellerin auswirken könnte. Denn das Gutachten ist allgemein gehalten und enthält keine Ausführungen zu der individuellen Situation der Antragstellerin. Auch aus diesem Grund ist es für das Anliegen der Antragstellerin unbrauchbar. Dies gilt auch für die von diesem Gutachter vorgestellte alternative Trassenführung, die nicht erkennen lässt, inwieweit hiervon die Antragstellerin betroffen wäre.

3. Eine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht im Hinblick auf den von der Beigeladenen gewählten Prognosezeitraum im Zusammenhang mit der Luftschadstoffbelastung.

Hierzu führt die Antragstellerin aus, dass der Prognosezeitraum mit elf Jahren ab dem Planfeststellungsbeschluss zu kurz bemessen sei. Nach der Rechtsprechung habe er sich auf mindestens 15 bis 20 Jahre zu erstrecken. Im Gegensatz zu anderen von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten berücksichtige das Gutachten zur Schadstoffbelastung aus dem Jahr 1998 sogar nur einen bis 2010 reichenden Prognosezeitraum und lasse darüber hinaus die Belastung mit PM10 völlig außer Betracht. Auch insoweit bezieht sich die Antragstellerin auf das Gutachten R. .

Nach Auffassung des Senats liegt in der Festlegung des Prognosezeitraumes kein Fehler der Beigeladenen, so dass die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung hatte, ihren Beschluss deswegen nicht zu fassen. Eine starre Festlegung auf einen bestimmten Prognosezeitraum verbietet sich, da es an jeglicher normativer Fixierung fehlt. Insbesondere geben weder die 16.BImSchV noch die 22.BImSchV hierzu etwas her. Anhaltspunkte aus der Begründung zur 16.BImSchV, wonach Prognosewerte erst nach 10 bis 20 Jahren erreicht werden (BRDrs 661/89, S. 37), bzw. der in § 75 Abs. 3 Satz 2 2.HS VwVfG normierte Ausschluss einer nachträglichen Planergänzung nach Ablauf von 30 Jahren weisen allenfalls auf eine Untergrenze eines Prognosezeitraumes von 10 Jahren und eine Obergrenze von 30 Jahren hin. Fehlen demnach verbindliche normative Vorgaben, ist eine Prognoseentscheidung nur zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006). Dazu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte greifbar, aus denen sich dies in Bezug auf den von der Beigeladenen gewählten 11-Jahres-Zeitraum bis 2015 ergeben könnte. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Antragstellerin, das Schadstoffbelastungsgutachten aus 1998 decke nur einen Zeitraum bis 2010 ab. Die maßgebende (fortgeschriebene) lufthygienische Untersuchung liegt den Umweltverträglichkeitsprüfungsunterlagen als Beilage 1 an (Vw-Ordner Nr. 12) und deckt einen Zeitraum bis 2015 ab. Insbesondere aus dem Gutachten R. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeitraum falsch gewählt sei. Es ist unbeachtlich, wenn ein anderer Prognosezeitraum "richtiger" ist. Entscheidend ist nur, dass der gewählte Zeitraum vertretbar ist. Das ist hier wie dargelegt der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der Senat an den Angaben im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf Grund des Eingangs der Beschwerde nach dem 1.7.2004 beim Oberverwaltungsgericht jedoch an Ziffern 34.2., 2.2.2, 1.5 der Fassung von 2004. Dabei ist angesichts dessen, dass die Antragstellerin als Mieterin keine zu berücksichtigende Eigentumsbeeinträchtigung zu besorgen hat, nur der Pauschalbetrag für sonstige Beeinträchtigungen in Höhe von 15.000,- € in Ansatz zu bringen. Da es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt, ist dieser Betrag zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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