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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 5 BS 406/03
Rechtsgebiete: VwGO, SächsKAG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
SächsKAG § 3
SächsKAG § 18
SächsKAG § 24
1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.

2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 BS 406/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wasserversorgungsbeitragsbescheides; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik

am 15. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. November 2003 - 6 K 971/02 - geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. April 2002 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschluldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 209,68 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25.11.2003 hat Erfolg. Ausgehend von dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erlassenen Änderungsbescheid vom 25.11.2003 bestehen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine überwiegenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller, weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr berechtigt und abzuändern ist.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller angeordnet, da ihr Erfolg auf Grundlage einer summarischen Prüfung wahrscheinlicher erscheine als ihr Misserfolg. Durch den Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom 22.3.2002 werde für zwei unterschiedliche Buchgrundstücke, nämlich die Flurstücke G1 und G2 , ein einheitlicher Wasserversorgungsbeitrag festgesetzt. Aus den in § 3 Abs. 1 Nrn. 3b und 4c Sächsisches Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung - AO - normierten Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von schriftlichen Abgabenbescheiden folge jedoch, dass grundsätzlich für jedes einzelne Grundstück ein eigener Beitragsbescheid zu erlassen sei. Mehrere Beitragsansprüche dürften nicht in einer Beitragsfestsetzung zusammengefasst werden. Dies habe der Antragsgegner hingegen getan. Im Beitragsbescheid vom 22.3.2002 habe er die beiden Grundstücke mit den oben genannten Flurstücken in der Berechnung des Wasserversorgungsbeitrages zusammengefasst und für beide Grundstücke einen gemeinsamen Wasserversorgungsbeitrag festgesetzt. Damit verstoße der Bescheid gegen das Bestimmtheitsgebot und sei bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abweichung vom Grundstücksbegriff im bürgerlich-rechtlichen Sinn hin zu einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff lägen nicht vor. Sofern die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners meinten, dass der Mangel der hinreichenden Bestimmtheit nicht durchgreifen könne, da der Mangel mit der Klarstellung im Schriftsatz vom 23.10.2003 geheilt worden sei, könne sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Zwar stehe dem Antragsgegner die Befugnis zu, den Beitragsbescheid nachträglich dahingehend zu ändern, dass die bisher vorhandene Unbestimmtheit beseitigt werde, sofern der Mangel - wie hier - nicht zur Nichtigkeit des Beitragsbescheides geführt habe. Von dieser Befugnis habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es fehle an einer Änderung des Bescheides vom 22.3.2002. Eine Klarstellung sei für die Heilung eines solchen Mangels jedenfalls nicht ausreichend. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheide auch nicht deshalb aus, weil dem Bescheid aufgrund einfacher Rechenvorgänge entnommen werden könne, wie sich der Gesamtbeitrag auf die einzelnen Flurstücke verteile. Der Antragsgegner habe in seinem Bescheid nicht die Größe der einzelnen Flurstücke angegeben, so dass sich auch nicht rechnerisch die Verteilung der Beitragsschuld auf die einzelnen Flurstücke ermitteln lasse. Die Befugnis des Antragsgegners, zukünftig einen Bescheid mit denselben Festsetzungen und im Ergebnis demselben Beitrag erneut zu erlassen, führe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, jedenfalls durch seinen am 25.11.2003 erlassenen Änderungsbescheid sei der Widerspruch nicht mehr erfolgversprechend. Der vom Verwaltungsgericht geltend gemachte Mangel der Unbestimmtheit könne nicht mehr durchgreifen. Durch seinen Änderungsbescheid habe er für jedes der beiden Grundstücke klarstellend einen gesonderten Beitrag festgesetzt. Damit sei der geltend gemachte Mangel des ursprünglichen Heranziehungsbescheides geheilt. Im Übrigen sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon nicht gerechtfertigt gewesen, da durch bloße Addition der den Antragstellern als Grundstückseigentümern bekannten Grundstücksflächen der ursprüngliche Bescheid verständlich zu machen gewesen wäre. Anderes könne nur für den hier nicht gegebenen Fall gelten, dass für mindestens eines der beiden Grundstücke eine Teilflächenabgrenzung ausgewiesen oder aber unterschiedliche Nutzungsfaktoren ohne nähere Kenntlichmachung einschlägig gewesen wären.

Der Senat hat die Antragsteller auf ihre Erwiderung mit Schreiben vom 12.3.2004 darauf hingewiesen, dass er zu der Auffassung neigt, dass im Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Tatsachen berücksichtigungsfähig sind, auch wenn sie erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind.

Der hierauf erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Antragsteller ist der Antragsgegner entgegengetreten. Seiner Auffassung nach fehlt es an einem erledigenden Ereignis. Der Änderungsbescheid vom 25.11.2003 ersetze nicht den Wasserversorgungsbescheid vom 22.3.2002, sondern stelle diesen lediglich klar. Er modifiziere den vorhergehenden Bescheid in der Weise, das die Regelung beider Bescheide in wechselseitiger Ergänzung ineinander griffen und mache diesen hinreichend bestimmt. Der Änderungsbescheid stelle deshalb keine umfassende eigenständige, den Ausgangsbescheid als solchen erledigende Neu- und Gesamtregelung dar, weshalb durch ihn kein erledigendes Ereignis eingetreten sei.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist ungeachtet des auf seinen Änderungsbescheid vom 25.11.2003 durch die Antragsteller erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zulässig geblieben. Das durch die Antragsteller geltend gemachte Begehren ist durch den Änderungsbescheid nicht gegenstandslos geworden. Durch den Änderungsbescheid vom 25.11.2003 ist der Beitragsbescheid vom 22.3.2002 nicht aufgehoben, sondern lediglich inhaltlich bestimmt gefasst worden. Im Wege der Teilabhilfe (vgl. § 72 VwGO) hat der Antragsgegner den im vorliegenden Rechtsschutzverfahren zu Tage getretenen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit seines Bescheides vom 22.3.2002 Rechnung getragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.5.1998, NVwZ-RR 1999, 101; Beschl. v. 27.5.2004, 5 BS 157/03). Im Übrigen haben sich die Antragsteller zur Begründung ihres Begehrens insbesondere auf Mängel der zugrundeliegenden Beitragssatzung bezogen; die nunmehr ausgeräumte Unbestimmtheit des Beitragsbescheides ist von ihnen gar nicht gerügt worden. Ein Gegenstandsloswerden des geltend gemachten Begehrens ist hingegen die Voraussetzung für eine - objektive - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, die auf einseitigen Antrag der Antragsteller festzustellen wäre (SächsOVG, Beschl. v. 25.10.2001, 5 BS 109/01).

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28.7.2003, SächsVBl. 2004, 34 = LKV 2004, 30 = KStZ 2004, 19 = ZKF 2003, 282; so auch: OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, NVwZ-RR 1994, 617; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.1.1994, NVwZ 1996, 90; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.1991, NVwZ-RR 1992, 318; VG Dresden, Beschl. v. 19.12.2002, 7 K 281/01; vgl. auch zur a.A.: Redeker/ von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 36; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 116, jeweils m.w.N.) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur für den Fall in Betracht kommt, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Hiervon ausgehend lässt sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr mit der allein tragenden Erwägung in dem angefochtenen Beschluss rechtfertigen, dass der Antragsgegner unzulässigerweise mit dem Beitragsbescheid vom 22.3.2002 die beiden Grundstücke der Antragsteller mit den Flurstücksnummern G1 und G2 bei der Berechnung des Wasserversorgungsbeitrages zusammengefasst und für beide Grundstücke einen gemeinsamen Wasserversorgungsbeitrag festgesetzt hat. Der Antragsgegner hat unter dem 25.11.2003 seinen Beitragsbescheid vom 22.3.2002 geändert und für das Grundstück mit der Flurstücksnummer G2 einen Beitrag in Höhe von 424,31 € (Nummer 1 des Änderungsbescheides), sowie für das Grundstück mit der Flurstücksnummer G1 einen Beitrag in Höhe von 414,42 € (Nummer 2 des Änderungsbescheides) festgesetzt.

Die hiermit einhergehende Änderung der Sach- und Rechtslage ist für das Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO engt den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts lediglich auf die innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist dargelegten Gründe ein. Eine weitergehende Beschränkung, etwa auf die bereits im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegebene oder bekannte Sach- und Rechtslage ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Es genügt, dass die Umstände - hier der Änderungsbescheid vom 25.11.2003 - innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen wurden (SächsOVG, Beschl. v. 4.6.2004, 5 BS 50/03; OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2003, NVwZ-RR 2003, 694; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.2002, NVwZ 2002, 883 [884]; für das Berufungszulassungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, DVBl. 2003, 401 [402]). Insoweit kommt es darauf an, ob das Verwaltungsgericht tatsächlich und nicht nur auf Grundlage der ihm bekannten Sach- und Rechtslage im Ergebnis richtig entschieden hat. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erstmals vorgetragene Beschwerdegründe sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig (SächsOVG, Beschl. v. 4.6.2004, aaO; OVG MV, Beschl. v. 2.9.2002, NVwZ-RR 2003, 318).

Hiervon ausgehend begegnet der Beitragsbescheid vom 22.3.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.11.2003 nicht mehr den vom Verwaltungsgericht - zu Recht - geltend gemachten Bedenken. Durch den Änderungsbescheid wird für jedes der grundsätzlich (vgl. Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2004, § 8 RdNr. 1018 m.w.N.) und so auch hier maßgeblichen (Buch-) Grundstücke ein Wasserversorgungsbeitrag festgesetzt. Damit genügt er dem aus § 3 Abs. 1 Nr. 3b SächsKAG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO folgenden Bestimmtheitserfordernis. Diesem wird nur genügt, wenn der Adressat erkennen kann, welches Grundstück durch den Beitrag betroffen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.2. 2004, 5 BS 20/04 - für Grundsteuerbescheide). Der ursprünglich insoweit aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen festzustellenden Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 22.3.2002 kann die Antragsgegnerin nicht mit der Erwägung entgegentreten, die Bestimmtheit des Bescheides ließe sich durch einfache Rechenvorgänge auf Seiten der Adressaten herstellen, was für seine Rechtmäßigkeit genüge. Zwar mag es möglich sein, dass die Antragsteller die ursprünglich gebildete Gesamtbeitragsfläche auf ihre beiden Grundstücke zuordnen könnten. Es handelt sich lediglich um zwei Grundstücke, für die auch keine Teilflächenabgrenzung vorgenommen wurde. Eine hinreichende Bestimmtheit lässt sich hingegen auch in einer solchen Situation nicht herstellen, da auch im Anschluss an eine gedankliche Zuordnung der Gesamtfläche auf die Grundstücke unklar bliebe, auf welchem Grundstück in welcher Höhe der Beitrag lastet. Der gemäß § 24 SächsKAG auf dem Grundstück ruhende Beitrag lässt sich bestenfalls erst aufgrund weiterer Rechenvorgänge ermitteln. Dieses Erfordernis steht im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot, da gerade auch im Hinblick auf eine etwaige Rechtsnachfolge oder auch für den Fall einer Vollstreckung des Beitrages die auf dem jeweiligen Grundstück ruhende öffentliche Last ohne Weiteres auf der Grundlage des Festsetzungsbescheides ersichtlich sein muss. Für eine Heilung dieses Mangels genügt es nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.10.2003 in dem gerichtlichen Verfahren dargestellt hat, wie er denn nun den Regelungsgehalt seines Bescheides verstanden wissen will. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der objektive Sinngehalt eines Bescheides nicht mehr durch nachträgliche Erläuterungen und Erklärungen in dem von seinem Absender gewünschten Sinn umgedeutet werden kann (Beschl. v. 27.5.2004, 5 BS 157/03).

Ist der Wasserversorgungsbeitragsbescheid vom 22.3.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2003 als nunmehr formell rechtmäßig weil hinreichend bestimmt anzusehen, kann in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, dass sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist. Ausgehend von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Wasserversorgungsbeitragsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheides nicht feststellen. Hierzu geben weder die Rügen der Antragsteller vor dem Verwaltungsgerichts Veranlassung, noch sind Mängel nach den vorstehenden Maßstäben ersichtlich.

Die Rüge einer unwirksamen Gründung des Antragsgegners ist vollkommen unsubstanziiert geblieben, ohne dass Gründungsmängel offenkundig wären. Diesem Vorbringen ist deshalb im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht weiter nachzugehen.

Die Rüge eines nicht vorteilsgerechten Nutzungsmaßstabes für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich ist nicht begründet. Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung über die öffentliche Wasserversorgung (WVS) vom 20.12.2001 verwendet in ihrem § 26 den aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor gewonnenen Nutzungsflächenmaßstab. Dieser Verteilungsmaßstab steht im Einklang mit § 18 Abs. 1 SächsKAG (SächsOVG, Urt. v. 12.11.2003, 5 D 46/00; zuletzt grundlegend: Urt. v. 21.10.1999, SächsVBl. 2000, 65 - Heidenau II). Hiernach sind die Beiträge nach einem Maßstab zu bemessen, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzbarkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt. Der Vorteil nach § 18 Abs. 1 SächsKAG besteht in der mit der Möglichkeit des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Einrichtung vermittelten baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit (SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, aaO, 67). Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Durchschaubarkeit ist es nicht erforderlich, hinsichtlich des Maßes der Nutzung nach Gebietsarten zu differenzieren, wie auch eine Berücksichtigung der zulässigen Geschossflächen nicht erforderlich ist. Es genügt, den vermittelten Vorteil - wie hier - durch einen Beitragsmaßstab zu erfassen, welcher die Grundstücksfläche mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse vervielfacht und die sich daraus ergebende Nutzungsfläche für die Verteilung zugrunde zu legen. Die Staffelung des Nutzungsfaktors in § 28 Abs. 2 WVS berücksichtigt im Einklang mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.10.1999, aaO) die mit dem zulässigen Maß der Geschossigkeit regelmäßig verbundene höhere Vorteilsmittlung durch einen sich erhöhenden Nutzungsfaktor.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es lediglich auf die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Einrichtung ankommt, so dass eine von den Antragstellern geforderte Differenzierung zwischen angeschlossenen und lediglich anschließbaren Grundstücken nicht nur nicht veranlasst, vielmehr sogar wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 SächsKAG rechtswidrig wäre.

Sonstige beachtliche Gründe für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Wasseranschlussbeitragsbescheid sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art den Streitwert auf 1/4 des in Höhe des festgesetzten Beitrages zu bemessenden Hauptsachestreitwertes festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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