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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 5 D 15/06
Rechtsgebiete: VwGO, SächsKAG


Vorschriften:

VwGO § 47
SächsKAG § 2 Abs. 2
SächsKAG § 10
SächsKAG § 11
SächsKAG § 37
1. Die von den Abschreibungen zu unterscheidenden Rückstellungen unterfallen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG.

2. Rücklagen für zukünftige Investitionen können bei der Kostenermittlung im Rahmen des § 11 SächsKAG nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie angeschrieben werden.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 5 D 15/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Unwirksamkeit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Ortsteils K.... der Stadt W.......... vom 15.12.2005

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2008 am 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 7 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Ortsteiles K.... der Stadt W.......... - Abwassergebührensatzung K.... - (AbwGSK) vom 14.12.2005 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller tragen 1/10 der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die §§ 6 und 7 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Ortsteils K.... der Stadt W.......... - Abwassergebührensatzung K.... - (im Folgenden: AbwGSK) vom 14.12.2005.

Die 57 Antragsteller sind nach ihren Angaben sämtlich Eigentümer von insgesamt 43 Grundstücken, die im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung liegen. Die Grundstücke sind an die Teichkläranlage im Ortsteil K.... der Stadt W.......... angeschlossen. Die Anlage ist im Jahre 1982 in Betrieb genommen worden und war konzipiert für eine Kapazität von 1000 Einwohnern. Seit ihrer Inbetriebnahme wird sie störungsfrei betrieben. Derzeit ist sie von der Teichfläche her ausgelegt auf 280 Einwohner. Angeschlossen sind 180 Einwohner. Die Abwässer gelangen über eine Freispiegelleitung mit natürlichem Gefälle zunächst in eines der beiden kleinen Vorschaltbecken. Dort setzt sich mitgeführter Schlamm ab und Feststoffe werden entfernt. Das Abwasser fließt jeweils nur in eines dieser Becken, diese können bei Bedarf "umgeschaltet" werden. An die Vorschaltbecken schließt sich das Klärbecken an. Dort sorgen Mikroorganismen im Wasser für eine Reinigung des eingeleiteten Abwassers. Die Reinigung erfolgt grundsätzlich ohne Belüftung. Anschließend fließt das Wasser in das größte Becken, das Nachklärbecken. Dieses ist ein Absetzbecken. Auch dort erfolgt die Reinigung durch Mikroorganismen im Wasser. Das geklärte Wasser wird schließlich in die Sch............ eingeleitet.

Auf Grundlage der Beschlussvorlage vom 29.11.2005 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 14.12.2005 die streitgegenständliche Satzung. Mit der für die Stadtratssitzung erfolgten Einladung vom 1.12.2005 hatten die Stadträte neben der entsprechenden Beschlussvorlage u. a. einen Auszug aus der Gebührenkalkulation erhalten. Nach der Begründung der Beschlussvorlage habe sich nach mehreren Beratungen mit dem Ortschaftsrat K.... und den K.... Bürgern herauskristallisiert, dass die Einwohner des Ortsteiles den Erhalt ihrer Kläranlage und eine von W.......... unabhängige Abrechnung favorisierten. Da die in K.... vorhandene Kanalisation eine Mischkanalisation sei, in die Schmutz- und Niederschlagswasser eingeleitet werden könne, seien zwei getrennte Gebührensätze zu kalkulieren. Die am 14.12.2005 beschlossene und am 15.12.2005 ausgefertigte Abwassergebührensatzung K.... wurde am 23.12.2005 im Amtsblatt Nr. 49/05 der Antragsgegnerin veröffentlicht. Im Original dieses Amtsblattes folgt der Abwassergebührensatzung K.... die Bekanntmachung der Satzung über die angemessene Ausstattung von Betriebskapital und die Erhebung von Abwasserbeiträgen der Stadt W.......... - Abwasserbeitragssatzung-. Im Anschluss daran ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 4 SächsGemO hingewiesen worden. Die Abwassergebührensatzung K.... enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Geltungsbereich / Erhebungsgrundsatz

Die Stadt W.......... erhebt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Zentrale Abwasserbeseitigung Ortsteil K...." (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbwBesS) Abwassergebühren für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung (AbwBesS) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4 Abs. 1).

(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 AbwBesS (Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und sonstiges Abwasser) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

§ 6 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

(1) Als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr gelten die bebauten und befestigten Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird.

Als Einleitungsflächen gelten die bebauten und befestigten Grundstücksteilflächen multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor gemäß Absatz 2. Die entsprechenden Teilflächen werden jeweils auf volle m² abgerundet.

Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht gilt der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:

 1. Dächer0,9
2. Befestigte Flächen
2.1. Asphalt und Beton0,9
2.2. Pflaster, Platten, Verbundsteine0,7
2.3. Kies, Schotter, Rasengittersteine oder vergleichbar wasserdurchlässige Materialien0,2
3. Andere Versiegelungsarten:Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, der der in Ziffer 1 oder 2 genannten Versiegelungsart bezüglich seiner Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt.

(3) Niederschlagswasser von befestigten Flächen, das in Zisternen gesammelt wird, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleibt von der Niederschlagswassergebühr befreit.

§ 7 Gebührensätze

(1) Die Schmutzwassergebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung im Ortsteil K.... beträgt:

6,75 €/m³ Schmutzwasser.

(2) Die Niederschlagswassergebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung im Ortsteil K.... beträgt:

0,30 €/m² Einleitungsfläche und Jahr

Die Einleitungsfläche ist die Summe der mit dem jeweils nach § 6 Abs. 2 geltenden Faktor multiplizierten angeschlossenen Grundstücksflächen unterschiedlicher Versiegelungsart.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Nach § 7 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung der Stadt W.......... vom 16.6.2004 (geändert am 15.12.2004, 14.12.2005 und 28.3.2007) liegt die Schmutzwassergebühr in den übrigen Ortsteilen, für die ein Abwasserbeitrag erhoben wird, für Grundstücke mit Vollanschlussmöglichkeit bei 2,82 €/m³ und für Grundstücke mit Teilanschluss bei 1,41 €/m³. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,46 €/m² pro Einleitungsfläche und Jahr (§ 7 Abs. 3).

Zur Begründung ihres am 14.6.2006 gegen die Abwassergebührensatzung K.... gestellten Normenkontrollantrages führen die Antragsteller im Wesentlichen aus:

Die Gebührenkalkulation werde dem Kostendeckungsgebot nicht gerecht und verletze das Kostenüberschreitungsverbot. Zwar sei nicht zu beanstanden, dass die Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufgesplittet werde. Die Schmutz-wassergebühr von 6,75 €/m³ sei jedoch erheblich höher als in den übrigen Ortsteilen der Antragsgegnerin. Der Entgeltbedarf für die Niederschlagswassergebühr liege im Prognosezeitraum 2006 bis 2010 bei nahezu 20 % des Entgeltbedarfes der Schmutzwassergebühr. Zudem sei die "Veranlagungsfläche" für die Niederschlagswassergebühr nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, da sie nur geschätzt worden sei. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation, worin ausgeführt sei, dass die zu entsorgende Niederschlagswasserfläche zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch ungewiss gewesen sei und lediglich habe geschätzt werden können. Eine solche Schätzung sei - auch nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts - nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG a. F. seit 1.1.1997 nicht mehr zulässig. Dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der §§ 6 und 7 der AbwGS und letztlich zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Auch eine Aufteilung des Ortsteils K.... in mehrere Zonen ändere nichts daran, dass hier eine Schätzung und keine Ermittlung der Flächenseite vorgenommen worden sei. Für eine Ermittlung hätten die Bauunterlagen sämtlicher Grundstücke zur Verfügung gestanden. Eine Zulässigkeit der Schätzung ergebe sich zudem nicht aus § 162 AO, da dieser das Festsetzungsverfahren betreffe und nicht das Rechtsetzungsverfahren. Weiterhin werde bemängelt, dass die Satzung selbst für Kiesboden einen Nutzungsfaktor bezüglich der Niederschlagswassergebühr ausweise.

Die Abwassergebührensatzung sei auch deshalb fehlerhaft und nichtig, da die Globalberechnung eine rechtswidrige - kostenerhöhende - Abschreibung von jährlich pauschal 11.649,00 € enthalte. Hinsichtlich dieser Abschreibung fehle es an Zahlen zum Anlagevermögen und zum Wiederbeschaffungszeitwert der Anlage in K..... Die Anlagebewertungen, auf die in Ziffer 2.3.1 der Gebührenkalkulation Bezug genommen sei, befänden sich nicht in der Kalkulation. Bei den ausgewiesenen 11.649,00 €/Jahr an Abschreibungen handele es sich jedoch nicht um Abschreibungen, sondern um Kosten für die Ertüchtigung der Teichkläranlage. Für die Sanierung und die Schlammentsorgung könnten aber keine Abschreibungen vorgenommen werden. Eine Abschreibung für die Anlage (Kanal) könne lediglich 5.507,00 € betragen.

Des Weiteren seien in der Gebührenkalkulation Kosten eingestellt worden, die tatsächlich nicht anfielen und bei mehr als 10 % der Gesamtkosten pro Jahr lägen. Es handele sich um Kosten in Höhe von jährlich 3.850,00 € für ein Zulaufpumpwerk für die Teichkläranlage und die dafür anfallenden Energiekosten in Höhe von 89,00 € pro Jahr. Ein Zulaufpumpwerk sei nicht vorhanden und auch nicht notwendig. Die gesamte Teichkläranlage im Ortsteil K.... funktioniere aufgrund des vorhandenen natürlichen Gefälles. Sowohl aus der Satzung als auch aus der ihr zugrunde liegenden Gebührenkalkulation ergebe sich zudem nicht, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Errichtung eines Zulaufpumpwerks im Jahre 2006 geplant habe. Die dafür erforderlichen Baukosten seien darüber hinaus auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation nicht angesetzt worden.

Die Antragsteller beantragen,

die §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Ortsteiles K.... der Stadt W.......... - Abwassergebühren-satzung K.... - (AbwGSK) vom 14.12.2005 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass dem Maßstab für die Niederschlagswassergebühr keine Gebührenschätzung nach § 37 Abs. 1 SächsKAG zugrunde liege, sondern eine Gebührenkalkulation nach §§ 9 ff. SächsKAG. Nachdem sämtliche Gebührenpflichtigen keine Auskunft zur Größe und Befestigungsart der angeschlossenen Grundstücksflächen gemacht hätten, habe sie drei Zonen gebildet - eine Zone mit weniger dichter Bebauung (Abflussbeiwert 0,25), eine mit sehr dichter Bebauung (Abflussbeiwert 0,40) und eine Zone mit lockerer Bebauung (Abflussbeiwert 0,25). Die Flächen der Zonen seien mit den Abflussbeiwerten multipliziert worden. Die gewichtete Gesamtabflussfläche habe die Basis für die Flächenseite der Gebührenkalkulation ergeben. Diese Schätzung sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c SächsKAG i. V. m. § 162 AO zulässig. Eine Flächenermittlung anhand von Bauunterlagen sei zu aufwändig und eine Ermittlung durch Luftaufnahmen zu kostspielig. Deshalb habe sie die Größe der bebauten und befestigten Flächen schätzen können.

Im vorbereitenden Verfahren hat die Antragsgegnerin zu den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungen ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine andere Darstellung des Ertüchtigungsaufwandes für die Teichanlage handele, sondern tatsächlich um Abschreibungen. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

 1. Kläranlage
Sanierung Teichanlage 50.000,00 € × 10 % =5.000,00 €
Schlammentsorgung 17.051,00 € × 6,7 % =1.142,00 €
6.142,00 €
2. Kanal 275.327,00 € × 2 % =5.507,00 €
11.649,00 €

Zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation sei für die Teichanlage ein Sanierungsaufwand von mindestens 50.000,00 € angenommen worden und eine Nutzdauer von 10 Jahren. Entsprechend sei mit einer Abschreibung von 5.000,00 €/Jahr kalkuliert worden. Die Schlammentsorgung sei alle 15 Jahre erforderlich; dann müsse ein Klärteich ausgebaggert oder neu angelegt werden. Der 15-jährigen Nutzungsdauer entspreche eine Abschreibung von 1.142,00 € (= 6,7 % von 17.051,00 €). Beides seien umlagefähige Abschreibungen und keine die Gebühren erhöhende Kosten. Die 275.327,00 € an Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Kanal basierten auf einer entsprechenden Kostenermittlung. Die Errichtung des Zulaufpumpwerkes sei zum Zeitpunkt der Kalkulation für das Jahr 2006 vorgesehen gewesen. Tat-sächlich sei es bislang nicht gebaut worden. Dennoch sei die Prognoseentscheidung richtig gewesen. Mögliche Gebührenüberdeckungen unterlägen dem Ausgleichsgebot des § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG.

Auf Nachfrage des Gerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 5.11.2008 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.11.2008 zu den Abschreibungen ergänzend vorgetragen: Maßgebend seien die Zahlen der Gebührenkalkulation. Für die Kläranlage sei darin eine Gesamtinvestition von 67.100,00 € angenommen worden und ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 6.100,00 € (Gebührenkalkulation, Beilage B 1). Diese verteilten sich auf die "Mechanik" mit 1.230,00 € (gerundet 1.200,00 €) sowie "Biologie" und "Schlamm" jeweils 2.460,00 € (gerundet 2.500,00 €). Dies entspreche einem Verhältnis von 20% zu 40 % zu 40 % (Anlage 6 der Gebührenkalkulation). Die Abschreibungen seien dann für den Anteil "Mechanik" zu 50 % den beiden Entwässerungsarten zugeordnet worden sowie für die Anteile "Biologie" und "Schlamm" jeweils zu 95 % auf Schmutzwasser und 5 % auf Niederschlagswasser. Im Zeitpunkt der Kalkulation sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass zu Beginn der Kalkulationsperiode ein Betrag von 67.051,00 € investiert werde. Diese Prognose habe sich im Nachhinein "weitgehend bewahrheitet". Bis zum 18.11.2008 seien insgesamt 41.854,38 € aufgewendet worden für Grunderwerb, Stromanschluss, Ablaufbauwerk, Schieber, Schlammbeseitigung und Ingenieur-Leistungen. Der Aufwand für die Schlammbeseitigung sei bisher deutlich unter der Prognose geblieben.

In der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2008 hat die Antragsgegnerin unter Vorlage einer dreiseitigen "Beschreibung des derzeitigen Zustandes und der erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen", aufgestellt von der Ingenieurgesellschaft K............... im Dezember 2004, zu den Abschreibungen weiter vorgetragen. Herr Z......., der die Gebührenkalkulation erstellt hat, hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ihm die Beschreibung des Ingenieurbüros K..... bei der Erstellung der Globalkalkulation vorgelegen habe. Diese enthalte Abschreibungsgüter mit unterschiedlichen Abschreibungszeiträumen. Die Antragsgegnerin habe eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und sei von dem Mittelwert eines zehnjährigen Abschreibungszeitraums ausgegangen. Von den angenommenen 150.000,00 € bis 200.000,00 € an Sanierungskosten habe sie nur 50.000,00 € in die Gebührenkalkulation einstellen wollen. Sie habe nur das Nötigste machen wollen und zum Kalkulationszeitpunkt nicht gewusst, welche konkreten Vorhaben dafür tatsächlich verwirklicht würden. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin, H..............., wies darauf hin, dass die Antragsgegnerin alle in der Beschreibung angeführten erforderlichen Ertüchtigungsmaßnahmen habe ausführen wollen.

Während des Antragsverfahrens hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die beanstandete Satzung zweimal geändert. Mit der ersten Änderungssatzung vom 28.3.2007, die am 13.4.2007 veröffentlicht wurde, hat er § 4 der AbwGSK neu gefasst und mit der zweiten Änderungssatzung vom 12.9.2007, veröffentlicht am 28.9.2007, § 11 Abs. 1 der AbwGSK. Die erste Änderungssatzung trat rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft, die zweite Änderungssatzung rückwirkend zum 1.1.2006.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Heftungen), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Streitgegenständlich sind lediglich die §§ 6 und 7 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Ortsteiles K.... der Stadt W.......... - Abwassergebührensatzung K.... - (AbwGSK) vom 14.12.2005. Die Antragsbegründung war von vornherein nur auf diese beiden Vorschriften der Satzung bezogen. Dies haben die Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 ausdrücklich klargestellt.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 kann den Antrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17.2.2005, NVwZ 2005, 695 [696], m. w. N.). Das ist hier erfolgt. Die Antragsteller wenden sich gegen die §§ 6 und 7 der Abwassergebührensatzung K..... Beide Vorschriften richten sich an die Gebührenschuldner. Als Eigentümer ihrer Grundstücke in K.... sind die Antragsteller gebührenpflichtig nach § 2 AbwGSK.

Die Antragsteller, die auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Unwirksamkeit der beanstandeten Vorschriften der Abwassergebührensatzung vom 14.12.2005 haben, haben mit dem Normenkontrollantrag die maßgebliche Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. gewahrt (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO n. F.). Sie haben den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der am 23.12.2005 bekannt gemachten Satzung am 14.6.2006 gestellt.

2. Der Normenkontrollantrag ist hinsichtlich § 7 Abs. 1 AbwGSK, der die Höhe der Schmutzwassergebühr regelt, begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

a) Die Abwassergebührensatzung K.... ist formell rechtmäßig.

aa) Eine Ausfertigung der Satzung vom 14.12.2005 liegt im Original vor. Die Antragsgegnerin hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 zu den Akten gereicht.

bb) Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Abwassergebührensatzung K.... vom 14.12.2005 ist erfolgt.

Nach der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Dabei handelt es sich um die Unterlagen, die für die Vorbereitung der Beratung und für die Beratung selbst erforderlich sind. Die Beratungsunterlagen müssen es den Stadträten ermöglichen, sich über die zur Beratung und Entscheidung anstehenden Verhandlungsgegenstände näher zu informieren und sich eine - vorläufige - Meinung zu bilden. Eine gegebenenfalls erforderliche Vorbesprechung sollen die Unterlagen ebenfalls erleichtern. Welche Unterlagen zu diesem Zweck erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes sowie nach Inhalt und Aufgabe des Beschlusses, für dessen Vorbereitung die Unterlagen gedacht sind, bestimmen (SächsOVG, Urt. v. 7.8.2002 - 5 D 47/01). Bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Gebühr bzw. eines Beitrages müssen den Stadträten diejenigen Unterlagen vorliegen, die es ihnen ermöglichen, ihr normgeberisches Ermessen ordnungsgemäß auszuüben - in diesem Fall ein Rechenwerk in Form einer Gebührenkalkulation. Das Ermessen selbst ist dagegen im Wesentlichen kommunalpolitischer Natur und unterliegt insoweit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188).

Diese Vorgaben sind hier eingehalten worden. Nach der von der Antragsgegnerin im vorbereitenden Verfahren vorgelegten Einladung vom 1.12.2005 zur Stadtratssitzung am 14.12.2005 ist den Mitgliedern des Stadtrats mit der Beschlussvorlage zu TOP 3 betreffend die Abwassergebührensatzung für den Ortsteil K.... in der Anlage der Satzungsentwurf vom 30.11.2005 und ein Auszug aus der Gebührenkalkulation übersandt worden. Diese Unterlagen sind ausreichend.

Die in den Verwaltungsvorgängen, die dem Gericht mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.6.2006 vorgelegt worden sind, befindliche Kopie des Satzungsentwurfs beginnt zwar erst mit § 5. Die dem Gericht fehlende erste Seite des Satzungsentwurfs ist aber offensichtlich auf ein Kopierversehen zurückzuführen, das bei der Einladung zur Stadtratssitzung nicht unterlaufen war. Als nächstes enthält die Beschlussvorlage eine Übersicht über die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr für die Jahre 2006 bis 2010. Ausgewiesen sind jeweils der Entgeltbedarf und die Schmutzwassermenge bzw. die gebührenpflichtige Abflussfläche. Der sich daran anschließende Auszug aus der Gebührenkalkulation vom 25.11.2005 für den Prognosezeitraum 2006 bis 2010 enthält Kopien der 2. Seite der Erläuterungen (Ziffer 2.3 bis 2.5.5), der Anlagen 2, 4, der 2. Seite der Anlage 5 sowie der Anlagen 7, 9 und 11 zum Prognosejahr 2006. Die dem Gericht zunächst vorgelegten Kopien sind zwar nicht vollständig und könnten dafür sprechen, dass den Stadträten nicht alle erforderlichen Unterlagen übersandt worden sind. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 und aufgrund der noch im Termin nachgereichten Unterlagen ist der Senat aber überzeugt, dass den Stadtratsmitgliedern die Unterlagen im erforderlichen Umfang mit der Einladung zur Stadtratssitzung übergeben worden sind. Bestätigt wird dies durch die Unterlagen, die der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.11.2008 vorgelegt hat. Bereits der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte 15-seitige Auszug aus der Gebührenkalkulation vom 25.11.2005 enthält die vollständigen Erläuterungen der Gebührenkalkulation (Ziffer 2.1 bis 2.5.5) und die vollständige Kalkulation für das Prognosejahr 2006. Zusammen mit der bereits erwähnten Übersicht für die Jahre 2006 bis 2010 waren die Unterlagen geeignet, die ordnungsgemäße Ausübung des normgeberischen Ermessens der Stadtratsmitglieder zu ermöglichen. Die Kalkulation für das Jahr 2006 war mit Hilfe dieser Unterlagen nachvollziehbar. Zur Klärung gegebenenfalls auftretender Fragen zu den Folgejahren hätten die Mitglieder des Stadtrates in die vollständige Gebührenkalkulation Einsicht nehmen können. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Abflussflächen. Der Plan und die Auflistung der Flächen sind zwar nicht übersandt worden. Die Ergebnisse der in die Kalkulation eingestellten Abflussflächen finden sich aber in der zur Verfügung gestellten Anlage 1.

cc) Da der Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwassergebührensatzung K.... in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschlossen hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO) kann dahinstehen, ob ein etwaiger Rechtsverstoß hier beachtlich wäre.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, außer in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 2 SächsGemO als von Anfang an gültig zustande gekommen. Diese Unbeachtlichkeitsregel ist aber nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO). Hier enthält die unter www. W...........de abrufbare Abwassergebührensatzung K.... folgenden Bekanntmachungsvermerk: "Die Abwassergebührensatzung K.... vom 15.12.2005 wurde am 23.12.2005 im Amtsblatt Nr. 49/05 veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO hingewiesen worden." Im Amtsblatt Nr. 49/05 der Antragsgegnerin steht dieser Hinweis aber nicht auf Seite 9 im Anschluss an die Bekanntmachung der Abwassergebührensatzung des Ortsteils K...., sondern erst auf Seite 11 im Anschluss an die nächste bekannt gemachte Satzung (Abwasserbeitragssatzung der Stadt W..........). Ob dies ausreicht, bedarf wegen des fehlenden Rechtsverstoßes beim Zustandekommen der Satzung keiner Klärung.

dd) Auch im Übrigen bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken gegen die Abwassergebührensatzung für den Ortsteil K.....

b) Die angegriffenen Vorschriften der Abwassergebührensatzung für den Ortsteil K.... sind materiell-rechtlich teilweise zu beanstanden.

aa) Die Niederschlagswassergebühr von 0,30 € pro m2 Einleitungsfläche und Jahr (§ 7 Abs. 2 AbwGSK) ist nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller bemängeln die für die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr vorgenommene Schätzung der Veranlagungsfläche. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen und trägt vor, dass sie die Größe der bebauten und befestigten Flächen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c SächsKAG i. V. m. § 162 AO habe schätzen und dann ihrer Gebührenkalkulation nach § 9 ff. SächsKAG habe zugrunde legen können. Laut Ziffer 2.5.2 der Erläuterungen zur Gebührenkalkulation sei die Größe der angeschlossenen Fläche zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch nicht im Einzelnen bekannt gewesen. Die Fläche (Versiegelungsgrad unter Berücksichtigung der Abflussbeiwerte) habe daher auf der Basis repräsentativer Flächen geschätzt werden müssen. Die so geschätzten Flächen seien anhand der bekannten Quadratmeterwerte hochgerechnet worden.

Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um die Schätzung einer Kalkulationsgrundlage nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG. Die Ermittlung der Veranlagungsflächen durfte hier jedoch nicht durch Schätzung erfolgen. Wie der erkennende Senat bereits in einer früheren Normenkontrollentscheidung (Urt. v. 27.3.2001 - 5 D 291/99-) ausgeführt hat, war es nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 SächsKAG nur bis zum 31.12.1996 zulässig, fehlende Kalkulationsgrundlagen bei der Festsetzug u. a. der Gebührenhöhe zu schätzen. Die Satzung ist aber erst am 14.12.2005 beschlossen worden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 162 AO geht fehl. Die nach dieser Vorschrift zulässige Schätzung betrifft das Festsetzungsverfahren und nicht das Rechtsetzungsverfahren, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen.

Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Ein Fehler bei der Ermittlung eines Gebührensatzes führt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.8.2004 nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz zulässige Höchstgrenze des Gebührensatzes überschritten ist. Mit dieser Vorschrift soll die gerichtliche Überprüfung auf eine Ergebniskontrolle beschränkt werden. Eine Überprüfung, ob der Satzungsgeber bei seiner Ermessensentscheidung von den richtigen Annahmen ausgegangen ist, soll nicht stattfinden. Fehler sollen nur dann zur Nichtigkeit der Satzung führen, wenn der Beitragssatz gegenüber dem nach den Regeln des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes objektiv richtig berechneten Beitragssatz überhöht ist.

Der höchstzulässige Gebührensatz ist hier nicht überschritten. Die Antragsgegnerin ist infolge der vorgenommenen Schätzung von gebührenpflichtigen Abflussflächen im Umfang von 19.608 m2 ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 hat sie dazu ausgeführt, dass eine nach Erlass der Satzung - anhand von Fragebögen und Begehungen - durchgeführte Flächenerhebung gebührenpflichtige Abflussflächen von nur 2000 m2 bis 3000 m2 ergeben hätte. Im weiteren Verfahren hat sie die Flächengröße konkretisiert auf 2004 m². Eine Abflussfläche von deutlich unter 19.608 m2 haben die Antragsteller nicht bestritten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin rührt die Diskrepanz der Flächengröße daher, dass sich die meisten Einwohner von der Kanalisation "abgeklemmt" haben und die Dachrinnen nunmehr in ihre Gärten entwässern. Die gebührenpflichtigen Abflussflächen sind um die dadurch wegfallenden Flächen reduziert worden. Teilen sich die - nicht beanstandeten - Kosten für die Niederschlagsentwässerung nunmehr aber tatsächlich auf eine - hier um mehr als ein Sechstel - kleinere Fläche auf als in der Gebührenkalkulation angenommen, wird der höchstzulässige Gebührensatz nicht überschritten.

Wegen des umfangreichen Flächenpuffers kann hier ebenfalls dahinstehen, ob es im Rahmen der Niederschlagswassergebühr zu Fehlern bei den in Ansatz gebrachten Abschreibungen gekommen ist.

Die Niederschlagswassergebühr ist darüber hinaus nicht deswegen zu beanstanden, weil sie nach § 6 Abs. 2 AbwGSK unter Ansatz des Faktors von 0,2 auch für Kiesflächen und weitere wasserdurchlässige Materialien erhoben wird. Die Befürchtung der Antragsteller, dass es wegen der Regelung des § 6 Abs. 2 AbwGSK im gesamten Ortsteil K.... keine Fläche gebe, für die keine Niederschlagswassergebühr erhoben werde, ist unbegründet. Grundlage für die Anwendung der Faktoren in § 6 Abs. 2 AbwGSK ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwGSK. Danach gelten als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr die bebauten und befestigten Flächen des angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Von Kies- und Rasenflächen aus wird den öffentlichen Abwasseranlagen in der Regel kein Niederschlagswasser zugeführt.

bb) Zu beanstanden ist dagegen die Schmutzwassergebühr von 6,75 pro m³ Schmutzwasser (§ 7 Abs. 1 AbwGSK).

Zwar liegt kein Fehler darin, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Kalkulation der Schmutzwassergebühr Betriebskosten von jährlich 3.850,00 € für ein Zulaufpumpwerk sowie für das Pumpwerk anfallende Energiekosten berücksichtigt hat.

Laut Anlage 4 der Gebührenkalkulation entfallen 100 % der Kosten für Pumpwerke auf das Schmutzwasser. Die Antragsteller bemängeln in diesem Zusammenhang, dass das Zulaufpumpwerk nicht existiert. Dies bestreitet die Antragsgegnerin nicht. Nachdem sie bereits im Rahmen der Antragserwiderung darauf hingewiesen hatte, dass die Errichtung für das Jahr 2006 vorgesehen gewesen sei, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 ausgeführt, dass der Bau eines Zulaufpumpwerkes von einem Ingenieur im Jahre 2004 vorgeschlagen worden sei. Die Antragsgegnerin habe daraufhin den Bau für das Jahr 2006 geplant. Die für das Pumpwerk in Ansatz gebrachten Betriebskosten enthielten auch Abschreibungen. Bisher sei lediglich der Stromanschluss erstellt worden. Die Antragsgegnerin gehe weiterhin davon aus, dass das Zulaufpumpwerk - ein Überhebungssystem am Zulauf zur Teichkläranlage vor den beiden Vorschaltbecken - gebaut werde. Es solle dem Hochwasserschutz und der Belüftung der Teiche dienen. Nach Auffassung der Antragsteller störe es eher den Betrieb. Werde das Abwasser mit zu hohem Druck eingeleitet, würden die in den Klärbecken vorhandenen Mikroorganismen weggeschwemmt. Dieser Einwand führt bei der hier gegebenen Sachlage jedoch nicht zu einer Beanstandung der Prognoseentscheidung, die die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2008 plausibel begründet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist hier nicht von einer gewollten Überdeckung auszugehen. Eine möglicherweise am Ende des Kalkulationszeitraums bestehende Kostenüberdeckung wäre nicht bereits von vornherein angelegt. Sie hätte sich im Laufe des Bemessungszeitraums ergeben und wäre nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen.

Auf die Rechtmäßigkeit der Schmutzwassergebühr wirkt es sich auch nicht aus, dass der Gebührensatz für die Entsorgung des Niederschlagswassers zu niedrig angesetzt ist. Es fehlt an einer inneren Abhängigkeit zwischen den beiden Gebühren. Nach den Angaben, die die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Anlage 4 der Gebührenkalkulation gemacht hat, wurden die angenommenen Kosten zunächst nach dem Verteilungsschlüssel der Anlage 4 auf Schmutz- und Niederschlagswasser verteilt. Erst dann ist unter Berücksichtigung der Mengen- bzw. Flächenseite der jeweilige Gebührensatz ermittelt worden. Das führt hier dazu, dass Ausfälle bei der Niederschlagswassergebühr nicht über die Schmutzwassergebühr ausgeglichen werden.

Die Kalkulation der Schmutzwassergebühr ist aber fehlerhaft, weil ein Teil der in diesem Zusammenhang angesetzten "Abschreibungen" nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Dieser Fehler wirkt sich auch aus, weil bei der gegebenen Sachlage von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze des Gebührensatzes auszugehen ist.

Die Antragsteller bemängeln, dass es sich bei den in die Gebührenkalkulation eingestellten Abschreibungen von 11.649,00 € pro Jahr zum Teil nicht um Abschreibungen handele. Wirklich eine Abschreibung sei nur die Abschreibung für die Anlage (Kanal) in Höhe von 5.507,00 €. Mit diesem Einwand dringen die Antragsteller im Ergebnis durch. 2.975,00 € der von der Antragsgegnerin für den Schmutzwasseranteil jährlich in Ansatz gebrachten Abschreibungen können bei der Gebührenermittlung nicht berücksichtigt werden.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG dürfen die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (§ 9 SächsKAG) höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten (§§ 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. Nach § 11 Abs. 1 SächsKAG sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Zu den Kosten gehören nach Absatz 2 dieser Vorschrift u. a. auch angemessene Abschreibungen.

Als Abschreibung wird der Werteverlust von Unternehmensvermögen (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) bezeichnet. Ist eine Investition getätigt worden, der ein Gegenwert gegen-übersteht, kann für die Abnutzung dieses Gutes eine Absetzung (Abschreibung) erfolgen. Bei Abschreibungen auf das Anlagevermögen, bei dem es sich um langfristig eingesetzte Wirtschaftsgüter handelt, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Jahre der Nutzung anteilig verteilt. Den Abschreibungen können nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden.

Von den Abschreibungen zu unterscheiden sind Rückstellungen. Sie werden u. a. für Aufwendungen gebildet, die erst in einer späteren Periode entstehen (sog. Aufwandsrückstellungen). Mit Hilfe der Rückstellungen, die stets zweckgebunden sind, werden die zukünftig entstehenden Kosten der Periode ihrer Verursachung zugerechnet (Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 1145 ff.; s. a. http://de.wikipedia.org, Stichwort "Rückstellungen"). Dadurch unterfallen auch Rückstellungen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG. Hier wird der Unterschied zum kameralen Rechnungs-wesen offenbar, das lediglich kassenwirksame Einnahmen und Ausgaben betrachtet, nicht jedoch die Einnahmen und Ausgaben im betriebswirtschaftlichen Sinn und auch nicht Erträge und Aufwendungen. Das betriebliche Rechnungswesen kennt weiterhin noch den Begriff der Rücklagen. Rücklagen werden gebildet, um Überschüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit für zukünftige Zwecke zu reservieren. Eine Zweckbindung ist nicht erforderlich (vgl. Wöhe, a. a. O.; s. a. http://de.wikipedia.org, Stichwort "Rücklagen"). Rücklagen für zukünftige Investionen können bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie jedoch abgeschrieben werden.

Von den als Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten angesetzten Abschreibungen in Höhe von 11.649,00 € (Anlage 5 der Gebührenkalkulation) entfallen insgesamt 8.650,00 € auf den Schmutzwasseranteil. Ohne den Mischwasserkanal, dessen Abschreibung die Antragsteller nicht beanstanden, entfallen 5.350,00 € an Abschreibungen auf den Schmutzwasseranteil. Dies errechnet sich wie folgt:

 Abschreibungen11.649,00 €
Klärbereich
"Mechanik" (fix) 1.200,00 €, SW 50 %:600,00 €
"Biologie" (fix) 2.500,00 €, SW 95 %:2.375,00 €
"Schlamm" (fix) 2.500,00 €, SW 95 %:2.375,00 €
5.350,00 €
MW-Kanal (fix) 5.500,00 €, SW: 60 %:3.300,00 €
8.650,00 €

Gemessen an den oben genannten Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin als "Abschreibungen" bezeichneten Positionen nicht in vollem Umfang in die Kalkulation der Schmutzwassergebühr einzustellen.

Hinsichtlich des Mischwasserkanals ist hier für dessen Abnutzung eine Absetzung erfolgt. Diese Abschreibung ist im Rahmen der Schmutzwassergebühr berücksichtigungsfähig im Umfang von 3.300,00 € pro Jahr. Ebenfalls in die Kalkulation eingestellt werden kann für den Klärbereich "Schlamm" ein Betrag von jährlich 2.375,00 €. Bei dieser Position handelt es sich jedoch nicht um eine Abschreibung, sondern um eine sog. Aufwandsrückstellung, die - wie oben ausgeführt - ebenfalls dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG unterfällt. Sie ist von der Antragsgegnerin für den Aufwand gebildet worden, der alle 15 Jahre für die Schlammentsorgung erforderlich ist und deshalb der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Teichkläranlage im Kalkulationszeitraum dient. Das ist nicht zu beanstanden.

Die jährlichen "Abschreibungen" für die Bereiche "Mechanik" und "Biologie" in Höhe von zusammen 2.975,00 € sind jedoch der Sache nach Rücklagen für zukünftige Investitionen und haben als solche bei der Gebührenermittlung außer Betracht zu bleiben. Sie wären als Abschreibungen berücksichtigungsfähig, wenn sie konkreten, abschreibungsfähigen Vorhaben für das Jahr 2006 zugeordnet werden könnten. Ein solcher Bezug kann jedoch nicht hergestellt werden. Werden die 2.975,00 € von dem jährlichen Entgeltbedarf, wie er der Übersicht der Gebührenkalkulation zu entnehmen ist, in Abzug gebracht, errechnet sich bei einer gleichbleibenden Schmutzwassermenge von 3.977 m³ ein durchschnittlicher Gebührensatz von 6,00 €/m³ Schmutzwasser:

 JahrEntgeltbedarf abzgl. 2.975,- €SchmutzwassermengeGebührensatz
200628.572 € abzgl. 2.975 = 25.597 €3.977 m³6,43 €
200726.117 € abzgl. 2.975 = 23.142 €3.977 m³5,81 €
200826.108 € abzgl. 2.975 = 23.133 €3.977 m³5,82 €
200927.428 € abzgl. 2.975 = 24.453 €3.977 m³6,15 €
201026.085 € abzgl. 2.975 = 23.110 €3.977 m³5,81 €

30,02 € : 5 = 6,00 €

Der festgesetzte Gebührensatz von 6,75 €/m³ Schmutzwasser übersteigt diesen Gebührensatz, der hier als höchstzulässiger Gebührensatz anzusehen ist. Bei der gegebenen Sachlage kann der Senat im Rahmen der Ergebniskontrolle nach § 2 Abs. 2 SächsKAG gerade nicht feststellen, dass die festgesetzte Gebührenhöhe unterhalb der höchstzulässigen Gebührenhöhe bleibt. Mit den Angaben der Antragsgegnerin ist es nicht möglich, die veranschlagten Kosten von 50.000,00 € konkreten Vorhaben zuzuordnen, die die Antragsgegnerin im Jahre 2006 verwirklichen wollte. Die in dem Schreiben des Ingenieurbüros K..... aufgeführten Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von 150.000,00 bis 200.000,00 € können bei einem Kostenrahmen von 50.000,00 € nicht alle verwirklicht werden. Dies war der Antragsgegnerin auch bewusst. Dennoch hat sie sich nicht auf konkrete Vorhaben für den Kalkulationszeitraum festgelegt, sondern lediglich pauschal eine Investitionssumme von 50.000,00 € veranschlagt. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Kalkulation ist dann allerdings nicht möglich. Da die Vorhaben aus Anlagegütern mit unterschiedlichen Abschreibungszeiträumen bestehen, kann die Auswahl der Vorhaben auch nicht offen bleiben. Die Antragsgegnerin kann sich nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf einen durchschnittlichen Abschreibungszeitraum von zehn Jahren zurückziehen. Um entsprechende Abschreibungen vornehmen zu können, hätte sie sich für bestimmte Vorhaben entscheiden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kosten waren verhältnismäßig zu teilen, da sowohl die Antragsteller, denen gegenüber der Normenkontrollantrag nur einheitlich entschieden werden kann, als auch der Antragsgegner teilweise obsiegen und teilweise unterliegen. Hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten § 6 und § 7 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung, die nach Auffassung des Senats ein Zehntel des Streitgegenstands ausmachen, unterliegen die Antragsteller voll. Hinsichtlich des übrigen Streitgegenstands, der § 7 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung betrifft, unterliegt die Antragsgegnerin voll. Dementsprechend haben die Antragsteller 1/10 der Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Antragsgegner hat 9/10 der Verfahrenskosten zu tragen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 215.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffern 3.3 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1327). Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Eigentümer von 43 Grundstücken gemeinschaftlich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin. Für jedes dieser Verfahren ist hier als Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte der Auffangwert von 5.000,00 € festzusetzen. Daraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert von insgesamt 215.000,00 €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Ende der Entscheidung

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