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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 5 D 20/02
Rechtsgebiete: Verbandssatzung, SächsKomZG, VwGO, GKG


Vorschriften:

Verbandssatzung § 26
Verbandssatzung § 26 Abs. 2 Satz 2
SächsKomZG § 11 Abs. 2
SächsKomZG § 11 Abs. 2 Nr. 5
SächsKomZG § 11 Abs. 2 Nr. 7
SächsKomZG § 21 Abs. 3
SächsKomZG § 25 Abs. 1
SächsKomZG § 25 Abs. 1 Satz 2
SächsKomZG § 29
SächsKomZG § 29 Abs. 3
SächsKomZG § 47 Abs. 2
SächsKomZG § 47 Abs. 2 Satz 1
SächsKomZG § 48 Satz 2
SächsKomZG § 48 Satz 3
SächsKomZG § 60 Abs. 1 Satz 2
SächsKomZG § 62
VwGO § 47 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 25 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 D 20/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtigkeit der Abwassersatzung vom 29.01.2001 des Abwasserverbandes "Untere Döllnitz"

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger

am 12. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Satzung des Abwasserverbandes "Untere Döllnitz" über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 29. Januar 2001 in der Fassung vom 12. November 2001 wird für nichtig erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die Nichtigerklärung der Satzung des Antragsgegners über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 29.1.2001 in der Fassung vom 12.11.2001.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines im Verbandsgebiet des Antragsgegners gelegenen Flurstückes und wurden mit Bescheid vom 8.11.2001 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.539,38 DM herangezogen.

Die Verbandsatzung des Antragsgegners vom 10.5.1999 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 3

Aufgabe des Zweckverbandes

(1) ...

(2) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Abwasserbeseitigung und die hiermit verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen gehen in vollem Umfang auf den Zweckverband über. ...

(3) Der Zweckverband kann im Rahmen seiner Aufgabe Satzungen erlassen. Insbesondere hat er die Befugnis, Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang, über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und die Erhebung von Kommunalabgaben zu erlassen. Soweit dies zweckmäßiger und möglich ist, kann der Zweckverband seine Leistungen auch auf privatrechtlicher Basis regeln und abrechnen.

(4) ...

...

§ 26

Auflösung des Zweckverbandes

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes kann aus Gründen des öffentlichen Wohles mit Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde von der Verbandsversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller satzungsmäßigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes auf die Verbandsmitglieder verteilt, es sei denn, der Auflösungsbeschluss der Verbandsversammlung bestimmt einen Gesamtrechtsnachfolger, der durch die Verbandsmitglieder bestätigt wird. Der Verteilungsschlüssel wird von der Verbandsversammlung festgesetzt.

(3) Die Abwicklung des Zweckverbandsvermögens gemäß Absatz 2 wird durch die Verbandsversammlung in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt.

(4) ...

..."

Nach Auffassung der Antragsteller ist der Antragsgegner nicht wirksam gegründet worden. Insbesondere sei die maßgebliche Verbandssatzung vom 10.5.1999 fehlerhaft, da sie keine dem § 11 Abs. 2 Nummer 7 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) genügende Regelung über die Abwicklung im Fall der Auflösung des Verwaltungsverbandes enthalte. § 26 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung sehe lediglich vor, dass eine Verteilung des Verbandsvermögens bei einer Auflösung des Verbandes von der Verbandsversammlung durch Festlegung eines Verteilerschlüssels erfolgen solle. Damit treffe die Satzung gerade keine Regelung über den vorab zu vereinbarenden Verteilungsmaßstab.

Die Antragsteller beantragen, die Satzung des Abwasserverbandes "Untere Döllnitz" über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 29. Januar 2001 in der Fassung vom 12. November 2001 für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus, die Einwände der Antragsteller gegen die Verbandssatzung seien unzulässig. Weder sei deren Überprüfung mit dem Normenkontrollantrag beantragt noch könne die Gründung eines Zweckverbandes, dem Aufgaben der Gemeinde übertragen werden, die Antragsteller in eigenen Rechten verletzen. Dies gelte auch für § 26 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung, da auch insoweit keine Auswirkungen auf schützenswerte Rechtspositionen des einzelnen Bürgers einer Mitgliedsgemeinde ersichtlich seien. Entgegen § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hätten die Antragsteller auch keine Rechtsverletzung geltend gemacht, die sich aus der vorgetragenen Unwirksamkeit von § 26 Abs. 2 Verbandssatzung ergeben solle. Dies schließe auch eine inzidente Prüfung der Verbandssatzung aus.

§ 26 Abs. 2 Verbandsatzung verstoße nicht gegen den über § 48 Satz 2 SächsKomZG anzuwendenden § 11 Abs. 2 Nr. 7 SächsKomZG. Dieser schreibe lediglich eine Bestimmung zur Abwicklung, nicht hingegen die Bestimmung eines konkreten Verteilungsschlüssels vor. Wortlaut und Systematik des § 11 Abs. 2 SächsKomZG sprächen auch gegen die Notwendigkeit zur Regelung eines Verteilungsschlüssels. Anders als § 11 Abs. 2 Nr. 5 SächsKomZG sehe dessen Nr. 7 gerade nicht die Bestimmung eines Maßstabes vor. Zudem sei über § 47 Abs. 2 SächsKomZG auch § 29 SächsKomZG anwendbar, der Vorgaben für die Abwicklung enthalte. Gemäß § 29 Abs. 3 SächsKomZG sei das Verbandsvermögen nach dem Umlageschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen. Dieser Umlageschlüssel richte sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG nach dem Verhältnis von Aufwand und dem aus der Aufgabenerfüllung erwachsenden Nutzen, sofern die Verbandssatzung nichts anderes vorsehe. In die Verbandssatzung sei mit § 21 Abs. 3 der nach dem SächsKomZG (§ 47 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2) zulässige Schlüssel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden übernommen worden. Eine abweichende Regelung sei in § 26 Verbandssatzung nicht enthalten, könne aber durch Beschluss der Verbandsversammlung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Verbandssatzung (nachträglich) erfolgen. Sei eine Änderung des Verteilungsschlüssels hiernach nicht ausgeschlossen, bestünden gegen die vorgenannten Regelungen der Verbandssatzung keine Bedenken. Zudem sei eine sachgerechte Verteilung von Vermögenswerten erst nach dem Bedarf der Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zeitpunkt einer Verbandsauflösung bestimmbar. Schon deshalb könne sie nicht schon bei Verbandsgründung bestimmt werden.

Mit Schriftsatz vom 10.7.2003 teilte der Antragsgegner u.a. mit, eine Sicherheitsneugründung vorzubereiten, da in anhängigen Verfahren Unklarheiten der hier vereinbarten Verbandssatzung aufgekommen seien. Das Neugründungsverfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen.

Dem Senat liegen eine Heftung unpaginierter Kopien zur Beitragserhebung gegenüber den Antragstellern sowie der in der mündlichen Verhandlung überreichte Ordner zur "Vergleichsberechnung Voll- und Teilentsorgung" vor, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Auf diese und die gewechselten Schriftsätze wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der am 1.8.2002 erhobene Antrag ist zulässig und wahrt gegenüber der Abwassersatzung vom 29.1.2001 die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragsbefugnis der Antragsteller beruht auf ihrer Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

II. Der Antrag ist begründet. Die Satzung des Antragsgegners über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 29.1.2001 in der Fassung vom 12.11.2001 ist nichtig. Dem Antragsgegner fehlt es an einer Satzungskompetenz. Die Verbandssatzung vom 10.5.1999 ist fehlerhaft und deshalb nichtig, da es ihr an einer hinreichenden Regelung zum Verteilungsmaßstab für den Fall der Auflösung des Verbandes fehlt.

Die ordnungsgemäße Gründung eines Zweckverbandes nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - SächsKomZG - setzt eine fehlerfreie Regelung der Abwicklung des Verbandes im Falle seiner Auflösung voraus (SächsOVG, Urt. v. 21.5.2003 - 5 B 956/02). Eine entsprechende Regelung gehört zu den Mindestvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um einen Zweckverband entstehen zu lassen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 48 Satz 3 SächsKomZG muss die Verbandsversammlung die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verwaltungsverbandes bestimmen. Fehlt es an einer solchen Regelung oder ist die vorhandene Regelung fehlerhaft, ist der Zweckverband nicht wirksam gegründet.

Hier ist die Regelung über die Auflösung des Verbandes fehlerhaft, da sie keinen Verteilungsmaßstab enthält. Nach der Rechtsprechung des Senats (aaO) ist eine Auflösungsregelung fehlerhaft, wenn sie auf Regelungen über die Verbandsmitglieder und das Verbandsgebiet, nicht hingegen auf einen Umlageschlüssel, Bezug nimmt. Fehlt es - wie hier - vollständig an der Regelung eines Verteilungsmaßstabes für den Fall der Abwicklung, gilt nichts anderes. Bei der Beschlussfassung über den Verteilungsmaßstab im Fall der Auflösung handelt es sich um eine unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Verbandsgründung. Die sich zusammenschließenden Kommunen müssen sich im Zeitpunkt der Verbandsgründung Klarheit über den Verteilungsmaßstab verschaffen, da es sich um eine wesentliche Frage der Verbandsverfassung handelt. Eine Änderung durch die - spätere - Verbandsversammlung ist nur noch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung möglich (§ 61 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 SächsKomZG).

Die Regelung des Verteilungsmaßstabes ist auch nicht entbehrlich. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Letztere liegen hinsichtlich eines Verteilungsmaßstabes im Fall der Abwicklung nicht vor. Der die Auflösung des Zweckverbandes erfassende § 62 SächsKomZG enthält hierzu keine Regelung. Die allgemeinen Regelungen über die Verwaltungsverbände (§§ 3 ff. SächsKomZG) helfen ebenfalls nicht weiter. § 29 Abs. 3 SächsKomZG verweist für den Umlageschlüssel im Fall der Abwicklung des Verwaltungsverbandes ausdrücklich auf § 25 Abs. 1 SächKomZG. § 25 Abs. 1 regelt hingegen selbst keinen Verteilungsmaßstab. Er sieht in seinem Abs. 1 Satz 2 lediglich vor, dass die Umlage nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden soll. Damit setzt er eine Regelung in der Verbandssatzung voraus, ohne diese selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung über § 47 Abs. 2 SächsKomZG auf einen Abwasserzweckverband ist nicht möglich. Hinsichtlich des von § 29 Abs. 3 SächsKomZG über § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG in Bezug genommenen Verteilungsmaßstabes des Umlageschlüssels enthalten die Vorschriften über die Zweckverbände eine abweichende Regelung. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG sollen die Maßstäbe für die Umlage des Aufwands für die einzelne Aufgabe so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Verweist damit § 29 Abs. 3 SächsKomZG auf die entsprechende Anwendung eines für Zweckverbände abweichend geregelten Verteilungsmaßstabes, besteht hier in Gestalt von § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG, die einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsverband entgegensteht. Im Übrigen erscheint auch der in § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG vorgesehene Einwohnermaßstab als Verteilungsmaßstab im vorliegenden Zusammenhang wenig geeignet, weshalb er als regelmäßiger Verteilungsmaßstab ohne ausdrückliche Beschlussfassung der Mitgliedsgemeinden ausscheidet. Sowohl im Hinblick auf die getätigten Aufwendungen als auch hinsichtlich der nach der Auflösung zu bewältigenden Aufgabe kommt es im Fall eines Abwasserzweckverbandes wesentlich auf die Zusammenschau von Einwohnern und den über Einwohnergleichwerte ermittelten Bedarf durch sonstige Abwasserverursacher an. Insoweit unterscheidet sich die Natur eines Abwasserzweckverbandes wesentlich von einem Verwaltungsverband, auf den die Regelungen des § 29 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG zugeschnitten sind, was einer entsprechenden Anwendung über § 62 SächsKomZG entgegensteht.

Der Gründungsmangel ist auch nicht nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15.1.1998 (SächsGVBl. S. 2) unbeachtlich. Danach kann zwar eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geheilt sein. Die Regelung über die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist jedoch eine materielle Anforderung an die Wirksamkeit der Verbandsgründung und unterfällt damit nicht Art. 2 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes (SächsOVG, aaO).

Dieser Fehler ist erheblich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, eine Abwasser- (beitrags-) satzung im Fall fehlerhafter Verbandsgründung für unwirksam zu erklären. Die Einwendungen des Antragsgegners zu einer insoweit fehlenden Rügebefugnis der Antragsteller greifen nicht durch. Fehlt dem Antragsgegner infolge wirksamer Gründung die Satzungskompetenz, ist die von ihm erlassene Abwassersatzung ohne weiteres nichtig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.020,94 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung in Normenkontrollverfahren, die sich - wie im vorliegenden Fall - sowohl gegen den beitrags- als auch gegen den gebührenrechtlichen Teil der Satzung richten, den dreieinhalbfachen Betrag der nach der angefochtenen Satzung anfallenden Jahresgebühr im Zeitpunkt der Antragstellung und die nach der Satzung anfallenden Beiträge zugrunde.

Im Zeitpunkt der Antragstellung belief sich der von den Antragstellern geschuldete Beitrag auf umgerechnet 2.320,94 €. Die jährliche anfallende Gebühr schätzt der Senat im Einvernehmen mit den Beteiligten auf einen Betrag von 200,- € im Jahr.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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