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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 5 D 20/06
Rechtsgebiete: SächsGemO, SächsKAG


Vorschriften:

SächsGemO § 36
SächsKAG § 10
SächsKAG § 11
SächsKAG § 17
SächsKAG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: 5 D 20/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Nichtigkeit der Satzung der Stadt Lommatzsch über die öffentliche Abwasserbeseitigung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Drehwald und Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009

am 29. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.3.2006 und der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2008 - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS).

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung liegen und zentral entsorgt werden. Die Antragsgegnerin ist Mitglied im Abwasserzweckverband ...................., bei dem es sich um einen Teilzweckverband handelt.

Am 15.12.2005 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie die Globalberechnung Teilleistung Schmutzwasserentsorgung vom 7.12.2005 (VwA I, S. 59) und die Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung vom 8.12.2005 (VwA I, S. 34). Die Stadträte waren mit Schreiben vom 8.12.2005 zu der Stadtratssitzung am 15.12.2005 eingeladen worden. Am Ende der übersandten Tagesordnung findet sich der Hinweis: "Die der Globalberechnung zugrunde liegende Flächenermittlung kann durch den Stadtrat während der Dienstzeiten eingesehen werden und liegt während der Stadtratssitzung aus." Mit den Einladungen zur Stadtratssitzung waren sowohl die Beschlussvorlage Nr. 2005/84 (Globalberechnung vom 7.12.2005) für den Beschluss Nr. 118-12/2005 als auch die Beschlussvorlage Nr. 2005/85 (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung vom 8.12.2005) für den Beschluss Nr. 119-12/2005 und die Beschlussvorlage Nr. 2005/86 (Abwassersatzung) für den Beschluss Nr. 120-12/2005 - alle datiert vom 8.12.2005 - übersandt worden. Die am 16.12.2005 ausgefertigte Abwassersatzung wurde am 23.12.2005 in den Lommatzscher Nachrichten veröffentlicht. In der Bekanntmachung wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 4 SächsGemO hingewiesen.

Auf Grundlage der Beschlussvorlagen Nr. 2006/006 und 2006/007 vom 16.3.2006 (VwA II, S. 21, S. 4) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 23.3.2006 (VwA II, S. 28, 24) die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (VwA II, S. 28) sowie die Gebührenkalkulation Niederschlagswasserbeseitigung vom 1.3.2006 (VwA II, S. 20, 24). Die Einladung zu der Stadtratssitzung vom 23.3.2006 war mit Schreiben vom 16.3.2006 unter Beifügung der genannten Beschlussvorlagen erfolgt. Die am 24.3.2006 ausgefertigte Satzung wurde am 31.3.2006 in den Lommatzscher Nachrichten veröffentlicht. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen wird in der Bekanntmachung - allerdings ohne § 4 Abs. 4 SächsGemO zu nennen - hingewiesen. Mit dieser 1. Änderungssatzung sind die zunächst "vorübergehend unbelegt" gelassenen Regelungen der §§ 44 und 45 zur Niederschlagswasserentsorgung eingefügt worden. Weiterhin ist die Höhe der Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung (§ 47 Abs. 2) geregelt worden.

Die Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.3.2006 enthält u. a. folgende Regelungen:

"1. Teil - Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Lommatzsch (im Folgenden: Gemeinde) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).

(2) Als angefallen gilt Abwasser, das

- über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder

- in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder

- zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.

(...)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.

(...)

4. Teil - Abwasserbeitrag

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 20

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Gemeinde erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital Abwasserbeiträge. Es wird ein Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung erhoben.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserentsorgung wird auf 6.637.873,19 € festgesetzt.

(3) Durch Satzung können zur angemessenen Aufstockung der nach Absatz 2 festgesetzten Betriebskapitalien gemäß § 17 Abs. 2 SächsKAG weitere Beiträge erhoben werden.

§ 21

Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der erstmaligen Beitragspflicht im Sinne von § 20 Abs. 1 unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an öffentliche Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es den Beitragspflichten auch dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 und 2, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, unterliegen der erstmaligen Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 1.

(4) Grundstücke im Sinne der Absätze 1 bis 3, für die schon ein erstmaliger Beitrag nach den Vorschriften des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn dies durch Satzung (§ 20 Abs. 3) bestimmt wird.

(5) Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 entsorgt werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.

§ 22

Beitragschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für sonstige dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte.

(3) Mehrere Beitragsschuldner nach Absätzen 1 und 2 haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigen dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum; Entsprechendes gilt für sonstige dingliche Nutzungsrechte.

§ 23

Beitragsmaßstab

Maßstab für die Bemessung des Beitrags für die Schmutzwasserentsorgung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 24) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 25 bis 30).

§ 24

Grundstückfläche

(1) Als Grundstückfläche für die Schmutzwasserentsorgung gilt:

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zulegen ist,

2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zulegen ist,

3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nummern 1 oder 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche,

4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder aufgrund § 21 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung

§ 25

Nutungsfaktor

(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung in Bezug auf die Schmutzwasserentsorgung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung. Vollgeschosse liegen vor, wenn die Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben; Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Für Grundstücke in Bebauungsplangebieten bestimmt sich das Vollgeschoss nach § 90 Abs. 2 SächsBO.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im Einzelnen:

 1. In den Fällen der §§ 29 Abs. 2, 3 und 4 und 30 Abs. 5 0,5
2. bei 1-geschossiger Bebaubarkeit und in den Fällen des § 29a 1,0
3. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,5
4. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 2,0
5. für jedes weitere, über das 3. Geschoss hinausgehende Geschoss eine Erhöhung um 0,5

(3) Gelten für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungsfaktoren, so ist der jeweils höchste Nutzungsfaktor maßgebend.

(...)

3. Abschnitt: Entstehung, Höhe und Fälligkeit des Beitrags

(...)

§ 32

Zusätzlicher Abwasserbeitrag von Großverbrauchern

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, kann die Gemeinde durch besondere Satzungsregelung zusätzliche Beiträge gemäß § 20 SächsKAG erheben. § 33

Beitragssatz

Der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung beträgt 2,47 € je m² Nutzungsfläche.

(...)

5. Teil - Abwassergebühren

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 39

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind und für sonstiges Abwasser.

§ 40

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2) Gebührenschuldner für die Abwassergebühr nach § 46 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

2. Abschnitt: Schmutzwasserentsorgung

§ 41

Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1).

(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

§ 42

Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung

(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge

1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,

2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen Wassermenge und

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(2) Auf Verlangen der Gemeinde hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

(...)

3. Abschnitt: Niederschlagswasserentsorgung

§ 44

Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung wird nach der Niederschlagswassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt und in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.

(2) Maßstab für die Abwassergebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung ist die versiegelte Grundstücksfläche. Versiegelte Grundstücksflächen sind:

1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,

2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze o. ä.

3. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,

4. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,

soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt.

§ 45

Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche

(1) Die versiegelte Grundstücksfläche beträgt im Einzelnen:

1. für Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplans, die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl

2. für Grundstücke, soweit deren zulässige Nutzung nicht unter Nr. 3 fällt, im unbeplanten Innenbereich und für Grundstücke für die ein Bebauungsplan keine Grundflächenzahl festsetzt, und die mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaubar sind, die zulässig sind

 a) in Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendgebieten: 0,2
b) in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, und Ferienhausgebieten: 0,4
c) in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten: 0,6
d) in Gewerbegebieten, Industriegebieten und sonstigen Sondergebieten: 0,8
e) in Kerngebieten: 1,0

3. Im Übrigen:

 a) für Sport- und Festplätze, Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe: 0,5
b) für Außenbereichsgrundstücke, soweit sie nicht a) fallen: 0,8
c) für Grundstücke, deren Bebaubarkeit sich nicht nach 2 a) - 2 e) bestimmen lässt (diffuse Bebauung): 0,6

Zur Berechnung der Grundstücksfläche ist § 24 dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist im Einzelfall die versiegelte Grundstücksfläche (§ 44 Abs. 2) kleiner als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese der Gebührenerhebung auf Antrag des Grundstückseigentümers zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall die versiegelte Fläche größer als die nach Absatz 1 errechnete, so ist diese der Gebührenerhebung zu Grunde zu legen.

(3) Wird im Einzelfall nachweislich in zulässiger Weise von der der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Fläche (Absätze 1 und 2) nicht das gesamte Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, so ist auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers im Einzelfall die Gebühr angemessen zu kürzen. Dabei sind die versiegelten Grundstücksflächen, die insgesamt oder teilweise, andauernd oder zeitweise nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässert werden, zu berücksichtigen. § 43 Abs. 4 gilt entsprechend.

(...)

5. Abschnitt: Abwassergebühren

§ 47

Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,18 € je Kubikmeter Abwasser.

(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird 0,34 € je Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche.

(3) Für Abwasser (z.B. Fäkalien, Klärschlämme, Schmutzwasser), das aus abflusslosen Gruben (Sammelgruben) oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird, beträgt die Gebühr für die Teilleistung dezentrale Entsorgung 15,61 € je Kubikmeter Abwasser.

§ 47a

(1) Neben der Einleitgebühr nach § 47 Abs. 1 wird für baulich genutzte und an die Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Abwasseranlage dar.

(2) Die Grundgebühr wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und entsprechend der Größe des Wasserzählers berechnet:

Zählergröße 1 (bis Qn 2,5) 5,00 €/Monat

Zählergröße 2 (bis Qn 6) 10,00 €/Monat

Zählergröße 3 (bis Qn 10) 15,00 €/Monat

Zählergröße 4 (bis DN 50) 20,00 €/Monat

Zählergröße 5 (bis DN 80) 25,00 €/Monat

Zählergröße 6 (bis DN 100) 30,00 €/Monat

Zählergröße 7 (bis DN 150) 35,00 €/Monat

Bei jeder weiteren Größe erhöht sich die monatliche Grundgebühr um 5,00 €.

(3) Ist für einen Grundstücksanschluss an den Abwasserkanal ein separater Abwasserzähler vorhanden, wird dessen Größe für die Grundgebühr zugrunde gelegt.

6. Abschnitt: Starkverschmutzer

§ 48

Starkverschmutzerzuschläge

Starkverschmutzerzuschläge werden nicht erhoben.

§ 49

Verschmutzungswerte

Verschmutzungswerte werden nicht festgesetzt, da Starkverschmutzerzuschläge nicht erhoben werden.

(...)

7. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(...)

§ 57

In-Kraft-Treten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten habe.

(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 15.12.1994 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft."

Auf Grundlage der Beschlussvorlage Nr. 2007/026 vom 2.3.2007 (VwA V, S. 44) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 8.3.2007 die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie die Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung und dezentrale Entsorgung vom 27.2.2007 (VwA V, S. 41 f.). Sie senkte darin die Höhe der Abwassergebühren für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung auf 2,06 € je Kubikmeter Abwasser (§ 47 Abs. 1) und hob die Gebühr für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung auf 0,43 € je Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche (§ 47 Abs. 2) an.

Entsprechend der Beschlussvorlage Nr. 2008/071 vom 10.6.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann am 19.6.2008 die Globalberechnung 2008 vom 28.4.2008 (VwA VI, S. 124). Diese ermittelt einen angemessenen Beitragssatz von 2,70344 € je m² Nutzungsfläche und weist einen höchstzulässigen Beitragssatz von 2,70 € je m² Nutzungsfläche aus. Auf Grundlage der Beschlussvorlagen Nr. 2008/150 und Nr. 2008/152 vom 11. und 12.11.2008 (VwA VIII, S. 5 und S. 13) beschloss der Stadtrat am 20.11.2008 die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie die Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung vom 28.4.2008 (GA II, AS 961). Die Einladung zu der Stadtratssitzung am 20.11.2008 ist mit Schreiben vom 11.11.2008 erfolgt. Welche Unterlagen den Stadträten übersandt worden sind, kann dem Einladungsschreiben nicht entnommen werden. Die am 21.11.2008 ausgefertigte Satzung wurde am 28.11.2008 in den Lommatzscher Nachrichten veröffentlicht. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen ist in der Bekanntmachung - allerdings ohne § 4 Abs. 4 SächsGemO zu nennen - hingewiesen worden. Durch die am 1.1.2009 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung erhielten § 39 und § 47 AbwS folgende Fassung:

"§ 39

Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen und der Teilortskanalisation Abwassergebühren. Sie werden erhoben für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung, Niederschlagswasserentsorgung, Entsorgung abflussloser Gruben sowie Kleinkläranlagen, für Schmutzwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen sowie in die Teilortskanalisation eingeleitet wird, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind (Kanalbenutzung) und für sonstiges Abwasser."

"§ 47

Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,26 € je Kubikmeter Abwasser.

(2) Für die Teilleistung Kanalbenutzung gemäß § 43a beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle oder Teilortskanäle eingeleitet und nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird 1,81 € je Kubikmeter Abwasser.

(3) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird 0,47 € je Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche.

(4) Für die Teilleistung dezentrale Entsorgung beträgt die Gebühr für Abwasser (z.B. Fäkalien, Klärschlämme, Schmutzwasser), das aus abflusslosen Gruben (Sammelgruben) oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 17,91 € je Kubikmeter Abwasser."

Im Anschluss an im Juni 2006 erfolgte Vorabinformationen hat die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Bescheiden vom 18.10.2006 (VwA III, S. 1 bis 20) zu Beiträgen für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung herangezogen. Gegen alle Beitragsbescheide sind Widersprüche erhoben worden. Am 30.1.2009 hat die Wasserversorgung ..................... GmbH, die im Namen der Antragsgegnerin bzw. des Zweckverbandes handelt, gegenüber der Antragstellerin zu 1), dem Antragsteller zu 3) und der Antragstellerin zu 5) Abwassergebührenbescheide erlassen. Diese Gebührenbescheide und die dagegen jeweils eingelegten Widersprüche haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 10.2.2009 vorgelegt (GA, AS 1593 ff.). Gegen frühere Gebührenbescheide sind keine Widersprüche eingelegt worden.

Mit ihrem am 13.10.2006 gestellten Normenkontrollantrag haben die Antragsteller zunächst die Überprüfung der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.3.2006 begehrt. Mit Schriftsatz vom 2.12.2008 wenden sie sich nunmehr auch gegen die Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 15.12.2005 in der Fassung der 3. Änderung vom 20.11.2008.

Zur Begründung ihrer Normenkontrolle führen die Antragsteller unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ingenieurbüros ................. aus dem Jahre 2006 "über die Globalberechnung Schmutzwasser und die Abwassergebührenberechungen der Stadt Lommatzsch " (GA I, AS 473), die Ausführungen des Seniorberaters ................. zum "Problem der schmutzwassergebührensenkenden Verzinsung der Anschlussbeiträge zu Gunsten der Bürger, die keine Grundstückseigner sind" vom 2.12.2008 (GA III, AS 1463 Anlage XXI) und die Ausführungen des Seniorberaters ................. zur "Schmutzwassergebührenerhöhung und Anschlussbeitragssenkung bei Nichtauskehr der aus Beiträgen basierenden Zinsen an die Einwohner von L........." vom 5.1.2009 (GA III, AS 1495) im Wesentlichen aus:

Die Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes sowie das Äquivalenzprinzip seien verletzt. Die Grundstückseigentümer würden durch Beiträge und Gebühren doppelt belastet. Der Abwasserbeitrag stelle einen Sonderbeitrag dar. Sowohl die Globalberechnung als auch die Gebührenkalkulation ließen keine besondere Beziehung der in Anspruch genommenen zu dem mit der Verpflichtung verfolgten Zweck erkennen. Für einen gleichen Vorteil errichteten die Grundstückseigentümer sowohl Abgaben als auch Gebühren. Das System sei nicht ausgewogen. Anschlussbeiträge könnten nicht auf Mieter abgewälzt werden. Beim Niederschlagswasser trügen die Mieter den Kapitalanteil mit. Würden die Zinsen nicht ständig ausgekehrt, würde sich die Schmutzwassergebühr um 0,83 €/m³ bis 0,97 €/m³ erhöhen. Eine Erhebung von Abwasserbeiträgen wäre nicht mehr erforderlich.

Das Äquivalenzprinzip sei in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es werde beanstandet, dass es einen einheitlichen Abwasserbeitrag gebe für Grundstücke, die Schmutz- und Niederschlagswasser entsorgten sowie für Grundstücke, die nur Schmutzwasser entsorgten. Eine Globalberechnung fehle sowohl bezüglich der Teilleistung Niederschlagswasser als auch bezüglich der Teilleistung für die gewerblichen Abwässer (Starkverschmutzer). Da die Starkverschmutzer von einer Beitragspflicht ausgenommen seien, stünden die Beiträge nicht im äquivalenten Verhältnis zu den Vorteilen der jeweiligen Emittierenden. Zudem gebe es eine einheitliche Gebühr für die dezentrale Entsorgung, die unabhängig von der Entfernung der Entsorgungsorte zur Entsorgungsstation seien.

Der Straßenentwässerungskostenanteil sei nicht ermittelt und auch nicht in Ansatz gebracht worden. Die Schmutzwasserkläranlage des Abwasserzweckverbandes ...................., der das gesammelte Abwasser sowie das Niederschlagswasser zugeführt werde, werde beim Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt. Bediene sich die Antragsgegnerin eines derartigen Dritten, dürften die dem Dritten entstandenen Kosten auf Seiten der Antragsgegnerin nur als Betriebskosten und damit nur als gebührenfähige Beiträge eingestellt werden. Eine anteilige Einstellung der dem Teilzweckverband entstandenen Kosten als Betriebskapital der Mitgliedsgemeinde sei unzulässig. Dadurch werde der höchstzulässige Beitragssatz überschritten. Die Zuschüsse nach der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft seien nicht in Kapital- und Ertragszuschüsse aufgeteilt, was einen Verstoß gegen das Fördermittelrecht darstelle.

Sowohl die Globalberechnung als auch die Gebührenkalkulationen seien strukturell äußerst umständlich aufgebaut und für die Stadträte nicht nachprüfbar gewesen. Bei den kalkulatorischen Zinsen könne der Zinsfuß von 12,16 % nicht verifiziert werden. Die Abhängigkeit der Beiträge von den Gebühren sei nicht erörtert. Aus der Globalberechnung ergebe sich eine erhebliche Überdeckung hinsichtlich der Beitragseinnahmen, dies gehe zu Lasten der Grundstückseigentümer. Da die Beitragseinnahmen mehr als 2 Millionen Euro über den Investitionskosten im Prognosezeitraum lägen, sei davon auszugehen, dass hier in unzulässiger Weise Eigenmittel gebildet würden. Im Übrigen seien die in der Globalberechnung angenommenen Ausgangswerte fehlerhaft. Die demographische Entwicklung im ländlichen Raum werde nicht berücksichtigt. Die Globalberechnung gehe von falschen Voraussetzungen aus, da der bisherige Bevölkerungsrückgang von 20 % beim Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei die Richtlinie 91/271 EWG nicht berücksichtigt. Danach seien nicht alle Ortsteile zwingend an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen. Erfolge dennoch ein Anschluss, sei der Beitrag zu hoch.

Die zentrale Entsorgung sei in einigen Ortsteilen unwirtschaftlich. Eine Ertüchtigung der in S........ vorhandenen Kläranlage sei kostengünstiger als die Überleitung nach R..... Die Flächenberechnung der neuen Globalberechnung weiche erheblich von der alten ab. Die in § 25 AbwS vorgesehenen Nutzungsfaktoren trügen den örtlichen Verhältnissen im ländlichen Raum keine Rechnung. Insbesondere in den ländlichen Ortslagen der Antragsgegnerin gebe es große, teilweise übergroße Grundstücke, die baulich nicht auslastbar seien. Sachgerecht sei eine Steigerung in 0,25er Schritten - wie bei der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin. Das würde die Nutzungsfläche verringern und den Beitragssatz erhöhen. Allerdings seien 15,07 % der Nutzungsfläche (berechnet mit dem Nutzungsfaktor der Satzung) nicht erfasst. Es werde beanstandet, dass ein einheitlicher Beitragssatz für Vollentsorgung und Teilentsorgung erhoben werde.

Mit ihrem Schriftsatz vom 20.5.2009 haben die Antragsteller ergänzend vorgetragen, dass die vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 20.11.2008 beschlossene 3. Änderungssatzung sowie die Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung vom 28.4.2008 auch deshalb unwirksam seien, weil den Stadträten mit der Einladung zur Stadtratssitzung weder die Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung noch die Gebührenkalkulation Bürgermeisterkanäle übersandt worden seien. Das fehlerhafte Abwasserbeseitigungskonzept, das den Grundsätzen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft keine Rechnung trage, habe Auswirkungen auf die Globalberechnung, die Gebührenkalkulation und die Satzung selbst.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2005 über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (AbwS) in der Fassung der Satzung der 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 23. Juni 2006 sowie der Fassung der Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 20. November 2008 in ihrem beitragsrechtlichen Teil (§ 20 bis § 38) und in ihrem gebührenrechtlichen Teil (§ 39 bis § 51) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich des gebührenrechtlichen Teils der Abwassersatzung (5. Teil) seien die Antrag-steller zu 2) und 3) nicht antragsbefugt. Sie hätten die bisher erlassenen Abwassergebührenbescheide und auch die Bescheide für das Jahr 2008 bestandskräftig werden lassen. In Bezug auf den 4. Teil der Abwassersatzung (Beitragsteil) sei der Antrag unbegründet. Hinsichtlich der beanstandeten "einheitlichen" Gebühr für dezentrale Entsorgung fehle es den Antragstellern, deren Grundstücke zentral entsorgt würden, ebenfalls an der Antragsbefugnis.

Die Rügen der Antragsteller seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oberflächlich begründet. Die Antragsteller hätten keinen Fehler bei der Ermittlung des Betriebskapitals oder des Abgabensatzes dargelegt, der zu einer Überschreitung des objektiv richtig berechneten Abgabensatzes führe. Der in der angegriffenen Satzung festgesetzte Beitragssatz für den Teilbeitrag Schmutzwasserentsorgung sei im Nachhinein durch die am 19.6.2008 auf der Grundlage des überarbeiteten Abwasserbeseitigungskonzeptes neu beschlossene Globalberechnung bestätigt worden.

Die Erhebung von Beiträgen auf Grundlage der §§ 17 ff. SächsKAG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Aufgabenträger habe einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum zur Bestimmung des Refinanzierungssystems. Es gebe keinen Grundsatz, der die Antragsgegnerin verpflichte, bei bestimmten Konstellationen lediglich eine reine Gebührenfinanzierung festzusetzen. Im Übrigen habe das Landratsamt Meißen im Wege der Kommunalaufsicht der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2.7.2005 aufgegeben, bis 30.11.2005 eine Abwasserbeitragssatzung zu erlassen und dem Landratsamt vorzulegen. Die Antragsgegnerin habe sich ermessensfehlerfrei für Teilbeiträge und Gebühren entschieden. § 73 Abs. 2 SächsGemO habe sie beachtet. Beiträge und Gebühren seien nach den hierfür geltenden Regelungen zu kalkulieren. Ihre Verknüpfung bestehe in der Regelung des § 13 Abs. 2 SächsKAG, wonach die tatsächlich realisierten Abwasserbeiträge als Kapitalzuschüsse bei der jeweiligen Gebührenkalkulation zu berücksichtigen seien. Das über die Beitragserhebung gesammelte Betriebskapital stelle kein "Sondervermögen" dar, sondern werde zur Reduzierung der Gebührenlast verwendet (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG). Beiträge führten für Grundstückseigentümer nicht zu einer Doppelbelastung. Die Anschlussmöglichkeit verschaffe ihnen nicht nur vorübergehende Vorteile. Die Grundstückseigentümer seien auch auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu verweisen. Durch die Vermittlung der Erschließung an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung werde dem jeweiligen Grundstück der Vorteil der Bebaubarkeit vermittelt. Dementsprechend sei der Grundstückseigentümer Schuldner der Abgaben. Eine ständige Auskehrung der Zinsen verletze das Äquivalenzprinzip nicht.

Das weitere Vorbringen der Antragsteller zur Verletzung des Äquivalenzprinzips sei nicht nachvollziehbar. § 1 Abs. 1 der Abwassersatzung entspreche § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG. Mit der Bestimmung eines Teilbeitrages Schmutzwasserentsorgung sowie von Gebühren für Teilleistungen entspreche die Satzung § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG. Eine weitere "Aufsplitterung" sei nicht angezeigt. Die Art der Abwasserbeseitigung sei keine Teilleistung. Die Ausführungen der Antragsteller zur Voll- bzw. Teilentsorgung berücksichtigten nicht, dass die Antragsgegnerin auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung) betreibe. Die Vermittlung unterschiedlicher Vorteile werde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 SächsKAG in § 20 Abs. 1 AbwS mit der Erhebung eines Teilbeitrages Schmutzwasserentsorgung berücksichtigt. Im Übrigen bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen. Hier seien zudem weniger als 10 % der gesamten Abwassermenge stark verschmutzte Abwässer. Im Übrigen vermischten die Antragsteller die Beitragskalkulation und die Festsetzung eines konkreten Abwasserbeitrags.

Der Straßenentwässerungskostenanteil habe in der Globalberechnung für Schmutzwasser nicht erfasst werden müssen. In der Gebührenkalkulation für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung und dezentrale Entsorgung sowie in der Gebührenkalkulation für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung sei der Straßenentwässerungskostenanteil pauschal ermittelt und berücksichtigt worden. Dies sei im Hinblick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zulässig. Die Umlage für den Teilzweckverband habe in die Gebührenkalkulation Niederschlagswasser eingestellt werden dürfen. Das höchstzulässige Betriebskapital sei nicht zu reduzieren gewesen. Zuschüsse in Kapital- und Ertragszuschüsse aufzuteilen, berücksichtige nicht die Neufassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG, wonach die gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter von dem Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen abzuziehen seien - unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln seien.

Weshalb die Stadträte ihre Beschlüsse auf einer untauglichen Grundlage gefasst haben sollten, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich vermeintlicher Fehler hätten die Antragsteller § 2 Abs. 2 SächsKAG und dessen Rechtsfolgen nicht berücksichtigt. Sie hätten zudem keine Überschreitung des zulässigen Beitrags bzw. der zulässigen Gebührensätze behauptet. Es seien kostendeckende Gebühren- und Beitragssätze festgesetzt worden. Die Regelungen des SächsKAG bestimmten den Inhalt von Art. 14 GG. Enthalte ein Rechenwerk nur durchschnittliche Grundstücksgrößen, sei es nicht brauchbar. Die Globalberechnung werde § 18 Abs. 2 SächsKAG gerecht. Aus den Abweichungen der Globalberechnungen 2005 und 2008 auf der Flächenseite könne nicht der Schluss gezogen werden, die Flächenberechnung sei nicht nachgewiesen. Jede Globalberechnung sei ein in sich geschlossenes System mit einer Kosten- und Flächenseite und sei für sich zu prüfen. Zudem sei die Änderung auf der Flächenseite bei der Fortschreibung der Globalberechnung 2005 durch die Globalberechnung 2008 berücksichtigt worden. Eine erneute Überprüfung der Flächenseite habe bezogen auf die Gesamtnutzungsfläche von 2.441.870 m² (Globalberechnung 2008) eine Abweichung von lediglich 0,24 % ergeben.

Hinsichtlich der vorgenommenen Staffelung der Nutzungsfaktoren sei dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen, weshalb sie den örtlichen Verhältnissen im ländlichen Raum nicht Rechnung tragen solle. Die Verhältnisse im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin - "Kernstadt" und ländlich geprägte Ortsteile - seien für eine Vielzahl der Aufgabenträger typisch. Die gewählte Steigerung des Nutzungsfaktors mit 0,5 je Vollgeschoss ab dem ersten Vollgeschoss liege innerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin. Die Staffelung der Nutzungsfaktoren könne für die verschiedenen Abgabenarten - Abwasserbeiträge, Straßenbaubeiträge bzw. Erschließungsbeiträge - unterschiedlich vorgenommen werden. Ferner sei die gewählte Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl bzw. Nutzungsfaktor eine geeignete - auch von der Rechtsprechung anerkannte - Grundlage, die unterschied-lichen Nutzungsvorteile annähernd gerecht zu verteilen.

Die Abwassersatzung beruhe auf dem Abwasserbeseitigungskonzept 1998 (1999). Die demographische Entwicklung führe nicht zu dessen Fehlerhaftigkeit. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin sei jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die zu diesem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (8 Heftungen), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge sind teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenständlich sind lediglich die §§ 20 bis 38 (beitragsrechtlicher Teil) und die §§ 39 bis 51 (gebührenrechtlicher Teil) der Satzung der Antragsgegnerin vom 15.12.2005 über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (AbwS) in der Fassung der Satzung der 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 23.3.2006 sowie der Fassung der Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 20.11.2008. Die Antragsbegründung war von vornherein nur auf diese Vorschriften der Satzung bezogen. Dies haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 ausdrücklich klargestellt. Bei der Einbeziehung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2008 mit Schriftsatz vom 2.12.2008 handelt es sich um eine zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO). Die Erweiterung des Streitgegenstands um die aktuellen Satzungsregelungen zur Gebührenhöhe ist sachdienlich.

1. Die Normenkontrollanträge sind im Wesentlichen zulässig.

Die Anträge sind fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben mit ihrem ursprünglichen Normenkontrollantrag vom 13.10.2006 die zum damaligen Zeitpunkt nach § 195 Abs. 7 VwGO maßgebliche Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. gewahrt. Sie haben den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit der am 23.12.2005 bekannt gemachten Abwassersatzung in der Fassung der am 31.3.2006 bekannt gemachten Änderungssatzung am 13.10.2006 gestellt. Die mit Schriftsatz vom 2.12.2008 erfolgte Einbeziehung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2008 erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F., der für Rechtsvorschriften gilt, die nach dem 1.1.2007 bekannt gemacht worden sind (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO).

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür genügt die Darlegung, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen zu sein (BVerwG, Urt. v. 17.2.2005, NVwZ 2005, 695 [696], m. w. N.). Das ist hier erfolgt. Die Antragsteller wenden sich gegen den beitragsrechtlichen und den gebührenrechtlichen Teil der Abwassersatzung der Antragsgegnerin. Da Beitragsschuldner bzw. Gebührenschuldner der jeweilige Grundstückseigentümer ist (vgl. § 22 und § 40 AbwS), sind alle Antragsteller abgabepflichtig. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin liegen und zentral entsorgt werden. Eine Antragsbefugnis hinsichtlich der Vorschriften zur dezentralen Entsorgung besteht allerdings nicht, da keines der Grundstücke dezentral entsorgt wird.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist nur teilweise gegeben. Es besteht hinsichtlich des - später nicht mehr geänderten - beitragsrechtlichen Teils der Abwassersatzung vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.3.2006. Alle Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin. Für diese Grundstücke sind unter dem 18.10.2006 Beitragsbescheide erlassen worden. Diese sind bisher nicht bestandskräftig. Die Beteiligten haben dazu in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 übereinstimmend erklärt, dass gegen alle Beitragsbescheide Widersprüche erhoben worden sind. In Bezug auf den gebührenrechtlichen Teil der Abwassersatzung ist das Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben für ein Vorgehen gegen die Fassung, die die Abwassersatzung durch die 3. Änderungsatzung vom 20.11.2008 erhalten hat. Auf der Grundlage dieser Satzung können derzeit Abwassergebühren von den Antragstellern erhoben werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt den Antragstellern dagegen in Bezug auf den gebührenrechtlichen Teil der Ausgangssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 übereinstimmend angegeben, dass gegen die Gebührenbescheide für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 keine Widersprüche eingelegt worden sind. Da diese Gebührenbescheide bestandskräftig geworden sind, können die Antragsteller gegen den gebührenrechtlichen Teil in dieser Fassung der Abwassersatzung im Wege der Normenkontrolle nicht vorgehen. Eine Nichtigerklärung brächte ihnen wegen der Bestandskraft der Bescheide keinen Vorteil.

2. Die Normenkontrollanträge sind, soweit sie zulässig sind, nicht begründet.

Der 4. Teil - Abwasserbeitrag - und 5. Teil - Abwassergebühren - der Satzung der Antragsgegnerin vom 15.12.2005 über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (AbwS) in der Fassung der Satzung der 1. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 23.3.2006 sowie der Fassung der Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 20.11.2008 sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig.

a) Eine Ausfertigung der Satzung vom 15.12.2005 in der Fassung der Änderung vom 23.3.2006 liegt in beglaubigter Kopie vor. Die Antragsgegnerin hat sie mit ihren Verwaltungsvorgängen vorgelegt (VwA I, S. 89 ff.). Die am 21.11.2008 ausgefertigte 3. Änderungs-satzung haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 im Original vorgelegt.

Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Abwassersatzung vom 15.12.2005 und die 1. Änderungssatzung vom 23.3.2006 sowie die 3. Änderungssatzung vom 20.11.2008 ist erfolgt.

Nach der Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Dabei handelt es sich um die Unterlagen, die für die Vorbereitung der Beratung und für die Beratung selbst erforderlich sind. Die Beratungsunterlagen müssen es den Stadträten ermöglichen, sich über die zur Beratung und Entscheidung anstehenden Verhandlungsgegenstände näher zu informieren und sich eine - vorläufige - Meinung zu bilden. Eine gegebenenfalls erforderliche Vorbesprechung sollen die Unterlagen ebenfalls erleichtern. Welche Unterlagen zu diesem Zweck erforderlich sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes sowie nach Inhalt und Aufgabe des Beschlusses, für dessen Vorbereitung die Unterlagen gedacht sind, bestimmen (SächsOVG, Urt. v. 7.8.2002 - 5 D 47/01 -). Bei der Entscheidung über die Festsetzung einer Gebühr bzw. eines Beitrages müssen den Stadträten diejenigen Unterlagen vorliegen, die es ihnen ermöglichen, ihr normgeberisches Ermessen ordnungsgemäß auszuüben - in diesem Fall Rechenwerke in Form einer Globalberechnung bzw. einer Gebührenkalkulation (Urt. des erkennenden Senats vom 16.5.2007 - 5 D 11/04 -). Das Ermessen selbst ist dagegen im Wesentlichen kommunalpoli-tischer Natur und unterliegt insoweit nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urt. v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188).

Diese Vorgaben sind bezüglich der Abwassersatzung vom 15.12.2005 und der 1. Änderungs-satzung vom 23.3.2006 eingehalten worden. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist ersichtlich, dass den Mitgliedern des Stadtrats mit den Einladungen vom 8.12.2005 zur Stadtratssitzung am 15.12.2005 und vom 16.3.2006 zur Stadtratssitzung am 23.3.2006 die entsprechenden Beschlussvorlagen übersandt worden sind. Diese Vorgehensweise haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 bestätigt. Für die Sitzung am 15.12.2005 (VwA I) ist als Unterlage die Vorlage für den Beschluss Nummer 120-12/2005 übersandt worden, bestehend aus der Abwassersatzung. Die weiterhin übersandte Beschlussvorlage Nr. 2005/84 enthielt die vollständige Globalberechnung vom 7.12.2005 für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung und die Beschlussvorlage Nummer 2005/85 die vollständige Gebührenkalkulation vom 8.12.2005 für die Abwasserbeseitigung. Hinsichtlich der Stadtratssitzung am 23.3.2006 (VwA II) war der Vorlage für den Beschluss Nummer 7-2/2006 die Änderungssatzung beigefügt und der Vorlage für den Beschluss Nummer 6-2/2006 die vollständige Gebührenkalkulation vom 1.3.2006 für die Niederschlagswasserbeseitigung. Diese Unterlagen sind ausreichend. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wäre hier wohl wegen des nach § 4 Abs. 4 SächsGemO - allerdings nicht explizit - erfolgten Hinweises ohnehin unbeachtlich, da die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht rechtzeitig gerügt wurde. Der Einwand der Antragsteller, den Stadträten sei aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen keine sachgerechte Entscheidung möglich gewesen, greift nicht durch. Anhand der ihnen übersandten Rechenwerke war es den Stadträten ohne weiteres möglich, die zur Beschlussfassung anstehenden Beitrags- und Gebührensätze einer Beurteilung zu unterziehen.

Auch die Beschlussfassung vom 20.11.2008 über die 3. Änderungssatzung ist ordnungsgemäß erfolgt. Zwar haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.5.2009 gerügt, dass die Gebührenkalkulationen nicht mit dem Einladungsschreiben vom 11.11.2008 übersandt worden seien. Den Stadträten haben die erforderlichen Unterlagen bei der Beschlussfassung am 20.11.2008 aber dennoch vorgelegen. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 hat die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin erklärt, dass den Räten bereits zur Stadtratssitzung am 19.6.2008 jeweils ein kompletter Satz mit der Kalkulation vorgelegt worden sei. Bei dieser Sitzung sei eine erste Beratung, aber keine Beschlussfassung erfolgt. Am 6.11.2008 habe es dann eine Ausschusssitzung gegeben, bei der die Gebührenhöhe für den dezentral entsorgten Bereich diskutiert worden sei. Die Beschlussfassung am 20.11.2008 sei auf der Grundlage der vorherigen Beratungen erfolgt. Die Unterlagen seien nicht nochmals übersandt worden; personelle Veränderungen habe es nicht gegeben. Bei dieser Vorgehensweise standen allen Stadträten vor der entscheidenden Abstimmung am 20.11.2008 umfangreiche Beratungsunterlagen zur Verfügung. Die Beratungen vom 19.6., 6.11. und 20.11.2008 stehen in einem so engen zeitlichen Zusammenhang, dass eine erneute Übersendung der Unterlagen mit dem Einladungsschreiben vom 11.11.2008 für die Stadtratssitzung am 20.11.2008 nicht erforderlich war. Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die bereits zuvor übersandten Unterlagen in der Einladung war wegen des kurzen Zeitraumes zwischen den Sitzungen nicht erforderlich (anders bei längeren Zeiträumen, vgl. hierzu SächsOVG, Urt. v. 16.5.2007, KStZ 2008, 139). Die Stadträte hatten ausreichend Gelegenheit, sich über die Gegenstände der bevorstehenden Beratung zu informieren.

Auch im Übrigen bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken gegen die Abwassersatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. und 3. Änderung.

b) Die Abwassersatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. und 3. Änderung ist auch materiell rechtmäßig. Die umfangreichen Ausführungen der Antragsteller zur Verletzung des Äquivalenzprinzips (1), zur fehlerhaften Kalkulation des Beitragssatzes (2) und des in der 3. Änderungssatzung festgesetzten Gebührensatzes (3) greifen nicht durch. Auch die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin (4) stehen der Wirksamkeit der angegriffenen Regelungen nicht entgegen.

(1) Äquivalenzprinzip

Die beitragsrechtlichen und die gebührenrechtlichen Satzungsregelungen verstoßen - auch in ihrem Zusammenspiel - nicht gegen das Äquivalenzprinzip.

Das Äquivalenzprinzip gilt sowohl im Gebührenrecht als auch im Beitragsrecht. Es besagt grundsätzlich, dass Gebühren und Beiträge in angemessenem Verhältnis zu der von der öffentlichen Hand erbrachten Leistung stehen sollen (Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 84). Die Antragsteller sehen in der Beitragserhebung eine Benachteiligung der Grundstückseigentümer. Für den gleichen Vorteil entrichteten sie bei der Schmutzwasserentsorgung Abgaben und Gebühren. Dadurch würden sie doppelt belastet. Nur beim Niederschlagswasser trügen die Mieter den Kapitalanteil mit. Bei einer höheren Schmutzwassergebühr wäre für die Schmutzwasserentsorgung kein Beitrag mehr erforderlich.

Dieser Einwand greift nicht durch. Die Bestimmung des Refinanzierungssystems steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, worauf auch die Antragsgegnerin zu Recht hinweist. Das Sächsische Kommunalabgabengesetz sieht kein Rangverhältnis zwischen Beiträgen (§§ 17 ff. SächsKAG) und Gebühren (§§ 9 ff. SächsKAG) vor. Es gibt auch keinen Grundsatz, der in bestimmten Konstellationen zur reinen Gebührenfinanzierung verpflichtet. Vielmehr kann gerade die reine Gebührenerhebung gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie Eigentümer von unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken, von denen mangels Anschlusses keine Gebühren erhoben werden können, ohne sachlichen Grund bevorzugt (BVerwG, Urt. v. 16.9.1981, KStZ 1982, 69). Gegen eine Beitragserhebung ist deshalb nicht zu erinnern. Härten im Einzelfall ist mit den dafür vorgesehenen Möglichkeiten - Stundung, Ratenzahlung, Erlass - Rechnung zu tragen.

Letztlich müssen Gebühren und Beiträge, durch die jeweils eine Teilfinanzierung erfolgt, für sich ordnungsgemäß ermittelt werden. Eine Verknüpfung der Kalkulationen erfolgt durch § 13 Abs. 2 SächsKAG, wonach Beiträge nach §§ 17 bis 25 SächsKAG Kapitalzuschüsse sind. Auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG verknüpft Gebührenkalkulation und Globalberechnung, wenn sie vorsieht, dass der Verzinsung des Anlagekapitals (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) die um Beiträge (§§ 17 bis 25), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen aus Nominalwerten zugrunde zu legen sind (Restwertmethode). Dementsprechend sind in Ziffer 3.3.3 der Gebührenkalkulation vom 28.4.2008 unter der Überschrift "Kapitalzuschüsse" die Beiträge als gebührenmindernde Erträge aufgeführt.

Die Antragsteller sehen das Äquivalenzprinzip auch dadurch verletzt, dass hier nur ein Beitragssatz festgesetzt worden sei - unabhängig davon, ob die Grundstücke voll- oder teilentsorgt würden. Für die Teilleistungen Niederschlagswasser und gewerbliche Abwässer (Starkverschmutzer) fehle eine Globalberechnung. Diese Ausführungen gehen fehl. Die Antragsgegnerin hat keinen einheitlichen Abwasserbeitragssatz festgesetzt. Nur dann würde sich die Frage stellen, ob ein einheitlicher Beitragssatz für Voll- und Teilentsorgung der Typengerechtigkeit widerspricht und die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einrichtungsbildung fehlerhaft erfolgt ist (s. dazu das Urt. des erkennenden Senats vom 4.6.2008 - 5 B 65/06 - juris). Die Antragsgegnerin betreibt nach § 1 Abs. 1 AbwS zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung, s. auch § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) und erhebt lediglich einen Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 AbwS). Dadurch wird die Vermittlung unterschiedlicher Vorteile berücksichtigt. Eine Globalberechnung für die Entsorgung des Niederschlagswassers ist nicht erforderlich. In der Globalberechnung vom 7.12.2005 ist der auf das Regenwasser entfallende Anteil jeweils herausgerechnet (s. S. 23, S. 32 - 35). Für Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung sind unterschiedliche Gebührensätze festgesetzt worden. Die Bestimmung eines Teilbeitrags und von Gebühren für Teilleistungen entspricht § 9 Abs. 2, Abs. 3 SächsKAG und § 17 Abs. 4 SächsKAG, der auf § 9 SächsKAG verweist. Eine Globalberechnung für gewerbliche Abwässer (Starkverschmutzer) ist ebenfalls nicht erforderlich. Starkverschmutzerzuschläge betreffen die Gebühren.

(2) Beitragssatz

Der Beitragssatz in Höhe von 2,47 € je m² Nutzungsfläche ist nicht zu beanstanden. Er übersteigt den höchstzulässigen angemessenen Beitragssatz nicht.

Nach § 17 Abs. 1 SächsKAG können die Gemeinden und Landkreise zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtung mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Nach § 17 Abs. 3 SächsKAG i. d. F. d. Art. 3 des Gesetzes vom 19.10.1998 (SächsGVBl. S. 505) wird die Höhe des Betriebskapitals durch Satzung festgesetzt (Satz 1). Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SächsKAG soll es den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt erforderlichen Anlagen, abzüglich der als Kapitalzuschüsse gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG) sowie des Straßenentwässerungskostenanteils bei der Abwasserbeseitigung (§ 11 Abs. 3 SächsKAG), nicht überschreiten. Maßgebend für den Wiederbeschaffungszeitwert sind die Preise zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG). Mittels einer Globalberechnung ist der höchstzulässige Beitragssatz zu ermitteln. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG ergibt sich dieser aus der Division des angemessenen Betriebskapitals (§ 17 Abs. 1 SächsKAG) durch die gesamten angeschlossenen oder noch anzuschließenden Grundstücksflächen - berechnet nach dem in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstab (Bemessungseinheiten). Um den Anteil des einzelnen Grundstücks an diesen Gesamtkosten unter Beachtung des Gleichheitssatzes feststellen zu können, müssen nach dieser Methode der Beitragskalkulation den geplanten Gesamtinvestitionen der - als Gesamtsystem in der Globalberechnung nach Art, Umfang und Größe fixierten - öffentlichen Einrichtung sämtliche Grundstücke gegenüber gestellt werden, die aufgrund des dargestellten und ermittelten Betriebskapitals der Gesamtanlage an diese öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation und im Laufe des Prognosezeitraumes angeschlossen werden können.

Dabei ist ein Fehler bei der Ermittlung des höchstzulässigen angemessenen Betriebskapitals bzw. bei der Ermittlung des Beitragssatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG nur dann beachtlich, wenn die nach dem Gesetz zulässige Höchstgrenze des Beitrags-, Gebühren- oder Einheitssatzes überschritten ist. Mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG soll die gerichtliche Überprüfung auf eine Ergebniskontrolle beschränkt werden. Eine Überprüfung, ob der Satzungsgeber bei seiner Ermessensentscheidung von den richtigen Annahmen ausgegangen ist, soll nicht mehr stattfinden. Fehler sollen nur dann zur Nichtigkeit der Satzung führen, wenn der Beitragssatz gegenüber dem nach den Regeln des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes objektiv richtig berechneten überhöht ist. Das Gericht ist dabei an Entscheidungen des Satzungsgebers, bestimmte Kosten dem Abgabenpflichtigen nicht aufzuerlegen oder Zuschüsse in voller Höhe in Abzug zu bringen, nicht gebunden. Diese Vorschrift gilt nach § 39a Satz 3 SächsKAG auch rückwirkend für Satzungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift am 23.5.2004 erlassen worden sind.

Der hier festgesetzte Beitragssatz hält einer den vorgenannten Maßstab beachtenden Überprüfung stand. Der in der Satzung enthaltene Beitragsmaßstab (§ 18 Abs. 1 SächsKAG) ist mit höherrangigem Recht vereinbar (aa). Das in der Satzung festgesetzte Betriebskapital für die Schmutzwasserentsorgung (§ 17 Abs. 1 SächsKAG) ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt worden (bb). Die Bestimmung der Summe aller Bemessungseinheiten der angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) enthält keinen Fehler, der sich zu Lasten der Anschlusspflichtigen auswirkt (cc). Die Antragsgegnerin ist mit dem festgesetzten Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung im Ergebnis im Rahmen des höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes geblieben (dd).

aa) Der in § 23 AbwS enthaltene Beitragsmaßstab der Nutzungsfläche, die sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor ergibt, ist sowohl mit § 18 SächsKAG als auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar.

Bei der Bemessung der den Grundstücken durch die Anschlussmöglichkeit an eine Abwasserbeseitigungsanlage vermittelten Vorteile ist nach sächsischem Landesrecht von einem grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff auszugehen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsKAG, wonach Beiträge nach einem Maßstab zu bemessen sind, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt. Bei der Festlegung des Maßstabes muss sich der Satzungsgeber von sachgerechten Kriterien leiten lassen. Er muss einen Maßstab wählen, der den Kostenaufwand auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer annähernd gerecht verteilt. Der Ortsgesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, die "vernünftigste oder gerechteste" Lösung zu wählen. Er kann sich vielmehr auch von Erwägungen wie der Zweckmäßigkeit eines Maßstabes und insbesondere der Verwaltungspraktikabilität leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 - juris; SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, SächsBVl. 2000, 65 [67]). Letztlich hat er einen Maßstab anzusetzen, der die den einzelnen Grundstücken durch die Anschlussmöglichkeit infolge ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten zuwachsenden Vorteile differenzierend berücksichtigt. Eine solche differenzierte Berücksichtigung ist möglich, wenn der Maßstab an die Bebaubarkeit anknüpft. Der Anschluss an eine Entwässerungseinrichtung trägt wesentlich bei zur Erschließung des Grundstücks, die Voraussetzung der Bebaubarkeit ist (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB). Mit der Bebaubarkeit steigt wiederum der Sach- und Ertragswert eines Grundstückes.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 12.7.2007, SächsVBl. 2008, 17 ff., Heidenau III; Urt. v. 4.6.2008 - 5 B 65/06 - juris) ist die vorliegend als Beitragsmaßstab gewählte Kombination von Grundstücksfläche und Vollgeschosszahl bzw. Nutzungsfaktor unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten eine geeignete Grundlage, die unterschiedlichen Nutzungsvorteile annähernd gerecht zu verteilen. Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung bilden ohnehin nur grobe inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips und sind kein absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Verteilung. Eine genaue Bestimmung des Nutzungsvorteils wäre aber in vielen Fällen mit unangemessenen Schwierigkeiten verbunden, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Für das Schmutzwasser leuchtet die Sachgerechtigkeit des Maßstabes unmittelbar ein. Je größer die Grundstücksfläche und je größer die Zahl der zulässigen Vollgeschosse sind, desto größer ist die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes und mithin auch der Vorteil, den die Erschließung, zu der die Schmutzwasserbeseitigung beiträgt, dem Grundstück vermittelt. Der Gebrauchs- und Verkehrswert des Grundstückes steigt mit dessen baulicher Ausnutzbarkeit.

Insofern greift der Einwand der Antragsteller nicht, dass die hier vorgesehene Steigerung des Nutzungsfaktors in Schritten zu 0,5 den örtlichen Verhältnissen im ländlichen Raum nicht gerecht werde. Auch im ländlichen Raum steigt der Gebrauchs- und Verkehrswert eines Grundstücks mit dessen baulicher Ausnutzbarkeit. Dabei kann die vorgesehene Staffelung sich durchaus von der Staffelung anderer Abgabensatzungen des Satzungsgebers unterscheiden. Dies ist bereits im Gesetz so angelegt. Der Vorteilsbegriff und damit die Anforderungen an die Beitragsmaßstäbe sind unterschiedlich. Während § 18 Abs. 1 SächsKAG für Beiträge für öffentliche Einrichtungen auf die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile (grundstücksbezogener Vorteilsbegriff) abstellt, sind Verteilungsmaßstäbe für die Beitragsbemessung für Verkehrsanlagen insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG). Die Bemessung des Erschließungsbeitrags ist ebenfalls nach einem anderen Maßstab vorzunehmen. § 131 Abs. 2 BauGB sieht als Verteilungsmaßstab die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen und/oder die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage vor. § 29 SächsKAG und § 131 BauGB gehen von einem anlagenbezogenen Vorteilsbegriff aus, für den das mögliche (Höchst-)Maß der Inanspruchnahme der Verkehrseinrichtung von Bedeutung ist.

Da § 18 Abs. 1 SächsKAG demgegenüber kein anlagenbezogener, sondern ein grundstücksbezogener Vorteilsbegriff zugrunde liegt, kommt es im Rahmen der Beitragserhebung - anders als bei der Gebührenbemessung, bei der der Landesgesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG auf das (tatsächliche) Ausmaß der Inanspruchnahme abstellt - auf die tatsächliche Einleitungsmenge eines Grundstücks nicht an. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin die ihr durch § 20 SächsKAG eingeräumte Möglichkeit, zusätzliche Beiträge von sog. Großverbrauchern zu erheben, in § 32 AbwS lediglich wiederholt, aber keinen Gebrauch von ihr macht.

bb) Die Antragsgegnerin hat das höchstzulässige angemessene Betriebskapital in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt.

Das in der Globalberechnung zunächst zu bestimmende höchstzulässige Betriebskapital im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt erforderlichen Anlagen, abzüglich der als Kapitalzuschüsse gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie des Straßenentwässerungskostenanteils bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten. Dem Satzungsgeber wird mit dieser Bestimmung eine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Betriebskapitals vorgegeben. Für die Ermittlung der sog. Kostenseite muss die Globalberechnung den Umfang der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung im voraussichtlichen Endausbauzustand bestimmen und die dafür erforderlichen Anlagen, bezogen auf den zugrunde gelegten Prognosezeitraum, nach dem Wiederbeschaffungszeitwert angeben. Dabei sind die Wiederbeschaffungszeitwerte von Altanlagen, die bereits vor dem 3.10.1990 erstmalig hergestellt wurden und die Wiederbeschaffungszeitwerte der Anlagen bzw. Anlagenteile einzustellen, die entweder bereits neu errichtet wurden oder im Prognosezeitraum neu errichtet werden sollen. Altanlagen sind bei der Konkretisierung des höchstzulässigen Betriebskapitals auch dann einzubeziehen, wenn für sie innerhalb des Prognosezeitraums kein Investitionsaufwand entstehen wird. Von diesen Wiederbeschaffungszeitwerten sind die genannten Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie - bei der Abwasserbeseitigung - der Straßenentwässerungskostenanteil abzusetzen. Ausgehend von dem so berechneten höchstzulässigen Betriebskapital hat der Aufgabenträger sodann das angemessene Betriebskapital im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsKAG zu bestimmen, das mit dem höchstzulässigen Betriebskapital in der Regel nicht identisch ist. Bei der Bestimmung des angemessenen Betriebskapitals hat der Wiederbeschaffungszeitwert von vor dem 3.10.1990 hergestellten Anlagen außer Betracht zu bleiben, hinsichtlich derer während des Planungs- bzw. Prognosezeitraums der Globalberechnung voraussichtlich kein Finanzbedarf für einen Austausch oder eine Erneuerung entsteht. Anderenfalls würde gegen die das Beitragsrecht prägenden Grundsätze der Kostendeckung und des Vorteilsgedankens verstoßen.

Das von der Antragsgegnerin in § 20 Abs. 2 AbwS in Höhe von 6.637.873,19 € festgesetzte Betriebskapital für die Schmutzwasserentsorgung ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine konkreten Hinweise auf Fehler bei der Berechnung des angemessenen Betriebskapitals. Die Antragsteller haben keine der in die Globalberechnung 2005 eingestellten Kostenpositionen konkret in Frage gestellt. Die Kostenseite der Globalberechnung ist auch nicht evident fehlerhaft.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzung des Betriebskapitals keinen Straßenentwässerungskostenanteil in Abzug gebracht hat. Sie hat diesen zu Recht nicht ermittelt. Der Straßenentwässerungskostenanteil war vom Wiederbeschaffungszeitwert der Anlagen nicht nach § 17 Abs. 3 SächsKAG abzuziehen, da die Straßenentwässerung, die dem Grundstückseigentümer keinen unmittelbaren grundstücksbezogenen Vorteil verschafft, nicht durch die Schmutzwasserkanäle erfolgt.

Die Antragsgegnerin, die Mitglied im Abwasserzweckverband .................... ist, hat auch nicht in unzulässiger Weise Kosten in die Globalberechnung eingestellt, die dem Zweckverband entstanden sind. Die in der Globalberechnung 2005 in der Zusammenstellung des Anlagevermögens unter den Ziffern 32 und 33 (VwA I, S. 36 R) ausgewiesenen Anteile der Antragsgegnerin am Zweckverband, können in die Ermittlung des Betriebskapitals einbezogen werden (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 17.1.2005, SächsVBl. 2005, 196) und werden der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 SächsKAG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG gerecht. Nutzen mehrere Aufgabenträger Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 SächsKAG gemeinsam oder beteiligen sich Aufgabenträger an einem Zweckverband, der selbst keine Entgelte erhebt, ist der Wiederbeschaffungswert dieser Anlagen in Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 SächsKAG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG auf die einzelnen Aufgabenträger aufzuteilen. Die Höhe des in Ansatz gebrachten Anteils haben die Antragsteller nicht in Frage gestellt. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für eine Fehlerhaftigkeit des Anteils.

Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen das Fördermittelrecht liegt nicht vor. Die Antragsteller gehen davon aus, dass die nach der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft - FRW 2002 - gewährten Zuschüsse in Kapital- und Ertragszuschüsse hätten getrennt werden und als solche in der Globalberechnung hätten ausgewiesen werden müssen. Dies ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG soll die Höhe des Betriebskapitals den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt vorhandenen und zukünftig erforderlichen Anlagen, u. a. abzüglich der gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, unabhängig davon, ob diese als Ertrags- oder Kapitalzuschüsse zu behandeln sind, nicht überschreiten. So ist die in der Globalberechnung 2005 für die Ermittlung des Betriebskapitals erfolgte Zusammenstellung der Zuwendungen und Zuschüsse Dritter (VwA I, S. 35 R) nicht zu beanstanden.

Die von den Antragstellern kritisierte unzulässige Bildung von Eigenmitteln durch eine Überdeckung der Beitragseinnahmen ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass der Grundstückseigentümer durch die Zahlung seines Beitrags zunächst zum Teil in Vorleistung tritt. Dies ist im Gesetz aber so angelegt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG sind Beitragssätze, die im vom Aufgabenträger bestimmten Investitionszeitraum (Prognosezeitraum) zu einem Beitragsaufkommen führen, das den Finanzbedarf für Investitionen in diesem Zeitraum nicht wesentlich übersteigt, angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 und 2 SächsKAG. Ob es im Hinblick auf die vorgesehenen Investitionen durch die Beitragseinnahmen zu einer Über- oder Unterdeckung kommt, ist anhand des gesamten Investitionszeitraums zu beurteilen. Der Aufgabenträger kann nicht alle Beiträge unmittelbar nach ihrer Einnahme investieren. Hier fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass die Beitragssätze den Finanzbedarf bis zum Jahr 2015, dem Ende des der Globalberechnung 2005 zugrunde liegenden Prognosezeitraums, wesentlich übersteigen.

Der weitere Vortrag der Antragsteller, die zentrale Entsorgung sei in einigen Ortsteilen unwirtschaftlich, richtet sich inhaltlich gegen das Abwasserbeseitigungskonzept und die darin getroffenen Entscheidungen der Antragsgegnerin zur zentralen bzw. dezentralen Entsorgung. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Ertüchtigung der in S........ vorhandenen Kläranlage kostengünstiger sei als die Überleitung nach R..... Auch sei der Beitragssatz bei einer dezentralen Entsorgung der Ortsteile S......../ D........., P......... und Sch.... niedriger als bei der vorgesehenen zentralen Entsorgung. Er liege dann nur bei 2,1188 €. Mit diesen Einwänden bringen die Antragsteller insbesondere zum Ausdruck, dass sie die Investitionskosten für übermäßig hoch halten und die Abwasserbeseitigung teilweise wirtschaftlicher gestaltet werden könnte. Sie rügen inhaltlich eine Überschreitung des satzungsgeberischen Ermessens bei der Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts, indem einer Begrenzung der Kosten der Abwassererzeuger nicht Rechnung getragen worden sei. Dem kann der Senat nicht folgen. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist nicht evident fehlerhaft. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass Investitionen, die für sich genommen zunächst möglicherweise unwirtschaftlich erscheinen, sich auch im langfristigen Vergleich als unwirtschaftlich herausstellen und die Abwassererzeuger übermäßig belasten.

In der Entscheidung für die zentrale Entsorgung liegt auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 91/271 EWG (ABl. L 135 vom 30.5.1991 S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1). Nach Art. 3 Abs. 1 der RiL 91/271 EWG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnern bis 31.12.2005 mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Eine Kanalisation ist nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird. Ist eine Kanalisation mit übermäßigen Kosten verbunden, sind individuelle Systeme oder geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 der RiL 91/271 EWG). Die Richtlinie ist umgesetzt worden durch die Sächsische Kommunalabwasserverordnung - SächsKomAbwVO - (SächsGVBl. 1996, S. 180). Art. 3 Abs. 1 der RiL 91/271 EWG findet seine wörtliche Entsprechung in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SächsKomAbwVO. Die Antragsgegnerin, die ca. 5.000 Einwohner hat, wird im Lagebericht Kommunale Abwasserbeseitigung 2006 (www.landwirtschaft.sachsen.de) geführt als Verdichtungsgebiet mit 2.000 bis 10.000 Ein-wohnern, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind. Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorschriften gehen von dem Regelfall eines Anschlusses an eine Kanalisation, mithin von einer zentralen Entsorgung aus. Nur im Ausnahmefall - u. a. bei übermäßigen Kosten - soll dezentral entsorgt werden. Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, weil der Anschluss an eine Kanalisation mit übermäßigen Kosten verbunden wäre.

Im Übrigen ist die von den Antragstellern favorisierte reine Gebührenfinanzierung - gerade bei langfristiger Betrachtung - nicht zwangsläufig günstiger als eine Mischfinanzierung. Bei langer Nutzungsdauer der Anlage kommen Gebühren für den Nutzer möglicherweise teurer als ein einmaliger Beitrag. Bei einer reinen Gebührenfinanzierung wirkt es sich auch aus, dass einige Grundstückseigentümer den Vorteil durch die Erschließung haben, wegen der fehlenden Inanspruchnahme der Einrichtung aber keine Gebühren zahlen.

cc) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Summe aller Bemessungseinheiten der angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke (§ 18 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) ist in Bezug auf die Höhe des Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Sie enthält keinen Fehler, der sich zu Lasten der Anschlusspflichtigen auswirkt.

In der Globalberechnung vom 7.12.2005, die einen Prognosezeitraum bis einschließlich 2015 betrifft, hat die Antragsgegnerin eine Nutzungsfläche von 2.687.092 m² ermittelt. Die denselben Prognosezeitraum betreffende Globalberechnung vom 28.4.2008 stellt dagegen nur Beitragsbemessungsflächen von insgesamt 2.441.870 m² in die Berechnung des Beitragssatzes ein. Die Differenz der beiden Flächenermittlungen beträgt 245.222 m². Die in der Globalberechnung 2005 für die Beitragsberechnung angesetzte größere Nutzungsfläche wirkt sich für den einzelnen Beitragszahler grundsätzlich günstig aus. Die Antragsteller haben die Flächenermittlung in der Globalberechnung 2005 jedoch insofern in Frage gestellt, als sie davon ausgehen, dass bereits dieser Berechnung eine zu geringe Nutzungsfläche zugrunde liege. Mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 19.1.2009 und der Vorlage von Quartierkarten haben sie die Flächenberechnung der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen. Sie haben vorgetragen, dass bei der Flächenermittlung nicht sämtliche Flächen erfasst worden seien, denen durch den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage ein grundstücksbezogener Vorteil zukomme. Diese Flächen seien in den vorgelegten Quartierkarten der Stadt L......... und verschiedener Ortsteile (Anlage XXVII/3, Gerichtsakte, S. 1531 ff.) blau-schraffiert gekennzeichnet worden. Es seien Grundstücke mit einer Nutzungsfläche von insgesamt 368.042,5 m² nicht berücksichtigt worden (Anlage XXVII/1, Gerichtsakte, S. 1519 ff.). Das sei eine Abweichung von 15,07 % von der in der Globalberechnung 2005 ermittelten Nutzungsfläche von 2.687.092 m². Im Ergebnis führe die Nichtberücksichtigung zu einem überhöhten Beitragssatz.

Nach dem Vortrag der Antragsteller ergäbe sich eine Fläche von insgesamt 3.055.134,5 m² (2.687.092 m² + 368.042,5 m²), für die Beiträge erhoben werden müssten. Bezogen auf das höchstzulässige angemessene Betriebskapital von 6.637.873,19 € läge der höchstzulässige Beitragssatz dann bei 2,17 € (6.637.873,19 geteilt durch 3.055.134,5 m²). Addiert zu der Nutzungsfläche der Globalberechnung 2008 (2.441.870 m² + 368.042,5 m² = 2.809.912,5 m²), dürfte der Beitragssatz bei maximal 2,36 € liegen (6.637.873,19 € geteilt durch 2.809.912,5 m²).

Der Senat kann dem Vorbringen der Antragsteller hinsichtlich des Umfangs der nicht berücksichtigten Flächen jedoch nicht folgen. Die Zweifel der Antragsteller an der Flächenberechnung konnte die Antragsgegnerin bereits mit ihrer detaillierten Stellungnahme vom 11.5.2009 und den dazu überreichten Unterlagen (VwA IV, Bl. 12-16) ausräumen. Sie hat auf der Grundlage der Flächenerfassung der Antragsteller die Flächen der Stadt L......... und der von den Antragstellern benannten Ortsteile nochmals im Einzelnen überprüft. Dabei hat sie Flächenerhöhungen und Flächenreduzierungen flurstücksweise aufgelistet. Im Ergebnis dieser Überprüfung sind - verglichen mit den in der Globalberechnung 2008 berücksichtigten Flächen - lediglich 5.878,5 m² Nutzungsfläche zu wenig berücksichtigt worden. Gegen dieses Ergebnis haben die Antragsteller keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sie diese Flächenberechnung nicht mehr konkret in Frage gestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2009 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats ergänzend ausgeführt, dass die blau-schraffierten Flächen die Vorstellungen der Bürgerinitiative wiedergäben, zu der die Antragsteller gehören. Die von einem Bearbeiter der Antragsgegnerin gefertigten Darstellungen vom 21.5.2008 seien nach der Erstellung der Globalberechnung 2008 als Arbeitspapier genutzt worden. Im Ergebnis seien diese Flächen nicht mehr einbezogen worden, da es sich um Außenbereichsflächen handele. Substantiierte Einwände gegen diese Einschätzung haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Auch nach der Einschätzung des Senats handelt es sich bei den blau-schraffierten Flächen nahezu ausschließlich um Flächen, die im Außenbereich liegen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.

Nach Sichtung aller Unterlagen und Würdigung der Gesamtumstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt (§ 108 VwGO), dass in die Globalberechnung 2005 zu viel Grundstücksfläche einbezogen worden ist. Zwar sind im Rahmen der Flächenberechnung 2005 auch Flächen abgegrenzt worden. Diese sind in den im Termin vom 27.5.2009 vorgelegten Karten mit gelben Linien gekennzeichnet. Eine Plausibilitätskontrolle anhand der Flächenberechnung 2008 lässt aber erkennen, dass dies nicht ausreichend war und auf der Flächenseite der Globalberechnung 2005 zu viel Beitragsbemessungsfläche zugrunde gelegt worden ist. Infolge weiterer und genauerer Teilflächenabgrenzungen anhand von Luftbildern des Vermessungsamtes, die im Sommer 2007 gefertigt wurden (VwA VI, S. 113), ist die Globalberechnung 2008 nunmehr von einer verringerten Nutzungsfläche von 245.222 m² ausgegangen. Darin liegt jedoch kein Fehler zu Lasten der Antragsteller oder anderer Beitragspflichtiger. Eine größere Nutzungsfläche senkt den Beitragssatz und wirkt sich günstig für den einzelnen Beitragszahler aus.

dd) Die Antragsgegnerin ist mit dem festgesetzten Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung im Rahmen des höchstzulässigen Beitragssatzes geblieben.

Ausgehend von dem höchstzulässigen angemessenen Betriebskapital von 6.637.873,19 € und einer Summe aller Bemessungseinheiten von 2.687.092 m² ergibt sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 2,47 €. In dieser Höhe ist der Teilbeitrag für die Schmutzwasserentsorgung auch festgesetzt worden. Dies ist gerade auch unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Umfangs der Nutzungsfläche nicht zu beanstanden. So ist die Antragsgegnerin in der Globalberechnung 2008 nur noch von 2.441.870 m² Nutzungsfläche ausgegangen. Werden dazu noch die im Rahmen der Kontrollrechnung ermittelten 5.878,5 m² addiert, hätte die Antragsgegnerin der Berechnung eine Nutzungsfläche von lediglich 2.447.748,5 m² zugrunde legen können. Daraus hätte sich ein höchstzulässiger Beitragssatz von 2,71 € ergeben.

(3) Gebührensätze

Der gebührenrechtliche Teil der Abwassersatzung vom 15.12.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.11.2008 ist nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gegen die Schmutzwassergebühr (2,26 je Kubikmeter Abwasser) und gegen die Niederschlagswassergebühr (0,47 € je Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche) vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Gebühr in ihrer jeweiligen Höhe in Frage zu stellen.

Die Antragsteller bemängeln, dass der Straßenentwässerungskostenanteil für beide Gebühren nicht ermittelt und nicht in Ansatz gebracht worden sei. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und weist auf Anlage 9 der Gebührenkalkulation vom 28.4.2008 (insbesondere S. 5, 8 und 10) hin. Daraus ergäbe sich, dass die Straßenentwässerungskostenanteile entgegen der Auffassung der Antragsteller bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden seien, indem sie bei der Ermittlung der Betriebskosten außer Betracht geblieben seien.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG dürfen die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (§ 9 SächsKAG) höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten (§§ 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. Nach § 11 Abs. 1 SächsKAG sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei bleibt bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Straßenentwässerungskostenanteil, d. h. der Teilaufwand, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 11 Abs. 3, 1. Halbsatz SächsKAG).

Diesen Anforderungen wird die Gebührenkalkulation vom 28.4.2008 gerecht. Die Antragsgegnerin hat die Straßenentwässerungskostenanteile für den investiven Bereich pauschal in Abzug gebracht. Die Abzüge entsprechen Ziffer 11.3.1 der AnwHinwSächsKAG. So hat die Antragsgegnerin bei der Kostenstelle der Mischwasserkläranlage des Abwasserzweckverbands ("AZV - OE - MW - Kläranlage", Anlage 9 zur Gebührenkalkulation, S. 5) für alle Jahre des Prognosezeitraums (2009 - 2013) jeweils 5 % für nicht gebührenfähige Aufwendungen in Abzug gebracht. Dies entspricht Ziffer 11.3.1 der AnwHinwSächsKAG, 2. Spiegelstrich, wonach beim Mischsystem im Allgemeinen 5 bis 10 vom Hundert für das Klärwerk, die Sammler und die Zuleiter - je nach Ausbaugrad der Niederschlagswasserbehandlung - als angemessen zu betrachten sind. Bei der Kostenstelle "MW-Anlagen" beträgt der abgezogene Anteil für nicht gebührenfähige Aufwendungen für die Jahre 2009 bis 2013 jeweils 25 % (Anlage 9 zur Gebührenkalkulation, S. 8). Auch dies wird Ziffer 11.3.1 der AnwHinwSächsKAG gerecht. Danach ist für das Kanalnetz und die Regenbecken sowie die Zuleiter oder Sammler, soweit diese das gesamte Niederschlagswasser transportieren, ein Abzug von 25 vom Hundert als angemessen anzusehen (1. und 2. Spiegelstrich). Dafür, dass die in den Hinweisen enthaltenen Werte nicht realistisch sind, hat der Senat keine Anhaltspunkte.

Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einstellung der Umlage für den Teilzweckverband in die Gebührenkalkulation ist zulässig. In Anlage 4 (S. 1) ist unter der Kostenstelle "AZV - OE Betriebsführung" als Aufwand für bezogene Leistungen für jedes Jahr des Prognosezeitraums eine Verwaltungs- und Betriebsumlage AZV von jeweils 115.200 € eingestellt. Für sonstige betriebliche Aufwendungen ist eine Umlage Abwasserabgabe AZV von 28.800 € pro Prognosejahr unter der Kostenstelle "AZV - OE - MW-Kläranlage" ausgewiesen (Anlage 4, S. 1). Dies ist in Anbetracht der Regelung des § 60 SächsKomZG, aber auch des § 9 Abs. 4 SächsKAG nicht zu beanstanden. Da der Teilzweckverband gegenüber der Antragsgegnerin und den übrigen Verbandsmitgliedern die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt, ohne dass ihm die Entgelthoheit übertragen worden ist (§ 60 Abs. 3 SächsKomZG), kann er seinen Aufwand über die Umlagen nach § 60 Abs. 1 SächsKomZG auf die Mitglieder - so auch auf die Antragsgegnerin - abwälzen, die ihn - wie hier auch die Antragsgegnerin - über Gebühren finanzieren. Die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsKAG, wonach bei einer Aufgabenerfüllung durch mehrere Körperschaften eine der beteiligten Körperschaften die Benutzungsgebühr für die gemeinschaftlich erbrachte Leistung erheben kann und die übrigen Körperschaften der erhebenden Körperschaft ihren Aufwand in Rechnung stellen, spricht ebenfalls dafür, dass es zulässig ist, den auf die Mitglieder des Teilzweckverbandes entfallenden Aufwand bei dem einzelnen Mitglied auszuweisen. Gegen die Höhe der eingestellten Umlage haben die Antragsteller keine Einwände erhoben.

Die Rüge der Antragsteller, dass die Frage der Starkverschmutzerin auch bei der Gebührenerhebung unberücksichtigt geblieben sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollverfahrens.

Es ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden, dass im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin keine Starkverschmutzerzuschläge erhoben werden (§ 48 AbwS). Starkverschmutzerzuschläge, d. h. Zusatzgebühren für stark verschmutzte Abwässer, werden zwar überwiegend als zulässig, aber nicht als geboten angesehen (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 378). Sie sind allerdings insbesondere dann verzichtbar, wenn eine starke Verschmutzung die Regel ist oder die Abgabensatzung die Einleitung schädlicher Stoffe - wie hier durch § 7 AbwS - weitgehend ausschließt. Im Übrigen gibt es im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin keine Starkverschmutzer in nennenswertem Umfang. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Antragsgegnerin erklärt, in Frage dafür käme lediglich die Firma "......". Dieser Betrieb habe aber ohnehin eine eigene Kläranlage, in der eine Vorklärung erfolge.

Der Vortrag der Antragsteller zu den kalkulatorischen Zinsen ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller gehen davon aus, dass eine Verzinsung von 12,16 % in die Gebührenkalkulation Eingang gefunden hat. Dies ist der Kalkulation vom 28.4.2008 jedoch nicht zu entnehmen. Unter Ziffer 3.2.2, die die kalkulatorischen Kosten betrifft, ist unter Nr. 46 darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten nach der Restwertmethode (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG) und unter Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes in Höhe von 5,0 % (gemäß Nr. 12.1.4 zu § 12 AnwHinwSächsKAG 2004) erfolgt.

(4) Abwasserbeseitigungskonzept

Die Antragsteller sind weiterhin der Auffassung, dass das Abwasserbeseitigungskonzept der Antragsgegnerin fehlerhaft sei, was sich auf die Globalberechnung, die Gebührenkalkulation und die Satzung auswirke. Das Konzept berücksichtige die demographische Entwicklung im ländlichen Raum nicht, in dem ein Bevölkerungsrückgang von 20 % zu verzeichnen sei. Die Antragsgegnerin führt demgegenüber aus, dass die demographische Entwicklung nicht zur Fehlerhaftigkeit des - nicht verfahrensgegenständlichen - Abwasserbeseitigungskonzeptes führe.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsWG stellen die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. Dies enthält nach Satz 4 u. a. auch die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen, und die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebietes, die über nichtöffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen sowie Angaben zum Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwanges. Dabei haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites Ermessen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12.7.2007, SächsVBl. 2008, 17, 22; für Gemeindeteile: BayVerfGH, Entsch. v. 18.4.2007 - Vf. 2-VII-06 - sowie BayVGH, Beschl. v. 11.9.2002 - 23 ZB 02.615 - juris). Eine Begrenzung findet dieses Ermessen lediglich in § 63 Abs. 2 Satz 3 SächsWG. Danach sind die dort genannten Grundsätze und Pläne, der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten der Abwassererzeuger zu berücksichtigen.

Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass Fehler des Abwasserbeseitigungskonzeptes grundsätzlich auch auf die Wirksamkeit der angegriffenen Satzungsregelungen durchschlagen können. Hier fehlt es aber bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Prognose zur demographischen Entwicklung tatsächlich fehlerhaft war und dadurch für die Abwassererzeuger im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin unnötig hohe Kosten entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 35.338,38 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung folgt § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffern 3.1, 3.3 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1327. Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Eigentümer von vier Grundstücken gemeinschaftlich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin. Für jedes dieser vier Verfahren setzt sich der Streitwert zusammen aus dem streitigen Beitrag für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung und dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der - wiederkehrenden - Abwassergebühren. Hinsichtlich des Jahresbetrags der für Schmutzwasser und Niederschlagswasser anfallenden Abwassergebühren orientiert sich der Senat an den Gebühren, die für das Jahr 2008 angefallen sind.

Der Streitwert für das Verfahren der Antragstellerin zu 1) beträgt 10.367,60 €. Er setzt sich zusammen aus dem Beitrag in Höhe von 8.039,85 € und der 3 1/2-fachen Jahresgebühr von insgesamt 2.327,75 € (665,07 € × 3,5). Bei dem Antragsteller zu 2) ist für den Streitwert der Auffangwert maßgebend, der im Normenkontrollverfahren als Mindeststreitwert anzusetzen ist. Der den Antragsteller zu 2) betreffende Schmutzwasserbeitrag liegt bei 2.173,60 €. Hinsichtlich der Gebühren kann sich der Senat nicht am Jahr 2008 orientieren, da kein entsprechender Gebührenbescheid vorliegt. Für das Grundstück der Antragsteller zu 3) und 4) ist ein Beitrag von 11.044,61 € festgesetzt worden. Zusammen mit der 3 1/2-fachen Jahresgebühr in Höhe von 2.630,88 € (751,68 € × 3,5) ergibt sich ein Streitwert von 13.675,49 €. Der Streitwert für das Verfahren der Antragstellerin zu 5) beträgt 6.295,29 €. Darin enthalten ist zum einen der für das aus den Flurstücken Nr. 388 und Nr. 388a bestehende Buchgrundstück festgesetzte Beitrag in Höhe von 815,10 € und zum anderen der für das Buchgrundstück Flurstück Nr. 573c festgesetzte Beitrag in Höhe von 4.260,75 €. Hinzu kommt die 3 1/2-fache Jahresgebühr von 1.219,44 € (348,41 € × 3,5). Insgesamt ergibt sich aus den auf die einzel-nen Antragstellern entfallenden Streitwerte der oben festgesetzte Gesamtstreitwert von 35.338,38 €. An diesem hat die Antragstellerin zu 1) einen Anteil von 29 %, der Antragsteller zu 2) einen Anteil von 14 %, die Antragsteller zu 3) und 4) einen Anteil von 39 % sowie die Antragstellerin zu 5) einen Anteil von 18 %.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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