Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: 5 D 30/01
Rechtsgebiete: KommVerf, SächsKAG, SächsKomZG, SächsWG


Vorschriften:

KommVerf § 61 Abs. 2
SächsKAG § 9 Abs. 2 Satz 1
SächsKAG § 17 Abs. 1
SächsKomZG § 44 Abs. 1
SächsWG § 63 Abs. 1 Satz 1
SächsWG § 63 Abs. 3 Satz 1
SächsWG § 63 Abs. 3 Satz 2
SächsWG § 63 Abs. 4
1. Die Übertragung der Teilaufgabe der Beseitigung des von den Verbandsgemeinden gesammelten und bis zu Übergabepunkten zugeleiteten Abwassers auf einen Zweckverband ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Mit der Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf einen Zweckverband geht insoweit die Abgabenhoheit auf diesen über, es sei denn, das Verbandsstatut sieht ihr Verbleiben bei den Verbandsgemeinden vor.

3. Die Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf einen Zweckverband führt nicht zum Entstehen verschiedener Einrichtungen der Abwasserbeseitigung.

4. Die Berechung des Betriebskapitals für die Anlagen bzw. Anlagenteile des Zweckverbandes durch die Verbandsgemeinde, bei denen die Abgabenhoheit insoweit verblieben ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf der Grundlage des Anteils der Einwohnerwerte (Einwohner + Einwohnergleichwerte) der jeweiligen Verbandsgemeinde an der Gesamtzahl der Einwohnerwerte erfolgt.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Urteil

Az.: 5 D 30/01

In der Normenkontrollsache

wegen Abwasserbeseitigungssatzung vom 29.3.2000 i.d.F. der Berichtigung vom 17.5.2000

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Franke und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pastor aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2005

am 17. Januar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 52 Abs. 1 der Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) - AbwS - vom 29. März 2000 i.d.F. der Berichtigung vom 17. Mai 2000 wird für unwirksam erklärt, soweit darin ein vor dem 11. September 1998 liegender Zeitraum bestimmt wird.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - AbwS) vom 29.3.2000 i.d.F. der Berichtigung vom 17.5.2000.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin liegenden Grundstücks (Flurstück F1 der Gemarkung G1 ). Die Antragsgegnerin hat gegenüber der Antragstellerin einen Abwasserbeitragsbescheid erlassen, der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden angefochten wurde. Über die Klage ist im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden worden.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen - AZV GKA -. Sie hat diesen Abwasserzweckverband zusammen mit mehreren anderen Städten und Gemeinden am 6.11.1991 als "Zweckverband im Sinne der Kommunalverfassung" gegründet. Der Beschlussfassung über das Verbandsstatut gingen entsprechende Beitrittsbeschlüsse der Räte der Mitgliedsgemeinden voraus. Das Verbandsstatut lautete u.a.:

"§ 1

Name, Sitz und Aufgabe des Verbandes

1. Die Städte Meißen, Coswig, Radebeul und die Gemeinden Bockwen-Polenz, Diesbar-Seußlitz, Diera, Garsebach, Gröbern, Jana-Löthain, Gmehlen-Gäbernitz, Niederau, Piskowitz, Planitz-Deila, Röhrsdorf, Scharfenberg, Weinböhla, Wachtnitz, Winkwitz, Zehren, - Verbandsgemeinden - bilden unter dem Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen einen Zweckverband im Sinne der Kommunalverfassung.

2. Der Zweckverband hat bis zur Inbetriebnahme der Anlage seinen Sitz in Meißen.

3. Der Zweckverband hat die Aufgabe, das im Verbandsbereich anfallende Abwasser einem Klärwerk zuzuleiten, zu reinigen und in den Vorfluter einzuleiten. Er kann für andere Gemeinden und für Gebietsteile, die nicht zum Verbandsbereich gehören, Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernehmen.

4. Zum Verbandsbereich gehört das Gebiet der Verbandsgemeinden.

5. Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.

§ 2

Grundeigentum und Anlagen des Zweckverbandes

1. Das zum Bau des Klärwerkes erforderliche Gelände wird vom Zweckverband erworben.

2. Grundeigentum und Leitungsführungsrechte, die für Sammler, Pumpwerke und andere abwassertechnische Anlagen benötigt werden, haben die Verbandsgemeinden dem Zweckverband unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3. Die vom Zweckverband erstellten Anlagen stehen in seinem Eigentum und werden von ihm unterhalten. Verbandsanlagen sind

- Zuleitungskanäle,

- Messschächte,

- Regenüberlaufbecken und Regenüberläufe,

- Abwasserhebewerke,

- Düker,

- sowie das Gruppenklärwerk nach näherer Festlegung im Rahmen des Ausbaus der Anlagen.

Soweit Abgrenzungen zu Gemeinden oder Privatanlagen erforderlich sind, werden diese in der Anlage 1 dargestellt. Weitere Anlagen können durch den Zweckverband gebaut, übernommen oder betrieben werden.

1. Der Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisation obliegen den Verbandsgemeinden. Sie sind berechtigt, Anschlüsse an einem im Eigentum des Zweckverbandes stehenden Kanal auszuführen, wenn er zugleich der Ortskanalisation dient. Der Zweckverband ist vorher zu unterrichten.

2. ...

3. Die Verbandsgemeinden können den Zweckverband beauftragen, den Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisation zu übernehmen.

§ 3

Beteiligungsquoten

1. Die Beteiligungsquoten der Verbandsgemeinden richten nach der Einwohnerzahl; vgl. Anlage 2 zu diesem Statut. ...

§ 12

Kapitalumlage

1. Der im Vermögenshaushalt entstehende Finanzbedarf wird, soweit zu seiner Deckung keine anderen weiteren Einnahmen zur Verfügung stehen, von den Verbandsmitgliedern durch eine Kapitalumlage aufgebracht. Soweit nach der Erstellung der Verbandsanlagen ganz oder zum Teil nur den Zwecken einzelner Verbandsgemeinden dienende Anlagen gebaut werden, haben sie den Verband den auf diese Zwecke entfallenden Finanzbedarf zu erstatten. Entsprechendes gilt für den Fall von § 1 Abs. 3 Satz 2.

2. Der Finanzbedarf ist nach den Beteiligungsquoten (§ 3) umzulegen; im Übrigen ist er, vorbehaltlich von Sondervereinbarungen, nach dem Veranlassungsprinzip von der Verbandsgemeinde aufzubringen, in deren Interesse die Anlage erweitert werden mußte.

..."

Am 12.7.1995 beschloss die Verbandsversammlung des AZV GKA die Erste Änderungssatzung zur Verbandssatzung des "Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen". Die Änderungssatzung wurde vom Regierungspräsidium Dresden unter dem 18.8.1995 genehmigt und als Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen vom 12.7.1995 im Sächsischen Amtsblatt vom 28.9.1995 veröffentlicht. Sie enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1

Name, Sitz und Aufgabe des Verbandes

1. Die Gemeinden Meißen, Coswig, Radebeul, Weinböhla, Niederau, Diera, Scharfenberg, Gauernitz, Taubenheim, Diesbar-Seußlitz, Zehren, Käbschütztal, Triebischtal, Klipphausen, Priestewitz und Lommatzsch - Verbandsgemeinden - bilden unter dem Namen "Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen einen Zweckverband im Sinne von §§ 48 ff. SächsKomZG.

2. Bis zur Inbetriebnahme der Anlagen hat der Zweckverband seinen Sitz in Meißen. Nach der Inbetriebnahme hat der Zweckverband seinen Sitz auf dem Gelände der Kläranlage.

3. Der Zweckverband hat die Aufgabe, das im Verbandsbereich gesammelte Abwasser nach § 63 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), zu beseitigen. Er kann für andere Gemeinden und für Gebietsteile, die nicht zum Verbandsbereich gehören, Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernehmen.

..."

Am 7.8.1998 beschloss die Verbandsversammlung des AZV GKA die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung. Nach Art. 1 dieser Änderungssatzung wurde § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verbandssatzung wie folgt geändert:

"Der Zweckverband hat die Aufgabe, das im Verbandsgebiet von den Verbandsgemeinden gesammelte und vom Zweckverband an den vom Zweckverband genehmigten Übergabepunkten übernommene Abwasser nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), zu beseitigen."

...

Am 7.8.1998 beschloss die Verbandsversammlung des AZV GKA auch die 3. Änderungssatzung zurVerbandssatzung. § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung wurde um folgenden Satz erweitert:

"Das Recht der Beitrags- und Gebührenerhebung verbleibt bei den Verbandsgemeinden."

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 29.3.2000 die Neufassung ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigungssatzung - AbwS. Diese bestimmt u.a.:

"§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Große Kreisstadt Meißen (nachfolgend Stadt genannt) betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Zur öffentlichen Einrichtung gehören alle Anlagenteile, die zur konkreten, dem Stand der Technik entsprechenden Erfüllung der Aufgabe notwendig sind. Die Abwasserbeseitigung schließt die unschädliche Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus geschlossenen Gruben ein.

(2) ...

(3) ...

(4) Die Entsorgungsaufgabe nach Abs. 1 Satz 3 umfasst die Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts geschlossener Gruben.

(5) Das Nähere über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben, insbesondere über den Anschluss und die Benutzung der Einrichtung der Abwasserbeseitigung wird in einer besonderen Fäkaliensatzung geregelt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Stadtgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Als öffentliche Abwasseranlagen werden auch offene und geschlossene Gräben betrachtet, soweit sie von der Stadt zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen (Anschlusskanäle im Sinne von § 12). Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlage sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer im Sinne des § 24 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal .zuführen (Grundleitungen) sowie Prüfschächte."

§ 21

Erhebungsgrundsatz

(1) Die Stadt erhebt zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Abwasserbeseitigung mit Betriebskapital einen Abwasserbeitrag.

(2) Die Höhe des Betriebskapitals wird auf 112.010.639,00 DM (57.270.130,00 €) festgesetzt.

...

§ 25

Grundstücksfläche

(1) Als Grundstücksfläche gilt:

1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist;

2. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist;

3. bei Grundstücken, die teilweise in den unter Ziffer 1. oder 2. beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche;

4. bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder auf Grund § 22 Abs. 2 beitragspflichtig sind, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsät- zen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.

§ 26

Nutzungsfaktor

???????

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im einzelnen:

1. - 5. ...

6. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 2,5

7. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 3,0

8. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 3,5

9. für jedes weitere, über das sechste Geschoss hinausgehende Geschoss, eine Erhöhung um 0,5

...

§ 44

Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Stadt Meißen erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen Gebühren. Die Abwassergebühr beträgt einheitlich 4,35 DM (2,22 €) je m3 Abwasser.

(2) Sondergebühren werden erhoben, wenn die Beräumung einer Grube ungewöhnliche Sonderaufwendungen erforderlich macht. Die Sonderaufwendungen entsprechen den angefallenen Mehrkosten.

...

§ 52

Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Vorschriften

(1) Die Bestimmungen über die Erhebung von Abwassergebühren (§§ 39 bis 46) treten rückwirkend zum 18.12.1995 in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über die Erhebung eines Abwasserbeitrages (§§ 21 bis 38a) und über die Erhebung von Abwassergebühren (§§ 39 bis 46) in der Satzung vom 25.10.1995 (Meißner Amtsblatt vom 18.12.1995, S. 3), die 1. Änderung der AbwS vom 26. Juni 1996 (Meißner Amtsblatt vom 11.7.1996, S. 2), die 2. Änderung der AbwS vom 19. März 1997 (Meißner Amtsblatt vom 10.4.1997, S. 3) und die 3. Änderung der AbwS vom 29. Oktober 1997 (Meißner Amtsblatt vom 20.11.1997, S. 4) werden aufgehoben. Im Übrigen tritt die Satzung vom 25.10.1995 mit Ablauf des 28.04.2000 außer Kraft."

Die Abwassersatzung wurde im Meißner Amtsblatt vom 28.4.2000 durch vollständigen Abdruck öffentlich bekannt gemacht. Im Amtsblatt vom 26.5.2000 erfolgte eine Berichtigung dieser Bekanntmachung. In dieser Ausgabe des Meißner Amtsblatts wurde die Abwassersatzung in der berichtigten Form nochmals in vollem Wortlaut abgedruckt.

Neben der Abwasserbeseitigungssatzung hat die Antragsgegnerin eine Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Fäkaliensatzung) beschlossen. Diese Satzung bestimmt u.a., dass die Antragsgegnerin die Entsorgung der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen als öffentliche Einrichtung betreibt. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Abfuhr und die ordnungsgemäße Beseitigung der Anlageninhalte.

Am 27.5.2001 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Es sei zunächst die Frage aufzuwerfen, ob die Antragsgegnerin überhaupt die "Sachkompetenz" besitze. Die Antragsgegnerin sei nämlich Mitglied in dem Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei bei Zweckverbänden eine Gebietsspaltung ebenso wenig vorgesehen, wie der Begriff eines sogenannten Teilzweckverbandes. Durch die wasserrechtlichen Vorschriften habe der Gesetzgeber keine gespaltene Abwasserbeseitigungspflicht oder partielle Abwasserbeseitigungspflicht im öffentlich-rechtlichen Bereich ermöglichen wollen. Die Abwasserbeseitigungspflicht solle entweder bei den Gemeinden verbleiben oder auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft übergehen, wenn die Abwasserbeseitigungspflicht mit ihren unterschiedlichen Elementen auf diese öffentlich-rechtliche Körperschaft übertragen worden sei. Die Zulässigkeit von Teilübertragungen sei in § 63 Abs. 4 SächsWG nur für Personen des Privatrechts vorgesehen. Um eine solche Person des Privatrechts handle es sich bei dem Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen nicht. Eine öffentlich-rechtliche Mischkompetenz habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Gerade das Beispiel des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen und seiner Mitgliedsgemeinden zeige, dass ein erhebliches Durcheinander entstehe, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten Spektrums der Abwasserbeseitigungspflicht, nämlich die Abwasserbehandlung, kompetenzrechtlich isoliert werden solle. Für die Abwasserbehandlung müsste es dann eine rechtliche Anschluss- und Benutzungszwangsverpflichtung im Sinne des § 63 SächsWG durch den Zweckverband geben, während für den Rest die Kompetenz bei den Mitgliedsgemeinden verbliebe.

Die angegriffene Abwasserbeseitigungssatzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG bedurft hätte. Die Satzung sei auch wegen fehlender Bestimmtheit der Regelung in § 2 Abs. 3 nichtig. Die dort verwendeten Begrifflichkeiten seien unklar und an keiner Stelle der Satzung definiert. Die Linearität des in § 26 definierten Nutzungsfaktors widerspreche der ständigen Rechtsprechung.

Die Kläranlage sei im Übrigen überdimensioniert geplant. Die Planung beruhe auf 315.000 Einwohnerwerten. Während die Kläranlage für 105.000 Einwohnerwerte bei 90.000 angeschlossenen Einwohnerwerten gebaut worden sei, seien alle Zubehöraggregate auf die Kapazität von 315.000 Einwohnerwerten ausgelegt und deshalb überdimensioniert. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin Abwasser auch von anderen Orten erhalte und über ihr Kanalnetz der Kläranlage zuführe, zeige, dass eine klare kompetenzrechtlich nachvollziehbare und kalkulatorische Rechtsebene nicht gelungen sei. Darauf habe aber die Antragstellerin einen Anspruch.

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 29. März 2000 i.d.F. der Berichtigung vom 17. Mai 2000 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor: Die rechtlichen Bestimmungen würden die Gründung eines Teilzweckverbandes nicht ausschließen. Die Antragsgegnerin habe mit den weiteren Mitgliedern des Abwasserzweckverbandes die ihr nach § 63 Abs. 2 SächsWG obliegende vollständige Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG auf den Verband übertragen, sondern bediene sich des Abwasserzweckverbandes bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG. Sie habe die Anlagen des Abwasserzweckverbandes als Bestandteil ihrer öffentlichen Gesamteinrichtung gewidmet. Da sie sich nicht von der originär ihr obliegenden Aufgabe getrennt und auch die Befugnis zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Erfüllung ihrer Aufgaben behalten habe, gelte sie im Verhältnis zu den Anschlussnehmern und Benutzern der Anlage als Trägerin der öffentlichen Einrichtung im Sinne vom § 10 Abs. 2 SächsGemO.

Eine Genehmigung der streitgegenständlichen Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde sei nicht erforderlich gewesen. Die satzungsrechtliche Regelung des Nutzungsfaktors in § 26 der Satzung entspreche der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Abwasseranlagen seien auch nicht überdimensioniert. Sie seien alle auf 105.000 Einwohnerwerte ausgelegt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 8.10.2003 hat die Antragsgegnerin ergänzend vorgetragen: Der Begriff Einwohnerwert in der Globalberechnung setze sich aus der Einwohnerzahl und den Einwohnergleichwerten zusammen. Die Wiederbeschaffungszeitwerte der Verbandsanlagen seien durch den Abwasserzweckverband nach den Einwohnerwerten auf die jeweiligen Mitgliedsgemeinden verteilt worden. Hierzu seien je nach Einleitbereich Differenzierungen vorgenommen worden, welche die Einwohnerzahl (EZ) und die Einwohnergleichwerte (EWG) in Form der entsprechend gebildeten Einwohnerwerte (EW) berücksichtigten. Für die Kapitalumlage der Antragsgegnerin bedeute dies - bezogen auf das Jahr 2000 - eine Quote nach 35.760 Einwohnerwerten (EW). Diese setze sich aus einer Einwohnerzahl von 27.530 und Einwohnergleichwerten von 8.230 zusammen. Zusammengerechnet ergebe dies den genannten Einwohnerwert von 35.760. Die Kapitalumlage nach der Quote der jeweiligen Einwohnerwerte sei nicht nur im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin, sondern im gesamten Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen vorgenommen worden.

Im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin würden die Abwässer von 2,2 % der Einwohner durch Kleinkläranlagen sowie von 9 % der Einwohner durch abflusslose Gruben entsorgt. Gewerbebetriebe seien von dieser Entsorgungsart nicht betroffen. Der maßgebliche Maßstab bezüglich der Gebührenerhebung beziehe sich auf die Anzahl der Einwohner. Die Aufgliederung nach Grundstücken sei nicht aussagekräftig, da naturgemäß die Grundstücksgröße keinen Anhaltspunkt für die Intensität der Nutzung liefere. Eine Gebührenübersicht der bestehenden Kalkulation für die Jahre 2000 bis 2004 zeige, dass bei Vergleich mit einer Modellrechnung, deren Gebühren sich ausschließlich auf einen Vollanschluss bezögen, keine signifikanten Änderungen der Abwassergebühr zu verzeichnen seien. Das von der Antragsgegnerin beauftragte Institut habe eine entsprechende Modellrechnung vorgenommen. Dabei habe sich gezeigt, dass die Abwassergebühren bei Berücksichtigung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Fäkalienentsorgung bzw. der Entsorgung der abflusslosen Gruben entstünden, nahezu unverändert blieben.

Die Antragstellerin hat im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin im Wesentlichen vorgetragen: Der Begriff des Einwohnerwertes sei ein nicht haltbarer Verteilungsquotient. Eine verlässliche und sachlich begründete Verteilungsdifferenzierung könne nur auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten vorgenommen werden. Nur dann lägen feste technische Bezugsgrößen vor, die in der Abwasserliteratur zu einem herrschenden inhaltlichen Konsens und Standard verdichtet seien. Vermische man jedoch Einwohnerzahl mit Einwohnergleichwerten, nehme man also die prognostizierten oder vorhandenen Einwohnerzahlen als Ausgangsbasis, verfälsche man einen rechtlich noch als haltbar durchgehenden Verteilungsmaßstab. Aus der Fachliteratur ergebe sich, dass die Einwohnerzahl nur dann relevant sein könnte, wenn der Sauerstoffbedarf eines Klärwerks auch relevant werde, der 40 g Sauerstoffbedarf täglich pro Einwohner markiere. Dies setze jedoch voraus, dass alle Einwohner mit Spülaborten zentral an die Kanalisation angeschlossen seien. Einwohner, die nicht mit einem Spülabort an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen seien, seien nur mit einem Drittel Einwohnerwert zu rechnen. Daraus folge, dass bei einer Kombination von Einwohnergleichwerten und Einwohnerzahlen wegen der bei der Einwohnerzahl auftretenden Unterschiedlichkeiten es zwangsläufig zu einer Wert- und damit zu einer Verteilungsverfälschung komme. Die Wahl des Verteilungsmaßstabes nach Einwohnerwerten sei willkürlich und empirisch nicht abgesichert, da die Antragsgegnerin den Anschlussgrad bei der Zahl der Einwohner nicht ermittelt habe.

Des Weiteren werde nochmals auf Überkapazitäten hingewiesen. In der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes vom 12.7.1995 sei in § 3 zu den Beteiligungsquoten erklärt, dass diese sich nach der Zahl der natürlichen Einwohner richte. Diese sei ursprünglich auf der Basis der Daten eines Historikers, des Herrn Dr. Günter Naumann mit 35.662 für die Verbandsgemeinde Meißen angenommen worden. Später sei dann auf der Basis der Einwohnerprognose und des Ist-Wertes von 1989 mit 35.662 Einwohner und einer Quote von 29,83 % der Umlageschlüssel für die Stadt Meißen geändert worden. Er sei von dem Planwert von 29,83 % auf 40,96 % zunächst gestiegen, sei dann wieder auf 30,44 % zurückgefallen, um 1998 auf 37,71 % zu steigen. Diese Zahlen seien mit den tatsächlichen Einwohnerzahlen der Stadt Meißen nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin (1 Heftung und fünf Aktenordner) vor. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie ist Adressatin eines Beitragsbescheids, dem die streitgegenständliche Satzung zu Grunde liegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Antragsgegnerin in anderem Zusammenhang vorträgt, die Vorgängersatzungen in ihrem beitragsrechtlichen Teil deshalb fehlerhaft waren, weil sie nicht der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts genügende Regelungen über die Grundstücksfläche und den Nutzungsfaktor enthielten. Zweifel an dieser Rechtsauffassung bestehen, weil § 2 Abs. 2 SächsKAG n.F. nunmehr auch für unter der Geltung des § 2 SächsKAG a.F. ergangene Satzungen bestimmt, dass Fehler bei der Berechnung des Beitragssatzes nur dann zur Nichtigkeit des beitragsrechtlichen Teils einer Abwasserbeseitigungssatzung führen, wenn der nach den Bestimmungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes zulässige Beitrag (höchstzulässiger angemessener Beitragssatz) überschritten ist. Ob die von der Antragsgegnerin zu Recht gesehenen Fehler bei der Berechnung des Beitragssatzes in der/den Vorgängersatzung/en zur Unwirksamkeit des beitragsrechtlichen Teils dieser Satzungen führen, erscheint zweifelhaft, nachdem in allen Abwasserbeitragssatzungen der Antragsgegnerin nur etwa die Hälfte des nach ihrer Auffassung höchstzulässigen angemessenen Beitragssatzes festgesetzt wurde. Diese Fragen können jedoch dahingestellt bleiben, weil § 52 Abs. 2 der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Abwasserbeseitigungssatzung bestimmt, dass die Bestimmungen über die Erhebung eines Abwasserbeitrages (§ 21 bis 38a) in der Vorgängersatzung vom 25.10.1995 und die danach jeweils ergangenen Änderungssatzungen aufgehoben werden.

Hinsichtlich des die gebührenrechtlichen Regelungen der streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungssatzung betreffenden Antrags ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie Schuldnerin von auf der Grundlage dieser Satzung erhobenen bzw. zu erhebenden Gebühren ist.

Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. § 52 Abs. 1 AbwS vom 29.3.2000 i.d.F. der Berichtigung vom 17.5.2000 ist unwirksam, soweit darin ein vor dem 11.9.1998 liegender Zeitraum bestimmt wird. Der Antragsgegnerin stand für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum für die der auf den Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen übertragenen Teilaufgaben der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Anlagenteile in diesem Umfang weder die Satzungshoheit noch die mit der Satzung in Anspruch genommene Gebührenverwaltungs- und Gebührenertragszuständigkeit zu. Die Satzungshoheit für die gebührenrechtlichen Regelungen stand dem Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen zu, soweit sie sich auf die durch die Mitgliedsgemeinden auf den Abwasserzweckverband übertragenen (Teil-) Aufgaben der Abwasserentsorgung beziehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Abwasserzweckverband "Gemeinschaftskläranlage Meißen" im Jahre 1991 wirksam gegründet worden.

Die Wirksamkeit der vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.9.1993 erfolgten Gründung des Abwasserzweckverbands bestimmt sich unter anderem nach § 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung - KommVerf) vom 17.5.1990 (vgl. allgemein: SächsOVG, NK-Urt. v. 9.9.1998, JbSächsOVG 6, 242 [244 ff.]). Danach beschließen die Gemeindevertretungen - entsprechende Beschlüsse liegen nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen vor - über die für Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband zur Verfügung zu stellenden Mittel. Sollen die Mitgliedsgemeinden eine Umlage entrichten, fordert § 61 Abs. 2 KommVerf eine hinreichend bestimmte Regelung zum Umlagemaßstab (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9.9.1998, aaO).

§ 61 Abs. 2 KommVerf verlangt allerdings nicht eine betragsmäßige Ausweisung der von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu stellenden Mittel. Eine solche - nach Wortlaut der Norm zunächst naheliegende - Auslegung wäre realitätsfern, weil der finanzielle Bedarf eines Zweckverbandes nicht statisch, sondern Veränderungen unterworfen ist. Zweck der Vorschrift ist es, der Gemeinde bzw. der Gemeindevertretung die Einschätzung zu ermöglichen, in welchem Maß die Gemeinde finanziell für den Zweckverband einzustehen hat (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9.9.1998, aaO). Dies setzt zumindest eine hinreichend bestimmte Regelung zum Umlagemaßstab voraus.

Die den Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen gründende Verbandssatzung vom 6.11.1991 genügt diesen rechtlichen Anforderungen. § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung 1991 sieht vor, dass der Finanzbedarf nach den Beteiligungsquoten umzulegen ist. Die Beteiligungsquoten der Verbandsgemeinden richten sich gemäß § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung 1991 nach den in Anlage 2 zahlenmäßig bestimmten Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden. Mit dieser Regelung konnten die Verbandsgemeinden einschätzen, in welchem Maß sie finanziell für den Zweckverband einzustehen hatten.

Der wirksamen Gründung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen steht nicht entgegen, dass er als sog. Teilzweckverband gegründet wurde.

Der Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen wurde nicht als Vollverband gegründet. Zwar definiert § 1 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung 1991 die dem Zweckverband übertragene Aufgabe dahin, das im Verbandsgebiet anfallende Abwasser einem Klärwerk zuzuleiten, zu reinigen und in den Vorfluter einzuleiten. Dieser Wortlaut schließt eine umfassende Übertragung der Aufgabe der Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet nicht aus. Jedoch bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 1 Verbandssatzung 1991, dass der Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisation den Verbandsgemeinden obliegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Verbandsgemeinden berechtigt, Anschlüsse an einem im Eigentum des Zweckverbandes stehenden Kanal auszuführen, wenn er zugleich der Ortskanalisation dient. Diese Vorschrift wird durch § 2 Abs. 6 Verbandssatzung 1991 dahingehend ergänzt, dass die Verbandsgemeinden den Zweckverband beauftragen können, den Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisation zu übernehmen. Zudem bestimmt § 2 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Verbandssatzung 1991, dass für den Fall, dass Abgrenzungen zu Gemeinden und Privatanlagen erforderlich sind, diese in der Anlage 1 dargestellt werden und weitere Anlagen durch den Zweckverband gebaut, übernommen oder betrieben werden können. Mit diesen Regelungen sieht das Verbandsstatut 1991 eine ausdrückliche Trennung zwischen Anlagen des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen und der Verbandsgemeinden vor. Die der Ortskanalisation zuzurechnenden, der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen bzw. Anlagenteile sind somit nicht auf den Abwasserzweckverband übergegangen. Die Verbandsgemeinden behalten danach die Zuständigkeit für das Sammeln des Abwassers und das Ableiten desselben zu den Übergangspunkten. Dies bedeutet, dass ein Teil der Aufgabe der Abwasserentsorgung auf den Zweckverband übertragen wurde, während der andere Teil bei den Verbandsgemeinden verblieb. Der insoweit eindeutige Wortlaut des Verbandsstatuts 1991 lässt keinen Raum für die Annahme der Antragsgegnerin, die gesamte Aufgabe der Abwasserentsorgung sei bei den Verbandsgemeinden des Zweckverbandes verblieben.

Die Übertragung nur eines Teils der Aufgabe der Abwasserentsorgung auf den Zweckverband wird durch die Erste Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 12.7.1995 bestätigt. So bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 der geänderten Verbandssatzung - Verbandssatzung 1995 - , dass der Zweckverband die Aufgabe hat, das im Verbandsbereich gesammelte Abwasser nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWG zu beseitigen. Im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 Verbandssatzung 1995, dass der Bau und die Unterhaltung der Ortskanalisation den Verbandsgemeinden obliegt, ist die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung 1995 so zu verstehen, dass auf den Zweckverband lediglich die Aufgabe des Ableitens des von den Verbandsgemeinden gesammelten Abwassers von den Übergabepunkten in die Gemeinschaftskläranlage, das Klären der Abwässer und das Einleiten des geklärten Wassers in den Vorfluter übertragen wurde. Das Sammeln der Abwässer und ihr Zuleiten bis zu den Übergabepunkten verbleibt als Aufgabe bei den Verbandsgemeinden.

Die Antragsgegnerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, die Verbandsgemeinden würden sich des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen seit seiner Gründung lediglich als Erfüllungsgehilfe bedienen, dem die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht übertragen worden ist (so aber: VG Dresden, Urt. v. 28.9.2000 - 7 K 2691/98 -). Das zum Zeitpunkt der Gründung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen geltende Wassergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 28.7.1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) sah mangels der Möglichkeit im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens, die Aufgabe der Abwasserentsorgung auf kommunale Zweckverbände zu übertragen, eine dem § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG entsprechende Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Ob dies ein dem § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG entsprechendes Regelungskonstrukt ausschließt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Dem Verbandsstatut 1991 kann eine solche Regelung aus den oben dargestellten Gründen nicht entnommen werden.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das nach der Gründung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen in Kraft getretene Sächsische Wassergesetz vom 23.2.1993 (SächsGVBl. S. 201) geboten. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG können sich die Gemeinden, denen nach § 63 Abs. 2 SächsWG in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt, zur Erfüllung ihrer Pflicht auch Dritter bedienen. In diesem Fall verbleibt die gesamte Aufgabe der Abwasserbeseitigung bei den Gemeinden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinden von der ihnen durch § 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen. Hier geht die übertragene Aufgabe auf die andere Körperschaft des öffentlichen Rechts über (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 24.9.2004, SächsVBl. 2005, 14 [16].

Die Verbandssatzung 1995 kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen lediglich als Dritter im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG Teile der weiterhin den Verbandsgemeinden zustehenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrnehmen sollte. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung 1995 hat der Zweckverband die Aufgabe, "das im Verbandsbereich gesammelte Abwasser nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), zu beseitigen". Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWG belegt, dass die Übertragung der Teilaufgabe der Beseitigung des von den Verbandsgemeinden gesammelten und bis zu den Übergabepunkten zugeleiteten Abwassers erfolgt ist. Die Verbandsgemeinden bedienten und bedienen sich gerade nicht des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen lediglich zur Erfüllung der ihnen nach § 63 Abs. 2 SächsWG obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Vielmehr haben sie dem Zweckverband das Zuleiten des Abwassers ab den Übergabepunkten bis zur Kläranlage, das Klären des Abwassers und das Ableiten des geklärten Wassers in den Vorfluter übertragen mit der Folge, dass nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG die Aufgabe insoweit teilweise auf den Zweckverband übergegangen ist.

Die Ausgestaltung der Verbandssatzung lässt die Annahme nicht zu, die Verbandsgemeinden bedienten sich des Zweckverbands zur Erfüllung der ihnen - nach wie vor - obliegenden Pflicht zur Abwasserbeseitigung als Drittem im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG. Die unter der Geltung des Sächsischen Wassergesetzes beschlossene Verbandssatzung 1995 bestimmt eben nicht, dass die Aufgabe der Abwasserbeseitigung weiterhin bei den Verbandsgemeinden verbleibt und sich die Aufgabe des Zweckverbandes auf die Erstellung, Unterhaltung, Erneuerung und Erweiterung der in der Verbandssatzung näher aufgezählten Verbandsanlagen beschränkt. Im Übrigen würde eine solche Konstruktion der Indienstnahme eines Zweckverbandes auf der Grundlage der hier maßgeblichen Regelungen des Sächsischen Wassergesetzes und des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) rechtlichen Bedenken begegnen. § 44 Abs. 1 SächsKomZG eröffnet u.a. Gemeinden die Möglichkeit, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband); zur Erfüllung von Pflichtaufgaben können sie auch zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Für diesen Fall gehen gemäß § 46 SächsKomZG das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Körperschaften zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und die hierzu notwendigen Befugnisse auf den Zweckverband über. Fortan steht allein dem Zweckverband das Recht und die Pflicht zu, im Rahmen der übertragenen Aufgabe tätig zu werden. Er ist nicht lediglich Beauftragter der beteiligten Gebietskörperschaften, der fremde Aufgaben für sie wahrnimmt (Sponer/Jacob/Menke, Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen/Sächsisches Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit, 2. Aufl. 1999, § 46 SächsKomZG, Anm. 1).

Der Inhalt der hier in Rede stehenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG. Sie umfasst das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Wird diese Aufgabe bzw. werden Teile dieser Aufgabe nicht auf den Zweckverband übertragen, sondern geht es nur darum, bestimmte Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgabe "Abwasserbeseitigung" zu erstellen und in dem notwendigen Umfang für die Mitgliedsgemeinden vorzuhalten, sieht sich die Gründung eines Teilzweckverbandes dem Einwand ausgesetzt, dass (Teil-)Zweckverbände nur in dem durch das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit eröffneten Umfang gegründet werden dürfen.

Die Gründung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen als Teilzweckverband, dem die in der Verbandssatzung näher bestimmten Teile der Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen wurde, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Rechtmäßigkeit der Gründung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen ist, worauf der Senat bereits oben hingewiesen hat, an § 61 KommVerf zu messen. Absatz 2 dieser Vorschrift steht der Gründung eines Teilzweckverbandes, dem nur ein Teil einer öffentlichen kommunalen Aufgabe übertragen wird, nicht entgegen. Danach beschließen die beteiligten Gemeinden die mittels des Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben. Diese Formulierung räumt den Gemeinden somit das Recht ein, den Umfang der vom Zweckverband zu lösenden Aufgaben durch entsprechende Beschlüsse zu bestimmen. Dieses Bestimmungsrecht ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Aufgaben nur in ihrer Gesamtheit auf einen Zweckverband übertragen werden dürfen. Es schließt auch das Recht ein, nur Teile einer Aufgabe auf einen Zweckverband zu übertragen.

Diesem Verständnis stehen anderweitige Vorschriften nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Gründung des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen galt noch das Wassergesetz der DDR vom 2.7.1982 (GBl. I Nr. 26, S. 467). Dieses Gesetz vermag schon deshalb keine Antwort auf die sich hier stellende Frage geben, weil die Gründung von kommunalen Zweckverbänden in der DDR bis zu dem In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung nicht vorgesehen war.

Die Antragstellerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, § 63 Abs. 4 SächsWG verbiete die Gründung eines Teilzweckverbandes. Auch nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Wassergesetzes ist die Übertragung von Teilen der Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Zweckverband rechtlich zulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden. Die Abwasserbeseitigung umfasst nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung stellt somit eine Aufgabe der Gemeinden dar. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Aufgabe nur insgesamt und nicht zum Teil auf einen Zweckverband übertragen werden darf.

Die Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch Dritte ist in § 63 Abs. 3 und 4 SächsWG geregelt. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SächsWG können sich die Beseitigungspflichtigen zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 63 Abs. 2 SächsWG auch Dritter bedienen. Die Vorschrift regelt somit die Erfüllung der weiterhin der Gemeinde obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. In diesen Fällen geht die Abwasserbeseitigungspflicht nicht auf den Dritten über, sondern verbleibt bei der Gemeinde.

Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG geht bei Übertragung der Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über. Auch wenn diese Vorschrift von ihrem Wortlaut her die Übertragung von Aufgaben und nicht von Teilen von Aufgaben regelt, kann sie nicht dahingehend verstanden werden, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nur in vollem Umfang auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden darf. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus § 63 Abs. 4 Satz 1 SächsWG. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 63 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 SächsWG abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 3 erfüllt sind. Dabei ist gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 SächsWG die Übertragung nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe in geeigneter Weise nachgewiesen und die dauerhafte Aufgabenfüllung gewährleistet ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber somit die Möglichkeit geschaffen, die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde über die Möglichkeit der Übertragung auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft hinaus ganz oder teilweise auf eine Person des Privatrechts zu übertragen. Diese Übertragung hat der Gesetzgeber von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, die über die bei einer Übertragung auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu prüfenden Voraussetzungen hinausgehen. Der Gesetzgeber hat also mit dieser Regelung die Möglichkeit einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht dergestalt erweitert, dass diese nicht nur auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern auch auf eine Person des Privatrechts rechtlich möglich ist. Der Hinweis auf eine ganze oder teilweise Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht dient dabei lediglich der Klarstellung. Er kann nach Auffassung des Senats nicht so verstanden werden, dass er bei der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine Person des Privatrechts diese Möglichkeit gegenüber der Übertragung auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dahingehend erweitern wollte, dass er in diesen Fällen eine ansonsten nicht zulässige teilweise Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für zulässig erklärt. Es sind nämlich keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, die teilweise Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine Person des Privatrechts zuzulassen, dagegen die Übertragung auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft davon abhängig zu machen, dass nur die gesamte Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf diese übertragen wird (so schon SächsOVG, Urt. v. 21.5.2003, SächsVBl. 2004, 28).

Der Übertragung nur eines Teils der Abwasserbeseitigungsaufgabe steht auch nicht § 44 Abs. 1 SächsKomZG entgegen. Danach können sich Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband), oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Auch wenn diese Vorschrift nur von Aufgaben und nicht von Teilen von Aufgaben spricht, kann sie nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Aufgabe nur in ihrer Gesamtheit auf einen Zweckverband übertragen werden darf. Eine solche Auslegung wäre mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 84 SächsVerf) nicht vereinbar. Dieses Recht der kommunalen Selbstverwaltung räumt den Gemeinden die Freiheit ein, unterscheidbare Bereiche und damit Teile einer Aufgabe selbst zu definieren und auf einen Zweckverband zu übertragen. Dass es sich bei dem Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie dem Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung um verschiedene Aufgabenteile handelt, ergibt sich im Übrigen aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SächsWG.

Mit der Übertragung der in der Verbandssatzung 1991 näher bestimmten Bereiche der Abwasserbeseitigung auf den Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen ging insoweit auch die Abgabenhoheit auf den Zweckverband über und verblieb bei diesem bis zum In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 7.8.1998 am 11.9.1998.

Für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und damit zum Zeitpunkt der Gründung des Zweckverbandes gab es weder in der Kommunalverfassung noch in dem Vorschaltgesetz zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen) vom 19.12.1990 (SächsGVBl. S. 18) ausdrückliche Vorschriften, die den Übergang der Abgabenhoheit auf den Zweckverband bzw. das Verbleiben derselben bei den Mitgliedsgemeinden regelten. Nach § 4 Abs. 1 Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen erheben die Gemeinden und Landkreise bis zum Erlass eines Kommunalabgabengesetzes nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Nr. 2 KommVerf außer den ihnen zustehenden Steuern Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Beiträge, Kostenersatz und sonstige Abgaben. § 35 Abs. 2 Nr. 2 KommVerf bestimmt, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen haben. Aus dem Regelungszusammenhang der letztgenannten Vorschrift folgt, dass spezielle Entgelte, zu denen durch die Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 4 Abs. 1 Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen auch Benutzungsgebühren gehören, nur geltend gemacht bzw. festgesetzt werden dürfen, wenn es um die Beschaffung von Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben geht. Die Aufgaben, um deren Finanzierung es geht, müssen sich also noch bei der Gemeinde befinden. Sind gemeindliche Aufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen worden, so bedeutet die Vorschrift, dass es diese Körperschaft ist, die sich die zur Erfüllung durch die erfolgte Übertragung nunmehr eigenen Aufgaben benötigten Mittel zu beschaffen hat und beschaffen darf. Die Abgabenhoheit geht mit der Übertragung der Aufgabe auf den Zweckverband über.

Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass die Gemeinden eine Aufgabe nicht vollständig, sondern lediglich Aufgabenteile auf einen Zweckverband übertragen. Die Finanzierung dieser Aufgabenteile obliegt mit der Übertragung dem Zweckverband. Ob die Verbandsgemeinden unter der Geltung der Kommunalverfassung überhaupt das Recht hatten, den Verbleib der Abgabenhoheit insgesamt bei den Gemeinden zu belassen, muss der Senat hier nicht entscheiden. Das Verbandsstatut 1991 enthält eine solche dem § 60 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG entsprechende Regelung nicht.

Die Antragsgegnerin kann dieser Auffassung nicht mit Erfolg entgegenhalten, ein teilweiser Übergang der Abgabenhoheit sei jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes rechtlich nicht mehr zulässig, weil nur einheitliche Abgabensätze festgesetzt werden dürfen. Zunächst stellt sich die Frage, ob mit dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes für den Fall der Richtigkeit der Auffassung der Antragsgegnerin die nach altem Recht auf den Abwasserzweckverband Gemeinschaftskläranlage Meißen teilweise übergegangene Abgabenhoheit automatisch auf die Verbandsgemeinden zurückfallen kann, ohne dass diese oder die Verbandsversammlung eine entsprechende Regelung durch entsprechende Beschlussfassungen getroffen haben. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 SächsKAG können Entgelte für kommunale Leistungen bis zum 31.12.1993 nach dem bisherigen Recht weiter erhoben werden. § 37 Abs. 5 SächsKAG bestimmt, dass Satzungen und Gebührenordnungen, die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, auch nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in Kraft bleiben. Ob diese Regelungen so verstanden werden können, dass die auf Zweckverbände nach altem Recht übergegangene Abgabenhoheit automatisch auf die Verbandsgemeinden zurückfallen, erscheint zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen. Der Senat muss diese Frage hier aber nicht abschließend entscheiden, weil auch unter der Geltung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 16.6.1993 (SächsGVBl. S. 502) Teilabgaben bei nur teilweiser Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe festgesetzt werden dürfen.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG in der ursprünglichen Fassung bestimmte, dass getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung bilden, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. In Fällen der vorliegenden Art führt die Übertragung von Teilen der Aufgabe Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband nicht zu unterschiedlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung. Vielmehr verbleibt es auch in diesem Fall bei der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG. Dies bedeutet, dass nach wie vor eine Einrichtung besteht, die allerdings entsprechend der Übertragung eines Aufgabenteils geteilt wird. Die Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abwasserbeseitigung führt somit zu entsprechenden Einrichtungsteilen. Im Hinblick darauf, dass die Kosten für den Bau und den Betrieb der der Erfüllung der Teilaufgaben dienenden Anlagen bzw. Anlagenteile unterschiedlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich dem Zweckverband und den Verbandsgemeinden zugeordnet werden, können vorbehaltlich einer verbandssatzungsrechtlichen Regelung im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SächsKomZG die Körperschaften spezielle Entgelte auch nur für die Finanzierung der Kosten erheben, die ihnen durch die Erfüllung der ihnen obliegenden Teile der Abwasserbeseitigungsaufgabe entstanden sind bzw. entstehen. Die Vorschrift über die Festsetzung einheitlicher Gebührensätze in § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG wird somit überlagert durch die Grundsätze der Erhebung spezieller Entgelte im Falle der Übertragung von Teilen einer gemeindlichen Aufgabe auf einen Zweckverband. Die mit einem solchen Verständnis verbundenen Folgen einer wenig praktikablen Handhabung der Finanzierung des Betriebs der Einrichtung der Abwasserbeseitigung lassen sich durch eine dem § 60 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SächsKomZG entsprechende Regelung über den Verbleib der gesamten Abgabenhoheit bei den Verbandsgemeinden begegnen.

Der Antragsgegnerin stand somit vor dem 11.9.1998 (In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 7.8.1998) die Gebührenhoheit insoweit nicht zu, als es die Finanzierung des Betriebs der Verbandsanlagen betrifft. Zwar bedeutet dies, dass der Antragsgegnerin die Gebührenhoheit für die Finanzierung des Betriebs ihrer Ortskanäle zustand. Der Senat sieht sich allerdings außer Stande, die Gebührensätze für die Zeit vor dem 11.9.1998 entsprechend den unterschiedlichen Gebührenhoheiten des Abwasserzweckverbandes und der Antragsgegnerin zu berechnen und die Regelung nur für teilweise unwirksam zu erklären. Aus diesem Grunde war § 52 Abs. 1 AbwS insgesamt für unwirksam zu erklären, soweit darin ein vor dem 11.9.1998 liegender Zeitraum bestimmt wird.

Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unbegründet.

Die streitgegenständliche Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsstellerin war die Satzung nicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die von der Antragstellerin angeführte Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 4 SächsKAG findet keine Anwendung, weil es sich bei der Satzung nicht um eine Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG handelt.

Die streitgegenständliche Satzung ist auch - mit Ausnahme der Regelung in § 52 Abs. 1 - materiell-rechtlich rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besitzt die Antragsgegnerin seit dem In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung am 11.9.1998 in ihrem Stadtgebiet die Abgabenhoheit und damit auch die entsprechende Satzungsbefugnis. Art. 1 der 3. Änderungssatzung bestimmt, dass der § 1 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 12.7.1995 um den Satz erweitert wird, dass das Recht der Beitrags- und Gebührenerhebung bei den Verbandsgemeinden verbleibt. Mit dieser Regelung wurde auch die auf den Zweckverband übergegangene Abgabenhoheit wieder auf die Verbandsgemeinden zurückübertragen.

Die streitgegenständliche Abwasserbeseitigungssatzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig und damit unwirksam, weil sie in ihrem § 1 Abs. 1 bestimmt, dass die Antragsgegnerin die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung betreibt. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, bedeutet die Übertragung von Teilen der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht das Entstehen verschiedener Einrichtungen der Abwasserbeseitigung. Soweit es nicht um die Übertragung der Schmutzwasserbeseitigung auf einen Zweckverband geht - hier sind jedenfalls dann zwei Einrichtungen zu bilden, wenn die Aufgaben der Schmutz- und Regenwasserentsorgung in unterschiedlichem Umfang wahrgenommen werden - umfasst die Einrichtung der Abwasserentsorgung alle Anlagen und damit auch die auf den Zweckverband übertragenen, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienen. Insoweit begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn § 1 Abs. 1 AbwS die Einrichtung der Abwasserbeseitigung umfassend, d.h. auch unter Einbeziehung der Verbandsanlagen, definiert.

Die Antragstellerin kann nicht mit dem Einwand gehört werden, die Abwasserbeseitigungssatzung sei deshalb unwirksam, weil sie in § 2 Abs. 3 unklare und an keiner Stelle definierte Begriffe verwende. Die angesprochene Vorschrift definiert die Grundstücksentwässerungsanlagen, die nach § 16 Abs. 1 AbwS vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen sind. Grundstücksentwässerungsanlagen werden definiert als Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen) sowie Prüfschächte. Bei diesen der Definition der Grundstücksentwässerungsanlagen dienenden Begriffen handelt es sich um Begriffe aus dem Bereich der Abwasserbeseitigung, die hinreichend bestimmt sind. Der Senat vermag auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen, warum diese Begriffen zu unbestimmt sein sollen.

Die Festsetzung des Beitragsmaßstabes und die zu seiner Konkretisierung ergangenen Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. § 24 AbwS bestimmt, dass Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrages die Nutzungsfläche ist. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Die Regelung der maßgeblichen Grundstücksfläche in § 25 AbwS genügt den vom erkennenden Senat aufgestellten rechtlichen Anforderungen. Die Vorschrift enthält insbesondere eine alle möglichen Tatbestände der Teilflächenabgrenzung nach § 19 Abs. 1 SächsKAG berücksichtigende Regelung (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 13.4.1999, JbSächsOVG 7, 133 [136 ff.]).

Rechtlich einwandfrei ist auch die Regelung des Nutzungsfaktors in § 26 Abs. 2 AbwS, der eine lineare Steigerung um jeweils 0,5 für jedes weitere zulässige Vollgeschoss vorsieht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, JbSächsOVG 7, 258 [270 f.]).

Die Berechnung des Betriebskapitals und damit verbunden des Beitragssatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Berechnung, soweit sie die Anlagen bzw. Anlagenteile des Zweckverbandes betreffen. Nach der dem Senat vorliegenden Globalberechnung hat die Antragsgegnerin die Kosten der Gemeinschaftskläranlage und die der Sammler des Abwasserzweckverbandes "GKA Meißen" anteilig in die Ermittlung des Betriebskapitals der Stadt Meißen einbezogen. Der im Zeitpunkt der Erstellung der Globalberechnung der Antragsgegnerin zuzuordnende Anteil der Anlage des Abwasserzweckverbandes betrug 37,71%. Grundlage dieser Berechnung ist die Bestimmung in § 12 der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes vom 12.7.1995 i.d.F. der 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 7.8.1998 über die Kapitalumlage. § 12 der Verbandssatzung lautet:

"Die Umlagenerhebung von den Verbandsgemeinden erfolgt nach einer sich aus den voraussichtlichen Einwohnerwerten der einzelnen Verbandsgemeinden für das Jahr 2000 ergebenden Quote. Die Höhe der Kapitalumlagen der einzelnen Verbandsgemeinden ist vorläufig. Die Ermittlung der Quote nach Einwohnerwerten sowie der Höhe der Kapitalumlagen ist in Anlage 4 dargestellt."

Die Anlage 4 enthält eine Tabelle, in der für alle Mitgliedsgemeinden die jeweiligen Einwohnerwerte und die daraus folgende Quote dargestellt ist. Auf die Stadt Meißen entfallen danach bei insgesamt 94.815 Einwohnerwerten 35.760 Einwohnerwerte. Dies ergibt eine Quote von 37,71%.

Die Berechnung des Betriebskapitals auf der Grundlage des Anteils der Einwohnerwerte an der Gesamtzahl der Einwohnerwerte begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

§ 17 Abs. 1 SächsKAG in der hier maßgeblichen Fassung bestimmt, dass Gemeinden und Landkreise zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben dürfen, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Die "Angemessenheit" des Betriebskapitals i.S.v. § 17 Abs. 1 SächsKAG muss dem Vorteilsgrundsatz genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. 7.2001 - 5 B 160/01 -). Der mit dem Abwasserbeitrag abzugeltende Vorteil besteht nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsKAG in der Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung, durch welche die bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes vermittelt wird (vgl. nur SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, aaO, S. 272 ff.).

Mit Beschluss vom 20.7.2001 (aaO) hat der Senat entschieden, dass mit diesen Grundsätzen die Festsetzung der Zeitwertanteile für die Verbandsanlagen auf der Grundlage ihres Einwohneranteils an der Gesamteinwohnerzahl des Verbandsgebietes unvereinbar ist. Die Lage eines Grundstückes in einer einwohnerstärkeren oder einwohnerschwächeren Mitgliedsgemeinde steht in keinem relevanten Zusammenhang mit der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Die Verknüpfung der Beitragshöhe mit der Einwohnerstärke der Gemeinde stellt kein grundstücksbezogenes und deshalb ein vorteilswidriges Kriterium dar.

Für die Ordnungsgemäßheit der Globalberechnung ist es demgegenüber ohne Belang, nach welchen Maßstäben der auf die Verbandsgemeinden entfallende Aufwand des Teilzweckverbandes verteilt wird. § 60 SächsKomZG stellt nur eine Regelung zur internen Finanzierung eines Zweckverbandes dar, die materiellen Anforderungen an die Erhebung von Abwasserbeiträgen sind hingegen am Maßstab des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes zu messen. Die Zulässigkeit eines einwohnerbezogenen Maßstabes für die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG zu erhebende - verbandsinterne - Umlage (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 8.7.1998, SächsVBl 1998, 269) schlägt deshalb nicht auf die in die Globalberechnung einzustellenden Kosten durch. Dies folgt ohne weiteres aus den oben dargestellten Grundsätzen, wie auch dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz als dem für die Erhebung von Beiträgen spezielleren Gesetz. Demgegenüber ist es in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, dass aufgrund dieser unterschiedlichen Maßstäbe im Fall der Bildung eines Teilzweckverbandes ein Abstimmungsbedarf hinsichtlich der zu zahlenden Umlage und den vereinnahmten Beiträgen entstehen kann.

Der Senat sieht trotz der an seiner Auffassung geäußerten Kritik keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung zur Frage der ordnungsgemäßen Bildung des angemessenen Betriebskapitals und der Einstellung der Wiederbeschaffungszeitwerte für die Verbandsanlagen abzurücken. Die Bildung des Betriebskapitals muss somit vorteilsgerecht erfolgen. Die Antragsgegnerin hat ihren Zeitwertanteil am Betriebskapital des Teilzweckverbandes nicht nach ihrem Anteil an der Zahl der Einwohner im Verbandsgebiet ermittelt. Als Bezugspunkt hat sie vielmehr ihren Anteil an den Einwohnerwerten, sprich aus der Summe von Einwohnern und Einwohnergleichwerten ermittelt. Diese Berechnung des Zeitwertanteils am Betriebskapital des Teilzweckverbandes ist vorteilsgerecht. Sie führt im Ergebnis dazu, dass die in die Globalberechnung eingestellten Investitionskosten in Gestalt der anteiligen Wiederbeschaffungszeitwerte der Verbandsanlagen dem durch den Umfang ihrer Inanspruchnahme durch die Grundstückseigentümer der Verbandsgemeinde veranlassten Investitionsaufwand des Zweckverbandes entspricht. Die Grundstückseigentümer der Verbandsgemeinde werden in etwa mit den Kosten belastet, die ihrem Anteil an der Benutzung der Verbandsanlagen entsprechen, d.h. die sie durch die Benutzung der Verbandsanlagen verursachen. Eine solche Ermittlung des Zeitwertanteils am Betriebskapital des Teilzweckverbandes trägt auch dem Äquivalenzprinzip Rechnung, denn es belastet die Grundstückseigentümer einer Verbandsgemeinde nur mit den Kosten, die letztlich am Umfang ihrer Inanspruchnahme der Verbandsanlagen ausgerichtet sind.

Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, taugliches Verteilungskriterium seien allein die Einwohnergleichwerte. Auf die Einwohnerzahlen dürfe wegen des Sauerstoffbedarfs einer Kläranlage nur dann nicht abgestellt werden, wenn alle Einwohner über Spülaborte verfügten. Der Senat braucht dieser Frage nicht weiter nachzugehen, da nach dem insoweit auch nicht substanziiert bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin nur eine nicht ins Gewicht fallende Anzahl von Grundstücken im Satzungsgebiet nicht über einen Spülabort verfüge. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage stellt sich im Hinblick auf die von Ausnahmen abgesehene Abwasserentsorgung mittels Spülaborten nicht.

Der Einwand der Antragstellerin, die Abwasserbeseitigungseinrichtung sei "überdimensioniert", findet in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Bestätigung. Weder der den beitragsrechtlichen Bestimmungen der streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungssatzung zu Grunde gelegten Globalberechnung noch den Unterlagen der Entwässerungsplanung im Verbandsgebiet kann entnommen werden, dass die Verbandsanlagen des Abwasserzweckverbandes Gemeinschaftskläranlage Meißen überdimensioniert geplant wurden. Sowohl die Kläranlage als auch die anderen Verbandsanlagenteile sind auf 105.000 Einwohnerwerte ausgelegt. Hierbei handelt es sich um eine Prognose, die nur eingeschränkt durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden darf. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Prognoseentscheidung getroffen wurde. Dies bedeutet, dass spätere die Prognose nicht bestätigende Entwicklungen die Fehlerfreiheit der Prognoseentscheidung nicht berühren, soweit die auf ihr beruhenden Maßnahmen bereits abschließend durchgeführt worden sind. Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die vom Zweckverband prognostizierte Auslegung der Verbandsanlagenteile auf 105.000 Einwohnerwerte fehlerhaft war und dieser Fehler in der Globalberechnung 1998 fortgeführt wurde. Die Auslegung der Verbandsanlagenteile beruhte im Jahre 1995 auf der Annahme einer leichten wirtschaftlichen Belebung mit einem entsprechenden Anstieg der Einwohnerzahlen im Verbandsgebiet. Es kann nicht davon die Rede sein, dass diese Annahme zum damaligen Zeitpunkt jeglicher nachvollziehbarer Tatsachengrundlage entbehrte.

Die gebührenrechtlichen Regelungen der streitgegenständlichen Abwasserbeseitigungssatzung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die angegriffene Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin eine einheitliche Gebühr festsetzt (hier: 4,35 DM [2,22 €] je m3 Abwasser), ohne danach zu differenzieren, ob das Grundstück an die Ortskanalisation angeschlossen ist oder sich auf ihm eine abflusslose Grube bzw. Kleinkläranlage befindet. Ob eine solche fehlende Differenzierung rechtlich unbedenklich ist, kann dahingestellt bleiben. Der in der Abwasserbeseitigungssatzung festgesetzte Gebührensatz bewegt sich deutlich unter dem kostendeckenden Gebührensatz. Nach der der Festsetzung des Gebührensatzes zugrunde gelegten Gebührenkalkulation beträgt der kostendeckende Gebührensatz unter Einbeziehung der Kosten der Fäkalentsorgung und der Entsorgung der abflusslosen Gruben zwischen 5,67 DM (im 5. Jahr der Kalkulation) und 6,03 DM (im 1. Jahr der Kalkulation). Die Antragsgegnerin hat eine Berechnung über die kostendeckende Gebühr ohne Einbeziehung der Kosten für die Fäkalentsorgung und der Entsorgung der abflusslosen Gruben vorgelegt. Diese Berechnung hat sie alternativ vorgenommen. So hat sie zum Einen die Berechnung auf der Grundlage der Einwohner vorgenommen. Hier kommt sie zu einem kostendeckenden Gebührensatz zwischen 5,70 DM und 6,03 DM. Zum Anderen hat sie die Berechnung auf der Grundlage der Grundstücke vorgenommen. Hier kommt sie zu einem kostendeckenden Gebührensatz zwischen 5,99 DM und 6,33 DM. Welche dieser beiden Berechnungsalternativen die "richtige" ist, kann hier dahingestellt bleiben. Alle Kalkulationsmodelle zeigen, dass der in der Abwasserbeseitigungssatzung festgesetzte Gebührensatz deutlich unter dem von der Antragsgegnerin als kostendeckend bezeichneten Gebührensatz liegt. Der Vortrag der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu Zweifeln an den beiden Kalkulationsmodellen. Es besteht keine Veranlassung für den Senat, der Frage nachzugehen, ob die Festsetzung einer einheitlichen Gebühr rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Im Hinblick darauf, dass der festgesetzte Beitragssatz deutlich unter dem als kostendeckend bezeichneten Gebührensatz liegt, wäre ein möglicher Fehler unbeachtlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG n.F. Nach dieser Vorschrift führt die fehlerhafte Ermittlung eines Gebührensatzes nur dann zur Nichtigkeit seiner Festsetzung in der Abgabensatzung, wenn die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz zulässige Höchstgrenze des Gebührensatzes überschritten ist. Eine solche Überschreitung ist nach den von der Antragstellerin auch nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellten Kalkulationsmodellen der Antragsgegnerin nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück