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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 5 D 46/09
Rechtsgebiete: SächsKAG


Vorschriften:

SächsKAG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 D 46/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 13. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2009 - 2 K 2482/07 - geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt , beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt hat, hat Erfolg.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem sie sich gegen die Erhebung eines Abwasserbeitrags in Höhe von 18.309,12 € für das in der Gemarkung W........ belegene Flurstück Nr. F1 wendet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.2.2009 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Um die tatsächlichen Feststellungen des Widerspruchsbescheides in Zweifel zu ziehen, reiche es nicht aus, einen Bebauungsplan und eine Anschlussmöglichkeit lediglich in Abrede zu stellen.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet, weil die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO) und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Voraussetzung für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Klägerin. Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint. Dafür müssen sich dem Vortrag der Klägerin ansatzweise Gründe entnehmen lassen, die ihrer Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Erhebung des Abwasserbeitrags begegnet zumindest hinsichtlich der Höhe rechtlichen Bedenken. Für die Bemessung des Beitrags ist die gesamte Fläche (6.144 m²) des im Geltungsbereich des Bebauungsplans "W........ - " liegenden Grundstücks der Klägerin herangezogen worden. Die Klägerin weist in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass der Bebauungsplan die teilweise Bebauung ihres Grundstücks mit Verkehrsanlagen vorsehe. Bei einer Berücksichtigung dieser öffentlichen Verkehrsflächen zu ihren Lasten sei der Beitrag falsch ermittelt. Dieser Einwand könnte ihrer Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 4.12.2006 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landkreises Kamenz vom 13.11.2007 zum Erfolg verhelfen. Möglicherweise hätten die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsflächen nach § 19 Abs. 1 SächsKAG bei der Beitragsbemessung abgegrenzt werden müssen. Das hätte die zu veranlagende Fläche reduziert.

Sieht eine Satzung bei der Beitragsbemessung die Berücksichtigung der Fläche des Grundstücks vor, haben Teilflächen unberücksichtigt zu bleiben, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können, soweit sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind und ihre grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre (§ 19 Abs. 1 SächsKAG). In diesem Sinne baulich oder gewerblich nicht nutzbare Flächen sind nicht lediglich dem Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB vorbehalten. Sie können auch auf Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i. S. v. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB liegen (Urteile des erkennenden Senats v. 14.2.2001, KStZ 2003, 154, und v. 20.8.1998, SächsVBl 1998, 297). Bei Flächen, die in einem Bebauungsplan für die Schaffung von Verkehrsanlagen vorgesehen sind, dürfte es sich um Flächen handeln, die baulich nicht genutzt werden können - unabhängig davon, ob die Straßen und Wege bereits gebaut worden sind. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten nicht, dass eine Abgrenzung von Teilflächen aus der beitragserhebungspflichtigen Fläche nicht angezeigt ist, weil über das klägerische Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (und derzeit noch) keine öffentlichen Straßen/Wege verlaufen. Dieser Auffassung dürfte § 19 Abs. 1 SächsKAG entgegenstehen, solange der Bebauungsplan Geltung beansprucht. Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 - durch eine Änderung oder eine Aufhebung des Bebauungsplans - später weg, so entsteht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG insoweit eine Beitragspflicht. In diesem Fall könnte die Beklagte Beiträge nacherheben.

Die Klägerin ist auch bedürftig. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, ist sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich wesentlich geändert haben. Das ihr gehörende Flurstück Nr. F1 kann sie derzeit nicht einsetzen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Das Flurstück ist bisher jedoch nicht als Bauland verwertbar. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung (Gerichtsakte 2 K 2482/07, S. 55) darauf hingewiesen, dass der Erschließungsträger ihr Grundstück nicht an bauwillige Interessenten habe verkaufen können.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Gerichtskosten fallen nicht an und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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