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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 5 D 75/09
Rechtsgebiete: SächsKAG, AO


Vorschriften:

SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 5a
SächsKAG § 22
AO § 222
AO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 D 75/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Schmutzwasserbeitrags

hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 17. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. April 2009 - 2 K 813/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Beschwerdebegründung vom 25.5.2009 sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen. Der Kläger führt aus, dass sein Grundstück (Flurstück Nr. F1.. der Gemarkung ........., Flur.) nicht an die öffentliche Einrichtung des Beklagten angeschlossen sei und ein Anschluss auch nicht ohne weiteres möglich sei. Es bestehe zudem kein Bedarf für eine Erschließung. Toilettenanlagen seien in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks vorhanden. Der Justitiar des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises habe ihm zugesagt, dass der Beitragsbescheid "auf Lebzeit zinsfrei gestundet" sei. Im Übrigen stehe möglicherweise eine Satzungsänderung bevor, die sich auf das vorliegende Verfahren auswirken könne. Mit Schriftsatz vom 15.9.2009 hat der Kläger mitgeteilt, dass er entsprechend einer zwischenzeitlich mit dem Beklagten getroffenen Absprache nunmehr den Erlass der festgesetzten Forderung beantragt habe. Im Falle eines (dauerhaften) Erlasses werde er von der Zahlungsfrist befreit.

Diese Ausführungen geben zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anlass.

Der Einwand des Klägers, sein Grundstück sei an die Anlagen der zentralen öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des Beklagten nicht angeschlossen und auch nicht anschließbar, trifft nicht zu. Der Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs des entsprechenden Bestandsplans vom 12.6.2009 (VwA, S. 42, 43) darauf hingewiesen, dass das Grundstück des Klägers mittels Schmutzwasserdruckleitung und Abwasserschacht für eine Hauspumpstation an das zentrale Schmutzwassernetz des Beklagten angeschlossen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem ablehnenden Beschluss bereits zutreffend ausgeführt, dass für das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht nach § 22 Abs. 1 SächsKAG - bei Vorliegen einer wirksamen Satzung - bereits die Verschaffung einer Anschlussmöglichkeit an die öffent-liche Einrichtung genügt. Insofern ist es auch unerheblich, ob - wie der Kläger meint - kein Bedarf für eine Erschließung besteht.

Mit dem Argument, ihm sei eine lebenslange zinsfreie Stundung des Beitrags zugesagt worden, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Nach Aktenlage ist der in dem streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid festgesetzte Beitrag mit Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 22.10.2008 bis zum 30.11.2009 zinslos gestundet worden (VwA VI, S. 1). Ob und in welcher Form die vom Kläger erwähnte Zusage einer dauerhaften Stundung erteilt worden ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Frage der Stundung betrifft nicht die hier verfahrensgegenständliche Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Gleiches gilt für den nunmehr beantragten Erlass. Sowohl die Stundung als auch der Erlass einer Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) SächsKAG i. V. m. § 222 AO, § 227 AO sind vom Entstehen der Beitragsschuld zu unterscheiden. Gestundet oder erlassen werden kann nur eine bestehende Steuerschuld.

Schließlich geben auch die Ausführungen des Klägers zu einer bevorstehenden Satzungsänderung keinen Anlass zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Eine Änderung der Beitragssatzung ist bisher nicht erfolgt und nach Angaben des Beklagten auch nicht beabsichtigt. Die von der Verbandsversammlung in Betracht gezogenen Maßnahmen, wie sie sich aus den Unterlagen zur Sitzung der Verbandsversammlung vom 2.6.2009 (VwA VI, S. 2-4) ergeben, haben im Übrigen das Ziel, die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Verbandsgebiet attraktiver zu gestalten. Dabei geht es um Einzelfalllösungen für mögliche Investoren, nicht für bereits angesiedelte Gewerbebetriebe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 50.00 € erhoben wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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