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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 5 E 28/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG aF § 25
GKG nF § 72 Nr. 1 HS. 2
1. Auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit ist das Gerichtskostengesetz auch dann in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30.6.2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe.

2. Ein Gerichtsverfahren ist mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 28/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Grundsteuern ab 1997

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt

am 14. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2008 - 4 K 95/06 - wird verworfen.

Gründe:

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt dem Senat, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom Einzelrichter getroffen wurde. Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung (n. F.) ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (a. F.) weiter anzuwenden. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n. F. sieht das Gerichtskostengesetz a. F. eine Einzelrichterzuständigkeit für die Streitwertbeschwerde nicht vor.

Aus § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG, wonach die Regelung des Halbsatzes 1 nicht in Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, gilt, folgt nichts anderes. Diese Ausnahme gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz, die lediglich einen "Anhang" zum Hauptsacheverfahren darstellen (BGH, Beschl. v. 17.5.2006 - XII ZB 233/05 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschl. v. 7.10.2005, NVwZ-RR 2006, 150). Ziel der Übergangsregelungen ist es, dass bei Gerichtsverfahren das im Zeitpunkt der Anrufung der jeweiligen Instanz in der Hauptsache geltende Kostenrecht maßgeblich ist. Die auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beruhenden Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe finden somit im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,- € nicht übersteigt. Gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a. F. findet gegen einen Streitwertbeschluss die Beschwerde (nur) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,- € übersteigt. Im vorliegenden Fall fällt jedoch, da beide Beteiligte nicht anwaltlich vertreten sind, lediglich eine Gerichtsgebühr nach Nr. 2110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a. F.) in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung an, die bei einem Streitwert bis 900,- € 45,- € beträgt (vgl. Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG a. F.). Der Beschwerdewert beträgt mithin nur 45,- €.

Der Senat sieht auch davon ab, die Festsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. von Amts wegen zu ändern. Zwar hindert die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde das Rechtsmittelgericht nicht, den Streitwert von Amts wegen zu ändern (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007 - 5 E 191/07 - zum wortgleichen § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG n. F.). Hier wäre der Streitwert auf 668,90 € festzusetzen gewesen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist nach der Rechtsprechung des Senates der 3,5-fache Jahresbetrag - und nicht wie vom Verwaltungsgericht der 5-fache Jahresbetrag - anzusetzen. Da eine Festsetzung auf 668,90 € indes nicht zu einem Gebührensprung und damit zu niedrigeren Gebühren für die Beteiligten führen würde, ist eine Abänderung von Amts wegen nicht veranlasst. Bei der Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde steht die Abänderung der Festsetzung im Ermessen des Gerichts (SächsOVG, Beschl. v. 5.10.2007 - 5 E 191/07 -).

Eine Abänderung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil ein Streitwert gar nicht festgesetzt werden durfte. Das Verwaltungsgericht Chemnitz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das seit 2003 anhängige Verfahren i. S. v. § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 a. F. GKG "anderweitig erledigt" hat und das Gericht deshalb zur Festsetzung eines Streitwertes verpflichtet war. Ein Gerichtsverfahren ist - mit der Folge der Fälligkeit der Gerichtskosten - anderweitig erledigt, wenn sein Ruhen vor längerer Zeit angeordnet war und wenn entweder feststeht, dass es nicht mehr fortgeführt werden wird, oder wenn jedenfalls nach den konkreten Umständen auf unabsehbare Zeit mit einem Wiederanruf nicht gerechnet werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 15.12.2003, LKV 2004, 332; VGH BW, Beschl. v. 31.7.1980 - 10 S 210/80 -, zitiert nach juris). Letzteres ist hier der Fall. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, das Verfahren fortführen zu wollen. Gleichzeitig hat sie jedoch auch erklärt, gesundheitlich nach wie vor nicht in der Lage zu sein, vorhandene Akten durchzusehen und sich um den Verfahrensfortgang zu kümmern. Eine Bevollmächtigung wolle sie auch nicht erteilen. Damit ist aber mit einem Wiederanruf des Verfahrens auf absehbare Zeit nicht zu rechnen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nach Satz 2 nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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