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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2009
Aktenzeichen: 5 E 54/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52
GKG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: 5 E 54/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Beitrags für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel

am 21. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Streitwertbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober 2008 - 2 L 150/08 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und unter Hinweis auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.344,32 € - ein Viertel des für das Objekt A 01676/1 mit Bescheid vom 8.11.2007 festgesetzten Abgabenbetrages in Höhe von 21.377,28 € - festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt zu einer Änderung der Festsetzung keinen Anlass.

Die Antragsteller tragen vor, der Streitwert sei unverständlich hoch. Sie hätten nur einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, nicht über den geforderten Beitrag. Der Streitwert könne nur in Beziehung stehen zu den etwaigen Zinsverlusten, die durch die Aussetzung bis zu einer rechtlichen Klärung entstünden. Dieses Argument greift nicht. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wegen Abgabenstreitigkeiten die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache grundsätzlich mit einem Viertel des streitigen Gesamtbetrages zu bemessen (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.8.2009 - 5 B 307/09 -, juris; Ziffer 3.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004, NVwZ 2004, S. 1327). Da das Verwaltungsgericht den begehrten Aussetzungsbetrag, der hier dem Gesamtbetrag entspricht, zugrunde gelegt hat, kann die Streitwertfestsetzung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die von den Antragstellern angeführten Zinsausfälle sind nicht maßgebend für die Bedeutung der Sache. Zinsausfälle entstehen - wenn überhaupt - auf Seiten der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Verzinsung dürfte allerdings § 3 Abs. 1 Nr. 5b) i. V. m. § 237 Abs. 1 AO einschlägig sein.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Kosten der Beteiligten sind nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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