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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: A 1 B 492/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 2004/83/EG
Vorschriften:
Richtlinie 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 b |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: A 1 B 492/07
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann
am 26. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Juli 2007 - A 12 K 30537/04 - wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Die Berufung ist zuzulassen, da der Kläger gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt hat, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vorliegt.
Die vom Kläger inhaltlich aufgeworfene Frage, "ob Ahmadis in Pakistan bei - auch i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Lit. b RL 2004/83/EG öffentlicher - Ausübung ihrer Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen, die für sich oder in ihrem Zusammenwirken die insoweit nötigen Maßgaben erfüllen, bedroht sind", ist klärungsbedürftig. Der Kläger hat dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage grundsätzlicher Natur ist, für das Verwaltungsgericht von entscheidungstragender Bedeutung war, sich auch in dem von ihm angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und derzeit obergerichtlich als ungeklärt angesehen werden muss.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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