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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: A 2 B 117/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
1. Die Annahme einer Verfolgungsgefahr iranischer Staatsangehöriger wegen exilpolitischer Aktivitäten ist nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass den Staatssicherheitsbehörden Irans die exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind und anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden diese als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten (Fortsetzung der Respr. des 4. Senats, vgl. Urteil v. 22.9.2000 - A 4 B 4313/98 -).

2. Zu exilpolitischen Aktivitäten für den Iranischen Verein für Politik und Kultur e.V. und die Organisation der Volksmudjaheddin.

3. Durch die Konferenz der Heinrich-Boll-Stiftung vom 7. bis 9.4.2000 in Berlin hat sich das Verhältnis des iranischen Staates zu politisch tätigen Iranern im Exil nicht geändert.


SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: A 2 B 117/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebungsschutz

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger und den Richter am Verwaltungsgericht Emmrich aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 5. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Januar 1998 - A 3 K 30898/96 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beteiligte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Der am 23.8.1969 in geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik am 17.12.1995 mittels eines Direktfluges vom Flughafen Mehrabad nach Frankfurt/Main unter Benutzung eines von einem Fluchthelfer besorgten mit seinem Lichtbild versehenen und auf einen anderen Namen ausgestellten gefälschten Reisepasses.

Am 3.1.1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 17.1.1996 führte der Kläger aus, im November 1986 habe er über einen Schulkameraden, dessen Cousin in Verbindung zu den Volksmudjaheddin gestanden habe, Flugblätter der Volksmudjaheddin bekommen, die er an Freunde weiterverteilt habe. Er sei deshalb im Januar 1987 zwei Wochen lang in Untersuchungshaft genommen worden. Bei der Entlassung hätten sein Vater und er unterschreiben müssen, dass er später keine derartigen Aktionen mehr durchführen werde. Am 3.4.1995 habe er zusammen mit seinem früheren Schulfreund bei einer Demonstration in und am nächsten Tag bei einer Demonstration in teilgenommen. Er habe dort Flugblätter verteilt, die sie über den Cousin des Freundes, der seine Verbindung zu den Volksmudjaheddin nach wie vor aufrechterhalten habe, erhalten hätten. Bei der Demonstration in habe es zahlreiche Tote und Verwundete gegeben. Ein Hubschrauber habe das Geschehen fotografiert. Nach der Demonstration habe er fünf Tage zu Hause verbracht. Am fünften Tage hätten Sicherheitsleute die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen. Er vermute, dass er auf den vom Hubschrauber aus gemachten Fotos zu erkennen sei. Am 16.11.1995 sei er freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, seine Verwandten hätten für ihn unterschrieben, dass er sich nicht mehr politisch betätigen werde. Hiervon hätten seine Eltern und Verwandten jedoch nichts gewusst. Er glaube freigelassen worden zu sein, um als Köder benutzt zu werden, falls er eine erneute Kontaktaufnahme versuche, um an die Hintermänner der Flugblätter zu gelangen. Zu Hause hätten sich seine Eltern um seine Ausreise gekümmert.

Mit Bescheid vom 10.4.1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen. Zudem forderte sie den Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Anfechtung desselben binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf, und drohte ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückkehr verpflichtet ist, an, falls er die Ausreisefrist nicht einhielte. Der Kläger habe Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Im Iran begründe die Betätigung für die Volksmudjaheddin die Gefahr lang andauernder Haft. Einem solchen Risiko werde sich nach aller Lebenserfahrung nur jemand aussetzen, der sich vollständig und bedingungslos mit den Zielen der Organisation identifiziere und dessen politisches Bewusstsein überdurchschnittlich ausgeprägt sei. Diese Eigenschaften habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er als angeblicher Sympathisant und Flugblattverteiler für die Volksmudjaheddin von den Sicherheitsleuten urplötzlich freigelassen worden sein solle. Vor der Ausreise habe er sich einen Monat zu Hause aufgehalten, was eher ein Desinteresse der iranischen Sicherheitskräfte an seiner Person nahe lege. Gegen die behauptete Verfolgung spreche auch die Ausreise auf dem Luftweg über einen internationalen Flughafen.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 30.4.1996 Klage. Zur Begründung trug er unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vor, Mitglied des Iranischen Vereins für Politik und Kultur in zu sein. Außer an den Vereinsversammlungen habe er einmal bei einer Demonstration in Bonn und fünfmal an Demonstrationen vor dem iranischen Konsulat in Hamburg teilgenommen. Als Mitglied der Kommission für Flugblätter und Werbung klebe er zusammen mit den anderen Mitgliedern in Ankündigungsplakate für Reden oder Vorträge.

In der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage insoweit, als unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 10.4.1996 die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt war, zurück.

Mit Urteil vom 7.1.1998 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und der Ziffer 4, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in den Iran angedroht wurde, auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Kläger habe den iranischen Behörden hinreichende Anhaltspunkte für regimefeindliche exilpolitische Betätigung gegeben, die eine Inhaftierung nach Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen werde. Der Kläger habe glaubhaft seine Teilnahme an sechs Demonstrationen und an den Sitzungen des Iranischen Vereins für Politik und Kultur geschildert. Auch sei er dreimal bei Plakatierungsaktionen dabei und an der Verbreitung von Reden durch das Abschreiben vom Tonband beteiligt gewesen. Die Tätigkeit des Klägers für den Iranischen Verein für Politik und Kultur sei nicht lediglich kultureller Art, sondern zugleich auch exilpolitischer Natur.

Auf Antrag des Beteiligten hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30.1.2001 - A 4 B 4072/98 - die Berufung insoweit zugelassen, als die Beklagte verpflichtet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irans festzustellen.

Zur Begründung der Berufung führt der Beteiligte unter Bezugnahme auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.9.2000 - A 4 B 4316/98 - aus, exilpolitische Aktivitäten könnten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur begründen, wenn der Betroffene aufgrund seiner Aktivitäten aus der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Iraner hervortrete. In der hierfür erforderlichen exponierten Weise habe sich der Kläger jedoch nicht exilpolitisch betätigt.

Der Beteiligte beantragt schriftsätzlich,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Januar 1998 - A 3 K 30898/96 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beteiligten zurückzuweisen.

Zur Begründung macht der Kläger weitere exilpolitische Aktivitäten geltend. Am 10.4.1999 und am 11.12.1999 habe er bei Demonstrationen vor dem iranischen Generalkonsulat in und am 1.5.1999, am 18.7.1999, am 12.4.2001 sowie am 11.2.2002 vor dem iranischen Generalkonsulat in teilgenommen. Weiter habe er am 10.7.2000 bei einer Demonstration in gegen den Staatsbesuch des Präsidenten Khatami in der Bundesrepublik teilgenommen. Am 15.2.2002 sei die Teilnahme an einer Demonstration der Volksmudjaheddin in erfolgt. Weiter nehme der Kläger an einem Büchertisch der Volksmudjaheddin in der Innenstadt teil. Der Büchertisch werde jeweils samstags aufgestellt und seine Teilnahme erfolge so oft es möglich sei; als konkrete Daten werden der 5. und 28.7.2001 benannt. Er habe den Büchertisch mehrfach gemeinsam mit einem Hauptverantwortlichen der Volksmudjaheddin betreut. Dabei sei er nicht nur für den Verkauf von Büchern und Zeitschriften, sondern auch für den Auf- und Abbau des Büchertisches mit verantwortlich gewesen. Bei dem Büchertisch handele es sich um einen wichtigen Treffpunkt der Sympathisanten und Anhänger der Volksmudjaheddin in Norddeutschland. Er gehe davon aus, dass der Büchertisch und die sich dort versammelnden Personen einer besonderen Überwachung seitens der Spitzel des Iran unterliegen. Zur Glaubhaftmachung der Teilnahme an den vorgenannten Demonstrationen und an dem Büchertisch wurden entsprechende Lichtbilder vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, bis vor sechs Monaten in der Mensa der Universität samstags nachmittags in unregelmäßigen Abständen an einem von den Volksmudjaheddin organisierten sogenannten Volkstribunal teilgenommen zu haben, zu dem sich Sympathisanten der Volksmudjaheddin und andere getroffen hätten. U.a. hätten dort Volksmudjaheddin, die im Iran im Gefängnis gewesen seien, über ihre Erlebnisse berichtet. Weiter habe der Kläger sechs oder sieben Mal in an Geldsammelaktionen der Volksmudjaheddin teilgenommen, bei denen er den Passanten Fotos insbesondere von verstümmelten und hingerichteten Personen im Iran gezeigt habe. Weiter habe er Artikel der Zeitschrift Modjahid verkleinert und per Telefax über die Post an Verwandte und Bekannte in den Iran gesandt, ohne sich allerdings zu erkennen zu geben. Handschriftlich habe er auf diesen Kopien vermerkt, dass diese weitergereicht werden mögen. Schließlich habe der Kläger Kopien solcher Artikel auch in Hamburg verteilt, bspw. in iranischen Läden ausgelegt. Diese Aktivitäten könnten nicht durch Lichtbilder, wohl aber zeugenschaftlich durch Teilnehmer an diesen Aktionen bestätigt werden.

Die Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Bundesamtes sowie auf die Gerichtsakten verwiesen. Diese Unterlagen sowie die den Beteiligten bekanntgegebenen Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Nach § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten verhandeln und entscheiden, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden war.

Die Berufung des Beteiligten ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seinem Fall die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Der insoweit noch im Streit befindliche Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Die Asylanerkennung verlangt darüber hinaus den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes. Dagegen greift das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn beispielsweise politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892).

Eine politische Verfolgung liegt dann vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 [334 f.]).

Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Ist der Schutzsuchende unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßstab ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582). Ist der Betroffene bereits vorverfolgt ausgereist, so ist auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden, wonach asylrechtlicher Schutz nur dann versagt werden kann, wenn bei Rückkehr in den Verfolgerstaat eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Die Rückkehr in den Heimatstaat ist in diesen Fällen nur dann zumutbar, wenn mehr als nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Ausländer im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (BVerwG, Urt. v. 18.2.1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134).

Es obliegt dem Flüchtling, seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört auch, dass der Flüchtling zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.1983 - 9 B 1915.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 152; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InAuslR 1990, 38). Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, so fehlt es in der Regel an der Glaubhaftmachung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.1989 - 9 C 29.87 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 214).

Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei Rückkehr in den Iran nicht die Gefahr politischer Verfolgung.

1. Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Iran von individueller politischer Verfolgung bedroht war, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger an der Demonstration in Islam Shahr vom 4.4.1995 (vgl. hierzu näher Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Aachen vom 22.10.1996 und Auskunft von amnesty international an das VG Aachen vom 19.12.1996) teilgenommen hat und anschließend etwa sieben Monate inhaftiert wurde. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Angaben des Klägers ist ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers nicht erkennbar. Sollte der Kläger wegen seiner Teilnahme an der Demonstration inhaftiert worden sein, hätte es mit der Entlassung aus der Haft sein Bewenden; eine weitere Verfolgung wäre nicht zu befürchten (vgl. auch Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Aachen vom 22.10.1996, wonach es eine nachwirkende Verfolgung nicht gegeben zu haben scheint). Durch die Freilassung des Klägers aus der Haft am 16.11.1995 haben die iranischen Behörden ihr mangelndes Verfolgungsinteresse zum Ausdruck gebracht.

Nicht gefolgt zu werden vermag der Vermutung des Klägers, er sei freigelassen worden, damit die iranischen Behörden an die Hintermänner der von ihm bei der Demonstration verteilten Flugblätter gelangen könnten. Da der Kläger seinem Vortrag gemäß erst fünf Tage nach den Protesten festgenommen wurde, hätte er nachträglich identifiziert werden müssen. Dies ist nach der Auskunft des Orient-Instituts vom 22.10.1996 eher unwahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar ist, wie den iranischen Behörden bekannt geworden sein soll, dass der Kläger während der Demonstration Flugblätter der Volksmudjaheddin verteilt hat. Zwar waren bei der Demonstration Hubschrauber der Sicherheitskräfte im Einsatz. Diese sollen allerdings zum Sprühen von Tränengas benutzt worden sein (vgl. Auskunft des Orient-Instituts vom 22.10.1996). Dass vom Hubschrauber aus auch Lichtbildaufnahmen zum Zwecke der Identifizierung von Demonstrationsteilnehmern gemacht wurden, ist nicht bekannt. Auf vom Hubschrauber aus gefertigten Lichtbildern dürften zudem der Inhalt von Flugblättern und die Urheberschaft der Volksmudjaheddin nicht erkennbar sein. Sollte der Kläger dennoch wegen Unterstützung der Volksmudjaheddin inhaftiert worden sein, ist es sehr unwahrscheinlich, dass er bereits nach etwa sieben Monaten entlassen wurde. Eine Möglichkeit könnte sein, dass sich ein zunächst gehegter Verdacht nicht bestätigt hat; auch in diesem Falle hätte der Kläger nichts mehr zu befürchten. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 10.4.1996 verwiesen.

2. Auch die Nachfluchtaktivitäten des Klägers vermögen einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu begründen. Denn dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung.

Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 22.9.2000 - A 4 B 4313/98 -, - A 4 B 4316/98 -, A 4 B 4319/98 - und - A 4 B 4320/98 -) ist die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden muss, dass den Staatssicherheitsbehörden Irans die exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen bekannt geworden sind und anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden diese als erhebliche, den Bestand des Staates gefährdende oppositionelle Aktivitäten bewerten. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Auskunftslage reicht eine einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation verbunden mit den hierfür typischen Aktivitäten wie der wiederholten einfachen Demonstrationsteilnahme, der Betreuung von Büchertischen oder dem Verteilen von Flugblättern grundsätzlich nicht aus. Der Betroffene muss aufgrund seiner Aktivitäten aus der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Iraner hervortreten. Seine Aktivitäten müssen in quantitativer und qualitativer Weise einen persönlichen Einsatz erkennen lassen, der auf eine ernsthafte Regimegegnerschaft schließen lässt. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von den konkret-individuellen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab.

An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage fest.

Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln löst die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik im Iran an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage grundsätzlich keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Werte der Islamischen Revolution und des schiitischen Islam nicht verunglimpft werden und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, das Regime als solches zu stürzen. Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird dagegen mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt. Als Begründung für strafrechtliche Maßnahmen werden dabei herangezogen die Art. 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuches (iranStGB) betreffend die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" (Mohareb) und "Korruption (Verderben schaffen) auf Erden" (Mofzed bil Arz). Gemäß Art. 183 iranStGB ist ein "Feind Gottes" (Mohareb) jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 186 iranStGB sind alle diejenigen Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die iranische Regierung kämpft, die die Position dieser Gruppe kennen und aktiv zur Förderung ihrer Ziele beitragen, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Art. 190 iranStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft. Nach dem am 9.7.1996 in Kraft getretenen fünften Buch des iranStGB (Art. 498 bis 729) sehen nunmehr insbesondere die Art. 498 bis 515 zum Teil harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor. Nach Art. 513 und 514 iranStGB werden die Beleidigung des Islam, der Propheten bzw. der Revolutionsführer Khomeini und Khamenei unter Haftstrafe bzw. - falls der Tatbestand der Blasphemie (Sab-Onnabi) vorliegt - unter Todesstrafe gestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.12.2001, S. 14 f.).

Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation und der Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration (auch) im Ausland können die Art. 498 bis 500 iranStGB einschlägig sein. Diese Vorschriften lauten (zitiert nach der Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG Leipzig vom 8.7.1997):

Art. 498: Jeder, der, aus welchen Beweggründen auch immer, eine Gruppe, eine Gemeinschaft (Verein) oder eine Untergruppe (Abteilung, Zweigstelle) einer solchen Gruppe, die aus mehr als zwei Personen besteht, innerhalb oder außerhalb des Landes unter welcher Bezeichnung auch immer mit dem Ziel bildet (gründet) oder führt, die Sicherheit des Landes zu gefährden und nicht als Mohareb zu bezeichnen ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bestraft.

Art. 499: Wer in den in Art. 498 angeführten Gruppen, Gemeinschaften (Vereinen) oder Untergruppen (Abteilungen, Zweigstellen) Mitglied wird, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft, es sei denn, die Mitglieder weisen nach, dass sie keine Kenntnisse von den Zielen der Organisation hatten.

Art. 500: Wer gegen die Islamische Republik Iran oder zugunsten von Gruppen und Organisationen, die gegen die staatliche Ordnung sind, in welcher Weise auch immer propagandistische Aktivitäten entfaltet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Die iranischen Stellen beobachten die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau. Sie schenken dabei grundsätzlich allen oppositionellen Gruppen und regimekritischen Einzelpersonen im Exil im Rahmen ihrer Aufklärungsaktivitäten Beachtung. Dass dem iranischen Nachrichtendienst Aktivitäten bekannt sind, bedeutet jedoch noch nicht eine erhöhte Gefahr. Ob die iranischen Behörden einen exilpolitisch tätigen Flüchtling als Regimegegner einstufen, hängt maßgeblich davon ab, welches Gefahrenpotential für das Regime der jeweiligen Organisation, für die sich der Asylsuchende betätigt, beigemessen wird, und in welchem Umfang sich dieser für die Organisation engagiert (vgl. etwa Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische VG vom 19.1.2000 und Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Potsdam vom 23.8.2000 und an das VG Köln vom 11.12.2000). Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes begründet eine öffentlichkeitswirksame Betätigung in herausgehobener Position eine solche exponierte Stellung, nicht jedoch die einfache Mitgliedschaft in einer Organisation. Die Einschätzung des Auswärtigen Amtes stützt sich auf bekannt gewordene Fälle, bei denen einfache Mitglieder der jeweiligen Organisationen in den Iran zurückkehren und sich dort unbehelligt aufhalten konnten. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass eine solche einfache Mitgliedschaft allein regelmäßig kein Interesse des iranischen Regimes an einer Verfolgung auslöst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 16.11.2000). Eine Gefährdung begründende "exponierte oppositionelle Betätigung" bzw. eine "hervorgehobene Stellung" ist nach Auffassung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (etwa Mitteilung an das VG Potsdam vom 23.8.2000) solchen Personen zuzurechen, die Führungs- und Funktionsaufgaben in einer Organisation wahrnehmen, insbesondere dem Vereinsvorstand angehören, oder für solche Ämter kandidieren, an Veranstaltungen teilnehmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, ohne erkennbar Außenstehende zu sein, oder Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation übernehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass nach den Studentenunruhen im Sommer des Jahres 1999 im Iran gegen Rückkehrer aus dem Exil bei der Einreise schärfer vorgegangen wird, liegen nicht vor (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische VG vom 19.1.2000, Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinische VG vom 29.2.2000 und Auskunft von amnesty international an das Schleswig Holsteinische VG vom 2.2.2000). Durch die Konferenz der Heinrich-Böll-Stiftung vom 7. bis 9.4.2000 in Berlin hat sich das Verhältnis des iranischen Staates zu politisch tätigen Iranern im Exil nicht geändert (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 27.10.2000, Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Potsdam vom 23.8.2000 und Auskunft von amnesty international an das VG Potsdam vom 29.8.2000).

Aktivitäten des Iranischen Vereins für Politik und Kultur (IVPK) innerhalb Irans sind nicht bekannt geworden. Die Tätigkeit in einem oppositionellen Verein wie dem IVPK, der im Iran offensichtlich keine Bedeutung hat, und eine kritische Einstellung zur Regierung reichen jedenfalls heutzutage im Iran für eine politische Verfolgung nicht aus (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische VG vom 19.1.2000). Das Bundesamt für Verfassungsschutz (Mitteilung an das VG Leipzig vom 23.8.2000) führt aus, die Iranischen Vereine für Politik und Kultur seien in der Vergangenheit zwar wiederholt durch friedliche Protestaktionen gegen die iranische Regierung in Erscheinung getreten. Dennoch seien die Vereine innerhalb des oppositionellen iranischen Spektrums nur von geringer Bedeutung; ihre Existenz und ihre Aktivitäten stellten keine Gefahr für den iranischen Staat dar. Dies dürfte auch von den offiziellen iranischen Stellen so gesehen werden. Dem entspreche, dass hier lediglich Einzelhinweise vorlägen, wonach einzelne Aktivisten dieser Gruppierung dem iranischen Nachrichtendienst bekannt seien. Gemäß der Auskunft von amnesty international an das Schleswig-Holsteinische VG vom 2.2.2000 muss ein Mitglied des IVPK, das an öffentlichen Aktionen gegen die Islamische Republik Iran in Erscheinung getreten ist, bei denen der Sturz der Regierung gefordert wurde, Verfolgungsmaßnahmen seitens der iranischen Behörden im Falle einer Rückkehr befürchten, wenn die Teilnahme der iranischen Auslandsvertretung bekannt geworden sein sollte Amnesty international stützt sich allerdings im Wesentlichen auf den Wortlaut der Art. 498 bis 500 iranStGB und weist einschränkend darauf hin, dass keine Referenzfälle vorliegen.

Der Gruppe der Volksmudjaheddin gilt ausweislich der Erkenntnisquellen das besondere Interesse des iranischen Nachrichtendienstes, was auf die Gewaltbereitschaft der Organisation, die einen gewaltsamen Umsturz im Iran propagiert, und ihre Guerillaaktivitäten zurückzuführen ist. Die Volksmudjaheddin gehören zu den Hauptfeinden der Islamischen Regierung und sind die am meisten verfolgte Oppositionsgruppe (vgl. näher SächsOVG, Urt. v. 22.9.2000 - A 4 B 4313/98 -). Mitglieder der Volksmudjaheddin haben Strafen auch wegen bloßer Mitgliedschaft zu der Organisation zu befürchten. Die Teilnahme an einer von den Volksmudjaheddin organisierten Demonstration reicht jedoch nach Auffassung des Auswärtigen Amtes (Auskunft an das VG Trier vom 8.2.2000) heutzutage für eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran auch dann nicht aus, wenn der Asylbewerber ein Schild mit dem Namen Rajavi getragen hat und ein Bild dieser Demonstration, das ihn inmitten anderer Demonstrationsteilnehmer zeigt, in der Zeitschrift Modjahid veröffentlicht wurde, da es sich bei ihm offensichtlich nur um einen Sympathisanten handele Das Bundesamt für Verfassungsschutz (vgl. Auskunft an das VG Köln vom 21.2.2001) wertet die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen einschließlich des Haltens eines Transparents, die Verteilung von Informationsmaterial an einem Informationsstand der Volksmudjaheddin, die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem die Klägerin als Demonstrationsteilnehmerin zu erkennen ist, in einer deutschen überregionalen Zeitung sowie die Erledigung von Arbeiten im Stützpunkt der Volksmudjaheddin einschließlich der Vorbereitung von Demonstrationen an etwa drei Tagen pro Woche um reine Unterstützungshandlungen, die keine exponierte Stellung und damit keine Verfolgungsgefahr begründen. Nach der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts (vgl. Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8.1.1998) spielt der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten auch im Zusammenhang mit der Durchführung des Asylverfahrens gesehen werden können, nach der iranischen Rechtspraxis dann keine Rolle, wenn dort tatsächlich davon ausgegangen wird, dass der Betreffende Anhänger der Volksmudjaheddin ist, und zwar ein echter, dauernd oder doch mehr als im Zusammenhang lediglich mit einzelnen Demonstrationen, Veranstaltungen oder sonstigen Aktionen aktiver Anhänger. Ob die Entschuldigung im Hinblick auf das in Deutschland geführte Asylverfahren letztlich bei einer etwaigen Rückkehr in den Iran "abgekauft" werde oder ob dies dann aus dortiger Sicht nur als Schutzbehauptung erscheine, dürfte davon abhängen, was die iranischen Behörden tatsächlich von ihm wissen und was sie von ihm halten.

Der Kläger hat seit 1996 an 14 exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Er ist Mitglied des IVPK. In exponierter Weise ist er dort nicht hervorgetreten. Er hat als Mitglied der Kommission für Flugblätter und Werbung drei mal an Plakatierungsaktionen teilgenommen. Auch war er an der Verbreitung von Reden durch das Abschreiben vom Tonband beteiligt. Diese Aktivitäten stellen bloße Untersützungstätigkeiten dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der IVPK als reine Exilorganisation für den iranischen Staat keine Gefahr darstellt.

Seit dem Jahre 2001 besucht der Kläger eigenen Angaben gemäß Veranstaltungen der Volksmudjaheddin, betreute einen Büchertisch der Volksmudjaheddin in der Innenstadt gemeinsam mit einem Hauptverantwortlichen der Volksmudjaheddin, verschickt anonym Artikel der Zeitschrift Modjahid per Fax in den Iran und verteilt solche Artikel in. Mit Ausnahme einer zweimaligen Teilnahme am Büchertisch der Volksmudjaheddin hat der Kläger diese Aktivitäten nicht nachgewiesen. Ob der Kläger diese Aktivitäten tatsächlich entfaltet hat, kann jedoch dahinstehen, da ihm auch im Falle der Wahrunterstellung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht. Der Kläger ist nicht Mitglied der Volksmudjaheddin. Der Verkauf von Büchern und Zeitschriften sowie die Mitverantwortung für den Auf- und Abbau des Büchertisches stellen ebenso wie das anonyme Versenden und Verteilen kopierter Zeitungsartikel untergeordnete Unterstützungstätigkeiten dar. Die Verantwortung für den Büchertisch hatte der Hauptverantwortliche der Volksmudjaheddin und nicht der Kläger. Angesichts dieser bloßen Unterstützungstätigkeit ist es unerheblich, ob es sich, wie der Kläger vorträgt, bei dem Büchertisch um einen wichtigen Treffpunkt der Sympathisanten und Anhänger der Volksmudjaheddin in Norddeutschland handelt und ob dieser deshalb einer besonderen Überwachung seitens des iranischen Geheimdienstes unterliegt. Der Kläger stellt sich unter Berücksichtigung seiner gesamten Aktivitäten nicht als ernsthafter Regimegegner dar, so dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist. Für die Einschätzung der Aktivitäten für und im Umfeld der Volksmudjaheddin ist hierbei von Bedeutung, dass der Kläger erst nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland an Aktionen der Volksmudjaheddin teilgenommen hat. Dieser Umstand spricht ebenso wie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebene Erklärung, er habe bis zum Jahre 1999 nicht gewusst, dass die Organisation der Volksmudjaheddin auch in Deutschland aktiv sei, dafür, dass es sich beim Kläger nicht im Sinne der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 8.1.1998 um einen echten und dauernden Anhänger der Volksmudjaheddin handelt. Angesichts der mangelnden Exponiertheit der Aktivitäten und des sehr späten Kontakts des Klägers zu den Volksmudjaheddin in Deutschland spricht trotz der bei einem rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entsprechenden Staat immer vorhandenen Ungewissheiten ganz Überwiegendes dafür, dass der Kläger sich iranischen Behörden gegenüber von seinen Aktivitäten zu distanzieren und sie als dem Asylverfahren geschuldet darzustellen vermag.

3. Schließlich rechtfertigt auch die Stellung des Asylantrags und der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.V.m. einer untergeordneten exilpolitischen Betätigung nicht die Annahme, der Kläger werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Iran einer politischen Verfolgung ausgesetzt sein (vgl. SächsOVG, Urt. 22.9.2000, aaO).

Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung ehemaliger Asylantragsteller bei Rückkehr in den Iran (vgl. etwa Rat der Europäischen Union zur Lage im Iran vom 8.2.2002 S. 42 f.). Dies gilt auch dann, wenn sie ihr Heimatland illegal verlassen und sich in der Bundesrepublik in nicht exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben. Zwar werden Rückkehrer unmittelbar nach ihrer Einreise oder jedenfalls in den folgenden Tagen von den iranischen Sicherheitsbehörden ausführlich zu ihrem Auslandsaufenthalt, besonders zu ihren Kontakten während dieser Zeit befragt. In Ausnahmefällen kann diese Befragung mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher aber ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückzuführende über die vorgenannte Befragung hinaus zusätzlichen staatlichen Repressalien ausgesetzt waren. Es wurde auch kein Fall bekannt, in dem ein Zurückgeführter im Rahmen seiner Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden wäre (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.12.2001 S. 28). Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem neuen Aufenthaltsort ohne Behinderungen hin- und herreisen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.12.2001 S. 29 und Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Frankfurt/Main vom 25.5.1997).

4. Konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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