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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2009
Aktenzeichen: A 3 B 600/03
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 16a
AufenthG § 60 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az.: A 3 B 600/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Ullrich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Verwaltungsgericht Jenkis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2009

am 2. Juni 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2000 - A 2 K 32325/96 - für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2000 - A 2 K 32325/96 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In der Türkei lebte er in der Stadt in der gleichnamigen südostanatolischen Provinz. Er ist nach seinen Angaben im Direktflug von Ankara nach Berlin am 15.6.1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 31.7.1996 hat er die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Bei seiner Anhörung am 1.8.1996 im Rahmen der Vorprüfung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem heutigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), führte der Kläger im Wesentlichen aus: Mit politischen Fragen habe er sich nicht beschäftigt. Er habe in der Türkei eine Bäckerei besessen. In den Dörfern habe er Brot verkauft. Er sei denunziert worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er das Brot an die PKK gegeben hätte. Während er das Brot verteilt habe, hätten ihn die Leute von der PKK gesehen. Sie hätten von ihm Brot verlangt. Er habe ihnen ein paar Mal Brot gegeben. Danach sei er seitens des Staates unterdrückt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Dann habe ihn erneut die PKK bedroht. Er habe ihnen alle zehn Tage Brot liefern sollen. Dann habe er kein Brot mehr in dem Gebiet verkauft. Er habe es dann woanders verkauft. Dann sei er von den staatlichen Kräften erwischt worden. Er habe die Orte preisgeben müssen. Er sei festgenommen worden. Die Soldaten hätten ihn in die Berge mitgenommen und gefoltert. Er habe ihnen die PKK-Standorte zeigen sollen. Das sei im Jahre 1989 gewesen. Sie hätten ihm sein Knie gebrochen. Dann sei er von den Soldaten zu einem Arzt gebracht worden, der kein Spezialist gewesen sei und ihn schlecht behandelt habe. Nach dem Jahr 1989 habe es keine weiteren Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegeben. Er habe Angst, in die Türkei zurückzugehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.8.1996, zugestellt am 27.8.1996, wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers sei im Wesentlichen unsubstanziiert und vage gehalten. Selbst wenn man seine Angaben jedoch als wahr ansehen würde, so komme seine Anerkennung als politisch Verfolgter dennoch nicht in Frage. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er sich in seiner Heimat oppositionell bzw. separatistisch engagiert habe. Das Verhalten der türkischen Behörden im Jahr 1989 habe die Zumutbarkeitsschwelle, welche die asylrechtlich irrelevante politische Diskriminierung von der politischen Verfolgung trenne, nicht überschritten. Kurzfristige Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Verhöre, Einschüchterungen und Bedrohungen durch staatliche Stellen wegen einer vermuteten Regimegegnerschaft im Zuge von Ermittlungen erreichten in der Regel ebenfalls nicht die asylbegründende Eingriffsintensität. Dass es beim Kläger ausnahmsweise anders sein könnte, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Davon abgesehen lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen angeblich früher erlittenen Verfolgungsmaßnahmen und der Ausreise nicht feststellen. Auch die Berufung auf die kurdische Volkszugehörigkeit begründe keinen Asylanspruch.

Am 6.9.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Tatbestand sei in dem angefochtenen Bescheid unzureichend angegeben bzw. falsch bewertet worde. Da ihm seitens staatlicher Stellen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK vorgeworfen würden, könne er nach der jüngsten im Zusammenhang mit der Festsetzung des PKK-Führers Öcalan eingetretenen Entwicklung in der Türkei in verstärktem Maße Abschiebungshindernisse geltend machen. Während seines Aufenthaltes in Deutschland habe er sich politisch betätigt, unter anderem durch Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen. So habe er in den ersten Monaten des Jahres 2000 an einer prokurdischen Demonstration in teilgenommen, die offenbar wegen des Verwendens von PKK-Fahnen und ähnlichem von der Polizei unterbrochen worden sei. Dabei sei es zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Unter anderem sei auch er festgenommen worden. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitet worden. Zwar sei das Verfahren eingestellt worden. Andererseits sei bereits die Demonstration Gegenstand erheblichen öffentlichen Interesses gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse er als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet angesehen werden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7.12.2000 hat der Kläger alsbald angegeben, dass er sich nicht so gut fühle. Er wisse nicht, was ihm fehle, er habe große Schwierigkeiten. Er sei geistig nicht so recht anwesend. Er sei in ärztlicher Behandlung, aber der Arzt sage ihm nicht, was los sei. Es gehe ihm seit ein bis zwei Jahren so schlecht. Er habe ständig die Greueltaten und die Folterungen vor Augen, die er erlitten habe. Er habe Schmerzen am Kopf als Folge der Folterungen, und auch einen Kieferbruch habe er von den Folterungen davongetragen. Er habe auch Schmerzen am Unterleib. Auf Befragen hat er ausgeführt, an der in der Klagbegründung erwähnten prokurdischen Demonstration teilgenommen zu haben. Am Tage der Festnahme von Öcalan hätten ihn Freunde angerufen, dass man etwas unternehmen sollte, nämlich eine Sitzaktion. Als Kurde sei er dafür gewesen und habe teilgenommen. Es hätten ihn drei bis vier Zeitungen abgebildet, er sei sogar hier in bei der Kripo gewesen. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, so in Italien, dreimal in Berlin, in Straßburg und auch in Freiberg. Bei diesen Demonstrationen habe er keine bestimmte Funktion inne gehabt, er habe als Kurde einfach teilgenommen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sind die Ereignisse in der Türkei nicht mehr im Einzelnen angesprochen worden. Der Kläger hat angegeben, ohne seinen Anwalt, der die Sitzung nach 19.30 Uhr zur Rückfahrt nach Berlin verlassen hatte (mit der vorsorglichen Bitte an das Gericht, neuen Termin anzuberaumen für den Fall, dass der Kläger zur Fortsetzung des Termins ohne ihn nicht bereit sei), die Anhörung nicht fortsetzen zu wollen. Wenn er gefragt werde, aus welchen Gründen er die Türkei verlassen habe, so wolle er dazu jetzt keine Angaben machen. Wenn er dies schildern würde, würden die Kopfschmerzen auf der rechten Seite sehr stark werden. Es würde dort Schwellungen geben. Wenn ihm vorgehalten werde, er hätte damals gesagt, nach 1989 habe es weitere Maßnahmen der Sicherheitskräfte nicht mehr gegeben, so könne und wolle heute über diese Zeit nicht mehr sprechen. Es sei eine schlimme Zeit gewesen. Als man ihn mitgenommen habe, habe man ihm die Augen verbunden. Er habe nicht einmal gewusst, ob das Spezialeinheiten gewesen seien. Mitgenommen worden sei er im Juni 1988, d h. es könne auch in Juni 1989 gewesen sein.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.8.1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Mit Urteil vom 7.12.2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Dem Kläger sei es nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte persönliche Verfolgungsschicksal in schlüssiger Form vorzubringen. Der von ihm geschilderte Sachverhalt könne nicht als in sich stimmig und damit insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden. Konkrete Ereignisse, die - etwa aufgrund der zeitlichen Nähe zum angegebenen Ausreisezeitpunkt - einen kausalen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und dem Entschluss, das Heimatland zu verlassen, erkennen ließen, habe der Kläger nicht ansatzweise substanziiert zu schildern vermocht. Nach dem Jahr 1989, als ihm in den Bergen von den Soldaten das Knie gebrochen worden sei, habe es nach seinen Angaben weitere Maßnahmen der Sicherheitskräfte nicht gegeben. Soweit sich der Kläger indes auf angebliche Vorfälle bis zum Jahr 1989 berufe, sei der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen - behaupteter - Verfolgung und Flucht angesichts der erst im Juni 1996 erfolgten Ausreise nicht andeutungsweise erkennbar. Der Kläger habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher darzustellen vermocht, in welcher Weise er in der Türkei vom Staat unterdrückt worden sei. Es könne ihm dabei nicht abgenommen werden, dass er zur Schilderung des angeblich mit Folterungen verbundenen Vorverfolgungsschicksals aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund der mit einer solchen Schilderung einhergehenden starken Kopfschmerzen, nicht in der Lage gewesen sei. Die dahin gehenden Äußerungen des Klägers seien als vorgeschoben anzusehen und damit auch ungeeignet, eine tatsächlich erfolgte Misshandlung mit der Folge bleibender gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu belegen. Hätte der Kläger eine derartige Behandlung tatsächlich erfahren, so wäre nicht verständlich, weshalb er sich derentwegen zu keinem Zeitpunkt in angemessene ärztliche, insbesondere etwa auch psychologische Behandlung begeben habe. Im Übrigen dränge sich insoweit auch die Annahme auf, dass der Kläger im Falle der tatsächlich erlittenen Folter zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nicht erst in der mündlichen Verhandlung derartige Misshandlungen und auch deren Folgen - Kopfschmerzen, Kieferbruch, Schmerzen am Unterleib - zumindest angesprochen hätte. Dem Bundesamt gegenüber habe er indes lediglich davon berichtet, ihm sei 1989 in den Bergen von Soldaten das Knie gebrochen worden. Dem Kläger drohe in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten. Das von ihm behauptete exilpolitische Engagement sei lediglich als niedrigprofiliert einzustufen. Auch lägen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Insbesondere sei eine im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers allein aufgrund der von ihm behaupteten, aber insoweit nicht näher erläuterten Furcht nicht gegeben.

Gegen das Urteil legte der Kläger die mit Beschluss vom 19.8.2003 zugelassene Berufung ein. Bereits im Zulassungsverfahren hatte der Kläger einen vorläufigen Arztbericht vom 27.12.2000 über einen Aufenthalt im Kreiskrankenhaus (9.-27.12.2000) und ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie - Psychoanalyse - vom 5.2.2001 vorgelegt. Darin heißt es, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit körperlichen und seelischen Symptomen leide. Bei einer Abschiebung in die Türkei müsse von einer dramatischen Verschlechterung des Krankheitsbildes ausgegangen werden, es bestehe Suizidgefahr. Im Weiteren hat der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme von e.V. - vom 17.12.2004 sowie ergänzende Angaben dieses Instituts vom 22.5.2007 vorgelegt. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass der Kläger an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leide, die zu anhaltenden Persönlichkeitsveränderungen nach Extrembelastungen geführt habe. Ursächlich dafür seien politisch motivierte staatliche Verfolgungserfahrungen in der Türkei. Bei einer unfreiwilligen Rückführung drohten vor allem die krankheitsbedingten unflexiblen und fehlangepassten Verhaltensweisen sich erheblich zu verschärfen, was den Kläger auch in der Türkei in bedrohliche und möglicherweise sogar lebensgefährdende Situationen bringen könne.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 26.9.2007, in der der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal und zu seiner Erkrankung angehört worden ist, ist im Hinblick darauf, ob in seinem Falle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 AuslG) vorliegen, mit Beschluss vom 19.2.2008 zur Frage der Erkrankung des Klägers Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das hiermit beauftragte Institut für Forensische Ethnologie ist in seinem Gutachten vom 2.6.2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger eine psychische Erkrankung vorliege, und zwar eine posttraumatische Belastungsstörung von hohem Schweregrad sowie eine mittelgradige depressive Episode, die sich bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verschlimmern würde. Im Zusammenhang mit der hohen Gefahr einer Retraumatisierung wäre ein breites Spektrum an Residualstörungen (schwere Depressionen bis hin zur Suizidalität, aber auch psychotische Episoden) denkbar und wahrscheinlich.

In der mündlichen Verhandlung am 28.5.2009 hat Dipl.-Psychologe dieses von ihm erstellte Gutachten erläutert und mit weiteren Ausführungen ergänzt. Die Beklagte hat sodann zu dem angefochtenen Bescheid vom 15.8.1996 eine Abhilfeentscheidung bezüglich § 60 Abs. 7 AufenthG zugunsten des Klägers angekündet. Daraufhin haben der Kläger und die Beklagten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Zum Asylbegehren beruft sich der Kläger auf die Schilderungen zu seinem Verfolgungsschicksal, die er im Verfahren vor dem Bundesamt sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat gemacht hat. Ebenso bezieht er sich auf die entsprechenden Angaben gegenüber den Ärzten und Gutachtern. Nach den Attesten und Gutachten könnten keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und dem Wahrheitsgehalt seiner Bekundungen zu seiner in der Türkei erlittenen und den Asylanspruch tragenden Verfolgung mehr bestehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7.12.2000 und unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.8.1996 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beteiligte hat sich zu dem Asylbegehren des Klägers nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren insbesondere mit den Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 26.9.2007 und vom 28.5.2009, der Akten des Verfahrens A 3 B 125/01 (Antrag auf Zulassung der Berufung), des Verfahrens A 2 K 32325/96 (Verwaltungsgericht Chemnitz) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne den Beteiligten, der in der mündlichen Verhandlung ausgeblieben ist, verhandeln und entscheiden.

A. Soweit der Kläger und die Beklagte im Hinblick auf die ergehende Abhilfeentscheidung bezüglich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen.

B. Die Berufung des Klägers ist, soweit er sie im Übrigen mit dem Hauptantrag aufrechterhalten hat, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auf die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei erfüllt.

1. Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, hat der Ausländer, der sich auf politische Verfolgung beruft, damit einen Asylantrag i. S. v. § 13 Abs. 1 AsylVfG stellt und dem - in Entsprechung der rechtlichen Vorgaben des Art. 16 a Abs. 1 und 2 GG - bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder aber sonstige Eingriffe in andere Grundrechte drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen.

Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Maßnahme politischer Verfolgung muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten lassen. Dabei muss die in diesem Sinne gezielt zugeführte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß der Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet.

Eine gruppengerichtete Verfolgung, die eine Regelvermutung eigener Verfolgung begründet, setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Erforderlich ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen die Referenzfälle auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, kann erst dann als politisch Verfolgter angesehen werden, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, d. h. keine inländische Fluchtalternative hat. Eine inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.

Für den anzuwendenden Prognosemaßstab ist bei der Asylanerkennung darauf abzustellen, ob der Schutzsuchende verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Als Verfolgter ist ein Schutzsuchender ausgereist, wenn er auf der Flucht vor einer unmittelbar bevorstehenden oder einer bereits eingetretenen politischen Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat, wofür es in der Regel auch eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise bedarf, die sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen muss. Im Falle einer solchen Vorverfolgung ist der Schutzsuchende als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt - d. h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - fortbestehen. Er ist ferner dann anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen, wenn also Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen. Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat im Asylanerkennungsverfahren nur dann einen Anspruch, wenn ihm aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es obliegt dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politischer Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann.

2. Ausgehend von diesen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts feststehenden Grundsätzen erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen dafür, als Asylberechtigter anerkannt zu werden.

Es spricht allerdings vieles dafür, dass den Bekundungen des Klägers über die gegen ihn gerichteten Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte in der Zeit um das Jahr 1989 Glauben geschenkt werden kann. Der Kläger hat bei seinen verschiedenen, zeitlich mitunter weit auseinander liegenden Anhörungen - beim Bundesamt, in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat sowie bei den Gutachtern - im Großen und Ganzen durchaus schlüssig, im Kern weitgehend gleichbleibend und auch unter Angaben von Einzelheiten geschildert, dass er zu der fraglichen Zeit von Angehörigen der PKK unter Druck gesetzt worden ist, ihnen in Abständen Brot zu liefern, dem er dann auch nachgegeben hat, und dass er deswegen in das Visier der Sicherheitskräfte geraten, von ihnen festgenommen, etwa einen Monat lang festgehalten und in dieser Zeit schwer misshandelt worden ist.

Einer abschließenden Bewertung der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen, die stellenweise auch gewisse Ungereimtheiten enthalten, bedarf es indes nicht. Denn wenn man - was auch die gutachterliche Stellungnahme von vom 17.12.2004 und das Gutachten des Instituts für Forensische Ethnologie vom 2.6.2008 nahe legen - davon auszugehen hat, dass sich die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse im Wesentlichen tatsächlich so zugetragen haben, so kann dies dennoch nicht zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen. Wie der Kläger selbst angegeben hat, hat er, nachdem er nach den erlittenen Misshandlungen wieder freigelassen worden ist, den PKK-Leuten kein Brot oder andere Lebensmittel mehr geliefert, ist es in der Folgezeit nach 1989 zu keinen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen ihn mehr gekommen und hat er in den gesamten Jahren bis zu seiner Ausreise im Juni 1996 in seinem Heimatland unbehelligt leben können. In Anbetracht dieses großen zeitlichen Abstands zwischen den Übergriffen, denen der Kläger nach seinen Angaben ausgesetzt war, und der Ausreise aus der Türkei fehlt es deshalb jedenfalls an dem für die Asylanerkennung notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht.

Zwar ist anerkannt, dass nicht nur derjenige als verfolgt ausgereist anzusehen ist, der noch während der Dauer seiner Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt. Dies kann vielmehr auch bei einer Ausreise erst nach dem Ende einer Verfolgung der Fall sein. Die Ausreise muss dann aber unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtungsweise noch das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland unbehelligt verbleibt, um so mehr schwindet der objektive äußere Zusammenhang mit seiner Ausreise dahin. Daher kann allein schon der bloße Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck einer früheren politischen Verfolgung stehenden Flucht verliert. Daraus folgt, dass ein Ausländer, dessen politische Verfolgung in der Vergangenheit ihr Ende gefunden hat, grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist angesehen werden kann, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verlässt. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Verhältnisse ab. Jedenfalls aber kann ein Ausländer, der nach einer beendeten politischen Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht als verfolgt ausgereist und damit als vorverfolgt angesehen werden, wenn er später seinen Heimatstaat verlässt (BVerwGE 87, 52, 55; BVerwGE 87, 367, 373).

Wenn somit der Kläger erst ungefähr sieben Jahre nach den Übergriffen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte die Türkei verlassen hat, kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise von dem äußeren Erscheinungsbild her nicht mehr von einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stattgefundenen Ausreise gesprochen werden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 26.9.2007 auch eingehend dazu befragt worden, wie sich sein Leben in der Zeit nach seiner Freilassung im Jahre 1989 bis hin zur Ausreise im Jahre 1996 gestaltet hat. Hiernach ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die etwa darauf hindeuteten, dass in dieser Zeit weiterhin ein äußerer Verfolgungsdruck von Seiten des Staates auf dem Kläger lastete. In all diesen Jahren hat der Kläger vielmehr ein nach außen hin gleichsam normales Leben führen können. Er hatte eine eigene Familie mit Frau und Kindern, und er hatte zeitweise auch Arbeit gefunden. Zudem hat er angegeben, dass nach etwa drei bis vier Jahren auch die Spezialeinheiten weggegangen waren, die ihn 1989 misshandelt hatten. Bei alledem wird nicht übersehen, dass der Kläger auch davon gesprochen hat, in dieser Zeit in einem fortwährenden Gefühl der Angst gelebt und mitunter auch Fluchtgedanken gehabt zu haben. Indes kann ein lediglich psychischer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und einer erst Jahre später erfolgenden Ausreise nicht genügen. Nur wenn ein durch die erlittene Verfolgung hervorgerufenes Trauma auch von dem äußeren Zusammenhang her das Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben, in diesem äußeren Zusammenhang also seine Entsprechung findet, kann es als beachtlich angesehen werden (BVerwGE 87, 52, 55). Hiervon kann jedoch - wie ausgeführt - im Falle des Klägers keine Rede sein.

Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger ergibt sich für den Kläger auch nicht aus seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die anderen Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil bisher, derzeit und auf absehbare Zukunft allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. sind, und dass ihnen - selbst wenn man unterstellt, dass sie in einigen Provinzen im Südosten der Türkei einer regionalen oder örtlich begrenzten Gruppenverfolgung unterliegen können, jedenfalls im westlichen Teil der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. In seinem Urteil vom 16.11.2007 - A 3 B 229/04 - hat der Senat dies erneut festgehalten, und es sind auch nach den aktuellen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nunmehr eine andere Einschätzung in Betracht kommen könnte.

Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen exilpolitischer Nachfluchtaktivitäten. Einem solchen Verfolgungsrisiko kann ein türkischer Staatsangehöriger, insbesondere kurdischer Volkszugehöriger, dann ausgesetzt sein, wenn er sich in exponierter Form politisch betätigt hat; dagegen besteht keine besondere Rückkehrgefährdung, wenn er lediglich einfache, sogenannte niedrig profilierte, Aktivitäten entfaltet hat; so gehören zu dem gefährdeten Personenkreis z. B. in der Regel nicht einfache Teilnehmer an Demonstrationen (vgl. Urt. des Senats v. 16.11.2007 a. a. O.). Der Kläger hat sich nach seinen Angaben seinerzeit lediglich an Demonstrationen beteiligt, so dass in seinem Falle - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nur von niedrig profilierten Aktivitäten gesprochen werden kann.

Schließlich drohen dem Kläger auch bei der Einreise in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Maßnahmen. Unabhängig von den Problemen einer verlässlichen Feststellung der in Einzelfällen berichteten Geschehnisse lässt jedenfalls die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland zurückkehrende Personen einer über die Routinebefragung hinaus gehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sein mögen, angesichts der hohen Zahl der Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber nicht den Schluss auf eine beachtliche Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu (vgl. Urt. des Senats v. 16.11.2007 a. a. O.).

3. Da nach allem der Kläger die Türkei nicht als Verfolgter verlassen hat und ihm auch nicht wegen eines Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hat er keinen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, und aus dem selben Grund auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei nicht erfüllt. Die Berufung war somit zurückzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es die Zurückweisung der Berufung des Klägers betrifft, aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Im Übrigen, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO und geht zu Lasten der Beklagten, da sie dem Begehren des Klägers hinsichtlich der Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt, entspricht. Die Kostenverteilung erfolgt in der Quotelung 2/3 entfallend auf den Kläger und 1/3 entfallend auf die Beklagte. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus im Falle des (zuerkannten) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeschränkter ist als im Falle der (abgelehnten) Asylanerkennung bzw. der Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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