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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: NC 2 B 337/09
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 161 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

Az.: NC 2 B 337/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 2. FS, SS 2009 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust als Berichterstatter nach § 87a VwGO

am 5. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht wird ebenfalls auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass Antragsgegnerin die Universität Leipzig ist. Die Universität ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst Antragsgegnerin (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend) und nicht Vertreterin des Freistaates Sachsen. Auch soweit die Hochschule staatliche Aufgaben wahrnimmt, erfüllt sie ihre Aufgaben nach sächsischem Landesrecht "durch eine Einheitsverwaltung" (so explizit § 61 Abs. 4 SächsHG [a. F.]) im "Auftrag" des Freistaates Sachsen (vgl. § 62 Abs. 1 SächsHG [a. F.] sowie das Wort "Auftragsverwaltung" in der Überschrift von § 6 SächsHSG [n. F.]). Sie bleibt dabei selbstständige Rechtsperson und ist nicht in den allgemeinen staatlichen Behördenaufbau eingegliedert. Die begehrte vorläufige Zulassung zum Studium kann sich deshalb nur gegen die Hochschule selbst richten, da nur sie über die Studienplätze verfügt.

Nachdem die Antragsgegnerin die Anschlussbeschwerde zurückgenommen und die Beteiligten ihre Beschwerden übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Kostenlast für die wechselseitig erhobenen Beschwerden beim jeweiligen Beschwerdeführer liegt. Den Studienbewerber, der durch die Annahme eines anderen Studienplatzes die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat, trifft regelmäßig die Kostenlast (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.5.1985, DVBl. 1986, 46; SächsOVG, Beschl. v. 4.6.2003 - NC 2 C 33/02 - sowie Beschl. v. 20.7.2006 - NC 2 C 31/06 -; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 161 Rn. 18). Deshalb ist es billig, wenn der Antragsteller die Kosten seiner Beschwerde selbst trägt. Die vorsorglich erhobene Beschwerde des Antragsgegners hätte allenfalls dann Erfolgsaussichten gehabt, wenn der Antragsteller nachgerückt wäre, wozu es nicht kam. Daher ist es sachgerecht, wenn auch der Antragsgegner die Kosten seiner Beschwerde selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.7.2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Streitwert war auch nicht wegen der wechselseitig erhobenen Beschwerden zu verdoppeln, weil beide Beschwerden wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sowie SächsOVG, Beschl. v. 6.3.2009 - NC 2 E 107/09 -, juris u. v. 5.10.2007, DÖV 2008, 735).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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