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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 3 U 353/01
Rechtsgebiete: HOAI, DÜG, BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 7
HOAI § 10 Abs. 5 Nr. 6
HOAI § 11
HOAI § 15 Abs. 1
HOAI § 20
HOAI § 24
DÜG § 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1 a.F.
BGB § 631 Abs. 1
EGBGB § 1 Abs. 1 S. 3
ZPO § 6
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 2 S. 2 a.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gericht: OLG-Thueringen THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 353/01

Verkündet am: 26.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht Krohn als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 22.02.2001, AZ.: 1 O 1973/98, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 203.892,45 (398.778,99 DM) nebst 4 % Jahreszinsen

aus € 48.828,37 (95.500,00 DM) vom 28.10.1995 bis zum 02.11.1995, aus € 25.027,74 (48.950,00 DM) vom 03.11.1995 bis zum 30.11.1995, aus € 64.678,42 (126.500,00 DM) vom 01.12.1995 bis zum 19.07.1996, aus € 76.438,14 (149.500,00 DM) vom 20.07.1996 bis zum 19.08.1996

sowie

aus € 203.892,45 (398.778,99 DM) seit 20.08.1996 zu zahlen.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt mit Ausnahme eines Betrages von € 1.500,00, den der Kläger von den Kosten des Berufungsrechtszugs vorab zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt € 20.000.

Tatbestand:

Der Kläger macht restliches Architektenhonorar in Höhe von annähernd 400.000,00 DM gegen die Beklagten als Bauherren von Umbau und Modernisierung einer gründerzeitlichen Fabrikantenvilla in ein Schulungszentrum geltend. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf dessen Urteil vom 22.02.2001 wird zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der Sachanträge sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wieder aufgreifen und Klageabweisung begehren.

Im Wesentlichen geht es um folgende Streitpunkte, nachdem die Beklagten den Einwand mangelnder Prüffähigkeit der klägerischen Schlussabrechnung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen haben:

Die Beklagten wenden sich dagegen, das Umbauvorhaben in die Honorarzone IV einzuordnen, wie es der Kläger in seiner Schlussrechnung getan und der Sachverständige gebilligt hat. Insbesondere könne das Einordnungsmerkmal "Einbindung in die Umgebung" des § 11 HOAI bei einer Umbaumaßnahme nicht in Betracht gezogen werden. Die vom Sachverständigen festgestellte Punktzahl sei daher um die hierfür in Ansatz gebrachten sieben Bewertungspunkte zu vermindern, so dass das Vorhaben in die Honorarzone IM falle. Die für die anderen Einordnungsmerkmale angesetzten Punktzahlen habe der Sachverständige nicht ausreichend begründet.

Die Änderungsleistungen habe der Kläger nicht belegt. Dies sei insbesondere nicht dadurch möglich, dass er nur dem Gericht Aktenordner mit Planungsleistungen überreiche. Da der Kläger selbst von "Tekturen" spreche, könne es sich nur um kleinere Änderungen gehandelt haben. Auch der Sachverständige habe nicht dargelegt, dass der Kläger jeweils volle Entwurfsplanungen gezeichnet habe. Auch könne nicht dreimal die Honorarzone I voll angesetzt werden, da die Ausgangsdaten für die Planungen unverändert geblieben seien.

Die Nebenkosten seien der Höhe nach völlig übersetzt, es sei unangemessen gewesen, immer mit 3 - 4 Personen anzureisen. Der Zeitaufwand für Büroabwesenheit sei nicht erstattungsfähig. Es sei keine schriftliche Vereinbarung vor Fahrtantritt getroffen worden, jedenfalls nicht vor dem 22.06.1994; ein Bezug auf eine konkrete Reise sei nicht vorhanden, aber erforderlich.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Meiningen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt der Kläger,

die Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Meiningen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 28.885,06 sowie weitere Zinsen i. H. von 4 % auf DM 398.778,99 vom 20.08.1996 bis zum 27.12.1998 und weitere Zinsen i. H. von 4 % aus 28.885,06 DM in der Zeit vom 28.12.1998 bis zum 30.04.2000 und i. H. von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 01.05.2000 zu bezahlen.

Der Kläger bezieht sich mit seiner Berufungserwiderung im Wesentlichen auf die ausführlichen Darstellungen in der angefochtenen Entscheidung und verteidigt das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten.

Die Einordnung des Vorhabens in die Honorarzone IV sei zum einen mit den Beklagten ausdrücklich vereinbart worden und zum anderen sachlich begründet, wie der Sachverständige dargetan habe. Der Ansatz des Sachverständigen, das Bewertungsmerkmal "Einbindung in die Umgebung" bei einer Umbaumaßnahme so auszulegen, dass es um die Einbindung der Umbauten in den vorhandenen Bestand gehe, sei zutreffend und sachgerecht. Im Übrigen sei auch die äußere Gestalt des Gebäudes verändert worden, so dass tatsächlich eine Einbindung in die Umgebung erforderlich gewesen sei. Die weiteren Einordnungsmerkmale und ihre Bewertung habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt.

Die Änderungsleistungen seien sachgerecht abgerechnet worden. Der Tatsache, dass nicht bei jeder der beiden Änderungsplanungen sämtliche Grundlagen wieder neu ermittelt werden mussten, habe er damit Rechnung getragen, dass er die Leistungsphasen teilweise nur mit 50 % angesetzt habe. Im Übrigen habe der Sachverständige zutreffend dargestellt, dass der Kläger teilweise ganze Leistungsphasen habe wiederholt erbringen müssen. Die Aufträge zur Neubeplanung seien stets nach vollständig erbrachter Planungsleistung für das jeweils vorausgegangene Bauvorhaben erfolgt. Auf die besondere Vergütungspflicht seien die Beklagten hingewiesen worden.

Die zuerkannten Nebenkosten entsprächen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, ohne welche der Kläger den Auftrag nicht übernommen hätte. Mit drei oder vier Personen sei er nur zu Beginn des Vorhabens angereist, weil da umfangreiche Klärungen erforderlich gewesen seien. Zeitaufwandsentschädigungen seien bei Freiberuflern üblich, sie seien auch wirksam vor Fahrtantritt, jedenfalls für die Fahrten nach dem 22.06.1994, vereinbart worden. Für die Zeit davor habe er lediglich die Fahrtsachkosten abgerechnet.

Seine Anschlussberufung stützt der Kläger darauf, dass die Möbel und Beleuchtung bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden mussten, da er diese geplant und ihren Einbau überwacht habe. Die von den Beklagten später beauftragte Innenarchitektin habe auf seinen Plänen aufgebaut. Berücksichtigt habe er diese Kosten nur in den Abrechnungen der Leistungsphasen 1 - 4, dort seien sie auch in sämtlichen Kostenermittlungen enthalten.

Auch die weitergehende und vom Landgericht abgewiesene Zinsforderung sei begründet, da sich die Beklagten auf Grund der im Schreiben vom 05.08.1996 enthaltenen Fristsetzung zum 19.08.1996 mit der Bezahlung der Schlussrechnungsforderung seit dem 20.08.1996 in Verzug befunden hätten.

Ergänzend wird zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über den Gegenstand der Anschlussberufung Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 20.11.2001, auf den Bezug genommen wird. Die Beweisaufnahme erfolgte durch den mit Beschluss des Senats vom 04.03.2002 bestimmten Einzelrichter. Mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch diesen haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 05.03.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil der vom Landgericht zuerkannten Zinsforderung begründet, die zulässige Anschlussberufung ist ganz überwiegend - mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung - begründet. Der Vergütungsanspruch des Klägers aus dem mit den Beklagten geschlossenen Architektenvertrag vom 22.06.1994 besteht gemäß § 631 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe, weil bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten Möblierung und Beleuchtung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI einzubeziehen sind.

Zunächst nimmt der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug, die er sich zu eigen macht. Lediglich soweit das Landgericht bei der Ermittlung der Honorarzone als "Umgebung" die vorhandene Altbausubstanz angesehen und eine erhöhte Verzinsung der Honorarforderung ab dem 01.05.2000 zugesprochen hat, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

Zu den Beanstandungen, welche die Beklagten gegen die Schlussabrechnung des Klägers erheben, ist im Einzelnen zu bemerken:

Soweit die Beklagten die Einordnung des Vorhabens in die Honorarzone IV bemängeln, haben sie zwar im Ansatz, nicht jedoch im Ergebnis recht. Den vehementesten Angriff gegen das Urteil richten die Beklagten in Bezug auf die Auffassung des Sachverständigen, dem das Landgericht gefolgt ist, das Einordnungsmerkmal "Einbindung in die Umgebung" sei bei Umbauten auf die vorhandene Bausubstanz als Umgebung zu beziehen. Dies ist zwar nicht gänzlich abwegig, wie es die Beklagten darzustellen versuchen, weil § 24 HOAI darauf verweist, den § 11 HOAI sinngemäß heranzuziehen. Gleichwohl hält der Senat diese Auslegung nicht für zutreffend, weil nämlich die Tatsache, dass es sich um eine Umbaumaßnahme handelt, noch nicht bedeutet, dass grundsätzlich keine Einbindung des Umbaus in die Umgebung stattfindet, was in der Entscheidung des OLG Düsseldorf, BauR 1995, 733, 734, verkannt wird. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich der Umbau lediglich auf das Innere des Gebäudes beschränkt und damit von außen gar nicht wahrzunehmen ist. Das ist aber keineswegs kennzeichnend oder typisch für einen Umbau. Bei zahlreichen Umbauvorhaben wird vielmehr auch die äußere Gestalt des Gebäudes betroffen sein, so dass die Maßnahme sehr wohl in die Umgebung einzubinden ist. Bei Vorhaben, die sich auf den Innenbereich beschränken, kann dann zwar dieses Merkmal nicht zum Ansatz kommen. Dies erscheint aber auch gerechtfertigt, weil insofern eine Aufgabe des Architekten wegfällt und er dieses Problem der Einbindung in die Umgebung gerade nicht lösen muss. Da er für ein solches Umbauvorhaben grundsätzlich einen geringeren Aufwand hat, ist es daher gerechtfertigt, dass auch eine niedrige Honorarzone angesetzt wird.

Auch wenn danach dem Einwand der Beklagten zu entsprechen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass dadurch bereits ihre eigene Umbaumaßnahme in eine niedrigere Honorarzone fiele. Die Beklagten verkennen nämlich, dass dieses Einordnungsmerkmal vom Sachverständigen nicht mit 7 Punkten, sondern nur mit 5 Punkten bewertet worden ist, und dass selbst bei Abzug dieser 5 Punkte von den ermittelten 33 Punkten (Seite 16 des Sachverständigengutachtens) immer noch 28 Punkte übrig bleiben, das Vorhaben damit im Rahmen der Honorarzone IV (27 - 34 Punkte) verbleibt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall sogar Punkte für eine Einbindung in die Umgebung anzusetzen sind, weil sich der Umbau nicht nur auf das Innere des Hauses beschränkt hat, sondern ein Anbau errichtet worden ist und auch Dächer geändert worden sind. Damit liegt das Vorhaben noch deutlich in der für die Honorarzone IV maßgeblichen Bewertung.

Soweit die Beklagten auch die Bewertung der anderen Einordungsmerkmale kritisieren, bleiben ihre Einwände substanzlos. Der Sachverständige hat insoweit seine Ansätze begründet, wenn auch teilweise knapp. Dass die Beklagten eine andere Auffassung vertreten, führt noch nicht dazu, die ihre der Auffassung des Sachverständigen vorzuziehen oder in dessen Darlegungen Fehler erkennen zu können. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zur Bewertung der Einordnungsmerkmale nimmt der Senat Bezug. Ergänzend ist auszuführen:

Hinsichtlich der gestalterischen Anforderungen kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass viel an Gebäudesubstanz zu gestalten ist, sondern dass vorliegend ein sehr charakteristisches Gebäude zu ergänzen und umzugestalten war. Hierbei ist insbesondere die Einbindung in die vorhandene Bausubstanz als hohe Anforderungen stellend zu berücksichtigen und zu bewerten gewesen.

Hinsichtlich der konstruktiven Anforderungen und der technischen Ausrüstung hat der Sachverständige seine Ansätze detailliert begründet und erläutert; dies ist auch in Bezug auf die Bewertung des Brandschutzes angesichts der Funktion des Gebäudes und seiner Ausstattung (z.B. Küche) nachvollziehbar. Da die Zusammenfassung der - nicht angegriffenen - Teilbewertungen 4 Punkte für die konstruktiven Anforderungen ergibt, wäre die von den Beklagten als zutreffend erachtete Punktzahl von 3 bereits rechnerisch fehlerhaft.

Dass die Bewertung des Ausbaus auch ohne Berücksichtigung der Seminartechnik zutrifft, hat der Sachverständige plausibel in seiner Anhörung vor dem Landgericht erläutert. Dabei hat er auch deutlich gemacht, dass bei der Einordnung der Freianlagenplanung die Bewertung nicht darauf fußt, dass umfangreiche Veränderungen anstanden, sondern dass gerade aus der Berücksichtigung der vorgefundenen Substanz die besondere Schwierigkeit der Planungsaufgabe resultierte.

Auch hinsichtlich der Änderungsleistungen hat der Sachverständige im Einzelnen dargelegt, dass jeweils volle Entwurfsplanungen gezeichnet worden sind. Auch aus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich dies detailliert. Die dagegen gerichteten pauschalen Angriffe der Beklagten vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Teilweise, insbesondere was den Ansatz der "Honorarzone" [richtig: Leistungsphasen] betrifft, sind sie schlicht unzutreffend; insoweit hat das Landgericht auf S. 12 seiner Entscheidung unter IV. die differenzierte und § 20 HOAI entsprechende Abrechnungsweise des Klägers dargestellt, worauf Bezug genommen wird. Dass die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen, hat der Sachverständige auf S. 23 - 34 seines Gutachtens nachvollziehbar und schlüssig dargelegt; auf dessen überzeugende Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 20 HOAI um eine Honorarminderungsvorschrift handelt, ihre Nichtanwendung daher zu einer Erhöhung der Vergütungsforderung führte!

Soweit sich die Beklagten gegen den Ansatz der Nebenkosten wenden, sind ihre Einwendungen ebenfalls nicht begründet. Zum einen verkennen sie, dass die am 22.06.1994 vereinbarten Beträge für den Zeitaufwand des Klägers bei Reisen vom und zum Objekt nur für danach durchgeführte Reisen in Ansatz gebracht worden sind, für die Zeit davor hingegen nur die Sachkosten für die Fahrten. Beides steht in Übereinstimmung mit § 7 HOAI. Soweit in dessen Absatz 2 Ziffer 6 verlangt wird, dass die schriftliche Vereinbarung vor Fahrtantritt erfolgen muss, ist dies also geschehen. Diese Vereinbarung ist auch bestimmt genug, insbesondere auf ein bestimmtes Bauvorhaben und eine konkrete Zeitdauer bezogen. Auch ist der Kläger nicht stets mit 3 - 4 Personen angereist. Vor allem ist aber darauf hinzuweisen, was das Landgericht sehr deutlich ausgeführt hat, dass die vom Kläger abgerechneten Reisekosten ziemlich genau dem entsprechen, was sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 22.06.1994 ableiten ließ.

Sie waren daher weder überraschend noch unangemessen.

Die Anschlussberufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Soweit der Kläger weiteres Honorar im Hinblick darauf verlangt, dass bei den anrechenbaren Kosten diejenigen für Möbel und Beleuchtung zu berücksichtigen sind, hat die Anschlussberufung Erfolg. Insoweit haben die vom Kläger benannten Zeugen und in der Beweisaufnahme bestätigt, dass der Kläger diese Einrichtungen geplant, bei ihrer Beschaffung mitgewirkt und ihren Einbau überwacht und damit die Voraussetzung dafür erfüllt hat, dass diese gem. § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI zu den anrechenbaren Kosten zählen. Zwar haben die Zeugen insoweit nur jeweils einzelne Gegenstände der Einrichtung und Beleuchtung bezeichnet, auf die sich Planungs-, Beschaffungs- oder Überwachungsleistungen bezogen. Angesichts der langen Zeit seit Ausführung dieser Leistungen war aber eine ins Einzelne gehende Erinnerung an diese Vorgänge gar nicht zu erwarten. Vielmehr erscheinen die Angaben der Zeugen gerade wegen der Erinnerungslücken glaubhaft, umso mehr, als es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, die im Rahmen ihrer Vernehmung ihre eigene Betroffenheit nicht verborgen hat.

Die Angaben der Zeugen stehen auch mit den Planunterlagen in Übereinstimmung, die eine detaillierte Ausstattung der Räume beinhalten. Dass diese nicht lediglich der Kapazitätsermittlung oder der Planung der Leitungsführung diente, machen die Angaben der Zeugen deutlich, wonach diese Einrichtungsplanung dem Beklagten zu 1 vorgestellt worden ist und sie Gegenstand von Besprechungen war. Daraus ergibt sich zudem, dass sie zum vertraglich gewünschten und geschuldeten Leistungsumfang gehörte.

Demgegenüber waren die Angaben des Zeugen unergiebig. Dass die Möblierung in der Ausführungsphase von einer Innenarchitektin in weiten Teilen geplant und beschafft worden ist, war unstreitig. Für die sich lediglich bis zur Leistungsphase 4 des § 15 Abs. 1 HOAI erstreckende Abrechnung des Klägers ist dies unerheblich.

Die Höhe der sich daraus ergebenden anrechenbaren Kosten und ihnen folgend der Vergütung, wie sie der Sachverständige auf S. 50 ff seines Gutachtens ausführlich und schlüssig dargestellt hat, ist von den Beklagten nicht angegriffen worden. Der Teilbetrag, den der Kläger davon mit der Anschlussberufung verfolgt, steht ihm daher gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu.

Soweit das Landgericht die Zinsforderung des Klägers teilweise abgewiesen hat, hat er mit der Anschlussberufung das verzugsbegründende Mahnschreiben vom 05.08.1996 vorgelegt, so dass die Schlussrechnungsforderung gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. mit 4 % jährlich seit dem 20.08.1996 zu verzinsen ist. Die von ihm geforderten höheren Zinsen ab dem 01.05.2000 sind nicht begründet. Denn gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB ist § 288 BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung nur auf ab diesem Zeitpunkt fällig gewordene Forderungen anzuwenden, was für die klägerische unzweifelhaft nicht zutrifft. Soweit sie das Landgericht zuerkannt hat, war die Berufung erfolgreich und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Festsetzung der Beschwer auf §§ 6, 546 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO, lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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