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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 820/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 781
1. Auch ein - abstraktes - Schuldanerkenntnis schließt nicht in jedem Fall den Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen zugleich dessen Rechtsgrund dar. Im Falle des Nichtbestehens bzw. Wegfalls des zum Anerkenntnis führenden Rechtsverhältnisses kann daher auch ein Anerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden.

2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag iSd § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der vertragschließenden Parteien den endgültigen Ausschluss etwaiger Einwendungen zur Folge haben soll, ist Auslegungsfrage. Wollten die Parteien, ohne dass zwischen ihnen Streit über den Zahlungsanspruch gegen die eine Partei bestand, lediglich und ausschließlich zu Sicherungszwecken ein hiervon losgelöstes, abstraktes weiteres Schuldverhältnis (hier Schuldbeitritt) begründen, kann die aus dem Anerkenntnis in Anspruch genommene Partei dem in einer notariellen Urkunde titulierten Anspruch die Bereicherungseinrede (nach § 821 BGB) entgegen halten, die auf Rückforderung des - abstrakten - Schuldanerkenntnisses gerichtet ist.

3. Der aus der Titelurkunde die Zwangsvollstreckung betreibenden Titelgläubigerin steht in diesem Fall der von Amts wegen zu beachtende rechtsvernichtende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 820/06

Verkündet am: 25.06.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richterin am Landgericht Höfs

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.08.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars R. T. vom 10.07.2003, Urkundenrolle Nr. .../2003, wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten notariellen Urkunde an die Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten und der Herausgabeverpflichtung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,-- EUR abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 165.986,51 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage um die Inanspruchnahme der Kläger aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Die Beklagte betreibt in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin des Vermögens der ... GmbH (nachfolgend als Insolvenzschuldnerin bezeichnet) die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger aus der notariellen Urkunde des Notars T. vom 10.06.2003 (Anlage K1b).

Mit dieser Urkunde "bekennen" die Kläger, der Insolvenzschuldnerin einen Betrag von 135.223,97 EUR nebst Zinsen zu schulden und unterwerfen sich wegen dieser Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Die Klage wendet sich gegen die von der Beklagten im Wege der Forderungspfändung über einen Gesamtbetrag von 165.986,51 EUR betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde (vgl. hierzu den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 09.11.2005; Bl. 2 ff. der beigezogenen Vollstreckungsakte 2 M 1411/05).

Die Kläger haben bereits in erster Instanz geltend gemacht, der Beklagten fehle es betreffend die zwangsweise beizutreiben versuchte Forderung an der Aktivlegitimation. Die Insolvenzschuldnerin habe die Forderung unter dem 03.07.2003 abgetreten. Mit dem klägerseits zur Begründung vorgelegten "Forderungsabtretungsvertrag" vom 03.07.2003 (Anlage K4) hat die Insolvenzschuldnerin Forderungen aus "Liefer- und Leistungsrechnungen" in Gesamthöhe von 844.553,-- EUR für einen Kaufpreis von 781.510,34 EUR an die ... GmbH i.G. verkauft und abgetreten. Gegenstand des Abtretungsertrages - so der Klägervortrag - seien u.a. die mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.02.2003 titulierte Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Firma GTL ... GmbH über 126.223,97 EUR nebst Zinsen und Kosten sowie die gegen die Kläger gerichtete Forderung aus dem mit Bezug auf die vorgenannte titulierte Forderung abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis. Aus Gründen der Konkretisierung und Klarstellung habe die Insolvenzschuldnerin die bereits von dem auf den 03.07.2003 datierenden Abtretungsvertrag umfassten beiden Forderungen gegen die GTL ... GmbH zum Einen und die Kläger zum Anderen am 10.07.2003 nochmals an die ... GmbH i.G. abgetreten. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die gegen die GTL ... GmbH gerichtete Forderung einschließlich der Zinsen und Kosten - was zwischen den Parteien außer Streit steht - auf den in der Abtretungsurkunde (Anlage K8) genannten Gesamtbetrag von 145.618,39 EUR belaufen. Das einen Monat zuvor unter dem 10.06.2003 in Höhe von 135.223,97 EUR abgegebene notarielle Schuldanerkenntnis habe sich auf die in dem Gesamtbetrag von 145.618,30 EUR enthaltene Hauptforderung aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig in Höhe von 126.223,97 EUR und die bis Anfang Juni 2003 aufgelaufenen Zinsen bezogen.

In der (ersten und zugleich letzten) mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 16.08.2006 haben die Kläger die zwischen ihnen, der Insolvenzschuldnerin und der GTL ... GmbH geschlossene "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" vom 10.06.2003 vorgelegt (Anlage K10 bzw. Anlage zum Verhandlungsprotokoll vom 16.08.2006, I / Bl. 53 ff.). Mit Ziffer 5. dieser Vereinbarung sind die Kläger der aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.02.2003 resultierenden Verbindlichkeit der GTL ... GmbH "zur Sicherung persönlich als Gesamtschuldner beigetreten" und haben sich aus Sicherungszwecken im Weiteren verpflichtet, "in gesonderter notarieller Urkunde bei Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 135.223,97 EUR zuzüglich Zinsen abzugeben."

Die Beklagte hat sich gegen die Klage in erster Instanz im Wesentlichen damit verteidigt, das Erstrecken des Abtretungsvertrages vom 03.07.2003 und der Abtretung vom 10.07.2003 auf die Forderung aus der notariellen Urkunde vom 10.06.2003 in Abrede zu stellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Ergebnis der zu dem Inhalt der Abtretungsvereinbarungen vom 03. und 10.07.2003 durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht die Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten nicht bewiesen, dass die Verpflichtung aus dem mit Bezug auf die Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die GTL ... GmbH abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis von den auf den 03. und 10.07.2003 datierenden Abtretungen umfasst sei. Wegen der Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 04.09.2006 zugestellte klageabweisende Urteil mit am 18.09.2006 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Gerichtseingang vom 17.10.2006 begründet.

Mit der Berufung rügen die Kläger die Beweiswürdigung und die hierauf beruhende tatsächliche Feststellung des Landgerichts, das Schuldanerkenntnis sei von den Forderungsabtretungen nicht umfasst, als fehlerhaft. Im Wesentlichen stützen sie die Berufung jedoch auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Das Landgericht habe verkannt, dass mit der Forderungsabtretung vom 03. / 10.07.2003 der das Schuldanerkenntnis motivierende Sicherungszweck mit der Rechtsfolge weggefallen sei, dass die Beklagte um das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert sei.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 10.06.2003 für unzulässig zu erklären und die Beklagte im Weiteren zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde zu verpflichten.

Zu Unrecht hat das Landgericht die nicht nur zulässige, sondern nach Maßgabe des § 767 Abs. 1 ZPO auch begründete Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Mit Erfolg rügt die Berufung die Verletzung des materiellen Rechts (§§ 513, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Auf der Grundlage der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" vom 10.06.2003 und der am 03./10.07.2003 erfolgten Abtretung der gegen die GTL ... GmbH gerichteten Forderung stellt sich jedwede Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 10.06.2003 als rechtsmissbräuchlich dar. Die Vollstreckungsabwehrklage erweist sich daher wegen der den titulierten Anspruch betreffenden rechtsvernichtenden Einwendung des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) als begründet.

Dem maßgebend auf der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" vom 10.06.2003 gründenden Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage in der zweiten Instanz steht in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht entgegen, dass die Kläger die Vereinbarung erst im erstinstanzlichen Haupttermin vom 16.08.2006 vorgelegt haben. Abschluss und Inhalt der Vereinbarung stehen zwischen den Prozessparteien nicht im Streit, weshalb ein Präklusionsausschluss nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO von vornherein ausscheidet.

Nachdem Ziffer 1. der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" festhält, dass sich die auf dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.02.2003 basierende Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die GTL ... GmbH Ende Mai 2003 auf 145.618,39 EUR belaufen hat, steht auf der Grundlage der exakt diesen Forderungsbetrag ausweisenden Abtretungsurkunde vom 10.07.2003 außer Frage, dass die Insolvenzschuldnerin die vorbezeichnete Forderung gegen die GTL ... GmbH Anfang Juli 2003 an die ... GmbH i.G. abgetreten hat. Infolge dieser Abtretung ist die mit Ziffer 5. der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" begründete sichernde Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt) der Kläger in entsprechender Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB auf die Zessionarin - die ... GmbH i.G. - übergegangen (zum Übergang von in § 401 Abs. 1 BGB nicht genannter unselbständiger Sicherungsrechte - namentlich der sichernden Schuldmitübernahme - auf den Zessionar vgl. BGH NJW 1972, 437; 2000, 575; BAG WM 1990, 735). Das von den Klägern über den Schuldbeitritt hinaus entsprechend der diesbezüglichen Verpflichtung der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" formwirksam abgegebene notarielle Schuldanerkenntnis ist jedoch nicht entsprechend § 401 Abs. 1 BGB auf die ... GmbH i.G. übergegangen, sondern vielmehr bei der Insolvenzschuldnerin bzw. der Beklagten als Gläubigerin verblieben.

Das Landgericht hat den zwischen den Klägern und der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" und der notariellen Anerkenntniserklärung zustande gekommenen Vertrag zu Recht als abstrakten bzw. konstitutiven Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB eingestuft. Wie aus Ziffer 5. der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" folgt, sollte die auf dem Urteil des Landgerichts Leipzig beruhende Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die GTL ... GmbH durch zwei weitere Schuldner in Gestalt der Kläger gesichert werden. Dabei haben sich die Vertragsparteien jedoch nicht damit begnügt, die Kläger mit der Schuldmitübernahme bzw. dem Schuldbeitritt als mit der GTL ... GmbH haftende Gesamtschuldner in das diese mit der Insolvenzschuldnerin verbindende Schuldverhältnis einzubeziehen. Sie haben überdies die klägerseitige Verpflichtung zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses vereinbart und damit unzweifelhaft den übereinstimmenden Willen dokumentiert, neben und unabhängig von dem Schuldgrund - der auf dem Urteil des Landgerichts Leipzig beruhenden Forderung der Insolvenzschuldnerin - ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis zu begründen, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet.

Verkannt hat das Landgericht jedoch, dass ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB trotz seines abstrakten bzw. konstitutiven Charakters nicht ohne Weiteres jeden Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis ausschließt. Vielmehr verhält es sich im Gegenteil grundsätzlich so, dass die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses geführt haben, dessen Rechtsgrund darstellen. Dies hat zur Folge, dass im Falle des Nichtbestehens bzw. Wegfallens des zur Abgabe des Anerkenntnisses führenden Schuldverhältnisses der anerkannte Leistungsanspruch nicht mehr gerechtfertigt ist und das Anerkenntnis daher wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH NJW-RR 1999, 573; NJW 2000, 2501).Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH WM 1970, 1457; WM 1986, 50; NJW 2000, 2501). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der - auch Schuldbestätigungsvertrag genannte - konstitutive Schuldanerkenntnisvertrag vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis nur dadurch, dass er im Gegensatz zu diesem abstrakt ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH a.a.O.). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluss setzt aber ebenso wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld voraus. Insofern wirken einwendungsausschließende Anerkenntnis- bzw. Schuldbestätigungsverträge wie ein Vergleich (BGH a.a.O.).

Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien den endgültigen Ausschluss etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist Auslegungsfrage. Im Entscheidungsfall führt die Auslegung zur Verneinung eines einwendungsausschließenden Charakters des Schuldanerkenntnisvertrages. Auf der Grundlage der Ziffer 5. der "Ratenzahlungs- und Sicherungsvereinbarung" vom 10.06.2003 steht außer Frage, dass über den gegen die GTL ... GmbH und die schuldmitübernehmenden Kläger gerichteten Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach Einigkeit zwischen den Klägern und der Insolvenzschuldnerin bestand. Mit dem Schuldanerkenntnisvertrag wollten die vertragsschließenden Parteien keinen Streit oder auch nur eine Ungewissheit über den Inhalt des auf dem Urteil des Landgericht Leipzig beruhenden Schuldverhältnisses beenden, sondern lediglich und ausschließlich zu Sicherungszwecken ein hiervon losgelöstes, die Kläger abstrakt verpflichtendes weiteres Schuldverhältnis begründen.

Können die Kläger mithin die Beklagte gemäß § 812 BGB auf Rückforderung des Schuldanerkenntnisses in Anspruch nehmen, begründet dieser bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch eine maßgebliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO, in deren Folge die Beklagte den in der notariellen Urkunde titulierten Anspruch nicht mehr geltend machen darf. Da die Beklagte nach materiellem Bereicherungsrecht zur Rückgabe des Anerkenntnisses verpflichtet ist, steht den Klägern gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Anerkenntnis nicht nur die Bereicherungseinrede des § 821 BGB zu. Die Beklagte verhält sich mit der von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung mit der Folge rechtsmissbräuchlich, dass sich die Vollstreckung bereits im Wege der von Amts wegen zu berücksichtigenden rechtsvernichtenden Einwendung des Verstoßes gegen § 242 BGB als unzulässig darstellt. Der Beklagten fehlt wegen der bereicherungsrechtlichen Rückgabeverpflichtung ein nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben schutzwürdiges Eigeninteresse an der Vollstreckung. Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses führt zur Unzulässigkeit der als rechtsmissbräuchlich zu bewertenden Vollstreckung (dolo agit, qui petet, quod statim redditurus est; BGHZ 79, 204; 94, 246; 110, 33).

Erweist sich nach alledem die Vollstreckungsabwehrklage als begründet, steht den Klägern entsprechend § 371 BGB auch die weiter begehrte Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 10.06.2003 zu ( vgl. hierzu BGH NJW 1994, 1161).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG

Ende der Entscheidung

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