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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2001
Aktenzeichen: 6 W 458/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 929 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 2
§ 929 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn der erneute Arrestpfändungsbeschluss inhaltlich mit dem ursprünglichen vollkommen identisch ist und nur deswegen beantragt wurde, weil das Vollstreckungsgericht die erste Arrestpfändung zu Unrecht aufgehoben hatte, ohne diese Aufhebung mit einer Anordnung nach § 572 Abs. 2 ZPO zu verbinden.

Thür. OLG, Beschl. v. 08. 01. 2001, 6 W 458/00


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 458/00 3 O 1037/97 (Landgericht Gera)

In dem Arrestpfändungsverfahren

der .................GmbH & Co. KG in Liquidation, vertreten durch ihren alleinigen Liquidator, die J. AG, diese vertreten durch ..............

- Vollstreckungsgläubigerin, Erinnerungsgegnerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Graf Kanitz & Partner, Carl-Zeiss-Platz 1, 07743 Jena

gegen

1. G. B................

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Berthold Yahya, Friedrich-Ebert-Ring 43, 97072 Würzburg

2. ..............GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer G. B., M. K. und R. W.,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen

- Vollstreckungsschuldner, Erinnerungsführer und Beschwerdegegner -

3. die Gesellschaft in Firma A GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G. B., Klaus-Brunn-Weg 16, 86641 Rain

- Vollstreckungsschuldnerin -

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Amtsgericht Pippert und den Richter am Oberlandesgerichts Bettin auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin vom 03.07.2000 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29.05.2000 am 08.01.2001

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29.05.2000 wird abgeändert. Die Erinnerungen der Vollstreckungsschuldner zu 1 und 2 gegen den Arrestpfändungsbeschluss des Landgerichts Gera vom 21.07.1998 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Erinnerungsverfahrens haben die Vollstreckungsschuldner zu 1 und 2 zu tragen.

Gründe:

I.

Die Vollstreckungsschuldner und die J. AG streiten darüber, ob die Vollstreckungsgläubigerin aufgelöst ist und wer gegebenenfalls als Liquidator zur gesetzlichen Vertretung der Vollstreckungsgläubigerin berechtigt war bzw. ist. Ihren Streit haben die Beteiligten in dem Verfahren 3 HO 465/98 vor dem Landgericht Gera und dem Berufungsverfahren 4 U 1598/99 vor dem Thüringer Oberlandesgericht ausgetragen. Mit Urteil vom 14.10.1999 hat das Landgericht die Vollstreckungsschuldner verurteilt, die Vollstreckungsgläubigerin, deren Auflösung sowie die J. AG als deren Liquidatorin zum Handelsregister des Amtsgerichts Gera anzumelden. Die dagegen gerichtete Berufung der Vollstreckungsschuldner zu 1 und 2 hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts mit Urteil vom 22.11.2000 (rechtskräftig) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die zitierten Entscheidungen des Landgerichts Gera und des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts. Dieser Streit der Parteien bildet auch den Hintergrund des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, vertreten durch die Liquidatorin J. AG, erließ das Landgericht Gera am 18.04.1997 unter anderem gegen die Vollstreckungsschuldner einen Arrestbefehl, mit dem der dingliche Arrest in das Vermögen der Vollstreckungsschuldner wegen einer Schadenersatzforderung der Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 4 Mio. DM zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 50.000 DM angeordnet wurde. Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.04.1997 erließ das Landgericht am 12.05.1997 gegen die Vollstreckungsschuldner einen Arrestpfändungsbeschluss, mit dem im einzelnen bezeichnete angebliche Forderungen der Vollstreckungsschuldner gegenüber der Drittschuldnerin, der Raiffeisen-Volksbank eG. D., gepfändet wurden. Diesen Arrestpfändungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Beschluss vom 26.05.1998, und zwar auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, vertreten durch die Vollstreckungsschuldnerin zu 2, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Diese Entscheidung hatte im Rechtsmittelverfahren - wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 26.06.1998, 6 W 375/98 Bezug - Bestand. Mit am 29.06.1998 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.04.1998 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin, vertreten durch die Liquidatorin J. AG, den erneuten Erlass eines Arrestpfändungsbeschlusses gegen die Vollstreckungsschuldner; seinem Inhalt nach ist dieser Antrag mit demjenigen vom 27.04.1997 identisch. Diesen Arrestpfändungsbeschluss erließ die Rechtspflegerin des Landgerichts am 21.07.1998 antragsgemäß. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung der Vollstreckungsschuldner zu 1 und 2, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht den neuen Arrestpfändungsbeschluss aufgehoben, die Vollziehung seiner Entscheidung jedoch bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der neue Antrag auf Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses wahre die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin, die beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Erinnerungen der Vollstreckungsschuldner zu 1 und 2 zurückzuweisen. Der Vollstreckungsschuldner zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung; die Vollstreckungsschuldnerin zu 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 793 Abs. 1, 577 ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Vollstreckungsgläubigerin war sowohl zum Zeitpunkt der Anbringung des Arrestpfändungsantrags als auch zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch die J. AG, ihre alleinige Liquidatorin, ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. An seinen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Antragstellung in dem Hinweisschreiben vom 02.11.2000 hält der Senat unter Berücksichtigung des - inzwischen rechtskräftigen - Urteils des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.11.2000, auf dessen den Parteien bekannten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht mehr fest. a) Allerdings ist der Senat durch die Rechtskraft des Urteils des 4. Zivilsenats vom 22.11.2000 nicht einer eigenständigen Prüfung der wirksamen gesetzlichen Vertretung der Vollstreckungsgläubigerin enthoben. Bei der Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt die J. AG Liquidatorin der Vollstreckungsgläubigerin war, handelt es sich in dem Erkenntnisverfahren des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts ebenso wie in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren nur um eine Vorfrage, die an der Rechtskraftwirkung nicht teil hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, vor § 322 Rn. 31 ff m.w.N.). b) Der Senat geht ebenso wie das Landgericht Gera in dem Urteil vom 14.10.1999 (3 HO 465/98) davon aus, dass sich die Vollstreckungsgläubigerin auf Grund des Liquidationsbeschlusses vom 27.10.1995 seit dem 01.02.1996 in Liquidation befand und zunächst der Vollstreckungsschuldner zu 1 Liquidator war. Seine Abberufung und die Bestellung der J. AG zur alleinigen Liquidatorin in der Gesellschafterversammlung am 08.01.1997 war an sich auf Grund der vom 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in dem zitierten Urteil vom 22.11.2000 im Einzelnen ausgeführten Einberufungsmängel unwirksam. Indessen können die Vollstreckungsschuldner sich auf diese Beschlussmängel nicht mehr berufen, weil sie es entgegen § 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Vollstreckungsgläubigerin unterlassen haben, die Mängel innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von dem Beschlussinhalt - der Beschluss vom 08.01.1997 wurde den Vollstreckungsschuldnern noch im Januar 1997 zugestellt - geltend zu machen (vgl. BGHZ 68, 213, 214). Ein von vornherein unzulässiger Beschluss, für den die Frist in § 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages im Zweifel nicht gelten würde (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 119 Rn. 32 m.w.N.) liegt ersichtlich nicht vor. Damit kann auch offen bleiben, ob der Beschluss vom 08.01.1997 gegen das Einstimmigkeitserfordernis des § 147 HGB verstößt. Der Gesellschafterbeschluss vom 08.01.1997 wurde auch nicht durch die Beschlüsse der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 08.12.1997 aufgehoben. Diese Gesellschafterversammlung ist jedenfalls deshalb nicht wirksam einberufen worden, weil die Ladung der J. AG erst mit Schreiben vom 03.12.1997 zum 08.12.1997 erfolgte. Nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages sind Gesellschafterversammlungen jedoch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bereits aus diesem Grund sind die auf dieser Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nichtig, nicht etwa nur anfechtbar wie nach den §§ 243 ff AktG (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Auf die weiteren von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachten Beschlussmängel kommt es mithin nicht an. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Beschlussmängel auch rechtzeitig nach Kenntnis von den Gesellschafterbeschlüssen vom 08.12.1997 mit Schriftsatz vom 29.06.1998 geltend gemacht. Dem steht die einmonatige Frist in § 12 Abs. 6 des Gesellschaftervertrages nicht entgegen. Die J. AG hat sowohl in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren als auch in dem Erkenntnisverfahren 4 U 1598/99 stets behauptet, von dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 08.12.1997 erst durch die am 08.06.1998 zugegangene Verfügung des Landgerichts Gera in der vorliegenden Vollstreckungssache vom 04.06.1998 Kenntnis erlangt zu haben (vgl. den Schriftsatz vom 29.06.1998, Bl. 13 Bd. IV d.A. sowie den Schriftsatz vom 26.02.1999, Bl. 93 d.A. 4 U 1598/99). Den ihnen obliegenden Beweis für eine frühere Kenntnis der Vollstreckungsgläubigerin haben die Vollstreckungsschuldner nicht geführt. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners zu 1 vom 22.12.1997 (Anlage B 4 des Schriftsatzes vom 14.06.1998) ergibt sich lediglich, dass die Tagesordnungspunkte 8 und 10 nicht behandelt wurden; allenfalls ist im Umkehrschluss daraus noch zu schlussfolgern, dass die anderen Tagesordnungspunkte, die der J. AG bekannt waren, behandelt wurden. Welche Beschlüsse mit welchem genauen Inhalt von welchen Personen hingegen gefasst wurden, ergibt sich aus dem Schreiben vom 22.12.1997 (vgl. Bl. 180 Bd. IV d.A.) nicht. Das gilt ebenso für das Schreiben der Vollstreckungsschuldnerin zu 2 vom 22.12.1997 (Bl. 194 Bd. IV d.A.), in dem lediglich erklärt wird, dass in der Gesellschafterversammlung die Beschlüsse zu "TOP 1 bis 7 und 9 gefasst " wurden. 2. Nachdem die Vollstreckungsgläubigerin mithin seit Anfang 1997 allein durch die J. AG als Liquidatorin gesetzlich vertreten wird, waren sämtliche durch andere in ihrem Namen vorgenommenen Erklärungen und Prozesshandlungen, etwa die Rücknahme des Arrestbefehls, der Verzicht auf die Rechte aus dem Arrestbefehl und die Rücknahme des Arrestpfändungsantrags unwirksam. 3. Dem Erlass des erneuten Arrestpfändungsbeschlusses vom 21.07.1998 steht schließlich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht der Ablauf der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO entgegen. Nachdem das Landgericht den Arrestbefehl am 18.04.1997 erlassen hatte, hat die Vollstreckungsgläubigerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO durch Zustellung des Arrestbefehls und Antrag auf Erlass eines Arrestpfändungsbeschlusses vom 28.04.1997 zunächst unzweifelhaft eingehalten; selbst der erste Arrestpfändungsbeschluss des Amtsgerichts vom 12.05.1997 erging noch innerhalb der Vollziehungsfrist. Davon geht zutreffend auch das Landgericht aus. Die zeitlichen Grenzen der Vollstreckung aus einem Arrestbefehl, wenn die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zunächst durch rechtzeitige Antragstellung gewahrt ist, sind im Einzelnen umstritten (vgl. BGHZ 112, 356, 359 f m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 929 Rn. 11 m.w.N.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die fristwahrende Antragstellung nicht einen zeitlich unbeschränkten Vollstreckungszugriff aus dem Arrestbefehl auf solche Objekte ermöglicht, die von dem fristwahrenden Antrag nicht erfasst waren (vgl. BGHZ 112, a.a.O.). Ein solcher Fall ist indessen vorliegend nicht gegeben; vielmehr ist der erneute Arrestpfändungsbeschluss inhaltlich mit dem ursprünglichen vollkommen identisch; er betrifft insbesondere exakt die selben Forderungen der Vollstreckungsschuldner. Mit ihren Rechtsmitteln gegen die Aufhebung des ersten Arrestpfändungsbeschlusses hatte die Vollstreckungsgläubigerin nur deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtspflegerin diese - auf Antrag einer nicht zur gesetzlichen Vertretung der Vollstreckungsgläubigerin befugten Person erfolgte - Aufhebung nicht mit einer Anordnung nach § 572 Abs. 2 ZPO verbunden hatte und die Wirkungen der aufgehobenen Vollstreckungsmaßnahme mithin nicht wieder hergestellt werden konnten (vgl. Senatsbeschluss vom 26.06.1998, 6 W 375/98). Die vorliegende Konstellation ist daher eher mit solchen in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zu vergleichen, in denen die rechtzeitig eingeleitete Vollstreckung zu Ende geführt werden darf, weil die vor Fristablauf und nach Fristablauf getroffenen Maßnahmen eine Einheit bilden (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 239; OLG Koblenz, NJW-RR 1987, 761) oder in denen eine erfolglos gebliebene Pfändung, betreffend die selbe Forderung, nach Fristablauf wiederholt werden darf (vgl. OLG Celle, NJW 1968, 1682). Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO rechtfertigen es, die einmal von der Vollstreckungsgläubigerin gewahrte Vollziehungsfrist auch für den erneuten Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses als gewahrt anzusehen. Die Vollziehungsfrist ist wesentliches Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes. Ihr Zweck ist es, dem Schuldner zum einen vor Augen zu führen, dass der Gläubiger ernsthaft gewillt ist, von dem Arrestbefehl Gebrauch zu machen. Zum anderen soll sie sicherstellen, dass der Arrest nicht unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die seiner Anordnung zu Grunde gelegen haben (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.). Diesem Zweck der Vollziehungsfrist ist im vorliegenden Verfahren Genüge getan, weil die Vollstreckungsgläubigerin ihren ernstlichen Willen, von dem Arrestbefehl Gebrauch zu machen, den Vollstreckungsschuldnern nicht nur durch die Zustellung des Arrestbefehls und den Antrag auf Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO deutlich gemacht hat, sondern ihre vermeintlichen Rechte aus dem ersten Arrestpfändungsbeschluss auch durch das durchgeführte Rechtsmittelverfahren nach dessen Aufhebung weiter verfolgt hat. Nachdem ihr durch den Senatsbeschluss vom 26.06.1998 vor Augen geführt worden war, dass nur ein Neuerlass eines inhaltlich identischen Arrestpfändungsbeschlusses in Betracht kommt, hat sie umgehend einen entsprechenden Antrag angebracht. Bei den Vollstreckungsschuldnern konnte mithin in keiner Phase des Verfahrens der Eindruck entstehen, die Vollstreckungsgläubigerin werde von dem Arrestbefehl nunmehr keinen Gebrauch mehr machen. Auch diese Erwägungen rechtfertigen es, den aufgehobenen ersten Arrestpfändungsbeschluss und den inhaltlich identischen neuen Arrestpfändungsbeschluss als Einheit zu betrachten. 4. Andere Gründe, die dem Erlass des Arrestpfändungsbeschlusses entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und von den Vollstreckungsschuldnern auch nicht geltend gemacht. Das Landgericht hat seine angefochtene Entscheidung mit einer Anordnung gemäß § 572 Abs. 2 ZPO versehen. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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