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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 6 W 627/01
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 23
LwAnpG § 34
1.

Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.).

2.

Der Umwandlungsbeschluss muss inhaltlich das in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommende Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft zum Ausdruck bringen (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist nicht der Fall bei einer angestrebten Fortführung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und durch eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.).


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 627/01

In dem Verfahren

betreffend die Bestellung von Nachtragsliquidatoren für die LPG ".........." G., vormals eingetragen im LPG-Register des Rates des Kreises ................

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Amtsgericht Hollandt sowie den Richter am Oberlandesgericht Bettin auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 12 vom 09.10.2001 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mühlhausen vom 20.09.2001

am 24.01.2002

beschlossen:

Tenor:

1.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 12 hat den Beteiligten zu 1 bis 10 deren notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu erstatten.

3.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts sowie auf seinen Beschluss im Vorverfahren 6 W 684/00.

II.

Die nach den §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 2 S. 1, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 12 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anweisung des Landgerichts an das Amtsgericht, für die LPG "U. ............. i.L. einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen, beruht nicht auf Rechtsfehlern im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Bereits mit seinem - die Sache an das Landgericht zurückverweisenden - Beschluss vom 19.03.2001 (6 W 684/00) hat der Senat dargelegt, dass die Bestellung von Nachtragsliquidatoren für die LPG "U......... i.L. in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG dann geboten ist, wenn die Umwandlung der LPG "U. .......... in die Beteiligte zu 12 fehlgeschlagen ist und die LPG sich aus diesem Grund seit dem 01.01.1992 Kraft Gesetzes - zunächst unerkannt - in Liquidation befindet (§ 69 Abs. 2 LwAnpG). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei bejaht; die Beteiligte zu 12 ist mit der LPG "U. .............. nicht identisch und auch nicht ihr Gesamtrechtsnachfolger, weil weder eine wirksame identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 34 Abs. 1 LwAnpG noch eine Teilung gemäß § 4 LwAnpG stattgefunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bezug, denen er folgt. Die Angriffe der sofortigen weiteren Beschwerde hiergegen sind unbegründet.

1. Eine zur Gesamtrechtsnachfolge führende Teilung des LPG-Vermögens gemäß § 4 LwAnpG zum Zwecke der Gründung der Beteiligten zu 12 und ihrer Komplementärgesellschaft kommt nicht in Betracht, weil nach den rechtsfehlerfreien und damit für den Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde bindenden Feststellungen des Landgerichts die ausschließlich mit der Geschäftsführung der KG befasste GmbH keinen selbständigen Bestandteil des alten Unternehmens - der LPG - betreibt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 137, 134, 141; BGH ZIP 1999, 1126, 1128). Auch die Beteiligte zu 12 hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass ihre Komplimentär-GmbH einen selbständigen Bestandteil des alten Unternehmens, der LPG "U. , betreibe.

2. Auch eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Angriffe der sofortigen weiteren Beschwerde hiergegen sind schon im Ansatz verfehlt. Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht nämlich darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist bei dem vorliegenden Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.06.1991 nach den rechtsfehlerfreien und damit für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall, weil der Umwandlungsbeschluss inhaltlich nicht dem in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft entspricht (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Nach dem von den LPG-Mitgliedern gefassten Umwandlungsbeschluss vom 18.06.1991 sollte die Umstrukturierung bzw. Umwandlung der LPG gemäß einem Teilungsplan, einem Treuhandvertrag und gemäß den Gesellschaftsverträgen für eine GmbH und eine GmbH & Co. KG durchgeführt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist im vorliegenden Fall in § 2 Ziff. 4 des Teilungsplans geregelt, dass die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie die Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und dass diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.). Ob später, wie die sofortige weitere Beschwerde meint, "nicht entsprechend dem Beschluss formal vorgegangen wurde", ist demgegenüber unerheblich, weil das nichts daran ändern würde, dass es an einem auf eine identitätswahrende Umwandlung abzielenden Beschluss fehlt. Abgesehen davon ist das Vorbringen der sofortigen weiteren Beschwerde insoweit auch unzutreffend, weil sowohl nach § 5 des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 12 vom 28.10.1991 (vgl. Bl. 3 ff. des Sonderbands der Registerakten) als auch nach § 5 des am 14.12.1992 geänderten Gesellschaftsvertrags (vgl. Bl. 102 ff. des Sonderbands der Registerakten) neben der Komplementär-GmbH als Kommanditistin mit einer Bareinlage von 25.000 DM ausschließlich Frau ......... an der Beteiligten zu 12 beteiligt war. Wie nach dem Inhalt dieser Gesellschaftsverträge am 09.12.1992 die Eintragung von insgesamt 365 Kommanditisten in das Handelsregister erfolgen konnte, bleibt für den Senat unerfindlich, ändert aber nichts daran, dass ein auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichteter Beschluss der Mitgliederversammlung nicht vorliegt.

3. Soweit es das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung ablehnt, die Antragsrechte der Beteiligten zu 1 bis 10 als verwirkt anzusehen, beruht das auf der tatrichterlichen Würdigung des dem Landgericht unterbreiteten Sachverhalts. Diese Tatsachenwürdigung kann der Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei seiner Erörterung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehenden Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 27 Rn. 42 m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind aus der Akte nicht ersichtlich und werden auch von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht aufgezeigt. Sie versucht lediglich, ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, was ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren versagt ist.

III.

Die Entscheidung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den Regelwert nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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