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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 2 N 607/00
Rechtsgebiete: VwGO, GastG, OBG, ThürGastVO, TA-Lärm


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs 1
VwGO § 47 Abs 2
GastG § 18
OBG § 27 Abs 1
ThürGastVO § 5 S 2
ThürGastVO § 6 Abs 1
ThürGastVO § 7 Abs 1
TA-Lärm

Entscheidung wurde am 12.12.2003 korrigiert: Gründe berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2003
1. Der Bewohner eines von einer kommunalen Sperrzeitverordnung betroffenen Gebietes kann im Einzelfall im Normenkontrollverfahren auch dann antragsbefugt sein, wenn diese Verordnung eine Sperrzeitverlängerung anordnet.

2. Bei der Prüfung einer Sperrzeitverordnung im Normenkontrollverfahren ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu untersuchen, ob für jeden einzelnen Betrieb im Regelungsbereich der Verordnung den gesetzlichen Vorgaben genügt ist oder im Einzelfall einer Sperrzeitverlängerung oder -verkürzung Umstände entgegenstehen.

3. Untersucht wird vom Gericht nur, ob sich der Verordnungsgeber für das betroffene Gebiet im Allgemeinen an die Voraussetzungen des höherrangigen Rechts für eine Verlängerung oder Verkürzung der Sperrzeit gehalten hat.

4. Wird von einem betroffenen Anwohner die Verletzung des erforderlichen Schutzes vor Lärm geltend gemacht, ist nur zu prüfen, ob die angegriffene Regelung das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept im betroffenen Gebiet beachtet hat.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

- 2. Senat - 2 N 607/00

Verkündet am 31.03.2003

Gründe berichtigt durch Beschluss vom 10. Juli 2003 Weimar, den 8. August 2003

In dem Normenkontrollverfahren

wegen

Gaststättenrecht,

hier: Normenkontrollverfahren

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Gith aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Anwohnern und den Gaststättenbetreibern in der Wagnergasse, die in der Innenstadt der Antragsgegnerin liegt, besteht seit längerem Streit über die Lärmbelästigung durch die Gaststätten sowie über die damit im Zusammenhang stehenden Festsetzungen der Sperrzeiten. Die Anwohner wandten sich bei einer Anhörung durch Vertreter der Antragsgegnerin Anfang 2000 insbesondere gegen eine Bewirtschaftung der Gaststätten außerhalb der geschlossenen Räume im "Freien" bis in die späten Nachtstunden. Bis zum Jahr 2000 war der Beginn der Sperr- bzw. das Ende der Betriebszeit für Gaststätten im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht einheitlich geregelt. Diese Zeiten ergaben sich aus den Einzel-Erlaubnissen für die jeweiligen Gaststätten. Die Betriebszeiten endeten je nach Einzelfall zwischen 22.00 Uhr und 1.00 Uhr.

Im April 2000 legten die im Innenstadtbereich ansässigen Gaststättenbetreiber dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin einen Entwurf einer Sperrzeitverordnung vor, auf den Bezug genommen wird.

Der Stadtentwicklungsausschuss des Stadtrates der Antragsgegnerin beschloss auf der Grundlage dieser Anregung in seiner Sitzung vom 13. April 2000, dem Oberbürgermeister zu empfehlen, im Wege einer Verordnung Rechtssicherheit bezüglich der Sperrzeiten bei der Freiflächenbewirtschaftung im Innenstadtbereich zu schaffen. Dabei sollte nach Ansicht dieses Ausschusses die besondere Situation einer Universitätsstadt mit erhöhter Gaststättennutzung auf der einen Seite und das städtebauliche Ziel "Wohnen in der Innenstadt" auf der anderen Seite angemessen berücksichtigt werden und die widerstreitenden Interessen einer sachgerechten Lösung zugeführt werden.

Im Rahmen einer internen Abstimmung der zuständigen städtischen Behörden wiesen das Umwelt- und Naturschutzamt sowie das Rechtsamt der Antragsgegnerin im April 2000 übereinstimmend darauf hin, dass nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - der Beginn der Sperrzeit für Freiflächen, die vom Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mitumfasst würden, in bewohnten Bereichen an allen Tagen auf höchstens 23.00 Uhr hinausgeschoben werden könne. Außerdem sollte die Verordnung auf den Innenstadtbereich beschränkt werden.

Der Antragsteller forderte für die Bürgerinitiative "Wohnen in der Innenstadt" in einem Schreiben an den Oberbürgermeister, dass die Freiflächenbewirtschaftung täglich um 23.00 Uhr enden müsse.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt regte Anfang Mai 2000 an, für die künftige Sperrzeitverordnung den räumlichen Geltungsbereich bezüglich der jährlichen Veranstaltung "Kulturarena" genau anzugeben. Außerdem solle geprüft werden, ob nicht auch durch entsprechende Regelungen im Einzelfall das mit der Verordnung angestrebte Ziel erreicht werden könnte.

Das Ordnungsamt legte daraufhin einen Entwurf einer Sperrzeitverordnung vor, der im Wesentlichen in § 1 den Vorschlag der Gaststättenbetreiber für die Verkürzung der Sperrzeiten übernahm und der in § 2 den Beginn der Sperrzeit für Biergärten, Wirtschaftsgärten und für die von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mitumfassten Freiflächen für jeden Tag um 23.00 Uhr vorsah.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin empfahl dem Oberbürgermeister Mitte Mai 2000, den von den Gaststättenbetreibern vorgelegten Verordnungsentwurf "umzusetzen", jedenfalls eine - für die Gaststättenbetreiber - großzügige Regelung zu treffen.

Nach einem überarbeiteten Entwurf des Ordnungsamtes sollte der räumliche Geltungsbereich der Verordnung für die Freiflächenbewirtschaftung auf den im Einzelnen beschriebenen Innenstadtbereich begrenzt werden und für diese Wirtschaftsart sollte in den Nächten von Freitag auf Samstag, von Samstag auf Sonntag sowie in der jeweiligen Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag der Beginn der Sperrzeit auf 1.00 Uhr festgesetzt werden.

Nach einer Aussprache zwischen dem Oberbürgermeister, einzelnen Bewohnern des von der geplanten Verordnung betroffenen Gebiets und dort ansässigen Gaststättenbetreibern wurde der letzte Entwurf als tauglicher Kompromiss angesehen. Daraufhin fertigte der Oberbürgermeister am 29. Mai 2000 die streitgegenständliche Verordnung aus. Sie wurde mit folgendem Wortlaut am 8. Juni 2000 im Amtsblatt der Stadt Jena (Nr. 22/2000, S. 182) bekannt gemacht:

"Verordnung über die allgemeine Verkürzung und Verlängerung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, öffentliche Vergnügungsstätten sowie für Freiflächen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Thüringer Gaststättenverordnung, innerhalb des Zentrums der Stadt Jena (Sperrzeit-VO)

Aufgrund des § 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Verordnung über Orderlagerscheine (- ZustErmVO -) vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Blindenwarenrecht, dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und der Verordnung über Orderlagerscheine vom 23. Juli 1999 (GVBl. S. 513) i. V. m. den §§ 1, 2 und 7 der Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - ThürGastVO -) vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.02.1999 (GVBl. S. 209) wird für die Stadt Jena verordnet:

§ 1

Verkürzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften

Der Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten wird zu den nachfolgend aufgeführten jährlich jeweils einmal stattfindenden Veranstaltungen in den nachfolgenden Nächten in dem jeweils nachfolgend genannten Gebiet der Stadt Jena allgemein auf 03:00 Uhr festgesetzt:

1. anlässlich der Kulturarena für die Nächte nach dem ersten Veranstaltungstag bis einschließlich der Nacht auf den letzten Veranstaltungstag im Gebiet umgrenzt durch die Straßen: Löbder-, Teich-, Leutra- und Fürstengraben (historischer Grabenring), Engelplatz, Neugasse, Grietgasse, Bachstraße, Wagnergasse, Johannisstraße, Johannisplatz;

2. anlässlich des Literatur- und Museumsfestes für die Nächte nach dem ersten Veranstaltungstag bis einschließlich der Nacht auf den letzten Veranstaltungstag in dem selben Gebiet;

3. anlässlich des Altstadtfestes für die Nächte nach dem ersten Veranstaltungstag bis einschließlich der Nacht auf den letzten Veranstaltungstag in dem selben Gebiet;

4. anlässlich des Wagnergassenfestes für die Nächte nach dem ersten Veranstaltungstag bis einschließlich der Nacht auf den letzten Veranstaltungstag im Gebiet Bachstraße, Wagnergasse, Johannisstraße, Johannisplatz, Quergasse.

§ 2 Verlängerung der Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

Der Beginn der Sperrzeit für Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ThürGastVO wird für das Gebiet: Löbder-, Teich-, Leutra- und Fürstengraben (historischer Grabenring), Engelplatz, Neugasse, Grietgasse, Bachstraße, Wagnergasse, Johannisstraße, Johannisplatz sowie unmittelbar an diese Straßen angrenzende Freiflächen in den Nächten von Sonntag auf Montag, Montag auf Dienstag, Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag und Donnerstag auf Freitag auf 23:00 Uhr festgesetzt.

In den Nächten Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sowie in der jeweiligen Nacht vor einem gesetzlichen Feiertag, mit Ausnahme der stillen Tage gemäß § 6 ThürFtG, beginnt die Sperrzeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürGastVO um 01:00 Uhr.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten (...)

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft."

Am 13. Juli 2000 hat der Antragsteller beim Thüringer Oberverwaltungsgericht zunächst persönlich beantragt, diese Verordnung für nichtig zu erklären. Die von ihm sodann beauftragte Bevollmächtigte hat am 26. April 2001 den Antrag bei Gericht wiederholt. Er begründet ihn wie folgt: Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung sei nicht gegeben. Die Verordnung sei insbesondere nicht mit der TA Lärm vereinbar, soweit die Sperrzeit für die auf im Freien betriebenen Gaststätten erst um 23.00 Uhr bzw. an den Wochenenden um 1.00 Uhr beginne. Infolge der Verordnung würden an mehr als 10 Tagen im Jahr die zulässigen Lärmwerte überschritten. Außerdem sehe die Verordnung keine Möglichkeit vor, bezogen auf einzelne Ereignisse und Veranstaltungen abweichende Regelungen zum Schutz der Nachbarn zu treffen. Dies führe dazu, dass auch Auflagen, die vor Erlass der Verordnung bestimmten Gaststättenbetreibern in den jeweiligen Erlaubnissen erteilt worden seien, von den Gaststättenbetreibern nicht mehr beachtet würden. Die Richtwerte für Lärmimmissionen würden zudem nicht mehr kontrolliert. Es sei außerdem zu erwarten, dass solche Auflagen aufgehoben würden, die für ihn als Nachbarn günstiger seien als die Regelungen der Verordnung.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung über die allgemeine Verkürzung und Verlängerung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, öffentliche Vergnügungsstätten sowie für Freiflächen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Thüringer Gaststättenverordnung innerhalb des Zentrums der Stadt Jena vom 29. Mai 2000 (Sperrzeit-VO) für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin entgegnet, die Verordnung sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie sei auch materiell rechtmäßig. Ihre rechtliche Grundlage finde sie in der Thüringer Gaststättenverordnung. Es bestehe ein öffentliches Bedürfnis, in ihrem Innenstadtbereich für die in § 1 genannten Betriebsarten und Veranstaltungen die Sperrzeit nicht nur in den Nächten zum Samstag und Sonntag - wie die Thüringer Gaststättenverordnung bereits vorsehe -, sondern auch wochentags um 3.00 Uhr beginnen zu lassen. Im Übrigen seien hiervon nur Gaststätten in geschlossenen Räumen betroffen. Deshalb sei ausreichender Lärmschutz für die Anlieger gewährleistet. Für die Bewirtschaftung von Freiflächen sei sie mit ihren Festlegungen in § 2 der Verordnung nicht nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen geblieben, sondern habe die Sperrzeit im Interesse des Nachbarschutzes wochentags sogar um zwei Stunden verlängert. "Freiluftgaststätten" würden im Übrigen von der TA-Lärm nicht erfasst. Sie habe aber dennoch deren Vorgaben beachtet, weil sie die Sperrzeit wochentags auf 23.00 Uhr festgesetzt habe. Auch am Wochenende sei trotz des Beginns der Sperrzeit um 1.00 Uhr eine achtstündige Nachtruhe gewährleistet. Unabhängig von den Regelungen der Verordnung könne sie auf der Grundlage des Gaststättengesetzes im Einzelfall abweichende Anordnungen treffen. Bestimmungen über die Sperrzeiten in noch bestehenden Gaststättenerlaubnissen des betroffenen Gebiets würden auch nach einem Erfolg im vorliegenden Normenkontrollantrag nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls den Regelungen der Verordnung angeglichen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt - ohne einen Antrag zu stellen - vor, die angefochtene Verordnung der Antragsgegnerin stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Nur für ein bestimmtes Gebiet und nur für bestimmte Betriebsarten und Veranstaltungen würden Regelungen getroffen. Die Antragsgegnerin halte sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung. Auf der Grundlage des Gaststättengesetzes bestehe auch die Möglichkeit, im Einzelfall von der Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte (1 Hefter) liegt dem Gericht vor.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist statthaft (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Antragsbefugt ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch eine unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 -4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil des Senats vom 21. November 2000 - 2 N 163/97 -, ThürVGRspr. 2001, 149).

Bezüglich § 1 der Sperrzeit-VO, der ausweislich seiner Überschrift und im Vergleich zu § 5 Satz 2 ThürGastVO eine Verkürzung der Sperrzeiten in den Nächten zu Wochentagen um eine Stunde enthält, ist der Antragsteller als Bewohner in dem räumlich-gegenständlichen Regelungsbereich des § 1 der Sperrzeit-VO rechtlich betroffen. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Anwohner einer Gaststätte, deren Sperrzeit im Einzelfall verkürzt werden soll, die Befugnis als Drittbetroffener gegen diesen Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 1 C 10.95 -, GewArch 1996, 426, Urteil vom 13. Januar 1961 - 7 C 219.59 -, BVerwGE 11, 331 [332]; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1970 -4A76/70-, DVBl. 1971, 421). Mit der Verkürzung der Sperrstunde besteht die Gefahr, dass durch Lärm hervorgerufene schädliche Umwelteinwirkungen die Nachbarschaft gesundheitlich belasten und die Möglichkeit der Verletzung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das gerade durch die Regelungen des Gaststättengesetzes geschützt werden soll (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 18 GastG), besteht. Insoweit hat auch § 18 GastG, der die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende Verordnung ist, drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996, a. a. O.).

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im vorbeschriebenen Sinne, soweit er sich gegen § 2 der Sperrzeit-VO wendet. Zwar wird in dieser Bestimmung wegen der Abweichung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürGastVO eine Verlängerung der Sperrzeit angeordnet, die dazu führt, dass regelmäßig schädliche Umwelteinwirkungen vermindert und die Anwohner in ihren schützenswerten Rechten besser gestellt werden. Der Antragsteller macht im vorliegenden Fall aber geltend, dass gerade die Festsetzung der Sperrzeiten in § 2 der Verordnung mit den in der TA-Lärm, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse Regeln für die Schädlichkeit von Lärm im Anwohnerbereich von Gaststätten enthält, nicht vereinbar sei. Damit wendet er sich gegen die konkreten Festsetzungen der Sperrzeiten für sein Wohnumfeld. Insoweit ist seine Behauptung, sein Rechte als Anwohner aus § 18 GastG, von schädlichen Umwelteinwirkungen freigehalten zu werden, sei durch diese Regelung verletzt, zumindest nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.

Der Normenkontrollantrag wurde vom Antragsteller auch fristgerecht gestellt. Ein Normenkontrollantrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies ist hier der Fall. Mit dem am 30. April 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten wurde der Antrag rechtzeitig wirksam gestellt.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Denn die Sperrzeit-VO verstößt nicht gegen zwingendes höherrangiges Recht.

Die Verordnung beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 18 GastG i. V. m. § 7 Abs. 1 ThürGastVO). Nach § 18 GastG ist für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen (Satz 1). In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann (Satz 2). Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen (Satz 3). Auf letzterer Grundlage hat die Thüringer Landesregierung die Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes - ThürGastVO - vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 43; zuletzt geändert durch VO vom 8. Februar 1999, GVBl. S. 209) erlassen. In § 5 ThürGastVO sind die Sperrzeiten allgemein und in § 6 ThürGastVO für bestimmte Betriebsarten geregelt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürGastVO kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürGastVO sind für den Erlass der Rechtsverordnungen die unteren Gewerbebehörden zuständig. Die Verordnung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Die Antragsgegnerin ist als untere Gewerbebehörde im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürGastVO für den Erlass der Sperrzeitverordnung zuständig gewesen (vgl. § 1 Abs. 3 ThürGastVO i. V. m. § 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im Gewerberecht - ThürZstErmGeVO -). Untere Gewerbebehörden sind danach unter anderem die kreisfreien Städte, wie die Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürZstErmGeVO; § 1 Satz 1 Nr. 2 Thüringer Neugliederungsgesetz). Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin war auch befugt, die Verordnung zu erlassen. Einer Mitwirkung des Stadtrates bedurfte es nicht. Denn es handelt sich bei dem Erlass dieser Verordnung um eine Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis, die der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO; § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürZstErmGeVO).

Die Anforderung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKO, nach dem eine gemeindliche Rechtsverordnung ihre Rechtsgrundlage angeben muss, ist erfüllt. Das hier anzuwendende Sonderordnungsrecht (Gaststättengesetz und der ThürGastVO) sieht im Übrigen keine sonstigen Formerfordernisse vor. Da die angegriffene Verordnung nicht der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - dient und deshalb auch keine "ordnungsbehördliche Verordnung" im Sinne des § 27 Abs. 1 OBG ist, gelten auch nicht die formellen Anforderungen der §§ 32 und 33 OBG.

Die Verordnung wurde am 29. Mai 2000 vom Oberbürgermeister ausgefertigt und in Einklang mit der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (vgl. § 3 VerkG) und der Hauptsatzung im Amtsblatt der Antragsgegnerin ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Die Verordnung steht materiell mit höherrangigem Recht in Einklang.

Sie wird insbesondere von den materiellen Regeln des Gaststättengesetzes und der Thüringer Gaststättenverordnung getragen. In Ausübung der Ermächtigung und Verpflichtung nach § 18 Satz 1 GastG (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung die Nachweise bei Michel/Kienzle: GastG § 18 Rdnr. 10) hat die Landesregierung den Beginn der allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in den Nächten zu den Wochentagen täglich auf 2.00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und zum Sonntag auf 3.00 Uhr, das Ende auf jeweils 6.00 Uhr festgesetzt (vgl. § 5 Satz 2 ThürGastVO). Der Beginn der Sperrzeit für Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mitumfasste Freiflächen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ThürGastVO sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel ist täglich auf 1.00 Uhr, das Ende auf 6.00 Uhr festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürGastVO).

Von diesen Regelungen weichen die §§ 1 und 2 der Sperrzeit-VO zwar ab. Nach § 18 Satz 2 GastG hat die Landesregierung jedoch in der Rechtsverordnung - wie hier in § 7 Abs. 1 ThürGastVO geschehen - zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für den einzelnen Betrieb verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

Der Senat folgt der Antragsgegnerin insoweit, als im Geltungsbereich der angegriffenen Sperrzeit-VO ein öffentliches Bedürfnis bzw. besondere örtliche Verhältnisse bestehen, um die Sperrzeit zu verkürzen (vgl. § 1 der Sperrzeit-VO) bzw. zu verlängern (vgl. § 2 der Sperrzeit-VO).

Für die Bestimmung des Maßstabes, an dem die Sperrzeitverkürzung gemäß § 1 der Sperrzeit-VO zu messen ist, gilt Folgendes:

Ein öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit besteht immer dann, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheinen lassen (BVerwG Urteil vom 13. April 1961, GewArch 1962, 11). Für eine Verkürzung müssen Tatsachen dafür vorliegen, dass der Bedarf der Allgemeinheit - d. h. eines größeren Personenkreises - an den Diensten der Gaststätten während der allgemein festgesetzten, regelmäßigen Sperrzeit ausnahmsweise nicht gedeckt ist. Ein solches öffentliches Bedürfnis kann bei solchen Veranstaltungen bejaht werden, die auf der Willensäußerung einer Volksvertretung oder einer gewissen Tradition beruhen. Hierzu zählen insbesondere jährlich wiederkehrende Stadt- oder Dorffeste (vgl. hierzu und zum Folgenden: Michel/Kienzle: GastG § 18 Rdnr. 15 ff.; Metzner: GastG § 18 Rdnr. 25 ff.). Dem ist gegenüberzustellen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Sperrzeit, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und dem Arbeitsschutz dient. Dieses Spannungsverhältnis wird dabei im Regelfall durch die von der Landesverordnung als Vorgaben festgesetzten Sperrzeit aufgelöst. Werden diese Sperrzeiten im Einzelfall verkürzt, dann besteht die Gefahr, dass die verlängerte Öffnung von Gaststätten innerhalb und außerhalb geschlossener Räume als sozialwidrig einzustufen ist, es sei denn, es bestehen besondere örtliche Gegebenheiten.

Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinne bestehen dann, wenn sich die Verhältnisse im maßgeblichen örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint. Als örtlicher Bereich kommt dabei nicht nur eine bestimmte Gemeinde oder ein Stadtviertel, sondern auch ein engerer Bereich - wie eine oder mehrere Straßenzüge - in Betracht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Michel/Kienzle: GastG § 18 Rdnr. 20 ff.; Metzner: GastG § 18 Rdnr. 34 ff.). Für die konkrete Beurteilung dieses Bereiches kommt es auf eine Vielzahl von weiteren Aspekten an, wie die Störung der Nachtruhe der Be- und Anwohner, den bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter und die sich aus der Art und dem Umfang der baulichen Nutzung ergebende Störungsempfindlichkeit des Gebietes.

Bei der Prüfung einer Sperrzeitverordnung im Normenkontrollverfahren ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu untersuchen, ob für jeden einzelnen Betrieb im Regelungsbereich der Verordnung den genannten gesetzlichen Vorgaben genügt ist oder im Einzelfall einer Sperrzeitverlängerung Umstände entgegenstehen. Die Rechtsverordnung betrifft einen größeren Bereich der Innenstadt und bildet für die bestehenden und zukünftig hinzukommenden Gaststätten und Vergnügungsstätten eine allgemeinverbindliche Grundlage. Geprüft werden kann im vorliegenden Verfahren daher nur, ob sich die Antragsgegnerin für das betroffene Gebiet generell an die Voraussetzungen des höherrangigen Rechts für eine Verkürzung gehalten hat, insbesondere die einer Sperrzeit entgegenstehenden Umstände hinreichend abgewogen hat.

Mit dieser Maßgabe ist die Regelung in § 1 der Sperrzeit-VO rechtmäßig. § 1 der Sperrzeit-VO verkürzt die allgemeine Sperrzeit nach § 5 Satz 2 ThürGastVO nur für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen - also nicht für besondere Betriebsarten, die einen Gaststättenbetrieb im Freien voraussetzen -, nur zu den genannten Festzeiten - also nicht ganzjährig -, nur an den Wochentagen um 1 Stunde - also nicht an den Wochenenden; hier gilt bereits § 5 Satz 2 2. Halbsatz ThürGastVO - und nur in dem abgegrenzten Bereich - also nicht in der ganzen Stadt -.

Bezogen auf diesen begrenzten Regelungs- und Geltungsumfang kann ein öffentliches Bedürfnis bzw. können besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 GastVO bejaht werden. Denn an den in § 1 beschriebenen Fest- und Veranstaltungstagen, die in Jena bereits eine gewisse Tradition aufweisen - so wird die Kulturarena im Jahr 2003 zum zwölften Mal ausgerichtet und die übrigen Feste finden alljährlich statt -, besteht offenkundig ein erhöhter Bedarf, die von § 1 erfassten Gaststätten und öffentlichen Vergnügungsstätten in dem betroffenen Bereich, insbesondere an Werktagen, zu nutzen. Neben den Einheimischen und dem zahlreichen studentischen Publikum dürften hiervon auch auswärtige Besucher größerer Zahl angezogen werden. Hinzu kommt, dass der Stadtrat am 10. Mai 2000 mehrheitlich die Lockerung der Sperrzeiten gebilligt hat. Insoweit liegt zudem eine Willensäußerung der kommunalen Volksvertretung vor, die einem öffentlichen Bedürfnis Ausdruck verliehen hat (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Oktober 1989 - 8 UE 3318/88 - GewArch 1990, 70).

Gegen die allgemeine Sperrzeitverkürzung durch Rechtsverordnung spricht nicht der erforderliche Schutz der Nachbarn, insbesondere des Antragstellers. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass durch § 1 der Sperrzeit-VO nur die Sperrzeiten von Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen betroffen sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit § 2 der Verordnung und mit § 6 der ThürGastVO. Diese Regelungen enthalten als Spezialvorschriften allgemeine Sperrzeiten für Gaststätten und Vergnügungsstätten, die im Freien betrieben werden. Aus diesem Regelungssystem muss geschlossen werden, dass § 1 Biergärten und sonstige Gaststätten im Freien nicht erfasst. Von den erfassten Gast- und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen gehen regelmäßig geringere Lärmemissionen aus als von Biergärten oder von einem Wirtschaftsbetrieb auf Freiflächen.

Bei dem räumlich-gegenständlichen Bereich, der von der Regelung betroffen ist, handelt es sich außerdem teilweise um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO bzw. teilweise um ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO. Diese Gebiete, in denen insbesondere Gaststätten angesiedelt werden dürfen, sind aufgrund ihrer Nutzungsstruktur zulässigerweise höherem Lärm ausgesetzt als allgemeine oder gar reine Wohngebiete; sie sind damit weniger störungsempfindlich (vgl. die zulässigen Lärmgrenzwerte nach der auf der Grundlage von § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26. August 1998, Nr. 6.1).

Der Oberbürgermeister hat auch das Bedürfnis der Anwohner auf ungestörte Nachtruhe mit dem öffentlichen Bedürfnis nach verlängerten Öffnungszeiten der Gaststätten im Stadtbereich erkennbar sachgerecht abgewogen. Dies ergibt sich zum Ersten daraus, dass er dem Vorschlag der Gaststättenbetreiber nach einer umfassenden Verkürzung der Sperrzeit nicht gefolgt ist, obwohl der Stadtrat dies mehrheitlich angeregt hat. Zum Zweiten hat er - wie die unterschiedlichen Entwürfe zeigen - die Anregungen der Anwohner, die vom Antragsteller vertreten wurden, und den Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Nachtruhe der Anwohner zu schützen sei, berücksichtigt. Zum Dritten hat er bei einem Gespräch mit den Anwohnern und Gaststättenbetreibern mit der vorliegenden Verordnung und weiteren flankierenden Lärmminderungsmaßnahmen eine einvernehmliche Lösung angestrebt, der mit Ausnahme des Antragstellers wohl alle Anwohner zugestimmt haben. Insoweit hat er zum Vierten mit § 2 der Sperrzeit-VO nicht nur Sperrzeitverkürzungen, sondern gerade zum Schutz der Nachtruhe eine gegenüber den Festlegungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürGastVO verlängerte Sperrzeit für Biergärten im betroffenen Bereich eingeführt.

Schließlich - und dies verkennt der Antragsteller - führt die Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit durch § 1 Sperrzeit-VO nicht dazu, dass die Antragsgegnerin im Einzelfall nicht mehr befugt oder verpflichtet wäre, den Schutz der Nachtruhe von störenden Gast- und Vergnügungsstätten im betroffenen Bereich zu den in dieser Vorschrift genannten Fest- und Veranstaltungstagen sicherzustellen. Anders als die vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärte Bayerische Biergartenverordnung vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 311) regelt die vorliegende Sperrzeit-VO nicht die Unschädlichkeit von Lärmimmissionen während bestimmter Betriebszeiten und hindert damit nicht die Möglichkeit gegen ruhestörenden Lärm im Einzelfall vorzugehen (vgl. zu der bayerischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 7 CN 1/97 - GewArch 1999, 210). Die Sperrzeit-VO regelt zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zum Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und des Arbeitsschutzes, vielmehr nur die äußerste Grenze, ab wann der Betrieb der Gast- und Vergnügungsstätte in dem räumlich und zeitlich beschränkten Bereich grundsätzlich sozialwidrig ist (Repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt; vgl. Metzner: GastG § 18 Rdnr. 17). Zeigt sich im Einzelfall, dass aufgrund der besonderen örtlichen Lage oder der Betriebsart eines einzelnen Betriebs die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder die Anwohner nicht hinreichend geschützt sind, steht der Verwaltung die Möglichkeit zu, im Einzelfall durch Einzelmaßnahmen wie Betriebszeitregelungen, Auflagen oder Sperrzeitverlängerungen diesen Schutz sicherzustellen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 7 Abs. 2 ThürGastVO). Hierauf hat der Anwohner auch einen Anspruch, den er gegebenenfalls mit Hilfe der Verwaltungsgerichte durchsetzen kann. Unter diesem Aspekt ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, in dem Gebiet für einzelne Betriebe bereits bestehende und für die Anwohner günstigere Betriebszeiten oder Sperrzeitregelungen ungeprüft, d. h. allein im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung, aufzuheben.

Eine Nichtigkeit der Verordnung wäre unter dem Aspekt des Lärmschutzes nur dann anzunehmen, wenn § 1 der Sperrzeit-VO, der ausnahmsweise von dem allgemein die Sozialwidrigkeit eines Gaststättenbetriebs regelnden § 5 Satz 2 ThürGastVO abweicht, zur Lösung des Konfliktes völlig ungeeignet wäre. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn für eine Mehrzahl der von der Verordnung betroffenen Betriebe bereits jetzt absehbar wäre, dass eine Verlängerung der Sperrzeit oder eine abweichende Betriebszeitregelung zum Schutz der Nachbarn geboten wäre. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller gegen den Lärm von einzelnen, ihn störende Betriebe wendet, ist ihm auch nach Erlass der Verordnung unbenommen, auf Maßnahmen der Antragsgegnerin zu drängen, wenn sie nach den geltenden Gesetzen notwendig sind und möglicherweise gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.

Unter diesem Aspekt liegt auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 der gemäß § 1 Abs. 1 des Ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes vom 25. September 1996 (GVBl. S. 150 [155]) und seiner Anlage fortgeltenden 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR vom 17. Mai 1970 (DDR-GBl. II Nr. 46 S. 343) vor. Nach dieser nun nur noch landesrechtlich maßgeblichen Immissionsschutzregelung ist die Lärmerzeugung, insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zu vermeiden.

Insoweit ist festzuhalten, dass die genannte immissionsschutzrechtliche Bestimmung allein die Frage störenden Lärms regelt. Demgegenüber hat die Sperrzeitverordnung eine Vielzahl von Schutzgütern zu berücksichtigen, von denen der Lärmschutz einer von mehreren Aspekten ist. Auch insoweit liegt ein Verstoß nicht vor, wenn die Sperrzeit im fraglichen Gebiet erst nach 22.00 Uhr beginnt. Denn die Sperrzeit-VO billigt mit ihrer Regelung in § 1 - wie oben dargestellt - keinen nächtlichen ruhestörenden Lärm. Im Übrigen verlangt die TA-Lärm, die auf Gaststätten in geschlossenen Räumen anwendbar ist und nach der im Einzelfall die Überschreitung bestimmter Grenzwerte geprüft werden müsste, in der Nacht keine absolute Ruhe, sondern nur die Einhaltung der Grenzwerte. Dass die Sperrzeit-VO insoweit das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept unterläuft, ist aber nicht feststellbar.

§ 1 der Sperrzeit-VO ist auch hinreichend bestimmt:

Das gilt zum einen für den zeitlichen Geltungsbereich. Die in dieser Bestimmung genannten Veranstaltungen und Feste werden in der Stadt Jena seit längerer Zeit durchgeführt und haben zu einer lokalen Tradition geführt. Die Verordnung macht dabei deutlich, dass es sich jeweils um die Kulturarena, das Literatur- und das Museumsfest, das Altstadtfest und das Wagnergassenfest handelt, die die Verkürzung der Sperrzeit auslösen (vgl. den Hinweis im ersten Halbsatz: "jeweils einmal stattfindende Veranstaltungen"). Der Umstand, dass die Zeitspanne, in denen diese Feste jeweils abgehalten werden, jährlich neu festzusetzen ist, ist dabei unschädlich.

Der räumlich-gegenständliche Regelungsbereich dieser Regelung lässt sich durch Auslegung mit den herkömmlichen juristischen Methoden bestimmen. Insoweit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Genüge getan. Für das Wagnergassenfest gilt die Sperrzeitverkürzung eindeutig nur für Gast- und Vergnügungsstätten in den dort genannten Straßen. Für die anderen Veranstaltungen (Nrn. 1 bis 3) ist klargestellt, dass die Sperrzeitverkürzung nur für Gast- und Vergnügungsstätten in dem Gebiet gilt, das durch den historischen Grabenring umgrenzt wird. Dass die weiteren Straßen und Plätze (Engelplatz, Neugasse, Grietgasse, Bachstraße, Wagnergasse, Johannisstraße, Johannisplatz) außerhalb bzw. - die Johannisstraße - innerhalb dieses Gebietes liegen und ihnen dabei keine räumliche Umgrenzungsfunktion zukommt, macht die Anordnung nicht unbestimmt. So kann der Begriff "umgrenzt" nur auf den historischen Grabenring bezogen werden. Der sonstige Geltungsbereich erstreckt sich insoweit auf die jeweils genannten Straßen und Plätze als solche. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht sowohl deren räumliche Lage als auch die Gesetzgebungsgeschichte der Verordnung (vgl. Veränderungen in der Formulierung vom 3. zum 4. Entwurf).

Auch § 2 der Sperrzeit-VO steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Es bestand und besteht ein öffentliches Bedürfnis für die dort angeordnete Sperrzeitverlängerung. Einer darüber hinausgehenden Ausdehnung - wie der Antragsteller meint - bedurfte es dabei nicht.

§ 2 der Sperrzeit-VO verlängert die allgemeine Sperrzeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürGastVO für Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen - die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürGastVO genannten Betriebe im Freien verbleibt es bei den dort getroffenen Anordnungen -, nur in dem umschriebenen Bereich - also nicht in der ganzen Stadt - und nur an den Wochentagen um 3 Stunden. So verbleibt es an den Wochenenden und vor Feiertagen ausdrücklich bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürGastVO (Sperrzeitbeginn um 1.00 Uhr).

Sperrzeitverlängerungen liegen regelmäßig im Interesse der Anwohner. Sie greifen aber in das Recht der Gaststättenbetreiber auf freie Berufsausübung ein. Deshalb muss hierfür ein öffentliches Bedürfnis oder müssen besondere örtliche Verhältnisse gegeben sein, die dies rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall liegen diese darin, dass eine Freiflächenbewirtschaftung im betroffenen Innenstadtbereich der Antragsgegnerin, die entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 ThürGastVO, wonach der Beginn der Sperrzeit für die dort genannten Betriebe täglich erst um 1.00 Uhr festgesetzt ist, beginnen würde, dem Schutz der Anwohner offenkundig nicht gerecht würde. Dieser Aspekt erfüllt auch beide genannten Tatbestandsmerkmale bei der Sperrzeitverlängerung (vgl. Michel/Kienzle: GastG § 18 Rdnr. 19, 20; Metzner: GastG § 18 Rdnr. 38, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 1994, GewArch 1994, 494). Im vorliegenden Fall war Ausgangspunkt des Streites zwischen Anwohnern und Gaststättenbetreibern im fraglichen Gebiet die ungeklärte bzw. uneinheitliche Regelung der Sperrzeit für Gaststätten im Freien. Gerade die Ruhestörungen durch diese Freiflächenbewirtschaftung war ein tragendes Motiv für den Erlass der Sperrzeit-VO. Dies zeigen auch die Erörterungen und der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses am 18. April 2000 sowie die Erörterungen der Anwohner und der Gaststättenbetreiber beim Oberbürgermeister am 19. Mai 2000. Nachdem § 2 der Sperrzeit-VO andererseits auch die Interessen der Gaststättenbetreiber berücksichtigt, indem er für das Wochenende und vor Feiertagen den Beginn der Sperrzeit um 1.00 Uhr belässt, ist die Regelung ausgewogen.

Die Auffassung des Antragstellers, die Sperrzeitverlängerung sei unzureichend, weil sie in dieser Gestalt gegen die Anforderungen der TA-Lärm verstoße, trifft nicht zu. Wie bereits zu § 1 der Sperrzeit-VO hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes festgestellt wurde, ist § 2 der Sperrzeit-VO wegen der Nichtbeachtung der schützenswerten Rechte der Nachbarn nur dann rechtswidrig, wenn der Oberbürgermeister dieses Interesse nicht sachgerecht abgewogen hat und die Regelung zur Lösung des Konfliktes völlig ungeeignet ist, weil für eine Mehrzahl der von der Verordnung betroffenen Betriebe bereits jetzt absehbar ist, dass eine Verlängerung der Sperrzeit oder eine abweichende Betriebszeitregelung zum Schutz der Nachbarn geboten ist, insbesondere weil das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept unterlaufen wird.

Wie oben festgestellt, sind aber die Regelungen in § 1 und § 2 der Verordnung Ergebnis einer auf eine Kompromisslösung abzielenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Insoweit gelten auch hier die Ausführungen zur Sperrzeitverkürzung. § 2 Sperrzeit-VO regelt nur die äußerste Grenze, ab der der Betrieb der Gast- und Vergnügungsstätte in dem räumlich und zeitlich begrenzten Bereich sozialwidrig ist. Er billigt damit keinen nächtlichen ruhestörenden Lärm "per se" und er verhindert auch keine aus der Sicht der Anwohner günstigere Regelung im Einzelfall.

Allerdings ist anders als bei den durch § 1 Sperrzeit-VO betroffenen Gaststätten in geschlossenen Räumen bei Biergärten und Wirtschaftsgärten im Freien wegen der besonderen Störungsintensität dieser Betriebe in besonderer Weise zu prüfen, ob mit dieser generell-abstrakten Regelung das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept im Allgemeinen unterlaufen wurde und wird. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil keine Bestimmung des Immissionsschutzrechts der Regelung zwingend entgegensteht.

Für die folgende Prüfung kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass der Betrieb der Gaststätten im Freien in dem betroffenen Gebiet regelmäßig den Immissionsrichtwert erreicht, der tagsüber zulässig ist. Dass dieser Wert im betroffenen Gebiet von den Betrieben tagsüber oder nachts sogar überschritten wird, ist weder vorgetragen noch - nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin zu den bisherigen Erfahrungen - ersichtlich. Selbst wenn also der genannte Richtwert erreicht wird, bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des § 2 Sperrzeit-VO.

Die Regelung in § 2 Satz 1 Sperrzeit-VO, wonach wochentags die Sperrzeit erst um 23.00 Uhr beginnt, ist mit § 7 Abs. 1 Satz 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR und der zu seiner Ausfüllung grundsätzlich heranzuziehenden TA-Lärm ohne Weiteres vereinbar. Denn gemäß Nr. 1 Abs. 2 lit. b) TA-Lärm ist dieses Regelwerk wegen des nicht ganzjährigen Betriebs, der besonderen sozialen Bedürfnisse und der besonderen Qualität der Geräusche (vgl. Landmann/Rohmer: Umweltrecht, Bd. II TA-Lärm 3.1) auf "Freiluftgaststätten" nicht unmittelbar anwendbar. Hierzu zählt jeder Gaststättenbetrieb oder -betriebsteil, der zulässigerweise außerhalb von geschlossenen Räumen betrieben wird. Selbst wenn man aber dennoch zugunsten des Antragstellers von der Anwendbarkeit dieses Regelwerkes ausginge, ist ein Betrieb bis 23.00 Uhr nach den für den Tag geltenden Immissionsrichtwerten zulässig. Nach der TA-Lärm lässt sich der Beginn der Nachtzeit, die regelmäßig um 22.00 Uhr beginnt und für die niedrigere Immissionsrichtwerte gelten, wegen der zwingenden betrieblichen Erfordernisse um eine Stunde auf 23.00 Uhr hinausschieben (vgl. Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA-Lärm; vgl. auch die derzeit geltende Bayerische Biergartenverordnung vom 20. April 1999, GVBl. S. 142).

Zwar lässt sich § 2 Satz 2 Sperrzeit-VO, wonach an Wochenenden und vor Feiertagen die Sperrzeit erst um 1.00 Uhr beginnt, mit einer direkten Anwendung der TA-Lärm nicht vereinbaren. Dieses Regelwerk ist jedoch - wie dargestellt - für diese Betriebsart nicht einschlägig. Auch steht diese Bestimmung mit der Vorgabe in Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA-Lärm insoweit im Einklang, als an den Wochenenden jedenfalls tatsächlich eine achtstündige Nachtruhe im Einwirkungsbereich des Biergartens gewährleistet ist, weil an Sonn- und Feiertagen mit einem Beginn der Betriebszeit vor 9.00 Uhr regelmäßig nicht zu rechnen ist. Es ist schließlich auch nicht für eine Mehrzahl der von der Verordnung betroffenen Betriebe bereits jetzt absehbar, dass eine Verlängerung der Sperrzeit oder eine abweichende Betriebszeitregelung zum Schutz der Nachbarn geboten ist. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass § 2 Sperrzeit-VO das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept nicht unterläuft.

Allerdings wird die Antragsgegnerin bezogen auf den Anwendungsbereich des § 2 Satz 2 Sperrzeit-VO in besonderem Maße zu prüfen haben, ob die Freiflächenbewirtschaftung nicht im Einzelfall die Festlegung eines früheren Beginns der Sperrzeit erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sind dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, weil jener keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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