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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 1 W 404/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 W 404/00 5 OH 65/99 (Landgericht Mühlhausen)

In dem selbständigen Beweisverfahren

.......................... - Beschwerdeführer und Antragsgegner -

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krug, Kreuzgraben 1a, 99974 Mühlhausen

gegen

................................. - Beschwerdegegner und Antragsteller -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogel, Nittner, Jahn, Bahnhofstraße 30, 35011 Marburg

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfalzer, die Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann-Spring und die Richterin am Landgericht Dr. Brenneisen am 27.06.2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichtes Mühlhausen vom 22.5.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, weil das Landgericht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend in Anlehnung an die vom Sachverständigen Schmeißer in seinem Gutachten geschätzten Mängelbeseitigungskosten festgesetzt hat.

Die von den Antragstellern in ihrem Antrag vom 6.10.1999 gemachten Angaben zum Gegenstandswert sind nicht verbindlich: es handelt sich erkennbar um eine laienhafte Schätzung, die für die Streitwertbemessung nicht maßgeblich ist ( so auch OLG Jena ( 7. Zivilsenat ), OLGR 1998,24; OLG Frankfurt, NZBau 2000, 81; Zöller-Herget, ZPO,21.A., RdNr.16 zu § 3 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren" ; Anders-Gehle, Streitwertlexikon, 3. A. Stichwort "Beweissicherung" sowie eingehend Schneider, MDR 1998,255).

Maßgeblich ist vielmehr der Hauptsachestreitwert, den das Gericht anhand der Feststellungen des erholten Gutachtens und dem Interesse der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - festzusetzen hat.

Der Hautsachestreitwert entspricht - da es vorliegend um das Vorhandensein von Baumängeln und die Mängelbeseitigungskosten geht - den Kosten, die hierfür wahrscheinlich anfallen , also 97.200 DM.

Gem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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