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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: 4 W 690/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
ZPO § 719
1. Grundsätzlich sind Einstellungsbeschlüsse nach §§ 707, 719 ZPO unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Eine Beschwerde (gegen einen Einstellungsbeschluss) ist jedoch dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, bei Ermessensfehlern oder wenn für die Entscheidung eine gesetzliche Grundlage fehlt.

3. Wird die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil betrieben, schränkt § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung weiter ein. Hier kommt grundsätzlich nur eine Einstellung (der Zwangsvollstreckung) gegen Sicherheitsleistung (des Schuldners) in Betracht. Nur wenn das VU nicht in gesetzlicher "Weise ergangen ist bzw. ein Fall schuldloser Säumnis (des Schuldners) vorliegt, kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitslkeistung erfolgen (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO).


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 W 690/03

In dem Verfahren

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter auf die Beschwerde des Beklagten vom 27.11.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 21.11.2003 - Az.: 3 O 559/03 -

ohne mündliche Verhandlung am 22.12.2003

beschlossen:

Tenor:

Die (sofortige) Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 13.600,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Klage vom 24.03.2003 fordert die Klägerin Bezahlung zweier nicht eingelöster bzw. rückbelasteter Schecks von dem Beklagten im Scheckprozess. Grundlage der Klageforderung sind zwei von dem Beklagten unterschriebene Schecks, der erste ausgestellt am 30.07.2002, Scheck 0840250000755, bezogen auf das Konto Nr. 2060721 bei der Commerzbank in Gera, der zweite ausgestellt am 02.08.2002, Scheck Nr. 0840250000754, bezogen auf das gleiche Konto. Die Klägerin hat behauptet, die Schecks seien bei Vorlage am 02. bzw. 06.08.2002 von der bezogenen Bank nicht eingelöst worden. Der Beklagte hatte sich in seiner Klageerwiderung (nur) dahingehend eingelassen, Scheckausstellerin sei die Fa. C- Markt GmbH & Co. Food Handels KG in Ronneburg (nachf. C- Markt KG); er habe lediglich als deren Geschäftsführer, also als Vertreter dieser Firma, die Schecks unterschrieben. Im Termin vom 14.05.2003 legte die Klägerin die Originalschecks vor und stellte den angekündigten Antrag aus der Klageschrift. Der Beklagte war selbst im Termin anwesend und ordnungsgemäß durch RA Hanz vertreten, stellte aber ausdrücklich keinen Antrag. Daraufhin erließ das Landgericht Gera auf Antrag der Klägerin Versäumnisurteil.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2003 legte der Beklagte gegen das ihm am 21.05.2003 zugestellt VU Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hieraus, ausdrücklich ohne Sicherheitsleistung, weil das VU gesetzeswidrig ergangen sei. Die Voraussetzungen eines VU im Scheckprozess hätten nicht vorgelegen. Bei Vorlage der Schecks bei der bezogenen Bank seien diese zunächst valutiert, also eingelöst worden, dann aber von der bezogenen Bank in Folge der Insolvenz-antragstellung (betr. das Vermögen der C- Markt KG) zurück gebucht worden. Da die vorgelegten Schecks, obwohl sie mit einem Anschreiben und einem festverbundenen Belegzettel der C-Markt KG versehen gewesen seien, im Termin vom 14.05.2003 ohne dieselben vorgelegt worden seien, hätte das Gericht aus den vorgelegten Schecks nicht ersehen können, dass die C-Markt KG die eigentliche Ausstellerin der Schecks gewesen sei. Infolgedessen habe die Klägerin das Versäumnisurteil in gesetzwidriger Weise erlangt. Die Klägerin bestreitet diesen Vortrag und bleibt ihrerseits dabei, die Schecks seien mangels Deckung bei Vorlage nicht eingelöst worden. Im Termin seien die Originalschecks vorgelegt worden, eine Verbindung mit den vom Beklagten genannten Schreiben habe es im übrigen nicht gegeben. Weder sei die mangelnde Übersendung der Urkunden noch deren Vorlage im Termin nach § 592 Abs. 2 ZPO gerügt, noch im Termin eine Vertagung desselben beantragt worden, weshalb das VU gesetzmäßig ergangen sei.

Mit Beschluss vom 13.06.2003 stellte das LG Gera die Zwangsvollstreckung aus dem VU vom 14.05.2003 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.000,00 € einstweilen ein und begründete die Anordnung der Sicherheitsleistung damit, dass das VU in gesetzlicher Weise ergangen sei (vgl. im einzelnen Bl. 57 - 59 d.A.). Die hiergegen vom Beklagten unter dem 30.06.2003 erhobene Gegenvorstellung wies das Gericht mit Beschluss vom 04.07.2003 zurück. Der Beklagte habe die (angeblich) unvollständige Urkundenvorlage im Termin nicht gerügt und auch keine Vertagung beantragt. Eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom 13.06.2003 erhob der Beklagte nicht.

In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch des Beklagten vom 17.09.2003 führte der Beklagte aus, die Schecks (für die C- Markt KG - Hinzufügung von mir) - u.a. die streitgegenständlichen wie auf Blatt 4 und 6 d. A. ersichtlich - ohne Vertretungszusatz und ohne Firmenstempel der C- Markt KG ausgestellt zu haben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 12.11.2003 beantragte der Beklagte erneut, die Zwangsvollstreckung aus dem VU vom 14.05.2003 ohne Sicherheitsleistung einzustellen und begründete den neuen Antrag damit, dass der Bestand des Titels zweifelhaft sei. Unter Vorlage der (seiner) eidesstattlichen Versicherung vom 05.11.2003 (vgl. Bl. 129, 130 d. A.) trug er weiter vor, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein. Die weitere Vollstreckung aus dem VU führe zur Vernichtung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz. Gleichzeitig wies er daraufhin, dass er auf Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 28.11.2003 geladen worden sei. Diesen (neuen) Antrag wies das Gericht in dem Beschluss vom 21.11.2003 zurück, weil das VU in gesetzlicher Weise ergangen sei. Gegen diesen, ihm am 27.11.2003 zugestellten Beschluss erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2003 - bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - (sofortige) Beschwerde. Die Entscheidung des Landgerichts sei greifbar gesetzeswidrig, weil das Landgericht den Geltungsbereich des § 707 ZPO verkannt habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, diese vielmehr dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin hatte rechtliches Gehör.

II.

Die Beschwerde ist (bereits) unzulässig, im übrigen auch unbegründet.

Es bestehen bereits in mehrfacher Hinsicht Bedenken, ob die Beschwerde überhaupt statthaft ist. Zwar hat der Beklagte die Beschwerde fristgemäß innerhalb der Notfrist von 2 Wochen (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhoben. Gegen Einstellungsbeschlüsse nach § 707 ZPO bzw. § 719 in Verbindung mit § 707 ZPO findet aber grundsätzlich kein Rechtsmittel statt (vgl. § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hinzu kommt, dass das Landgericht bereits auf den mit dem Einspruch verbundenen (ersten) Einstellungsantrag des Beklagten mit Beschluss vom 13.06.2003 eine Entscheidung darüber getroffen hatte, dass im vorliegenden Fall (nur) eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung in Betracht kam. Nach Bescheidung der hiergegen erhobenen Gegenvorstellung - der Beklagte hielt offenbar selbst eine Beschwerde nicht für statthaft - mit Beschluss vom 04.07.2003 wurde diese Entscheidung von dem Beklagten zunächst hingenommen, der Ausgangsbeschluss jedenfalls nicht angefochten. Es fragt sich von daher, ob der Beklagte im laufenden Verfahren erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU ohne Sicherheitsleistung beantragen durfte, nachdem der Erstantrag bereits beschieden war, mithin das Landgericht den (erneuten) Antrag vom 12.11.2003 nicht schon hätte als unzulässig zurückweisen können. In der Sache hätte sich hierdurch nichts geändert, weil die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung dieses Antrags auf die alte Begründung zurückgriff. Allerdings vertritt der Senat mit der herrschenden Meinung (vgl. hierzu Zöller- Herget, § 707 Rz. 18; OLG Köln NJW-RR 1988, 1467; OLG Celle MDR 1986, 63; OLG Hamm FamRZ 1985, 306; E. Schneider MDR 1973, 357) insoweit die Auffassung, dass wegen der dem Gericht im laufenden Verfahren zustehenden jederzeitigen Abänderungsbefugnis (betr. die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, der noch Gegenstand seiner sachlichen Überprüfung im laufenden Verfahren ist) eine Anfechtbarkeit der neuen Entscheidung dann gegeben sein kann, wenn eine Anfechtung dieser Einstellungsentscheidung überhaupt in Betracht kommt. Denn nach dieser h.M. ist anerkannt, dass das Gericht bis zur Entscheidung in der Hauptsache jederzeit seine Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung abändern darf.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass wegen der gesetzlich geregelten grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach § 707 ZPO (s.o.) eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 719 ZPO (in Verbindung mit § 707 ZPO) nur ausnahmsweise bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder Ermessensfehlern oder nur dann zuzulassen ist, wenn die gesetzliche Grundlage für die Entscheidung fehlte (vgl. Baubach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, § 719 Anm. 3; Zöller- Herget, 23. Aufl., § 719 Rz. 10; § 707 Rz. 22; OLG München OLGR 1995, 177; OLG Hamburg WuM 1993, 446; OLG Karlsruhe MDR 1993, 798; OLG Köln NJW-RR 1988,1467). Weder liegt hier aber eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vor - der Einwand des Beklagten, das Landgericht habe den Geltungsbereich des § 707 ZPO verkannt, ist ersichtlich unbegründet - noch fehlt es an einer Ermessensausübung des Gerichts, noch an der gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung. Der Geltungsbereich des § 707 ZPO, der über § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier grundsätzlich anwendbar ist, erlaubt eine (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung. In diesem Rahmen hält sich die angefochtene Entscheidung, so dass schon von daher eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nur bei Ermessensfehlgebrauch oder Nichtausübung des Ermessens vorliegen könnte. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Landgericht aber gerade auf die weitere Einschränkung des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgestellt, die für den Fall der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil die (gesetzliche) Besonderheit enthält, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden darf, es sei denn, die mit dem Einspruch angefochtene Entscheidung ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die säumige Partei macht glaubhaft, dass ihre Säumnis unverschuldet war. Beides, nämlich den gesetzmäßigen Erlass des Versäumnisurteils vom 14.05.2003 und die verschuldete Säumnis (des Beklagten), der Beklagte war im Termin vom 14.05.2003 ordnungsgemäß durch seinen Rechtsanwalt vertreten und hat dennoch keinen Antrag gestellt, hat das Landgericht bereits in seinen früheren Entscheidungen (s.o.) ausreichend dargelegt. Der jetzt neue Beschwerdevortrag, das VU vom 14.05.2003 sei in seinem Bestand zweifelhaft, genügt also nicht, die vom Beklagten rechtsirrig angenommene greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu belegen. Demnach ist die vorliegende Beschwerde bereits unstatthaft, mithin unzulässig.

Im übrigen ist die Beschwerde aber auch unbegründet.

Nach h.M. zu § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt diese Vorschrift eine weitere Einschränkung des gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuwendenden § 707 Abs. 1 ZPO dar. Dessen Voraussetzungen müssen daher zusätzlich erfüllt sein, wenn die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden soll (vgl. Zöller- Herget, 23. Aufl., § 719 Rz. 2; Stein- Jonas, § 719 Rz. 4; Thomas- Putzo, 24. Aufl., § 719 Rz. 2 und 5; KG MDR 1985, 330; OLG Ffm. MDR 1982, 588). Eine Mindermeinung erachtet § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO sogar für abschließend und will auf die weiteren Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zurückgreifen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, § 719 Anm. 1 C). Das bedeutet aber, dass bei gesetzlich ergangenem VU und fehlender schuldloser Säumnis des Vollstreckungsschuldners zwingend eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VU - wenn überhaupt - nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommen kann. Für die h.M. spricht die Fassung des § 719 Abs. 1 ZPO, der in erster Linie auf § 707 ZPO verweist und für Versäumnisurteile eine zusätzliche Sonderregelung (Einschränkung) trifft. Ein Versäumnisurteil ist, auch wenn es nicht hätte erlassen werden dürfen, bei materieller Begründetheit aufrechtzuerhalten (vgl. § 343 ZPO). Das rechtfertigt es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil auch bei Einspruch (des Vollstreckungsschuldners) ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers fortgesetzt werden darf und der Schuldner die Vollstreckung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung abwenden kann. Nur, wenn das VU nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist bzw. ein Fall schuldloser Säumnis des Schuldners vorliegt, also in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen (vgl. § 719 Abs. 1 Satz 2 "es sei denn, ..."), kann eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Aus diesem aus dem Wortlaut des Gesetzes sich ergebenden Ausnahmecharakter folgt bereits, dass der Gesetzgeber bewußt die Stellung des Säumigen zum Vorteil des Gläubigers schwächen wollte. Einer besonderen Schutzwürdigkeit des Schuldners kann nur dann gegenüber dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers der Vorrang eingeräumt werden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Ob letztendlich die Ansprüche des Klägers Bestand haben oder nicht, ändert hieran nichts. Bei den hier im Rahmen des Einstellungsantrags des Beklagten anzustellenden Ermessenserwägungen haben die materiellen Gründe, fehlende Ausstellereigenschaft des Beklagten bzw. Verjährung außer Betracht zu bleiben. Jedenfalls gilt dies für den Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils, soweit der Beklagte im Scheckprozess (Urkundenprozess) mit diesen materiellen Einwendungen nicht gehört werden konnte (fehlende Austellereigenschaft) bzw. diese noch nicht erhoben hatte (Einrede der Verjährung).

An den zuvor genannten engen Voraussetzungen für eine Einstellung (ausnahmsweise) ohne Sicherheitsleistung fehlt es im vorliegenden Fall. Das VU am 14.05.2003 war in gesetzmäßiger Weise ergangen. Insoweit schließt sich der Senat der ausführlichen Begründung des Landgericht in seinem Beschluss vom 13.06.2003, Bl. 56 ff d. A., an und nimmt auf diesen Beschluss ausdrücklich Bezug. Der Beklagte war ordnungsgemäß im Termin vom 14.05.2003 vertreten (s.o.); die Prozessvoraussetzungen einer allgemeinen Leistungsklage lagen ebenso wie die besonderen eines Urkunden- und Scheckprozesses vor (vgl. §§ 592 ff, 602 ff, 605 a ZPO). Für seinen (in der Einlassung und bis zum Termin am 14.05.2003 alleinigen) Einwand der fehlenden Ausstellereigenschaft des Beklagten, weil dieser in seiner Stellung als Geschaftsführer der C- Markt KG, also als Vertreter dieser Firma, die Schecks unterschrieben habe, konnte der Beklagte keinen im Urkundenprozess zulässigen Beweis antreten (§ 598 ZPO). Aus den im Original im Termin vom 14.05.2003 vorgelegten Schecks, das Landgericht stellte insoweit Identität mit den der Klageschrift beigefügten beglaubigten Abschriften; Bl. 4 und 6 d. A., fest, ergab sich kein Hinweis auf einen anderen Aussteller als den Beklagten. Auch enthielt die Unterschrift (des Beklagten) keinen Vertretungszusatz. Aus den weiteren beglaubigten Rückscheckbelegen Bl. 5 und 7 d. A. ergab sich, dass die Schecks (letztlich) mangels Deckung nicht eingelöst worden waren. Damit war die im Wege des Scheckprozesses erhobene Klageforderung auch schlüssig. Hindernisse nach §§ 335 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4, 337 ZPO lagen nicht vor. Einen Vertagungsantrag hatte der Beklagtenvertreter im Termin nicht gestellt, auch nicht die Einrede der Verjährung bis zu diesem Termin erhoben. Mithin ist das Versäumnisurteil vom 14.05.2003 mangels eines Antrags des Beklagtenvertreters in gesetzlich zulässiger Weise ergangen.

Der Beklagte hätte, wenn er die Säumnisfolgen des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte vermeiden wollen, anstatt keinen Antrag zu stellen vielmehr die Klageforderung im Scheckprozess (eine Abstandnahme vom Scheckprozess erfolgte erst später) unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren anerkennen müssen. In diesem Fall hätte er mit dem Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem - für diesen Fall ergangenen - Anerkenntnisvorbehaltsurteil auch ohne Sicherheitsleistung beantragen können und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO - allerdings auch nur dann - eine entsprechende vorläufige Einstellung (in diesem Fall) ohne Sicherheitsleistung erreichen können. Die dieser Rechtslage entgegengesetzte Auffassung des Beklagtenvertreters (noch in seinem Beschwerdeschriftsatz) geht zu Lasten des Beklagten, so dass es bei der Entscheidung des Landgerichts vom 21.11.2003 verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; im Fall der erfolglosen Beschwerde fallen auch Gerichtskosten gemäß GKG Anlage 1 KV 1957 an.

Der Beschwerdewert bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Sicherheitsleistung, deren Wegfall der Beklagte mit seiner Beschwerde begehrt. Analog des bei Totalzurückweisung eines Antrags nach §§ 707, 719 ZPO im Regelfall angenommenen Bruchteils des Hauptsachewertes - die Rechtsprechung nimmt hier üblicherweise 1/5 des Hauptsachewertes an - war der Beschwerdewert auf 13.600,00 € (= 1/5 von 68.000,00 €) festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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