Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 EO 222/08
Rechtsgebiete: BeamtStG, GG, ThürBG, ThürLbVO


Vorschriften:

BeamtStG § 9
GG Art. 33 Abs. 2
ThürBG i.d.F.v. 20.03.2009 § 26
ThürBG § 8 Abs. 2
ThürLbVO § 10
ThürLbVO § 11 Abs. 1
Das Laufbahnrecht bestimmt die verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung und Befähigung für die Besetzung eines Amtes mit. Es gibt den gesetzlichen Rahmen vor, in dem die Stelle besetzt werden kann.

Beamte des höheren Polizeivollzugdienstes, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, erfüllen nicht die Befähigung für die Laufbahn, der das Amt des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz zugeordnet ist. Dieses Amt des höheren Dienstes, das nicht laufbahnfrei ist, ist mangels einer anderen speziellen Zuweisung dem allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 222/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner und die Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und Gravert am 17. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2008 - 4 E 1050/06 We - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.580,21 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das erstinstanzlich erfolgreiche vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, mit dem dieser sich gegen die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe B 2 bewerteten Dienstpostens des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz mit dem Beigeladenen wendet.

Im Hinblick auf die zum 1. Oktober 2005 eintretende Vakanz auf dem Dienstposten des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz schrieb das Thüringer Innenministerium landesweit im Juli 2005 die Stelle aus; von den Bewerbern wurde nach dem Ausschreibungstext die Befähigung zum Richteramt (Volljurist) verlangt. Daraufhin gingen acht Bewerbungen ein, unter anderem die des Antragstellers. Das Innenministerium entschied in der Folge, dass keine Bewerbung im Hinblick auf die Anforderungen des Amtes überzeugend sei und brach das Ausschreibungsverfahren ab. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den das Thüringer Innenministerium mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005 zurückwies.

Im Januar 2006 schrieb das Thüringer Innenministerium erneut die Stelle landesweit aus, wonach nunmehr als Voraussetzung der Besetzung neben der Befähigung zum Richteramt (Volljurist) auch eine Tätigkeit im höheren Polizeivollzugsdienst ausreichen sollte. Auf diese Ausschreibung bewarben sich neben anderen der Antragsteller und der Beigeladene. In einem ersten Auswahlvermerk vom 4. Mai 2005 stellte das Thüringer Innenministerium fest, dass lediglich diese beiden das Anforderungsprofil erfüllten und forderte eine aktuelle Bedarfsbeurteilung an. Daraufhin wurde der Antragsteller am 12. Juni 2006 zum Stichtag 20. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 19. Mai 2006 durch den Staatssekretär des Innenministeriums im Gesamturteil mit "übertrifft die Anforderungen" und der Beigeladene am 1. Juni 2006 durch den Abteilungsleiter "Polizei" des Thüringer Innenministeriums zum Stichtag 1. April 2006 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2004 bis 31. März 2006 im Gesamtergebnis mit "übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt. In einem Vermerk vom 4. Juli 2006, vom Innenminister am 6. Juli 2006 zustimmend gezeichnet, gelangte das zuständige Referat des Thüringer Innenministeriums zur Auswahl des Beigeladenen für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens. Auf Grundlage der aktuellen und vergleichbaren Bedarfsbeurteilungen sei der Beigeladene leistungsstärker als der Antragsteller. Dies würde auch ein hilfsweiser Vergleich der beruflichen Werdegänge beider Bewerber belegen. Der Beigeladene könne die eindeutig bessere fachliche Qualifikation nachweisen, während die Kenntnisse des Antragstellers im Bereich des Verfassungsschutzes schon acht Jahre zurücklägen und seine derzeitigen Aufgaben nur in einem geringen Maße den zukünftigen Tätigkeitsbereich eines Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz berührten. Weitere berufliche Erfahrungen und Leitungskompetenzen könne der Antragsteller nicht im gleichen Umfang wie der Beigeladene nachweisen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 an den Antragsteller, diesem am 7. Juli 2006 übergeben, lehnte der Antragsgegner dessen Bewerbung ab und begründete dies mit den Erwägungen des Auswahlvermerks. Außerdem gab er dem Antragsteller Gelegenheit, sich zu der vorgesehenen Personalmaßnahme bis zum 21. Juli 2006 zu äußern und Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung vorzubringen. Er kündigte an, dass er nach Ablauf dieser Frist den Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzen werde. Am 20. Juli 2006 legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein und bat um Akteneinsicht und Verlängerung der gesetzten Äußerungsfrist. Er forderte darüber hinaus eine verbindliche Erklärung bis spätestens 25. Juli 2006, wonach der ausgewählte Bewerber solange nicht auf dem Dienstposten befördert, ernannt oder in diese Stelle eingewiesen werde, bis das Widerspruchsverfahren rechtskräftig zum Abschluss gelangt oder eine neuerliche Mitteilung des Antragsgegners ergangen sei.

Nachdem das Thüringer Innenministerium am 25. Juli 2006 den Beigeladenen zunächst vorläufig mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschriebenen Dienstpostens beauftragte und ihn an das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz abordnete, übertrug es ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2006 mit sofortiger Wirkung zum Zwecke der Erprobung nach § 10 Abs. 1 ThürLbVO den Dienstposten des Vizepräsidenten des Landesamtes, zugleich Abteilungsleiter 2, und wies ihn unter Heranziehung einer Planstelle (Besoldungsgruppe B 2) unter Beibehaltung seines Amtes als Kriminaldirektor in die Stelle ein; gleichzeitig versetzte er den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung an das Landesamt. Hierüber informierte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2006 und erklärte, dass die Maßnahme erfolgt sei, nachdem innerhalb der gesetzten Fristen kein gerichtlicher Eilantrag gestellt worden sei.

Am 14. August 2006 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Weimar nachgesucht, den er im Wesentlichen damit begründet hat, dass die getroffene Auswahl seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Der Beigeladene sei nach dem Günstlingsprinzip ausgewählt worden. Der Dienstposten habe nicht mit einem Bewerber aus dem Polizeivollzugsdienst besetzt werden dürfen. Im Übrigen seien die Bedarfsbeurteilungen nicht geeignet, einen Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern zu ermöglichen.

Der Antragsteller hat beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die Besetzung des Beförderungsdienstpostens des Vizepräsidenten - zugleich Abteilungsleiter - im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz zu untersagen, den Beigeladenen zum Zwecke der Bewährung auf diesem Dienstposten zu verwenden und/oder auf der diesem Dienstposten zugeordneten Stelle (Besoldungsgruppe B 2) zu befördern, zu ernennen oder in die Stelle einzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat zur Begründung vorgetragen, dass der Antragsteller einen Bewerbungsverfahrensanspruch nach der Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen nicht mehr geltend machen könne. Das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle könne er aufgrund seines Organisationsermessens bestimmen. Im Übrigen sei die Stelle auch aufgrund des verfassungsrechtlichen Trennungsgebotes zwischen Polizei und Verfassungsschutz nicht für Bewerber aus dem höheren Polizeivollzugsdienst gesperrt.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 7. Januar 2008 das Ruhen des Verfahrens bis zum 25. Februar 2008 nach übereinstimmendem Antrag der Hauptbeteiligten wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche angeordnet. Nach Scheitern der Einigungsbemühungen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2008 dem Antrag nach § 123 VwGO stattgegeben. Der Anordnungsgrund sei gegeben, da eine die Beförderung vorbereitende Dienstpostenübertragung im Streite sei. Der Rechtsstreit habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass der Dienstposten bereits auf den Beigeladenen übertragen sei. Solange ihm nicht das Amt übertragen sei, sei diese Dienstpostenübertragung jederzeit rücknehmbar. Der Antragsteller habe sein prozessuales Recht durch das Verstreichenlassen der gesetzten Fristen nicht verwirkt. Weder sei er über eine längere Dauer untätig geblieben noch habe er ein Vertrauen beim Antragsgegner begründet, den Rechtszustand hinzunehmen, wie dies bereits sein Widerspruch vom 20. Juli 2006 zeige. Auch das zwischenzeitliche Ruhen des Verfahrens begründe nicht die Annahme eines fehlenden Anordnungsgrundes. Dies sei keine Aufgabe der Rechtsposition. Das Verfahren sei nur zum Zwecke außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ausgesetzt worden. Der Antragsteller könne auch einen Anordnungsanspruch geltend machen. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt. Die Auswahlentscheidung erweise sich als fehlerhaft. Dem Beigeladenen fehle mangels Laufbahnbefähigung die Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten. Der Antragsgegner habe zu Unrecht das Anforderungsprofil auch im Hinblick auf Bewerber des höheren Polizeivollzugsdienstes, die nicht zugleich die Befähigung zum Richteramt innehätten, geöffnet. Die Stelle des Vizepräsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz sei eine Stelle des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes und nicht des Polizeivollzugsdienstes. Dies ergebe sich aus der Dienstpostenbewertung und Dienstpostenbeschreibung des Amtes. Auch das verfassungsrechtliche Trennungsgebot des Art. 97 Satz 2 ThürVerf spräche hierfür. Auch nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften gehöre das Amt des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz nicht zum Polizeivollzugsdienst. Es könne kein Laufbahnwechsel des Beigeladenen festgestellt werden. Auch sei der höhere Polizeivollzugsdienst nicht mit dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbar. Der Beigeladene sei ferner kein anderer Bewerber im Sinne des Laufbahnrechts. Ausgehend von diesen Erwägungen seien die Erfolgsaussichten des Antragstellers, ausgewählt zu werden, offen.

Gegen diesen ihm am 25. März 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 31. März 2008 beim Verwaltungsgericht Weimar Beschwerde eingelegt, die er mit einem am 17. April 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Antragsgegner rügt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller sein Antragsrecht verwirkt habe. Er habe jedenfalls nicht innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der Ablehnung seiner Bewerbung einen Antrag gestellt und so sein Vertrauen und das Vertrauen des Beigeladenen auf den Bestand der Dienstpostenübertragung begründet. Es bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse, da sich der Antrag mit Übertragung des Dienstpostens als vorverlagerte Beförderungsentscheidung erledigt habe. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsgrund, da durch das förmliche Ruhen des Verfahrens in der ersten Instanz der Antragsteller zu erkennen gegeben habe, dass keine Eilbedürftigkeit bestehe. Dies müsse er sich auch noch nach Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen entgegenhalten lassen. Jedenfalls ergebe sich kein Anordnungsanspruch. Er habe den Dienstposten durchaus für Bewerber des höheren Polizeivollzugsdienstes öffnen können. Dies liege im Rahmen seiner durch das Gericht nicht anfechtbaren Organisationsbefugnis. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Dienstposten nicht nur Aufgaben des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes umfasse, sondern insbesondere bezogen auf die Tätigkeiten des Abteilungsleiters 2 des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz Aufgaben des Polizeidienstes nahestehe. Die Ämter des Thüringer Landesverfassungsschutzes seien nicht eindeutig einer Laufbahn zugeordnet. Er sei rechtlich nicht gehindert, Beamten des Polizeivollzugsdienstes Posten des Verfassungsschutzes zuzuordnen. Das verfassungsrechtliche Trennungsgebot stehe dem nicht entgegen. Weder würden durch die Besetzung der Ämter des Verfassungsschutzes mit einzelnen Beamten des Polizeivollzugsdienstes die Aufgaben des Verfassungsschutzes und der Polizei unzulässigerweise verbunden noch werde dadurch die Polizei in das Amt für Verfassungsschutz inkorporiert. Auch die laufbahnrechtlichen Vorschriften ständen der Öffnung des Dienstpostens des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz für Bewerber des höheren Polizeivollzugsdienstes nicht entgegen. Die Laufbahnverordnung der Polizei sei insoweit nicht abschließend. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem Laufbahnwechsel des Beigeladenen seien daher unerheblich. Im Übrigen seien die Erfolgsaussichten des Beigeladenen nicht offen.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. März 2008 - 4 E 1050/06 We - den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wirft dem Antragsteller hinsichtlich seines Vortrages zum Fehlen eines Anordnungsgrundes ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er tritt in der Sache dem Vortrag des Antragsgegners bei und vertieft den Vortrag dahin gehend, dass die Öffnung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle für Angehörige des höheren Polizeivollzugsdienstes vereinbar mit den Aufgaben des Dienstpostens und sachgerecht sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere zum beruflichen Werdegang und den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren und zum erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar verwiesen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Gründe für die zeitweilige Zurückstellung des Verfahrensabschlusses ergeben sich ebenso aus der Gerichtsakte. Ferner wird auf den weiteren Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte (3 Bände), die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die Behördenakten zum Auswahlverfahren (4 Ordner, 6 Heftungen, 1 Karteikarte) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die Beschwerde genügt insbesondere den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Mit seinem Beschwerdevorbringen, das Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt der Antragsgegner nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entsprochen hat.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ist auch im vorliegenden Fall einer Dienstpostenübertragung zu bejahen (a.). Der Rechtstreit hat sich nicht durch die Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen erledigt (b.). Der Antragsteller hat sein prozessuales Recht nicht verwirkt (c.). Der Anordnungsgrund ist auch nicht infolge des zwischenzeitlichen Ruhens des Verfahrens entfallen (d.).

a. Zwar ist Gegenstand der streitigen Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, womit im Sinne der Ämterstabilität eine grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung getroffen wird. Im Streit ist vielmehr die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens für beide Bewerber, nämlich der des Vizepräsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz (Besoldungsgruppe B 2), was im Grundsatz rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund besteht in diesen Fällen aber dann, wenn die Besetzung des Dienstpostens auf Dauer angelegt ist und diese mit Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne weitere Auswahlentscheidung zur Beförderung des ausgewählten Dienstposteninhabers führt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 - ThürVGRspr 2009, 49, vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 - ThürVBl 2005, 134, vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 -NVwZ-RR 2004, 52, und vom 21. Dezember 2000 - 2 ZEO 909/99 - n. v.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 - Juris; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58). So liegt es hier. Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen stellt sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Der Antragsgegner hat den Beigeladenen in den Geschäftsbereich des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz versetzt, ihm den Dienstposten dauerhaft übertragen und beabsichtigt, ihn bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu befördern.

b. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Rechtsschutz wegen der zum 26. Juli 2006 erfolgten Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen erledigt hätte. Das Stellenbesetzungsverfahren ist nicht vor der Ernennung - hier durch die Beförderung des anderen Bewerbers - endgültig abgeschlossen. Weder die Beendigung der Ausschreibung noch die Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf den Mitbewerber führt zu einer Erledigung des Konkurrentenstreits. War die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers rechtswidrig, so kann sie neu getroffen, durch eine andere Auswahlentscheidung ersetzt und gegebenenfalls die Übertragung des Dienstpostens auf den Mitbewerber rückgängig gemacht sowie der Beförderungsdienstposten anderweitig besetzt werden (Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 239/08 - Juris, Rz. 42; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - a. a. O.).

c. Der Antragsteller hat ferner seine prozessuale Befugnis, die Dienstpostenübertragung zum 26. Juli 2006 im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens anzufechten, nicht verwirkt.

Insoweit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass auch die Geltendmachung verfahrensrechtlicher Befugnisse den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt und dass diese verwirkt werden können mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Diese Verwirkung setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Einleitung von Verfahrensschritten bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein bzw. er hätte Kenntnis haben müssen. Die Einleitung eines Verfahrens muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt seine prozessualen Rechte geltend macht, zu dem die nunmehr angegriffene Behörde nicht mehr damit rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Anfechtung ihrer Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Anfechtung mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. In der Situation des beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens kommt hinzu, dass nicht, wenn nicht der Rechtskreis, so jedoch berechtigte Interessen eines Drittbetroffenen, nämlich des begünstigten Beamten, durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berührt werden (vgl. zu allem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 239/08 - a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 E 11.99 - DVBl. 2000, 1862; HessVGH, Beschluss vom 4. August 1993 - 1 TG 1460/93 - NVwZ 1994, 398 jeweils m. w. N.).

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein schützenswertes Vertrauen bei den Verfahrensbeteiligten nicht entstanden ist. Der Antragsteller hat durch die Einlegung des Widerspruchs am 20. Juli 2006 gegen die streitige Personalmaßnahme unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, diese nicht hinzunehmen. Ungeachtet des Ablaufs der selbstgesetzten Fristen, denen prozessual keine weitergehende Bedeutung zukam, war der Antragsteller nicht gehindert, ergänzend zu seinem Rechtsschutz in der Hauptsache jederzeit begleitend um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachzusuchen. Ein weitergehender Verzicht kann der Fristsetzung weder im Wortlaut noch sinngemäß entnommen werden. Der Antragsteller hat auch darüber hinaus nichts unternommen, um in dem kurzen Zeitraum bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein dem entgegenstehendes Vertrauen beim Antragsgegner oder dem Beigeladenen zu begründen.

Der Antragsgegner versucht vielmehr mit seiner gegenteiligen Auffassung, die in der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen des Rechtsschutzes bei der Vergabe von Beförderungsämtern auf die Vergabe von Beförderungsdienstposten zu übertragen. Dies verkennt jedoch die grundlegenden rechtlichen Unterschiede beider Personalmaßnahmen. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Ämterstabilität ist die Rücknahme einer Beförderung ausgeschlossen; ein vorläufiger Rechtsschutz hat sich demnach mit Übertragung des Beförderungsamtes grundsätzlich erledigt. Die Übertragung des Beförderungsdienstpostens ist - wie ausgeführt - hingegen jederzeit aufhebbar und der Rechtsstreit hat sich durch den Übertragungsakt nicht erledigt. Auch der Beigeladene hat zwar ein beachtenswertes Interesse an der weiteren Übertragung des Dienstpostens, jedoch kein subjektives Recht hierauf.

d. Durch das vom Verwaltungsgericht angeordnete vorübergehende Ruhen des Verfahrens fehlt dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht die Eilbedürftigkeit. Soweit der Antragsgegner mit der gegenteiligen Auffassung einen mangelnden Anordnungsgrund geltend macht, geht dies fehl. Dieser besteht - ungeachtet der Verfahrensdauer - weiterhin, solange er - der Antragsgegner - beabsichtigt, dem Beigeladenen den Dienstposten zum Zwecke der laufbahnrechtlichen Erprobung endgültig zu übertragen bzw. an einer solchen Übertragung festhalten will. Allein der Umstand, dass das Ruhen des Verfahrens auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten zum Zwecke außergerichtlicher Vergleichsgespräche angeordnet wurde, lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller auf die Erlangung effektiven Rechtsschutzes nach § 123 VwGO verzichten wollte; jedes andere Verständnis verstieße gegen das Gebot prozessualer Fairness.

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch genügend glaubhaft gemacht.

Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt dabei im Rahmen der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hatte. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 239/07 - a. a. O.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524 und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370).

Kommt der Entscheidung jedenfalls im Falle der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags weitgehend die Bedeutung der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu, ist die gerichtliche Überprüfung auch nicht lediglich auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl geboten (Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 239/08 - a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99).

Unter Beachtung dieses Maßstabs ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben. Es spricht viel dafür, dass durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zur Besetzung des streitigen Beförderungsamtes bzw. Beförderungsdienstpostens der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt wurde und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung offen sind.

Der Antragsteller kann sich auf den in Art. 33 Abs. 2 GG begründeten Bewerbungsverfahrensanspruch berufen.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 - a. a. O., vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - Juris; und vom 20. September 2007 - 2 BvR 1972/07 - Juris, jeweils m. w. N.; vgl. zu allem auch: Beschlüsse des Senats vom 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 - a. a. O., vom 26. Juli 2007 - 2 EO 14/07 - n. v., vom 31. Januar 2005 - 2 EO 1170/03 - a. a. O., vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 - a. a. O., und vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 - ThürVBl 2002, 139, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147, m. w. N.) hierzu ausgeführt, dass die Geltung dieses Grundsatzes unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Er kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt hat (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Art. 33 Abs. 2 GG gibt dabei die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Das Merkmal "fachliche Leistung" beschreibt die Bewährung in der Praxis des Berufes; bei der "Befähigung" wird auf die durch Ausbildung und in anderer Weise (z. B. berufliche Erfahrung) erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abgestellt. Die "Eignung" im engeren Sinne schließlich umfasst weitere Aspekte, die generell oder konkret nach den Erfordernissen des jeweiligen Beförderungsamtes zu berücksichtigen sind. Dazu gehören insbesondere persönlichkeitsbildende, intellektuelle oder charakterliche Fähigkeiten (vgl. zu allem auch § 2 ThürLbVO). Anderen Umständen darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, ergibt sich daraus regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - a. a. O.).

Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Die gerichtliche Prüfung ist wegen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung für seine Einschätzung der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung beschränkt. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er schließlich sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dem Dienstherrn bleibt es unbenommen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind allerdings durch die Verfassung vorgegeben. Der Dienstherr ist insoweit verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (Beschluss des Senats vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 - a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 - Juris).

Der Beamte kann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - a. a. O.), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - a. a. O.). Der Fehler kann sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Zängl, in: GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127). Rechtsfehler können sich auch auf das der Bestenauslese dienende Verfahren selbst beziehen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsgegner - außerhalb des Rahmens einer Organisationsgrundentscheidung (a.) - dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt hat, dass er die Auswahl zunächst für den Beförderungsdienstposten und damit vorgezogen für das Beförderungsamt des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz für Bewerber des höheren Polizeivollzugsdienstes, die - wie der Beigeladene - nicht die Befähigung zum Richteramt haben, geöffnet hat (c.). Mit dieser Entscheidung hat der Antragsgegner den gesetzlichen Rahmen missachtet. Er hat verkannt, dass der Öffnung des Bewerberkreises das geltende Laufbahnrecht entgegensteht, durch das die verfassungsrechtlichen Auswahlkriterien der Eignung und Befähigung bestimmt werden (b.). Die Frage, ob die Besetzung des Dienstpostens mit einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes gegen das Trennungsgebot des Art. 97 Satz 2 ThürVerf verstößt, kann dahinstehen (d.). Die Aussichten des Antragstellers, in einer erneuten Auswahlentscheidung berücksichtigt zu werden, sind gegeben (e.).

a. Der Antragsgegner kann nicht geltend machen, die Erweiterung des Bewerberkreises sei Teil seiner Organisationsgrundentscheidung, die in seinem Ermessen läge und einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sei.

Die dem Dienstherrn zustehende Organisationsgrundentscheidung betrifft die Frage, überhaupt ein Auswahlverfahren durchzuführen und damit den Schutzbereich der grundgesetzlichen Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zu eröffnen. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Verbürgung wird erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gewidmeten Stelle berührt. Dabei finden die Entscheidungen der Träger der staatlichen Organisationsgewalt ihre leitenden Orientierungsdaten einerseits in den legitimen Verwaltungsaufgaben und andererseits in den verfügbaren Finanzmitteln. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung betont, der Dienstherr sei aufgrund seiner Organisationsfreiheit berechtigt, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung als Mittel zur Besetzung eines freien Dienstpostens zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. zu allem grundlegend: Beschluss des Senats vom 26. November 2008 - 2 EO 228/08 - ThürVGRspr 2009, 45). Anderes gilt aber dann, wenn die Dienstbehörde, der die personalwirtschaftlichen Befugnisse durch Organisationsakt übertragen sind, eine Auswahlentscheidung innerhalb des von ihr geöffneten Auswahlverfahrens zur Besetzung eines Amtes zu treffen hat. Die Auswahlmaßnahmen, beginnend von der Erstellung des Anforderungsprofils bis hin zur eigentlichen Auswahlentscheidung dürfen grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber unmittelbar betreffen. Belange, die im Leistungsgrundsatz nicht verankert sind, können bei der Bewerberauswahl zur Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist und sie - soweit es nicht um die Ausnahme einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, sondern nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen geht - auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. nur Beschluss des Senats vom 26. November 2008 - 2 EO 228/08 - a. a. O., m. w. N.).

Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, das Amt des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz für Bewerber des höheren Polizeivollzugdienstes zu öffnen, keine Organisationsgrundentscheidung in diesem Sinne getroffen. Diese Festlegung betrifft nicht die organisations- und haushaltrechtlichen Vorentscheidungen, die überhaupt zur Existenz eines verfügbaren öffentlich-rechtlichen Amtes führen. Dies ist durch den Gesetzgeber hier vorgegeben. Sie gibt vielmehr ein Element des Anforderungsprofils vor, wie dies unmissverständlich der Ausschreibungstext zu erkennen gibt. Die Ausschreibung wendet sich an Bewerber, die die Befähigung zum Richteramt (Volljurist) besitzen oder dem höheren Polizeivollzugdienst angehören. Dies ist die Festlegung eines Anforderungsmerkmals, das sich an den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss.

b. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Laufbahnrecht die verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung und Befähigung für die Besetzung eines Amtes bestimmt. Sie geben den gesetzlichen Rahmen vor, in dem die Stelle besetzt werden kann.

Grundsätzlich gilt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, dass jedes statusrechtliche Amt einer Laufbahn zugeordnet ist (vgl. Urteil des Senats vom 31. März 2003 - 2 KO 548/01 - ThürVGRspr 2005, 133 m. w. N.; Zängl, in: GKÖD Bd. I Teil 2a, Lfg. 4/03, K vor § 15 Rz. 5). Die Laufbahn wird bestimmt durch die Laufbahngruppe und die Fachrichtung. Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmungen des Beamtengesetzes, der allgemeinen und besonderen Laufbahnverordnungen und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ein System geschaffen, nach denen sich die berufliche Entwicklung des Beamten im Rahmen von Laufbahnen vollzieht. Jede Laufbahn erfordert spezifische Laufbahnbefähigungen, die der Beamte in verschiedener Weise, z. B. als regulärer Einstiegsbewerber, Aufstiegsbewerber, anderer Bewerber oder im Rahmen eines Fachrichtungswechsels erwerben kann. Die Befähigung wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Fachrichtung in einer bestimmten Laufbahngruppe erworben. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung ist gleichzeitig Voraussetzung, um die Ämter der Laufbahn zu erlangen. Insoweit wird das Leistungsprinzip durch das Laufbahnprinzip gestaltet, das einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bildet und nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtliche Relevanz besitzt (vgl. zu allem: Zängl, in: GKÖD Bd. I Teil 2a, Lfg. 4/03, K vor § 15 Rz. 5 ff.; Battis, BBG, 6. Aufl., § 15 Rz. 2 ff. jeweils m. w. N.). Der Zugang zum Amt ist abhängig vom Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung.

c. Der Antragsgegner hat fehlerhaft das Anforderungsprofil des streitigen Beförderungsdienstpostens auf Bewerber des höheren Polizeivollzugdienstes, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, erweitert. Diese Bewerber erfüllen nicht die Befähigung für die Laufbahn, der das Amt des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz zugeordnet ist. Dieses Amt des höheren Dienstes, das nicht laufbahnfrei ist, ist mangels einer anderen speziellen Zuweisung dem allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Es gehört jedenfalls nicht der besonderen Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes an. Anders als der Antragsgegner meint, ist die Aufzählung der Ämter, die dieser Laufbahn angehören, in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst vom 4. Juni 1998 (GVBl S. 210 - ThürLbVOPol -) abschließend. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der spezifischen Laufbahnverordnung, die den Erwerb der Befähigung zu den Laufbahngruppen der besonderen Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes festlegt und folgerichtig die Ämter umschreibt, die mit dieser Laufbahnbefähigung angestrebt werden können. Für Laufbahnen anderer Fachrichtungen erwirbt der Beamte keine Laufbahnbefähigung. Für diese gelten uneingeschränkt deren besondere Eingangsvoraussetzungen nach den Laufbahnvorschriften.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a. F. bzw. § 110 Abs. 1 Satz 2 ThürBG n. F. Die Bestimmung ermächtigt den Innenminister, die Beamtengruppen, die zum Polizeivollzugsdienst gehören, und damit den Kreis von Ämtern zu bestimmen, für die die besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen des Polizeivollzugsdienstes (z. B. §§ 121 ff. ThürBG a. F., §§ 111 ThürBG n. F.) und vor allem in Ausnahme von den allgemeinen Laufbahnvorschriften besondere Laufbahnvorschriften gelten. Von dieser Ermächtigung hat der Innenminister in § 2 Abs. 2 ThürLbVOPol Gebrauch gemacht. Es wäre schon im Interesse von Rechtssicherheit und -klarheit nicht vertretbar, es über die in dieser Verordnung genannten Ämter offen zu lassen, welche weiteren Ämter dem Polizeivollzugsdienst angehören. Stünde dem Polizeivollzugsdienst jedes Amt offen, das, wie der Antragsgegner und der Beigeladene meinen, sachlich auch von Polizeivollzugsbeamten ausgeübt werden kann, sprengt dieses Verständnis das Laufbahnprinzip.

Das verfassungsrechtlich verankerte Laufbahnprinzip steht auch nicht in Widerspruch zum Leistungsprinzip. Der Erwerb der Befähigung der Laufbahn für eine besondere Fachrichtung beschränkt den Zugang für bestimmte Ämter dieser Fachrichtung. Das Leistungsprinzip verlangt nicht, dass jede Laufbahnbefähigung den Zugang zu jedem Amt der gleichen Laufbahngruppe berechtigt; dies verkennt die Fachrichtungsgebundenheit der Laufbahn. Der Antragsgegner übersieht, dass damit kein starres System unüberwindlicher Eingangsschranken festgelegt ist. Das Laufbahnrecht ist durch eine Vielzahl von Regelungen gekennzeichnet, die einen Wechsel von Laufbahngruppen und Fachrichtungen ermöglichen. Hierzu gehört z. B. der Wechsel vom mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in die entsprechenden Laufbahngruppen des allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 7 Abs. 4 ThürLbVO. Gerade diese Bestimmung zeigt, dass mangels einer entsprechenden Vorschrift für den höheren Polizeivollzugsdienst die Beamten dieser Laufbahn nicht ohne weiteres die Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst erwerben und diese Laufbahnen nicht gleichzusetzen sind.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das aufgezeigte Verständnis der polizeilaufbahnrechtlichen Bestimmung gegen das Besoldungsrecht verstößt. Das Besoldungsrecht ordnet zwar die Ämter bestimmten Besoldungs- und Laufbahngruppen zu und hat insoweit eine statusrechtlich ergänzende Funktion, enthält jedoch keine Aussage zur Frage, welche Ämter im Behördenaufbau dem Polizeivollzugsdienst zuzuordnen sind. Die Aussage des Antragsgegners, den Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes sei das Amt des Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 6) ohne weiteres eröffnet, muss ebenso fraglich sein, wie die Zuordnung zum hier streitigen Amt.

Die Auswahlentscheidung beruht auch auf diesem Mangel des Anforderungsprofils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, ohne dass dies vom Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung angegriffen wird, dass der Beigeladene weder im Rahmen eines Laufbahnwechsels nach § 7 Abs. 2 ThürLbVO noch als anderer Bewerber die Laufbahnbefähigung für das außerhalb des Polizeivollzugsdienstes stehende Amt des Vizepräsidenten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz erworben hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

d. Folgt die Unzulässigkeit der Übertragung des streitigen Amtes auf Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes bereits aus der Verletzung laufbahnrechtlicher Bestimmungen, so bedarf es keiner Klärung der Rechtsfrage, ob der Übertragung auch das Trennungsgebot des Art. 97 Satz 2 ThürVerf entgegensteht. Das hier streitige Amt steht Polizeivollzugsbeamten mangels Laufbahnbefähigung nicht offen.

Ob eine anderweitige laufbahnrechtliche Regelung, die dieses Amt dem Polizeivollzugsdienst zuordnen würde, rechtlich zulässig ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Ebensowenig ist die Frage zu klären, inwieweit der Dienstposten durch einen Polizeivollzugsbeamten im Wege der Abordnung vorübergehend und nicht zur Erprobung übertragen werden kann.

e. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers, in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind gegeben. Er ist nach dem zuletzt durchgeführten Ausschreibungsverfahren auf Grundlage des Vermerks des Antragsgegners vom 4. Mai 2005 nunmehr noch der einzige Bewerber, der die Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser streitet auf seiner Seite und hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sodass er sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ist auf Grundlage des § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG festzusetzen; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück