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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: 4 ZKO 654/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 130 Abs. 1
1. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.

2. Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können.

3. Erweist sich die Rechtsgrundlage eines Abgabenbescheides in späteren gerichtlichen Verfahren als unwirksam, stellt dies keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die zu einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 veranlassen könnte. Denn die erstmalige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine materiellrechtliche Frage (hier: die rechtliche Existenz eines Zweckverbandes) begründet keine neue Sach- oder Rechtslage, sondern offenbart lediglich einen von Anfang an nach dem maßgeblichen Landesrecht bestehenden Rechtsmangel. Erst recht ändert eine erstmalige oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung die bisherige Sach- oder Rechtslage nicht.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 ZKO 654/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Benutzungsgebühren,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hinkel am 22. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. März 2005 - 5 K 12/02 GE -wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.113,81 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen.

1. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der auf die Aufhebung zweier bestandskräftiger Gebührenbescheide des Beklagten und eine Neubescheidung seines Aufhebungsantrages gerichteten Klage im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keinen Aufhebungs- und Neubescheidungsanspruch gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG habe. Der Beklagte sei nicht zur Rücknahme der bestandskräftig gewordenen, rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Bescheide verpflichtet. Die Entscheidung des Beklagten, die Bescheide nicht aufzuheben, stelle eine fehlerfreie Ermessensausübung dar, denn er habe eine Abwägung zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit vorgenommen. Gegenüber dem öffentlichen Interesse trete das persönliche Interesse des Klägers zurück, der zumindest ganz überwiegend öffentliche Leistungen des Beklagten in Anspruch genommen habe.

Überdies habe der Kläger sich bei der Darlegung der Rücknahmegründe auf Gründungsmängel des Beklagten berufen, die er schon in einem Klageverfahren gegen die angegriffenen Bescheide hätte geltend machen können.

Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren zunächst vor, er habe die Umstände der nicht wirksamen Gründung des Beklagten nicht bereits im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen können, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht erst im Grundurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -festgestellt habe, dass die unwirksame Gründung des Beklagten nicht zu einer Nichtigkeit der Gebührenbescheide des Beklagten führe. Da die unwirksame Gründung des Beklagten nach der Argumentation des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nicht offenkundig gewesen sei, habe der Kläger als juristischer Laie die Umstände der unwirksamen Gründung nicht schon im Rechtsbehelfsverfahren vortragen können. Soweit dieser Vortrag überhaupt als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgelegt werden kann, greift er in der Sache nicht. Unabhängig davon, dass der Senat nicht erst im genannten Grundurteil vom 25.02.2004, sondern schon in dem den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01 - entschieden hat, dass Abgabenbescheide eines Zweckverbandes, dessen fehlende rechtliche Existenz erst nach dem Erlass der Abgabenbescheide festgestellt wird, der aber im Rechtsverkehr über Jahre ohne Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht aufgetreten ist, regelmäßig nicht nichtig sind, sondern nur rechtswidrig, ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger vor Ablauf der Klagefrist an der Geltendmachung von Gründungsmängeln des Beklagten und der Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide gehindert gewesen sein sollte. Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können (BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - VII B 81/04 -zitiert nach Juris; Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 - zitiert nach Juris; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215). Eine andere Beurteilung kann angezeigt sein, wenn außerdem weitere Umstände vorgebracht werden, etwa, dass die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (BFH, Urteil vom 12.11.1991 - VII K 34/90 - BFH/NV 1992, 354). Die Entscheidungen des erkennenden Senats zur rechtlich nicht wirksamen Existenz des beklagten Zweckverbandes in den Urteilen vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 -, 01.10.2002 - 4 N 771/01 und 25.02.2004 - 4 KO 703/01 - erfolgten zwar erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren. Die Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts stellen jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu § 51 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 3 B 83/93 - zitiert nach Juris; OVG NW, Urteil vom 19.03.1993 - 22 A 2523/92 - ZKF 1994, 180; ebenso zur fehlenden Einordnung geänderter Rechtsprechung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. im Kommunalabgabenrecht nicht anwendbaren Vorschriften der §§ 172 ff. AO 1977: BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - VIII B 167/03 - und Urteil vom 21.03.1996 - XI R 36/95 - BFHE 179, 563). Allein die Tatsache, dass bis zum Ablauf der Klagefrist noch keine obergerichtliche Entscheidung über die wirksame Entstehung des die Gebührenbescheide erlassenden Zweckverbandes vorlag, hätte den entsprechenden Vortrag dieses von Anfang an bestehenden materiellrechtlichen Mangels der angegriffenen Gebührenbescheide nicht gehindert.

Soweit der Kläger ferner vorträgt, die vorgenommene Abwägung des Beklagten zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit missachte Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes und stelle eine Ermessensunterschreitung dar, verhilft dieser Vortrag seinem Zulassungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach § 130 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG steht die Rücknahme belastender Verwaltungsakte im Ermessen der Behörde. Sie ist auch nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Bescheiden nicht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entsprechen ist, hat die Verwaltung - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - vielmehr im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Die Änderungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 1 AO 1977 darf aber nicht dazu führen, dass Vorschriften über Rechtsbehelfsfristen in diesem Teilbereich unterlaufen werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteil vom 09.03.1989 - VI R 101/84 - NVwZ 1990, 700; Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage 2000, Rn. 28 zu § 130). Der Kläger hat weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren die Ermessenserwägungen gerügt, mit denen dem Aspekt der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt wurde. Insbesondere begründet die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellte, nicht wirksame Entstehung des beklagten Zweckverbandes keinen offensichtlichen Rechtsverstoß, der eine Rücknahme geboten hätte (vgl. zur Offensichtlichkeit und Schwere des Rechtsverstoßes als Rücknahmegrund etwa BFH, Urteil vom 09.03.1989, a. a. O.; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215; Beschluss vom 22.06.1999 - VII B 244/98 - BFH/NV 1999, 1583). Von einem nicht offensichtlichen Gründungsmangel geht der Kläger im Zulassungsverfahren ebenfalls aus.

Zu Unrecht rügt der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages ferner, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung zu beachten gewesen sei, dass der Beklagte als nicht wirksam entstandene öffentlich-rechtliche Körperschaft keine öffentlichen Leistungen erbracht habe und der Kläger diese Leistungen nicht freiwillig entgegengenommen habe, sondern sie ihm aufgezwungen worden seien. Die von einem fehlerhaften, nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft wirksam entstandenen Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des Senats öffentlich-rechtlicher Natur und nicht privatrechtlicher Natur (vgl. das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -). Zudem begründet die rechtliche Einstufung der Versorgungsleistungen eines fehlerhaften Zweckverbandes keinen bei der Ermessensentscheidung über eine Rücknahme zwingend zu Gunsten des Klägers zu beachtenden Belang. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst im Falle der Rücknahme der unanfechtbaren Gebührenbescheide durch den Beklagten zu einer Entgeltleistung für die empfangenen Ver- und Entsorgungsleistungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. auch insoweit das Grundurteil des Senats vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -). Ebenso wenig hätte der Beklagte bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Bescheide berücksichtigen müssen, dass er nach Auffassung des Klägers trotz Hinweisen auf die Gründungsfehler von Gerichten in anderen Verfahren eine wirksame Gründung unterlassen habe bzw. dass die lange Verfahrensdauer von Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Eilverfahren dazu beigetragen habe, dass die nicht wirksame Gründung des Beklagten erst nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren des Klägers festgestellt worden sei. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger trotz dieser nach seinem Vortrag vermeintlich bekannten Gründungsfehler auf die rechtzeitig mögliche Einlegung von Rechtsbehelfen verzichtet hat.

Auch der Vortrag des Klägers, aus Gründen der Gleichbehandlung seien die an den Kläger gerichteten bestandskräftigen Bescheide ebenso aufzuheben, wie die Gebührenbescheide, deren Rechtsbehelfsverfahren auf Grund langer Verfahrensdauer nicht vor der Entscheidung des ThürOVG beendet waren, begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Es stellt keine Ungleichbehandlung dar, wenn es der Beklagte bei der Bestandskraft unanfechtbar gewordener Gebührenbescheide belässt und diese nicht ebenso aufhebt wie die noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheide, gegen die die Betroffenen rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt haben (vgl. ebenso OVG NW, Urteil vom 24.11.1999 - 3 A 3644/96 - zitiert nach Juris).

Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht die nicht bestehende Offenkundigkeit der unwirksamen Gründung des Beklagten außer Acht gelassen und fehlerhaft unterstellt habe, der Kläger habe die Umstände der unwirksamen Gründung erkennen können oder sollen. Es geht nicht darum, ob der Kläger die Umstände der fehlerhaften Entstehung des beklagten Zweckverbandes, die der erkennende Senat zum Gegenstand seiner Entscheidungen gemacht hatte, hätte kennen müssen, sondern darum, dass er nicht daran gehindert war, etwaige Gründungsmängel vor Ablauf der Klagefrist geltend zu machen.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach den voranstehenden Ausführungen ist in der Rechtsprechung des BFH zu § 130 Abs. 1 AO 1977 hinreichend geklärt, unter welchen Umständen die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheides geboten ist und welche Aspekte in die Abwägungsentscheidung der Behörde einzubeziehen sind. Erweist sich die Rechtsgrundlage eines Abgabenbescheides in späteren gerichtlichen Verfahren als unwirksam, stellt dies keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die zu einer Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO 1977 veranlassen könnte. Denn die erstmalige Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über eine materiellrechtliche Frage begründet keine neue Sach- oder Rechtslage, sondern offenbart lediglich einen von Anfang an nach dem maßgeblichen Landesrecht bestehenden Rechtsmangel. Erst recht ändert eine erstmalige oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung die bisherige Sach- oder Rechtslage nicht (vgl. insoweit die voran stehenden Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise, S. 4). Insofern bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung durch den Senat, inwieweit bei der zu treffenden Ermessensentscheidung des Beklagten über eine Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide zu berücksichtigen war, dass erst nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren bekannt wurde, dass es sich bei der diese Bescheide erlassenden Körperschaft nicht um eine wirksam entstandene öffentlich-rechtliche Körperschaft handelte. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der fehlerhafte Zweckverband, an den der Kläger sein Aufhebungsbegehren richtete, nach der Rechtsprechung des Senats die von ihm selbst erlassenen rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Gebührenbescheide schon deshalb nicht wirksam hätte aufheben können, weil ihm hierfür die Hoheitsgewalt fehlte. Soweit der hier Beklagte als inzwischen wirksam entstandener Zweckverband und als Funktionsnachfolger des zunächst nicht wirksam entstandenen Zweckverbandes anzusehen und in den Prozess eingetreten sein sollte, ist dieser nach der Rechtsprechung des Senats zur Aufhebung von noch nicht bestandskräftigen Bescheiden des fehlerhaften Verbandes berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 -). Dies gilt erst recht für die Aufhebung bestandskräftiger Gebührenbescheide, die nicht der Beklagte erlassen hat, sondern der zuvor bestehende fehlerhafte Zweckverband gleichen Namens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG (in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Dabei bemisst der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Bescheidung mit 3/4 der in den angegriffenen Bescheiden festgesetzten Gebührenschuld (vgl. Abschnitt II, Ziffer 1.4 des aktuellen "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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