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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 763/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 5 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn
am 15.05.2006
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.382,48 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO, §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Dabei war - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Feststellungsantrag nicht zu berücksichtigen, denn neben dem Rückzahlungsantrag nach Anfechtung des Kaufvertrages fehlt einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 5 Rn. 8; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.05.1984, Az: 4 S 88/84 = ZMR 1985, 166; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 15.03.1989, Az: VIII ZR 300/88 = NJW-RR 1989, 826).
Ende der Entscheidung
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