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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 1 Ta 104/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 112
1) Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern (Bestätigung der Kammerrechtsprechung - vgl. Beschluss vom 26.09.2000 - 1 TaBV 14/2000).

2) Ermittlung der regelmäßigen Belegschaftsstärke bei Personalabbau in Stufen - hier Sonderproblem: Schwellenwert des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich nach der Novellierung nicht mehr auf die im Betrieb, sondern auf die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.


Tenor:

1) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 28.07.2003, Az.: 6 BVGa 3/03, abgeändert.

2) Der weiteren Beteiligten zu 1) wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung in Form der beabsichtigten Betriebs(teil)stillegung betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen bzw. durchzuführen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1 und 2 BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind, längstens jedoch bis 30.11.2003.

3) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverfügung wird der weiteren Beteiligten zu 1), zu vollstrecken an einem ihrer Geschäftsführer, ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € angedroht.

Gründe:

I)

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über ein Unterlassungsbegehren des antragstellenden Betriebsrats.

Beim beteiligten Arbeitgeberunternehmen, der weiteren Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin), waren zunächst 29 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 18.03.2003 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass zehn Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis gelöst hätten. Der Betriebsrat stellte fest, dass diese Arbeitnehmer nunmehr für ein neu gegründetes Unternehmen, nämlich die A. GmbH & Co. KG, die weitere Beteiligte zu 2), tätig waren. Sie sind an ihren bisherigen Arbeitsplätzen für die gleiche Arbeit eingesetzt, die sie bisher für die beteiligte Arbeitgeberin verrichtet hatten. Die bisherige Arbeitgeberin stellt die Werkzeuge. Auch die Lohnabrechnungen werden von ihr vorgenommen. Zwei der drei Geschäftsführer des neu gegründeten Unternehmens sind mit den beiden Geschäftsführern der beteiligten Arbeitgeberfirma personenidentisch. Die neu gegründete Firma hat vier weitere Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt.

Die beteiligte Arbeitgeberin hat mit dem Antragsteller Betriebsvereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit für die Zeit vom 01.03.2003 bis 30.06.2003 und sodann für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 abgeschlossen. Die zuletzt abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 26.06.2003 hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21.07.2003, dem Antragsteller zugegangen am 22.07.2003, fristlos gekündigt mit der Begründung, die für die Zeit ab 01.10.2003 erwarteten Aufträge seien nicht hereingekommen, sie habe daher den Entschluss gefasst, die Gesellschaft zum 01.08.2003 zu liquidieren. Ebenfalls am 22.07.2003 erhielt der Antragsteller ein Schreiben der Arbeitgeberin ohne Datum, durch das ihm mitgeteilt wurde, es sei beabsichtigt, den in der beigefügten Anlage aufgeführten 17 Arbeitnehmern betriebsbedingt fristlos, vorsorglich ordentlich, zu kündigen.

Der Antragsteller forderte durch Anwaltsschreiben vom 25.07.2003 die Arbeitgeberin auf, zu erklären, dass bis zum Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. bis zum endgültigen Scheitern der entsprechenden Verhandlungen keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden. Die Arbeitgeberin ließ durch ihre Verfahrensbevollmächtigte lediglich mitteilen, dass zumindest bis 31.07.2003 keine Kündigungen ausgesprochen werden.

Der Antragsteller hat seine Behauptungen durch Vorlage von Urkunden glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 25.07.2003, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tage, beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Anhörung der Beteiligten, hilfsweise unter Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen auf das gesetzliche Mindestmaß, sofort Termin zu bestimmen und der Arbeitgeberin zu untersagen, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung in Form der beabsichtigten Betriebs(teil)stillegung betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen bzw. durchzuführen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1 und 2 BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind und der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern, anzudrohen.

Die Kammer des Arbeitsgerichts hat ohne Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.07.2003 den Antrag zurückgewiesen. Es hat den auf die Unterlassung der Invollzugsetzung einer Betriebsänderung gerichteten Unterlassungsanspruch des Betriebsrats mit der Begründung verneint, dass § 113 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen für den Fall der Durchführung der Betriebsänderung, ohne dass der Unternehmer mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht hätte, ausschließlich individualrechtliche Konsequenzen vorsehe. Diese rechtstechnische Konzeption stehe der Anerkennung eines auf der Ebene des kollektiven Arbeitsrechts angesiedelten Unterlassungsanspruchs entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 61, 62 d. A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 30.07.2003 zugestellten Beschluss am 29.07.2003 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter Vertiefung des bisherigen Vortrags, insbesondere hinsichtlich der Rechtsausführungen, begründet.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2003 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.07.2003 abzuändern und nach den gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, ein Verfügungsanspruch bestehe bereits deshalb nicht, weil die gem. § 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Beschäftigtenzahl nicht erreicht sei. Diese Vorschrift stelle nach der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 2001 nicht mehr auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen ab. Es könne daher dahinstehen, ob die weitere Beteiligte zu 2), wie der Antragsteller annehme, an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligt sei. Das beteiligte Arbeitgeberunternehmen, die weitere Beteiligte zu 1), beschäftige nicht mehr als 20 Arbeitnehmer. Ferner habe das Arbeitsgericht zu Recht einen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Maßnahmen, die auf die Durchführung einer Betriebsänderung gerichtet seien, verneint.

II)

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem gestellten Antrag ist unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

I) Der Verfügungsanspruch ist gegeben.

1) Entgegen der Auffassung der beteiligten Unternehmen ist es bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht erheblich, ob das Arbeitgeberunternehmen, die weitere Beteiligte zu 1), zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidierung des Unternehmens vom 21.07.2003 mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt hat. § 111 BetrVG stellt zwar nach seiner Neufassung für den Schwellenwert nicht mehr auf die Zahl der im Betrieb, sondern auf die Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ab. Dies kann bei einem gemeinsamen Betrieb dazu führen, dass der Schwellenwert unterschritten wird, wenn keines der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Die in der Literatur hierzu diskutierten Auffassungen (Annuß, NZA 01, 369; Reichold, NZA 01, 864; Däubler u. a., BetrVG, 9. Aufl., § 111 Rnr. 24 a; Fitting u. a., BetrVG, 21. Aufl., § 111 Rnr. 20) können jedoch dahinstehen.

Die Ermittlung der regelmäßigen Belegschaftsstärke, von der das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG abhängt, erfordert eine wertende Gesamtwürdigung (BAG vom 10.12.1996, AP Nr. 37 zu § 111 BetrVG 1972). Geht der Stillegung des Betriebes - hier: des Betriebsteiles, in dem die weitere Beteiligte zu 1) die Arbeitgeberstellung innehat - ein Personalabbau voraus, so richtet sich die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer i. S. des § 111 BetrVG danach, wie sich der Personalabbau im Zeitablauf darstellt. Erweist sich der vorangegangene Personalabbau rückwirkend als Vorstufe der Betriebsstillegung, so bleibt er außer Betracht; maßgebend ist die ursprüngliche Beschäftigtenzahl (BAG vom 09.05.1995, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972). Diese Grundsätze auf den gegebenen Sachverhalt angewendet, ist festzustellen, dass im Unternehmen der weiteren Beteiligten zu 1) noch im März 2003 mehr als 20 Arbeitnehmer, nämlich 29 Arbeitnehmer, beschäftigt waren. Zehn dieser Arbeitnehmer sind, bei gleichzeitiger Bildung eines gemeinsamen Betriebes, zur weiteren Beteiligten zu 2) gewechselt. Bereits dieser Vorgang stellt als Betriebsaufspaltung eine Betriebsänderung i. S. des § 111 S. 2 Nr. 3 BetrVG dar (vgl. BAG vom 10.12.1996, AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972). Nachdem die beteiligte Arbeitgeberin, die weitere Beteiligte zu 1), ihre geschäftlichen Aktivitäten, die sie auch in Zukunft weiter betreiben wollte, in ein neu gegründetes Unternehmen überführt hatte, fasste sie den Entschluss, das alte Unternehmen zu liquidieren und die dort beschäftigten Arbeitnehmer zu entlassen. Denkt man die neue Unternehmungsgründung hinweg, so beabsichtigt die beteiligte Arbeitgeberin im Ergebnis, ihre Beschäftigtenzahl im Verlauf von etwa vier Monaten von 29 auf 12 zu reduzieren. So gesehen war die Übertragung des Betriebsteils, in dem die zehn im März 2003 ausgeschiedenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, auf die weitere Beteiligte zu 2) eine Vorstufe der jetzt beschlossenen Stillegung des von der weiteren Beteiligten zu 1) geführten Betriebsteils. Die wertende Gesamtwürdigung führt folglich zu dem Ergebnis, dass für den Schwellenwert die ursprüngliche Beschäftigtenzahl maßgebend ist. Sollte die Betriebsaufspaltung und die Übertragung der Betriebsteile auf zwei Unternehmen nur zu dem Zweck erfolgt sein, den Schwellenwert des § 111 BetrVG zu unterschreiten, wäre sie ohnedies unbeachtlich.

2) Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht nicht in seiner Ablehnung eines Anspruchs des Betriebsrats auf Unterlassung von Maßnahmen, die die Betriebsänderung ganz oder teilweise vorwegnehmen, wie z. B. von Kündigungen zum Zwecke des Personalabbaus.

Die erkennende 1. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts hat den Unterlassungsanspruch bereits in ihrer Entscheidung vom 26.09.2000 - 1 Ta BV 14/2000 - bejaht. Andere Entscheidungen des Thüringer Landesarbeitsgerichts zu dieser Rechtsfrage liegen nicht vor. Die Kammer hat keine Veranlassung, von ihrer Rechtsprechung abzuweichen und wiederholt die damals gegebene Begründung, aktualisiert um neue Fundstellen, wie folgt:

Die beim Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung einer Betriebsänderung aufgeworfenen Rechtsfragen sind mittlerweile ausführlich in Literatur und Rechtsprechung dargestellt und erörtert worden. Zum aktuellen Meinungsstand kann auf die Nachweise bei Schaub (Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 244 Rnr. 29), Hanau/Kania (ErfK, 2. Aufl., § 111 BetrVG Rnr. 24) und Fitting u. a. (BetrVG, 21. Aufl., § 111 Rnr. 110 ff) verwiesen werden. In der neueren Rechtsprechung markieren die Beschlüsse des LAG Berlin vom 07.09.1995 (LAGE, § 111 BetrVG 1972 Nr. 13) - den Unterlassungsanspruch bejahend - und des LAG Düsseldorf vom 19.11.1996 (LAGE, a. a. O., Nr. 14) - den Unterlassungsanspruch verneinend - die jeweiligen Gegenpositionen.

Die erkennende Kammer hält die Argumente von Dütz (AuR 98, 182 ff) und insbesondere die in der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LAG Düsseldorf gewonnene Begründung von Andres (Anmerkung zu LAGE, a. a. O., Nr. 14) für überzeugend. Folgende rechtliche Überlegungen - in der gebotenen Kürze dargestellt - tragen die Entscheidung:

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.1994 (NZA 95, 40) können Unterlassungsansprüche des Betriebsrats als selbständige, einklagbare Nebenansprüche auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bestehen. Seine materiell-rechtliche Grundlage hat dieser Anspruch im Mitwirkungstatbestand, dem betriebverfassungsrechtlichen Gebot zu vertrauensvoller Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG und dem gesetzlichen Betriebsverhältnis als Dauerrechtsbeziehung. Von daher ist es unerheblich, dass ein Unterlassungsanspruch bei Verletzung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats aus § 112 Abs. 2 und 3 BetrVGT nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht durch § 113 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen. Der in dieser Vorschrift geregelte Nachteilsausgleich ist eine Sanktion individualrechtlicher Art. Ein kollektivrechtlicher Nebenanspruch kann aber nicht von einer individualrechtlichen Sanktion abhängig gemacht werden. Unzutreffend ist schließlich die Auffassung, der Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung gehe über den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats hinaus und führe bei einer Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung zu einer Überbefriedigung. Der Unterlassungsanspruch, der dem Betriebsrat bei einer Verletzung seines Verhandlungsanspruchs aus § 112 Abs. 2 und 3 BetrVG zusteht, hat sich an der Reichweite seines Mitwirkungsrechts zu orientieren. Der Betriebsrat hat daher nur so lange einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung, so lange die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und die Schlichtungsverfahren nicht zum Abschluss gekommen sind.

II) Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die beteiligten Unternehmen haben sich in der Beschwerdebeantwortung zur Sachdarstellung des Antragstellers nicht geäußert, so dass nach wie vor davon auszugehen ist, dass beabsichtigt ist, alsbald 17 Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen. Zur Sicherung der Mitwirkungsbefugnisse des Antragstellers ist es erforderlich, der weiteren Beteiligten zu 1) die Durchführung der Betriebsänderung zeitweilig zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch war allerdings auf einen Zeitraum von längstens etwa drei Monaten zu begrenzen. Es kann erwartet werden, dass innerhalb dieses Zeitraums die Verhandlungen über einen Interessenausgleich abgeschlossen werden können.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist dringlich, so dass die Entscheidung ohne Anhörung der Beteiligten getroffen werden musste. Die Entscheidung kann durch den Vorsitzenden allein ergehen. § 85 Abs. 2 ArbGG sieht nur für das Verfahren erster Instanz die Kammerbesetzung vor (so im Ergebnis auch die 8. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts - Beschluss vom 17.07.2003, Az: 8 Ta BV 13/03).

Gegen diesen Beschluss findet gem. § 924 ZPO der Widerspruch statt.



Ende der Entscheidung

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