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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 5 SHa 5/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 52
ZPO § 56 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 2
Erfolgt die Prozeßführung durch die prozeßunfähige Partei selbst und nicht durch den gesetzlichen Vertreter, dann ist die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht (Unzulässigkeit der Klage) zu versagen.

Beruht die Prozeßführung auf einer, in dem Zwang zum fortlaufenden Prozessieren bestehenden chronisch wahnhaften Geisteserkrankung, besteht unabhängig von einer gegebenenfalls vorliegenden gesetzlichen Vertretung wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.


Tenor:

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 15.08.2000 und vom 17.08.2000 gegen die Beschlüsse des Thüringer Landesarbeitsgerichts 5 SHa 5/2000 vom 08.08.2000 und 15.08.2000 werden zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit einem am 23.07.2000 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingereichten und von seiner Mutter als damaliger Betreuerin unterzeichneten Schriftsatz beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe und Fahrtkostenerstattung für eine von ihm gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl, 3 Ca 1422/98, vom 20.06.2000 beabsichtigte Berufung. In diesem Verfahren ging es um Folgeansprüche aus einem mit der Firma FG in der Zeit von 1991 bis 01.04.1993 bestehenden Handelsvertreterverhältnisses. In der Antragsschrift ist unter Bezugnahme auf zwei gerichtliche Sachverständigengutachten des ärztlichen Direktors des Landesfachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie H. u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller seit vielen Jahren, mindestens aber seit 1994 geschäfts- und prozessunfähig ist.

Mit Beschluss vom 08.08.2000 hat das Thüringer Landesarbeitsgericht diesen Antrag des Antragstellers wegen fehlender Erfolgsaussicht (Nichteinhaltung der Berufungsfrist) zurückgewiesen und dahingestellt sein lassen, ob wegen einer durch eine Geisteskrankheit bedingte Klage bzw. Rechtsmittelmotivation auch Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung als Zurückweisungsgrund anzunehmen ist. Mit einem von seiner Mutter unterzeichneten Schreiben vom 15.08.2000 hat der Antragsteller gegen den zurückweisenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts Gegenvorstellung erhoben. Mit Beschluss vom 15.08.2000 hat das Landesarbeitsgericht diese Gegenvorstellung zurückgewiesen. Mit einem ebenfalls von seiner Mutter unterzeichneten Schreiben vom 17.08.2000 hat der Antragsteller gegen den die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss erneut Gegenvorstellung erhoben.

Wegen eines seine freie Willensentschließung ausschließenden Zustandes der Geistestätigkeit stand der Antragsteller vom 25.06.1997 bis zum 14.11.2000 unter vormundschaftsgerichtlich angeordneter Betreuung. Dem lag ausweislich der Betreuungsakte XVII 41/97 des AG I. (Vormundschaftsgericht) folgendes zugrunde:

Mit Schreiben vom 09.05.1997 stellte die Landesbank S., bei welcher der Antragsteller zu seiner Verschuldung führende hochspekulative Wertpapiergeschäfte durchführte, beim Amtsgericht I. bezüglich des Antragstellers Antrag auf Unterbringung in eine psychiatrisches Krankenhaus mit der Begründung, sie werde seit längerer Zeit in massiver Art und Weise von dem Antragsteller bedroht. Zum Nachweis ihres Vorwurfs verwies sie auf entsprechende Schreiben des Antragstellers. In einem Schreiben des Antragstellers vom 26.10.1996 an diese Bank hatte dieser folgendes ausgeführt:

"Ich weiß, daß ich dem Tode nahe bin, daß ich aufgrund der Straftaten der Bank nun schon jahrelang arbeitsunfähig krank bin, nämlich ab Kenntnis davon, daß ich bei Ihnen Betrugsopfer wurde - nur noch vor den Gerichten voll obsiegen oder gemeinsam mit meinen Mördern in einem gigantischen Feuerball verbrennen kann. Diese Bank hat mein Leben zerstört. Es ist Ehrenpflicht und göttliches Gebot, dass, falls diese Bank gar auch noch Prozessbetrug begeht, dann auch von den Tätern nichts übrig bleiben darf."

In einem weiteren Schreiben vom 06.12.1996 hatte der Antragsteller u. a. ausgeführt:

"Die Straftäter aus der Bank haben mein ganzes Leben zerstört, ich habe nichts mehr zu verlieren und weiß, dass ich, falls die Bank sich gar noch durch Prozessbetrug vor der zu erwartenden Verurteilung drückt, mit meinen Mördern zusammen verbrennen muss, denn so ist es Gottes Befehl, so wie er auch Sodom vernichtete."

Daraufhin holte das Amtsgericht I. ein fachpsychiatrisches Gutachten beim sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamt des I.-Kreises ein. Bei der dortigen Untersuchung durch die zuständige Fachärztin Dr. K. wiederholte er die gegenüber der Bank ausgesprochenen Drohungen und gab an, neben dem mit der Bank geführten Rechtsstreit noch eine Reihe weiterer Rechtsstreitigkeiten laufen zu haben. Mittlerweile habe er massive körperliche Symptome. Vor lauter Studium juristischer Werke komme er gar nicht mehr zur Ruhe. Alle Schränke seien gefüllt mit derartiger Literatur und mittlerweile könne man vor lauter Büchern und Schriftsätzen kaum noch auf den Fußboden seines Zimmers treten. Das am 27.05.1997 datierte Gutachten diagnostiziert den Verdacht auf eine expansive Wahnentwicklung, die ihren Anstoß offensichtlich in einem Bankgeschäft gehabt habe, bei welchem sich der Antragsteller betrogen gefühlt habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner (Bank) auf andere Instanzen mit zunehmendem Verlust des Realitätsbewusstseins gekommen. Bezüglich seiner juristischen Aktivitäten sei der Antragsteller vollkommen von krankhaften Wahnideen motiviert. Der bisherige Krankheitsverlauf zeige eine schwere therapeuthische Zugänglichkeit bei insgesamt ungünstiger Prognose. U. a in Anbetracht der Schädigung der eigenen Interessen sei eine Betreuung nicht zu umgehen. Der Wunsch des Antragstellers, seine Mutter als Betreuerin zu bestellen, sei aus nervenärztlicher Sicht kritisch zu betrachten. Es werde ein Amtsbetreuer empfohlen.

Durch Beschluss vom 25.06.1997 ordnete das AG I. die Betreuung des Antragstellers an und bestellte dessen Mutter zu seiner Betreuerin.

Am 18.07.1997 erstattete der Chefarzt des Landesfachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie H., Dr. B. im Auftrag des Amtsgerichts I. ein nervenärztliches Gutachten. Bei der vorangegangenen Untersuchung des Antragstellers erklärte dieser, dass er Befehl habe (Gerichtsverfahren) zu gewinnen, da er von Gott auserwählt worden sei. Die andere Front müsse bekämpft werden. Dabei handele es sich um die Bank, gegen die er prozessiere und auch die Firma F. und die Versicherungen, auch seine eigene Rechtsschutzversicherung sei daran beteiligt. Dies seien die Mächte des Bösen, die von negativer Energie gesteuert seien. Er sei auserwählt, diese Mächte zu bekämpfen, von ihnen müsse er deshalb Geld für Größeres erlangen. Man könne dies bereits bei Nostradamus nachlesen. Dieser habe eine neue Führungspersönlichkeit für etwa das Jahr 2000 vorhergesagt. Es handele sich dabei um eine Reinkarnation von Christus. Er müsse als einzelner gegen viele, dazu noch querverbundene Mächte kämpfen. Alle seien gegen ihn. Es sei völlig klar, dass eine Auserwähltenfunktion vorliege. Er könne dies durch eine Reinkarnationshypnose beweisen. Er könne sich dann in die Existenz Christi zurückversetzen und weissagen, wo irgendetwas liege, was er früher als Jesus Christus vergraben habe. Wenn er die Prozesse gewinne wäre klar, dass er die neue Führungspersönlichkeit sei. Wenn er jedoch verliere, wäre dies ein Zeichen der Apokalypse. Der Gutachter diagnostizierte eine paranoide Störung. Die Beschäftigung mit seinem Wahnerleben sei für den Antragsteller zum zentralen Lebensinhalt geworden. Er befinde sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit. Die seit nunmehr mehreren Jahren nachweisbare krankhafte wahnhafte Störung nehme einen chronischen Verlauf. Von einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit könne nicht die Rede sein. Es bestehe kein Zweifel, dass bei dem Antragsteller eine umfassende allgemeine Geschäftsunfähigkeit vorliege. Er sei nicht in der Lage Rechtsstreitigkeiten ohne Einfluss krankhafter Störung seiner Willenstätigkeit zu führen. Zur adäquaten Vertretung seiner berechtigten Interessen und zur Verhinderung einer immer weitergehenden Verstrickung in Rechtsstreitigkeiten bis hin zur Straffälligkeit bedürfe es dringend eines Betreuers.

Am 12.05.1998 erstattete der Chefarzt des Landesfachkrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Dr. B. im Auftrag der Staatsanwaltschaft M. erneut ein fachärztliches Gutachten über den Antragsteller. In diesem Gutachten wird festgestellt, dass sich die negative Situation zuspitzen könne, wenn die vom Antragsteller geführten Prozesse einen für ihn negativen Ausgang nehmen. Es sei nicht auszuschließen, dass er entsprechend der von ihm geäußerten Drohung handele und damit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Eine exakte Gefährlichkeitsprognose könne aber nur auf der Basis einer sechswöchigen stationären Begutachtung möglich.

In der Folgezeit kam es unter der Betreuung seiner Mutter bundesweit zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren unter Beteiligung des Antragstellers. Bei den Gerichtsverfahren, in denen es um die Geltendmachung von Geldansprüchen geht, ist ein einheitliches Handlungsmuster des Antragstellers erkennbar. Gegner und Gerichte werden in unerbittlicher Art und Weise mit einer Vielzahl von exzessiv ausgearbeiteten und juristisch zum Teil durchaus fundierten Schriftsätzen unter Zitierung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur überflutet. Die jeweiligen Schriftsätze enden dann regelmäßig mit der Bitte, einen bezifferten Vergleichsvorschlag zu machen. Der Prozessgegner wird vor die Alternative gestellt, sich entweder in prozesskostenbelastender Weise auf die Klage einzulassen, oder sich durch Zahlung einer Vergleichssumme freizukaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten auch im Unterliegensfall des Antragstellers für die Kosten ihrer Prozessführung selbst aufzukommen hätten. Für die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit folgt dies bereits aus § 12 a Abs. 1 ArbGG. Für die anderen Gerichtsbarkeiten folgt dies daraus, dass der Auftraggeber des Mandats trotz gerichtlichen Obsiegens für die Uneinbringlichkeit der Rechtsanwaltskosten bei der (vermögenslosen) unterlegenen Partei haftet. Diesem Schema folgte auch der Prozess 3 Ca 1422/98 des Arbeitsgericht Suhl, um dessen Fortführung in der Berufungsinstanz es dem Antragsteller mit dem hier zu entscheidenden Prozesskostenhilfebegehren geht. Dort hatte der Antragsteller durch seine Mutter als Betreuerin mit Schriftsatz vom 26.08.1998 den bisherigen Klagebegründungen als weitere Hilfsbegründung zur Seite gestellt, der von ihm geforderte Betrag von 100.000,00 DM werde als Teilbetrag einer Schmerzensgeldforderung von mindestens 50.000.000,00 DM von der Beklagten gefordert. Der Beklagten solle Gelegenheit gegeben werden, die Angelegenheit kostensparend in dem bevorstehenden Gütetermin aus der Welt zu schaffen. Sofern eine Klage über die Restforderung (49.900.000,00 DM) erforderlich werde, könne der Antragsteller nichts dafür, wenn die Beklagte dann allein in der ersten Instanz über 533.269,40 DM Honorar an ihren Anwalt zahlen müsse.

In einem der auf die Einsetzung der Mutter des Antragstellers als Betreuerin nachfolgenden Verfahren (gegen die Firma F.) wies der Prozessbevollmächtigte das Amtsgericht I. mit Schriftsatz vom 30.12.1998 darauf hin, dass die mangelnde Prozessführungsbefugnis des Antragstellers nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass die Betreuerin (seine Mutter) dem Willen des Betreuten entsprechend - ohne dabei das Wohl des Betreuten objektiv im Auge zu haben - sämtliche Prozesse genehmigt und regte einen Betreueraustausch an. In einer hierzu erfolgten Stellungnahme des Sozialamts - Betreuungsbehörde - des I.-Kreises vom 09.02.1999 an das Amtsgericht I. wird ebenfalls ein Betreuerwechsel angeregt, weil die Mutter des Antragstellers bei dessen Prozessführung als ausführendes (willenloses) Werkzeug ihres Sohnes anzusehen sei. Damit würde das Gegenargument, einzige Kontaktperson und dämpfend auf die Handlungen ihres Sohnes zu sein, weitgehend entkräftet. Aufgrund der Sachlage, dass die Betreuungsaufgaben wegen der vom Antragsteller geführten Prozesse auf einem hohen juristischen Niveau lägen, werde empfohlen, einen Rechtsanwalt als Betreuer einzusetzen. Es sei zwar anzunehmen, dass der Antragsteller dem ablehnend gegenüberstehe. Es könne aber auch nicht unbeachtet bleiben, dass die zweifelsohne zu erwartende Einschränkung seiner Prozessiertätigkeit bei seiner nicht vorhandenen Einsichtsfähigkeit und dem pathologisch motivierten Wahn (Berufungswahn) Prozesse führen zu müssen, Auswirkungen auf sein weiteres Handeln haben dürfte (Suizid, Gefahr für Dritte). Die Aufgabe des künftigen Betreuers müsse die Aufarbeitung der laufenden Prozesse und schadensbegrenzenden Beendigung dieser, sowie die Verhinderung von Prozessen aus wahnhaft geprägter Motivation enthalten.

Mit Schreiben vom 05.05.1999, 04.06.1999, 07.07.1999, 20.03.2000 regten auch das Arbeitsgericht Suhl, das Justitiariat der Stadt I., die G. Thüringen und das Arbeitsgericht G gegenüber dem Amtsgericht I. die Bestellung eines neutralen Betreuers an.

Am 04.05.2000 erstattete der Chefarzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. des S.- und H. Klinikums W. im Auftrag des Amtsgerichts I. ein nervenärztliches Gutachten. Auch hier lautete die Diagnose chronische wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0). Der bei dem Antragsteller bestehende Wahn sei so verfestigt, dass er sich immer mehr von der Realität entfernt habe und das Prozessieren, um Geld für seinen heiligen Krieg zu bekommen, zu seinem einzigen Lebensziel geworden sei. Es müsse wegen der prinzipiell ungünstigen Behandlungsprognose von einer Betreuungsdauer von mindestens 2 weiteren Jahren ausgegangen werden.

Bei der am 20.07.2000 hinsichtlich der Einsetzung der Rechtsanwältin R. aus I. als Betreuerin statt gefundenen Anhörung des Antragstellers erklärte dieser, er sei ganz und gar gegen einen Betreuerwechsel. Er betrachte dies als feindlichen Akt und die Rechtsanwältin R. als Instrument dieses feindlichen Akts.

Mit Beschluss vom 17.08.2000 entließ das Amtsgericht I. die Mutter des Antragstellers und setzte die Rechtsanwältin R. als Betreuerin ein. Die Absetzung der Mutter des Antragstellers als Betreuerin begründete das Amtsgericht damit, dass diese die Tragweite der von ihr unterschriebenen Klagen und Schriftsätze nicht überblicken könne und damit der wahnbesetzten juristischen Bestimmung des Antragstellers Vorschub leiste, Prozesse zu führen, um finanzielle Mittel für dessen heiligen Krieg zu erhalten. Sie komme daher ihrer Verpflichtung aus § 1901 Abs. 4 BGB nicht nach.

Mit drei Schreiben vom 29.08.2000 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht I. die Entlassung der Rechtsanwältin und die erneute Einsetzung seiner Mutter als Betreuerin. Dabei bezeichnete er die ihn betreuende Rechtsanwältin als Straftäterin und stadtbekannte Drogendealerin. Eine Betreuung durch diese Rechtsanwältin sei der schlimmste Unglücksfall mit existenzvernichtender Wirkung. Die tatsächliche Betreuung finde nicht mehr statt, denn der Straftäterin R., die seine Todfeindin sei, könne er keinerlei Informationen anvertrauen. Andererseits habe deren Formal-Betreuerstellung zur Folge, dass Verjährungsfristen nicht mehr nach § 206 BGB gehemmt seien. Er sehe sich nun auch massiv in seiner Gesundheit gefährdet. Die Einsetzung der Straftäterin R. habe zur Folge, dass sich jedes Verfahren, von dem diese zufällig erfahre, verdoppele, denn aufgrund ihres egozentrischen und kriminellen Charakterbildes werde diese in jedem Verfahren Schäden anrichten, so dass jedes Verfahren ein weiteres Regressverfahren nach sich ziehe. Dieser Verdoppelung sehe er sich aber gesundheitlich nicht gewachsen. Diese Problemlage sei für ihn völlig neu, denn seine Mutter habe ihre Aufgaben (als Betreuerin) gewissenhaft erfüllt. Desweiteren beantragte der Antragsteller zum Zwecke der Zustellung von diversen absehbaren Schadensersatzklagen die ladungsfähige Anschrift der Rechtsanwältin R. und die Bestellung seiner Mutter als Ergänzungsbetreuerin für diese Klagen. Die Straftäterin R. habe sich aus niederen Motiven die Betreuerstellung durch Bestechung erschlichen. Sie stehe ihm gegenüber als antagonistische absolut unversöhnliche Todfeindin gegenüber, gegen deren kriminelle Umtriebe voll durchgegriffen werden müsse.

Mit einem ebenfalls am 29.08.2000 datierten Schreiben stellte der Antragsteller gegen die Betreuerin R. Strafanzeige wegen Verdachts des illegalen Drogenbesitzes und Drogenhandels, weil er diese am 26.08.2000 vor einer Schule beobachtet habe, wie sie 2 Jugendlichen Päckchen mit einem nicht näher bekannten weißen Pulver übergeben und dafür Geld entgegengenommen habe. Hierfür stehe er als Zeuge zur Verfügung.

Das Amtsgericht half der Beschwerde des Antragstellers gegen den Austausch seiner Betreuerin nicht ab. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 30.08.2000 reagierte der Antragsteller am 05.09.2000 mit einem weiteren Schriftsatz an das Amtsgericht, in dem er die Betreuerin R. erneut als seine Todfeindin bezeichnete, zu der ein von extremstem Hass erfülltes Feindschaftsverhältnis bestehe.

Nachdem die Betreuerin R. in der Folgezeit einer systematischen Rufmordkampagne des Antragstellers ausgesetzt war, beantragte sie am 13.09.2000 ihre Entbindung als Betreuerin des Antragstellers.

Aufgrund dieses Antrags und der damit verbundenen Prognose, dass die Rechtsanwältin R. vom Amtsgericht I. aus dem Betreuungsverhältnis entlassen werden würde, hob das für die Entscheidung der vom Antragsteller gegen die Einsetzung der Rechtsanwältin R. erhobenen Beschwerde zuständige Landgericht M. den auf den 11.10.2000 bestimmten Termin zur Anhörung der Beteiligten zunächst auf.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2000 an das Landgericht M. schloss sich die Betreuerin R. der Beschwerde des Antragstellers gegen ihre Einsetzung als Betreuerin an. Dabei wies sie darauf hin, dass der Antragsteller ohne Betreuung seine Angelegenheiten nicht regeln könne. Nach Durchsicht der ihr zugänglichen Unterlagen sei eine Bestellung der Mutter des Antragstellers nicht vertretbar, da diese die Prozessführungen des Antragstellers blanko genehmigt habe. Es liege eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Antragstellers, aber auch Dritter vor. Infolge der Prozessflut und dem Umstand, dass der Antragsteller nunmehr Gerichtsprozesse im gesamten Bundesgebiet führe und sich zum Teil unter Angabe falscher Tatsachen Versäumnisurteile erschleiche und rechtswidrig zu vollstrecken versuche, sei ein Zustand eingetreten, dies nicht weiter zu dulden.

Am 28.09 2000 wurde die Mutter des Antragstellers zur Frage, ob die Rechtsverfolgung in der vorliegenden Streitsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint in dem streitgegenständlichen Verfahren gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO als Zeugin vernommen. Bei ihrer Aussage räumte die Zeugin ein, dass die rechtlichen Ausführungen in den von ihr unterschriebenen Schriftsätzen von ihrem Sohn stammen. Sie selbst sei nicht in der Lage, diese Rechtsausführungen zu machen. Ihr Sohn sei in der Lage, sie solange zu überzeugen, bis sie von der Notwendigkeit der Führung der Rechtsstreite ebenfalls überzeugt sei. Die Bedeutung der in von ihr unterzeichneten Schriftsätzen enthaltenen Abkürzungen BGHZ, NJW und BAG könne sie nicht erklären. Ihr sei bekannt, dass ihr Sohn prozessiere, um gegen querverbundene Mächte zu kämpfen. Als Mutter sehe man die Dinge aber anders als ein Psychiater. Sie habe die Hoffnung, dass dies irgendwann einmal wieder aufhört.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2000 an das Amtsgericht I. beantragte der Antragsteller Verlegung des Anhörungstermins über den Entbindungsantrag seiner Betreuerin. In diesem Schreiben hat der Antragsteller u. a. ausgeführt:

"Sollten die Straftäterin R. und deren Bandenmitglieder jedoch Versuche eingeleitet haben, erneut einen Feind einzusetzen, so ist es unbedingt erforderlich, dessen Personalien schon vorab mitgeteilt zu bekommen, damit gegen die entsprechenden Bandenmitglieder schon frühzeitig straf- und zivilrechtliche Maßnahmen eingeleitet sowie eine entsprechende Sensibilisierung der Bevölkerung bezüglich der Straftaten einer solchen Person durchgeführt werden können."

In einem vom gleichen Tage stammenden Schriftsatz an das Landgericht M. ist u. a. ausgeführt:

"Ansonsten ist der Schriftsatz (der Rechtsanwältin R.) nur von tiefster Feindseligkeit und dem Wunsch den Antragsteller endgültig zu vernichten geprägt, indem sie versucht, sich zwar persönlich aus der Schusslinie zu nehmen, aber gleichzeitig Bandenmitglieder zu installieren, die die Vernichtung des Beschwerdeführers zu Ende zu führen."

In der Folgezeit richtete der Antragsteller eine Vielzahl von Schreiben an die Betreuerin R., in denen er dieser mit Klagen, Strafanzeigen und Entzug der Anwaltszulassung drohte. Die Schreiben sind an die A. R. adressiert und beginnen mit der Anrede "R.".

In einem weiteren, an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz des Antragstellers vom 08.11.2000 hat sich dieser u. a. gegen die Übertragung der Betreuung an einen Betreuungsverein gewandt und ausgeführt:

"Der Betreute bittet um Mitteilung von Namen und Anschriften aller Vereinsmitglieder, da gegen jedes einzelne straf- und zivilrechtliche Maßnahmen erfolgen müsse, sofern diese schwerstkriminellen Elemente Betreuermacht gegen den Betreuten erhalten. ....

Der Betreute erklärt schon jetzt, dass er mit solchen Verbrechern, wie jenen aus dem Verein, niemals zusammenwirken wird, da es sich bei jedem Fremdbetreuer nur um von der Straftäterin R. scharfgemachte Todfeinde mit Vernichtungsauftrag gegen den Betreuten handelt...

Die rechtswidrige Betreuung gegen den Betreuten hat ........ zur Folge, daß dieser ........... nur noch unter Angabe völlig falscher Personalien handeln kann, da er nur auf diese Art zukünftig die Gefahr der Schädigung durch als Betreuer eingesetzte Todfeinde wenn schon nicht ausschließen, so doch etwas begrenzen kann."

Mit Beschluss vom 14.11.2000 hob das Amtsgericht I. die bezüglich des Antragstellers angeordnete Betreuung auf. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass dies aus der Berücksichtigung aller Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Fachärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes des Landrates des I.-Kreises Frau Dr. K. vom 19.10.1999 folge. Der Antragsteller sei zur Überzeugung des Gerichtes nunmehr wieder in der Lage, Vollmachten zu erteilen. Dies zeige sich an der am 08.11.2000 erfolgten Bevollmächtigung seiner Mutter, ihn in Angelegenheiten des Betreuungsverfahrens zu vertreten. Da er zur Vollmachtserteilung in der Lage sei, komme die Subsidiaritätsklausel des § 1896 Abs. 2 BGB zum Tragen. Darüber hinaus habe sich die Annahme des Gerichts als fehlerhaft erwiesen, dass es notwendig sei, dem Antragsteller eine juristisch versierte Person als Betreuer zu bestellen. Es habe sich herausgestellt, dass mit der Bestellung der Rechtsanwältin R. wegen der Entwicklung eines zwischen beiden bestehenden Spannungsverhältnisses damit weder seinen Wünschen, noch seinem Wohl gemäß §§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB entsprochen werde.

Wegen dieses zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses verwarf das Landgericht M. die gegen die Einsetzung der Rechtsanwältin R. als Betreuerin gerichteten Beschwerden des Antragstellers.

Das Landesarbietsgericht hat die Betreuungsakte XVII 41/97 des AG I. beigezogen. Wegen des vollumfänglichen Sachverhalts wird auf den Inhalt der Betreuungsakte und den Inhalt der Akte 5 SHa 5/2000 sowie auf die Akte 3 Ca 1422/98 Arbeitsgericht Suhl Bezug genommen.

Gründe:

Auch die zweite Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Nach der Aufhebung seiner Betreuung durch Beschluss XVII 41/97 des Amtsgerichts I. vom 14.11.2000 ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und Reisekostenerstattung zu versagen, weil seine Rechtsverfolgung schon wegen fehlender Prozessfähigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat.

Darauf, dass seine Mutter als vormalige Betreuerin den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers unterzeichnet hat und die in den mit dieser Gegenvorstellung angegriffenen Beschlüssen der Kammer vom 08.08. und 15.08.2000 genannten Erwägungen kommt es nach dem Betreuungsaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts I. nicht mehr an. Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Gegendarstellung, der 28.09.2001. Ebensowenig kommt es deshalb darauf an, ob das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers mit der Entscheidung der 1. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts 1 Sa 199/99 vom 02.06.1999 deshalb abzulehnen ist, weil auszuschließen ist, dass der Antrag ein eigenes geistiges Produkt der Mutter des Antragstellers als dessen Betreuerin ist oder sich diese jedenfalls den Inhalt dieses Schriftstückes zu eigen gemacht hat oder mangels Verständnis seines Inhalts als eigene Willenserklärung zu eigen machen konnte.

Nach § 56 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den Mangel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen und zwar in jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz. Prozesshandlungen einer prozessunfähigen Person sind insofern wirkungslos, als sie die erstrebten Rechtsfolgen nicht herbeiführen können. Dies gilt auch für die solchen Personen gegenüber vorgenommenen Handlungen des Prozessgegners oder des Gerichts. Die erforderliche Prüfung von Amts wegen ist aber nicht als gerichtliche Untersuchung zu verstehen, die ohne besonderen Anlass in jedem Fall erfolgt. Grundsätzlich ist zunächst von der Geschäfts- und Prozessfähigkeit eines jeden Erwachsenen auszugehen, solange nicht besondere Umstände rechtliche Bedenken erwecken. Liegen jedoch Tatsachen vor, welche den Mangel der Prozessfähigkeit ergeben, dann kann das Gericht auch von Amts wegen Beweis erheben und z. B. nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Auskunft beim Vormundschaftsgericht einholen oder nach § 144 Abs. 1 ZPO eine Sachverständigenbegutachtung anordnen. Führt dies nicht zu einer Klärung, liegt die Beweislast bei der Partei, die für sich aus der Prozessfähigkeit Rechte herleitet (vgl. die ausführlichen Kommentierungen des § 56 ZPO bei Stein-Jonas-Bork in der 21. Aufl. und Zöller-Vollkommer ebenfalls in der 21. Aufl. jeweils mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr.).

Dass der Antragsteller wegen einer chronischen wahnhaften Erkrankung nicht prozessfähig ist, ergibt sich aus dem vorangestellten Sachverhalt und den dort mitgeteilten Sachverständigengutachten. Es bedarf zu dieser Feststellung keiner weiteren sachverständigen Begutachtung des Antragstellers. Insoweit wird auf die Ergebnisse der psychiatrischen Gutachten vom 27.05.1997, 18.07.1997, 12.05.1998 und vom 04.05.2000 Bezug genommen, die das Vormundschaftsgericht bezüglich des Antragstellers beim Amtsgericht I. zur Grundlage für die Anordnung einer Betreuung genommen hat. Diese der zuletzt am 17.08.2000 vom Amtsgericht aufrechterhaltenen Betreuung zugrundeliegenden fachärztlichen Beurteilungen werden bestätigt durch das Verhalten des Antragstellers. Zum einen hat sich der Antragsteller in seiner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von ihm selbst verfassten und von seiner Mutter als damaliger Betreuerin unterzeichneten streitgegenständlichen Antragschrift selbst seit vielen Jahren als geschäfts- und prozessunfähig bezeichnet. Zum anderen bestätigt das durch den Inhalt der Betreuungsakte nachgewiesene Ausmaß und die Art- und Weise des bundesweiten Prozessierens die von fachärztlicher Seite getroffene Einschätzung. Ein weiterer anschaulicher Beleg für das Vorhandensein einer auf zwanghafte Wahnvorstellungen zurückzuführenden Prozessführungsverhaltens ist die Reaktion des Antragstellers auf die von ihm als lebens- und existenzbedrohlich empfundene Ersetzung seiner Mutter als Betreuerin durch eine Rechtsanwältin am 17.08.2000, die er mit allen bis in strafrechtlich relevante Handlungen hinein reichende Handlungen bekämpft hat, weil die Einsetzung einer neutralen nicht von ihm beeinflussbaren Person als Betreuerin seine Steuerungs- und prozessualen Aktionsmöglichkeiten auf Null reduziert und damit einer Totalblockade der für sich in Anspruch genommenen Auserwähltenfunktion bei der Bekämpfung der querverbundenen Mächte des Bösen gleichkommt.

An dieser Einschätzung vermag die vom Amtsgericht I. am 14.11.2000 beschlossene Aufhebung der Betreuung nichts zu ändern. Sie hat angesichts der Art und Weise ihres Zustandekommens und ihrer Begründung nicht einmal indizielle Bedeutung für die vom Landesarbeitsgericht in eigener Prüfungskompetenz zu entscheidenden Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers. Der Aufhebung der Betreuung liegt nicht der Wegfall der die Prozessfähigkeit des Antragstellers ausschließenden Erkrankung oder eine sonstige die Prozessfähigkeit berührende Änderung der für die Betreuungsanordnung maßgeblichen Kriterien zugrunde. Dieser Beschluss ist nach diesseitiger Einschätzung lediglich Ausdruck der Hilflosigkeit des Vormundschaftsrichters, nachdem der am 17.08.2000 stattgefundene Betreueraustausch aufgrund der teilweise Straftatbestände erfüllenden Gegenwehr des Antragstellers gescheitert ist und der Antragsteller zu erkennen gegeben hat, dass er auch alle anderen Betreuer mit Ausnahme seiner Mutter als Todfeinde betrachtet und erbittert bekämpfen will. Der die Betreuung aufhebende Beschluss wird bezeichnenderweise nicht von seinen Gründen getragen. Die vom Amtsgericht in Bezug genommenen Gesamtumstände, die eine abweichende Einschätzung zu seiner Entscheidung vom 17.08.2000 rechtfertigen sollen, hat es nicht offengelegt. Die lediglich pauschal in Bezug genommenen Ausführungen der Fachärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes des Landrats des I.-Kreises Dr. K. datieren vor dem vom Amtsgericht als letztes zur Überprüfung der Fortführung der Betreuung eingeholten Sachverständigengutachten des Chefarztes für Psychiatrie und Psychotherapie des S.- und H. in W. vom 04.05.2000 und vor der die Betreuung aufrechterhaltenden Einsetzung der Rechtsanwältin R. durch das Amtsgericht als Betreuerin des Antragstellers am 17.08.2000. Sie können nun also nicht als Beleg für eine nur 3 Monate nach diesem Beschluss genau gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts herangezogen werden. Eine Erklärung dafür, wieso den in Bezug genommenen Gutachten von Frau Dr. K., die im übrigen in ihrem Gutachten vom 07.05.1997 eine Betreuung für erforderlich gehalten hatte und nicht den der zuletzt noch am 17.08.2000 bestätigten Betreuungsentscheidung zugrundegelegten 3 weiteren fachärztlichen Gutachten gefolgt werden muss, ist das Amtsgericht ebenfalls schuldig geblieben. Dass der Antragsteller in der Lage (und willens) ist, Vollmachten zur rechtlichen Vertretung seiner Interessen zu erteilen, wie das Beispiel der Bevollmächtigung seiner Mutter zeige, reicht nach diesseitiger Auffassung nicht zum Nachweis dafür aus, dass er zur Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten im Stande ist, denn er will ja gerade keine neutrale, sondern eine solche Person mit der Durchführung seiner Rechtsangelegenheiten betrauen, die er aufgrund seines Einflusses steuern kann und welche die von seiner Krankheit bestimmten Prozessaktionen nach seinem durch die Wahnerkrankung geprägten Willen umsetzt. Das weiß auch der Vormundschaftsrichter, denn dies war der Grund für den durch Beschluss vom 17.08.2000 erfolgten Betreueraustausch.

Die Aufhebung der Anordnung der Betreuung durch das Amtsgericht am 14.11.2000 verkehrt den Zweck des Betreuungsrechts im Fall des Antragstellers in sein Gegenteil. Sinn der Betreuung ist es u. a. bei einer wahnhaften Erkrankung, wie der des Antragstellers die Verfolgung von rechtlich nachvollziehbaren und von der Rechtsgewährleistungsgarantie geschützten Interessen sicherzustellen. Dass per se sämtliche von dem Antragsteller auf dem Rechtsweg geltend gemachte Ansprüche ausnahmslos auf einem querulatorischen oder einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der Geistestätigkeit beruhen, ist nicht von vornherein und ohne weiteres anzunehmen. Der Betreuungsaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts I. setzt den Antragsteller der Gefahr aus, dass in Zukunft von den Gerichten jegliche Prozessführung wegen der bei ihm festgestellten und aller Voraussicht ohne Behandlung auch in Zukunft feststellbaren krankhaften Geistesstörung einer Prozessmanie in Bausch und Bogen als von der Rechtsordnung nicht schützenswert und prozesskostenhilferechtlich als mutwillig eingestuft wird. Wenn dem Antragsteller kein Betreuer zugewiesen wird, bedeutet dies wegen seiner fortbestehenden Prozessunfähigkeit, dass von ihm im Einzelfall auch tatsächlich bestehende und nicht von seiner Krankheit motivierte Rechtsansprüche nicht durchgesetzt werden können. Mit dem Wohl des Antragstellers und den aus § 1896 Abs.1 BGB folgenden Rechtspflichten war der Betreuungsaufhebungsbeschluss vom 14.11.2000 danach in keiner Weise zu vereinbaren.

Bei umfassender Würdigung kann dieser Beschluss nach alledem die Beantwortung der Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers nicht präjudizieren.

Aufgrund der fehlenden Anordnung der Betreuung des Antragstellers durch einen den Verhältnissen des Antragstellers Rechnung tragenden, geeigneten Betreuer nach § 1897 Abs. 1 BGB oder im Fall ihrer Erforderlichkeit der Anordnung einer Vereinsbetreuung nach § 1900 Abs. 1 BGB oder einer Behördenbetreuung nach § 1900 Abs. 4 BGB und damit der fehlenden Behebung des Mangels seiner Prozessfähigkeit kann auch im Streitfall (möglicherweise zu Lasten des Antragstellers) die Berechtigung der im Rechtsstreit 3 Ca 1422/98 des Arbeitsgerichts Suhl geltend gemachten Ansprüche nicht festgestellt werden, da wegen der bestehenden Prozessunfähigkeit aus prozessualen Gründen eine gerichtliche Sachprüfung dieser Ansprüche ausgeschlossen ist. Ist eine solche Sachprüfung aber rechtlich ausgeschlossen, dann fehlt dem Rechtsstreit die Erfolgsaussicht und für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum (§ 114 ZPO 1. Alt). Nichts anderes gilt in entsprechender Anwendung des §114 ZPO für die beantragte Reisekostenhilfe. Darüberhinaus steht der Mangel der aufgrund der von den psychiatrischen Gutachtern des Klägers festgestellten chronischen Prozessführungswahnerkrankung (bei welcher das Prozessieren, um Geld für einen heiligen Krieg gegen querverbundene Mächte zu bekommen, zum einzigen Lebensziel des Klägers geworden ist) als mutwillig anzusehenden Rechtsverfolgung ebenfalls der beantragten Prozesskostenhilfegewährung entgegen (§ 114 ZPO 2. Alt). Auf der Grundlage des Fortbestands dieser Erkrankung ist die gerichtliche Vertretung des Klägers durch einen seine tatsächlich berechtigten Rechtsschutzinteressen wahrnehmenden Betreuer Grundvoraussetzung für Annahme fehlender Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Auch eine weitere, dritte Gegenvorstellung ist ausgeschlossen (§ 70 Satz 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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