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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 7 Sa 242/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. II Nr. 2
ZPO § 322 Abs. II
1. Verteidigt sich der Beklagte gegen die Klageforderung durch Aufrechnung mit einem den Klagebetrag in der Gesamtsumme übersteigenden Bündel von Gegenansprüchen und macht er den überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend, ist sowohl die Aufr5echnung als auch die Widerklage unzulässig, wenn die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht bestimmt wird. Darauf ist nach § 139 ZPO hinzuweisen.

2. Wird ein Vertragsabschluß (hier Beratungsvertrag) als sicher hingestellt, dann aber aus unsachlichen Gründen doch verweigert, kommt eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß in Betracht. Als Schadensersatz kann aber nicht die in Aussicht gestellte Gegenleistung (hier Beratungshonorar) verlangt werden. Der in seinem Vertrauen enttäuschte Verhandlungspartner ist nur so zu stellen, als wäre der Vertragsabschluß nicht als sicher hingestellt worden.


Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 12.02.1998, 3 (2) Ca 596/97, teilweise abgeändert.

Zur Klarstellung wird der Urteilstenor wie neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.668,32 DM nebst 7,75 % Zinsen aus 2.784,00 DM ab 01.08.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Klägerin hat 1/12, der Beklagte 11/12 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über eine Vielzahl wechselseitiger Zahlungsansprüche.

Die klagende GmbH befaßt sich mit Fenstertechnik. Ihre Alleingesellschafterin, die R. H. GmbH, bot dem Beklagten die dortige Stellung des Geschäftsführers an. Er war interessiert, wollte aber nicht weniger verdienen als bisher. Das waren etwa 220.000,00 DM im Jahr. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestätigte die Gesellschafterin mit Schreiben vom 23.12.1992, daß seine Gesamtjahresbezüge als Geschäftsführer der Klägerin inklusive der erfolgsabhängigen Tantieme eine Größenordnung von 220.000,00 DM erreichen können (Bl. 174 a und b d. A.).

Am 08.01.1993 schlossen die Parteien einen auf drei Jahre befristeten Dienstvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 21 bis 24 d. A.). Er hat auszugsweise folgenden Inhalt:

§ 3

Herr W. erhält ein Bruttogehalt in Höhe von

DM 156.000,-- pro Jahr

(i. W.: Einhundertsechsundfünfzigtausend)

zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende. Darüber hinaus erhält Herr W. einen Sonderzuschlag für die Tätigkeit in den neuen Bundesländern von DM 15.000,--, der ebenfalls in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen gezahlt wird. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt bargeldlos.

§ 4

Herr W. erhält eine Garantietantieme in Höhe von 15.000,-- pro Jahr (i. W.: fünfzehntausend), die am Jahresende oder in zwölf gleichen Monatsraten ausbezahlt wird. Darüber hinaus erhält er eine erfolgsabhängige Tantieme, deren Höhe von Gesellschafter festgesetzt wird und nach Festlegung des Jahresabschlusses ausbezahlt wird.

Gemäß Darlehensvertrag vom 05.02.1993 (Bl. 3, 4 d. A.) gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über 50.000,00 DM, das in monatlichen Raten über 834,00 DM zu tilgen war. Die Klägerin war berechtigt, den noch offenen Restbetrag bei Ausscheiden des Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen.

Mit Wirkung zum 01.03.1993 wurde der Beklagte zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt, der zugrundeliegende Dienstvertrag vom 08.01.1993 in Kraft gesetzt. 1994 erhielt der Beklagte mit dem laufenden Monatsgehalt anteilig Garantietantiemen in Höhe von insgesamt 15.000,00 DM.

Im Januar 1995 verhandelten die Parteien über die einvernehmliche Aufhebung des Dienstvertrages und den Abschluß eines (freien) Beratungsvertrages, wonach der Beklagte im Umfang von 100 "Manntagen" gegen ein Tageshonorar von 900,00 DM zzgl. MwSt und Reisekostenerstattung gemäß Reisekostenrichtlinie den Aufbau der Objektabteilung mit Sitz in L. begleiten sollte.

Der Dienstvertrag wurde im Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen gegen eine Abfindung von drei Monatsgehältern zum 28.02.1995 einvernehmlich aufgehoben, der Beklagte als Geschäftsführer abberufen. Die Unterzeichnung des Beratungsvertrages verzögerte sich. Der Beklagte akzeptierte den im Februar 1995 vorgelegten Entwurf eines Beratungsvertrages nicht, änderte ihn in den beanstandeten Punkten (schriftliche Berichtspflicht und Fälligkeit der Umsatzsteuer) ab und nahm die Beratungstätigkeit im März 1995 auf. Die Klägerin lehnte die Änderung ihres Angebotes zum Abschluß eines Beratungsvertrages ab.

Mit ihrer am 05.10.1995 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 32.448,07 DM nebst 7,5 % Zinsen ab dem 01.08.1995 verlangt. Die Klageforderung setzte sich wie folgt zusammen:

- Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe noch offener 29.984,00 DM;

- dessen bezifferte Verzinsung mit 7,75 % für den Zeitraum 01.03.1995 bis 17.07.1995 in Höhe von 884,32 DM;

- Kostenerstattung für ein dem Beklagten überlassenes Mobiltelefon in Höhe von 948,75 DM;

- Erstattung von Telefongebühren in Höhe von 631,00 DM.

Mit Schriftsatz vom 05.05.1997 (Bl. 47 d. A.) hat sie ihre Klage in Höhe von 20.000,00 DM zurückgenommen, die dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.1995 (Bl. 28 d. A.) als freiwillige Abschlußvergütung für 1994 zugesagt worden waren. Danach wurde die Abschlußvergütung für 1994 auf insgesamt 35.000,00 DM festgesetzt, von denen die bereits gezahlten 15.000,00 DM abgezogen wurden.

Der Beklagte hat sich gegen die noch geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 12.488,07 DM mit Gegenansprüchen in Höhe von 157.459,76 DM verteidigt, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnete. Den von ihm errechneten überschießenden Betrag ("Saldo") in Höhe von 127.475,76 DM hat er im Wege der (unbedingten) Widerklage gelten gemacht. Die Gegenansprüche bezeichnete er wie folgt:

- Beratungshonorar für 8 Tage in Höhe von 7.200,00 DM;

- Reisekosten für die entfaltete Beratungstätigkeit in Höhe von 5.252,76 DM;

- Schadensersatz wegen Nichtabschlusses des Beratungsvertrages: 109.800,00 DM

(82.800,00 DM für 100 Manntage in 1995 abzüglich 8 Manntage für erbrachte Beratung; 27.000,00 DM für 30 Manntage Beratungstätigkeit in 1996 bis einschließlich März);

- 35.000,00 DM Tantieme für 1994 aus Geschäftsführertätigkeit;

- 207,00 DM für den Ausbau des Mobiltelefons.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.02.1998, auf dessen Tatbestand wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge gem. § 543 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, in Höhe von 3.668,32 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 01.08.1995 stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe nur der Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von unstreitig 30.868,32 DM zu. Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe der geschuldeten 20.000,00 DM für Tantiemen aus 1994 verblieben 10.868,32 DM. Diese begründete Forderung sei in Höhe der berechtigterweise geltend gemachten Gegenforderung auf Beratungshonorar in Höhe von 7.200,00 DM durch Aufrechnung erloschen. Die weiteren Gegenforderungen des Beklagten seien unbegründet, so daß seine weitergehende Aufrechnung und Widerklage keinen Erfolg habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 06.03.1998 zugestellte Urteil am 27.03.1998 Berufung einlegen lassen, die am 02.04.1998 begründet wurde.

Die Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe äußerst unpräzise gearbeitet und die Gegenansprüche des Beklagten mit Ausnahme seines Honoraranspruches für geleistete Beratungstätigkeit in Höhe von 7.200,00 DM zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage habe wegen begründeter Aufrechnung daher abgewiesen und der Widerklage hinsichtlich des verlangten Saldos stattgegeben werden müssen. Die Reisekosten seien ausweislich der vom Arbeitsgericht nicht geprüften Belege entstanden und damit zu erstatten. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichtzustandekommens des Beratungsvertrages sei aufgrund Verschuldens der Klägerin bei Vertragsabschluß begründet. Obwohl in den Vertragsverhandlungen Einigkeit erzielt worden sei, habe die Klägerin einseitig Abänderungen vorgenommen. Diese heimliche Änderung des zu unterschreibenden Vertrages habe in Verbindung mit ehrenrührigen Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin unweigerlich zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt, was den Beklagten veranlaßt habe, sich auf das neuerliche Vertragsverhältnis nicht einzulassen. Der Beklagte habe sich in Erwartung einer weiteren Zusammenarbeit auf die Aufhebung seines Dienstvertrages eingelassen. Wenn in der Phase zwischen Abschluß des Aufhebungsvertrages und Abschluß des beabsichtigten Beratungsvertrages ein Vertragspartner Bemühungen unternehme, den Beratungsvertrag nicht zustandekommen zu lassen, so könne dies letztlich nicht folgenlos bleiben, sondern müsse unweigerlich zu Schadensersatzansprüchen des betroffenen Vertragspartners führen, der im Vertrauen auf das spätere Zustandekommen des Beratervertrages den vorherigen Aufhebungsvertrag abgeschlossen habe. Der Schadensersatzanspruch sei nicht auf das negative Interesse beschränkt. Der Beklagte sei vielmehr so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Handeln der Klägerin jetzt stände. Da der beabsichtigte Beratungsvertrag frühestens zum 31.03.1996 kündbar gewesen sei, schulde die Klägerin bis dahin das Beratungshonorar als Schadensersatz. Die Erfolgstantieme für 1994 in Höhe von 35.000,00 DM habe die Klägerin mit Schreiben vom 12.05.1995 selbst zugesagt. Der dort ausgewiesene Abzug in Höhe bereits gezahlter 15.000,00 DM sei zu Unrecht erfolgt. Er habe 1994 zwar mit dem laufenden Gehalt 15.000,00 DM erhalten. Die Erfolgstantieme werde aber zusätzlich geschuldet. Das ergebe sich schon daraus, daß im Rahmen der Verhandlungen über den Geschäftsführerdienstvertrag mit Schreiben vom 23.12.1992 ein Jahresgehalt in Höhe von 220.000,00 DM zugesichert worden sei.

Die Berufung beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 12.02.1998 - 3 (2) Ca 596/97 - wird aufgehoben.

2. Die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.475,76 DM zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Das Gericht hat den Beklagten in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, daß seine Gegenforderungen die Klageforderung weit übersteigen und gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung und der Widerklage auf Zahlung des "Saldos" wegen fehlender Bestimmtheit Bedenken bestehen. Seine Prozeßvertretung hat aus diesem Hinweis keine Konsequenzen gezogen.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf ihre zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nur hinsichtlich des Nebenanspruches auf Verzinsung der ausgeurteilten Klageforderung zum Teil Erfolg. Soweit noch streiterheblich hat das Arbeitsgericht in der Sache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden. Der Vorwurf unpräziser Arbeit fällt auf die Berufung selbst zurück.

A)

Obwohl zwischen den Parteien zum einen Ansprüche aus dem Geschäftsführerverhältnis, zum anderen aus dem in Aussicht genommenen freien Dienstverhältnis (Beratung) in Streit stehen, ist erstinstanzlich niemandem aufgefallen, daß der beschrittene Rechtsweg unzulässig war. Der Rechtsstreit hätte in die ordentliche Gerichtsbarkeit gehört. Im Berufungsrechtszug ist dieser prozessuale Mangel nach § 65 ArbGG hinzunehmen.

B)

Die Klägerin hat sich damit abgefunden, daß das Arbeitsgericht nur den Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe angenommener 30.868,32 DM für begründet gehalten und den Beklagten unter Berücksichtigung der Klagerücknahme über 20.000,00 DM (zugestandene Tantiemen für 1994) und der für wirksam gehaltenen Aufrechnung mit der Gegenforderung auf Beratungshonorar in Höhe von 7.200,00 DM zur Zahlung von 3.668,32 DM verurteilt hat. Damit sind alle weiteren erstinstanzlich geltend gemachten Klageansprüche rechtskräftig aberkannt.

C).

Die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung hält an der erstinstanzlich erklärten Aufrechnung fest und wehrt sich gegen die Abweisung der Widerklage. Unbeeindruckt vom Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wird nach wie vor der "Saldo" in Höhe von 127.475,76 DM verlangt. Dabei fällt nicht auf, daß der rechnerische Saldo zwischen erstinstanzlicher Klageforderung in Höhe zuletzt verlangter 12.488,07 DM und behaupteten Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 157.459,76 DM tatsächlich 144.971,69 DM beträgt. Ebensowenig fällt auf, daß im Berufungsverfahren der Klaganspruch nur noch in Höhe der ausgeurteilten 3.668,32 DM in Streit steht. Da das Arbeitsgericht die Aufrechnung des Beklagten mit der Gegenforderung auf Beratungshonorar in Höhe von 7.200,00 DM hat durchgreifen lassen, diese Gegenforderung also erloschen ist, belaufen sich die noch in Streit stehenden Gegenforderungen rechnerisch auf 150.259,76 DM (157.459,76 DM abzüglich 7.200,00 DM). Der "Saldo" beträgt im Berufungsrechtszug mithin 146.591,44 DM (150.259,76 DM abzüglich Klageforderung über 3.668,32 DM).

I.

Nun steht es dem (Wider) Kläger frei, weniger zu verlangen, als er nach seiner Behauptung zu beanspruchen hat. Er muß aber sagen, was er genau will. Der Klagegegenstand muß bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Macht er einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen oder Einzelpositionen geltend, muß er in Teilbeträgen auf die einzelnen Ansprüche oder Positionen aufteilen, deren Addition den Betrag des Klageantrages ergibt, oder er muß einen Anspruch als Hauptanspruch, die übrigen in genau bezeichneter Reihenfolge als Hilfsansprüche bezeichnen. Der Streitgegenstand muß abgegrenzt sein. Das Gericht kann sich nicht aus einem Bündel von (Gegen) Ansprüchen die passenden Ansprüche bis zur Höhe des Klagantrages heraussuchen. Der Kläger allein bestimmt, über welche Ansprüche das Gericht entscheidet. Überläßt er die Bestimmung dem Gericht, ist sein Klagantrag unbestimmt und die Klage unzulässig, weil offen bleibt, welcher Anspruch in welcher Höhe rechtskräftig festgestellt oder abgewiesen werden soll (statt aller Schellhammer, ZPO, 8. Aufl. 1999, Rz 55; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. 1998, § 253 Rz 9).

II.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Prozeßaufrechnung. Als Prozeßhandlung unterliegt auch sie dem Bestimmtheitsgebot. Wird die Aufrechnung mit mehreren Forderungen erklärt, die betragsmäßig die Klageforderung übersteigen, ist wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 2 BGB die Reihenfolge anzugeben, in der sie zur Aufrechnung gestellt werden. Eine gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßende Aufrechnung ist unzulässig (Schellhammer, a. a. O., Rz 323; Thomas/Putzo, a. a. O.; § 145 Rz 14).

III.

Der Beklagte verteidigt sich gegen die noch streitbefangene Klageforderung in Höhe von 3.668,32 DM mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt (wohl noch) 150.259,76 DM. Die Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche überläßt er trotz Hinweises auf die fehlende Bestimmtheit (§ 139 ZPO) dem Berufungsgericht. Das (Berufungs) Gericht hat aber nicht über den Streitgegenstand zu bestimmen. Die Aufrechnung ist daher - soweit das Arbeitsgericht nicht rechtskräftig, wenn auch fehlerhaft, entschieden hat - unzulässig.

IV.

Auch die Widerklage ist unzulässig. Welche Einzelansprüche in welcher Höhe überhaupt eingeklagt sind, bleibt schon deshalb offen, weil die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht bestimmt sind. Es genügt nicht, einen rechnerischen "Saldo" einzuklagen. Das Gericht hat nicht über einen abstrakten Geldbetrag zu entscheiden, sondern über einen Klaganspruch, der zu individualisieren ist. Davon abgesehen wird auch nur ein Teilbetrag verlangt, der unter der rechnerischen Gesamtsumme der Gegenansprüche liegt. Wie dieser Teilbetrag auf welche Einzelforderungen zu verteilen ist, bleibt unbestimmt. Auch insoweit hat die Berufung den Bedenken des Gerichtes keine Rechnung getragen.

V.

Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinseszinsen verurteilt hat. Es hat übersehen, daß der für begründet gehaltene Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 30.868,32 DM bezifferte Zinsen in Höhe von 884,32 DM umfaßte. Dafür können nicht erneut Zinsen, in der Sache also Zinseszinsen, verlangt werden.

VI.

Da die unzulässige Aufrechnung die Gegenforderung nicht verbraucht und die Abweisung der Widerklage als unzulässig den Klaganspruch nicht rechtskraftfähig aberkennt, mag der Beklagte - im richtigen Rechtsweg - neu klagen. Er sollte sein Augenmerk aber auf folgende Gesichtspunkte richten:

1.

Mit Schreiben vom 23.12.1992 teilte die Alleingesellschafterin im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluß des Geschäftsführerdienstvertrag lediglich mit, daß die Gesamtjahresbezüge inklusive der erfolgsabhängigen Tantieme eine Größenordnung von 220.000,00 DM erreichen können. Das ist keine verbindliche Zusage. Einer erfolgsabhängigen Tantieme ist es eben eigen, daß sie vom Erfolg abhängt. Welche Vergütung geschuldet wird, ergibt sich aus dem Geschäftsführerdienstvertrag vom 08.01.1993. Dort ist unter § 4 S. 1 eine Garantieprovision in Höhe von 15.000,00 DM vereinbart, die 1994 mit dem laufenden Monatsgehalt auch gezahlt wurde. Darüber hinaus wird unter Satz 2 eine erfolgsabhängige Tantieme ausgewiesen, deren Höhe vom Gesellschafter festgesetzt und nach Feststellung des Jahresabschlusses ausbezahlt wird. Mit Schreiben vom 12.05.1995 wurde die Jahresabschlußvergütung 1994 auf 35.000,00 DM abzüglich bereits gezahlter 15.000,00 DM festgesetzt und mit dem offenen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnet. Gleichwohl verlangt der Beklagte nicht Zahlung der seiner Auffassung nach zu Unrecht abgezogenen 15.000,00 DM, sondern die vollen 35.000,00 DM. Anhaltspunkte dafür, daß das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB unbillig ausgeübt wurde, fehlen bislang.

2.

Die Erstattung angefallener Reisekosten im Rahmen der tatsächlich entfalteten Beratungstätigkeit setzt zunächst voraus, daß diese Reisekosten für die Klägerin auch tatsächlich aufgewendet wurden. Die Vorlage entsprechender Rechnungen besagt noch nichts über deren Veranlassung. Im übrigen wäre auch eine Anspruchsgrundlage hilfreich, aus der sich die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten ergibt. Immerhin wird im intendierten Beratungsvertrag auf Reisekostenrichtlinien Bezug genommen.

3.

Bei Prüfung des Schadensersatzanspruches in Höhe von immerhin 109.900,00 DM sollte nicht unbeachtet bleiben, daß Vertragsverhandlungen scheitern können. Auch ein Verhandlungsergebnis kann umgeworfen werden, solange es zu einer bindenden Einigung nicht gekommen ist. Zwar kommt eine Haftung aus c. i. c. in Betracht, wenn der Vertragsabschluß als sicher hingestellt, dann aber auch unsachlichen Gründen doch verweigert wird. Hier war die Klägerin aber gerade bereit, den Beratungsvertrag zu den ausgehandelten Essentialia abzuschließen. Der Beklagte wollte nicht mehr, da er - schwer nachvollziehbar - das Vertrauensverhältnis zerstört sah. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung vorlägen, wäre der Beklagte nur so zu stellen, als wäre sein Vertrauen auf das Zustandekommen des Beratungsvertrages nicht schuldhaft verletzt worden. Dann hätte er möglicherweise der einvernehmlichen Aufhebung des befristeten Geschäftsführervertrages nicht zugestimmt. Dagegen spricht allerdings schon, daß diese Vertragsaufhebung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Jedenfalls kann als Schaden nicht das entgangene Honorar aus dem beabsichtigten Beratungsvertrag geltend gemacht werden, auf dessen Zustandekommen der Beklagte ohne - unterstellte - Pflichtverletzung nicht vertrauen konnte. Letztlich wäre auch ein etwaig erzielter anderweitiger Verdienst in Ansatz zu bringen.

4.

Der Gegenanspruch auf Erstattung der Kosten für den Ausbau eines Mobiltelefons in Höhe von 207,00 DM ist der Berufung keine Erwähnung wert.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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