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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 8 Ta 180/99
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7
Auch unter Berücksichtigung von neueren Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.02.1999, 5/6 Ta 352/98, DB 99, 1276; LAG Köln, Beschluss vom 19.08.1999, 13 Ta 292/99, MDR 99, 1448; LAG Berlin, Beschluss vom 29.05.1998, 7 Ta 129/97, LAGE § 12 ArbGG, Streitwert, Entsch. 114; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.03.1999, 6 Ta 48/99, MDR 99, 1392) bleibt die Beschwerdekammer angesichts der vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 7 ArbGG getroffenen Entscheidung, den Streitwert für Kündigungsschutzklagen aus sozialen Erwägungen zu begrenzen und nicht am verfolgten wirtschaftlichen Interesse auszurichten, bei ihrer in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass der Wert für eine Änderungsschutzklage grundsätzlich mit der Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr, bei nicht ganz unerheblicher Änderung der Arbeitsbedingungen oder der Vergütung aber mit mindestens einem Monatsgehalt zu bemessen ist.
Tenor:

wird die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 04.11.1999, 4 Ca 1222/99, als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zutreffend auf einen Monatsbezug der Klägerin in Höhe von DM 5.753,00 festgesetzt hat.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es vorliegend wie in den vergleichbaren Fällen angesichts der vorbehaltlichen Annahme der angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen nicht um die Frage geht, ob das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung beendet worden ist oder nicht, sondern nur um die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es durch die angegriffene Kündigung inhaltlich, etwa hinsichtlich der Vergütung, geändert worden ist, hat es die Beschwerdekammer seit je her als zutreffend angesehen, den Wert für eine solche Änderungsschutzklage deutlich geringer als den Wert für eine "normale" Kündigungsschutzklage anzusetzen.

Sie hat deshalb unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG angenommen, dass es sachgerecht erscheine, den Streitwert grundsätzlich mit der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum eines Vierteljahres, bei nicht ganz unerheblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen wie vorliegend aber mit mindestens einem Monatsgehalt zu bemessen (vgl. Beschlüsse vom 26.06.1997, 8 Ta 74/97; vom 22.03.1999, 8 Ta 34/99, vom 08.04.1999, 8 Ta 41/99).

An dieser Auffassung wird festgehalten. Die Erwägungen der Beschwerdeführerin geben keine Veranlassung, davon abzuweichen.

Die Landesarbeitsgerichte, die die Bemessung des Wertes einer solchen Klage nach § 12 Abs. 7 S. 2 erster Halbsatz 2. Alternative ArbGG oder nach § 17 Abs. 3 GKG i. V. mit § 3 ZPO vornehmen und von einem dreijährigen Differenzbetrag mit der Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG ausgehen (vgl. neuerdings Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.02.199, 15/6 Ta 352/98, DB 99, 1276 = MDR 99, 945; LAG Köln, Beschluss vom 19.08.1999, 13 TA 252/99, MDR 99, 1448) weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit einer solchen Klage verfolgt, den dreimonatigen Differenzbetrag im Normalfall bei weitem übersteigt, zumindest wenn es sich um eine Änderung der Vergütung handelt. Sie berücksichtigen aber nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht ausreichend, dass der wirtschaftliche Wert einer "normalen" Kündigungsschutzklage den Betrag des Quartalsverdienstes auch bei weitem übersteigt, dass der Gesetzgeber aber bei Kündigungsschutzklagen, wozu auch die Klage gegen eine unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung gehört (so zutreffend LAG Berlin, Beschluss vom 29.05.1998, 7 Ta 129/97, LAGE § 12 ArbGG, Streitwert, Entsch. 114), aus sozialen Gründen dieses wirtschaftliche Interesse am Obsiegen in dem Rechtsstreit nicht mehr für ausschlaggebend erachtet, sondern eine Grenze für angemessen ansieht, die das verfolgte wirtschaftliche Interesse stark in den Hintergrund drängt. Von dieser Höchstgrenze wird zwar - worauf das Hessische Landesarbeitsgericht, a. a. O. zu Recht hinweist - die vorliegende Form der Änderungsschutzklage nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht betroffen. Es wäre aber ein Wertungswiderspruch und mit den Vorstellungen des Gesetzgebers offensichtlich nicht vereinbar, die Klage gegen eine Änderungskündigung, die sich wegen Ablehnung des Änderungsangebotes als "normale" Kündigungsschutzklage darstellt, mit dem Quartalsverdienst zu bewerten, die Änderungsschtutzklage, in der es nicht mehr um "Sein oder Nichtsein" geht, sondern "nur" um eine inhaltliche Änderung etwa der Vergütung, mit dem gleichen Betrag, weil eben die drei-Jahres-Differenz die Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG erreicht oder übersteigt.

Aus diesem Grunde hat etwa das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 19.03.1999, 6 Ta 48/99, MDR 99, 1392) bei gleichem Ausgangspunkt für die Berechnung einen Wert von 1,5 Bruttomonatsverdiensten für Konstellationen der vorliegenden Art als angemessen angesehen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin, a. a. O., geht unter Berücksichtigung des gleichen rechtlichen Ausgangspunktes wie die Beschwerdekammer von einem "Regelwert" von zwei Monatsgehältern aus.

Ob nun ein Monatsgehalt, 1,5 Monatsgehälter oder zwei Monatsgehälter als Wert für Änderungsschutzklagen festgesetzt werden, ist rational nur schwer zu vermitteln; hier hat das pflichtgemäße Ermessen der Beschwerdekammer eine Entscheidung zu treffen.

Aus Gründen der Rechtsbeständigkeit und der Vorhersehbarkeit richterlicher Entscheidungen verbleibt deshalb die Beschwerdekammer bei der ständigen Rechtsprechung, dass nämlich Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig mit einem Monatsbezug zu bewerten sind.

Da das Arbeitsgericht nach alledem einen zutreffenden Verfahrenswert festgesetzt hat, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 4 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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